Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
171. 149. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 August 3 9 Uhr

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149. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 August 3 9 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 651’–654 = Druckvorlage. Conclusa in: Strassburg zu AA 1144;
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Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.; HHStA Öst. Geh. St. Reg. Karton 92 F. 66
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pars 5.

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Abschließende Verhandlungen über das schwedische Friedensinstrument oder sofortiger Beginn von
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Beratungen über das französische. Von Servien zusammengestellte Abweichungen zwischen dem fran
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zösischen
und dem schwedischen Instrumentum Pacis.

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Anwesend: Straßburg, Kolmar und Dortmund auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwäbischen
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Bank.

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Herr Director proponirt: Es seye zwar die materia deliberanda vorhin
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bekandt, ehe man aber zu dem werckh selbsten schreite, müße er die frag
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praemittiren, ob ad materialia zu schreitten sein wolle, ehe man herrn Ser-
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viens über dem puncto executionis und assecurationis zu communiciren
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versprochene erclärungen zur handt bekommen habe und das Schwedische
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instrumentum pacis zum wenigsten von denen secretariis legationum und
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ständen underschriben worden seye? Stelle also zu der herren abgesandten
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belieben, sich darüber vernemen zu laßen.

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Kolmar. Er halte dafür, daß man, ehe herr Servien über beede puncta execu-
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tionis et assecurationis sich ercläre, das Schwedische instrumentum pacis zu
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seiner vollständigen richtigkeit gelange und man obbesagter beeder puncten
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versichert seye, sich materialiter bey dem werckh außzulaßen, darumb keine
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ursach habe, weiln der stände dabey führende intentiones außbrechen und
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dem hauptwerckh einiger auffenthalt leichtlich dadurch zugezogen werden

[p. 834] [scan. 906]


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köndte; wolte man aber deßen ohnerachtet die sachen eventualiter angreif-
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fen , könne er sich auch damit conformiren und vergleichen.

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Nürnberg. Soviel diese praejudicirliche quaestionem betreffe, finde er an
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seinem orth auch keine ursach, daß die stände mit ihrer intention, ehe die
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desiderirte erclärung herrn Serviens und die subscriptio instrumenti Suecici
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erfolge, außbrechen solten. Weiln aber bey jenen jederzeit das vornemste
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absehen, die Frantzösischen sachen, zumahln sie ohne das weitläuffig genug,
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möglichst zu befürdern, gewesen seye, köndte man sich gleichwohl in om-
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nem eventum über die materialia vernemen laßen.

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Dortmund. Idem.

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Herr Director. Gleich wie es bey dieser frag den verstandt nicht habe, daß
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man sich gar nicht materialiter einlaßen solle, sondern nur dahin angesehen
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seye, ob gegen herrn Servien sich alsobalden über das Frantzösische instru-
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mentum zu erclären, also müße man sich ja, wann anderst auch die höhere
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dahin gehen, vorhero gefaßt halten und werde hochnöthig sein, ehe und be-
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vor die stände ihre gedanckhen eröffnen, von herren Servien die erclärung über
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beede puncta executionis und assecurationis zu begehren, zumahln man nicht
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wiße, was er darunder suche, daß er gesagt, so baldt ihme von der stände
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resolution über dem Frantzösischen begehren communication geschehen sein
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werde, er sich auch in puncto executionis et assecurationis fürderlichst er
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clären wolle. Solten aber die höhere ad materialia zu schreiten, beßer zu sein
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vermeinen, müßte man sich zwar stättischen als schwächeren theils damit
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vergleichen. Würde aber denselben höchstpraejudicirlich fallen und köndte
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indeßen das Schwedische instrumentum pacis, zu beßerer der stände ver-
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sicherung zum standt gebracht werden, weiln, ob schon die herren Schwedi-
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schen , was in ihrem instrumento pacis verglichen worden, ohnabstellig zu
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halten versprochen haben, daß es auch die herren Kayserlichen dabey be-
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wenden laßen werden, nicht zutrauen zu trawen .

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Hierauff wardt das werckh selbsten durchgangen und vorgefallene monita
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dem concluso folgender gestalt eingeruckhet

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Vgl. dazu Meiern VI S. 299–301 ; das I P ebd. S. 128–172; Erklärung Serviens zu Diffe-
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renzpunkten ebd. S. 296–299; das Conclusum der drei Reichsräte darüber dikt. 7. August 1648
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ebd. S. 318–321.
.

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Conclusum. In prooemio wegen der wortt „semper Augustus“ laßet man es
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dahin, wie es zu anderen zeiten und fällen gehalten worden, gestellet sein.

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Das praedicatum „landgravii Alsatiae“ köndte Ihrer Kayserlichen Majestät
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darum wohl verbleiben, weiln das hauß Österreich und stifft Straßburg bey
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dem landgraviatu Alsatiae starckh interessirt.

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Der Mediatoren köndte in diesem instrumento Gallico wohl gedacht wer-
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den , weiln sie bey den tractaten bißhero concurrirt und von beeden tractiren-
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den theilen admittirt worden, consequenter für einen schimpff auffnehmen
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würden, wann ihrer keine meldung geschehen solte.

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Bey dem §º „Cum autem“ haltet man dafür, daß derselbe noch zur zeitt zu
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umbgehen und so lang zu suspendiren seye, biß man weißt, weßen sich die
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bey der satisfactione Gallica interessirte stände des reichs wegen ihrer von
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Ihrer Kayserlichen Majestät in dem instrumento Suecico bereits bestättigter
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jurium zu versehen haben.

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§º „Quo magis autem“ laßet man es bey denen von den interessenten be-
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schehenen erinnerungen bewenden und zwar umb soviel mehr, weiln sie
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nicht allein vorigen reichsconclusis allerdings gemäß, sondern auch, wann
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das werckh nicht recht erleuttert, noch die reichsstände dabey der gebühr
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beobachtet würden, in kurtzem neue modus motus daraus entstehen köndten. Und
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weiln dies orths propria sedes, alß ist es auch dabey zu declariren, sonsten,
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wann es alio loco geschehe, würde es in dem instrumento contrarieteten
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geben

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13 und] Fehlt in Strassburg zu AA 1144.
und eines und das andere umbstoßen. Man stellet dabey zum nach-
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denckhen , ob ohngeandet zu laßen seye, daß die jura majestatis et imperii aus
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den Österreichischen landen, reichspfandschafften und lehen an Franckhreich
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simpliciter transferirt worden und ob es nicht umb der gefährlichen conse-
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quenz willen dahin zu richten, daß dem reich seine jura in anlagen und
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anderen vorbehalten sein sollen? Versiculus „ Quot Quod si restituendorum“ were
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mitt dem Schwedischen auffsatz zu vergleichen. Wegen beeder §§ orum „Ut
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autem jura“ et „cum arrestum“ will man sich mit beeden höheren collegiis
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vergleichen. §º „Princeps Fridericus“, wo herr Servien bedenckhen träget,
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das coenobium expresse zu setzen, kan es remissive geschehen und pro an-
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tehac substituiret werden , ante bellum „ante bellum" .

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§º „Princeps quoque“ köndten die wortt in Alsatia „in Alsatia" umb des großen darun-
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der steckhenden praejudicii willen, alß wann alles, was in Alsatia liget, der
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Frantzösischen superioritet underworffen were, stehen bleiben.

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§º „Comitibus Nassau“ were bey dem Schwedischen auffsatz so lang zu
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bestehen, biß andere annembliche temperamenta vorkommen und herrn Ser-
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vien seine ohngleiche concept, so er dies orths hatt, zu benemen.

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§º „Tandem omnes“ versiculus „qui vero“ wirdt seine richtigkeit durch
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erörterung der assistenz erlangen.

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§º „Quae ordini“ ist impertinens und ohnnöthig. Dem orden neue immuni-
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teten einzuraumen, laufft wider der stände jura et privilegia.

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§º „Qui durante“ posset omitti, quia articulo restitutionis adversatur.

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Lit. E: Wann die restitutio quoad foederatos außen bliebe, köndte der § us
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wohl stehen bleiben.

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Versiculus „Notandum“ beruhet auff der interessenten erclärung. § um „Item,
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ne controversiae“ cum sequentibus laßet man auß mangel berichts zu der
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Interessenten erclärung außgestelt verbleiben.

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Bey nachfolgender den 7. hujus gehaltenen session ist wegen damahls einge-
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fallener posttagsgeschäften niemand beym protocoll gewesen, das conclu-
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sum aber nichts desto weniger hiehero getragen worden.

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