Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Lengericher Konferenz aller kurfürstlichen Gesandten 1. Sitzung Lengerich 1645 Juli 10 vormittags
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Lengerich 1645 Juli 10 vormittags
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 = Druckvorlage; damit identisch Kurmainz K FrA Fasz. 9,
Kurmainz zA FrA Fasz. 4. Vgl. ferner Kurmainz Rp ( Krebs ) FrA Fasz. 11 ( ohne Proposi-
tion und kurmainzisches Votum ), Kurmainz Rp ( Beck )
1–14 ( damit identisch Kurbayern spA I p. 19–47 ); Kurbrandenburg Rk I fol. 12–31;
DWartenberg III p. 1938–1968 ( damit identisch Kurtrier zA 9226 fol. 37–47’, Kurtrier
spA p. 1–24 ).
Admission der Reichsstände zum Kongreß cum iure suffragii. Frühere Reichsschlüsse über die
Ständeadmission. Erweiterung und Umwandlung der Reichsdeputation in Münster. Subdeputation
in Osnabrück. Gesonderte Tagung der Kollegien. Beginn und Ort der Reichsberatungen. Friedens-
vermittlung in Osnabrück. Geben die Fürstlichen das Exzellenzprädikat? Zulassung Rákoczys.
In einer dörflichen Unterkunft. Vertreten: Kurmainz (Cratz, Brömser, J. Adam Krebs), Kur-
köln (Wartenberg, Landsberg, Buschmann), Kurbayern (Haslang, J. Adolf Krebs), Kurbranden-
burg (Wittgenstein, Löben, Fritze, Portmann).
1 Kurmainz ] Davor zusätzlich in DWartenberg , Kurtrier zA, spA: Vor der Konfe-
renz , die um 8 Uhr beginnt, verlangt der kurmainzische gelehrte Rat J. Adam Krebs ad instantiam
der churbrandenburgischen die kurkölnische Vollmacht; und ob man woll dafürge-
halten , daß dem herkommen gemeß bey der ersten session die plenipotentiae in
congressu ipso hinc inde zu ediren, zu examiniren und ad dictaturam zu geben, und
biß darahn die außlifferung billich difficultiren konnen, weyl man dannoch die
gleich in limine besorgende disgusti verhütten wollen, ist solche der Churcolnischen
vollmacht ihme Dr. Krebsen eingehendigt, darauff man sich zusammengethan, die
session, wie im churfurstlichen collegio bräuchig, eingenommen.
sagten danckh vor die bemuhung, daß sie sich zu dieser conferenz hetten
erheben wollen; und wehre denenselben vorhero bekant, zu was end gegen-
werttige zusammenkunfft veranlast worden, nemblich nachdeme von beeder
cronen Franckreich und Schweden plenipotentiariis ihre propositiones
edirt
Siehe oben S. [ 125 Anm. 1 ] , [ 2 ] .
guet angesehen,
bekant, das zwar die zu Franckfurth geweste reichsdeputation ad loca trac-
tatuum nacher Munster verlegt worden, hingegen aber alle ubrige zu der
reichsdeputation nicht gehörige fursten und stände das ius sessionis et suff-
ragii instendig praetendirten, wie sie dan denen Kayserlichen herrn abge-
sanden zwey bedencken deswegen zugestelt, wie sie sambt und sonders zu
den vorschwebenden friedenstractaten ein und andern orthß cum iure ses-
sionis et voti zugelaßen und die handlungen eingerichtet werden könten.
Alß nun diese vorschläg von den herrn Kayserlichen gesanden dem Chur-
maintzischen reichsdirectorio communicirt worden, hetten sie die Chur-
maintzische solches auch ihrestheils erwogen, die contenta deßelben in
gewiße puncta oder classes abgetheilt und forders ubrigen churfurstlichen
gesanden zu Munster und Oßnapruckh uberpringen laßen
lend , selbige der notturfft nach sich darin ersehen haben wurden.
die sachen ihres ermeßenß von groser importanz und wichtigkeith, wolten
oder wie sie vermeinten, vorzunehmen und ihre gedancken daruber
zu eröffnen unbeschwerth sein wolten.
Kurköln . […] Soviel nun anfangs die ihnen von dem Churmaintzischen
reichsdirectorio communicirte puncta deliberanda betreffen
4 thette] Laut DWartenberg , Kurtrier zA, spA und sinngemäß auch Kurmainz Rp
( Krebs ) bemerkt Kurköln zusätzlich, daß underschiedliche der zu beratenden puncten den
modus consultandi betreffen und selbige zu gewinnung der zeit in einer umbfrag wol vor-
genommen und absolviert werden kondten. Kurbayern K I, spA I nennt 1., 2., 5. unnd
6 tum .
sie
nen translation des deputationtagß ad loca tractatuum sein verpleibens haben
solle, anderntheils aber, ob und wie die zu der deputation nit gehörige stand
gleichwohl ad sessionem et votum zugelaßen werden mogen. Nun wehre
Churcöllns meinung niemals gewesen, einigem fursten oder stand das ius
suffragii zu disputiren, wehren auch noch nit gemeint, solches zu thuen,
könten gar wohl gestatten, das alle cum sessione et voto zugelaßen werden
mögten, da es nur der sachen ersprieß- und befurderlich sein wurde; hielten
aber darvor, daß man extra terminos legitimi alicuius et in imperio usitati,
in eiusque constitutionibus fundati conventus nit zu schreitten, sonderlich
weiln zu Regenspurg anno 1641
deputati, so den tractatibus pacis beywohnen solten, benambt, auch folgents
den furstlichen auß ihrem collegio von ieder banckh zwey, sodan auch dem
stattrath zugelaßen worden, auß ihrem collegio auch 2 zu verordnen,
welche den ubrigen deputatis adiungirt werden und assistiren solten
Auf Anregung der braunschweig-lüneburgischen und der bessen-kasselschen Gesandten hin ( Lon-
dorp V S. 97–99, 351–354) wurde am Regensburger Reichstag die Absendung fürstlicher und
städtischer Reichsstände zu allgemeinen Friedensverhandlungen erörtert. Der Städterat beschloß,
nach Münster Frankfurt und Köln, nach Osnabrück Augsburg und Nürnberg zu deputieren
( Bierther S. 238 Anm. 45); im Fürstenrat wurden am 27. Juni 1641 unter andern Bayern,
Hessen-Darmstadt, Salzburg, Baden-Durlach, Hildesheim, Brandenburg-Kulmbach, Straßburg
und Bamberg vorgeschlagen ( Londorp V S. 384ff., allgemein Bierther S. 236–24).
Weiln aber anno 1643 zu Franckfurth etliche stände darvorgehalten, daß
solche deputation etwaß zu eng, alß seye beliebt worden, die reichßdepu-
tation zu den friedenstractaten zu transferiren, dabey eß Churcölln allerdings
verpleiben laßen, damit dem hauptwerckh kein hindernus gemacht werden
mögte;
modi halber nit zufrieden und der vorschlag geschehen, daß die deputati
iedes circuli mit denen im collegio sitzenden daß votum vorhero zu ver-
gleichen . Ihre Churfurstliche Durchlaucht zue Cölln hetten darein ebenfalls
bewilligt, zumahln solches keine remoram causiren, sondern horis extra-
ordinariis die communication geschehen könte; das aber theils der meinung,
das die ständ indifferenter ad sessionem et votum zugelaßen und also damit
in gestalt eines allgemeinen reichßtags eingetretten, solches aber zu der
stand wißenschafft nit gepracht werden solte, solche wurde sine manifesto
nullitatis vitio sich schwerlich practiciren laßen; dahero Ihre Churfurstliche
Durchlaucht zum höchsten nötig zu sein erachtet, die stände zu ersuchen,
von diesem proposito abzustehen und amore pacis diese meinung fahren zu
laßen,
werde. Solte aber darauff bestanden werden, das alle auch non deputati
ad sessionem et votum zuzulaßen, sehen sie nit wie solches anders alß durch
einen reichstag geschehen konte; waß aber ihnen deswegen zu gemueth
gehe und waß es vor remoram gebehren werde, wehre unnotig zu remon-
striren , weiln solches die sach selbsten gnugsamb vor augen legen thette.
19–26 Wan – wolten] Gleichlautend Kurbrandenburg Rk I, wo aber die genaue
Spezifizierung 22–24 daß – wurden] fehlt. Laut Kurbayern spA I, K I begründet
Kurköln die nochmalige Deputation nach Osnabrück: damit aber die Schwedische legati
zu Osnabrügg nicht vermeinen, es wollen die ständt alle von ihnen weichen nach
Münster.
solten vorgehen, so muste man zuvorderst guete correspondenz halten
und sich abermaln einer deputation auß ieden mitteln dahin vergleichen,
daß wan zu Oßnapruckh 2 churfurstliche, 2 furstliche und 2 stättische
gesandschafften sein, das selbige das collegium deputatorum wohl repraesen-
tiren wurden, ein solches auch ohne offension beeder cronen geschehen
konte, weiln ia dem reich freystunde, das corpus imperii zu versamblen, wo
sie wolten. Und sehe man auß der proposition, das Franckreichs und
162, 26 –163, 3 Und–gewinnen] In DWartenberg , Kurtrier zA, spA zusätzlich: Die beiden
Orte sind so weit nicht voneinander, daß man nit utrosque tractatus füeglich respiciiren
undt uber alles pari passu conclusa werde machen können. Ambivalent auch Kur-
mainz Rp ( Beck ), wo nach Hinweis auf die Libertät der Stände notiert ist, seind an beiden
ortten, da das collegium ahn einen orth beysamen wehre und sich vergl[iechen],
und Kurmainz Rp ( Krebs ): Illam libertatem, in uno aut alio loco zu sein, würdten
verhoffentlich die crohnen nit disputiren. Eine geringe distantz, dahero man sich
auch alzeit eines gewissen schluß zu vergleichen. Abweichend Kurbrandenburg
Rk I: Jedennoch weren die cronen zu ersuchen, wegen theilung der abgesandten
zu Munster undt Oßnabrug, daß man allerseitß mochte zusamenkomen an einem
ortt, undt zwart zu Münster. Ähnlich und noch eindeutiger im Sinn der Vorlage Kur-
bayern K I, spA I, wo 162, 19 –163, 3 Wan – gewinnen] überhaupt fehlt: Die vor-
habende separation der deputation ist nicht rhatsamb, besser bleibt mit Einverständnis
der Kronen die Deputation in Münster, absonderlich, da von einen oder anderen chur-,
fursten unnd standt nur 2 persohnen vorhanden.
Schweden intention wehre, der stände libertät zu conserviren, solten nun
ihnen in diesem leges vorgeschiebenen werden wollen, wurde es ein selt-
zames ansehen gewinnen. Daß sonsten beede, das churfurstliche und furst-
liche collegium deputatorum, zusammenzuziehen, wehre von den ständen
öffters praetendirt worden, in specie zu Franckfurth, weiln aber bedenckens
dabey eingefallen, habe man selbige wiedersprochen, es auch die furstliche
bey einer schrifftlichen protestation, welche dem churfurstlichen collegio
eingeben, bewenden laßen; sehen auch nit, wie sich daß churfurstliche
collegium auß der possession, das collegium allein zu halten, werde pringen
laßen.
Die zur deputation gehörige, annoch abwesende stände betreffend, da mög-
ten sie wohl wunschen, das, weiln es hochnothwendig wehre, dieselbe
directorio zue furdersambster beykunfft ersucht wurden;
auch, das sich das Maintzisch directorium zu Munster ehist einfinden mögte.
Die zu Oßnapruckh abgehende mediation belangent, da könten Maintz
und Brandenburg deren ad interim und bis sie anderwerts ersetzt wurde,
sich underfangen, wie sie dan dieselbe darumb ersucht haben wolten, dan
diesergestalt wurde Dennemarckh nit offendirt.
Kurbayern . Hetten verstanden, waß das directorium vorpracht,
dum consultandi betreffent, daß nemblich dieselbe in 6 membris bestunde;
1º wie es mit den statibus non deputatis zu halten, befunden vors erste,
163, 21–22 /164, 1 das – könten] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I und DWartenberg , Kur-
trier zA, spA; in Kurbayern K I spA I noch hinzugesetzt: Des Kurfürsten von Bayern
intention seye nicht, das einigern reichsstand sein ius suffragii controvertirt oder endtzo-
gen werden solle. Die Numerierung der Argumente fehlt in Kurbrandenburg Rk I,
DWartenberg , Kurtrier zA, spA, deckt sich nicht mit der in Kurbayern K I, spA I;
in Kurbayern K I ist ein großer Teil des kurbayerischen Votums von J. Adolf Krebs
nachträglich eingefügt.
zu wunschen wehre, das alle stände zur deputation zugelaßen werden kön-
ten , sehen aber nit, wie solches promiscue geschehen könte, befunden, das
den reichsconstitutionibus zuwieder, alle reichständ zur deputation zu
ziehen.
genus comitiorum propria authoritate zu verordnen
1641 zu Regenspurg und 1643 zu Franckfurth diesfals geschloßen, nit zu
endern und 4º keiner zu admittiren, als welcher durch Churmaintz beschrie-
ben wurde,
geschloßen, von ihnen nit acceptirt werden wolte, 6º wehre dergleichen
nit erhört, 7º könte daß reich durch die deputation repraesentirt werden,
8º wurde dabey keiner vom hochsten bis zum niedersten praeterirt, sondern
ein ieder mit seinem interesse beobachtet, 9º wehre beßer, mit zwantzig
votis die tractaten zu absolviren alß mit hunderten, 10. wehre zu Franck-
deputation zu verpleiben,
gehörige ständ verkurtzt, weil sie sich auff gedachte deputation verlaßen
und anderwerts nit zu schicken gedacht, 12º, das bey dieser deputation
ebenfals ieder stand könte contentirt
17 werden] In Kurbayern K I, spA I zusätzlich: Wehre bey denen consultationen
ohne passion undt solchergestalt zu progredirn, das sich khein standt zu beschweren
[…] Hindert nichts, das die deputation zu Franckhfurtt ad punctum iustitiae
verordtnet, dann alß von deren translation ad loca tractatuum deliberirt undt
darauff geschloßen worden, ist selbiger zugleich von Kayserlicher Mayestät undt
dem reich, de pace publica alhier zue tractiren, ufgetragen undt committiert worden,
wie dan schon vorhero von dießer materia pacis ettliche puncten zue Franckhfurtt
von selbiger tractirt worden.
2º. Waß von den non deputatis statibus gesucht worden, wehren sie in-
struirt , das erstlich die einkunfft der directorn treiben solten, damit sel-
bige zu Munster ehist einlangen mögten, wie sie dan die herrn Churmaint-
zischen darumb ersucht haben wolten, das, weiln die ständ ihre iura suffra-
gii so starckh behaubten, so
1–4 könte – vernehmen] Vorlage folgt hier Kurmainz K, zA, Kurmainz Rp ( Beck ),
nicht Kurmainz Rp ( Krebs ), wo Hinweis auf eines der fürstlichen proiecta, in dem vorge-
schlagen , das per circulos zusammenzukohmen. Etwas anders als Vorlage, mit
umgekehrter Reihenfolge des vorgeschlagenen Beratungsmodus Kurbrandenburg Rk I: Die
Nichtdeputierten sollen vorhero sich circulariter per maiora eines gewißen voti ver-
gleichen undt daßelbe per deputatos ordinarios in senatu principum vorbringen
lassen. Laut Kurbayern K I, spA I, sollen gemäß dem ersten der fürstlichen proiecten
die non deputati iedesmahlß vorhero mit denen deputatis ordinariis ieden craißes
sich des voti halben vergleichen. Allgemeiner und weder Vorlage noch Kurbranden-
burg Rk I, Kurbayern spA I, K I ausschließend DWartenberg , Kurtrier zA, spA:
yeder deputatus kann mit den andern ex suo circulo yedesmalß communiciren und
sich einer mainung mit denselben vergleichen.
collegiis deputatorum berathschlagen und schließen, hernacher per depu-
tatos ordinarios das conclusum den ubrigen ständen communiciren und
ihre meinung daruber vernehmen.
3º. Ob der chur- und fürstenrath zusammen ineinszuziehen, wehre unrath-
samb , sondern man solte den alten modum
zu erwartten, hüten sie darvor, man könte underdeßen einen anfang ma-
chen , vermög der guldenen bull und den
8 reichsconstitutionibus] Zumal nur noch wenige, laut Kurbayern spA I, K I über
zween nicht, laut Kurbrandenburg Rk I uber drey nicht mehr abwesend sind. Laut
Kurbrandenburg Rk I, DWartenberg , Kurtrier zA, spA wird außerdem noch
auf Verbindlichkeit von Mehrheitsbeschlüssen der Anwesenden hingewiesen.
zu Oßnapruckh ermanglende mediation betreffend, solte Maintz und Bran-
denburg sich derselben
einen andern mediatorn bedacht sein wolte, nit disgustirt wurde. 6º. Daß
von den furstlichen den churfurstlichen principalgesanden das praedica-
tum Excellentiae gegeben werden solte, wehre solches nur wegen des
Venetianischen gesanden begert worden,
14–17 und – verpleiben] Statt dessen in DWartenberg , Kurtrier zA, spA: Schwierig-
keiten wird es wegen des Titels besonders bei den Re- und Correlationengeben; laut Kurbranden-
burg Rk I regt Kurbayern noch an, daß die churfurstlichen principallgesandten bey
denen relationen undt correlationen sich absentiren. Kurbayern K I, spA I wie
Vorlage, doch ausführlicher und mit dem besorgten Hinweis, daß im Fall einer Weigerung
der Fürstlichen die cronen den churfürstlichen dieße ehr wider zuckhen könnten .
praedicatum von den Kayserlichen gesanden denselben gegeben wurde,
das solches dahero auch die furstliche nit zu difficultiren, wehren solches
von rechts wegen schuldig, man solte auch darbey
Ragozi zu vergleiten
Die Forderung nach freiem Geleit für Rákoczy zum Friedenskongreß reichten die Franzosen
ihrer Proposition vom 11. Juni 1645 nach, um die bilateralen Verhandlungen zwischen Ks.
Ferdinand III. und Georg I. Rákoczy zu unterbinden, die aber doch zum Frieden von Linz vom
8. August 1645 führten ( Meiern I S. 449 , Nég. secr. I S. 389–393, Eickhoff S. 26,
30f., 196f.).
taten zu admittiren. Sie hielten darvor, es wehren die cronen zu ersuchen,
davon ehender zu desistiren als herbeyzupringen, dan daßelbe Ungarische
schlues nit gemees, befunden solches nit vor rathsamb.
Kurbrandenburg . Ihr Churfurstliche Durchlaucht zue Brandenburg Ihr Gne-
digster Herr hetten
wie sie dan dem Churmaintzischen directorio ihre vollmacht vorgewiesen;
wunschten zuvorderist zue dem allgemeinen friedenswerckh gluckh, heil
und alles guets, hofften, dieselbe zu guetem außschlagen wurden. Hetten
anietzo vernohmen, was das directorium vorpracht, und aus der vorstim-
menden votis abgenohmen, das etliche puncten
12 gegeneinanderlauffen] Zusätzlich in Kurbrandenburg Rk I: wiewoll man lieber
gesehen, daß ein ieder punct absonderlich furgenommen were, weill es aber den
vorsitzenden anders gefallen, wollte man sich dieserseiten auch dahin gern accom-
modiren . Der Votant Fritze wird von Wartenberg und andern kurfürstlichen Prinzipal-
gesandten ermanet, seiner ietzigen leibeßindisposition halber sitzend im votiren fort-
zufahren , so auch mit dem anerpieten, daß es dem herkommen unpraejudicirlich
sein solte, acceptiret worden.
nemblich ob bey der deputation zu verpleiben, auch ob die non deputati
status ad sessionem et votum zue admittiren. Wehren der meinung, weiln
der deputationtag nit zu den friedenstractaten, sondern ad punctum ius-
titiae allein angestelt, es musten zu den tractaten alle stand admittirt wer-
den vermög reichsabschiedts 1527
§ 1 des Regensburger Reichsabschieds von 1527, der von einer Versammlung der ksl. Statthalter,
Regimentsräte samt sechs Kurfürsten und 12 geistlichen und weltlichen Fürsten beschlossen wurde,
legte fest, daß die grösse und handlung der sachen, nämlich der Türkennot, einen gemeinen
reichstag oder versammlung aller reichsstände erforderte und daß nach Ausweis der
Ordnung des Reichsregiments solchs nicht allein ein fürstenthum oder landschafft deß
Reichs, sonder gantz Teutsch Nation, darzu auch den christlichen glauben, eines jeden
seel, ehr, leib und gut belangend und also ein gemein werck dieselbige gemeine ver-
sammlung höchlich erfordert, mit gemeinem rath fürzuwenden und zu handeln
( Sammlung II S. 284f. ).
166, 17 –167, 2 dan – vorzunehmen] Ausführlicher Kurbayern K I, spA I und sinngemäß Kur-
brandenburg Rk I, DWartenberg , Kurtrier zA, spA: denn dort clärlich versehen,
daß solche sachen, so nicht allein ein fürstenthumb, landtschafft, darzue die Teutsche
nation, sonder auch glaub undt seel betriff[t] etc. insgemein zu verhandtlen. In
Kurmainz Rp ( Krebs ) steht dementsprechend abschiedt de anno 1527 recitabat ad
longum et formalia etc.
thumb , sondern das gantze reich betreffe, wehren also auch gesambter
Regenspurg gemachten reichsabschiedts nemblich allen fursten zu diesen
friedenstractaten zu schicken erlaubt, und obzwar in specie der stätte nit
gedacht, dannoch dieselben nit außgeschloßen, cum ex inclusione unius
non statim sequatur alterius 2. exclusio. Eß seye niemand außgeschloßen,
und befunde sich nit, das eine deputation iemaln understanden hette, von
allen sachen des reichs zu reden noch zu handlen, sondern wan ein deputa-
tion angestelt worden,
geschehen, gewiße materien, warin sie consultiren solten, determinirt wor-
den , also hetten sie keine macht gehabt, auff die translation zu schließen.
Solte es aber dahin verstanden werden wollen, alß wan sie zum frieden
wolten helffen, so wehre es denen reichsabschieden zuewieder; sie konten
auch nicht sehen, wie das corpus deputationis solte das reich repraesentiren,
weiln der casus des friedens bey dem negsten reichstag den deputatis nit
eingeraumbt, so konte auch die deputation dahin nit extendirt werden.
Hielten also darvor, das alle ständ ohne underschied ad tractatus zu admit-
tiren wehren. Reichsabschied anno 1555 § „Und aber“ vermag
§ 1 des Augsburger Reichsabschieds von 1555: Die ksl. Ausschreibung des Reichstags begrün-
dend , gibt der Kaiser seiner Überzeugung Ausdruck, daß ohn ein solche gemeine versamm-
lung die gemeinen obliegenden beschwerden nicht abgewendet oder der gemein fried,
ruhe und wolfahrt im H. Reich gefürdert und erhalten werden könt ( Sammlung III
S. 15 ).
gemeiner fried ohne gemeine versamblung könne geschloßen werden, da-
hero zu befurderung gemeiner wohlfarth alle stände zu admittiren und nit
außzuschliesen wehren;
musten admittirt und niemand außgeschlosen werden, wehren alle dabey
interessirt, der krieg seye bishero in nahmen aller ständ gefurth, wie sie
dan mit durchzugen, einquartierungen, contributionen und andern anla-
gen zum höchsten beschwerth worden, und wurden auch den cronen zur
satisfaction contribuiren mußen; und weiln sie ahn alles, waß geschloßen
wurde, solten verbunden sein, so seye auch pillig, daß sie mit ihren consiliis
darzu gezogen wurden. Omnes status wehren dahin verbunden, dasienige,
so dem reich zunutzen kähme, zu reden und beytragen zu helffen, sie wur-
den auch mit allem fleiß darzu cooperiren, damit der fried geschloßen
werde; hingegen da sie nit solten admittirt werden, dem reich größeres
nachtheil geschehe, und wurde dadurch trennung und verbitterung ver-
ursacht und die diffidenz nit geringert, sondern vielmehr vergrößert wer-
den . Solchem nun vorzukommen, muste man sie pillig hören, und zwar
auch darumb, weiln auff vorigen reichstägen die reichsstätt haben bestritten
werden wollen, ob sie ein votum consultivum oder decisivum hetten oder
nicht, daruber allererste ein mistrawen erwachsen wehre; und mögten ihnen
die fursten die gedancken machen, daß ihnen gleichergestalt das votiren
wolte streittig gemacht werden. Es mögte wohl dieses darzukommen, das
sie mißtrawten, ob man auch den frieden nit zu schließen gedächte; hüten
darvor,
fried nit geschloßen werden, wurde gesagt, man hette sie die stände nit
darzugenohmen, dahero sie auch nit mehr contribuiren
aber der fried geschloßen, so mögten sie sagen, sie wehren nit darzu ad-
mittirt worden, und wurde man also nur allerhand wiedrige nachrede zu
gewartten haben, allermaßen man beim Prager friedenschluß gnugsamb
erfahren. Der abschied anno 1641 liese solches zu, also pliebe man pillig
darbey, da aber die deputation sich mehren gewalts, alß ihnen vermög
abschiedts zugelaßen, anmaßen solte, wie sie nit hofften, das mögte wohl
contra leges imperii sein. Vor hundert jahren wehre kein deputation ge-
west , es wehre doch alles gehandelt worden; die deputationtäge seyen
darumb vor diesem angeordnet, damit man die sambtliche stände umb
etliche wenige specialsachen lenger uff reichstägen nit uffhalten und sie
bemuhen, sondern sie damit zu erspahrung der grosen uncosten verschonen
möge.
schicken und sich deßen, so zu ihrem favor introducirt,
könte man nit absehen, wie man sie davon außzuschließen; auff dem reichs-
deputationtag anno 1571 seind verschiedene geist- und weltliche fursten,
so under den deputatis imperii nicht begrieffen, zugelaßen
Kayserliche Mayestät und Churcölln hetten solches wohl erwogen, die da
wolten, das die nicht deputirte und doch von ihnen ahnwesende reichs-
stände mit ihren votis et suffragiis zugelaßen werden solten, dan dieselbe
ebensowohl damit zu hören, nur allein begehrten Ihre Mayestät ein be-
dencken , quo modo solches geschehen solle oder könne; wehre also nit
nötig, eine trennung anzufangen. Sie hielten darvor, zu leschung des fewers
ieder wasser darzutragen und mit leschen helffen solte, sufficit, wan nur
das fewer gelescht, warbey dan wohl zu erwegen, das salus populi, finis
scilicet reipublicae sivae [sic] imperii die media mensuriren muße und tota
salus imperii de modo sive agendi sive consultandi nicht dependire, und
kan incolumi manente cuiusque suffragio der modus conventus et consul-
tationis reipublicae statu salvo nach befindung ex iusta causa wohl geen-
dert werden. Und desen hette man exempel bey der aurea bulla
principio, da diese wortt stunden „wir erkennen und setzen mit diesem
Kayserlichen gebott, so ewig wehren soll“, item tit. 8 „durch diese unsere
Kayserliche constitution, so ewige crafft haben soll“, tit. 9 „durch diese
constitutiones ewiglich zu halten“, tit. 7 „ietzo und allen kunfftigen zeit-
ten “; so stunde auch in aurea bulla, das alle electiones Caesarum solten zu
Franckfurth gehalten werden, sodan ein ieder new erwehleter Kayser seinen
ersten reichstag zu Nurnberg halten, so nit alzeit geschehen ;
21–22 solten – werden] Ist Nachtrag in Kurmainz Rp ( Beck ) und offenbar – nicht
ganz vollständig – aus Kurbrandenburg entnommen, das ( Rk I ) an dieser Stelle lautet:
solten dahero solche electiones und reichsabschiede, so domals gemacht worden,
pro nullis et irritis gehalten werden, so würde es fast ein absurdum sein undt ubell
gedeutet werden, sonst man auch daß sagen würde können vom reichßabschiede
de anno 1641 und anderen mehr.
die electiones und abschied pro nullis et irritis gehalten werden. Da der
Prager frieden gerichtet worden, seye kein
alles geschloßen worden, und solten nun die stände daran verbunden sein;
wehre also vor das erste die admissio statuum unrathsamb abzuschlagen.
2º. Ob man beede consultationes in ein collegium ziehen solte, deßen solte
nit gedacht worden sein, sondern es solten die churfursten ihre hoheit
erhalten und niemand zu ihnen nehmen, dan es wehre
5 praeiudicirlich] In Kurbrandenburg Rk I zusätzlich: Churbrandenburgische
wüesten von einer protestation, die die Fürstlichen deswegen in Frankfurt ausgesprochen
haben sollen, nicht, auch ob sie angenommen worden; dagegen in DWartenberg ,
Kurtrier zA, spA: mochte auch die zu Franckfurt angenommene protestation beßer
recusirt und ab actis verworffen worden sein.
3º. Wie die consultationes vorzunehmen, wehre ihr der Churbranden-
burgischen meinung, man solte per tria collegia das werckh vornehmen,
darauff beschehen die re- und correlationes dem herkommen gemees, und
wurden hernacher Ihrer Mayestät oder deren gesanden die bedencken
uberreicht, dardurch wurde Ihrer Kayserlichen Mayestät respect erhalten,
welcher modus in den constitutionibus imperii fundirt, und die fursten
plieben beim iure suffragii, beeden cronen gebe es auch keine offension.
Es hetten auch etliche vorgeschlagen,
eins zu Oßnapruckh sein solte, dieser modus aber werde vieleicht nicht
practicirlich sein. Hielten vielmehr darvor, das dieienige stände, so zu
Munster wehren, alda pleiben solten, andere aber zu Oßnapruckh, welches
dan umb soviel fuglicher geschehen könte, weiln ieder herr zum wenigsten
zwey gesanden geschickt, die könten ahn beeden ortten sein,
sowohln das furstliche und stättische alß churfurstliche iedes nur ein colle-
gium , und die re- und correlationes alternatim oder ahn einem orth vor-
gehen könten. Dieser modus hette zwar auch seine difficultäten,
170, 21 –171, 2 es – kommen] Vorlage entspricht in der Formulierung Kurbrandenburg Rk I.
Abweichend DWartenberg , Kurtrier zA, spA und sinngemäß Kurbayern K I, spA I:
endweder können die zue Oßnabruck auf Münster oder vice versa fürerst alle zusam-
menkommen und materiam deliberandam vornehmen; und were sonderlich gutt,
von den die religion concernirenden puncten einen vergleich vorher zu versuchen;
solches leicht und ohne weitläuffigkeit geschehen kondt, zuemalen die rationes und
fundamenta bekandt und nur de mediis zu reden were, welches wans gelinge,
werden die frembde cronen nichts mehr zu reden oder in reichssachen sich zu
mischen haben.
aber dieselben nicht so schwehr als wan man die collegia separiren solte;
eß mögten auch dabey noch etliche puncta furfallen, und man also causas
deliberandas insgesambt entweder zu Munster oder Oßnapruckh vorneh-
men muste, so wurde alsdan pillig aller gesanden gegenwarth darzu erfor-
dert , und könte man allerseits belieben nach zu Munster oder Oßnapruckh
zusammenkommen, bevorab da es solte zu den punctis religionis und
reichsgravaminibus kommen.
Daß sonsten die ahnwesende churfurstliche solten zusammenziehen und
die deliberationes ohnerwarttet der abwesenden antretten, da erinnerte
man sich, was zu Regenspurg anno 1636 geschloßen wehre, das, wehr nit
praesens, man nit solte darauff wartten, sondern wehre fortzufahren, und
die nachkommende stand in dem stand, wie sie es funden, zu laßen hetten;
musten aber hernacher mit ihren votis nichtsdestoweniger vernohmen
werden.
Den salvum conductum vor Ragozi betreffend, da könten sie sich vor den
herrn Churcöllnischen nit herauslaßen.
Nach genohmenem abtritt und alß ein ieder wiederumb ahn seinen orth
ginge, da stunde der herr graff von Wittgenstein alß Churbrandenburgi-
scher abgesander auff und ruffte Churmaintz zum votiren. Diesem wieder-
sprache
gewöhnlicher newerung, könte nomine principalis sui als vorsitzendens
Churbrandenburg keine umbfrag gestatten. Brandenburgische replicirten,
18–22 seye – worden] Ausführlicher in Kurbrandenburg Rk I: Kursachsen und
Kurbrandenburg haben, ehe Kursachsen das Aufrufen zugestanden wurde, dieses ruefens
wegen competiret und beyde zugleich gerueffen, wie ex actis könte dargethann werden.
Kurbrandenburg will am Nachmittag Genaueres beibringen, weil sie verhofften, davon
nachricht bey sich zu haben. Da es aber hie an den gewißesten nachricht mangelte,
Beyeren auch nichts beyzubringen wuste, wurd es dahin veranlaßet, daß itzo Chur-
meintz ungeruefen votiren solte, so beyde theile cum reservatione uniuscuiusque
iuris geschehen ließen.
und in abwesenheit deßelben von Churbrandenburg befragt werde
Auf ein Gerücht vom Tod des Mainzer Kurfürsten hin erhielten die kursächsischen Gesandten am
Nürnberger Kurfürstentag Weisung, gemäß Vertrag zwischen Kurmainz und Kursachsen von
1529 anstelle von Kurmainz im Kolleg die Umfrage vorzunehmen; der Vertrag sah aber eine
Übernahme des Umfragerechts durch Kursachsen nur in Ausschüssen vor ( Brockhaus S. 95).
Vgl. auch Bertram th. 69.
nun von Chursachßen niemand zur stell, alß gebuhrte ihnen das fragen,
maßen es auch auffm reichstag zu Regenspurg einsmahlß also gehalten
worden. Churbayern gestande die frag zwar Chursachßen, keineswegs
aber Brandenburg, sondern gebuhre daßelbe ihme absente Saxone, prote-
stirte gegen die newerung, begehrte gleichwohl, Churbrandenburg, zum
fall erweißlich solches fragen ihme gebuhren solte, nichts zu praeiudiciren.
Churbrandenburg pliebe bey seiner meinung, protestirte gleichergestalt.
Kurmainz . Weiln man dieser sachen keine aigentliche nachricht, aber sich
versichert zu erinnern wuste, das zu Franckfurth auff dem deputationtag
die Churmaintzische weder von dem Sachßischen noch Brandenburgi-
schen ahnwesenden gesanden zu eröffnung ihrer votorum befragt worden,
sondern dieselbe nach erlangter ordnung von selbsten abgelegt hetten,
also wolten sie auch ietzund sich uber die propositas materias ohnbefragt
vernehmen lasen, gleichwohl mit dem anhang und reservation, das des-
wegen
nung ihres voti unbefragt keinem theil ahn seinem habenden rechten
hierin daß geringste zu praeiudiciren gedechten; brachten solchem nach
vor.
Kurmainz . Sie hetten die herrn vorstimmende uber die puncta proposi-
tionis vernohmen. Soviel nun die quaestionem an caeteri status admittendi
betreffend, befunden sie in gedachten votis keine sonderliche discrepanz,
sondern seye man der einhelligen meinung, das allen
das ius suffragii einzuraumen; qualiter autem admittendi, da hetten sie
die Churcölln- und -bayerische vota dahin eingenohmen, das man bey der
von Franckfurth nacher Munster transferirter deputation zu verpleiben
und dieselbe auß allerhand ursachen in vigore zu erhalten, das auch die
stände bey ihrem iure suffragii gelaßen werden könten, hoc modo, wan die
stände ihre circulariter vereinbahrete und geschlosene meinung durch
ihre abgeordnete in dem rath oder collegio deputatorum statuum vor-
pringen thätten. Churbrandenburg wehre quoad modum different, so
darfurgehalten, das man die gesambte ständ zu Oßnapruckh und Munster
iedesorthß in drey collegia ziehen solte, iedoch das allerseits collegia
zu ietztgedachtem Munster und Oßnapruckh pro iisdem zu achten.
Den 3. und 4 ten puncten betreffend, ob die churfurstliche gesanden ein
absonderliches collegium oder mit den ubrigen deputatis ein sambtes
collegium haben solten, seyen die herrn vor- und nachstimmende der ein-
helligen meinung, das es bey dem herkommen zu laßen, ingleichen das man
unerwarttet der abwesenden mit den consiliis fortfahren solte. Sie Chur-
maintzische , weiln die herrn Churbrandenburgische von der herrn Chur-
cölln- und -bayerischen in puncti modi admissionis caeterorum non depu-
tatorum statuum noch in etwas discrepirten, alß stehen zu ihr der Chur-
cölln- und -bayerischen belieben, ob sie uber der Churbrandenburgischen
diesfalß gethanen vorschlag ihre gedancken eröffnen wolten; deme vor-
gangen , wolten auch sie Churmaintzische sich uber eines und das andere
vernehmen laßen.
Nachdeme
soviel abgemerckht, das die hauptconsultationes zue Munster per diversa
collegia anstellen, gleichwohl aus allen collegiis auch etliche zu Oßnapruckh
verpleiben, den Kayserlichen herrn legatis ahn hand gehen, guete consilia
subministriren und in allen vorfallenheiten mit den Munsterischen com-
municiren solten, solche communication aber wegen weite des wegs
viel zeit verzehren, auch wohl endlich gar nicht mehr practicabell werden
dörffte, weiln zue winterlicher zeit wegen uberaus bösen und diefen wegß,
auch ergießung der waßer zwischen diesen beeden stätten, eingenommenem
bericht nach, fast gar nit fortzukommen wehre, alß geben sie der herrn
vorstimmenden hochvernunfftigen ermeßen anheimb, ob nicht zu erspah-
rung zeit und grosen kostens, auch befurderung des höchstnöttigen frie-
denwerckß ahm allerdienlichsten sein wurde, dahin zu gedencken, ob und
wie mit guetem belieben aller interessenten beederorths tractatus ad unum
locum eumque satis capacem verlegt und transferirt werden mögten und ob
nit derentwegen bey den Frantzösischen legatis durch die herrn interpo-
sitores , bey den Schwedischen durch einige andere gesandschafft ein an-
wurff geschehen könte.
Weiln die zeit verloffen, seind alle vota bis nachmittag verschoben worden.