Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
6. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1645 September 21 nachmittags

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6. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation


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Münster 1645 September 21 nachmittags

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Kurköln zA I fol. 60’–63’ = Druckvorlage; damit identisch Kurköln Rs, Kurköln
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spA I fol. 112’–117’, Kurköln spA Ia fol. 119–124’, Kurköln zA Extrakt fol. 4’.
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Vgl. ferner Kurmainz K FrA Fasz. 12 ( unvollständig ); Kurbayern Rp I; Kurbayern
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K I fol. 181–184’ ( damit identisch Kurbayern spA I p. 275–280 ).

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Conclusen des Münsteraner Kur- und Fürstenrats über Zeremoniell und Session bei der feierlichen
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Ablegung der kaiserlichen Proposition. Kurfürstenratsconclusum über die Antwort der in Osna-
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brück weilenden Stände zum modus consultandi: Admission von Magdeburg, Hessen-Kassel,
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Baden-Durlach, Straßburg (Stadt). Auswärtige Ratifikation und zusätzliche Bekräftigung der
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Reichsschlüsse. Direktorium im Städterat. Konfessionell ausgewogenere Zusammensetzung der
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Deputationen, besonders im Fürstenrat. pluralitas votorum. Form der Verständigung zwischen
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den Reichsständen in Münster und Osnabrück.

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[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
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brandenburg .

[p. 319] [scan. 443]


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Kurmainz .

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319, 1 –321, 1 Zeigte – und] Die Wiederholung des Conclusums ist in Kurbayern K I, spA I
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ganz ausgespart, während die Vorlage wie ein Regest des Conclusums in Kurmainz K und
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in Kurbayern Rp I wirkt, wo alle Einzelheiten wiederum aufgeführt sind.
Zeigte ahn, weilen man sich veranlast, ahnheut mit den furst-
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lichen uber die von den näheren sessionen vorkohmmene puncten zu corre-
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feriren , so hette selbige nebenß den rationibus zusammengetragen, wie sie
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vorhero alhier referiren wolten zu dem endt, ob dabey noch ein oder
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anderß zu erinneren.

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1. Die ksl. Gesandten sind in der kurmainzischen Kutsche abzuholen, auf die die
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österreichische und an dritter Stelle

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7/8 die österreichische ] In Kurmainz K statt dessen die fürstliche; in Kurbayern Rp I
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fehlen Punkt 1 bis 3.
die leere ksl. Kutsche folgen sollen, und 2.
oben
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ahn der stieg zu empfangen.

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3. Die session ist folgents dergestalt einzunehmen, das die herrn Kayßerliche
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auff seßelen mit

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10 erhoheten] Aus Kurköln Rs, spA I, Ia für irrtümlich erhohenen der Vorlage einge-
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setzt
.
erhoheten fuß und neben denselben zu beyden seithen die
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herrn churfurstliche gleichfalß auff etwas erhohetem tritt, ferner auff den
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seiten das zimmer herunter, und zwarn auff der rechten die geistliche und
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auff der lincken die weltliche fursten undt etwas zuruck die chur- und
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furstliche secundarii auff lehnenbäncken zu

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14 sitzen] Zusätzlich in Kurmainz K: Den Reichsstädten können wie auf dem Regensburger
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Reichstag von 1641, um Streit zu vermeiden, auff der lincken seiten hinder des directorii
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tisch bänck gesetzt werden; dies befinde sich aber in alten reichsprotocollis, und zwar
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in specie in denen über die anno 1556 und 1557 gehaltene reichstäge, noch nicht.
sitzen.

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4. Die credentiales sind, wans den herrn Kayßerlichen also belieben wolte,
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16 etwas – uberreichen] Laut Kurmainz K una cum propositione zu übergeben,
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danach mit der Proposition zu diktieren.
etwas vor der proposition zu uberreichen.

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Beym andern punct der Oßnabrugischen andtwortt seye dafurgehalten, das
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man bey vorigem concluso zu

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18 verbleiben] Hier und im folgenden die bereits mehrfach aufgeführten Stellenangaben in
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Kurmainz K und Kurbayern Rp I wiederholt.
verbleiben und daß die admissio deß Magde-
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burgischen , Heßen Caßell- und Baden Durlachischen weder auß den
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praeliminarvergleich noch dem reichsabschiedt de anno 1641 noch der alle-
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girten possession erzwungen werden köndte,

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21–22 auch – achten] Zusätzlich in Kurmainz K: Andernfalls können dieyenige fürst-
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liche persohnen, welche auß verschiedenen chur- undt fürstlichen heusßern ihren
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ursprung, gleichwohlen wegen ihrer inhabenden landtschafften weder sessionem
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noch stimm hetten sowie auch ein yeder mediatstandt Zulassung verlangen.
auch der conventus billich
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fur ein reichstagh zu achten, nur daß die solennia zu gewinnung der zeitt
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underlaßen werden.

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Der admission widerstreben die observanz, der Prager frieden, 3º seye die
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praetensio materia tractatus undt inter gravamina gehorig, 4º das der
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inhaber des stiffts Magdeburgh die regalia (quod requisitum necessarium)
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nicht empfangen, die auch niemandts alß qualificatis geben würdt.

[p. 320] [scan. 444]


1
Wegen Heßen und Durlach seye zulaßung contra rationem et ipsam naturam,
2
da man weiß, das sie bey dem feindten im rath sitzen und mit denselben
3
heben und legen, denen auch weder die praeliminaria noch der letzter
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reichsabschiedt zustatten kohmmen, gleich dan auch die angezogene
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possession, die sie zu Oßnabrugh, in specie der Magdeburgische, erlangt
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haben solten, einseitthig, davon weder Ihrer Kayßerlichen Mayestät noch
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den alhie sich befindenden ständten nichts wißendt.

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Mit Straßburg werd es bey Ihrer Mayestät der admission halber, weiln sie
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kein reichsfeindt, kein bedenckens haben.

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Ratione ratificationis exterorum, daß bey denen, so zwischen Ihrer Mayestät
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und

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11 dem reich] Statt dessen in Kurmainz K den stenden.
dem reich zu vergleichen, selbe nichts zu thuen,

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11 nur] Eingesetzt aus Kurköln Rs, spA I für irrtümlich nun der Vorlage.
nur wan der zwischen
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Ihrer Mayestät undt dem reich gemachter schluß mit ihnen zu vergleichen.
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Daß den abwesenden reichßständten contra conclusa einzuwenden nicht
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gestattet, seye fruhezeittig, auch dergleichen starcke clausul und verbindt-
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nuß in den reichßabschieden nit erfindtlich. Die wegen des directorii pro
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Magdeburg angehenckte reservation seye newerlich, wan aber der ertzstifft
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debite sich qualificirte, gedächte man ihne in nichts zu praeiudiciren.

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Die stättische wurden sich quoad directorium selbst vergleichen, und
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demnegst davon weitter gered werden kondte.

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Pluralitas votorum seye zu verstehen auf diejenige, so admissibiles sein.

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Deputatio ex utraque religione halt man derzeitt noch unvonnöthen, weiln
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dergleichen die religion betreffende sachen noch nit vorkohmmen, solche
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auch extra tales casus nie begehrt worden.

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Daß die communicationes schrifftlich zu geschehen, laß man sich insoweit
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gefallen, wan es negotii gravitas also

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25 erförderte] Danach zusätzlich in Kurmainz K: Man kann aber diesen Wunsch der
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Osnabrücker noch zur zeit nit guet noch zulänglich befinden; in Kurbayern Rp I
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entsprechend: in progressu ist darüber weiter zu reden.
erförderte.

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Von allem dießen hetten auch heudt ihren collegen parte geben, und solte
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nun nach vorgangener re- und correlation in den bereits jüngst gemachten
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auffsatz die fernere notturfft auß oberzelten und was von Ihrer Hochfurst-
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lichen Gnaden wegen beharlichkeit dieseß modi consultandi und

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29 sonsten] Bezieht sich laut Kurmainz K, Kurbayern Rp I auf Kurkölns Weigerung,
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nach Osnabrück abzuordnen.
sonsten
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hochvernunfftig erinnert worden, in obacht genohmmen undt demnegst
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das concept communicirt werden.

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Hiernach ist

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32 durch – directorium] Laut Kurmainz K durch J. Adam Krebs allein und ohne
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beysein der herrn Churbayerischen (welche ex ratione, weiln denn churfürstlichen
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hauptgesanden daß praedicatum Excellentiae von den fürstlichen nit gegeben wer-
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den wollen, sich absentirt).
durch das Churmäintzische directorium dieseß dem Öster-
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reichischen , bey deme sich Bayeren, Bamberg und Culnbach befunden,

[p. 321] [scan. 445]


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referirt

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1–2 und – worden] Laut Kurbayern K I, spA I, Rp I wird eingehender über das fürst-
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liche Conclusum berichtet; danach begrüßen die Fürstlichen besonders, daß die ksl. Gesandten
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in Osnabrück die nicht zu admittierenden Stände abmahnen wollen.
und deren correlation angehört und uniformitas conclusorum in
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allen befunden worden, außer daß die furstliche bey reception der herrn
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Kayßerlichen gehalten, das die credentiales gleich nach abgelegter pro-
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position erbrochen und wan selbe durch den herrn churfurstlichen durch-
5
sehen , auch den furstlichen zum gleichmeßigen endt zugestelt werden
6
möchte.

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2º. Daß bey diesem convent

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7 den – fürstenrhat] Zusätzlich in Kurmainz K: nämlich Österreich und Bayern.
den ordinari deputirten im fürstenrhat noch
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von jeder banck einer, alß ein catholischer und ein uncatholischer, adiungirt
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werden

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9 köndte] Zusätzlich in Kurmainz K: etiam in causis religionem non concernentibus.
köndte, warüber der herrn vorstimmenden meynung vernehmen
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wolten.

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Hetten sich sonsten das Österreichische directorium erpotten, deßgleichen
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auch von ihn Churmäintzischen geschehen, die relation in collegio zue
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thuen, demnegst die puncta zu begreiffen, so ihrestheils im furstenrath
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ubermorgen vormittag verlesen werden solte.

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Kurköln . Negst beschehener dancksagung fur gehabte mühe, weil mans
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in den vorigen puncten

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16 einig] Zusätzlich in Kurmainz K und sinngemäß in Kurbayern K I, spA I, Rp I, daß
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dieses nunmehr für ein bestendiges conclusum zu halten ist.
einig, so laßens dabey, daß die credentiales sogleich
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erbrochen und begehrtermaßen communicirt werden möchten.

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Wie ingleichen auch, daß den ordinari deputirten im fürstenrath (so doch
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Churbayeren zum meisten angehe) pro nunc von jeder banck einer zu
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20 adiungiren] Hier bricht Kurmainz K, das schon vorher einige Lücken aufweist, ab.
adiungiren.

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Kurbayern . Conformiren sich quoad 1 m , daß die credentiales gleich zu
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erbrechen und zu communiciren.

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Ad 2. ratione deputationis hab er billich Ihrer Churfurstlichen Durchlaucht
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in Bayeren ihr alß ordinari deputirten zustehendes ius salviren wollen,
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maßen hiemit nachmaln in optima forma beschehe; und weiln nuhn im
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furstenrath fur guett angesehen, daß den ordinari deputirten noch zwen,
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ein catholischer von der geistlichen und ein uncatholischer von der welt-
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lichen banck allein bey diesen convent zu adiungiren, so hab er seinestheilß
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dabey kein bedencken.

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Und würde nun das guttachten zu verfertigen,

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321, 30 –322, 3 den – möchten] Fehlt in Kurbayern K I, spA I.
den hiesigen herrn Kayßer-
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lichen furderlichst zuzustellen und sie zu erbiethen sein, daß sie davon ehist
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communication ihren collegen zu Oßnabrugh zu dem endt geben wolten,

[p. 322] [scan. 446]


1
daß durch dero remonstration und erinnerung die dort sich befindende
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ständt von ihren dem herkohmmen zuwiderlauffenden petitis zu befürde-
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rung der friedenstractaten dehortiren möchten.

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Kurbrandenburg . Quod 1 mum vergleiche er sich mit den vorstimmenden,
5
daß der furstlichen begehren wegen der credentialien zu deferiren.

6
Ad 2 dum seye der Oßnabrughischen meynung diese, daß den ordinari
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deputirten zwen auß den uncatholischen zu adiungiren.

8
Repetire sonst im ubrigen seine vorige vota und daß er der Churbranden-
9
burgischen gesandtschafft zu Oßnabrug, alß welche von Seiner Churfurst-
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lichen Durchlaucht dorthin principaliter angesehen und die diese rationes
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furnemblich angiengen, nichts derogiren köndte oder wolte.

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Kurmainz . Repetitione praevia conformirten sich in beyden puncten, und
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zwarn im letztern, daß an beyden orthen der ordinari deputation im fursten-
14
rath bey diesem convent ein catholischer und ein Augsburgischer con-
15
fessionsverwandter adiungirt werden könne.

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