Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
37. 20. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 März 16 8 Uhr
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Osnabrück 1646 März 16 8 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 44’–51’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
58’–67’; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol.
72–81’; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.
Behandlung der münsterischen Bedenken zur schwedischen Replik? Katholisches Bedenken zur Amne-
stie . Ergänzung des Handelsbedenkens. Anerkennung des Votums von Leuchselring. Abtretung von
Städten an Schweden und Frankreich. Protest gegen die Präzedenz der Reichsritter. Ansage und
Diktatur des Städterats. Beantwortung des erzbischöflich-bremischen Schreibens. Bildung einer
Deputation zur Behandlung der Gravamina.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Ulm, Eßlingen und Lindau
auf der Schwäbischen Bank.
Directorium. Zeiget an, die ursachen dieser mit vorwißen des Churmainzi-
schen directorii angestellten extraordinari zusammenkunfft seyn sonderlich
diese: 1. Daß in denen 3 wochen, da man collegialiter nicht beysammen-
gewesen , sich die geschäfft merklich geheufft und noch täglich schwellen, in-
dem die Münsterische herrn deputirte zwar ihre relation abgelegt, davon
aber damaln, wegen kürze der zeit, nicht geredt werden können, sondern
selbige annoch zu durchgehen. 2. Die zu Münster hetten eine deputation in
puncto gravaminum anhero gemacht, bey welcher es viel zu thun geben, und
man sich derentwegen ebenmäßig zu vergleichen haben werde. 3. Dreyerley
monita super membris primae classis theils von denen evangelischen allein,
theils von beeden insgesambt herüber kommen, welches zwar ad dictaturam
zu bringen. Weiln sie aber weitleufftig und meistentheils von keiner impor-
tanz , als stehe zu resolviren, ob nicht die mühe erspart, die zeit gewonnen
und die erinnerungen vorhero an gehörigen orten beygerukt, hernacher in
pleno verlesen, wo eine neuerung vorgenommen, still gehalten und davon
geredt werden könnte, ob mans also stehen laßen wolle oder nicht? Werde
verhoffentlich bald gethan sein. Vorab weiln man bereits dafür gehalten, daß
gleich wie die fürstliche in ihrem auffsaz etwas gelinder als vorhin gegangen,
also auch stättischen theils zu thun sein werde. Was ein oder anderer hier-
nechst zu erinnern haben möchte, könne vor- und angebracht und wann
man sich eines gewissen miteinander entschloßen, als dann die dictatur vor-
genommen werden. Stellts darüber zur umbfrag.
Lübeck. Bedankt sich übernommener mühewaltung und angestellter zu-
sammenkunfft , seye nöhtig, damit die geschäfft nicht zusammenkommen.
Was bey der relation noch zu thun, möchte 1. die protestation wider der
reichsritterschafft vorzug zu werkh gerichtet und denen fürstlichen insinuirt
werden. Die änderung seye im fürstenraht nicht per majora beliebt, sondern
nur bey Thumbshirn auf die bahn gebracht worden, wie auch dasjenige, was
wegen eximirung der statt Bremen unter die gravamina kommen. 2. In-
gleichen das memorial in puncto commerciorum Magdeburg als evangeli-
sches directorii, guten willen zu erhalten und dardurch zu erweisen, daß man
dem fürstenraht nicht begehre zu praejudiciren, eingehändigt werden.
Zeigte incidenter an, daß gedachtes memorial denen herren Schwedischen
auch seye insinuirt und von denenselben zwar wol, aber dahin were angese-
hen worden, als wann die übergab zu früe und in antecessum geschehe.
Worauf geantwortet worden, weiln es tanquam pars replicae Suecicae,
hetten sie es beyzeiten hinderbringen wollen. 3. Die ankommene sachen von
Münster belangend, hette er dafür gehalten, daß sie zuvor ad dictaturam zu
bringen weren, damit sich ein jeder desto beßer hernach erklären könnte,
möchte ein einzig wort darinnen stehen, so ein pondus auf sich hette und
deme nachzudenken were.
Ulm. Bedankt sich ebenmäßig wegen angestellter extraordinari zusammen-
kunfft , habe bey der relation und andern sachen nichts zu erinnern, weiln er
über ein halb jahr nicht in loco gewesen. Der deputation halben in puncto
gravaminum laße ers dahin gestellet sein, daß man sich derentwegen mit-
einander vergleiche. Die monita betreffend, weiln in materialibus wenig oder
nichts geändert, were fast ein überflüßig werkh, selbige zur dictatur zu
bringen, sondern könnte, zu gewinnung der zeit, das directorium, wie
angeregt, dem aufsaz die monita beyruken, als dann in pleno verlesen und
zugleich, was einer oder der andere bey einem oder anderen puncten für
gedanken führete, hören. Wolle diß sein abgeleget votum, suo loco et
ordine, für die stätte Giengen, Aalen und Bopfingen, welcher wegen er sich
nächster tagen bey dem Churmainzischen reichsdirectorio auch legitimiren
wolle, repetirt und widerholet haben.
Bremen. Läßts beym bereits erinnerten bewenden. Ob die Münsterische
herüber geschikte sachen zuvor ad dictaturam kommen sollen, seye er
indifferent.
Eßlingen. Die abgelegte relation betreffend, wiße er wegen der ritterschafft
nichts zu erinnern. Ob man Mainzisches ansagen iederweiln erwarten wolle,
stelle er an seinen ort. Daß die Münsterische eine deputation gemacht, höre
er gern; Gott gebe, daß friedliebende leuthe herüber kommen, damit dieses
schwerwichtige werkh zu gutem end gebracht werden möchte. Stellet zum
nachdenken, wann Leuchselring sollte deputirt werden, wie nicht zu zwei-
feln , was dabey zu thun sein werde, ob Augspurg für eine catholische statt zu
halten und ob nicht der höhern stände protestation zu insistiren seye? Die
herren Schwedische haben sich offerirt zu secundiren; zweifele nicht, Ulm
werde in progressu tractatuum wegen Biberach wider Leuchselrings gewalt
protestiren, sechs theil seyen daselbst evangelisch, und der siebende catho-
lisch , der magistrat selbsten halb evangelisch und halb catholisch. Seye ein
mißverstand mit untergeloffen, haben anderst nicht vermeint, als Augspurg
habe Dr. Schüzen deputirt, welcher aber Salzburgisch raht worden. Biber-
ach , Ravenspurg und Kauffbeuren
protestirt; seye ein großes werkh, deme ein jeder fleißig nachzudenken. Ob
die herüber geschikte sachen zuvor ad dictaturam kommen sollen, damit
man die gedanken alsdann desto beßer eröffnen können, conformire er sich
mit denen majoribus, das memorial in puncto commerciorum sey dem
Magdeburgischen zu insinuiren.
Herford. Bedankt sich eben mäßig wegen angestellter consultation, seye
wol angesehen, damit sich die geschäfft nicht heuffen; seye von nöhten, wie
Lübekh erinnert, daß eine protestation gefaßt und insinuirt werde, daneben
auch zu hoffen, weil solcher vorgriff im fürstenraht nicht per majora beliebt,
wann darwider protestirt werde, daß solches künfftig beßer werde in acht
genommen werden. Der deputation halben stellte er, wie solche anzurichten,
dahin. Die Eßlingische erinnerung wegen Augspurg seye gut und für kein
catholische, sondern evangelische statt zu halten. Ob die monita ad dicta-
turam gebracht werden sollen, seye er indifferent, selbige aber hinein zu
ruken, dem herrn directori anheim zu stellen.
Lindau. Praevia gratiarum actione. Läßt ihme gefallen, daß die puncten
nach und nach ad deliberandum genommen. Der Münsterischen deputation
halben conformire er sich mit dem Eßlingischen, sonderlich der stätt halber,
so Augspurg in vertrettung habe, ob dieselbe für catholisch zu halten? Seye
in puncto gravaminum et religionis viel daran gelegen. Bemelde drey stätt,
als Biberach, Ravenspurg und Kauf beuren, haben wieder den gewalt, gegen
die catholische rhatsfreund, weil ihnen von der instruction nichts wißend,
protestirt, deßwegen wol in acht zu nehmen. Der protestation halben
conformire er sich mit vorhergehenden und weiln an denen sachen, so von
Münster kommen, viel gelegen, selbige auch von großer importanz sein und
in materialibus, sonderlich der actionen und kriegsschäden halben, so Augs-
purg vornehmlich angehe, änderung vorgenommen, als halte er für nöhtig,
daß solche vorderist ad dictaturam gebracht werden. Repetirt diß sein
votum suo loco et ordine für die statt Kempten, von deren ihme dieser tagen
gewalt aufgetragen worden.
Directorium. Erläutert gethanen vortrag dahin, daß diese umbfrag vor-
nemlich zu dem end angesehen worden, umb zu vernehmen, was am ersten
anzugreifen seye. Die dictatur betreffend bekenne er, daß es ein nöthig
werkh seye, weiln sie aber sobald nicht geschehen könne, als seye die frag,
ob man alles vorher dictiren oder zu gewinnung der zeit also anstellen wolle,
daß die monita an gehörigen orten zuvor in margine beygesezt, hernacher
verlesen, und, wo eine neuerung vorgenommen, still gehalten und, was für
fernere gedanken dabey sich eraignen möchten, gehört werden solle. Wobey
es endlich auch verblieben.
Ulm. Erinnert wegen Biberach, daß die evangelische bürgerschafft daselb-
sten wider Leuchselrings person und gewalt, re adhuc integra, wie er deß
wegen ein schreiben dem herrn directori eingehändiget, protestirt habe, seye
ein mißverstand im raht mit untergeloffen, in dem die evangelische Ravens-
purg ihr votum committirt; weiln aber Ravenspurg niemand schike, seye es
auf Leuchselring erwachsen, in deßen person sie aber niemaln consentirt,
wolte ihrentwegen ein memorial, ingleichen wegen der evangelischen bür
gerschaft zu Dünkelspühl
der stätte Giengen, Aalen und Bopfingen gravamina
Zu den Gravamina von Aalen, Giengen und Bopfingen vgl. Strassburg AA 1141 fol. 403–
410’, 411–423’, 424–435. Aalens Beschwerden richteten sich v. a. gegen die von der Probstei
Ellwangen aus betriebene Rekatholisierungspolitik; Giengen klagte gegen den Probst von Her-
brechtingen wegen konfessioneller und finanzieller Eingriffe; auch für Bopfingen ging es um die
Zurückweisung der Eingriffe in das Kirchenregiment durch das Kloster Kirchheim und den Bischof
von Dillingen sowie um die Beseitigung der bedrückenden Kriegslasten, die u. a. von Einquartierun-
gen gfl. öttingischer Truppen herrührten.
recommendat zuhalten, blößlich angebracht haben.
Directorium. Zu ergänzung seines voti, die in neulichkeit abgelegte rela-
tion betreffend, habe er auch, daß noch von unterschiedlichen puncten
zu reden sein werde, und zwar dieses 1. befunden, daß sich die Münsterische
wegen stellung der anseestätte in den stand de anno 1618 difficultiert haben,
welches eine anzeig seye, daß man kein votum curiatum werde machen
können, sondern ihre meinung, wie es die fürstliche drüben denen hiesigen
evangelischen gemacht, binden anhenken müßen, damit die erste class ihre
richtigkeit bekommen möchte. Nehme ihn wunder, daß die catholici izo auf
annum 1618 nicht gehen wollen, da sie doch zu Regenspurg der meinung
nicht zuwider gewesen. 2. Bey dem memorial in puncto commerciorum,
weiln res nicht mehr integra, seye es billich zu laßen, hette aber vor der auß
händigung wol können communicirt werden, weiln Osnabrukh in puncto
juris stapulae und die Pommerische landstände in deßen mit einem memo-
rial , ihrer bey diesem puncto zu gedenken, einkommen; quoad formam et
stylum hette auch eines und das andere können erinnert werden, so aber
nunmehr auf sich verbleiben müße. Und weil man 3. das Augspurgische
votum für kein catholisch passiren laßen wollen, neme es ihn wunder, daß
Dr. Leuchselring sich deßen nicht bedienet, daß man zu end des memorials
in puncto commerciorum die statt Augspurg selbsten unter die catholischen
gerechnet, dessen aniezo zu geschweigen, was zu Regenspurg jahr und tag
nie widersprochen, unangesehen der catholische burgermeister Bechler
selbsten zur stelle gewesen, der magistrat auch in possessione bleibe, biß
man restitutionem in statum anni 1618 erlange. Und das von den evangeli-
schen führende praesuppositum, daß die religionsänderung von dem jure
territoriali, so dem magistratui und nicht der bürgerschafft gebühre, seine
dependenz unfehlbar habe, diesem vorhaben starkh zuwiderlaufe. 4. Daß
herrn graf von Trautmansdorff erinnert, daß diejenige stätte, bey welchen
änderung fürgenommen werden möchte, ihnen bey zeiten, der commercien
und anderer sachen halber, vigiliren sollen, seye auch der angrenzenden zu
gedenken, deßwegen er dann bereits in 2 da classe eine generalem clausulam
mit angehenkt. Pommern seye auch sorgfältig, weiln man aber noch nicht
eigentlich wißen könne, was die cronen loco satisfactionis behalten werden,
halte er nicht nöhtig zu sein, daß man sich noch zur zeit mit den specialiteten
übereile, sonsten würden der cronen postulaten dardurch gut gemacht,
denen interessirten ständen aber ein großes praejudiz zu halß gezogen.
Künfftig aber auf vorbrechende mehrere erleuterung werde zum wenigsten
zu der interessirten stände beßerer sicherheit und assecuration ein neben
receß können aufgerichtet und derselbe also authentisirt werden, damit sein
tenor nicht geringere krafft und wirkung habe, als wann es in dem instru-
mento pacificationis selbsten begriffen und versehen were. 5. Den stylum
wegen praeposteration der ritterschafft betreffend, seye nicht gedacht, wer
die protestation auffsezen solle, Cöllen sollte es billich thun, würde auch bey
Mainz mehreren nachdrukh haben; doch könne man zu mehrerem glimpff
vorderist Magdeburg, weiln noch keine antwort erfolgt, noch einmal an-
sprechen , damit man wißen möge, was man sich gegen ihnen zu versehen.
Die zu Münster solten dergleichen auch gethan haben, könne sich nicht ent-
schuldigen , seyen bereits 3 vorzüg, als in denen catholischen gegenbe-
schwerden , gegenvorschlägen und dann in der drüben dictirten re- und
correlation geschehen, nichts aber darwider gethan. 6. Wegen anstellung der
extraordinari zusammenkunfften und dictaturen, seye bey Mainz nichts
anzubringen, weiln noch nie nichts deßwegen geandet. Im übrigen könne
man bey dem herkommen bleiben, praejudicia zu verhüten, welche aus dem
nichtansagen ratione re- et correlationum künfftig entstehen könnten.
7. Das erzbischofflich Bremische schreiben belangend, seye ihme nicht zu-
wider , daß es beantwortet werde. Weiln aber der Bremische herr abgesande
sein memorial zu Münster schon übergeben, ehe er hieher kommen, als seye
nicht zu zweifeln, es werde Cölln die gebühr dabey bereits in acht genom-
men haben. Stellt darauff zu der übrigen herren belieben, ob sie sich auf die
in voriger umbfrag nicht eingeloffene puncten auch vernehmen laßen
wollen?
Lübeck. Relation betreffend habe er seine meinung schon angezeiget. Was
aber vom directorio in puncto amnistiae, wieder der catholischen votum ein-
zuruken , erinnert worden, könne man denen fürstlichen in diesem puncten
nachfolgen. 2. Punctus commerciorum seye eine gethane sach, die zeit were
viel zu lang worden, wann man erst hette wollen herüber schiken, haben
8 tag damit zugebracht, weren auch noch 8 tag mit dem herüber und hinüber
schiken darauf gangen. 3. Des Augspurgischen voti halben habe er schon
drüben bey herrn Vollmarn gedacht, daß man diesen mann zur deputation
nicht gebrauchen solle, seye ein friedhäßiger mensch. Ille: kenne ihn sehr
wol, habe ein procurator ingenium, wann er komme, werde er in genere in
puncto gravaminum deputiert seyn, die fürstliche werden ihn schon wißen
zu beschämen; dabey aber zu bedenken sein, wann er sich der übrigen drey
classen halben alhier anmelde, was man dabey thun wolle. 4. Herrn grafen
von Trautmansdorffs erinnerung, falls eine alienation ein und andern orts
vorgehen sollte, seye mit sonderbarer commotion geschehen, in deme er
gesagt, wann man was zu erinnern, solle es ehist geschehen, damit dem reich
kein ungemach dardurch zugezogen werde. Weiln aber die cronen hoffent-
lich nicht darauf bestehen werden, seye des außgangs zu erwarten. 5. Die
protestation anlangend sollte Cölln selbige billich in obacht nehmen, wie es
aber sonsten damit bestellt, also seye es auch in diesem puncten; ob er die
arbeit scheue, wiße er nicht, weiln sie aber drüben auch beliebt, könnte es in
gesambtem nahmen geschehen und dabey gebetten werden, daß es bey dem
alten stylo verbleiben und nichts darzwischen eingeflikt werden möchte.
6. Wegen anstellung der zusammenkunfften und dictaturen habe er bereits
seine meinung gesagt, könne es dabey bewenden laßen und auf Churmain-
zische ansag zu bestimbten stunden zusammenkommen. Conformire sich
gern mit übrigen, sollte aber die ansag außen bleiben, könnte mans anden
und für sich selbsten zusammenkommen. Daß 7. die fürstliche auf des herrn
erzbischoffs zu Bremen bloses anbringen ein gravamen gemacht und der-
selbe begehret habe, die fürstliche sollten dem stättischen directorio, daß es
dem Bremischen zu denen deliberationen nicht mehr ansagen laße, unter-
sagen , seye beedes zu anden, damit es aber zugangen wie mit der ritterschafft
auch.
Ulm. Weiln er 1. von der relation nichts gehört oder gesehen, habe er auch
nichts dabey zu erinnern, allein nehme es ihn wunder, daß Cölln, Aach und
Augspurg aniezo dissentiren, da sie doch anno 1641 zu Regenspurg selbst
mit und bey gewesen, man habe sich aber nicht hindern zu laßen. 2. Bey dem
puncto commerciorum, weiln es eine gethane sach, habe es sein verbleibens.
3. Das Augspurgische votum seye für kein catholisch zu halten.
da änderung vorgenommen werden sollte, könnten in ein nebenreceß einge-
rukt werden. 5. Die protestation wider die ritterschafft könne in gesambter
nahmen geschehen, weiln es kein neuer, sondern alter streitt seye, und, daß
man es bey dem alten stylo laßen wollte, gebetten und, weil sie drüben lang-
sam mit der sach umbgehen, die protestation hier aufgesezt und hinüber
geschickt werden. 6. Dictatur und zusammenkunfften seyen ebenmäßig bey
dem alten herkommen zu laßen. Und 7. das Bremische schreiben billich zu
beantworten.
Bremen. Den punctum amnistiae betreffend seye keine weitere erinnerung
dabey zu thun, weiln in puncto religionis die majora nicht gelten und das
Augspurgische für kein catholicum votum zu halten und wegen Augspurg
und anderer stätte andung und protestation zu thun; wann er deputirt
werde, müße man ihn admittiren cum exceptione et nomine der übrigen.
Wegen besorgender künfftiger transportation etlicher stätte seye er mit dem
herrn directore einig, daß eine clausul deßwegen der andern class angehenkt
werde, und wann die intention künfftig außbreche, ein jeder ihme selbsten
vigilire. Mit der ritterständischen protestation seye billich fortzufahren,
weiln das ansprechen nicht beobachtet werde. Cölln sollte zwar den auffsaz
machen, weiln er aber langsam mit der sachen umbgehe, habe man auff ihn
nicht zu warten, res ipsa habe sich hier angefangen. Halte nicht, daß es offen-
sion gebähren, weniger für einen eingriff angesehen werden solle, wann man
schon ein concept hinüberschike. Die dictatur seye von importanz und Rei-
gersperger ziemlich acerb dabey verfahren, in deme er gesagt, seye denen
stätten keiner dictatur geständig. Zu Regenspurg seye des werkhs auch ge-
dacht worden, man hette denen reichsstätten die dictatur gerne auß händen
gebracht, weiln aber die stätt sowol als höhere ständte pari jure dieses pri-
vilegium hergebracht, haben sie sich billich dabey zu mainteniren. Zu Mün
ster seye distinguirt worden zwischen gemelden reichs und privat sachen,
iene gehören in die Churmainzische dictatur, diese und andere sachen aber in
ihre eigene zu nehmen und keiner reichsdictatur zu übergeben. Hoc loco
seye es nicht zu anden, sondern zu Münster. Das erzbischofflich Bremische
schreiben belangend, wolle mans nicht übel deuten, daß er zu Münster und
nicht zuvor hier sein memorial übergeben
Memorial am 5. März 1646 in Münster und am 11. März mit Begleitschreiben vom 14. März in
Osnabrück übergeben, in dem der bremische Gesandte die erzbischöflichen Angriffe zurückweist
( Meiern II S. 847 –856).
weiln ihme pridie discessus die communicatio deßelben schreibens gesche-
hen , gethan und hier dem directorio gleich nach seiner überkunfft auch
insinuirt; bitt, sich dabey und denen reichsstättischen juribus zu mainteniren;
stellts, ob es durch ein schreiben oder gegen seinem anwesenden mandatario
allein mündlich zu beantworten seye? Sonst habe er erinnern wollen, ob
nicht des Holsteinischen canzlers
Dr. Heinrich Hatten ( um 1580–1655 ), 1635 nobilitiert, 1641 kgl. dänischer und hgl. gottorpi-
scher Rat und Landkanzler für den gemeinsamen Anteil an Holstein. Gesandter Holstein-
Gottorps am Kongreß, für längere Zeit auch Vertreter für das Erzstift Bremen ( Danmarks
Adels Aarbog IXL [ 1922 ] S. 488; DBL IX S. 431f; G. Lorenz S. 125–141, 143–148,
182, 185f; N. Slange IV S. 1372f; APW [ II C 2 S. 194 Anm. 3 ] ; APW [ II C 3 S. 344 ]
Anm. 2 ).
scientiae juris publici zuwider laufe, und daß die fürstliche alßbalden ein
absonderlich gravamen darauß gemacht, zu anden seye? Habe von solchem
gravamine nie nichts, vielmehr aber das gegentheil gehört, daß sich Ihre
Kayserliche Majestät beschwärt haben, daß von denen höhern ständen die
mediatstätt vom reich abgerißen und von denen reichsoneribus befreyet
werden wollen. Zeigte dabey an, daß er Magdeburg ein memorial eingehän
diget , welches mit dem andern, außgenommen des schlußes, darinn er, umb
eingeführter ursachen willen, seinem petito plaz zu geben, bitte, ganz con-
form seye, inmaßen vor- und abgelesen. Bitt, ihn und seine herrn principalen
wegen dieses neueingeführten gravaminis in guten recommendat zu halten.
Eßlingen. Zu gewinnung der zeit conformire er sich in den 3 ersten puncten
mit denen majoribus. Weiln 4. den cronen noch nichts gewißes adsignirt,
laße ers biß dahin gestellt sein, werden alsdann die interessirte ihnen selbst
zu vigiliren wißen. 5. Die ritterschafft betreffend, weiln von Magdeburg in
plenum noch nichts gebracht, auch noch zur zeit keine antwort erfolget,
seyen die stätte nicht zu verdenken, wann sie mit einem memorial in forma
protestationis einkommen, doch solle ein guter vorbescheid zu erhalten sein,
were behutsamer zu gehen. Die protestation könne hier aufgesezt und hin
übergeschikt werden, drüben seyn bereits drey actus vorgangen, aber noch
nie nichts geandet worden. 6. Der dictatur halben stelle ers dahin, halte,
weiln daßelbe biß hieher nicht geandet, man könne sich derselben also fort
bedienen. Wann aber die Münsterische herüber kommen und man privatim
zusammenkommen müße, stehe er an, was zu thun sein werde. Die civilitet
erfordere 7. daß man das Bremische schreiben beantworte, wolle man dar-
neben seinen mandatarium mündlich besprechen, stelle ers ebenmäßig
dahin.
Sonsten erinnert er incidenter, daß er davor halte, daß nicht allemahl von
nöhten seye, dieienige stätte, so ein oder andere in vertrettung habe, bey
seinem voto zu repetiren, sondern genug, wann solche anfangs dem protocol
eingerukt werden, hac conditione, daß er nemlich solches, suo loco et or-
dine , repetirt haben wolle.
Herford. Umb zeit zu gewinnen, vergleiche er sich in denen zweyen ersten
membris mit vorstimmenden. Was wegen des Osnabrüggischen iuris stapu-
lae gedacht, gehöre solches hieher nicht, weil es nicht occasione belli aufge-
bracht , noch einig Kayserlich privilegium darüber aufzuweisen. Was vom
landesfürsten zu behuff gemelder statt und bürgerschafft geschehen, könne
andern benachbarten reichsstätten, sonderlich wann es ein vitium monopolii
nach sich ziehen sollte, in nichts nicht praejudiciren, solle es beym vorigen
aufsaz laßen. Im 3. und 4. puncten conformire er sich ebenmäßig mit vor-
gehenden . 5. Die protestation belangend, könne selbe alhier aufgesezt, hin
über geschikt und communi nomine übergeben werden. Weiln 6. bey
tur nichts geandet, könne es dabey gelaßen werden. Das schreiben 7. solle,
wie Lübekh erinnert, beantwortet werden.
Lindau. Den punctum amnistiae betreffend, conformire er sich mit vor-
sizenden , wie es die fürstliche darinnen gehalten, also auch diß orts. Bey dem
puncto commerciorum, weiln res nicht mehr integra, laße ers dabey verblei-
ben . Das Augspurgische votum seye nicht in genere, sondern nur in ecclesia-
sticis zu contradiciren, wollte dem ienigen, was Sachsen und Churbranden-
burg anno 1643 zu Frankfurth gethan, inhaeriren, dabey der gewalt zu ge-
denken und daß in puncto amnistiae die evangelische an bemelden orten
diese meinung nicht führen. Man habe nachricht, daß Leuchselring nur vom
catholischen magistrat zu Kaufbeuren gewalt habe; werde keinen effect
thun, weiln die evangelische rahtsherren darinnen nicht consentirt. Was herr
graf von Trautmansdorff wegen der ort, so alienirt werden möchten, erin-
nert , habe man sich darinnen nicht zu übereylen, seye billich, daß in 2 da
classe durch eine clausul demselben in zeiten prospicirt werde. 5. Die ritter
ständische protestation sollte zwar Cölln billich abfaßen, aber, weiln er die
arbeit scheue, wollte er das directorium ersucht haben, die mühe auf sich zu
nehmen und einen auffsaz zu machen; doch solle man Magdeburg nochmaln
besprechen und der antwort erwarten. 6. Die dictaturen und consultationen
weren nach belieben vor- oder nachmittag anzustellen. Seye sonsten eine
servitut, Reigersperger wolle die ansag haben, wann de rebus imperii gehan-
delt werde, im übrigen nicht. 7. Das Bremische schreiben seye respects
willen zu beantworten und pari passu seinem gewalthaber anzuzeigen. Das
Cöllnische directorium werde hiesigem die ehr, den auffsaz zu papier zu
bringen, gerne gönnen.
Directorium. Der catholischen auffsaz in puncto amnistiae betreffend
könne selbiger, auff ihr begehren, dem hiesigen wohl annectirt werden. Bey
dem memorial in puncto commerciorum habe es 2. sein verbleiben. 3. Das
Leuchselringische votum könne nicht durchgehend, sondern nur in ecclesia-
sticis und wegen Augspurg, Biberach, Ravenspurg und Kauffbeuren wider-
sprochen werden, dann er sonsten noch mehr catholische stätte in vertret-
tung habe. 4. Wegen der handelsstätte und ort, so denen cronen überlaßen
werden möchten, könne man noch zur zeit weiter nichts thun, als daß in 2 da
classe eine clausula generalis angehenkt werde. 5. Den stylum und prae-
posteration der ritterschafft betreffend, könne bey Magdeburg noch ein an-
wurff geschehen. Vermeine, die stätte meritirten wol, daß man sie auf ihr
anbringen beantworte. Falle die resolution wol, habe es damit seinen ge-
weisten weg, wo nicht, könne die protestation mit desto beßerm fug gesche-
hen . Was den auffsaz anlange, wolle er sich darzu verstehen; man sollte aber
zu Münster eben sowol vorhero protestiren, als alhier geschehen. 6. Anlan-
gend die dictatur, werde Mainz denen stätten darinnen keine ordnung ge-
ben , auch nicht wehren, daß man extraordinarie zusammenkomme, weiln sie
gutwillig ansagen laßen. 7. Des erzbischöfflichen Bremischen schreibens
halben seye er sofern einig, daß es soll beantwortet werden. Ob es aber
mündlich oder schrifftlich oder beedes zugleich geschehen solle, stelle er
dahin. Halte, daß mit dem gewalthaber alhie allein zu reden were, daß man
nemlich alles in statum anni 1618 gerne gerichtet sehe. Im übrigen aber sich
für entschuldigt zu nehmen bitte, weiln Ihre Kayserliche Majestät der statt
Bremen sessionem et votum im stättischen collegio zu geben, zum andern-
mahl befohlen und demselben also nicht gebühren wolle, gemelder statt
einig praejudiz hier wider zuzuziehen, biß ein anderer und widriger befehl
von Ihrer Majestät einkomme. Daß aber die fürstliche dem stättischen direc-
torio die ansage verbieten sollen, wolle man dafür halten, daß ein fehler der
feder darinnen mit unterloffen seye, weiln wißend, daß ein iedweders colle-
gium seine jura frey habe; werde also die inhibitio von keinem verfang sein,
wann sie gleich geschehen sollte. Der exceß halben, so in puncto religionis
zu Bremen vorgehen sollen, habe man eigentlich keine nachricht, der Bremi-
sche herr abgesande wolle es nicht geständig sein; werden selbige, weil sie
in punctum gravaminum et restitutionis mit einlauffen, verhoffentlich ihre
richtigkeit auch bekommen.
Conclusum. 1. Es solle das catholische votum in puncto amnistiae dem
hiesigen annectirt, 2. das Leuchselringische votum in exprimirten fällen
widersprochen, 3. der Magdeburgische in puncto der ritterständischen prae-
posteration , noch einmal durch vorige deputirte umb antwortt angespro-
chen , die protestatio in eventum communi nomine aufgesezt, nach Münster
überschiket und an beeden orten übergeben und 4. das erzbischoffliche
Bremische schreiben münd- und schrifftlich beantwortet werden.
Directorium proponirt ferner, es werde der deputation halben in puncto
gravaminum ein gewißer schluß zu machen sein.
Lübeck. Man solle 4 evangelische darzu nemen. Ernennt Straßburg, Bre-
men , Nürnberg, im fall er aber nicht kommen sollte Ulm, und Eßlingen.
Ulm. Nominirt Straßburg, Lübekh, Nürnberg und Eßlingen. Bitt daneben
seiner, weiln er von denen gravaminibus nichts gesehen und allererst infor-
mation einziehen müste, zu verschonen.
Bremen. Consentirt mit Ulm.
Eßlingen. Ernennt Straßburg, Nürnberg, Lübekh und Ulm.
Herford. Gibt Straßburg, Lübekh, Nürnberg oder, so dieser nicht kommen
sollte, Ulm und Eßlingen.
Lindau. Nominirt Straßburg, Lübekh, Nürnberg und Ulm oder Eßlingen.
Directorium. Zu Regenspurg seyen anfangs 8 deputirte gewesen, hernach
auf 4, endlich nur auf 2 kommen, man könne sich eventualiter auf 4 gefaßt
machen, werden sie admittirt, mit heil, wo nicht, müsse man sich anderst in
die sach schiken. Der Lüneburgische habe zwar von 4 geredt, ob ers aber
von 4 evangelischer religion allein verstanden, stehe an seinem ort. Die
catholische dörfften sich wol auf allen fall beschweren, wann sie in numero
überlegt sein sollten, weiln sie so viel nicht deputiren können. Wann sich der
Nürnbergische nicht als ein stättischer, sondern als ein gräflicher deputiren
laßen wollte, würde solchen falls Regensburg nicht vorbeyzugehen sein.
Conformirt sich im übrigen mit denen majoribus.
Conclusum. Sollen von der Rheinischen bankh Straßburg und Lübekh, von
der Schwäbischen aber Nürnberg und Ulm oder eventualiter Eßlingen den
tractaten in puncto gravaminum beywohnen.