Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
97. 79. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 März 6 8 Uhr

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79. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 März 6 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 329–337 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
21
2 – X. 8. m: Conclusum in La Salzburg Geheimes Archiv IV 19a o. F. und Bamberg B 33 II
22
nr. 4 fol. 537–538’ sowie Meiern IV S. 385f ( Druck ).

23
Kaiserliche Proposition in der pfälzischen Frage: Mitspracherecht der Reichsstädte? Beibehaltung
24
des Konfessionsstandes in der Unteren Pfalz, Bergstraße an Kurmainz, Arrondierung des Bistums
25
Worms durch Neuhausen und Sinsheim, Bestätigung der zwischenzeitlich vom Kaiser und Kurbayern
26
verausgabten pfälzischen Lehen sowie der Privilegien der freien Reichsritterschaft, achte Kur.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck [per Regensburg], Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regens-
28
burg , Augsburg, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

29
Herr Director referirt: Es habe das hochlöbliche Churmaintzische direc-
30
torium ihme gestrigen abendt gar spät, nach deme bereits vorhero zu rath

[p. 463] [scan. 535]


1
angesagt gewesen, gegenwertige schrifft oder Kayserliche proposition

39
Druck Meiern IV S. 383–385 ; vgl. dazu W. Becker S. 237ff.
, die
2
Pfältzische sach betreffend, mit dem andeutten, daß selbige heut in denen
3
dreyen reichsräthen zu Münster und alhie vorgebracht

40
KfR APW [ III A 1, 1 S. 728–732 ] ; FR Münster Bamberg B 33 II Bd. 4 fol. 514–537’;
41
FR Osnabrück Meiern IV S. 367–383 . Zum Ergebnis der Beratungen F. Dickmann
42
S. 399f.
, ein conclusum dar
4
über abgefaßt und ihme hernach eingelieffert werden solte, zugeschickhet.
5
Deme zuvolg er auch an disem orth selbige verlesen (allermaßen nach der
6
hand geschehen) und zu der herren abgesandten belieben gestellt haben
7
wolle wolte , ob sie dieselbige dieselbe anhören und, was ihre dabey führende gedancken
8
sein möchten, ohnbeschwert eröffnen und außlaßen wolten.

9
Lübeck per Regensburg. Seye der meinung, es werde an seitten der erbaren
10
frey- und reichsstätt in diser sachen, ehe und zuvor man, wohin der höhe
11
ren collegien meinungen gehen, vernommen haben werde, wenig conclusive
12
zu schließen sein. Reservirte ihme sonsten seine gedancken und halte auff
13
allen fall dafür, es würde dahin, daß der punctus gravaminum entweder vor
14
erörterung der Pfälzischen sach oder doch pari passu und zumahl abgehan-
15
delt , auch übrige friedenstractaten dadurch nicht gehindert werden möch
16
ten , alles fleißes zu trachten und zu laboriren sein.

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Herr Director erinnerte incidenter, man hette sich zwar stättischen theils
18
mit schließlicher erwegung angedeutteter Pfältzischen sachen von denen hö
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heren ständen keines wegs zu separiren, auff derenselben bey diesem werck
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vorfallende vota aber noch viel weniger zu reflectiren, weiln zu genügen
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bekandt, welcher gestalt man denen erbaren frey- und reichsstätten ihr wohl-
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hergebrachtes votum decisivum, zumahl in diser sach, in disputat zu ziehen
23
und zu verwehren understanden habe, indem man erstlich zu behaupten
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vermeint, sie gehöre allein vor die churfürsten. Nachdem sich aber die fürst
25
liche darwider gesetzet, habe man die stätt von der deliberation außzuschlie
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ßen vermeint. Wann man nun, nachdem das stättische collegium zugleich
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erfordert worden, dilatorie bey dem werck gehen und von den höheren
28
lectiones nemen wolte, würdte man sich des voti decisivi von selbsten ver-
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lustig machen und in die opinion setzen, ob köndten die stätt, was bey dem
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werck zu thun, von selbsten nicht befinden, sondern müßten frembde manu-
31
ductiones haben, darzu sich die vorfahren viel zu guth gehalten. Wolle also
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nöthig sein, ein gewiße resolution zu faßen, damit man dem Churmaintzi-
33
schen directorio mit dem concluso auff begehren begegnen könne.

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Regensburg sagt: So viel den modum procedendi anlange, seye ihme zwar
35
beschehene ansag etwas frembd vorkommen, begehre aber deßwegen nie-
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mandt vorzuschreiben, sondern ande es nur darum, weiln er gern sicher
37
gehen wolte und nicht ohnbekandt seye, daß das churfürstliche collegium in
38
causis gravioribus die res tractandas durch das Churmaintzische directorium

[p. 464] [scan. 536]


1
denen übrigen collegiis jederzeitt vorher in schrifften communicirt habe,
2
selbige auch hernach den reichsactis inserirt und die vota darauff gerichtet
3
worden seyen. Nachdem er aber, daß Churmaintz eine abschrifft der verlese-
4
nen proposition communiciren laßen, verstanden, seye ihme dises dubium
5
benommen, halte aber dannoch, es würdte sehr nutzlich und guth sein, nicht
6
allein umb des gemeinen wesens willen, sondern auch ratione voti decisivi
7
alle actus possessorios zu observiren und dahin zu trachten, daß in solchen
8
schwären, den stat des heyligen Römischen reichs concernirenden sachen,
9
es auff eine ordentliche re- et correlation gestellt werde. Welches er aber nur
10
erinnerungsweise beybringen und sonsten mit den majoribus sich gerne
11
conformiren wolle.

12
Materialia betreffendt, seye er in denenselben von seinen herren und oberen
13
generaliter dahin instruirt, in quaestione de octavo electoratu sich mit denen-
14
jenigen zu conformiren, die am nächsten auf die observanz der güldenen bull
15
ziehlen und dabeneben auch das absehen dahin, ob nicht ein anderer modus,
16
die beruhigung des heyligen Römischen reichs zu erlangen, als eben dieser
17
zu finden sein möchte, zu stellen und zu richten. Verspüre aber, daß ihre
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Kayserliche majestät, das churfürstliche collegium insgesambt, außgenom
19
men Chur Brandenburg, wie dan auch viel evangelische und catholische
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fürsten dafür halten, es seye zu dieser zeit fast kein ander medium zu des
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heyligen reichs beruhigung als eben dieses zu finden. Werde dannoch, da je
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in denen 3 reichscollegiis per majora auf den octavum electoratum geschlo
23
ßen werden solte, das werckh auf gewiße conditiones zu richten und deret-
24
wegen mit denen höheren ständen darauß zu communiciren, generatim aber
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dahin zu sehen sein, daß dasjenige, was diß orths auß noth geschehe, ins
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künfftig zu keiner consequenz gezogen werde. Wiewohl demselben schon in
27
deme zimblich vorgebauet, weiln die herren Kayserlichen und Schwedischen
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in dise conditiones condescendiren, also daß er sich in quaestione an mit
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denen majoribus und sonderlich denen höheren collegiis zu conformiren
30
instruirt seye. Betreffendt aber 2. die restitution der Pfaltz seye er noch nicht
31
darauff, wie es damitt zu halten, instruirt, sondern müße sein votum deß
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wegen suspendiren, da aber auff die restitution der Pfaltz geschloßen werden
33
solte, erinnere er ins gemein, ob nicht dahin zu trachten und der billichkeit
34
gemäß were, daß gleichwohl die landtstände in den standt in ecclesiasticis et
35
politicis, wie selbiger anno 1621, oder als der churfürst in Bayern die landt-
36
schafft der oberen Pfaltz angetretten, gewesen, gesetzt würden

40
Im September 1621 begann Maximilian I. mit der Unterwerfung der Oberpfalz. Die Beleihungs-
41
urkunde , die die Übertragung der Kur festlegte, ohne daß diese ksl. Entscheidung öffentlich vollzo-
42
gen wurde, erhielt er am 22. September (vgl. M. Ritter III S. 148ff, 176f).
. Es werden
37
2. Ihre Churfürstliche Durchlaucht in Bayern ihro auch hoffentlich verhoffentlich nicht zu-
38
wider sein laßen, wann ein anderes zwischen denen herren Kayserlichen und
39
deroselben in anno 1627 tractirt worden

43
Gemeint ist wohl der Mühlhausener Kurfürstentag vom 18. Oktober bis 12. November 1627 und
41
die offizielle Übertragung der Kurwürde auf Maximilian ( dazu K. Breuer ; H. Henk ; M.
42
Ritter III S. 370ff; A. Gindely , Friedrich V. S. 28–31; I. Bezzel S. 10–13; APW [ III A 1, 1 S. 729 Anm. 2 ] ).
, daß sie die obere Pfaltz nicht allein

[p. 465] [scan. 537]


1
cum commodo, sondern auch onere antretten und nach inhalt der obligatio-
2
num einem jeden, der etwas zu suchen befugt, sein contento schaffen. Seye
3
jedoch dises nur in istum eventum, da die obere Pfaltz bey Churbayern ver-
4
bleiben solte und nicht dahin, daß er auff die quaestionem, wie die landt
5
abzutheilen, instruirt were, zu verstehen; maßen er dann auch solche condi-
6
tion dem protocoll zu inseriren gebetten haben wollte.

7
Bremen sagt: Er habe dasjenige, was das Churmaintzische directorium dem
8
herrn directori zustellen laßen, angehört und ab demselben soviel verstan-
9
den , daß allen allein diese quaestio proponirt werde, ob nemlichen chur-, fürsten
10
und stände für guth ansehen, daß der vorgeschlagene octavus electoratus ver-
11
williget und angenommen werde? Möchte demnach an seinem orth, daß es
12
bey der aurea bulla, tamquam lege fundamentali, sein verbleiben haben
13
köndte, gerne wünschen, solte auch einig expediens außer disem medio,
14
dadurch das reich in guthe bestendige ruhe, salva aurea bulla, gesetzet wer-
15
den köndte, zu finden sein, were daßelbige vor allen anderen billich zu
16
ergreiffen und vorzuziehen. Solte sich aber bey dieser zeit, wie es auch vast
17
das ansehen habe, keines erzeigen wollen, die herren churfürstliche auch, wie
18
Regenspurg angezeigt, mehreren theils dafür halten, es könne itziger zeit
19
dem vatterlandt auff kein andere weis geholffen werden, die außwertigen
20
cronen zumahl solches medium nicht improbiren, ja die interessenten selb-
21
sten daßselbe vorschlagen; auff diesen eventum nun und da gedachtes
22
medium zu erhaltung der tranquillitet im Römischen reich zulänglich erach-
23
tet werden solte, hielte er auch dafür, daß nicht so ohnfüglich sein würdte, ex
24
causis tam praegnantibus wider auream bullam zu gehen und dahero boni
25
publici et pacis reducendae causa ad inductionem octavi electoratus zu
26
schließen. Worbey aber auch nicht ohne, daß ein solches, wie Regenspurg
27
ebenmeßig erinnert, mit gewißen conditionibus und reservatis geschehen
28
möchte. Deretwegen er sich dann mit ihme conformiren wolte. De caeteris
29
particularioribus aber, weiln davon nichts in den vortrag kommen, sich auß
30
zulaßen , für ohnnöthig erachte.

31
Augsburg. Were zwar seines erachtens, maßen auch Lübeckh angedeut,
32
nicht ohnthunlich, daß beede höhere collegia zuvor mit ihren gedanckhen
33
hetten können vernommen werden. Betrachte aber dagegen, was der herr
34
Straßburgische wohl und vernünftig monirt, daß es nemblich das ansehen gewin-
35
nen möchte, alß wann der löbliche stättrath kein votum decisivum hette,
36
sonderlich aber in dieser sach nicht votiren köndte oder daß man auch
37
inskünfftig von den höheren dependiren müßte. Dahero ihn guth zu sein
38
bedunckhen wolle, daß man damit nicht zurückhalten noch auff die höhere
39
das absehen nemmen solle. Hette sonsten leiden mögen, daß verlesene pro-
40
position vorhin ad dictaturam gebracht und das werck mit mehrerem nach-

[p. 466] [scan. 538]


1
denckhen hette können deliberirt und geschloßen werden. Gleichwohl aber
2
auß derselben soviel vermerckht, daß allein consensus statuum, ob des lieben
3
fridens halben, weiln darzu sonsten schwärlich zu gelangen, octavus electo-
4
ratus in dem heyligen Römischen reich zu bewilligen, begehrt werde. Nun
5
were zwar wohl zu wünschen, daß es bey der guldenen bull und dem numero
6
septenario electorum sein beständig und ohnverruckhtes verbleiben haben
7
köndte; weiln bekandt, quod ob interesse privatum, publica non sint immu-
8
tanda , praesertim si observationem certam semper habuerunt; weiln aber
9
necessitas publica et salus populi, da man anderst den lieben friden erlangen
10
und erwerben wolle, ein anders erfordern thue. Die Römische Kayserliche
11
Majestät und, alß viel äußerlich zu vernemmen, beede hochlöbliche cro-
12
nen , Franckhreich unnd Schweden, hierinnen kein bedencken tragen, die-
13
ses auch auff ein temporal werckh und kein perpetuum angesehen und man
14
sich ex historiis sogar zu erinnern wiße, daß auch wohl zween Kayser das
15
Römische reich gubernirt haben; zumahln certa aut solida ratio schwärlich
16
beyzubringen seye, quare olim septem, non plures aut pauciores electores con-
17
stituti sint, wie zu sehen bey Limnaeo de iur. publ. l. 3, c. 1 nº27

39
Septenarii huius numeri quae ratio sit? A multis variis explicatum est coniecturis. Respexisse
40
antiquos ad consuetudinem regni perfici; vel voluisse numero exaequare politicos ecclesiasticis et
41
utrorumque arbitrum esse septimum qui regia autoritate antecelleret omnibus (J. Limnäus vol. I
42
l. 3 c. 1 nr. 27); vgl. auch W. Becker S. 120–122.
nec alia
18
certo appareat, quam quod id majoribus nostris ita placuerit, ut notat Vulte-
19
jus in §º possunt 5 et sequentibus, institutione de testamentis nº.27

43
Nicht zu ermitteln. Hermann Vultejus (1555–1634), Staatsrechtler ( Jöcher IV 1759f; vgl.
44
F. Schubert S. 541). Vater des hessisch-kasselischen Gesandten Dr. Johannes Vultejus (1605
45
bis 1684) (über ihn ADB XL S. 390f ).
. Also
20
gebe er des lieben werthen fridens halben et amore pacis jam diu exulantis
21
seinen consens auch ad octavum electoratum, seye aber seine meinung dabey
22
nicht, daß, auß weyland herrn Pfaltzgrav Fridrichs descendenten jemanden
23
ohnschuldigem an seiner praetension oder vermeinten befugsame etwas be-
24
nommen , sondern denselben auff den abgang ermelter mannlicher erben, ihr
25
zuespruch oder jus, so guth oder schwach gleich daßelbe sein möge, vorbe-
26
halten sein, auch in das künfftige diser reichs consens zu keiner consequenz
27
gezogen werden solle. Solte aber denenselben ihr jus ohne dergleichen special
28
anzug tacite vorbehalten bleiben, könne er wohl leiden, wolle auch darum in
29
eventum gebetten haben, diesen anzug gantz außzulaßen. Weiln auch die
30
vota in diesem schwärwichtigen werck leichtlich dem einen oder anderen zu
31
entgelt oder ohnglimpff außschlagen oder ohngleich auffgenommen werden
32
möchten, alß were bey dem Churmaintzischen directorio in alleweg zu ver
33
hüten , daß, was ein jeglicher hierinnen für eine meinung oder stimm von sich
34
gegeben, nicht weitter gebracht, noch jemanden communicirt werde. Was
35
dann letztlich allein incidenter oder narrative in der Kayserlichen proposition
36
weitters einkommen und zu keiner consultation oder umbfrag gestellt wor-
37
den , darüber halte er für ohnnöthig, sich zu erclären, sondern laße es auff die
38
noch schwebende tractatus pacis, darinnen diese sachen bereits verfangen,

[p. 467] [scan. 539]


1
salvis tamen suffragiis statuum außgestellt sein. Dafern aber denen nachstim-
2
menden sich hierüber vernemen zu laßen, mehrers belieben wolte, thue er
3
ihme die notturfft noch bey dieser session oder hernach vorzubringen, per
4
expressum vorbehalten; wolle auch hiezwischen mit stillschweigen in nichts
5
weitters gewilliget haben. Repetire dises sein votum suo loco et ordine citra
6
praejudicium cujuscunque wegen Überlingen, Rothweil, Dünckelsbühel,
7
Bibrach, Ravenspurg, Schwäbischen Gemündt, Pfullendorff, Kauffbeyren,
8
Offenburg, Wangen, Gengenbach, Weilerstadt, Zell am Harmersbach,
9
Buchhorn und Buchau am Feedersee.

10
Herford. Halte auch an seinem orth mit den vorsitzenden herren abge-
11
sandten dafür, daß man sich dies orths auf die höhere stände nicht zu reflec-
12
tiren und damit aufzuhalten, sondern vielmehr eine solche resolution, die der
13
sache gemäß, zu faßen habe. Die außgestellte frag aber betreffendt, ob nemb-
14
lich der consensus ad octavum electoratum von chur-, fürsten und ständen
15
des reichs zu ertheilen, habe man zwar bißher die observationem aureae
16
bullae gehabt, nachdeme aber die motus bekandt, welche anderer gestalt
17
nicht, dann per extraordinaria expedientia beyzulegen, alß wolte er auch dafür
18
halten, daß gleich wie die aurea bulla cum consensu statuum auffgerichtet
19
worden seye, also selbige auch cum consensu statuum wohl limitirt werden
20
könne. Bestehe nur allein darauff, ob dise limitatio und änderung dem
21
heyligen Römischen reich auch nutzlich fallen werde. Weiln aber solches auß
22
denen künfftig vorkommenden conditionibus erscheinen werde, alß laße ers
23
dahin gestellt sein und werde man davon noch ferners zu reden haben. So er
24
ad tractatus pacis mit Augspurg verwisen haben wolte.

25
Nürnberg. Hette zwar auch seines theils gerne sehen mögen, daß die abge-
26
lesene Kayserliche proposition zur dictatur kommen were, wie es ohne das
27
herkommen und in geringeren sachen geschehen; weiln sie aber dermaßen
28
praecipitirt und dem herrn directori bey der nacht allererst eingelieffert wor-
29
den , müße man es dahin gestelt sein laßen. Habe sonsten bey ablesung der-
30
selben wahrgenommen, daß gleich anfangs die ursachen angeführt werden,
31
wodurch die Römische Kayserliche Majestät Ferdinandus II. hochseeligster
32
gedächtnuß, Pfaltzgrav Friedrichen in die aacht zu erclären, seiner land und
33
leuthe zu entsezen und die gehabte churdignitet von ihme abzunemmen und
34
auff den hertzog in Bayern zu transferiren bewogen worden seye. Am ende
35
aber gehe die quaestio allein dahin, ob der an seitten Ihrer Kayserlichen
36
Majestät guth befundene vorschlag des octavi electoratus anzunemmen, in
37
das reich zu introduciren und dasselbige zu tranquilliren, das einige mittel
38
seye? Worbey er sich dann quoad formalia mit denen vorstimmenden votis
39
conformire, obwohln zwar dise quaestio etwas stachlecht und man dahero
40
vielleicht ursach gehabt hette, der höheren meinungen darüber zu erwarten,
41
dieweil aber in dieser hauptsachen die erbaren stätt mit ihrem voto decisivo
42
hiebevor außgeschloßen werden wollen, als seye es wohl in acht zu nemmen
43
und werde man zu verhütung mehreren praejudicii in dieser dörnichten

[p. 468] [scan. 540]


1
quaestion sich nicht aufzuhalten oder auf die höhere stände einige reflexion
2
zu machen, sondern sich decisive vernemmen zu laßen und darauff zu drin-
3
gen haben, damit diese sach auf eine re- et correlation gestelt oder ihre der
4
erbaren stätt meinungen als ein votum decisivum non consultativum dem
5
Churmaintzischen directorio eingehändiget werden möge. Were zwar nicht
6
außer weg gewesen, wann man diese sach, biß punctus gravaminum erledi-
7
get worden wäre, hette können anstehen laßen. Allein weiln noch viel zu
8
diesem werckh gehörende puncten zurück und die conditiones auch nicht
9
erörtert seindt, als köndte man wohl positive dabey gehen und sich er
10
clären .

11
Materialia betreffend wolte man sich an seiten löblicher statt Nürnberg hoch
12
erfreuen, wann die alte grundtgesetze des Römischen reichs in ihrem standt
13
verbleiben köndten, weiln zumahl bekandt, daß alle bey rebus publicis vor-
14
nemmende änderungen gefährlich und eines und anderes dabey zu befahren
15
stehe, gestalten dann stättischen theils dahin zu sehen, damit hiedurch der
16
weg zur oligarchia, welche das churfürstliche collegium affectiret, nicht ge-
17
bahnet werde. Aber wie dem allen, weiln 1. die necessitet, utpote durum
18
telum, augenscheinlich vorhanden, alß müße man auß der noth eine thu-
19
gendt machen. 2. Kein ander mittel auch zu finden seye, dadurch dise noch
20
obschwebende schwäre motus bellici gedempfft und das Römische reich
21
tranquilliret werden köndte. Zu deme auch nicht allein Ihre Kayserliche
22
Majestät, beede königliche cronen und das churfürstliche collegium, sondern
23
auch die interessenten selbsten und der meiste theil der herren fürstlichen
24
dahin incliniren, daß dieser octavus electoratus introducirt werde. Alß halte
25
er davor, man werde sich auch stättischen theils darzu zu bequemen haben,
26
gestalt er dann darein im namen seiner herren und oberen consentirt und im
27
übrigen allerdings mit den majoribus der höheren stände sich verglichen
28
haben wolle.

29
Ratione conditionum seye er auch einig, daß 1. keine consequenz darauß
30
gemacht werde, weiln es ohne das das ansehen gewinnen wolle, ob suchte
31
man dem octavo electoratui auch nonum beyzusetzen. Wie solches eüßer
32
lichem verlautt nach bereits in discursibus vorkommen. 2. Daß allen prae-
33
tendenten bey diesem werckh ihre jura reservirt und keinem kein praejudiz
34
zugezogen. 3. Daß dieser electoratus nicht perpetuirt, sondern auf abgang
35
der Maximilianischen descendenten oder der Wilhelmischen

41
Wilhelm V. (1548–1626), Hg. von Bayern ( Isenburg I T. 27 und 28). Im Münchener
42
Vertrag vom 28. Februar 1628 zwischen Maximilian und dem Kaiser wurde die Übertragung der
43
Kur auf die Wilheminische Linie ausgedehnt ( BuA I 4 nr. 32 S. 28; M. Ritter III S. 374).
posteritet de
36
facto wiederum aufgehebt und die sach in vorigen standt redressirt und
37
gesetzet werde.

38
Eßlingen per Lindau. Er habe zwar die Kayserliche proposition in forma
39
nicht ablesen hören, ex recapitulatione aber des herrn directoris soviel ver-
40
nommen , daß es umb die frag, an expediat Romano imperio, daß octavus

[p. 469] [scan. 541]


1
electoratus eingeführet werde, zu thun seye. Möchte wünschen, daß er von
2
seinen herren und oberen darüber instruirt were, es seye aber, bey noch
3
wehrender der statt Lindau belägerung

40
Die Belagerung Lindaus 1646/7, das zwischen 1627 und 1649 mit ksl. Truppen belegt war, durch
41
die Schweden blieb ohne Erfolg (H. Loewe S. 45ff).
nicht müglich gewesen, nach dem
4
aber auch bereits solche vernünfftige rationes, die denenselben nicht zu-
5
wider sein werden, vorgebracht werden worden seyen, könne er sich damit gar wohl
6
wie nicht weniger der conditionen halben mit Nürnberg, ratione re- et corre- latione correlationis
7
aber mit Regenspurg conformiren und vergleichen.

8
Memmingen sagt: Weiln er in dieser sach nicht instruirt, habe er sich allein
9
mit den majoribus zu vergleichen. Halte im übrigen davor, es werde das-
10
jenige , was sowohl Regenspurg wegen der re- und correlation als Nürnberg
11
wegen abfaßung des stättischen conclusi vernünfftig erinnert haben, wohl in
12
acht zu nemmen sein. Hette sonsten gerne gesehen, daß der punctus grava-
13
minum vorhero were erörtert worden oder doch dahin gesehen würdte, daß
14
es simultanee geschehen möchte. Quoad conditiones conformire er sich auch
15
wie Lindau mit Nürnberg, seye zwar sonsten zimblich bedenckhlich und kein
16
exempel vorhanden, die necessitet aber müße es entschuldigen.

17
Herr Director . Daß der Pfältzischen sach ihre abhelffliche maß bey diesen
18
allgemeinen fridenstractaten gegeben werden müße, seye außer allem zweiffel
19
gestelt, weiln eines theils eine conditio pacis sine qua non darauß gemacht
20
werden wolle, anderen theils aber ohn derselben composition keine bestän
21
dige ruhe und tranquillitet im Römischen reich zu hoffen. Wie und welcher
22
gestalt aber die compositio anzustellen und werckhstellig zu machen seye,
23
dabey stehet es nicht wenig an.

24
Solte man sagen, es habe bey deme, weßen sich die herren Kayserliche letzt-
25
hin erclärt, sein endtliches verbleiben, so ziehen die stände des reichs, wann
26
der churprintz

42
Gemeint ist offenbar Karl I. Ludwig ( 1617–1680 ), Sohn Friedrichs V. ( 1596–1632 ), des
43
geächteten pfälzischen Kurfürsten ( Isenburg I T. 33 ).
nicht damitt zufriden, ihnen einen gantz neuen krieg ohn-
27
zweiffelich auff den halß.

28
Sagen sie dan, daß es bey dem Pfälzischen erbieten zum wenigsten so lang,
29
biß der churprintz sich eines anderen erclären möchte, sein bewenden haben
30
solle, so gehen darzwischen viel stände des reichs zu grund. Die satisfac-
31
tiones coronarum et militiae wachsen, und werde Churbayern bey gäntz
32
licher zurücklaßung der causae palatinae nicht gern geschehen laßen, daß
33
punctus gravaminum seine endliche consistenz erlange.

34
Deßwegen wohl am besten were, wann man sich hierüber materialiter nicht
35
außlaßen dörffte, sondern vielmehr diesen scopulum praeternavigiren und
36
das werck dahin richten köndte, daß punctus gravaminum zugleich und
37
zwar der ordnung nach am ersten zur richtigkeit befördert würde. Maßen
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dan, ein solches zu begehren, nicht geringe considerationes sich erzeigen. Dann
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solte causa Palatina ihre außträgliche erledigung vor dem puncto gravami-

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1
num erlangen, so were nichts gewißers, dann daß nach der hand punctus
2
gravaminum entweder gar zuruckh bleiben oder segnius tractirt werden
3
dörffte. Wolten aber die stände Churbayern sich hierinnen opponiren und
4
widerig erfinden laßen, hetten sie es in anderen fällen, besonders da sie nahe
5
geseßen, ohnzweiffelich zu entgelten, gegen Pfaltz aber, wann man dero-
6
selben etwas abvotiren helffen wolte, schwärlich zu verantwortten und
7
gleichförmiger proceduren über nacht wider sich selbsten zu gewartten. Wie
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weit daneben Ihre Majestät wegen des ländleins ob der Ennß

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Maximilian gab anläßlich der Kurübertragung 1628 dem Kaiser das Land ob der Enns zurück
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und erhielt als Ersatz für seine Kriegsschuldforderung von 13 Millionen Gulden an Österreich die
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Oberpfalz und die rechtsrheinischen Teile der Unterpfalz auf 30 Jahre garantiert. Bei Verlust der
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Oberpfalz trat der Anspruch auf die 13 Millionen Gulden wieder in Kraft; der Kaiser war in
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diesem Fall bereit, als Pfand das Land ob der Enns erneut an Maximilian abzutreten (M.
39
Ritter III S. 189, 374; F. v. Hurter II S. 629ff.; A. Jüdel S. 8; APW [ III A 1, 1 S. 730 Anm. 1 ] ).
, Churmaintz
9
wegen der Bergstraßen

41
Die Bergstraße, die u. a. aus den Schlössern und Städten Starkenburg, Bensheim, Heppenheim und
42
Mörlenbach bestand, war 1623 vorübergehend an Kurmainz gekommen. Pfalz-Neuburg verlangte
43
vor dem Kurfürstentag in Mühlhausen dafür die Pfandsumme von Kurmainz (A. Gindely ,
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Friedrich V. S. 28; APW [ III A 1, 1 S. 731 Anm. 1 ) ] .
und anderer orthen, Pfaltzneuburg wegen der chur-
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dignitet hiebey interessirt, seye vorhin zum überfluß bekandt, also daß bey
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so vielfaltig erscheinenden noli me tangere nichts beßer were, dan die mate-
12
rialia zu decliniren und die resolution dahin zu stellen, daß in denen Pfältzi
13
schen tractaten angefangener maßen zwar continuirt, punctus gravaminum
14
aber nicht beseitt gesetzt, sondern zu völliger consistenz, wo nicht vorhero,
15
doch zugleich vermittelt werden möchte. Und das umb soviel mehr, weiln
16
jene zu particular tractaten zwischen denen herren Kayserlichen und der
17
confoederirten cronen plenipotentiariis mit zuziehung anwesender der herren
18
interessenten abgesandten, je und allwegen außgestelt. Von dergleichen
19
particular sachen aber noch keine denen dreyen reichs collegiis ad consul-
20
tandum vorgetragen worden. Hingegen punctus gravaminum ad primae
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classis membrum primum notorie gehörig und deretwegen vor allen anderen
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in richtigkeit zu stellen seye.

23
Demnach aber der herren Churpfältzischen abgesandten

45
Joachim Camerarius (1603–1687), kurpfälzischer Rat, Dr. Jonas Meisterlein, fl. pfalz-sim
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merscher Rat, Philipp Streuff von Lauenstein (vgl. APW [ III A 1,1 S. 515 Anm. 1 ] ).
instruction dem
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eüßerlichen verlautt nach mit demjenigen, was die herren Schwedische
25
responsi loco außgestelt, vollkommlich exhaurirt, sie auch anderwertige und
26
nähere resolution von ihrem gnedigsten herrn nicht zu hoffen. Und dahero
27
ohnschwär zu vermuthen, man werde sich mit dilatorischer antwort nicht
28
begnügen, sondern umb die veranttworttung und den ohnglimpff deßto
29
leichter zu ertragen, media compositionis von denen ständen haben wollen.
30
Alß müße man diß orths dem werck wohl etwas näher tretten, bevorab
31
weiln die vorgelegte frag bloß auff den achten electoratum gehe, welchen
32
Ihre Kayserliche Majestät als das zuträglichste expedient componendi dissi-
33
dii reclamante licet aurea bulla vorschlagen, die herren Churpfältzische den-

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1
selben , vermittelst der herren Schwedischen responsion, bereits beliebt, der
2
churfürstenrath zu Münster schon in antecessum concludirt und die herren
3
fürstliche auch alhie nie kein difficultet dabey erscheinen laßen. Dieweil nun
4
res nicht mehr integra, sondern die majora bereits darauff gefallen, als
5
köndte man sich stättischen theils damitt umb des lieben fridens willen
6
wohl vergleichen. Was aber den modum anlangt, wie es mit diesem octavo
7
electoratu zwischen Churbayern und Pfaltz zu halten, deßgleichen quibus
8
conditionibus et reservatis die restitutio der landt und leuth geschehen solle,
9
da wiße er an seinem orth aus mangel special bevelchs kein medium com-
10
positionis vorzuschlagen, sondern halte vielmehr dafür, daß sich daßelbe bey
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fortstellung der tractaten deßto leichter werde erfinden laßen, weiln denen
12
herren Kayserlichen, königlichen Schwedischen und Frantzösischen die
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merita causae beßer bekandt, dann anderen, welche den conferenzen nicht
14
beygewohnt noch von denen dabey mündlich geschehenen vorschlägen
15
einige satte nachricht haben. Könne deßwegen geschehen laßen, daß die
16
tractaten noch ferners angefangener und, des puncti gravaminum halben,
17
hieroben limitirter maßen continuirt und solche temperamenta darunder
18
gebraucht werden, dadurch der vorgesteckte friedenszweckh, ohn weitleuf-
19
figkeit zu erlangen, in gefaßter zuversicht und hoffnung, es werden auch die
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herren Churpfältzischen sich bey künfftigen tractaten dergestalt der billich-
21
keit bequemen, daß man darob, daß sie dem heyligen Römischen reich seine
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tranquillitet und ruhe nicht begehren schwär zu machen, im werck verspü
23
ren möge. Ist also das

24
Conclusum nachfolgender maßen eingericht und dem Churmaintzischen
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directorio überliffert worden: Demnach das hochlöbliche Churmaintzische
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reichsdirectorium denen dreyen reichscollegiis die frag zu decidiren vorge-
27
stelt , ob zu dem von der Römischen Kayserlichen Majestät, unserm aller-
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gnedigsten herrn, zu innerlicher beruhigung des heyligen Römischen reichs
29
für guth befundenen und vorgeschlagenen octavo electoratu an seitten der
30
chur-, fürsten und stände die einwilligung zu ertheilen seye , hetten ? Hetten zwar der
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erbaren frey- und reichsstätt anwesende gesandten an ihrem orth gewün
32
schet , daß es bey dem innhalt der mit zuthun sambtlicher chur-, fürsten und
33
stände wohlbedächtlich auffgerichteten guldenen bull als lege imperii funda-
34
mentali und darinnen enthaltenem numero electorum septenario ohnver-
35
ruckht verbleiben und ein anders zulängliches expedient, das heylige Römi
36
sche reich in beständige ruhe zu setzen, an die handt gegeben, zumahl auch
37
dadurch alle aus dergleichen mutationibus befahrende inconvenientien abge-
38

43
38 remedium] Ulm medium.
wendet werden köndten. Alldieweil aber die ohnumbgängliche noth et salus
39
imperii publica an kein gesetz gebunden, sondern vielmehr ihro gleichsam
40
selbsten leges machen und dießfalls ein remedium extraordinarium haben
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will, alß halten ermeldte stättische abgesandten auch ihres orths dafür, daß ex
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causis tarn arduis, urgentibus et momentosis nicht übel gethan sein würde,

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1
wann dissidii componendi et pacis tam diu exulantis postliminio quasi redu-
2
cendae gratia vorgeschlagene vermehrung der sieben churdigniteten von
3
samptlichen chur-, fürsten und ständen in quaestione an gewilliget und guth
4
geheißen, dabeneben aber auch, daß dieser derenselben consens zu keiner
5
consequenz in anderen fällen künfftiger zeit gezogen werde, mit allem fleiß
6
verhüttet. Soviel aber den modum concernirt, wie es nemblich zwischen
7
Churbayern und Pfaltz ratione dignitatis, sessionis et voti zu halten, deß
8
gleichen quibus conditionibus et reservatis die restitutio der landt und leuthe
9
geschehen solle, angefangene tractaten zwischen denen herren Kayserlichen
10
und der confoederirten cronen plenipotentiariis, denen sowohl die merita
11
causae, als was sich in gepflogenen conferenzen noch ferners mündtlich ver-
12
loffen haben möchte, vor anderen bekandt, mit zuziehung der herren inter-
13
essenten abgesandten et salvis statuum suffragiis continuiret und solche tem-
14
peramenta , dadurch der vorgesteckhte fridenszweck auff ein beständiges zu
15
erreichen, darunder fürderlichst gebraucht, punctus gravaminum aber da-
16
neben nicht beseitt gesetzt, sondern zu deßto mehrerer beschleunigung
17
quaestionis quomodo zu völliger consistenz, wo nicht zuvor, doch wenigst
18
simultanee und zugleich vermittelt werden möchte. Maßen sie dan ihr
19
votum decisivum jeztgemeldter maßen eingericht und an statt sonsten ge-
20
wohnlicher re- et correlationen eingangs ermeldtem hochansehenlichem
21
reichsdirectorio zu handen gelieffert haben wollen.

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