Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
150. 130. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 16 8 Uhr
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Osnabrück 1648 Juni 16 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 593’–595’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. mit
Re- und Correlation.
Höhe der Raten, Festlegung der Zahlungstermine sowie Sicherheit für die fünf Millionen Reichstaler.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Es hetten die herren abgesandten selbsten ange
hört , was das Churmaintzische directorium anietzo proponirt, daß es nemb-
lichen um die frag zu thun seye, ob man auff dem der terminorum solutionis
halben letzthin gefaßtem concluso bestehen oder, damit man bey den herren
Schwedischen gefaßt erscheinen und zur handlung selbsten schreitten möge,
nochmahlen davon reden wolle. Bate demnach, sich darüber ohnbeschwert
vernemen zu laßen.
Lübeck. Nachdem das jenige, was der terminorum solutionis halben jüngst
hin geschloßen worden, zu einem reichsconcluso bereits gedyen, sehe er
seines orths nicht, wie man wohl davon abstehen könne, wolle es deret-
wegen , ob gleich mit den terminen weitter gegangen werden solte, bey
vorigen conclusis bewenden laßen.
Was die assecurationem betreffe, were den herren Schwedischen zu reprae-
sentiren , daß selbige anderst nicht, als wie sie bereits von den ständen vorge-
schlagen worden, geschehen könne. Der notarum halben aber zu erinnern,
daß der stätt monita dabey fleißig in acht genommen werden möchten.
Regensburg. Weil man es wegen der ersten zahlungsfrist bereits eventualiter
auff 2 oder ad extremum 2½ millionen gestellet, köndte es auch, sofern die
höhere gleicher gestalt dahin gehen, dabey gelaßen, weiter aber nicht einge-
williget werden.
Punctum assecurationis betreffend, repetire er priora conclusa; und weiln die
herren Schwedischen auff der stände in hoc passu gethane vorschläge biß
dato keine resolution ertheilet, besorge er, die generalguarantie dörffe ihnen
nicht annemblich sein. Im übrigen seye dahin zu trachten, daß die conditio-
nes bey dem quomodo und quanto wohl in acht genommen werden.
Kolmar. Es wolle ihne fast bedunckhen, daß um gestriger verzöger- und
absagung willen, von bevorstehender deputation an die herren Schwedi-
schen wenig hoffnung zu schöpffen seye, gleichwohl aber were es, soviel die
von den herren Schwedischen ratione terminorum solutionis begehrte reso-
lution betreffe und weßen man sich hierunder anerbietig machen wolle, bey
vorigen stättischen theils außgefallenen conclusis zu laßen. Der assecuration
halber seye bereits anregung geschehen und könne er sich auch damitt wohl
conformiren.
Quoad notas habe man denenselben pro re nata nachzugehen und sonderlich
der stätt beschehene erinnerungen dabey in acht zu nemen.
Nürnberg. Er erinnere sich zwar hiebevor dies orths gefallener conclu-
sorum gar wohl, hielte aber dannoch dafür, man solte der sachen noch ein-
mahl nachdenckhen und denen deputatis mandatum cum libera geben. Son-
sten , wann man also einen tag nach dem anderen cunctire, werde der som-
mer darüber hingehen und die herren Schwedischen zu künfftiger abdan-
ckhung der völckher deßto schwärer zu bringen sein. Wolte es also seines orths
ratione terminorum solutionis, sofern der dritte theil nicht zu erhalten und
die fürstliche auch dahin gehen sollten, auff die helffte stellen. Was wegen der
jederzeit angeführten conditionen bereits gedacht worden, wolle er auch
hiehero repetirt und dabey noch dieses zu beobachten gebetten haben, daß
nemblichen, conclusa pace, alle contributiones cessiren und die guarnison-
gelder an dem quanto satisfactionis Suecicae abgezogen werden sollen.
Soviel den modum assecurationis anlange, bleibe er bey vorigen abgelegten
votis, crafft deren man den herren Schwedischen expresse anzudeuten hette,
die stände wolten sich mit ihnen eines solchen modi exequendi, darob sie,
wie redlich man es mit ihnen meine, ohnschwer abnemen köndten, endt-
lichen vergleichen.
Die notas betreffend, werde bey bevorstehender deputation keine zeit, davon
zu reden, übrig, gleichwohl aber an seiten der stätt zu erinnern sein, daß ihre
monita bey den juribus statuum wohl in acht genommen werden möchten.
Im übrigen habe es bey dem bereits geschloßenen, soviel immer möglich,
sein ohngeändertes verbleiben.
Lindau. Obwohl sich die herren Schwedischen der stände anerbieten ver-
muthlich sehr opponiren werden, stünde es doch seines dafürhaltens zu ver-
suchen , ob es ratione terminorum solutionis auff einen dritten theil zu ver-
mitteln were, in betrachtung, man ohne das mit auffbringung deßelben ge-
nugsam zu schaffen haben und es sonderlich den jenigen stätten, welche ad
incitas redigirt, sehr hart fallen werde. Und hielte demnach, daß man einen
gewißen modum assecurationis, gestalten er zum offteren erinnert habe,
denen herren Schwedischen vorschlage und an handt gebe, für das beste.
Were ihnen soviel möglich, darunder zuzureden und ex parte civitatum die
conditiones wohl zu beobachten. Quoad notas conformire er sich mit den
majoribus.
Herr Director. Weiln die herren fürstlichen sich zu der re- und correlation
bereits erhoben, werde zu eilen und bey dem werckh, weiln man schon
vorhin ein schluß darinn gefaßt, nicht viel mehr vorzunemen sein. Solte es
aber anderst nicht sein können, alß daß man ad extremum die 3 fünffte theil
einwilligen müßte und die höhere auch dahin incliniren solten, müeßte man
es geschehen laßen. Vorderst aber die in quanto angehengte conditiones
observiren, daß nemblichen die feldtherren mit den resten abgewiesen, sta-
tim conclusa pace alle contributiones cessiren und den völckhern ein leiden-
licher underhalt, dahin es die herren Schwedischen selbsten eingerichtet,
verschaffet werden solte. Quoad assecurationem bleibe es bey der stätt vori-
gem concluso. Soviel aber den modum executionis betreffe, habe man sich
stättischen theils nicht zu übereilen, sondern, was die höhere begehren wer-
den , zu erwarten und sich alßdann, wann die conditiones annemblich fallen
solten, mit ihnen zu vergleichen.
Der notarum halben hetten die stätt a parte mit den herren Schwedischen
sich zu underreden und, weiln der articulus de juribus statuum ohne vorher-
gehende communication mit den stätten außgestellt worden, zu vernemen,
ob ihre bey demselben beschehene monita und notae beobachtet worden
seyen? Es köndte auch deretwegen mit den herren Altenburgischen conferirt
und wegen der expungirten stätt einige erinnerung dahin gethan werden,
daß, weiln bey dem §º „Debita etc. et sententiae“ denenselben attestata, daß
ihnen vorgangene expunctio nicht praejudiciren solle, zu geben, verspro-
chen worden, selbige ihnen auch außgefolget werden möchten.
Worbey es auch, weiln under deßen zur re- et correlation geruffen worden,
verblieben.