Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
70. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 November 29
70
Plenarkonferenz der katholischen Stände
Münster 1646 November 29
Köln ( Stadt ) A I p. 1139–1195 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 528–554,
Bamberg B fol. 380–383’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
301–318, Kurbayern B I fol. 329–336; Österreich A II WFr XXXVI fol. 14–28’;
Österreich B I p. 1361–1384, B a I und B b II; Wartenberg / Augsburg III fol. 370’–379
( damit identisch Wartenberg / Register II fol. 372’–388’ und II a ).
Bericht über die Verhandlungen zwischen den kaiserlichen Gesandten und den Protestanten.
Ablehnung der neuen protestantischen Forderungen auf Reziprokität des Geistlichen Vorbehalts,
Ausnahme der antegravati und des Stifts Osnabrück vom Normaljahr, protestantische Restitu-
tionen in süddeutschen Reichsstädten.
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, [Halberstadt]
Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln,
Kurmainz, Kurtrier, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Pader-
born , Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer,
Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.
Gesandten die Verhandlungen mit den Protestanten fortgesetzt
Eine erste Besprechung zwischen Volmar und Salvius hatte am 24. November 1646 stattgefunden;
die Konferenzen zwischen den ksl. Gesandten und den Protestanten, wobei Salvius wieder beteiligt
war, wurden am 26. und 27. November fortgesetzt (vgl. Diarium Volmar S. 373ff.;
Meiern III S. 423ff. – dort falsche Datierung). Über die Verhandlungen: C. T. Odhner
S. 168f.; F. Dickmann S. 362.
bayern ( als deputati ordinarii) haben das Protokoll darüber
betont, daß deß herrn graffen v. Trautmansdorff excellenz zum 2 ten mal von
den deputatis begeret, damit der catholischen resolution befurdert werde;
und bestündten der Augspurgischen confessionsverwandten postulata in
nachfolgenden:
1. Begerten biß zu vergleichung des religionszwiespalt ihnen die inhabende
stiffter zu laßen, hingegen wolten daß reservatum ecclesiasticum in perpe-
tuum confirmirn.
2. Ließen es zwar bey dem termino anni 1624 bewenden, iedoch begerten
gewiße commissarios zu bewilligen, bey welchen die gravamina angebracht,
gehört und restituirt werden solten, benambsten inter antegravatos Dinckel-
spiell , Donawerth, Aach, Biberach
Das Projekt zur Beilegung der Gravamina, das Salvius als Verhandlungsgrundlage entworfen
hatte, nennt außerdem Augsburg, Kaufbeuren, Essen et alii ( vgl. Meiern III S. 434 ).
angenommen wird .
Uber dieses begerten die Augspurgische confessionsverwandte, civitates
catholicae solten specificiren, warin sie sich gravirt befundeten.
Schweden verlangt Minden mit Schaumburg, weil Kurbrandenburg Hinterpommern
erhalten soll. Wenn Schweden auf Osnabrück verzichten muß, soll die Stadt zur
Reichsstadt erhoben werden.
4. Bestundten uf der investitur an statt des offerirten indulti, Moguntinus
dicebat, die Kayßerlichen hetten hierin bereits nachgeben.
5. Wolten die sessiones in loco tertio nicht annehmen.
6. Beharreten ordinem votandi, wie es die stifter vor alters hergebracht.
7. Für Magdeburg wird die Alternation mit Salzburg verlangt.
8. Das victualitium seye auch denienigen, so zu einer andern religion tretten,
zu bewilligen.
9. Die menses papales verwerffen sie.
10. Erbieten sich zu abrichtung des lehentax, aber nicht der iurium pallii
et annatarum.
11. Bei den Ersten Bitten dürfen nur Angehörige der Konfession des Vorgängers
präsentiert werden.
12. Beschwehren sich uber die in mediis Caesareanorum gesetzte clausulam
und exception eorum, qui notorie extra territorium occupantium begriffen.
13. Wo pacta wegen des exercitii Augspurgischer confession vorhanden,
solle denen nachgegangen werden, den anderen aber libertas credendi nach-
zusehen sein. Hierbey hette herr Salvius ein temperament vorgeschlagen,
ut, qui habent in praesenti exercitium Augustanae confessionis, pro se et suc-
soribus retineant, welche aber deßen nicht hergebracht, sondern allererstces
die religion ändern wurden, denen
emigrationis zu praefigiren.
14. Wegen der reichsstatt solte es bleiben wie in ihren resolutionibus ent-
halten , iedoch daß die statt Augspurg in allen wie anno 1624 vollständig
zu restituirn. Nehmen sich dießer sachen gar eiferig und ernstlich
herren Schwedischen ließen sich verlauten, wolten ehister etliche iahr den
krieg continuirn alß hierinn keine willfahrung erlangen.
15. Wegen der geistlichen iurisdiction bleibe es bey dem religionfrieden.
16. Zu denen pfandtschaften, da das exercitium Augspurgischer confession
hergebracht, solte es dabey gelaßen, die pfandtsherrn gehöret und deren
documenta recognosciret werden.
Der 17., 18., 19., 20. punct hetten ihre richtigkeit.
21. In contributionsachen konten die maiora in quaestione an, aber nicht
ratione quanti statthaben.
22. Ob der numerus deputandorum bey den reichsdeputationtägen uf eine
gleichheit zu richten, solte die quaestio an noch alhier erlediget, die quaestio
qui vel quales uf konftigen reichstag remittiret werden.
Solchem nach stündte bey den herren abgesandten, ob sie sich uf diese
puncten alle oder zum wenigsten ratione termini ad quem und wegen der
statt Augspurg (weiln die Kayßerlichen herren plenipotentiarii dieße beyde
puncten am meisten urgirt) vernehmen laßen wolten.
Kurtrier. Was zwischen den herren
den protestirenden verhandlet worden, haben sie auß der abgelegten relation
und benebens dießes vernommen, daß das colloquium nicht abgebrochen,
sondern noch weiter continuirt solle werden
Die ksl. Gesandten hatten eine neue schriftliche Erklärung über die Gravamina in Aussicht
gestellt (vgl. Meiern III S. 426 ).
notturft einzubringen were. Sie an ihrem ortt, was sie zu erinneren haben,
wollen in der kurtze vorbringen, und anfangs zwar ratione termini ad quem
inde indefinitum. Gleich wie Ihre Churfürstliche Gnaden ihnen deßhalben
contrari befelch ertheilet, alß gebuhret ihnen, inmaßen zu mehrmahln be-
deutet worden, demselben gemeßentlich einzufolgen und sich in ein mehrers
nicht einzulaßen.
Waß wegen der antegravatorum begert wird, seint solche und so weit
außehende sachen, das der terminus a quo ohne effect verbleibt, und fals
die protestirende darauf bestehen, kan ihnen nicht ernst sein, einen ver-
gleich zu acceptirn.
Die Vorschläge Salvius’, soweit sie Osnabrück und Minden sowie die Freistellung
der Untertanen betreffen, können nicht angenommen werden. Was wegen der Städte
Aachen und Augsburg gefordert wird, ist ebenfalls abzulehnen.
Schließlichen weren die herren Kayßerlichen zu ersuchen, sie wollen nach
ietzigen schluß auf ihre vorschläg die tractaten fortsetzen; wan sie solches
aber nicht wollen uber sich nehmen, muß man auf andere mittell bedacht
sein. Einmal ist dieses dem concluso gemeeß und kan man weiter nicht
gehen alß gedachte vorschläg außweißen.
Kurköln.
geben worden, die handtlung mit den protestirenden zu reassumirn und
fortzusetzen, alß hat es dabey sein ungeändertes bewendten. Uber dießes
wollen sie mit wenigen andeuten und 1. zwar soviel den terminum ad quem
betrift, daß sie darauf nicht instruirt, maßen sie sich in keiner consultation
darzu verstandten noch ietztmals verstehen können. Wan doch Ihre Kayser-
liche Mayestät mit dero theologis solchen terminum vermeinen verandt-
wordtlich zu sein, wirdt Churcöln, was in dero vermögen zu enderen nicht
ist, dahingestellet sein laßen und sich passive halten.
Terminum a quo belangent haben schon vor diesem ercläret, und ist schät
lich , daß die protestirende die antegravatos excipirt haben wollen, weilen
der terminus dardurch elusori gemacht wird. Den herren Kayßerlichen
were derohalben anzuzeigen, daß man ex parte catholicorum dieses gar nicht
eingehen könne, oder wollen ihre recht gleichergestalt reservirn.
Die Ansprüche der Protestanten auf Osnabrück und Minden sind vollkommen unbe
gründet ; alle katholischen Stände müssen daran interessiert sein, daß diese Stifter
ihrem rechtmäßigen Herrn verbleiben. Das gleiche gilt für die Forderung, Osnabrück
zu einer Reichsstadt zu machen.
Die ubrige puncten biß zum zwolfften werden die herren Kayßerlichen
moderirn, wie es pro pace et bono imperii räthlich ermeßen wird. Allein
Saltzburg kan man nicht eingreifen laßen; die protestirende gedencken
hierdurch das directorium an sich zu bringen, damit sie alßdan die vor-
fallendt sachen desto beßer verwirren können.
Der 12 te punct wegen der mediatguter, so extra territorium gelegen, ist
der billigkeit gemees, und damit ein- und ander theil derenthalben gesichert
sein möge, wird nottig sein, daß die herren Kayßerlichen oder die ständt
selbsten ad speciem gehen und die sach recht clar machen.
Was unter 13. gefordert wird, kann Kurköln nicht gestatten.
Die Verhältnisse in der Stadt Augsburg sollen nach den Bestimmungen des Leon-
berger Vertrags geordnet
Die protestantischen Vorschläge wegen der Religionsverhältnisse in den Pfandschaften
sind nach Möglichkeit etwas zu modifizieren.
Quoad maiora in contributionibus laßen es dahingestelt sein.
Der geistlichen iurisdiction halben bleibt es bey dem religionfrieden.
Kurbayern. Ex parte Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht haltet man darfur,
der herren Keyßerlichen meinung seye, von ihrer handlung communication
zu thun, dießelbe aber nicht abzubrechen, welche dannenhero zu bitten, sie
wolten nach ihren vorschlag mit herrn Salvio und den protestirenden aufs
genawist progrediiren.
Terminum ad quem belangent, wan es immer möglich, were dabey zu
bleiben, zumal aber auf kein perpetuum zu gehen. Solten aber Ihre Kayßer
liche Mayestät die necessitet so hoch befindten und sich kein mittel erregen,
wie im religionfrieden, laßen sie es dahingestellet sein und wollen sich von
den affirmanten und maioribus nicht separirn. Anno 1555 hat man in per-
petuum auf die mediata cedirt, da die noth bey weitem so groß nicht ge
weßen , und möchten dannenhero die herren Kayßerlichen darfurhalten,
daß bey gegenwertiger extremen necessitet die immediata auch biß zu christ-
licher vergleichung zu uberlaßen, so kein perpetuum, auch keine alienation
ist, weiln die catholische nur den usum fructuum deren ertz-, stift und
praelaturen sambt geistlichen guttern den protestirenden in handen laßen,
welche sie vorhin haben und von ihnen nicht zu recuperirn sein.
Der terminus a quo were simpliciter einzugehen und die antegravati auß
zuschließen , sonsten were der terminus gar nicht nöttig. Underschiedtliche
catholische, insonderheit Baden, seint hiebey interessirt . Wegen der statt
Donawehrdt repetirn sie ihr voriges derenthalben in specie geführtes votum
mit dem anhang, wan Ihro Churfürstliche Durchlaucht wegen der execution
cösten und was denselben anklebig gehörige satisfaction geschehen sein
wird, daß sie sich aller gebühr nach werden vernehmen laßen; begeren, man
wolle doch von den protestirenden vernehmen, wer doch von den uncatho-
lischen solche speßen wolle hergeben. Zudem finden sich Ihre Churfürst
liche Durchlaucht uf die 30 iahr in quieta possessione, wusten dannenhero
nicht, wan schon ein solutor da, ob sie zu weichen schuldig.
Circa punctum autonomiae, daß, wo pacta vorhanden, die uncatholischen
sollen gelaßen werden, wo aber keine, infra 15 annos außziehen, vermeinen
sie, es werde kein landtsherr sich hierinnen vorschreiben laßen; wan doch
die protestirende nicht weichen wolten, könten dieienige landtsobrigkeiten,
so hiebey interessirt, etwan temperamenta geben zu salvirung ihrer iuris-
diction .
Was die Protestanten wegen Osnabrück, Minden, Aachen und wegen des Fürstenrats
direktoriums fordern, kann nicht zugelassen werden.
Sonsten haben die herren Kayßerlichen plenipotentiarii bedeutet, daß sie
mit genauer muhe getrauen, die 22 puncten richtig zu machen, allein müste
ein andere resolution wegen der statt Augspurg gefast werden, weiln herr
Salvius sich außtrucklich vernehmen laßen, sie werden ohne erlangte satis-
faction wegen dieser statt weder frieden noch einiges armistitium eingehen.
Die protestirende setzten hinzu, daß sie es auch nicht nachgeben können,
weiln ihre confession daselbst aufgericht. Chursachßen hat sich deßwegen
in anno 1629 und 1630 starck interponirt
dentlich instruirt worden, sollen es dießer statt wegen bey den Lehnbur-
gischen verträg laßen. Dieweiln nun auch der magistrat und die burgerschaft
sich bey der letztern Schwedischen belägerung so tapfer und redtlich ge-
halten , weren sie umb so mehr in statu praesenti zu manutenirn. Will doch
der herr Augspurgische legatus mit den herren Kayßerlichen darauß reden
und etwa vergleichsmedia an handt geben, damit der fried in nichts remorirt
werde, stehet zu deßelben willkuhr.
Kurköln ratione iuris metropolitani wegen Jülich und Cleve interessiert ist .
Österreich. Wie die Vorstimmenden, daß die ksl. Gesandten die Verhandlungen
mit den Protestanten fortsetzen sollen. Die interessierten Stände mögen ihre Wünsche
bei den Kaiserlichen vorbringen.
Bayern-Hg. wie Churbayeren
Burgund. Intellexit, quae inter Caesareos et protestantes gesta sunt, quae
quia extrema esse videntur, eorum petit communicationem, certe longiorem
requirunt deliberationem. Ad singula tamen ut respondeat, ad 1. dicit
domum Burgundicam in terminum ad quem numquam consensisse nec
adhuc tum consentire posse, velle se tarnen habere passive.
Quod attinet terminum a quo repetit votum suum nuperum uti et Herbi-
polense et praelatorum legati rogando, ut duarum ecclesiarum in Neuhausen
et Sintzheim
per arma Hispanica catholicae religioni fuerunt restitutae.
Die Ansprüche der Protestanten auf Osnabrück, auf die Alternation zwischen
Salzburg und Magdeburg und auf Freistellung der Untertanen sind zurückzuweisen.
Civitatis Augustanae particularis habenda est ratio sicut etiam Aquisgra-
nensis , interest enim regis catholici, quia mandatum Caesareum in subigen-
dis acatholicis executus est .
Reliqua brevitatis gratia praetermittit subscribendo maioribus.
Pfalz-Neuburg. Praemissis generalibus ratione continuationis tractatus per
Caesareos uti praecedentes. Ist im übrigen hierzu noch ohne Spezialinstruktion.
Nun auf die puncta zu kommen, scheinet erstlich das begeren der protesti-
renden das ansehen eines perpetui zu haben, weilen niemandt zu einer ver-
gleichung kan genöttiget werden, sie gleichwohl den terminum biß zu
christlicher vergleichung wollen außgestellet haben. Will mans doch den
herren Kayßerlichen heimbgeben, wan sie es nöttig befinden, lasts dahin-
gestelt sein.
Terminum a quo belangent, haben sie iungst bedeutet, daß Ihre Furstliche
Durchlaucht nicht sonderlich dabey interessirt, wan es den verstandt hat,
daß, was catholici iuxta pacem religiosam reformirt, davon außgeschloßen
sein solle; wan die protestirende aber dießes auch in den terminum a quo
zihen wollen, konnen sie wie Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck durch
auß nicht darzu verstehen, maßen sie mehrmahls bedeutet und deßwegen
die notturft zum directorio eingelieffert. In Kleve, Jülich und Berg darf keine
Änderung der Religionsverhältnisse gestattet werden.
Wegen Osnabrück, Minden und Schaumburg, wegen der Alternation zwischen Magde-
burg und Salzburg, wegen der Städte Aachen und Augsburg wie die Vorstimmenden,
insbesondre Kurbayern.
Salzburg. Daß die herren Kayßerlichen die handlung continuirn und nichts
ohne die catholische einwilligen, laßen sich gefallen; achten sonsten unnöttig
sein, die puncta zu durchsehen, weiln die notturft meistens erinnert. Darinn
sie specialiter interessirt, nemblich circa perpetuum, sein sie instruirt, solches
keinesweges einzuwilligen; wan doch die herren Kayßerlichen vermeinten,
bey dießen schwehren zustandt verantworttlich zu sein, daß man tempus
indefinitum biß zur christlichen vergleichung einginge, laßen sie es dahin-
gestellet sein, wollen sich aber dabey wie Coln und Burgundt passive
halten.
Oßnabruck, Mindten, Schaumburg belangent, seint der meinung, man solle
sich umb deren erhaltung eiferig bemuhen, die Kayßerlichen auch darumb
ersuchen, daß sie nicht begeben werden. Deßgleichen sehen sie nit, warumb
Oßnabruck solle immediat gemacht werden, weiln es eine weit außehende
nachfolg uf sich trägt; die Hanseestatt mögten deßgleichen zu thun sich
unterfangen.
Bey dem 7. punct, das Saltzburgische directorium betreffendt, bedancken
sich, daß vorstimmende deßen zum besten gedacht, der catholischen religion
zu vortheill. Weiln nun hierauß abzunehmen, daß die protestirende darumb
dem directorio inhiiren, damit sie alle sachen zu ihrem nutz mögen durch-
tringen , alß ersuchen sie die herren abgesandte, es dahin nicht kommen
zu laßen.
Die statt Augspurg belangendt, haben sie von selbsten befelch und von dem
herrn ertzhertzogen zu Osterreich recommendation, in alle weg dahin zu
trachten, daß sie bey dem Lehenburger vertrag gehandthabt werden, darzu
kommet noch der newlich ansehentlich dienst, vergleichen sich derowegen,
daß die herren Kayserlichen zu ersuchen, das sie es dabey laßen und nichts
ohne der statt deputirten verordtnen wollen.
In den eingelösten Pfandschaften soll der Landesherr das volle Reformationsrecht
haben.
Die Freistellung der Untertanen ist grundsätzlich nicht zu gestatten, doch kann in
einzelnen Fällen nachgegeben werden. Das Interesse, das Pfalz-Neuburg wegen der
Jülichschen Lande und wegen Sulzbach hat, soll berücksichtigt werden.
Quoad maiora laßet es dahingestelt sein, mit dem vorbehalt gleichwol,
wie vor diesem mehr angeregt, daß sich in einigen schluß nicht einlaßen
können, biß die disproportion in den Saltzburgischen anschlagen, wie es
auff verschiedenen reichsconventen versprochen, von Ihrer Mayestät auch
selbsten vertröstung geben worden, moderirt und abgeschaffet.
De caetero remittiren sich ad praecedentia, in specie bittendt, man wolle die
herrn Kayserlichen ersuchen, die statt Aach bey ihren rechten handt-
zuhaben .
Baden-Baden per omnia wie Bayeren
Osnabrück. Ab der relation haben Ihre Fürstliche Gnaden vernohmmen,
waß die protestirende begeren, können aber darauß nit mercken, warinnen
sie sich etwan mögen eingelaßen haben.
Ad rem zu kommen, ist ratione termini ad quem reflexion zu machen auf
dasienige, waß daß directorium wegen der perpetuitet vorgetragen. Colo-
nienses theologi haben dergleichen resolvirt, und seindt sie demezufolg
alzeit ad temporaneum gangen, wie sie dan anfangs nur 60, darnach aber
80 iahr verwilliget, auf die aber von den herrn Kayserlichen eingangene
100 iahr haben sie sich nur passive erclärt und, daß sie noch weiter hinauß
wollen, müßeten sie es dahingestellet sein laßen, da doch die protestirende
selbst nicht auf ein perpetuum gedacht gewesen, maßen duc de Longeville
und conte d’Avaux sie informirt, daß man im gewißen kein perpetuum
einwilligen könne, wie sie dan auff der herren Kayserlichen requisition uff
die 100 iahr von den herren Frantzösischen disponirt worden. Ietzundt
fallen sie wiederumb davon ab auf daß perpetuum wegen des ertzstiffts
Bremen (von ihrem stift Verden wollen sie nichts melden, weilen sie zu
deßen alienation und begebung nimmer verstehen werden), so der cron
Schweden alß feudum perpetuum verbleiben solle. Gleiche meinung hat es
in puncto compensationis wegen Pommeren, darauß die protestirende also
argumentiren, können die catholische diese stuck in perpetuum uberlaßen,
so ist es auch ihnen in anderen nit verwehrt.
Den terminum a quo betreffendt laßen Ihre Fürstliche Gnaden bey dem
Cölnischen voto mit der repetition, daß die res iudicatae auß- und vor-
behalten werden, dan gar zuviel und enormes laesiones darauß entstehen
wurden. Sonderlich weren beede
kirchen zu reserviren und zu salviren. Ihre stiffter belangendt, hoffen nicht,
das es heischen werde, unus moriatur pro populo. Verden ist mit gewaldt
forth, und wan nun Oßnabruck und Minden noch darzukommen solten,
wurde nichts mehr ubrig sein. Für die Rechtsverhältnisse der Bistümer Osnabrück
und Minden wird auf eine 1636 im bischöflichen Auftrag gedruckte Information
verwiesen.
Die Forderung, Osnabrück zu einer Reichsstadt zu erheben, ist unbegründet; die
Stadt hat bereits 1626 die Huldigung leisten müssen. Wenn man hier nachgibt, so
wird gewiß für andere Städte, wie z. B. Lüttich, das gleiche verlangt
In Lüttich gab es eine starke Partei (die „Grignoux“), die mit französischer Unterstützung die
Befreiung der Stadt von der Herrschaft des Fürstbischofs anstrebte. 1646 hatte sie die Macht
an sich gerissen (vgl. H. Pirenne IV S. 327f.; allgemein über die Lütticher Wirren unter der
Regierung Ferdinands von Wittelsbach: ebd. S. 317ff.).
Ratione sessionis in loco tertio ist dennen protestirenden replicirt worden,
könne ihren ertz- und bischoven nicht nachtheilig sein, weilen Churtrier,
so nit geringer dignitet alß andere churfürsten, die session auch in loco
tertio einnimet
So nach der Goldenen Bulle nur in Gegenwart des Kaisers (vgl. J. J. Moser , Staatsrecht XXXIII
S. 280; C. F. Häberlin , Handbuch I S. 281, 296ff.). Auch diese Bestimmung war zur
Vermeidung von Sessionsstreitigkeiten getroffen worden: Trier beanspruchte als ältestes Erz-
bistum auf deutschem Boden den ersten Platz im Kurfürstenrat.
Magdeburg, unangesehen es derzeit noch catholisch wahr, hinder Trier in
loco tertio sitzen solle
Des ertzstiffts iura seindt in alle weeg und desto mehr zu conserviren, weilen
Brandeburg exspectantz darauf suchet
directorium auch haben wollen, welches dem catholischen und Lutherischen
nachtheilig und schädtlich were.
Die menses Papales seint iuris Pontificii, und kan man de iure tertii nichts
disponiren noch praeiudiciren.
Bey den monasteriis extra territorium sitis seindt Ihre Fürstliche Gnaden
mercklich interessirt wegen deß closters Lachau
nehmen, maßen sie beym directorio einkommen.
Wegen der pacten circa religionem wie Cöllen, also auch wegen Cleve,
Gülich und Hildeßheimb. Daß sonsten, wo dergleichen pacta nicht vor-
handen , die autonomia platz haben solle, können Ihr Fürstliche Gnaden
ebensowenig eingehen alß deß Salvii furgeschlagene medium wegen der
15 iahr.
Augsburg anlangendt, solle diese statt bey dem Lenburger accordo gelaßen
werden, und haben sich die uncatholischen burger nit zu beclagen, weilen
ihnen daß exercitium nit allein zugelaßen, sonderen auch erlaubet wirdt,
zwo kirchen zu bawen, darzu ihnen auch die restirende ungelder wollen
nachgelaßen werden. Gleiche meinung hatt es auch mit der stat Aach.
Eß ist wunder, das die protestirende Ihre Kayserliche Mayestät in rebus
religionis nit wollen pro iudice erkennen, hingegen, da kayser Rudolph
gestorben und Pfaltz des reichs vicariat angetretten, hat der pfaltzgraff sich
der Aachischen sachen underwunden , so wirdt ia ein Kayser nit weniger
iuris haben alß sein vicarius.
Wegen der geistlichen iurisdiction und der oppignorationen uti maiora.
Die maiora in religions- und contributionssachen betreffendt, ist kein son-
derliche difficultet, wie Saltzburg movirt, wan man sich gehöriger orthen
umb billige moderation angibt.
Die Kayserlichen vorschläg vom 12. Iulii weren nit zu uberschreiten, Galli
haben sich erbietig gemacht, dieselbe durchtringen zu helffen, deßen sie
derowegen per Caesareos zu erinneren weren.
Besançon. Difficile videtur ad res tanti momenti ita ex tempore se resolvere,
verbo tarnen dicit ad primum se in perpetuum salva conscientia non posse
consentire.
Quoad illustrissimum principem Osnabrugensem iniusta sunt petita ex
rationibus ante allegatis.
De caetero non videtur admittenda autonomia, quae in certissimum religi-
onis erumpet exitium.
Deutschmeister. Kan ab der relation nit verstehen, ob die protestirende
irrgentswo gewichen und nachgeben, sondern scheinet, daß sie eß ärger
machen mit Oßnabruck.
Auf die puncta zu antwortten, hette wohl drey tag verzug haben mögen
weiln die herrn Kayßerlichen so instäntig darauf tringen, sonderlich wegen
des termini ad quem und der statt Augspurg, und dan die vorstimmende
bereitß angefangen, ihre meinung zu eröfnen, so will mit wenigen die seine
auch an tag thun, furbehaltent doch fernere notturfft, so er zum directorio
einlieferen wil.
Terminus ad quem sehet nit, wie salva conscientia in perpetuum könne
eingewilliget werden, und kan darbey nit helfen, daß etliche sich wollen
passive halten, dan die herrn Keyßerlichen und protestirende werden es
von allen wollen ratificirt haben. Deme doch wie ihnen wolle, kan er seines
theilß darzu gar nit verstehen und daß noch umb so mehr, weiln keine
meltung geschicht, wie daß uberige solle erhalten werden.
Der terminus a quo anni 1624 ist schimpflich ratione antegravatorum,
solchergestalt könnten catholici 1618, 1612, 1610 oder gar 1600 verwilligen,
und wan eß diesen weeg gewinnen solte, muißen catholici auch ihrerseitß
alle nötige reservation thun, dardurch wurde aber der terminus soviell alß
nichts sein.
Wegen Donawerth wie Bayeren.
Die Osnabrück betreffenden Forderungen können nicht eingewilligt werden. Hierbey
findet, daß in den Kayßerlichen vorschlägen die 4 stifter excipirt werden,
ietzo wird aber Halberstatt nit gedacht, welcher stift zwar im tractat be-
fangen , aber ohne einige richtigkeit, derowegen muiß alle notturfft vor-
behalten .
Soviel die indulta, annaten und die session angehet, subscribit maioribus,
andern aber ohne nachtheil. Die von Magdeburg suchente alternation mit
dem ertzstift Saltzburg, weiln es neuerlich, ist zu verwerfen, immaßen auch
daß vitalitium vor die abtrettente.
Bey der autonomia ist die meinungh, daß man ehenter die handlung solte
zerschlagen laßen, alß darein gehehlen, weiln sie daß exterminium religionis
catholicae nach sich zihet; so kan auch den pfandtherren ihr recht keines-
weegs benommen werden.
Augspurg belangent, da kan man weder dem herrn ordinario noch der statt
praeiudicirn; die Schweeden sagen auch was sie wollen, Gott wird sie nicht
verlaßen, also auch wegen Achen.
Pacta, transactiones et res iudicatas betreffendt, gleichwie die protestirende
solche ihrerseits wollen cassirt und aufgehoben haben, also repetirt er seine
vorige vota, daß er zu deren begebung gantz und zumal nicht verstehen
könne. Es wird auch keiner Ihrer Mayestät in dero erbländen wegen des
mayestätsbriefs eingreiffen dörfen, deßgleichen hoffet bey dem stift Stras-
burg ; mit dem schließlichen zusatz und anhang, daß die herren Kayßer
lichen ohne die catholischen ständt nichts weiters einraumen sollen.
Gesandten besonders empfohlen werden soll.
Bamberg. Den Kayßerlichen herren plenipotentiariis gebühret zuvorderst
schuldiger danck umb die beschehene communication. Soviel aber die mate-
rialia ipsa betrift, erinnert sich, wohin er ratione termini ad quem (daß
nemblich derselbe ad certum tempus und nicht indefinite zu stellen) hiebevor
votiret, warauf er noch zur zeit instruiret. Es seye zwar nicht ohne, daß sehr
triftige rationes politicae vorhandten, warumb daß indefinitum tempus, in-
sonderheit wegen hierdurch erlangender perpetuirlicher confirmation des
geistlichen vorbehalts, rathlicher sein mögte, ob aber theologice solches
verantworttlich, laße billich an sein ortt gestellet sein. Es schreibt gleichwohl
Leyman , De compositione pacis cap. 4 qu. 26, foedus absolutum et sine
temporis definitione cum sectariis non ita ex obiecto suo intrinsece malum
esse, ut nullus casus circumstantiarum fingi possit, per quas cohonestetur.
Priori saeculo ist wegen der damaln obhanden geweßene necessitet biß uf
den religionsvergleich die renunciatio uf die mediatstifter beschehen . Dabei
ist noch zu berücksichtigen, daß es Karl V. damals nur mit wenigen protestantischen
deutschen Fürsten zu tun gehabt hat, während die europäischen Mächte selbst mit
inneren Schwierigkeiten kämpfen mußten oder sogar noch katholisch waren.
2. Wan die Augspurgische confessionsverwandte die quocunque modo ante
terminum anni 1624 gravatos restituirt haben wollen, were es pro elusione
zu halten, solte es aber gemeint sein uf etliche wenige, immediate ex ultimo
bello herrurende sachen, als v. g. causam Palatinam, were es von ihnen zu
vernehmen.
3. Wurde nicht gehoffet, daß die uncatholische bey keiner dißfals habender
befugnuß die freye wahl den dombcapitularen zu Oßnabruck zu benehmen
sich unterstehen werden.
Ad 10. Weiln priori saeculo uf dem reichstag zu Nurnberg vor veränderung
der religion wider den Pabstlichen stuhl sich natio Germanica beschwehret,
daß, obwoln die iura pallii et annatae zur beyhilf wider den Turcken be-
williget und abgerichtet, gleichwohl aber a Sede Apostolica nicht dahin,
sondern ad alios usus verwendt worden , alß könten die Kayßerlichen sich
erbieten, ad dictum finem dieße geldter zu verwenden, bevorab weiln
widerigenfalls die uncatholische melioris conditionis alß die catholische
weren.
Ad 12. wie Kurköln; ad 13. wie alle Vorstimmenden.
Die statt Augspurg betreffendt seyen die herren Kayßerlichen plenipoten-
tiarii zu ersuchen, mit vorwißen der interessirter die handtlung also anzu-
stellen , damit solche ohne praeiuditz, gleichwoll auch ohne hinderung der
tractaten eingerichtet und abgehandlet werde.
21. Ratione contributionum repetirt ex identitate et paritate gravaminis das
Saltzburgische votum. Bamberg schlägt die Einberufung eines Moderationstages,
wie er z. B. 1576 in Worms abgehalten worden ist, vor.
Ad. 22. Der punctus praetensae paritatis uf reichsdeputationtägen were
allerdings uf einen reichstag zu verschieben.
Im ubrigen conformirt sich mit dem vorstimmenden.
Worms. Conformirt sich mit den vorstimmenden.
Würzburg. Subscribit per omnia voto Coloniense.
Eichstätt. Hat bey neulicher session seine meinung eröfnet, und weiln
ihme seithero keine andere instruction zukommen, kan sich weiter nicht
einlaßen. Wan doch die herren Kayßerlichen auf das perpetuum, welches er
an seinen orth nicht consentirn kan, gehen wolten, weren sie zu erinneren,
daß sie von den protestirenden begehren wollen, ein gutes dargegen nach-
zugeben , etwan bey den stiftern Minden und Oßnabruck.
Sonsten laßet es bey den pactis et transactionibus, dabey ist das gotteshauß
Osterberg in der graffschaft Tecklenburg interessirt .
Speyer. Wie Churtrier, mit begeren, daß der interessirten möge in acht
genommen werden, sonderlich Oßnabruck, Saltzburg, Neuburg, Augspurg,
Achen und der Wirtembergischen clöster.
Straßburg. Wie Teutschmeister, mit vorbehalt fernerer notturft.
Konstanz. Grundsätzlich wie die Vorstimmenden.
Antegravatos betreffendt, weiln die protestirende nur die statt Achen speci-
ficirn , hat es wenig auf sich, dan in selbiger statt nur Calvinisten interessirt,
die protestirende aber sich ihrer religionsverwanthen bemühen und werden
dannenhero dis begeren wol fallen laßen.
Donawehrdt gehört nicht hieher; wegen Bibrach haben sie kein gravamen,
weiln die Lutherischen patricii außgestorben, und die darzu qualificirt,
können sich bey Kayßerlicher Mayestät anmelden. Wegen Dinckelspiel ist
nicht instruirt, wan aber hingegen anzihen wolte, wie hoch die catholische
in den Lutherischen stätten gravirt, will verhöffen, die herren Kayßerlichen
werdens in acht nehmen. Die gegen die statt Ulm ergangene urtheill
Gemeint ist ein Urteil des Reichshofrates vom 4. Juli 1629, das die Visitationsrechte des Bischofs
von Konstanz in Ulm bestätigte und die Restitution des geistlichen Besitzes in der Stadt befahl.
Die konstanzischen Wünsche wurden in der ksl. Erklärung vom 1. Dezember 1646 berücksichtigt
(vgl. Meiern III S. 440 ).
den herren Kayßerlichen ubergeben, daß sie dahin sehen, damit die sich in
selbiger statt erregende gravamina mögen abgeschafft werden.
Im Teutschmeisterischen voto ist wol erinnert, daß die verbleibende ertz-
und Stifter zu assecurirn und zu sehen, damit man hernach nicht umb den
richter zancken muße.
Das vitalitium ist ein substantialstuck des reservati ecclesiastici, und gleich-
wie die protestirende davon nicht wollen abweichen, also kan man es auch
catholischentheils nicht einwilligen. Wan die Wirtembergischen clöster per
tractatum können erhalten werden, will gern darzu helfen.
Die 15 iahr seint der protestirenden intention nach gemeint pro termino
emigrationis, dieienige aber, so de praesenti einer andern religion zugethan,
sollen cum descendentibus gelitten werden, die aber forthin abfallen mögten,
obigen 15iahrigen termini pro emigratione zu genießen haben, so zur
nachricht bedeuten wollen.
Augsburg. Im Eichstettischen voto ist ihme entfallen, weiln der pfandt-
schaften gedacht wird, vorzubringen, wasmaßen selbiger stift wegen der
reichspfandtschaft Weißenburg interessirt […].
Wegen Augspurg ist unnötig, sich lang auffzuhalten, weiln noch in guten
andencken sein wird, was er vor dießem angebracht. Dabey muß ers be-
wenden laßen, weiln seine instruction ihnen anweißet, keinesweegs davon
abzustehen, zu Gott und den herren gesandten hoffent, deßgleichen auch
den herren Kayßerlichen plenipotentiariis und den cronen, sie werden sich
der Augspurgischen sach eifrig annehmen, maßen die herren Kayßerlichen
alschon gethan und die herren Frantzösischen auch gute vertröstung geben.
Hildesheim, Paderborn wie Cöln
Freising. Wie Saltzburg, in specie mit den vorstimmenden, daß die catho-
lischen antegravati wol zu beobachten, weiln die protestirende so starck
darauf gehen. Aus den alten Verträgen kann leicht bewiesen werden, daß Salzburg
keinem Stand außer Österreich jemals die Alternation gestattet hat .
Regensburg wie Oßnabruck
Passau. Wie Teutschmeister, und hette dießes stift auch wol wegen
schwehren anschlags in contributionibus zur clagen, es ist aber anhero
nicht gehörig.
Trient. Habe sich am 23. dis ercläret, daß ex defectu instructionis die vor
schläg außstellen muste, und weiln die habende dem termino a quo et ad
quem wie auch wegen Oßnabruck und des vitalitii wiederig, kan er nicht
weiter gehen, mit der erinnerung, daß Oßnabruck und Mindten erhalten
werden.
Basel wie Wurtzburg und Constantz
Brixen wie Trient
Münster, Lüttich wie Cöln
Minden, Verden wie Osnabruck
Verdun. Terminum a quo non admittit, mirandum quod Salvius audeat
petere coadiutorem illustrissimo principi Osnabrugensi, de civitate non
tantopere mirandum est, cum Virodunensis exteris omnino tradendo sit.
De reliquo subscribit voto Burgundico.
Chur wie Oßnabruck
Fulda. Wie Cöln und Bamberg, wegen der praetendirender autonomi im
stift Fulda bezihet sich auf seine vorige dieser sachen halben abgelegte vota
und ad dictaturam abgegebene schriften.
Hersfeld. Wie Teutschmeister, subiungens, daß der Wirtemberger clöster
nicht zu vergeßen.
Kempten wie Constantz
Murbach, Lüders, Johanniterorden wie Teutschmeister
Ellwangen wie Augspurg
Weißenburg, Prüm wie Trier
Berchtesgaden, Stablo wie Cöln
Corvey. Wie vorgehende, die autonomi muß er aber contradiciren, wan aber
einiger vergleich solte vorbracht werden, wird man sich darauf vernehmen
laßen.
Prälaten. Den herren Kayßerlichen ist die handtlung ubertragen worden,
nicht des endts, daß sie gleich nachgeben sollen (das hetten die deputirte
auch wol thun können), sondern das sie durch ihre authoritet die protesti-
rende näher zur billigkeit bringen mögten; die geleßene puncten geben
aber, daß sie ebensowenig erhalten, es sey dan, daß außerhalb Augspurg
alles verglichen.
Uber die sach sich hauptsachlich zu erclären, fallet schwehr, und seint die
puncten wichtig, hette derowegen wuntschen mögen, sie hetten können
verschoben werden; weiln sich aber die vorstimmende vernehmen laßen,
so wil deßgleichen thun, gleichwol mit vorbehalt fernerer notturft und
erholung seiner vorigen votorum, quibus inhaeret omnino. Und in specie
ad 1 mum kan gewißens halben in kein perpetuum gewilliget werden; ihm
seint zwar einige rationes politicae vorkommen, warumb das perpetuum
dem temporaneo vorzuzihen, weiln sie aber nicht erwogen, ob sie den stich
halten, alß seint sie wenig zu achten. Beym religionfrieden ist man auf kein
perpetuum gangen, sondern ist die uberlaßung indefinite biß zur geistlichen
vergleichung gestellet worden, welches man pro temporaneo derzeit gehal-
ten , weiln man in hofnung gestanden, es wurden sich die wenige strittige
puncta alß coelibatus clericorum et communio sub utraque in kurtzen ver-
gleichen laßen. Ietzund aber, da der puncten gar so viell, wird diese clausula
wo nicht impossibilis, iedoch inutilis sein, dan wan wider eine religion und
zwar die catholische im reich sein wird, hat es wegen der geistlichen gütter
keinen streit, wan aber die Lutherische uberhand solte nehmen, wird die
clausula unnöttig, impossibilis aber sein, wan auß beiden religionen eine
solte gemacht werden, uti ex principiis fidei satis apparet.
Wegen antegravatorum und in uberigen puncten ratione Oßnabruck,
Mindten refert se ad maiora, deßgleichen wegen Saltzburg, Augspurg und
Achen.
Daß die maiora in contributionibus solten gelten, kan keinen prae-
iudicirn , weiln einen ieden sein ius vorbehalten bleibt. Hette deßgleichen
gegen seine herren principalen von vorstimmenden verhoft gehabt, weiln
sie soviell praestirn alß wol 2 churfursten, außerhalb 2 oder 3, quibus agit
gratias. Obs darumb geschehen, daß die stift und clöster pro desolutis
gehalten, stellet dahin und erholet seine vorige protestation, einen ieden
ermahnent, sich der graußamer flüch nit theilhaftig zu machen, so man
auch wol per ipsam taciturnitatem auf sich zihen kan.
Vom 4 ten biß zum 11 ten wil den maioribus nicht zuwider sein noch den
lieben frieden stecken.
Bey dem 12 ten ist die angehefte clausula zu behaupten und der rerum
iudicatarum in acht zu nehmen.
Beym 13 ten ist die autonomi gar nicht einzuwilligen, weiln die wolfahrt der
catholischen religion daran haftet.
Im ubrigen conformirt sich mit Trier und behaltet sich alle fernere nötturft
in einem und anderm bevor.
Schwäbische Grafen. Es ist beschwehrlich, uber so viele puncten einmal
zu votiren, und scheinet auß vorgehenden, alß wan sie darauff gefast gewe
ßen . Wie dem, so will sich breviter vernehmen laßen, und zwar ad 1 um
beziehet sich auff Trier, Burgundt, Newburg, Saltzburg und denen gleich-
stimmende , sonsten seint die consilia theologica, so er gesehen, contrari,
und schließen necessitatem auß. Antegravatorum halben wie Trier, Cöllen,
Bayeren und andere folgende, eß weren die catholici antegravati auch
zu hören.
Für die folgenden Punkte wird ebenfalls ganz kurz auf die Voten der Vorstimmenden
verwiesen.
Wirtenbergische mans- und frawen- immediat- und mediatclöster weren
besten vermögens zu behaubten. Der stifft Augsburg hat sich billig
der carthauß Christgarten anzunehmen, andere dergleichen gravamina
läßete ad longum ex scripto ab mit einer weitlauffigen deduction, darauff
er sich wegen der statt Augsburg wil bezogen haben.
Köln ( Stadt ). Erholet seine vorige erclärung, der zuversicht, man werde in
puncto autonomiae bey dem gefasten concluso verbleiben, widrigen muste
alle notturfft vorbehalten.
Aachen. Wollen die proponirte materi, weilen es spath, nit weitlauffig repe-
tiren , sonderen beziehen sich ad 1 m auff die churfürstlichen vota.
Bey dem termino a quo ratione antegravatorum wirdt der statt Aach auch
gedacht. Nun ist bekandt, das dieselbe anno 1624 in politicis et ecclesiasticis
gantz catholisch verblieben, so ist auch beym Paßawischen vertrag und
religionfrieden kein uncatholischer burger darin gewesen; alß sich aber
einige bürger beym religionfrieden angeben, haben sie documenta bey-
bringen müßen, daß sie keiner anderer alß der catholischen religion zuge-
than weren. Nachdem aber die uncatholische in den Niederlanden ver-
trieben worden, seindt sie zu Aachen eingeschlichen, underem schein, das
baadt zu brauchen.
Bereits 1572 hat der Magistrat ihre Zulassung zu bürgerlichen Ämtern verboten.
Seither hat es verschiedene Tumulte gegeben. Ein 1582 an den Kaiser gerichtetes
Gesuch, den unkatholischen Bürgern die Glaubensfreiheit zu gestatten, ist abgelehnt
worden, das ksl. Urteil von 1593, das die Wiederherstellung der alten Religions
verhältnisse in der Stadt vorschrieb, ist 1598 exequiert worden. Ein neuer Aufstand
der Calvinisten wurde 1614 niedergeworfen . Ietzo restirn nicht uber 50 oder
60 Calvinisten mehr, so nicht meritiren, die gantze catholische burgerschafft
zu beschweren.
Die autonomiam aber an sich selbsten belangendt, können und wollen sie
daßselbige nit einwilligen, noch einigs temperament gestatten.
Wegen Oßnabruck ut alii. Imgleichen weren die interessati ratione pactorum
et oppignorationum zu vernehmen.
Augsburg ( Stadt ). Referirt sich auff vorstehendes votum der graven und
herren, sich gebürlich bedanckendt, daß vorstimmende dieser statt in allem
guten gedacht, mit bitt, sie wollen dabey verbleiben, und können die maiora
in solcher schwehrer sach nicht platz haben. Sonsten erbieten sich die herren
Frantzösischen, sie wollen hierzu coöperirn. Einmal ist nicht ohne, das sich
die statt bey iüngsterer belägerung trewlich gehalten, und wan der magistra-
tus nit were catholicus gewesen, betten vielleicht die reichsarmeen darfur
crepiren mußen. Der Frantzösische generalcommissarius Trassi
einen vergleich anerbotten, der magistratus hat denselben aber auß sonder-
bahrer trew zum reich nicht acceptiren wollen.
Augsburg wiederholt sein Angebot, den protestantischen Bürgern der Stadt billiges
Gelände zum Bau einer Kirche zu überlassen.
Sonsten ist das argument uncräfftig, das die Augspurgische confession in
dieser statt auffgerichtet, weilen sie sich nicht mehr davon, sonderen evan-
gelisch nennen, welches weill daß erste mahl zu Jerusalem gepredigt, so
könten sie sich umb diese statt bewerben.
Wegen Bibrach und Dünckelspiell wie Constantz, er mögte deren gravamina
gern vernehmen und behaltet ihme darwider alle notturfft bevor.
Pacta et res decisas anreichendt, beziehet sich auff Oßnabruck unnd Teutsch-
meisteren , hiebey die statt Augsburg abermalß bestens recommendirendt.
Besançon ( Stadt ). Accommodat se maioribus, inprimis quoad haec puncta
illustrissimum principem Osnabrugensem concernentia.
conclusis begriffen, nachmalen widerholet und darauf beharret worden,
nemblich wegen der antegravatorum sich nicht auffzuhalten,
2. wegen der stiffter Oßnabruck und Minden alle coöperation zu thun;
3. daß angemastes suchen der statt Oßnabruck ratione immedietatis keines-
weegs nachzugeben;
4. die res iudicatas und Wurtembergischen clöster zu salviren, den ertzstifft
Saltzburg auch bey dem directorio zu manuteniren.
5. Soviel daß tempus indefinitum und die statt Augsburg betrifft, befindeten
in etlichen votis, wan die Kayserlichen herren plenipotentiarii gegenwerti-
gen reichszustandt dergestalt beschaffen befindeten, daß daß tempus inde-
finitum den Augspurgischen confessionsverwandten nachzugeben und hin-
gegen des reservati ecclesiastici perpetuirte confirmation zu erhalten, wollen
es ihrerseiths, iedoch passive geschehen laßen, hingegen andere und zwar
die maiora schließeten in negativa. Sie (die Maintzische) blieben auch dabey
biß auff einlangung anderwertiger instruction.
Die statt Augsburg betreffendt, weren die herrn Kayserlichen plenipoten-
tiarii zu ersuchen, soviell immer mensch- und möglich daran zu sein, damit
diese statt in gegenwertigen standt erhalten bleibe.
Der interessirten memorialia weren von ihnen (den Maintzischen) den Kayser-
lichen herren abgesandten
worden.
Waß sonsten in etlichen votis erinnert worden, insonderheit aber, damit
man sich alhier ratione iudicis, da die catholischen inßkünfftig wider diese
transaction beschwehret werden, vergleiche, seyen die Maintzische erbietig,
solches alles zu extrahiren und den Kayserlichen schrifftlich zu ubergeben .