Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
150. 130. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 16 8 Uhr

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130. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Juni 16 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 593’–595’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. mit
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Re- und Correlation.

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Höhe der Raten, Festlegung der Zahlungstermine sowie Sicherheit für die fünf Millionen Reichstaler.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es hetten die herren abgesandten selbsten ange
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hört , was das Churmaintzische directorium anietzo proponirt, daß es nemb-
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lichen um die frag zu thun seye, ob man auff dem der terminorum solutionis
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halben letzthin gefaßtem concluso bestehen oder, damit man bey den herren
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Schwedischen gefaßt erscheinen und zur handlung selbsten schreitten möge,
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nochmahlen davon reden wolle. Bate demnach, sich darüber ohnbeschwert
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vernemen zu laßen.

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Lübeck. Nachdem das jenige, was der terminorum solutionis halben jüngst
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hin geschloßen worden, zu einem reichsconcluso bereits gedyen, sehe er
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seines orths nicht, wie man wohl davon abstehen könne, wolle es deret-
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wegen , ob gleich mit den terminen weitter gegangen werden solte, bey
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vorigen conclusis bewenden laßen.

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Was die assecurationem betreffe, were den herren Schwedischen zu reprae-
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sentiren , daß selbige anderst nicht, als wie sie bereits von den ständen vorge-
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schlagen worden, geschehen könne. Der notarum halben aber zu erinnern,
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daß der stätt monita dabey fleißig in acht genommen werden möchten.

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Regensburg. Weil man es wegen der ersten zahlungsfrist bereits eventualiter
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auff 2 oder ad extremum 2½ millionen gestellet, köndte es auch, sofern die

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höhere gleicher gestalt dahin gehen, dabey gelaßen, weiter aber nicht einge-
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williget werden.

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Punctum assecurationis betreffend, repetire er priora conclusa; und weiln die
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herren Schwedischen auff der stände in hoc passu gethane vorschläge biß
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dato keine resolution ertheilet, besorge er, die generalguarantie dörffe ihnen
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nicht annemblich sein. Im übrigen seye dahin zu trachten, daß die conditio-
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nes bey dem quomodo und quanto wohl in acht genommen werden.

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Kolmar. Es wolle ihne fast bedunckhen, daß um gestriger verzöger- und
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absagung willen, von bevorstehender deputation an die herren Schwedi-
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schen wenig hoffnung zu schöpffen seye, gleichwohl aber were es, soviel die
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von den herren Schwedischen ratione terminorum solutionis begehrte reso-
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lution betreffe und weßen man sich hierunder anerbietig machen wolle, bey
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vorigen stättischen theils außgefallenen conclusis zu laßen. Der assecuration
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halber seye bereits anregung geschehen und könne er sich auch damitt wohl
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conformiren.

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Quoad notas habe man denenselben pro re nata nachzugehen und sonderlich
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der stätt beschehene erinnerungen dabey in acht zu nemen.

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Nürnberg. Er erinnere sich zwar hiebevor dies orths gefallener conclu-
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sorum gar wohl, hielte aber dannoch dafür, man solte der sachen noch ein-
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mahl nachdenckhen und denen deputatis mandatum cum libera geben. Son-
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sten , wann man also einen tag nach dem anderen cunctire, werde der som-
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mer darüber hingehen und die herren Schwedischen zu künfftiger abdan-
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ckhung der völckher deßto schwärer zu bringen sein. Wolte es also seines orths
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ratione terminorum solutionis, sofern der dritte theil nicht zu erhalten und
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die fürstliche auch dahin gehen sollten, auff die helffte stellen. Was wegen der
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jederzeit angeführten conditionen bereits gedacht worden, wolle er auch
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hiehero repetirt und dabey noch dieses zu beobachten gebetten haben, daß
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nemblichen, conclusa pace, alle contributiones cessiren und die guarnison-
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gelder an dem quanto satisfactionis Suecicae abgezogen werden sollen.

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Soviel den modum assecurationis anlange, bleibe er bey vorigen abgelegten
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votis, crafft deren man den herren Schwedischen expresse anzudeuten hette,
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die stände wolten sich mit ihnen eines solchen modi exequendi, darob sie,
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wie redlich man es mit ihnen meine, ohnschwer abnemen köndten, endt-
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lichen vergleichen.

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Die notas betreffend, werde bey bevorstehender deputation keine zeit, davon
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zu reden, übrig, gleichwohl aber an seiten der stätt zu erinnern sein, daß ihre
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monita bey den juribus statuum wohl in acht genommen werden möchten.
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Im übrigen habe es bey dem bereits geschloßenen, soviel immer möglich,
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sein ohngeändertes verbleiben.

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Lindau. Obwohl sich die herren Schwedischen der stände anerbieten ver-
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muthlich sehr opponiren werden, stünde es doch seines dafürhaltens zu ver-
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suchen , ob es ratione terminorum solutionis auff einen dritten theil zu ver-

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mitteln were, in betrachtung, man ohne das mit auffbringung deßelben ge-
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nugsam zu schaffen haben und es sonderlich den jenigen stätten, welche ad
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incitas redigirt, sehr hart fallen werde. Und hielte demnach, daß man einen
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gewißen modum assecurationis, gestalten er zum offteren erinnert habe,
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denen herren Schwedischen vorschlage und an handt gebe, für das beste.
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Were ihnen soviel möglich, darunder zuzureden und ex parte civitatum die
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conditiones wohl zu beobachten. Quoad notas conformire er sich mit den
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majoribus.

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Herr Director. Weiln die herren fürstlichen sich zu der re- und correlation
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bereits erhoben, werde zu eilen und bey dem werckh, weiln man schon
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vorhin ein schluß darinn gefaßt, nicht viel mehr vorzunemen sein. Solte es
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aber anderst nicht sein können, alß daß man ad extremum die 3 fünffte theil
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einwilligen müßte und die höhere auch dahin incliniren solten, müeßte man
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es geschehen laßen. Vorderst aber die in quanto angehengte conditiones
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observiren, daß nemblichen die feldtherren mit den resten abgewiesen, sta-
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tim conclusa pace alle contributiones cessiren und den völckhern ein leiden-
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licher underhalt, dahin es die herren Schwedischen selbsten eingerichtet,
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verschaffet werden solte. Quoad assecurationem bleibe es bey der stätt vori-
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gem concluso. Soviel aber den modum executionis betreffe, habe man sich
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stättischen theils nicht zu übereilen, sondern, was die höhere begehren wer-
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den , zu erwarten und sich alßdann, wann die conditiones annemblich fallen
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solten, mit ihnen zu vergleichen.

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Der notarum halben hetten die stätt a parte mit den herren Schwedischen
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sich zu underreden und, weiln der articulus de juribus statuum ohne vorher-
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gehende communication mit den stätten außgestellt worden, zu vernemen,
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ob ihre bey demselben beschehene monita und notae beobachtet worden
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seyen? Es köndte auch deretwegen mit den herren Altenburgischen conferirt
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und wegen der expungirten stätt einige erinnerung dahin gethan werden,
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daß, weiln bey dem §º „Debita etc. et sententiae“ denenselben attestata, daß
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ihnen vorgangene expunctio nicht praejudiciren solle, zu geben, verspro-
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chen worden, selbige ihnen auch außgefolget werden möchten.

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Worbey es auch, weiln under deßen zur re- et correlation geruffen worden,
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verblieben.

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