Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
6. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1645 September 21 nachmittags
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Münster 1645 September 21 nachmittags
Kurköln zA I fol. 60’–63’ = Druckvorlage; damit identisch Kurköln Rs, Kurköln
spA I fol. 112’–117’, Kurköln spA Ia fol. 119–124’, Kurköln zA Extrakt fol. 4’.
Vgl. ferner Kurmainz K FrA Fasz. 12 ( unvollständig ); Kurbayern Rp I; Kurbayern
K I fol. 181–184’ ( damit identisch Kurbayern spA I p. 275–280 ).
Conclusen des Münsteraner Kur- und Fürstenrats über Zeremoniell und Session bei der feierlichen
Ablegung der kaiserlichen Proposition. Kurfürstenratsconclusum über die Antwort der in Osna-
brück weilenden Stände zum modus consultandi: Admission von Magdeburg, Hessen-Kassel,
Baden-Durlach, Straßburg (Stadt). Auswärtige Ratifikation und zusätzliche Bekräftigung der
Reichsschlüsse. Direktorium im Städterat. Konfessionell ausgewogenere Zusammensetzung der
Deputationen, besonders im Fürstenrat. pluralitas votorum. Form der Verständigung zwischen
den Reichsständen in Münster und Osnabrück.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
brandenburg .
Kurmainz .
lichen uber die von den näheren sessionen vorkohmmene puncten zu corre-
feriren , so hette selbige nebenß den rationibus zusammengetragen, wie sie
vorhero alhier referiren wolten zu dem endt, ob dabey noch ein oder
anderß zu erinneren.
1. Die ksl. Gesandten sind in der kurmainzischen Kutsche abzuholen, auf die die
österreichische und an dritter Stelle
ahn der stieg zu empfangen.
3. Die session ist folgents dergestalt einzunehmen, das die herrn Kayßerliche
auff seßelen mit erhoheten fuß und neben denselben zu beyden seithen die
herrn churfurstliche gleichfalß auff etwas erhohetem tritt, ferner auff den
seiten das zimmer herunter, und zwarn auff der rechten die geistliche und
auff der lincken die weltliche fursten undt etwas zuruck die chur- und
furstliche secundarii auff lehnenbäncken zu
14 sitzen] Zusätzlich in Kurmainz K: Den Reichsstädten können wie auf dem Regensburger
Reichstag von 1641, um Streit zu vermeiden, auff der lincken seiten hinder des directorii
tisch bänck gesetzt werden; dies befinde sich aber in alten reichsprotocollis, und zwar
in specie in denen über die anno 1556 und 1557 gehaltene reichstäge, noch nicht.
4. Die credentiales sind, wans den herrn Kayßerlichen also belieben wolte,
etwas vor der proposition zu uberreichen.
Beym andern punct der Oßnabrugischen andtwortt seye dafurgehalten, das
man bey vorigem concluso zu
burgischen , Heßen Caßell- und Baden Durlachischen weder auß den
praeliminarvergleich noch dem reichsabschiedt de anno 1641 noch der alle-
girten possession erzwungen werden köndte,
21–22 auch – achten] Zusätzlich in Kurmainz K: Andernfalls können dieyenige fürst-
liche persohnen, welche auß verschiedenen chur- undt fürstlichen heusßern ihren
ursprung, gleichwohlen wegen ihrer inhabenden landtschafften weder sessionem
noch stimm hetten sowie auch ein yeder mediatstandt Zulassung verlangen.
fur ein reichstagh zu achten, nur daß die solennia zu gewinnung der zeitt
underlaßen werden.
Der admission widerstreben die observanz, der Prager frieden, 3º seye die
praetensio materia tractatus undt inter gravamina gehorig, 4º das der
inhaber des stiffts Magdeburgh die regalia (quod requisitum necessarium)
nicht empfangen, die auch niemandts alß qualificatis geben würdt.
Wegen Heßen und Durlach seye zulaßung contra rationem et ipsam naturam,
da man weiß, das sie bey dem feindten im rath sitzen und mit denselben
heben und legen, denen auch weder die praeliminaria noch der letzter
reichsabschiedt zustatten kohmmen, gleich dan auch die angezogene
possession, die sie zu Oßnabrugh, in specie der Magdeburgische, erlangt
haben solten, einseitthig, davon weder Ihrer Kayßerlichen Mayestät noch
den alhie sich befindenden ständten nichts wißendt.
Mit Straßburg werd es bey Ihrer Mayestät der admission halber, weiln sie
kein reichsfeindt, kein bedenckens haben.
Ratione ratificationis exterorum, daß bey denen, so zwischen Ihrer Mayestät
und dem reich zu vergleichen, selbe nichts zu thuen, nur wan der zwischen
Ihrer Mayestät undt dem reich gemachter schluß mit ihnen zu vergleichen.
Daß den abwesenden reichßständten contra conclusa einzuwenden nicht
gestattet, seye fruhezeittig, auch dergleichen starcke clausul und verbindt-
nuß in den reichßabschieden nit erfindtlich. Die wegen des directorii pro
Magdeburg angehenckte reservation seye newerlich, wan aber der ertzstifft
debite sich qualificirte, gedächte man ihne in nichts zu praeiudiciren.
Die stättische wurden sich quoad directorium selbst vergleichen, und
demnegst davon weitter gered werden kondte.
Pluralitas votorum seye zu verstehen auf diejenige, so admissibiles sein.
Deputatio ex utraque religione halt man derzeitt noch unvonnöthen, weiln
dergleichen die religion betreffende sachen noch nit vorkohmmen, solche
auch extra tales casus nie begehrt worden.
Daß die communicationes schrifftlich zu geschehen, laß man sich insoweit
gefallen, wan es negotii gravitas also erförderte.
Von allem dießen hetten auch heudt ihren collegen parte geben, und solte
nun nach vorgangener re- und correlation in den bereits jüngst gemachten
auffsatz die fernere notturfft auß oberzelten und was von Ihrer Hochfurst-
lichen Gnaden wegen beharlichkeit dieseß modi consultandi und
hochvernunfftig erinnert worden, in obacht genohmmen undt demnegst
das concept communicirt werden.
Hiernach ist
reichischen , bey deme sich Bayeren, Bamberg und Culnbach befunden,
referirt
allen befunden worden, außer daß die furstliche bey reception der herrn
Kayßerlichen gehalten, das die credentiales gleich nach abgelegter pro-
position erbrochen und wan selbe durch den herrn churfurstlichen durch-
sehen , auch den furstlichen zum gleichmeßigen endt zugestelt werden
möchte.
2º. Daß bey diesem convent den ordinari deputirten im fürstenrhat noch
von jeder banck einer, alß ein catholischer und ein uncatholischer, adiungirt
werden köndte, warüber der herrn vorstimmenden meynung vernehmen
wolten.
Hetten sich sonsten das Österreichische directorium erpotten, deßgleichen
auch von ihn Churmäintzischen geschehen, die relation in collegio zue
thuen, demnegst die puncta zu begreiffen, so ihrestheils im furstenrath
ubermorgen vormittag verlesen werden solte.
Kurköln . Negst beschehener dancksagung fur gehabte mühe, weil mans
in den vorigen puncten
erbrochen und begehrtermaßen communicirt werden möchten.
Wie ingleichen auch, daß den ordinari deputirten im fürstenrath (so doch
Churbayeren zum meisten angehe) pro nunc von jeder banck einer zu
adiungiren.
Kurbayern . Conformiren sich quoad 1 m , daß die credentiales gleich zu
erbrechen und zu communiciren.
Ad 2. ratione deputationis hab er billich Ihrer Churfurstlichen Durchlaucht
in Bayeren ihr alß ordinari deputirten zustehendes ius salviren wollen,
maßen hiemit nachmaln in optima forma beschehe; und weiln nuhn im
furstenrath fur guett angesehen, daß den ordinari deputirten noch zwen,
ein catholischer von der geistlichen und ein uncatholischer von der welt-
lichen banck allein bey diesen convent zu adiungiren, so hab er seinestheilß
dabey kein bedencken.
Und würde nun das guttachten zu verfertigen, den hiesigen herrn Kayßer-
lichen furderlichst zuzustellen und sie zu erbiethen sein, daß sie davon ehist
communication ihren collegen zu Oßnabrugh zu dem endt geben wolten,
daß durch dero remonstration und erinnerung die dort sich befindende
ständt von ihren dem herkohmmen zuwiderlauffenden petitis zu befürde-
rung der friedenstractaten dehortiren möchten.
Kurbrandenburg . Quod 1 mum vergleiche er sich mit den vorstimmenden,
daß der furstlichen begehren wegen der credentialien zu deferiren.
Ad 2 dum seye der Oßnabrughischen meynung diese, daß den ordinari
deputirten zwen auß den uncatholischen zu adiungiren.
Repetire sonst im ubrigen seine vorige vota und daß er der Churbranden-
burgischen gesandtschafft zu Oßnabrug, alß welche von Seiner Churfurst-
lichen Durchlaucht dorthin principaliter angesehen und die diese rationes
furnemblich angiengen, nichts derogiren köndte oder wolte.
Kurmainz . Repetitione praevia conformirten sich in beyden puncten, und
zwarn im letztern, daß an beyden orthen der ordinari deputation im fursten-
rath bey diesem convent ein catholischer und ein Augsburgischer con-
fessionsverwandter adiungirt werden könne.