Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
150. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 Juli 24
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Münster 1646 Juli 24
Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 11. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 248.
Differenzen wegen des Vortritts bei der Prozession.
Als bei etlichen in neulichkeit von der clerisei angestellten processionibus
der mißbrauch verspüret, daß nit allein die hie residirende fürstliche herrn
rhäte, sondern auch under denselben etliche referendarii neben den fürst-
lichen secretarien einzuflicken und einzudringen und herrn burgermeisteren
und rhate sich vorzuziehen, welche newerung praejudicirlich und senatui
verecht- und verkleinerlich, so ward per majora vota nötig erachtet, dagegen
omni meliori modo nicht [nur] schlechtlich protestando zu contradiciren,
sondern auch sich dagegen pro continuanda possessione zu manuteniren
und die referendarios, item etliche rentmeistere, so sich thätlich mit-
eingedrungen , als rentmeister Brunhagen und seinesgleichen, nicht zum
vorgang zu admittiren, dan vielmehr abzukehren, bevorab, da under den-
selben sich wol leute befinden, so der geburt halber zum rhatsstand nicht
zulässig, ja ihrer viel als burgere und einwöner dem rhat geschworen und
subject. Doch ist für guet mitangesehen, dweil Ire Hochfürstliche Gnaden
von Osnabrug sich anerbotten, über diesen einfallenden streit zu inter-
poniren , daß deroselben so viel zwar zu deferiren, aus was bedencklichen
ursachen senatus bewogen und nohtwendig verursacht werden wolle,
in eventum alium, wo diß nit abgestellet würde, sich von den künfftigen
processionibus novioribus zu absentiren. Doch ward von etlichen so viel
wiederachtet, daß nit thatsam, eben in schrifften zu protestiren, damit man
nicht zur handlung oder weitläuffigkeit komme, darüber gleichwol noch
weiter bedenckens zu nehmen nötig oder rhatsam geachtet.
Jedoch fölglich bei abermaliger deliberation ward per majora nicht un-
dienlich erachtet, unsere befugniß und rationes schrifftlich absque tamen
annectanda petitione uffzusetzen, jedoch zu praecaviren, daß man sich da-
durch in keine schrifften einzulassen bedacht. Auch könte movirt werden
inter reliqua fundamenta, dweil senatus und die statt den dritten standt
des stiffts praesentiren und constituiren, die statt auch nicht allein simplicem
jurisdictionem, sondern auch merum et mixtum imperium, auch criminalem
jurisdictionem für sich hat, wie dessen mehr pro fundamento zu finden und
uffzusetzen, daß sie [ die Geistlichkeit bzw. die fürstlichen Beamten ] der burgerei
mit den allmusen, wacht, diensten und dergleichen onera würden beschwer-
lich und zuletzt unträglich.