Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
5. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1645 September 20 nachmittags

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5. Sitzung des Kurfürstenrats


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Münster 1645 September 20 nachmittags

4
Kurköln zA I fol. 45–60’ = Druckvorlage; damit identisch Kurköln Rs , Kurköln spA I
5
fol. 85–112’, Kurköln spA Ia fol. 91–119, Kurköln zA Extrakt fol. 4’. Vgl. ferner
6
Kurmainz K FrA Fasz. 12 ( unvollständig ); Kurbayern Rp I; Kurbayern K I fol.
7
146’–181 ( damit identisch Kurbayern spA I p. 227–274 ).

8
Einbegleitung und Empfang der kaiserlichen Gesandten zur feierlichen Proposition, Zeitpunkt der
9
Überreichung der kaiserlichen Beglaubigungsschreiben.

10
Antwort der Reichsstände in Osnabrück zum Beratungsverfahren. Problem der Admission von
11
Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach, Straßburg (Stadt). Zusammenhang der Frage mit
12
früheren Sessionsansprüchen, mit dem allgemeinen Interesse an diesem Friedenskongreß, mit den
13
Gravamina, mit der Satisfaktion der Kronen, mit dem Naturrecht. Kompetenz des Fürsten- und
14
Städterats über die Zulassung seiner Mitglieder. Bedeutung des kaiserlichen Invitationsschreibens
15
und des außerordentlichen Charakters dieser Reichsversammlung für das Sessionsrecht. Mitbefinden
16
der fremden Kronen über die Beschlüsse der Reichsstände. Parität der Reichsdeputationen.

17
Schriftlicher oder mündlicher Austausch der Conclusen der Reichsräte zwischen Münster und
18
Osnabrück oder Einschaltung der kaiserlichen Gesandten. Abordnungen Kurtriers und Kur-
19
sachsens sind zu fördern.

20
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
21
brandenburg .

22
Kurmainz . Erfraget heut ermanglete Churbrandenburgische votum.

23
Kurbrandenburg .

36
303, 23 –306, 26 Hat – habe] Das kurbrandenburgische Votum ist in Kurmainz K ausführ-
37
licher
.
Hat die Voten der
vorstimmenden der länge nach ange-
24
hört : 1. ist auf den Beschluß des Fürstenrats zu warten, 2.

38
24–26 bleibt – abzuholen] Laut Kurmainz K damit begründet, daß diese Zusammenkunft
39
außerordentlich ist.
bleibt es mit Einverständ-
25
nis
der ksl. Gesandten dabei, sie durch die ordentlichen Deputierten und primarii
26
abzuholen. In was gutschen die einholung zu thuen, laß mans billich beym
27
alten herkohmmen, das es in der Churmäintzischen zu geschehen, es were
28
dan, daß die herrn Kayßerliche actus contrarios von reichsversamblungen
29
demonstrirn würden.

30
Quo ordine die gutschen zu fahren, daß dafürgehalten würde, daß die lähere
31
Kayßerliche zuletzt folgen soll, hab er darwider nichts zu

40
31 sagen] Laut Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I, Rp I wird auf das am Morgen
41
verlesene Protokoll zusätzlich hingewiesen.
sagen.

32
Undt bleib es auch billich wegen endtgegengehung bey dem, wie jüngst
33
guttbefunden, biß oben ahn die stieg.

34
Die uberreichung der credentialien werde sich beßer füegen ante propo-
35
sitionem , weiln es sonsten under derselben hindernuß geben

42
35 möchte] Laut Kurmainz K schlägt Kurbrandenburg noch vor, wo nötig darüber zu beraten,
43
laut Kurbayern K I, spA I, Rp I, die Beglaubigungen ad dictaturam zu geben.
möchte.

[p. 304] [scan. 428]


1
Im Antwortschreiben der Osnabrücker Gesandten sind 3 difficulteten begriffen:
2
1º wegen admission des Magdeburgischen, 2º Heßen Caßellischen und
3
Baden Durlachischen und 3º statt Straßburgischen.

4
Ad 1. Erinnerte sich, daß diese quaestio vor diesem auch vorkohmmen,
5
wiße aber nit, daß damaln einig conclusum gemacht, sondern man Chur-
6
brandenburgischentheilß dafürgehalten, daß davon hernegst weitters gered,
7
die interessati selbst gehört und alle zugelaßen werden solten.

8
Gleich es dan mit Magdeburg die beschaffenheit hab, daß selbiger ertzstifft
9
bey diesem wesen hoch interessirt, zumaln derselb bey diesen kriegen sehr
10
viell schadens erlitten, auch zu demjenigen, was zu abfindung ein und andern
11
crohn geschloßen, mit werde concurriren mußen.

12
Hierbey seye auch der Prager friedt in consideration kohmmen, und obwoln
13
selbig kein bestendig werck, sondern nur ein

35
13 interstitium] In Kurmainz K statt dessen interimsfriedt, in Kurbayern K I, spA I
36
stillstandt der waffen. Kurbayern Rp I im folgenden teilweise wesentlich knapper, aber
37
im überlieferten Text mit Kurbayern K I, spA I weitgehend gleichlautend.
interstitium seye, so bezeige
14
sich doch darauß nit, daß per illum […] Magdeburg excludirt sein solle,
15
sondern mehrers daß der Administrator den ertzstifft in ruhigem besitzt
16
haben, allein auf reichstägen keiner session sich gebrauchen solle. Jetzo
17
seye man aber in den terminis nicht, zumaln dieß kein reichßtag, sondern
18

38
18 mixtum–genus] Statt dessen in Kurmainz K extraordinari werck, in Kurbayern K I,
39
spA I allgemeine[r] offentliche[r] convent, in Rp I conventus der ganzen christen-
40
heit .
mixtum aliquod comitiorum genus, also blieb ihm billich bevor, wobey er
19
interessirt.

20

41
20–22 So – haben] Hinweis auf Protest und Direktorium Magdeburgs fehlt in Kurmainz K.
42
Laut Kurbayern K I, spA I sagt Kurbrandenburg nur, daß Magdeburg iedoch cum pro-
43
testatione , daß es sich des directorii begebe, cum sessione et voto zuezelassen.
So seye auch iüngsthin des directorii gedacht, deßen aber habe sich Magde-
21
burg selbst, jedoch cum protestatione begeben, deßen er billich werde zu
22
genießen haben.

23
Waß angezogen, das dieses materia tractatuum und Magdeburg, biß sichs
24
qualificirt, nit zugelaßen werden köndte, stehe bey dem ertzstifft die quali-
25
fication nicht, consequenter werde auch diese ratio wider ihnen nicht gelten.
26
Ohne seye zwar nicht, daß diese sach mit inter gravamina gehörig, deß-
27
wegen aber könne der stifft nicht außgeschloßen werden, weilen man ad
28

44
28 componendum] Danach in Kurmainz K, sinngemäß Kurbayern K I, spA I zusätz-
45
lich
: der Gravamina.
componendum zusammenkohmmen; tritt also […] für die Admission
29
Magdeburgs ein.

30
2. Man hat geltend gemacht, daß es bei Hessen-Kassel und Baden-Durlach selbst
31
stehe, sich zu qualificiren und zu accomodiren; und wie er nun Straßburg
32
vernohmmen, daß selbige sach ahn den stättrath zu weißen, so mochte es
33
auch auff gleiche weiß mit Heßen und Baden Durlach zu halten und selbiger
34
praetension zum furstenrhat zu remittiren sein.

[p. 305] [scan. 429]


1

33
1–5 Ahm – interessirt] Fehlt in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I, Rp I.
Ahm 19. Julii iüngsthin, alß wegen Heßen Caßel vorgefallen, seyen sie in
2
ihren gedancken dahin gangen, daß man die rationes selbigen haußes werde
3
anhören müeßen, und ob selbe zwarn bey der satisfaction, so den crohnen
4
zu geben, nichts zu thuen, seye es doch wenigers nicht bey den gravamini-
5
bus mit interessirt.

6
Die statt Straßburg betreffend, vernehme er soviell, das, weiln selbige in
7
keiner offenen armatur begriffen, Ihrer Kayßerlichen Mayestät nicht zuwi-
8
der , deren abgeordneten zuzulaßen, wobey es dan sein bewendens hab.

9
Betreffend diesem nach die bey des hiesigen furstenraths conclusi von den
10
Oßnabruggischen gemachte annotata, und erstlich

34
10–11 wegen – reichßständte] In Kurmainz K Verweis auf 1 mum conclusum membrum
35
1 mum
wegen der admission
11
aller deren reichßständte, welche geschickt und nach schicken werden, ver-
12
meint er, daß diese wortt gar wohl köndten bleiben und sich hernegst gleich-
13
woll zeigen, welche zu excludiren oder nicht; und were underdeßen mit
14
ablegung der Kayßerlichen resolution zu verfahren.

15

36
15 Wegen – crohnen] In Kurmainz K angezogen § 5.
Wegen ratification der frembder crohnen hab er die gemachte distinction
16
dahin eingenohmmen, daß, waß Ihre Kayßerliche Mayestät und die ständt
17
under sich schließen, die crohnen nicht angienge, waß aber Ihre Mayestät
18
mit den crohnen schließen, daß der crohnen ratification mit darzukohmmen
19
muste; in welchem sensu er den zusatz verstündte, und also derselb bleiben
20
köndte, weil doch tam quoad satisfactionem quam gravamina ohne die
21
chronen Franckreich und Schweden nichts concludirt werden köndte.

22
In secundo

37
22 concluso] quaestione 3. num. 4 zusätzlich in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I.
concluso die fur Magdeburg ratione directorii zugesetzte reser-
23
vatoria betreffend, sehe er nit, warumb selbige außzulaßen, da ihme die
24
protestion kein mehrer recht bringe, auch sonsten niemandt weder gebe
25
noch

38
25 nehme] Darauf folgt laut Kurmainz K, sinngemäß auch Kurbayern K I, spA I, Rp I
39
noch, daß es wegen der stätt und deren direction beim Herkommen bleiben soll und die
40
erinnerung ad quaestionem 4 am mit der im ersten concluso membro 1º correspon-
41
dire .
nehme.

26
Num. 12 de unitate votorum hab er die gemachte distinction vernohm-
27
men , welches mit dem vorigen de admissibilibus coincidire.

28

42
28 Quaestione 5] Danach zusätzlich in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I: num. 16.
Quaestione 5 ratione deputationis augendi hab er angehört, daß es die herrn
29
vorstimmende beym alten gelaßen, sonderlich in ordinari sachen, und daß
30
niemandts in seinem iure zu turbiren;

43
30–32 jetzo – können] Abweichend in Kurmainz K: Hier kommt es in erster Linie auf die
44
gravitas causae an; diese ist so gros, daß pillig ein yeder, der nur etwas dabey thun
45
könte, zu admittiren, sintemahlen den ordinari deputirten ihr herpracht recht bleibt.
jetzo aber, da man sich zu verein-
31
bahren laborire und wie die frembde außzuschaffen, werde man also in
32
antiquis terminis nicht verbleiben können, und weiln daß dießer conventus

[p. 306] [scan. 430]


1
extraordinarius, werde man sich auch einer extraordinari deputation zu
2
vergleichen haben.

3
Gegen die erinnerung, daß die conclusa schrifftlich zu verfaßen, hab er nichts
4
hören moviren; und hab es dabey billich sein verbleiben, weilen es zu mehrer
5
bestendigkeit angesehen.

6
Waß von Ihrer Hochfürstlichen Gnaden im Churcölnischen voto erwehnet,
7
daß auß der langsamb erfolgter andwortt zu sehen, wie es bey den trac-
8
taten so beschwerlich werde hergehen; wan die mora bey denen zu Oßna-
9
bruck gewesen, were es unrecht, köndte aber seinestheilß nicht wißen, ob
10
das conclusum ihnen zeittlich zugestelt,

35
10–11/12 und – zeigen] Laut Kurmainz Kfügt Kurbrandenburg hinzu, daß die frembden
36
cronen keinen andern modus gestatten, laut Kurbayern K I, spA I gesteht es ein, daß
37
die tractaten ein- unnd andern orths zimblich langsamb dahergehen.
und werde sichs alßdan erst, wan
11
man einer gewißen ordtnung und modi verglichen, in processu causae zei-
12
gen .

13
Wegen des vorgeschlagenen erinnerungsschreiben ahn Churtryer und
14
-sachßen wiße man sich zu bescheiden, waßmaßen iüngsthin geschloßen,
15
Ihre Kayßerliche Mayestät underthenigst einzurathen und zu ersuchen,
16
daß sie alle ständt in locis tractatuum zu erscheinen citiren wolten cum
17
comminatione, dadurch auch beyde churfursten zu Trier und Sachßen
18
gnugsamb citirt und eingeladen, also daß er die vorgeschlagene fernere
19
anmahnung fast unnöttigh halte, umb desto mehrer, daß fur guett ange-
20
sehen , daß man underdeßen verfahren und die hernachmals ankhommende
21
die sachen in dem stand, warin sie selbige finden, laßen sollen; und möchte
22
daher diese specialis citatio bey den ständen bedenckens geben.

23

38
23–26 So – habe] Fehlt in Kurbayern K I, spA I, Rp I; 24–26 welches – habe]
39
auch in Kurmainz K.
So hab er auch vernohmmen, alß wan dergleichen citationschreiben albe-
24
reits ergangen sein solte, welches frembd seye, da doch daß guttachten
25
noch nicht beschloßen, weniger eingeschickt; wiste nit, was es für eine
26
bewandtnuß damit habe.

27
Kurmainz . Widerholt ihr heute abgelegte proposition, die auf den drei
28
Punkten 1. einholung der ksl. Gesandten, 2. Antwort der Osnabrücker Stände,
29
3. weg zu eröffnung der Kayßerlichen resolution beruht, welches letzter
30
sie dahin verstanden, weilen Churmäintz die ansag gebührt, damit sie wißen
31
mögen, was fur ständte zu anhörung solch Kayßerlicher resolution zu
32
bescheiden, auch wie dasjenige, was ietzo hier geschloßen, ahn die ständte
33
zu Oßnabruck wegen under denselben gemachten underschiedt zu bringen
34
und ob nit zu solchem endt die herrn Kayßerliche zu ersuchen

40
34 weren] Zusätzlich in Kurmainz K: damit diese wiederum ihren Kollegen in Osnabrück
41
entsprechend Mitteilung machen und anheimgeben zu penetriren, ob die derendts ahnwe-
42
sende fürsten- undt stendtgesanden durch nachmahlig bewegliches remonstriren
43
capaces zu machen. Vorlage im kurmainzischen Votum knapper als Kurmainz K,
44
aber ausführlicher als Kurbayern K I, spA I, Rp I.
weren.

[p. 307] [scan. 431]


1

38
1–16 Zum – bringen] In Kurbayern K I, spA I, Rp I statt dessen nur: Votieren wie die
39
Vorstimmenden.
Zum in sich dreimal unterteilten 1. Punkt ist beschlossen, daß 1. die Kayserlichen
2
per deputatos ordinarios primarios ex utroque collegio abzuholen sind, 2. sie
3
in die kurmainzische Kutsche einsteigen, was sie ad informationem hoffentlich
4
nit werden verweigern; wobei Kurmainz noch fragt, ob man ihrem petito
5
endtlich zu deferirn, falls sie sich doch widersetzen. Ad 3. vergleichen sich,
6
daß die credentiales vor der zusammenkunfft prout rei natura postulat, uber-
7
lieffert und examinirt werden möchten.

8
Nachdem aber man vorgestern der meynung gewesen, daß die uberreichung
9
der credentialien den herrn Kayßerlichen freyzustellen, denselben auch
10
durch sie diese anzeig albereit geschehen, so sehe man nit, wie jetzt wider
11
zuruckzufallen, sondern halten, das mans dabey zu laßen.

12
Wobey noch dieseß zu bedencken befiele, wan die außliefferung bey
13
ablegung der proposition geschehe, obs von den herrn churfurstlichen erst
14
zu verlesen und den herrn furstlichen alßdan zuzustellen oder von ihnen
15
Churmäintzischen zu erbrechen, ad dictaturam zu geben und demnegst in
16
proposition zu bringen.

17
Zum 2. haubtpunct: Forderungen der Osnabrücker Stände:

18

40
18–25 1. – religionen] In Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I, Rp I wird für die
41
einzelnen Punkte noch einmal auf die einzelnen Stellen in den Conclusen vom 2. und 4. Septem-
42
ber
1645 verwiesen.
1. Admission Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs, der Stadt Straßburg
19
unter Bezug auf den Präliminarfrieden, 2. den Reichsabschied von 1641, 3. das ius
20
naturale, 4. die possession und mit anhangung einer bedenklichen comminatori
21
clausul;

22
2. Zustimmung der auswärtigen Kronen zu den conclusa tractatuum;

23
3.

43
23 Protest ] In Kurmainz K statt dessen nur reservation.
Protest wegen Magdeburger Direktorium;

24
4. Votenkumulierung aus Herkommen oder Substitution;

25
5. außerordentliche Deputation von beyderley religionen.

26
[…] Theten sie sich quoad 1. mit den herrn vorstimmenden allerdings
27
conformiren, daß sie einige ursach zumahl nicht finden, warumb des herrn
28
administratoris zu Magdeburg abgesandter ad consultationes zu admittiren,
29
seyen aber in contrarium verschiedene rationes beygebracht, und weiln dan
30
diese sach ad gravamina gehörig, so sehen nicht, was dieser anticipation
31
vonnötthen.

32
Wegen Heßen Caßell und Baden Durlach beziehen sie sich auf das kurköl-
33
nische
und kurbayerische Votum, daß die salvi conductus ad utriusque partis
34
adhaerentes, auch die generalpassaport dahin eingerichtet, daß alle sicher
35
erscheinen und die dießeitige dem Kaiser bey den pacis tractatibus bey-
36
räthig sein möchten, welche maynung es auch mit Heßen und Baden Dur-
37
lach habe, undt daß sie, alß mit dem feyndt heben und

44
37 legen] Aus Kurköln Rs, spA I, Ia eingesetzt für irrtümlich leben der Vorlage.
legen und zu rath

[p. 308] [scan. 432]


1
gehen, in dieserseiths consilia ante debitam accommodationem

34
1 nimmer] Statt sinnentstellend immer der Vorlage aus Kurbayern K I, spA I eingesetzt.
nimmer
2
zugelaßen werden köndten. Ebensowenig kohmme denselben der allegirte
3
reichsabschiedt de anno 1641 zu paß, zumaln solcher von Ihrer Mayestät
4
getrewen chur-, fursten und ständten besagen thue.

5
Richtig ist heute auch schon gesagt worden, das ius gentium gegen sie, zudeme
6
keiner zugleich in freundt- und feindtsrath sitzen könne,

35
6 militire] Danach in Kurmainz K für ein weiteres Gegenargument freier Raum gelassen;
36
statt des vorhergehenden Passus in Kurbayern K I, spA I: nach dem ius naturale muß
37
die vernunfft selbst in diesem Punkt das contrarium bekhennen.
militire.

7
Die annectirte commination belangendt, wolle man nicht verhoffen, daß,
8
wan man den protesten der zu Oßnabrug eben in allem nicht den willen
9
thue, sie darumb ursach, alles auff die spitz zu

38
9–12 stellen – Mit ] In Kurmainz K freier Raum gelassen.
stellen, sondern vielmehr,
10
daß sie die stets rühmende begierdt zu berühigung des Römischen reichß
11
hierinnen mit underlaßung dergleichen newerungen bezeigen werden.

12
Mit der Zulassung der Stadt Straßburg sind sie einverstanden; von den herrn
13
Kayßerlichen ist deren Gesandter albereits vertröstet worden.

14
2º. Betreffendt der außwertiger crohnen ratification habe billich die deßhalb
15
gemachte distinction platz, dan daßjenige, was zwischen Ihrer Kayßer-
16
lichen Mayestät und den ständen geschloßen, der außwendigen

39
16 censur] Aus Kurköln Rs, spA I, Ia anstelle sensur der Vorlage eingesetzt.
censur solte
17
undergeben werden, seye zumahl absonum und der vernunfft zuwieder.
18
Was aber Ihre Mayestät und das reich mit den crohnen transigiren, zeige
19
sich von selbst, daß man in hoc casu ihrer ratification und consensum mit
20
haben

40
20 müste] Zusätzlich in Kurmainz K: nam transactio consistat in tractatione duorum
41
partium.
müste.

21
3º. Die fur Magdeburg gemachte reservation könne nicht angenohmmen
22
werden, biß der stifft debite sich qualificirt, zumaln man sich auch nit
23
erinnere, daß dergleichen

42
23 protestationes] Laut Kurmainz K nur reservationes, ebenso Kurbayern K I, spA I,
43
Rp I; die Existenz früherer reservationes Magdeburgs in Kurbayern Rp I indirekt
44
durch den Zusatz zugegeben: erschein aniz fast überflüssig.
protestationes bey den jüngern reichßtagen ein-
24
gewendt .

25
Ad 4. vergleichen sich, daß derjenige standt, welcher mehr vota herge-
26
bracht , selbiger sich gebrauchen, auch anderen, die bey den consultationen
27
zugelaßen, aufftragen könne.

28
Ob dan pro 5º die deputationes künfftig ex utraque religione zu nehmen,
29
davon halten noch zur zeit vor unnötthen, weiln man in materia grava-
30
minum et religionis noch nit begriffen und daß es das ansehen sonsten
31
haben wolte, alß thetten die Augßburgische confessionsverwandte in die
32

45
32 catholische] Statt dessen curfurstliche in Kurbayern K I, spA I; Kurmainz K,
46
Kurbayern Rp I wie Vorlage.
catholische deputation und relation ein mißtrawen setzen, vermeinen aber
33
nicht, daß sie zu dergleichen gedancken ursach haben werden.

[p. 309] [scan. 433]


1
Der 3 te in proposition gebrachte haubtpunct, wie die Kayßerliche resolu-
2
tioneröffnung zu befürderen,

38
2–33 urgire – vernehmen] Fehlt in Kurmainz K, wo für einen Nachtrag freier
39
Raum gelassen ist.
urgire jetzt zum meisten, wobey dan zu
3
resolviren ubrig,

40
3–8 wan – ermangleten] Wesentlich kürzer Kurbayern K I, spA I, Rp I.
wan die Oßnabruggische von ihrer meynung nit ab-
4
stehen , die herrn Kayßerliche aber nichtsdestoweniger verfahren wolten,
5
wie es voneinander zu bringen und die difficulteten zu verhueten, weiln
6
sonst das Churmäintzische directorium sich der Kayßerlichen außschreiben
7
oder deren von den Kayßerlichen commissarien empfangenden lista zur
8
ansag sich gebrauchen thette, so aber beyde anietzt ermangleten.

9
Stellen underdeßen zu bedencken, ob nit iüngst eventualiter zu papier
10
gebrachte andwortt, so den herrn Kayßerlichen zu geben, fur die handt zu
11
nehmen und was nötthig auß ietzt vorkommenem mit beyzusetzen und zu
12
deßen insinuirung den Kayßerlichen zu Oßnabruck die hiesige zu er-
13
suchen .

14
Ihrer Hochfurstlichen Gnaden hinzugesetzte erinnerungen bezüglich der
15
Umständlichkeit dieses Verkehrs der zerteilten Kollegien miteinander sowie auch
16
der Abordnung kurkölnischer Stifter nach Osnabrück köndte ebenfalß den herrn
17
Kayßerlichen vorgetragen

41
17–21 und – worden] Fehlt in Kurbayern K I, spA I.
und durch selbige den ständten zu Oßnabrug
18
repraesentirt werden.

19
Wie aber das anbringen bey den herrn Kayßerlichen quoad 1 m zu thuen,
20
seye von den herrn Churbayerischen alternative auf mündt- und schrifftlich
21
gestelt und das erst fur daß schleunigst erachtet worden, doch daß man
22
sich mitt dem auffsatz gleichfalß gefast hielte, so ihnen mit gefallen ließen.
23
Ad 2. wegen der abordtnung nacher Oßnabrug ließen sie deßhalber
24
gethane endtschuldigung auff ihrem hohem werth berühen; und würde
25
schon hernegst hierin weiters geredt werden können.

26
Ratione der in vorschlag kohmmenen erinnerung ahn Churtrier und
27
-sachßen hielten dieselbige gleichfalß mit fur nöttig und guett, wan man
28
anders dabey ungehindert der Churbrandenburgischen darwider angeführ-
29
ter rationen nachmalß bestehen thette.

30
Undt wolten diesem negst uber eines und daß ander, auch was sonsten im
31
Churbrandenburgischen voto, ob die communicationes allezeit schrifftlich
32
zu thuen, vorkohmmen, der herrn vorstimmnden meynung ferner gern
33
vernehmen.

34

42
34 Kurköln ] In Kurbayern K I, spA I Wartenberg genannt.
Kurköln . Hetten der nachstimmender vota angehört und sonderlich auß
35
der herrn Churmäintzischen vernohmmen, daß die meiste puncten per
36
conclusum ihre erörtterung haben, und was benebens zur weiterer umbfrag
37
gestelt worden.

[p. 310] [scan. 434]


1
Auf die Frage, was zu tun ist, wenn die ksl. Gesandten dem Churmäintzischen
2
votum conclusivum zuwider in ihrer eigenen Kutsche fahren wollen, wehren sie
3
der maynung, daß, wan ihnen herrn Kayßerlichen von den herrn Chur-
4
mäintzischen , gleich sie sich anerpietten und dafür man billich gebührenden
5
danck zu sagen, diese remonstration thuen würden [sic], daß solches eine
6
newerung seye, man aber ex parte der herrn Kayßerlichen und churfurst-
7
lichen billich alle noviteten, sonderlich aber bey diesem conventu, zu ver-
8
meyden und es bey der alten harmoni, warzu sie dan sonder zweiffel
9
intentionirt sein würden, zu laßen, sie alßdan von ihrer opinion abstehen und
10
den vorbringenden rationibus sich bequehmen werden, wie sie dan auch
11
vermuthlich selbst wegen des obenahnsitzens in ihrer eigenen gutschen
12
reflexion machen würden.

13
Und köndte die andeuttung morgen vormittag beschehen, umb davon
14
bey morgen nachmittag bevorstehender session nachricht zu haben, gäntz-
15
lichen zu versehen, sie werden ihre maynung zu behaubten nit gedencken,
16
es were dan, wie von Churbrandenburg angezogen, daß sie actus in con-
17
trarium vorbringen köndten, deren man sich aber beym churfurstlichen
18
collegio keiner zu besinnen wüste.

19
Bei der Absicht der ksl. Gesandten, ihre Beglaubigungen gleich bey ablegung der
20
proposition zu ubergeben, bleibt es auch wegen einschlägiger exempla. Ob aber
21
solche credentiales alsobald zu erbrechen und in publico abzulesen, sehen
22
nicht woll, wie es füglich et cum reputatione in praesentia ihr der herrn
23
Kayßerlichen geschehen könne und ebensowenig propositione iam facta,
24
weiln von den ordinari deputirten die zuruckbegleittung beschehen
25
müste und selbige nit dabey sein köndten. Ließen sich also beßer gefallen,
26
daß mans cum propositione ad dictaturam zu

41
26 geben] Zusätzlich in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I, Rp I: nachdem Kur-
42
mainz
die Beglaubigungen privatim eröffnet hat.
geben.

27
Anlangendt der zu Oßnabrug anwesender standt considerationes, seyen
28
von Churmäintzischem directorio die 5 angezogene reservaten gar woll
29
distinguirt. Betreffend 1. die kurbrandenburgischen Argumente zur Stützung der
30
Admission Magdeburgs seye erstlich nit ohn, daß alle diejenige, die interesse
31
bey den tractaten haben oder zu haben vermeinen, billich zu erscheinen
32
und ahn ein oder daß ander orth sich zu begeben haben, welches dan auff
33
angezogenen praeliminarschluß, dem letztern reichßabschiedt de anno 1641,
34
dem alhier gemachten concluso undt dem Kayßerlichen einladungsschreiben
35
gnugsamb bekandt, und niemandts abgehalten oder davon außgeschloßen.
36
Die frag aber seye de modo, wie sie erscheinen und ihre notturfft vorbringen
37
können; dieße von Ihrer Mayestät intendirte comparition seye dahin gar
38
nit angesehen, auch in praeiudicium tertiorum nit angesehen sein konnen,
39
daß dadurch diejenige, welche in

43
39 40, 50] Laut Kurbayern K I, spA I, Rp I 50, 60.
40, 50 mehr oder wenig jahren kein
40
session oder votum gehabt, ihr intent erlangen solten, so wenig alß under-

[p. 311] [scan. 435]


1
schiedtliche andere fürsten wie Laubenburch,

37
1 Anspach] In Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I noch [ Sachsen- ]A ltenburg und
38
[ Brandenburg- ]K ulmbach erwähnt.
Anspach etc. session haben,
2
sondern von den löblichen häußern und stammen Sachßen und Branden-
3
burg vertretten werden und denen doch nit benohmmen, ihr interesse in
4
andere weeg vorzubringen, also daß durch diese generalreservation sich
5
die admissio soweit nicht extendiren laß. Ohne seye woll nicht, das wegen
6
des stiffts Magdeburg underschiedtliche klagten vorkohmmen, alß in
7
specie wegen session und anders, so aber mit andern inhaberen ad grava-
8
mina zu remittiren. Daß selbiger stiefft bey diesem krieg viell gelietten,
9
seye commune malum; und gehöre, was vom contributiongeben gemeldt
10
worden, hieher nicht, sondern zu den cräißconventen, auff denen von Ihrer
11
Kayßerlichen Mayestät wegen underhaltung der armaden proponirt wirdt,
12
womit man sich dißorths nicht zu occupiren.

13
Ob dan der Prager schluß stabilis et pragmatica sanctione zu halten oder
14
nur fur ein interimsfried, vermeint man, das diejenige conclusa billich pro
15
firmis et stabilibus zu achten, die auff so underschiedtlichen churfurstlichen
16
conventibus, auch noch erst auff iüngstem reichß- und deputationstagh
17
gnugsamb erleuttert worden, also demselben billich, solangh er in seinem
18
vigore bleibt, nachzugehen.

19
Und wirdt deßen contextus deutlich zeigen, daß den inhaber des ertzstiffts
20
Magdeburg allein auf circularconventibus sessio et votum wie herge-
21
bracht zugelaßen, von allen anderen aber, es seyen reichß- oder andere
22
conventus, außgeschloßen

39
Der Prager Friede schloß Magdeburg von Session und Votum auf reichs-, deputation- unn
40
cammergerichtlichen revisiontägen, nicht aber auf den niedersächsischen Kreistagen, aus;
41
dieselbe Bestimmung galt auch für die übrigen protestantischen Erz- und Stifter, allerdings nur
42
für die Dauer von 40 Jahren ( Friedenspacten S. 93f., 80f. ).
, cum unius inclusio exclusio fit alterius.

23
Außerdem hat Kurmainz ganz richtig angeführt, daß seit vielen Jahren Magdeburg
24
auf Reichskonventen nicht protestiert hat. Auch kann die Admission schwerlich in
25
der Macht der in geringer Anzahl hier und in Osnabrück anwesenden Stände stehen,
26
sondern bey den abwesenden und der posteritet zu großem verweiß und
27
verandtworttung gereichen werde.

28
Daß man aber alles mit dem endtschuldigen wolle, alß wan dieser convent,
29
inmaßen von denen zu Oßnabruck sich befindenden underschiedtlich ange-
30
zogen , ein gantz extraordinari werck, darzu könne man sich ex parte col-
31
legii allerdings nicht verstehen, dan weiln Ihre Kayßerliche Mayestät nun-
32
mehr alle reichßständt zusammenbeschrieben, ihre commissarios hier und
33
zu Oßnabruck haben, durch dieselbe die propositiones thuen, mit den
34
reichsständten per collegia communiciren laßen und gestalten sachen nach,
35
wie uff reichßtägen herkohmmen, sich zu vereinbahren, gestalt was guett-
36
befunden , durch die herrn mediatores den außwertigen crohnen zu eröffnen

[p. 312] [scan. 436]


1
und deren andtwort

39
1 hinwiederumb] Danach in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I zusätzlich: mit
40
den Ständen.
hinwiederumb zu resolviren, so sehe man nit, wie es
2
alia species alß in effectu ein reichßtag sein könne, außer und allein, das
3
uff gutbefinden der herrn churfurstlichen die solennitates consuetae under-
4
laßen würden. Und wan man auch under diesen vorwandt, alß das dieseß
5
ein newer conveniendi modus, continuiren wolte, würde infinitus numerus
6
novitatum zu gewartten sein, gleich dan leider bißher mit großer zeitver-
7
spielung geschehen, auß deme, wie heut gedacht, nichts anders zu befahren,
8
alß das eine confusion uber die ander erfolgen und die harmonia deß Römi-
9
schen reichß gantz und gar zerfallen würde. Solchem ubell vorzukohmmen,
10

41
10–11 wehren – befelchet] Fehlt in Kurbayern K I, spA I.
wehren sie ex parte Ihrer Churfurstlichen Durchlaucht zu Cöllen etc.
11
starck instruirt undt befelchet, bey den alten reichsconstitutionibus und
12
woll herbrachten gebrauch und setzungen sich zu halten und vor allen
13
newerungen zu heuten. Und weiln nun dieseß der außwertigen und reichs-
14
feindten intention, wie sie diese harmoniam immutiren, daß vertrawen
15
zwischen den ständten auffheben und mit dergleichen newerungen und
16
unerhörten politicis rationibus mehrere diffidentz erwecken möchten, so
17
seie woll kein zweiffell, daß sich einige ständte, welche in ihrem rath mit
18
sitzen, hierzu pro medio werden gebrauchen laßen, wavon man die exempla
19
wo nöttig schon beybringen werde können.

20
In Sachen Hessen-Kassel und Baden-Durlach beziehen sie sich auf voriges Votum,
21
gleich sie dan auch noch nicht sehen, warumb man sich mit den ange-
22
zogenen rationibus in disputat in re tam notoria vergeblich uffzuhalten. Und
23
were woll zu wunschen, daß die ständte, so sich zu Oßnabruck ihrer
24
hierinnen annehmen, ihrer eiffer zu behörender accomodation bemelter
25
heußer gegen Ihre Kayßerliche Mayestät bezeigen alß in dießen unbefügten
26
petitis ihnnen assistiren theten.

27
Was in concluso de 2 da Septembris num. 5 addirt, das dawider keine
28
reservation inskünfftig gelten solle

42
28 etc.] Laut Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I folgt danach noch: Kurbrandenburg
43
hat zu Recht eingewandt, im kurkölnischen Votum sei dieses annotatum übersehen worden.
etc., halt man ex parte Curcöllen zu eine
29
gar zu frühezeitige erinnerung; und werde schon hernegst, dafern ein oder
30
ander standt sich beschwerdt befinden möchte, de validitate causae geredt
31
werden können, inmaßen man dan auch nachricht hatt, das theilß pro-
32
testirende selbst diese erinnerung für immatur […] halten.

33
Wegen der statt Straßburgh seye die verweysung dieseß passus ad collegium
34
civitatense von Churcöllen nicht, sondern von den herrn Kayßerlichen
35
selbst, alß hieher nit gehörig, geschehen, nemblich daß, wan der stättrath
36
selbst kein bedenckens dabey hab, Ihr Churfurstliche Durchlaucht zu
37
Cöllen etc. sich deren admission gar gern gefallen ließ,

44
312, 37 –313, 3 da – würden] Fehlt in Kurmainz K.
da man sich sonst
38
erinnerte, daß der statt Straßburgische anno 1641 von den stättischen selbst

[p. 313] [scan. 437]


1
excludirt worden, welcheß gleichwoll nunmehr insoweit cessire, weilen, wie
2
man vernimbt, Ihre Mayestät selbsten keine difficulteten machen thete,
3
auch die stätt daß werck anders ponderiren würden, daß ubrig bleibe bey
4
albereit gemachten concluso.

5
Anregendt die frag, ob und wie dieß conclusum auch bey denen zu Oßna-
6
bruck zu manuteniren, vermeinten sie, wan man dan reichsconsultationibus
7
sine passione und wie es billich ohne erweckung dergleichen newerungen
8
wolte nachgehen, daß auß den sachen leicht zu kohmmen,

37
8–11 dan – beschrieben] Abweichend in Kurmainz K und sinngemäß Kurbayern K I,
38
spA I: Kurmainz soll in Osnabrück allen außer denen, die vom Kaiser nicht beschrieben
39
worden, deren Gottlob nit viel seyen, auch nur bey ihnen stehe, ihren vorfahren
40
gleich sich zu qualificiren, iuxta listam ansagen.
dan Churmäintz,
9
wie wißentlich, die ansagh gebühren thete, welche dan auß denen zu Oßna-
10
brügh anwesenden schon wißen würden, welche qualificirt und von Ihrer
11
Kayßerlichen Mayestät beschrieben.

12
Ob diese demonstration und erinnerung den herrn Kayßerlichen zu Oßna-
13
bruck schrifftlich oder

41
13 aber] Statt dessen in Kurbayern K I, spA I, Rp I coniunctim.
aber den hiesigen mündtlich vorzubringen und
14
dabey zugleich das conclusum schrifftlich zu ubergeben, wehren sie in-
15
different , hielten aber, daß der letztere modus mehr nachtruck habe, wan
16
allein die sachen dadurch maturirt werden.

17
Ob man uneracht der Churbrandenburgischen motiven annoch darauff
18
bestehe, daß ein collegiallerinnerung ahn Churtrier und -sachßen abgehen
19
möchte, hielten sie in alleweeg quod sic, zumahlen von Ihrer Churfurst-
20
lichen Durchlaucht sie und andere Churcölnische in specie befelchet, solches
21
bey den anwesenden herrn churfurstlichen gesandten vorzubringen und
22
zu befürderen; trotz der ksl. Einberufung wird diese anmahnung, um deren
23
ablaßung sie Kurmainz noch einmal ersuchen, zu mehrer bezeigung guter
24
correspondenz für nötig gehalten.

25
Woher daß Kayßerliche einladungsschreiben ahn chur- und fursten albereit
26
abgangen, werde man ex narratis ipsis selbst abnehmmen; es seye aber Ihrer
27
Mayestät damit zu befürderung des friedens bezeigter eiffer billich höch-
28
stens zu rühmen, zumaln darauff erfolgt, daß albereit underschiedtliche
29
fursten ihre

42
29 commissiones] In Kurmainz K und Kurbayern K I, spA I statt dessen commis-
43
sarios
, Kurbayern Rp I ist unklar abgekürzt.
commissiones theilß anhero geschickt, theilß auch zu schicken
30
im werck wehren.

31
Ob letztlich die communicationes allemahlen in scriptis zu thuen, so ist,
32
wie schon gesagt, Zeitverlust zu befürchten; halten deshalb mündtliche re- und
33
correlationes für besser.

34
Kurbayern . Wegen der einholung zweiffelte gleichfalß nicht, wan den
35
herrn Kayßerlichen vom alten herkohmmen nachricht geben, daß sie sich
36
demselben bequehmen werden.

[p. 314] [scan. 438]


1
Ratione credentialium wehre zwar formblicher, solche ante propositionem
2
zu empfangen, weiln aber die herrn Kayßerliche uff den andern modum
3
sich albereits erklert, so bliebe es dahin gestelt; und werde daß Chur-
4
mäintzische directorium solche zu eröffnen und ad dictaturam zu geben
5
wißen, wiewoll er nit sehe, was darüber großer designation vonnöthen.

6
Die sach selbsten belangendt, widerholte er sein heutiges votum nebenß
7
denn im Churcöllnischen damahlen und jetzt angeführten Argumenten gegen
8
die der Vernunft und dem Herkommen widersprechende Admission Magdeburgs,
9
Hessen-Kassels und Baden-Durlachs ad sessionem. Hält Kurbrandenburgs Ge-
10
gengründe
für nicht so erheblich, das man vor voriger meynung abzustehen
11
ursach. In specie aber hab er vermerckt, daß das fundament, warumb
12
Magdeburg zuzulaßen, daruff bestelt, weiln (dem andeuten nach) dieser
13
convent vor keinen reichßtagh zu halten; nun laße man ahn sein orth
14
gestelt, wie diese zusammenkunfft titulirt werden möchte, es lauffe gleich-
15
woll dahin auß, dan alle chur-, fursten und ständte, dennen das ius suffragii
16
gebührt, von Ihrer Kayßerlichen Mayestät beschrieben und zugelaßen
17
werden, also es eine vollige reichßversamblung aller chur-, fursten und
18
ständte und in effectu ein reichßtagh seye, gleich dan auch alleß dasjenige,
19
so alhier geschloßen wirdt, vim sanctionis pragmaticae eben alß auff einem
20
reichßtagh haben soll; dahero diese distinction, ob diese versamblung ein
21
reichßtagh oder nit, den Magdeburgischen nichts vorträglich sein kan
22
oder mach. Daß sonsten in gedachtem Churbrandenburgischen voto der
23
Prager schluß vor keinen bestendigen frieden, sondern vielmehr vor einen
24
stillstandt der wapffen gehalten wirdt, solches seye nicht ohne nach-
25
dencken , sintemahlen alle diejenige, so sich zum Prager frieden bekandt,
26
denselben pro pragmatica sanctione halten thuen. Und ob es woll darinnen
27
in theilß puncten, alß was die geistliche gutter betrifft, uff 40 jahr hinauß-
28
gestelt

43
Siebe oben S. [ 90 Anm. 1 ] .
, würde es doch sowoll ahn seithen Ihrer Kayßerlichen Mayestät
29
und Chursachßen alß anderen friedtliebenden getrewen ständten des
30
reichß dahin niemahlen gemeint gewesen sein, daß nach verfließung sel-
31
biger 40 jahren man die blüthige waffen widerumb ergreiffen, sondern da
32
alßdan noch einige irrung ubrig, in der gute sich underreden und ver-
33
gleichen solle […].

34
Der bey dem consluso gemachten annotationen halber bezeige er sich uff
35
sein heutiges votum, das er solche additiones keinesweegß bewilligen
36
könne […]. Daß aber, wie von Churbrandenburgh angezogen, die wegen
37
Magdeburg in § 3 num. 4 angeführte protestation nicht praeiudicirlich
38
sein solle, könne er seinesorts nicht befinden, dan die andtwortt, deren
39
diese reservation einverleibt, in nahmen der sammentlichen zu Oßnabrugh
40
anwesenden ständt verfast und anhero geschickt; wan also selbige gelaßen,
41
würde sie alß von den gesambten ständten angenohmmen, gehalten und
42
höchlich praeiudicirlich sein.

[p. 315] [scan. 439]


1

35
1–10 Quoad – that] Kurmainz K mit Kurbayern K I, spA I, Rp I gleichlautend.
Quoad deputationem widerholte er gleichfalß sein heutiges, Kurbayern wird
2
sich im Kur- und Fürstenrat in keiner Weise als ordentlicher Deputierter aus-
3
schließen
lassen. Bliebe gleichwoll nachmaln dahingestelt, daß neben den
4
ordinari deputirten noch einige adiungirt und die deputation vermehret
5
werden möchte; und haben die worth „wan es die notturfft erfördert“ den
6
verstandt, da es die wichtigkeit der sachen erheischet, gar aber nicht, alß
7
wan die notturfft in befürderung des friedens nit beobachtet werde, dan
8
man ex parte Churbayern solche nothwendigkeit, den frieden zu befürderen,
9
gar woll erkendt und weiß […]; und wehre zu wunschen, daß ein jeder
10
zu solcher befürderung wie Churbayeren genäigt und sich bemühen that.

11
Wegen der addition, das dawider kein reservation inskünfftig gelten solle,
12
conformire er sich mit dem Churcöllnischen voto, daß davon zu reden
13
oder einzurucken unvonnöthen.

14
Bey der weiterer umbfrag, wie das conclusum ahn die Oßnabruckische zu
15
bringen, seye albereit heut indifferent gewesen,

36
15–20 obs – werden] In Kurbayern K I, spA I nur: Vergleiche sich hierin mit
37
Churcollen. Laut Kurmainz K bemerkt Kurbayern, daß von den beiden Möglichkeiten,
38
das Conclusum den ksl. Gesandten in Münster mündlich mitzuteilen ( die es dann ihren Kol-
39
legen
in Osnabrück weiterleiten sollen ) oder immediate gleich von hier aus die commu-
40
nication nacher Osnabrugk zu thun, am Vormittag die erstere vorgezogen worden war.
obs vorhero den hiesigen
16
Kayßerlichen und durch dieselbe ahn die zu Oßnabrug zu bringen oder
17
ahn dieselbe mediate schriftlich. Vergleicht sich mit Kurköln, und würde das
18
jüngst zu papier gebrachte conclusum vor die handt zu nehmen, was
19
ietzo guttbefunden, hinzuzusetzen und wie gemeld den hiesigen herrn
20
Kayßerlichen neben mündtlicher demonstration zugestelt werden.

21

41
21–26 Bey – worden] Laut Kurbayern K I, spA I, Rp I drückt Kurbayern sich mehr-
42
deutig
aus: den Ständen, die zu admittiren, ist anzusagen.
Bey der ansagh werde sich keine sonderbahre difficultet zeigen, dan uff
22
den fall, die Kayßerliche herrn commissarien solch abgefastes gutachten
23
approbiren, seye leicht zu schließen, was vor ständte zu admittiren undt
24
welchen die ansag zu thuen seye, gleich man dan allzeit observirt, daß ad
25
deliberationes keiner citirt, alß welcher von Ihrer Kayßerlichen Mayestät
26
ordentlich beschrieben worden.

27
An die Kurfürsten von Trier und Sachsen ist zu schreiben, ersucht Kurmainz umb
28
begreiffung des concepts.

29
Ob schließlich die communicationes zwischen hiesigen und den zu Oßna-
30
brugh sich befindenden gesandten schrifftlich geschehen solle, zeige sich
31
gleich im anfangh, was dadurch vor verlängerung der tractaten erfolgen
32
werdte; dannenhero er ahn dienßambsten halten thue, das die schrifftliche
33
communicationes soviell möglich eingestelt und durch mundtliche under-
34
redung ein ander schleuniger modus apprehendirt werden möchte.

[p. 316] [scan. 440]


1

33
316, 1 –317, 17 Kurbrandenburg – vorschreiben ] Kurbayern K I, spA I knapper; Kur-
34
mainz
K ausführlicher.
Kurbrandenburg . Quoad receptionem der herrn Kayßerlichen conformire
2
er sich allerdings mit den vorstimmenden. Wegen der Oßnabruggischen mar-
3
ginalien , und zwar erstlich admission deß Magdeburgischen, halte er nach-
4
maln , daß derselbe zu admittiren, zumahlen ihnnen der Prager schluß
5
anderst nicht alß von reichßconventen außschließe, dieser aber keiner,
6
sonder ein extraordinari versamblung, deßgleichen, solang das reich ge-
7
standen , nie geweßen, indeme man jetzo gleichsamb mit der gantzer
8
cristenheit und zweyen außwendigen crohnen zu thuen und es keinen
9
reichßtag äinlich seye, dan sonsten weder Franckreich noch Schweden
10
ichtwas dabey zu thuen hetten.

11
Was im churfurstlich Colnischen voto de contributione gedacht, seye
12
dahin von ihme nit verstandten, das davon obhie zu handlen, sondern
13
allein, wan wegen der satisfaction etwas geschloßen, das dieser stifft
14
gleichfals darzu gezogen werde; und weiln man nuhn nichts verbindtliches
15
ohne ihr gegenwarth und mitbeysein ihrer schließen könne, so mußten
16
sie ja darzu gezogen und gehört werden.

17

35
17–18 Er – angeführt] Fehlt in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I, Rp I; in
36
Kurmainz K allerdings noch zusätzlich: Haben schon gesagt, daß, obwohlen sie Magden-
37
burgische per sanctionem pragmaticam a conventibus ecclesiasticis excludirt würden,
38
so wehren selbige doch nit a secularibus vel extraordinariis zu excludiren.
Er hat in seinem Votum den Prager Frieden fur einen interimsschluß, nicht
18
aber als ein stillstandt der wapffen angeführt, und muß er daß erst noch
19
davorhalten, dieweil derselbe allein biß uff 40 jahr außgestelt; wan es auch
20
ein bestendiger friedt sein solte, wehren jetzige tractaten nicht vonnöthen.
21
Daß dieser conventus ein extraordinari zusammenkunfft seye, scheine auß
22
dem, das, wie jüngst gemelt, diese versamblung den effectum eines reichß-
23
schluß haben solle, so sonsten zu addiren nicht nöttig gewesen; undt köndte
24
sonsten nicht hinderen, daß der modus gleich uff einen reichstag gehalten
25
werde, es gehöre aber darzu auch die gewohnliche

39
25 solemnitates] Laut Kurmainz K nennt Kurbrandenburg noch das formale Kriterium,
40
daß ein Reichstag in libera imperiali civitate angestelt werden muß.
solemnitates.

26
Wegen Heßen Caßell habe er zwarn gedacht, daß die furstliche doch unter
27
sich bereden, nicht aber eben, daß sie ihre rationes vorbringen möchten,
28
und halte er noch, daß mit der proposition unterdeßen zu verfahren seye.

29
Daß kein reservatum inskünfftig gelten solte, hab er vernohmmen, daß
30

41
316, 30 –317, 1 Kein–laße] Statt dessen in Kurbayern K I, spA I: sehe in diesem puncten dahin,
42
das alles alhie gericht unnd deliberirt werde, wie eß dem Kaiser unnd den gesambten
43
ständen beliebig.
mans fur fruhezeitig angezogen gehalten. Kein anders absehen hette er
31
dabey gehabt, alß daß dadurch die sachen mehr bundig gemacht sein
32

44
32 wurden] Zusätzlich in Kurmainz K: und damit künfftig einige contradiction von ein-
45
oder anderm theil nit geschehen möge.
wurden, dahero ers nit fruhezeitig hielte, auch es in ubrigen bey seinem

[p. 317] [scan. 441]


1
vorigen laße, wie auch wegen der Magdeburgischen protestation, weilen
2
dergleichen einem weder geben noch nehmen.

3
Wegen des erinnerungsschreiben ahn beede herrn churfursten Trier und
4
Sachßen, weiln er vernohmmen, daß deßwegen die Churcölnische albereits
5
resolution empfangen, so wuste er hiebey anderß nichts zu thuen, alß
6
ebenfalß zu berichten undt bescheidts zu wartten.

7
Was daß Kayßerliche außschreiben belangt,

33
7–9 habe – gehabt] Fehlt in Kurbayern K I, spA I, Rp I; laut Kurmainz K sagt
34
Kurbrandenburg dazu nur, daß dem Kurfürsten von Brandenburg wie den andern Reichs-
35
ständen
das ksl. Ausschreiben inzwischen zugegangen sein wird.
habe er gehalten, daß deß-
8
wegen der bericht vorgegangen, muße aber gleichwoll auch gedencken,
9
das vielleicht Ihre Mayestät andere motiven und ursachen darzu gehabt.

10
Ob die

36
10 communicationes] Aus Kurmainz K, das diesen Punkt sonst lückenhaft wiedergibt, und
37
Kurbayern K I, spA I hier für – offenbar irrtümlich – conclusa der Vorlage einge-
38
setzt
. Laut Kurbayern K I, spA I tritt Kurbrandenburg, anders als in der Vorlage, für
39
schriftliche communicationes ein, weil bestendiger darauff zu gehen als auf mündliche.
communicationes schrifft- oder mundtlich zu thuen, da halte er, daß
11
pro qualitate caussae eins oder daß ander zu erwehlen.

12
Quoad ratificationes der außwerttigen crohnen könne er auch anders nicht
13
halten, alß daß dieselbe nöthig, weiln weder de satisfactione noch de gra-
14
vaminibus ohne dieselbe ichtwas zu handlen.

15
Die Admission Hessen-Kassels, Magdeburgs und Baden-Durlachs geht princi-
16
paliter die Fürstlichen in Osnabrück an, dahin man es billich zu verweisen;
17
und will seinen mittcollegen in dieser Sache nichts vorschreiben.

18

40
18 Kurmainz ] Kurz nach Beginn des kurmainzischen Votums bricht Kurmainz K mitten
41
im Satz ab; Kurbayern Rp I gibt das kurmainzische Schlußvotum wesentlich kürzer
42
wieder.
Kurmainz . Praevia recapitulatione votorum erbotte sich, mit den herrn
19
Kayßerlichen zu reden, wirdt aber morgen vormittag schwerlich geschehen
20
können.

21
Undt laßen sich wegen außliefferung der credentialien der vorstimmenden
22
meynung gefallen.

23
Die haubtsach belangendt, wolten sie kurtzlich auff ihr vorig votum be-
24
zogen haben. Und müsten bey demjenigen, daß dieser conventus kein
25
reichstag zu achten, erinnern, daß die herrn Churbrandenburgische in ihren
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zu Lengerich geführten voto selbsten gedacht, daß, wan schon dieser
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convent den nahmen eines reichtags nit, doch den effectum haben solt,
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28–30 welches – wirdt] sowie 318, 6–8 guter – vergleichen] und 318, 11–15 sel-
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biges – begehren] fehlt auch in Kurbayern K I, spA I.
welches auch den herrn Kayßerlichen in deren beschehenen anzeig ver-
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meldet , darauff dan auch selbiger relation ahn Ihre Kayßerliche Mayestät
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geschehen sein wirdt.

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Daß angezogene interesse des stiffts Magdeburg, Heßen Caßel und Baden
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Durlachischen anbelangendt, könden auff solche weiß viele andere, auch

[p. 318] [scan. 442]


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non status, sessionem et votum praetendiren und denn vorgeben, daß dieß
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kein reichßtag, sondern ein extraordinari conventus seye. Wolten sich also
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hiermit auff ihr voriges votum in substantialibus et essentialibus referirt
4
haben.

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Seyen benebenß erbiethig, das per maiora geschloßenes ahnmahnungs-
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schreiben ahn Churtrier undt -sachßen zu begreiffen, guter hoffnung
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lebendt, es werden sich die herrn Churbrandenburgische auff beschehene
8
relation gern vergleichen.

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Imgleichen wolten jungst zu papier gebrachtes conclusum fur die handt
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nehmmen, was nöttig, auß deme, was ietzo ferner vorkohmmen, beysetzen,
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selbiges, nachdem es adiustirt sein würdt, den herrn Kayßerlichen uberge-
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ben und, das mittelst deßelbigen die zu Oßnabrugh anwesende ständte
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zur conformitet disponirt werden und zur eröffnung der Kayßerlichen
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erklehrung ahn beyden orthen wohemuglich negst montag geschehen
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mochte, begehren.

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Wegen der ansag wisten sich des herkohmmen gar woll zu erinneren, daß
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nemblich solche den herrn Kayßerlichen außschreiben nach zu richten;

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17–19 und – werde] Deutlicher in Kurbayern K I, spA I: Morgen soll geliebts Gott
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die re- unnd correlation vorgenohmen werden.
und
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beruhe nun alles darauff, wie das ietzige conclusum applacidirt und ahnge-
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nohmmen werde.

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