Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
136. 116. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Mai 16 8 Uhr
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Osnabrück 1648 Mai 16 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 516–519 = Druckvorlage; MEA FrA , RK ) Fasz. 25 o. F. ( Conclusum );
Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) ( Conclusum ).
Quantum der Militärsatisfaktion: Umlage auf die Stände nach den Reichsmatrikeln, Verhandlung
mit den schwedischen Gesandten, Verhandlungsort.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar auf der Rheinischen, Regensburg und Nürnberg auf der
Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Dieweiln die herren abgesandten aus der von
dem Churmaintzischen directorio in gegenwart aller stände ex scripto abge
leßenen relation, was sich sowohl bey vorgehenden tags beschehener in-
sinuation des erbietens in puncto quanti bey den herren Kayserlichen und
königlichen Schwedischen plenipotentiariis verloffen, alß worauff der vor-
trag dieser deliberation gestellet worden, selbsten angehöret, nemblich auff
folgenden dreyen fragen: 1. Ob nicht dienlich und dem werckh befürderlich
were, wann die alten und neuen matriculae zusammengetragen, gegen ein-
ander gehalten, das quantum überschlagen, proportionabiliter außgetheilt
und gewiße subjecta aus den 3 reichscollegiis darzu geordnet würden?
2. Weiln man sich mit den herren Schwedischen über diesem puncto in con-
ferenzien einzulaßen, ob es bey bereits deputierten zu laßen oder denen-
selben noch andere zu adjungiren seyen? Und 3. ob nicht rathsam, daß, in
deme man mit den herren Schwedischen hierauß communiciret, übrige
herren abgesandten sich auff dem rathhauß beysamen befinden? Alß achte er
solches weitläuffig zu widerhohlen für ohnnöthig. Damitt man nun bey be-
vorstehender re- und correlation gefaßt erscheinen möge, werden die herren
abgesandten, ihre gedanckhen darüber zu eröffnen, ihnen verhoffentlich nicht
zugegen sein laßen, maßen er sie auch darum hiemitt gebührendt ersucht
haben wollte
Zum Stand der Verhandlungen vgl. FR-Conclusum vom 15. Mai 1648 (Druck Meiern V
S. 825–828 ) sowie Auszug aus dem altenburgischen Diarium ( ebd. S. 828–831).
Lübeck. Ad 1. Weiln es an deme, daß die vertheilung des quanti under
die stände geschehen und die reichsmatricul durchgangen werden solle,
wolle auch reichsstättischen theils darzu einzurathen und jemandt zu depu-
tiren sein. Wer aber zu dem werckh deputirt werden solle, seye er indifferent.
Werde ein jeder seine nothdurfft beyzubringen haben.
Ad 2. Weiln es zu conferenzen mit den herren Schwedischen ankomme und
er von etlichen fürstlichen vernommen, daß die deputati nicht allein ad refe-
rendum , sondern auch ad tractandum, aber nicht ad concludendum bevoll
mächtiget werden solten, alß were sich auch stättischen theils darnach zu
richten und seines erachtens vier darzu zu deputiren. Könne dabeneben
nicht verhalten, daß etliche chur- und fürstliche dahin geziehlet, daß man
von den herren Schwedischen ein expediens, aus der sachen zu kommen,
begehren solte, etliche aber, daß darauff nicht zu warten seye, dafür gehalten
haben. Weiln aber die herren Schwedischen gesagt, sie wollen wohl expe-
dientia finden, man solle es nur an sie kommen laßen, stehe es dahin, wie
selbige beschaffen sein mögen. Seye aber dies orths behutsam bey der sachen
zu gehen und denen deputatis die vollmacht zwar ad tractandum, aber nicht
concludendum zu geben.
Ad 3. seye nicht böß, wann es dahin, daß die tractaten mit den herren Schwe-
dischen auff dem rathhauß gepflogen werden, zu bringen.
Regensburg. Halte ad 1. dafür, wann man erst die alte und neue matriculas
conjungiren wolte, daß es viel zeitt erforderen und schwär hergehen, hin-
gegen aber beßer sein würde, wann man sich mit der matricul der herren
cameralen oder des Lymnaei
J. Limnäus Bd. I l. IV cap. 7 nr. 68 mit der Matrikel von 1521 und dem Stand von 1576 nach
den Moderationen von 1545, 1551 und 1557; dazu die Ergänzungen in ds : Additiones ad libros
suos de iure publico imperii Romano-Germanici ad l. IV cap. 7 nr. 68 ( Bd. IV S. 454–604 );
vgl. auch K. Zeumer S. 313–317 sowie RTA j. R. Bd. IV S. 427–442; allgemein zum Steuer-
und Matrikelwesen J. Sieber ; J. Müller ; neuerdings W. Schulze .
weiln gewiße subjecta zu dem calculo zu gebrauchen, wolle er gern weichen
und den herrn Nürnbergischen und Bremischen abgesandten darzu deputirt
und ernent haben.
Ad 2.
deputiren, zuviel und also nur 3 zu nemen. Die abwexlung aber nicht thun-
lich und rathsam, weiln man sonsten zu rechter relation nicht gelangen
würde können, sondern gewiße personen darzu zu gebrauchen sein. Solten
aber die majora auff 4 personen gehen, wolle er sich zwar damitt conformi-
ren , weiln es aber von den höheren besorglich geandet werden dörffte, lieber
sehen, daß neben dem herrn directore noch zween dem werckh beywohnen
theten. Ad 3. Seye er indifferent und conformire sich mit Lübeckh.
Kolmar. Ad 1. Wolle in alle weeg nöthig sein, daß nicht allein die matriculae
conferirt, sondern auch der calculus also eingerichtet werde, daß man das
quantum wiße. Und laße es deßwegen auch bey vorernandten deputatis be-
wenden .
Ad 2. Halte auch dafür, von jeder banckh noch einen dem herrn directori zu
adjungiren und, ob nicht einer von denen, die zur calculation deputiret, darzu
zu nemen, stelle er zum nachdenckhen.
Das 3. betreffendt seye pro faciliori communicatione et relatione hochnöthig,
daß man übrige herren abgesandten an der handt habe, und auff dem rath
hauß beysammen seye.
Nürnberg. Soviel das 1. betreffe, bedunckhe ihn auch eine hohe nothdurfft
zu sein, daß man sich einer gewißen matricul vergleiche oder die alte und
neue conjungire und alßdann einen gewißen calculum herauß neme und
zwar um soviel mehr, weiln die stätt in derselben vor anderen ständen hoch
angeschlagen und also billich mit zuzusehen haben, daß sie nicht auff ein
bracht werden mögen. Weiln er sich aber für sein person auff den calculum
nicht verstehe, bedanckhe er sich doch der guthen confidenz und wolte den
herrn directorem und Regenspurgischen darzu denominirt und vorgeschla-
gen haben.
Ad 2. bestehe das gantze hauptwerckh auff gewißen vorschlägen und expe-
dientibus und werde besorglich bey gethanen Offerten nicht verbleiben kön
nen . Wann chur- und fürstliche den numerum deputatorum vermehren,
weren aus dem stättischen collegio auch 4 zu nemen, laßen sie es aber bey
vorigen und den wenigeren verbleiben, solle alßdann dem herrn directori
von jeder banckh noch einer zuegegeben und diejenigen, welche bey der cal-
culation gewesen, dabey gelaßen werden.
Ad 3. Were guth, wenn es mit bevorstehenden tractaten dem bey jüngsthin
gepflogenen conferenzen gebrauchtem stylo gemäß gehalten oder wann die
conferenzen in tertio loco zwar vorgenommen würden und die übrige ge-
sandten auff dem rathhauß warten theten, dörffte aber darum, weiln die
deputirten offt hin und wider fahren und referiren müßen, besorglich große
ohngelegenheiten geben und viel zeit damit verlohren gehen. Were also
beßer, wann man an einem orth beysammen sein köndte, und auch pro
dignitate imperii dienlicher, wann die herren Schwedischen ihnen tertium
locum belieben laßen wolten.
Herr Director. Halte ad 1. dafür, daß man zu befürderung dieses ge
schäffts , die matriculas zusammentragen und sich eines gewißen fußes ver-
gleichen solte, und were denen herren Schwedischen zu remonstriren, daß
man an seitten der stände den calculum anderst als sie und zwar dergestalt
geführet habe, daß der soldatesque mehr zukommen würde, alß sie vermei-
nen möchten. Diesem nach die matriculae zusammenzuziehen und nach der-
selben calculo das gantze werckh zu überlegen. Worzu er auch den herrn
Nürnbergischen und Bremischen erbetten haben wolte. Und weil die sach
nicht allein im calculo bestehe, wolte er wünschen, daß aus allen craisen
leuth darbey sein und einem jeden satisfaction geschehen köndte.
Ad 2. Weiln er nicht wiße, wie es die chur- und fürstliche damit halten wer-
den , müße mans erwarten. Da sie auff eine stärckhere anzahl deputatorum
ziehlen solten, hette man sich auch dies orths darnach zu richten.
Ad 3. Seye auch der meinung, daß es beßer, wann man beysammen und von
den deputatis nicht weitt abgesondert seye. Were also guth und pro reputa-
tione imperii, wann die herren Schwedischen, daß sie in tertio loco erschei-
nen wolten, zu disponiren. Werde sonsten viel zeit darauff gehen, wann man
an zweyen orthen zusammenkommen solte. Hingegen aber, wann es an
einem orth geschehe, zu gewinnung der zeitt und beschleunigung des ge
schäffts viel dienlicher sein.
Conclusum. Bey der ersten frag seye affirmative zu gehen und aus jedem
craiß jemandt darzu zu deputiren, wo die höheren ebenmäßig dahin colli-
miren . Bey dem 2., weiln die churfürstliche ihren deputatis den Cöllnischen
adjungirt, die fürstliche aber es bey voriger deputation bewenden laßen,
solte wegen der stätt neben dem directorio von jeder banckh noch ein person
darzu gezogen werden.
Ad 3. werde vorderst zu erwarten sein, wie sich die herren Schwedische auff
gestrige offerten erclären
stehen.
Incidenter wurde auch erinnert, weiln chur- und fürstliche den stättischen
das sitzen bey
decisivum per indirectum in nochmahligen streitt ziehen wollen, daß solches
gegen den herren Schwedischen per deputatos ehistens zu anden und das
werckh bester maßen zu recommendiren were.