Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
12. Sitzung der städtischen Gesandten Osnabrück 1645 November 28
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Osnabrück 1645 November 28
Bremen 2 – X. 8. m. = Druckvorlage.
Beratung über das fürstliche Bedenken zu den Propositionen.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwä
bischen Bank.
Straßburg. Proponiert, das fürstliche geschickt das übrige. Ward gelesen.
Bestand in 3 gravaminibus, woruff wir auch, uff reliqua transmissa annotata,
gefragt.
Lübeck. 1. So viel betreffe die exemtion immediatorum a jurisdictione et
oneribus imperii, wehre billig; über das erinnert vor dem, daß immediati
begehrten gewiße andere, auch gantze stätte zu eximinieren. E. g. mit
Hervord, Magdeburg, Hamburg
doch auch alle in den alten reichsmatriculn befindtlich
Bei den hier erwähnten Exemtionen handelt es sich um den Versuch, bisher reichsunmittelbares
Gebiet in landesherrliches umzuwandeln und damit die Reichsbeiträge in die Kasse eines Landes-
herren zu leiten. Die Reichsstandschaft der angeführten Städte war umstritten (zur Lage Her-
fords , Hamburgs und Bremens vgl. G. Buchstab S. 30–32, 68–74; zu den Bemühungen der
Mediatstädte Stralsund, Erfurt, Magdeburg, Minden, Münster und Osnabrück, reichsunmittel-
bar zu werden, Literatur bei F. Dickmann S. 570).
2. Quod ad illud, daß keinen landtsassen und unterthanen privilegia in prae-
judicium superiorum geben werden solten. Leßets dahin verstelt sein, doch
müße ad quoslibet alios privatos gerichtet werden, denen in praejudicium
statuum nicht privilegia zu geben.
3. Nihil.
Ad articulum 3. in fronte § ‘Imgleichen werden alle’, darinnen ein jeder standt
ponatur simpliciter, ein jeder hohen und niederen standts. Von außlaßung
civitatum hanseaticarum jam ante dictum.
Nürnberg erinnert, daß durum, das Caesar absque
keine moderation thun mögen, velt addi: ‘Bestendige’.
Ad
andere immediatos zu eximieren.
De privilegiis privatorum in praejudicium statuum – ist einig. Nobilität und
dignitäten – die in cantzley dabey fürgangene nundinationes abzustellen.
Deposito, publica auctoritate occasione belli apprehenso et consumta.
Jurisdiction, angemaste abzugraßen und nit allemahl fundirte.
Hansestätte maneat.
Privilegia
ihrer herren jurisdictionalium.
Erinnert von vermeinter exemtion der postmeister
Die Post, d. h. Posthäuser und Postbediente, war von Steuern, Zöllen, Reallasten u. ä. befreit.
Trotz der Exemtionen blieb der Einfluß der städtischen Obrigkeiten auf die Post und ihr Personal
gewahrt, da sie die Postmeisterstellen in der Regel mit eigenen Bürgern besetzten, die dann von Kur-
mainz als dem obersten Reichspostdirektor nur noch bestätigt wurden. Im Verlauf des Krieges aber
wurden die Postmeisterstellen häufig mit Fremden besetzt und damit dem direkten Zugriff der
städtischen Behörden entzogen. Daß die Reichsstädte, die bislang die Post weitgehend kontrolliert
hatten, dagegen Sturm liefen und eine friedensvertragliche Lösung in ihrem Sinne anstrebten, ver-
wundert nicht (vgl. dazu G. Buchstab S. 161–164).
Kolmar. Exemtiones immediatorum ante hac factae billig zu endern. Die ein
zeithero sich wiederrecht und de facto eximiert.
Bremen. Conformierte mich prioribus, erinnerte daneben, wegen der exem-
tionsprivilegien der privatorum etwas deutlicher und volliger zu setzen.
Straßburg. Anno 1634 zu Frankfurth erinnert, wegen Österreich, daß unter
das cammergericht bracht werden möge
Das Reichskammergericht war in erster Instanz nur zuständig für Prozesse gegen Reichsunmittel-
bare , in zweiter für Austräge sowie Appellationssachen aus den Territorien, aber ohne das privi-
legium de non appellando. Österreich war also dem direkten Zugriff des Reichskammergerichts
entzogen, wegen der antiprotestantischen Politik der Habsburger ein Dorn im Auge der evangeli-
schen Stände (zum Frankfurter Tag vgl. J. Müller ; J. Kretzschmar II S. 269ff).
Matricul, sobaldt solche obberurter maßen ergentzt und respectu alzu höher
anschläg zu billiger moderation gebracht. Unterthanen,
inwohner, schutz und schirms verwandten.
defendiren und schutzen befugt.
Beliebt, daß domino Magdeburgensi zu wißen
zur re- und correlation einstellen wolle, als ihnen, denen herren fürstlichen,
beliebte.