Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
115. 97. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 August 20 8 Uhr

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97. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 August 20 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 408’–409’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner
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Bremen 2 – X. 8. m.; MEA FrA , RK ) Fasz. 19 und 25 o. F. ( Conclusum ).

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Einstellung des Kammergerichtsprozesses gegen die Stadt Basel.

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Anwesend: Straßburg, Bremen auf der Rheinischen, Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es seye die ad consultandum für dißmahl auff-
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gegebene lection denen herren collegis auß empfangener communication der
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Baselischen acten bekandt und also beßer, gleich ad rem ipsam zu schreitten,
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alß mit ohnnöthiger widerhohlung derselben sich auffzuhalten. Wolle dem-
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nach der herren abgesandten beywohnender vernünfftiger gedanckhen ge
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wärtig sein.

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Bremen. Was das ad consultationem außgestellte, die statt Basel und
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Schweitzerische Aidgenoßschafft betreffende geschäfft anlange, habe er

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sich darinnen ersehen und halte dafür, daß es keine große consultation meri-
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tire , weiln das conclusum fast vorgeschriben und auff ein erinnerungs-
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schreiben an die cammer, daß sie mit einkommung fernerer proceß wider die
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statt Basel einhalten solte, allermaßen es jetztmahliger des heyligen reichs
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zuestandt erfordere und damit alle materia litium praecavirt werden möchte,
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gestellet seye. Dabey ers seines orths wohl bewenden laßen könne.

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Memmingen . Habe, was per dictaturam communicirt, ebenmäßig gelesen
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und darauß, daß nicht allein, was bey der sachen zu thun sein möchte,
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gleichsam vorgeschriben, sondern auch auß dem wortt „beweglich, "beweglich", item Text
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ohnbefugter gegentheil“ "ohnbefugter gegentheil" , daß einige partheylichkeit mitunderlauffe, verspührt
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und wahrgenommen. Seye dahero auch der meinung, daß es bey demselben
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vorschlag zu laßen, zugleich aber der erbaren stätt vormahlige gedancken
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dabey zu repetiren weren.

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Herr Director . Er habe zwar auß verlesung der acten soviel befunden, daß
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nicht allein von denen herren Kayserlichen in dem instrumento pacis Gallico
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und denen notis ad instrumentum pacis Suecicum, sondern auch in vormahls
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von Churmaintz auffgesetztem also genandtem reichsbedenckhen ein mehrers
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eingewilliget seye, alß in jetztmahliger proposition enthalten. Dann gleich
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wie in jenen das werckh dergestalt eingerichtet, alß were es schon außgemacht
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und beederseits verglichen, also seye das Maintzische bedenckhen nicht allein
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auff künfftige process allein, sondern auch cassation der bereits erkandten ge-
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gangen . Da es doch jetztmahls nur darum zu thun seye, ob man an die cam-
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mer , daß sie mit erkennung fernerer processen hinführo einhalten solle, ein
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gesambtes schreiben abgehen laßen wolle? Weiln nun interrogativum et red-
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ditivum casu conveniren müßen und man nicht wißen könne, was die herren
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Kayserlichen darunder involviren, alß habe man billich in proponirten ter-
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minis und zwar deßto mehr zu bleiben, weiln sonsten, wann man die ex-
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emptionsach für richtig halten wolte, denen ständen des reichs an ihren juribus
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merckhlich dadurch praejudiciret würde. Hette in eventum und auff verbeße
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ren der herren abgesandten das conclusum volgender gestalt gefaßt, dabey es
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auch nach gehaltener anderwertiger umbfrag allerdings gebliben.

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Conclusum. Wiewohl es mit dem zweiffel, ob eine durchgehende souveraini-
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tet und exemptio a jurisdictione imperii nicht allein der sambtlichen Aidt
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genoßschafft in Schweitz, sondern auch in particulari der statt Basel zustehe
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oder einzuwilligen seye, also gethan, daß selbiger under denen ursachen der
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im heyligen Römischen reich entstandenen und dato noch continuirenden
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empörung nicht gewesen, gevölgig auch mit jetztmahligen fridenstractaten
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deßto weniger zu vermengen, weiln das gantze Römische reich und aller
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deßelben stände underthanen und angehörige beneben des cammergerichts
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jurisdiction dabey sowohl wegen befahrender weittreichender consequenz als
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in andere mehr weeg zum höchsten interessirt, demnach aber die von denen
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höchstansehnlichen Kayserlichen herren plenipotentiariis vermittelst des
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hochlöblichen Churmaintzischen reichsdirectorii in consultation gestelte

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frag dahin nicht gehet, sondern es anietzo darum allein zu thun, ob nicht
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interimsweiß ein gesambtes erinnerungsschreiben an das Kayserliche und
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des heyligen Römischen reichs cammergericht zu Speyer dahin zu ertheilen,
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daß mit erkennung weitterer process und executionen, insonderheit der
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arresten und repressalien gegen vorgemelte statt Basel und die Aidtgenos-
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senschafft , auch alle derselben angehörige, sambt und sonders biß zu der
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Römischen Kayserlichen Majestät und gesambter reichsstände ferneren ver-
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ordnung und entschließung eingehalten werde, alß kann man sich stättischen
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theils darauff affirmative gar wohl und zwar deßto mehr ercleren, weiln die
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erfahrung biß dahero mehr dann guth beschienen, daß selbige zum theil
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der executionsordnung und constitutionibus imperii ohngemäße process,
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anderst nichts, dann dem freyen handel und wandel die größeste hindernus
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gebracht, ohnschuldige leuth in ohnwiderbringliche schäden und verlust
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gestürtzet, jetziger des heyligen reichs cläglicher zuestandt auch, daß solcher
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gestalt zu weitteren inconvenientien, irrungen und gegenthetlichkeiten an
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laß gegeben werde, im geringsten nicht verstattet.

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