Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
240. Kf. Ferdinand an die Deputierten der Stadt Münster Bonn 1649 April 5

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Kf. Ferdinand an die Deputierten der Stadt Münster


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Bonn 1649 April 5

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Ausfertigung: A XIV 123a. Kanzleivermerk: Praesentatum et lectum in congregatione sena-
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tus sabbati 17. Aprilis anno 1649.

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Stellungnahme zu den Wünschen der Stadt (vgl. Nr. 237).

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Ihre Churfürstliche Durchlaucht zue Cölln, bischoff zue Münster, Pader-
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born , Lüttig und Hildesheimb etc., pfaltzgrave bey Rhein, hertzog in Ob-
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und Nieder-Bayern etc., unser gnedigster herr, haben daßjenig, waß

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deroselben statt Münster abgeordtnete, der burgermeister Henrich Herding
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und Bernard Rottendorff, der medicin doctor, underschiedtlicher ange-
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legenheitten halber, so mundt- als schrifftlich underthenigst vorgebracht,
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gnedigst erwogen und darauff sich nachfolgender gestalt erklehrt:

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Erstlich wolten Ihre Churfürstliche Durchlaucht wunschen, daß besagter
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ihrer statt Münster sowoll des bey gegenwerttigen kriegen zu dero erhaltung
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in Ihrer Kayserlicher Mayestät und Ir Churfürstlicher Durchlaucht devotion
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gemachten schuldenlasts alß auch biß in viertzigtausendt reichsthaler sich
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ertragender restanten halber auß denen auff die soldatesca beschehenen
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assignationen und dan dem veltmarschalcken graffen von Geleen 3000
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reichsthaler an gelt und dreyhundert etlich und dreißig malder fruchten
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gethanen vorschusses in andere weeg mit wircklichen ersetzungsmittelen
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geholffen werden könte. Nachdemmahlen aber bekant, daß die kriegscassa
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nit allein allerdings erlehrt, sondern auch noch darüber mit großen schulden
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behafft, so sehen Ihre Churfürstliche Durchlaucht nit, wie besagter ihrer
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statt Münster anderst alß auß khünfftigen gemeinen reichsmittelen, die
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ohnedaß von Ihr Kayserlicher Mayestät zu dergleichen abstattungen auß-
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gesehen , beygesprungen werden könne, und seint demnach Ihre Chur-
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fürstliche Durchlaucht gnedigst erbietig, zu solchem endt ein abermählig
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bewegliches intercessionschreiben ihrer statt Münster zum besten ahn
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allerhöchstgedachte Ihre Kayserliche Mayestät abgehen zu lassen, zugleich
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auch ihrem residenten am Kayserlichen hoff zu befehlen, den effectum
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bestens sollicitiren zu helffen; und damit underdessen gleichwoll auch Ihrer
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Churfürstlichen Durchlaucht zu besagter dero statt Münster tragende
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gnedigste zunaigung desto mehr erscheine, wollen sie die versehung thuen,
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daß auß denen noch vorhandenen magazinfrüchten zu einiger erstattung
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obberührten ihres vorschusses und nachstandts ein par tausendt maldt korn
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gleich nach volzogenem frieden auß Dortmundt und anderen orthen
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außgefolgt werden sollen.

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Waß dan zweitens anlangt die völlige verpflegung der 800 man, welche der
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abgeordneter angeben nach bey denen in der statt befindtlichen vier
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compagnien annoch wircklich vorhanden sein sollen, nachdeme man auß
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mangel der underhaltungsmittelen nottwendig auff eine reduction bedacht
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sein müssen, so haben berührte compagnien für dießmahl höher nit alß
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auff 400 man gesetzt werden können. Aldiweilen Ihre Churfürstliche Durch-
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laucht gleichwoll gnedigst erkennen, waß an verwahr- und erhaltung dero
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statt Münster gelegen, so wollen sie die verfügung thuen, daß ermelte vier
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compagnien auf sechshundert man angesetzt und darauff die verpflegung
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hinführo richtig und zwarn auß ihrem stifft Münster angewiesen, hingegen
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aber von andern regimentern soviel reducirt werden solle, wie Ihre Chur-
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fürstliche Durchlaucht sich dan auch gnedigst gefallen lassen, daß diese
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vier compagnien vor andern bey bevorstehenden stiffts Münsterischen
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innerlichen defensionsweesen gebraucht und auff den beinen gehalten

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werden, jedoch daß sie hingegen auch gleich anderen in Ihrer Churfürst-
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lichen Durchlaucht und der landtschafft pflichten begriffen sein, auch die
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vorfallende diensten nit weniger verrichten helffen sollen.

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Drittens hat es wegen der kriegslicenten seinen richtig- und gewiesenen
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weeg, daß solche gleich nach volzogenem frieden, oder wan der gegentheil
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seinerseits damit auch einhalten thuet, eingestelt und fernere nit einge-
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fordert werden sollen.

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Betreffendt viertens die belehnung des freygerichts, obwoll selbiges lehen
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nach absterben der vorigen lehenträger in gebührender zeit nit gesonnen, so
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wollen Ihre Churfürstliche Durchlaucht solches doch vor dießmahl gnedigst
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nachsehen und uf ernennung anderer personen die verordtnung thuen, daß
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dieselbe von newen ordentlich und in voriger form hinwieder belehndt
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werden sollen.

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Waß dan fünfftens die gulden und silberen muntzgerechtsame und daß
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burgermeister und rath Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht statt Münster
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umb deren concession bey Ihrer Kayserlichen Mayestät allerunderthenigste
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ansüchung zu thuen bedacht, da erinneren Ihre Churfürstliche Durchlaucht
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sich zwar gnedigst, das wenig andere bischöfflich oder fürsten stette im
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reich befindtlich, die mit dergleichen privilegio begnadet, sondern dieses ein
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solches regal ist, welches gemeinlich nur den immediat reichsstenden
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pflegt indulgirt zu werden. Damit gleichwol auch in diesem burgermeister
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und rath dero statt Münster Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht gnedigiste
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neigung zu erkennen, so können sie geschehen lassen, daß deßwegen bey
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Ihrer Kayserlichen Mayestät angesucht werde, wollen auch dessen effectum
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nit hinderen, wan hingegen selbiger magistrat sich verpflichtet, jedesmahls
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Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht oder eines zeitlichen bischoffs und
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regirenden fürstens zu Münster nahmen und wapen und dan die wörtter
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„Monasterium civitas episcopalis“ auff daß gelt mitpregen zu lassen, damit
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also dieses khünfftiger zeit zu keiner exemption von der landtfürstlichen
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obrigkeit gedeutet werden möge.

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Nachdemalen dan auch sechstens Ihre Churfürstliche Durchlaucht die
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schiffahrt auf der Embß biß an die statt allen eingesessenen geist- und welt-
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lichen und der gantzen landtschafft wie auch den benachbahrten anderst
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nit alß gar nützlich und vorträglich erkennen, so seindt sie gnedigst zu-
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frieden , daß solche werckstellig gemacht und wegen deren sowol zu
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verfertigung und erhaltung des grabens alß erhandtlung der gründ auf-
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gehender kosten ein gewißes fahrgelt (dessen determination Ihre Chur-
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fürstliche Durchlaucht iro demnegst vorbehalten haben wollen) gesetzt
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werde, jedoch daß die statt solchen auffschlag bis zu abtragung der unkosten
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(davon sie ordentliche rechnung zu halten) für sich allein, nach deren ent-
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richtung aber Ihre Churfürstliche Durchlaucht oder ein zeitlicher landtsfürst
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und die statt zu gleichen theilen zu genießen haben sollen.

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Waß siebentens und achtens wegen verfolg- und anhaltung der streiffender
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partheyen auff ein stundt weegs umb die statt Münster und dan daß hin-
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führo in und umb die statt keine unbewegliche gütter mehr in geistliche
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handen gebracht und, wan solches geschieht, den negsten agnaten oder dem
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magistrat umb ein billichen werth an sich wieder zu lößen erlaubt sein möge,
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gebetten wirt, daß finden Ihre Churfürstliche Durchlaucht von solcher
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consideration, daß sie vorhero mit ihrem Münsterischen thumbcapitl
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darauß communication pflegen zu lassen eine notturfft erachten, uff dessen
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einlangendes gutachten Ihre Churfürstliche Durchlaucht sich demnegst
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dieser beeder puncten halber ferner gnedigst erklehren wollen.

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Waß schließlich wegen der 200 reichsthaler, so im fürstenthumb Gülich
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gegen eine schrifftlich außgegebene obligation annoch außstendig, gesucht
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wirt, deretwegen wollen Ire Churfürstliche Durchlaucht dem veltmar-
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schalckhen von Lamboy zueschreiben und denselben erinnern, dero ein-
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forder - und beybringung auffs füglichst zu verhengen, zu welchem endt
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die abgeordnete demselben die original obligation vorzuzeigen. Welches
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Ihre Churfürstliche Durchlaucht jetztbesagten abgeordtneten, denen sie
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mit chur- und landtsfürstlichen gnaden wollgewogen, hinwieder schrifft-
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lich zuzustellen befohlen. Signatum Bonn, den 5. Aprilis anno 1649.

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Ferdinand churfirst.

Jo. Stam.

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