Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
171. 149. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 August 3 9 Uhr
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Osnabrück 1648 August 3 9 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 651’–654 = Druckvorlage. Conclusa in: Strassburg zu AA 1144;
Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.; HHStA Öst. Geh. St. Reg. Karton 92 F. 66
pars 5.
Abschließende Verhandlungen über das schwedische Friedensinstrument oder sofortiger Beginn von
Beratungen über das französische. Von Servien zusammengestellte Abweichungen zwischen dem fran
zösischen und dem schwedischen Instrumentum Pacis.
Anwesend: Straßburg, Kolmar und Dortmund auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwäbischen
Bank.
Herr Director proponirt: Es seye zwar die materia deliberanda vorhin
bekandt, ehe man aber zu dem werckh selbsten schreite, müße er die frag
praemittiren, ob ad materialia zu schreitten sein wolle, ehe man herrn Ser-
viens über dem puncto executionis und assecurationis zu communiciren
versprochene erclärungen zur handt bekommen habe und das Schwedische
instrumentum pacis zum wenigsten von denen secretariis legationum und
ständen underschriben worden seye? Stelle also zu der herren abgesandten
belieben, sich darüber vernemen zu laßen.
Kolmar. Er halte dafür, daß man, ehe herr Servien über beede puncta execu-
tionis et assecurationis sich ercläre, das Schwedische instrumentum pacis zu
seiner vollständigen richtigkeit gelange und man obbesagter beeder puncten
versichert seye, sich materialiter bey dem werckh außzulaßen, darumb keine
ursach habe, weiln der stände dabey führende intentiones außbrechen und
dem hauptwerckh einiger auffenthalt leichtlich dadurch zugezogen werden
köndte; wolte man aber deßen ohnerachtet die sachen eventualiter angreif-
fen , könne er sich auch damit conformiren und vergleichen.
Nürnberg. Soviel diese praejudicirliche quaestionem betreffe, finde er an
seinem orth auch keine ursach, daß die stände mit ihrer intention, ehe die
desiderirte erclärung herrn Serviens und die subscriptio instrumenti Suecici
erfolge, außbrechen solten. Weiln aber bey jenen jederzeit das vornemste
absehen, die Frantzösischen sachen, zumahln sie ohne das weitläuffig genug,
möglichst zu befürdern, gewesen seye, köndte man sich gleichwohl in om-
nem eventum über die materialia vernemen laßen.
Dortmund. Idem.
Herr Director. Gleich wie es bey dieser frag den verstandt nicht habe, daß
man sich gar nicht materialiter einlaßen solle, sondern nur dahin angesehen
seye, ob gegen herrn Servien sich alsobalden über das Frantzösische instru-
mentum zu erclären, also müße man sich ja, wann anderst auch die höhere
dahin gehen, vorhero gefaßt halten und werde hochnöthig sein, ehe und be-
vor die stände ihre gedanckhen eröffnen, von herren Servien die erclärung über
beede puncta executionis und assecurationis zu begehren, zumahln man nicht
wiße, was er darunder suche, daß er gesagt, so baldt ihme von der stände
resolution über dem Frantzösischen begehren communication geschehen sein
werde, er sich auch in puncto executionis et assecurationis fürderlichst er
clären wolle. Solten aber die höhere ad materialia zu schreiten, beßer zu sein
vermeinen, müßte man sich zwar stättischen als schwächeren theils damit
vergleichen. Würde aber denselben höchstpraejudicirlich fallen und köndte
indeßen das Schwedische instrumentum pacis, zu beßerer der stände ver-
sicherung zum standt gebracht werden, weiln, ob schon die herren Schwedi-
schen , was in ihrem instrumento pacis verglichen worden, ohnabstellig zu
halten versprochen haben, daß es auch die herren Kayserlichen dabey be-
wenden laßen werden, nicht
Hierauff wardt das werckh selbsten durchgangen und vorgefallene monita
dem concluso folgender gestalt eingeruckhet
Vgl. dazu Meiern VI S. 299–301 ; das I P ebd. S. 128–172; Erklärung Serviens zu Diffe-
renzpunkten ebd. S. 296–299; das Conclusum der drei Reichsräte darüber dikt. 7. August 1648
ebd. S. 318–321.
Conclusum. In prooemio wegen der wortt „semper Augustus“ laßet man es
dahin, wie es zu anderen zeiten und fällen gehalten worden, gestellet sein.
Das praedicatum „landgravii Alsatiae“ köndte Ihrer Kayserlichen Majestät
darum wohl verbleiben, weiln das hauß Österreich und stifft Straßburg bey
dem landgraviatu Alsatiae starckh interessirt.
Der Mediatoren köndte in diesem instrumento Gallico wohl gedacht wer-
den , weiln sie bey den tractaten bißhero concurrirt und von beeden tractiren-
den theilen admittirt worden, consequenter für einen schimpff auffnehmen
würden, wann ihrer keine meldung geschehen solte.
Bey dem §º „Cum autem“ haltet man dafür, daß derselbe noch zur zeitt zu
umbgehen und so lang zu suspendiren seye, biß man weißt, weßen sich die
bey der satisfactione Gallica interessirte stände des reichs wegen ihrer von
Ihrer Kayserlichen Majestät in dem instrumento Suecico bereits bestättigter
jurium zu versehen haben.
§º „Quo magis autem“ laßet man es bey denen von den interessenten be-
schehenen erinnerungen bewenden und zwar umb soviel mehr, weiln sie
nicht allein vorigen reichsconclusis allerdings gemäß, sondern auch, wann
das werckh nicht recht erleuttert, noch die reichsstände dabey der gebühr
beobachtet würden, in kurtzem neue
weiln dies orths propria sedes, alß ist es auch dabey zu declariren, sonsten,
wann es alio loco geschehe, würde es in dem instrumento contrarieteten
geben und eines und das andere umbstoßen. Man stellet dabey zum nach-
denckhen , ob ohngeandet zu laßen seye, daß die jura majestatis et imperii aus
den Österreichischen landen, reichspfandschafften und lehen an Franckhreich
simpliciter transferirt worden und ob es nicht umb der gefährlichen conse-
quenz willen dahin zu richten, daß dem reich seine jura in anlagen und
anderen vorbehalten sein sollen? Versiculus „
mitt dem Schwedischen auffsatz zu vergleichen. Wegen beeder §§ orum „Ut
autem jura“ et „cum arrestum“ will man sich mit beeden höheren collegiis
vergleichen. §º „Princeps Fridericus“, wo herr Servien bedenckhen träget,
das coenobium expresse zu setzen, kan es remissive geschehen und pro
tehac
§º „Princeps quoque“ köndten die wortt
der steckhenden praejudicii willen, alß wann alles, was in Alsatia liget, der
Frantzösischen superioritet underworffen were, stehen bleiben.
§º „Comitibus Nassau“ were bey dem Schwedischen auffsatz so lang zu
bestehen, biß andere annembliche temperamenta vorkommen und herrn Ser-
vien seine ohngleiche concept, so er dies orths hatt, zu benemen.
§º „Tandem omnes“ versiculus „qui vero“ wirdt seine richtigkeit durch
erörterung der assistenz erlangen.
§º „Quae ordini“ ist impertinens und ohnnöthig. Dem orden neue immuni-
teten einzuraumen, laufft wider der stände jura et privilegia.
§º „Qui durante“ posset omitti, quia articulo restitutionis adversatur.
Lit. E: Wann die restitutio quoad foederatos außen bliebe, köndte der § us
wohl stehen bleiben.
Versiculus „Notandum“ beruhet auff der interessenten erclärung. § um „Item,
ne controversiae“ cum sequentibus laßet man auß mangel berichts zu der
Interessenten erclärung außgestelt verbleiben.
Bey nachfolgender den 7. hujus gehaltenen session ist wegen damahls einge-
fallener posttagsgeschäften niemand beym protocoll gewesen, das conclu-
sum aber nichts desto weniger hiehero getragen worden.