Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
115. 97. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 August 20 8 Uhr
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Osnabrück 1647 August 20 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 408’–409’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner
Bremen 2 – X. 8. m.; MEA FrA , RK ) Fasz. 19 und 25 o. F. ( Conclusum ).
Einstellung des Kammergerichtsprozesses gegen die Stadt Basel.
Anwesend: Straßburg, Bremen auf der Rheinischen, Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Es seye die ad consultandum für dißmahl auff-
gegebene lection denen herren collegis auß empfangener communication der
Baselischen acten bekandt und also beßer, gleich ad rem ipsam zu schreitten,
alß mit ohnnöthiger widerhohlung derselben sich auffzuhalten. Wolle dem-
nach der herren abgesandten beywohnender vernünfftiger gedanckhen ge
wärtig sein.
Bremen. Was das ad consultationem außgestellte, die statt Basel und
Schweitzerische Aidgenoßschafft betreffende geschäfft anlange, habe er
sich darinnen ersehen und halte dafür, daß es keine große consultation meri-
tire , weiln das conclusum fast vorgeschriben und auff ein erinnerungs-
schreiben an die cammer, daß sie mit einkommung fernerer proceß wider die
statt Basel einhalten solte, allermaßen es jetztmahliger des heyligen reichs
zuestandt erfordere und damit alle materia litium praecavirt werden möchte,
gestellet seye. Dabey ers seines orths wohl bewenden laßen könne.
Memmingen . Habe, was per dictaturam communicirt, ebenmäßig gelesen
und darauß, daß nicht allein, was bey der sachen zu thun sein möchte,
gleichsam vorgeschriben, sondern auch auß dem wortt
und wahrgenommen. Seye dahero auch der meinung, daß es bey demselben
vorschlag zu laßen, zugleich aber der erbaren stätt vormahlige gedancken
dabey zu repetiren weren.
Herr Director . Er habe zwar auß verlesung der acten soviel befunden, daß
nicht allein von denen herren Kayserlichen in dem instrumento pacis Gallico
und denen notis ad instrumentum pacis Suecicum, sondern auch in vormahls
von Churmaintz auffgesetztem also genandtem reichsbedenckhen ein mehrers
eingewilliget seye, alß in jetztmahliger proposition enthalten. Dann gleich
wie in jenen das werckh dergestalt eingerichtet, alß were es schon außgemacht
und beederseits verglichen, also seye das Maintzische bedenckhen nicht allein
auff künfftige process allein, sondern auch cassation der bereits erkandten ge-
gangen . Da es doch jetztmahls nur darum zu thun seye, ob man an die cam-
mer , daß sie mit erkennung fernerer processen hinführo einhalten solle, ein
gesambtes schreiben abgehen laßen wolle? Weiln nun interrogativum et red-
ditivum casu conveniren müßen und man nicht wißen könne, was die herren
Kayserlichen darunder involviren, alß habe man billich in proponirten ter-
minis und zwar deßto mehr zu bleiben, weiln sonsten, wann man die ex-
emptionsach für richtig halten wolte, denen ständen des reichs an ihren juribus
merckhlich dadurch praejudiciret würde. Hette in eventum und auff verbeße
ren der herren abgesandten das conclusum volgender gestalt gefaßt, dabey es
auch nach gehaltener anderwertiger umbfrag allerdings gebliben.
Conclusum. Wiewohl es mit dem zweiffel, ob eine durchgehende souveraini-
tet und exemptio a jurisdictione imperii nicht allein der sambtlichen Aidt
genoßschafft in Schweitz, sondern auch in particulari der statt Basel zustehe
oder einzuwilligen seye, also gethan, daß selbiger under denen ursachen der
im heyligen Römischen reich entstandenen und dato noch continuirenden
empörung nicht gewesen, gevölgig auch mit jetztmahligen fridenstractaten
deßto weniger zu vermengen, weiln das gantze Römische reich und aller
deßelben stände underthanen und angehörige beneben des cammergerichts
jurisdiction dabey sowohl wegen befahrender weittreichender consequenz als
in andere mehr weeg zum höchsten interessirt, demnach aber die von denen
höchstansehnlichen Kayserlichen herren plenipotentiariis vermittelst des
hochlöblichen Churmaintzischen reichsdirectorii in consultation gestelte
frag dahin nicht gehet, sondern es anietzo darum allein zu thun, ob nicht
interimsweiß ein gesambtes erinnerungsschreiben an das Kayserliche und
des heyligen Römischen reichs cammergericht zu Speyer dahin zu ertheilen,
daß mit erkennung weitterer process und executionen, insonderheit der
arresten und repressalien gegen vorgemelte statt Basel und die Aidtgenos-
senschafft , auch alle derselben angehörige, sambt und sonders biß zu der
Römischen Kayserlichen Majestät und gesambter reichsstände ferneren ver-
ordnung und entschließung eingehalten werde, alß kann man sich stättischen
theils darauff affirmative gar wohl und zwar deßto mehr ercleren, weiln die
erfahrung biß dahero mehr dann guth beschienen, daß selbige zum theil
der executionsordnung und constitutionibus imperii ohngemäße process,
anderst nichts, dann dem freyen handel und wandel die größeste hindernus
gebracht, ohnschuldige leuth in ohnwiderbringliche schäden und verlust
gestürtzet, jetziger des heyligen reichs cläglicher zuestandt auch, daß solcher
gestalt zu weitteren inconvenientien, irrungen und gegenthetlichkeiten an
laß gegeben werde, im geringsten nicht verstattet.