Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
37. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1643 August 3

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Protokoll des Rates der Stadt Münster


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Münster 1643 August 3

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Ausfertigung: A II 20 Bd. 74 fol. 62. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 212ff.

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Vorschläge Kranes zur Aufnahme des Kongresses: Marktordnung, Fleischverkauf, Quartierver-
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mittlung usw.

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Referirt herr Dr. Stael, daß er sampt anderen mitdeputirten dieß tages bei
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herrn L. Cranen, Kayserlichen reichshoffrhat, gewesen, welcher ihnen fol-
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gende puncten proponirt:

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    1. daß die burgere die logimenter zu hoch zu steigern understanden, der-
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    wegen drin moderamen zu statuiren begert,

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    2. daß die marckte wegen fische, gemüß und anderer sachen separirt und
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    angeordnet werden mögen,

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    3. item wegen der müntze ordnung zu beobachten, diweill etliche verwei-
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    gert haben solten, die rosenoblen für 4 reichsthaler zu erheben.

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Mit andeutung im discurs, daß von allen orten alhie wol 10000 oder 12000
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man einkommen mögten, uff deren underbringung zu gedencken sein
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mögte. Item gaarküche anzuordnen.

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Daß auch für leichtfertig folgendes weibsvolck besondere wohnung zu ver-
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ordnen sein wolte.

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Item wegen fleischverkaufs uff gute schrandenordnung zu gedencken.

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Item schmiedeamptsverwandte und schuhmacher monendi, ihre arbeit uff
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billichkeit zu taxiren.

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Item vermeineten sie und hetten zugemutet, daß per deputatos senatus
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quartire gemacht und mit den burgeren gehandelt werden mögte super certo
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premio.

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Hauptleute alhie vocati et comparentes seind erinnert, daß sowol Kayser-
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liche als Hessische kriegspartheyen nit eingelassen, sondern solang auß-
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geschlossen und an den pforten gekehret werden müßten, biß von gemeinen

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convent ein anders beschlossen oder von demselben mit ein paß ertheilt
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oder erholet werden mögt.

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Gemeine ordnung betreffendt ward beiden alhero vocirt- und erscheinen-
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den alderleuten angemeldet und referirt, was herr Kayserlicher abgesandter
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Krane oblauts etlicher rhatsdeputirter proponirt und daß druff nötig ge-
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achtet worden: ordnung zu machen, daß gemüs und gartenfrüchte, als erbse,
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bonen und dergleichen an besonderm ort, als nach dem gülden arm, item alten
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schrande, item an der müntze hinverwiesen, item zu den hünern, vogel- und
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federwerck nach dem offnen marckt zu bringen und zu verkaufen, stock-
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fische , butter und dergleichen an S. Lambrechts kirchoff zu verweisen.

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Item durch die schrandenordnung fleischverkauff und sate zu machen.
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Also vermeinet senatus nötig, die ledige stapele aufzuthun und beschlagen
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zu lassen, ut satisfieri possit, sonsten fleisch und dergleichen notturfft an-
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brings frembden zu verstatten.

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Item mit den amptern zu reden, daß ein jeder seine wahre und arbeit umb
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billichkeit verkaufen mögte, damit auch solang möglich die nahrung bei den
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gilden zu pleiben und insonderheit den schmiden und schuhmachern sol-
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ches anzumelden.

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Item logimenterbestellung auch verordnung nötig. Nun befinde senatus
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bedencklich, durch die ihrige mit den burgeren umb die logimenter dingen
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und handlen zu lassen, sondern vermeinen, daß den frembden ankommen-
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den herrn abgesandten heimzugeben, mit denselben selbst zu contrahiren
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und handlen.

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Item verehrung pro discretione zu thun oder lassen, ob nit senatui frei ge-
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gelassen und anvertrawt werden wolle.

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Item gaarküchen zu verordnen sei auch vorgeschlagen und nötig erachtet
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worden.

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Item das rhathaus vorne etwas zu illuminiren und die bilder sonderlich et-
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was zu renoviren.

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Herrn alderleute begeren extractum pro memoria zu communiciren und vor
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allem die viele frembde bettler von den strassen abzuschaffen.

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Item als fürkähme, daß ein hochehrwürdigs thumbcapitul vorhabens sein
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solle, den thumbhoff an der Pferdestege, item hie vor S. Michaelis und nach
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dem Spiegelthurn durch besondere thüren beschliessen zu lassen, und aber
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bedencklich, den burgeren den transitum dergestalt bei nacht, vielleicht
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auch hernechst des tags sperren zu lassen, baten sie uff gegenmittele, wie
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solchs zu verhindern, bedacht zu sein, in bedencken stellend, ob nit inner-
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halb der statt und diesseits in eventum gegenpforten zu ordnen, so man hie
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sperren und beschließen mögt können.

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In dem adjutanten befelch geben, den hauptleuten zu vermelden, daß hin-
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fürter die frembden bettler und arme, als siechen und dergleichen, nit ein-
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gelassen sondern abgekehret werden.

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Bottmeistere seind moniti, acht zu haben, daß die straßen allenthalben rein
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geschaffet und gehalten werden. Item frembde bettler, so ohnlengist ein-
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kommen , sollen sie ab- und ausschaffen und, wo sie wider einschleichen,
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mit gleicher verweisung und dem ausbringen thätlich zu verfahren.

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