Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
240. Kf. Ferdinand an die Deputierten der Stadt Münster Bonn 1649 April 5
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Bonn 1649 April 5
Ausfertigung: A XIV 123a. Kanzleivermerk: Praesentatum et lectum in congregatione sena-
tus sabbati 17. Aprilis anno 1649.
Stellungnahme zu den Wünschen der Stadt (vgl. Nr. 237).
Ihre Churfürstliche Durchlaucht zue Cölln, bischoff zue Münster, Pader-
born , Lüttig und Hildesheimb etc., pfaltzgrave bey Rhein, hertzog in Ob-
und Nieder-Bayern etc., unser gnedigster herr, haben daßjenig, waß
deroselben statt Münster abgeordtnete, der burgermeister Henrich Herding
und Bernard Rottendorff, der medicin doctor, underschiedtlicher ange-
legenheitten halber, so mundt- als schrifftlich underthenigst vorgebracht,
gnedigst erwogen und darauff sich nachfolgender gestalt erklehrt:
Erstlich wolten Ihre Churfürstliche Durchlaucht wunschen, daß besagter
ihrer statt Münster sowoll des bey gegenwerttigen kriegen zu dero erhaltung
in Ihrer Kayserlicher Mayestät und Ir Churfürstlicher Durchlaucht devotion
gemachten schuldenlasts alß auch biß in viertzigtausendt reichsthaler sich
ertragender restanten halber auß denen auff die soldatesca beschehenen
assignationen und dan dem veltmarschalcken graffen von Geleen 3000
reichsthaler an gelt und dreyhundert etlich und dreißig malder fruchten
gethanen vorschusses in andere weeg mit wircklichen ersetzungsmittelen
geholffen werden könte. Nachdemmahlen aber bekant, daß die kriegscassa
nit allein allerdings erlehrt, sondern auch noch darüber mit großen schulden
behafft, so sehen Ihre Churfürstliche Durchlaucht nit, wie besagter ihrer
statt Münster anderst alß auß khünfftigen gemeinen reichsmittelen, die
ohnedaß von Ihr Kayserlicher Mayestät zu dergleichen abstattungen auß-
gesehen , beygesprungen werden könne, und seint demnach Ihre Chur-
fürstliche Durchlaucht gnedigst erbietig, zu solchem endt ein abermählig
bewegliches intercessionschreiben ihrer statt Münster zum besten ahn
allerhöchstgedachte Ihre Kayserliche Mayestät abgehen zu lassen, zugleich
auch ihrem residenten am Kayserlichen hoff zu befehlen, den effectum
bestens sollicitiren zu helffen; und damit underdessen gleichwoll auch Ihrer
Churfürstlichen Durchlaucht zu besagter dero statt Münster tragende
gnedigste zunaigung desto mehr erscheine, wollen sie die versehung thuen,
daß auß denen noch vorhandenen magazinfrüchten zu einiger erstattung
obberührten ihres vorschusses und nachstandts ein par tausendt maldt korn
gleich nach volzogenem frieden auß Dortmundt und anderen orthen
außgefolgt werden sollen.
Waß dan zweitens anlangt die völlige verpflegung der 800 man, welche der
abgeordneter angeben nach bey denen in der statt befindtlichen vier
compagnien annoch wircklich vorhanden sein sollen, nachdeme man auß
mangel der underhaltungsmittelen nottwendig auff eine reduction bedacht
sein müssen, so haben berührte compagnien für dießmahl höher nit alß
auff 400 man gesetzt werden können. Aldiweilen Ihre Churfürstliche Durch-
laucht gleichwoll gnedigst erkennen, waß an verwahr- und erhaltung dero
statt Münster gelegen, so wollen sie die verfügung thuen, daß ermelte vier
compagnien auf sechshundert man angesetzt und darauff die verpflegung
hinführo richtig und zwarn auß ihrem stifft Münster angewiesen, hingegen
aber von andern regimentern soviel reducirt werden solle, wie Ihre Chur-
fürstliche Durchlaucht sich dan auch gnedigst gefallen lassen, daß diese
vier compagnien vor andern bey bevorstehenden stiffts Münsterischen
innerlichen defensionsweesen gebraucht und auff den beinen gehalten
werden, jedoch daß sie hingegen auch gleich anderen in Ihrer Churfürst-
lichen Durchlaucht und der landtschafft pflichten begriffen sein, auch die
vorfallende diensten nit weniger verrichten helffen sollen.
Drittens hat es wegen der kriegslicenten seinen richtig- und gewiesenen
weeg, daß solche gleich nach volzogenem frieden, oder wan der gegentheil
seinerseits damit auch einhalten thuet, eingestelt und fernere nit einge-
fordert werden sollen.
Betreffendt viertens die belehnung des freygerichts, obwoll selbiges lehen
nach absterben der vorigen lehenträger in gebührender zeit nit gesonnen, so
wollen Ihre Churfürstliche Durchlaucht solches doch vor dießmahl gnedigst
nachsehen und uf ernennung anderer personen die verordtnung thuen, daß
dieselbe von newen ordentlich und in voriger form hinwieder belehndt
werden sollen.
Waß dan fünfftens die gulden und silberen muntzgerechtsame und daß
burgermeister und rath Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht statt Münster
umb deren concession bey Ihrer Kayserlichen Mayestät allerunderthenigste
ansüchung zu thuen bedacht, da erinneren Ihre Churfürstliche Durchlaucht
sich zwar gnedigst, das wenig andere bischöfflich oder fürsten stette im
reich befindtlich, die mit dergleichen privilegio begnadet, sondern dieses ein
solches regal ist, welches gemeinlich nur den immediat reichsstenden
pflegt indulgirt zu werden. Damit gleichwol auch in diesem burgermeister
und rath dero statt Münster Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht gnedigiste
neigung zu erkennen, so können sie geschehen lassen, daß deßwegen bey
Ihrer Kayserlichen Mayestät angesucht werde, wollen auch dessen effectum
nit hinderen, wan hingegen selbiger magistrat sich verpflichtet, jedesmahls
Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht oder eines zeitlichen bischoffs und
regirenden fürstens zu Münster nahmen und wapen und dan die wörtter
„Monasterium civitas episcopalis“ auff daß gelt mitpregen zu lassen, damit
also dieses khünfftiger zeit zu keiner exemption von der landtfürstlichen
obrigkeit gedeutet werden möge.
Nachdemalen dan auch sechstens Ihre Churfürstliche Durchlaucht die
schiffahrt auf der Embß biß an die statt allen eingesessenen geist- und welt-
lichen und der gantzen landtschafft wie auch den benachbahrten anderst
nit alß gar nützlich und vorträglich erkennen, so seindt sie gnedigst zu-
frieden , daß solche werckstellig gemacht und wegen deren sowol zu
verfertigung und erhaltung des grabens alß erhandtlung der gründ auf-
gehender kosten ein gewißes fahrgelt (dessen determination Ihre Chur-
fürstliche Durchlaucht iro demnegst vorbehalten haben wollen) gesetzt
werde, jedoch daß die statt solchen auffschlag bis zu abtragung der unkosten
(davon sie ordentliche rechnung zu halten) für sich allein, nach deren ent-
richtung aber Ihre Churfürstliche Durchlaucht oder ein zeitlicher landtsfürst
und die statt zu gleichen theilen zu genießen haben sollen.
Waß siebentens und achtens wegen verfolg- und anhaltung der streiffender
partheyen auff ein stundt weegs umb die statt Münster und dan daß hin-
führo in und umb die statt keine unbewegliche gütter mehr in geistliche
handen gebracht und, wan solches geschieht, den negsten agnaten oder dem
magistrat umb ein billichen werth an sich wieder zu lößen erlaubt sein möge,
gebetten wirt, daß finden Ihre Churfürstliche Durchlaucht von solcher
consideration, daß sie vorhero mit ihrem Münsterischen thumbcapitl
darauß communication pflegen zu lassen eine notturfft erachten, uff dessen
einlangendes gutachten Ihre Churfürstliche Durchlaucht sich demnegst
dieser beeder puncten halber ferner gnedigst erklehren wollen.
Waß schließlich wegen der 200 reichsthaler, so im fürstenthumb Gülich
gegen eine schrifftlich außgegebene obligation annoch außstendig, gesucht
wirt, deretwegen wollen Ire Churfürstliche Durchlaucht dem veltmar-
schalckhen von Lamboy zueschreiben und denselben erinnern, dero ein-
forder - und beybringung auffs füglichst zu verhengen, zu welchem endt
die abgeordnete demselben die original obligation vorzuzeigen. Welches
Ihre Churfürstliche Durchlaucht jetztbesagten abgeordtneten, denen sie
mit chur- und landtsfürstlichen gnaden wollgewogen, hinwieder schrifft-
lich zuzustellen befohlen. Signatum Bonn, den 5. Aprilis anno 1649.
Ferdinand churfirst.
Jo. Stam.