Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
70. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 November 29

17
70

18

Plenarkonferenz der katholischen Stände


35
Vgl. hierzu auch M. Koch II S. 264ff. Die dort wiedergegebenen Voten (Osnabrück, Aachen
36
und Augsburg, das jedoch unter 1646 November 23 gehört) nach Kurmainz B.

19
Münster 1646 November 29

20
Köln ( Stadt ) A I p. 1139–1195 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 528–554,
21
Bamberg B fol. 380–383’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
22
301–318, Kurbayern B I fol. 329–336; Österreich A II WFr XXXVI fol. 14–28’;
23
Österreich B I p. 1361–1384, B a I und B b II; Wartenberg / Augsburg III fol. 370’–379
24
( damit identisch Wartenberg / Register II fol. 372’–388’ und II a ).

25
Bericht über die Verhandlungen zwischen den kaiserlichen Gesandten und den Protestanten.
26
Ablehnung der neuen protestantischen Forderungen auf Reziprokität des Geistlichen Vorbehalts,
27
Ausnahme der antegravati und des Stifts Osnabrück vom Normaljahr, protestantische Restitu-
28
tionen
in süddeutschen Reichsstädten.

29
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
30
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
31
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, [Halberstadt]
32
Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln,

[p. 460] [scan. 528]


1
Kurmainz, Kurtrier, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Pader-
2
born , Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer,
3
Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.

4

27
460, 4 –462, 2 Kurmainz – wolten] In Kurmainz B in teilweise abweichenden Formu-
28
lierungen
, ohne sachliche Änderungen.
Kurmainz. Dem Wunsche der katholischen Stände entsprechend haben die ksl.
5
Gesandten die Verhandlungen mit den Protestanten fortgesetzt

35
Eine erste Besprechung zwischen Volmar und Salvius hatte am 24. November 1646 stattgefunden;
36
die Konferenzen zwischen den ksl. Gesandten und den Protestanten, wobei Salvius wieder beteiligt
37
war, wurden am 26. und 27. November fortgesetzt (vgl. Diarium Volmar S. 373ff.;
38
Meiern III S. 423ff. – dort falsche Datierung). Über die Verhandlungen: C. T. Odhner
39
S. 168f.; F. Dickmann S. 362.
. Kurmainz und Kur-
6
bayern
( als deputati ordinarii) haben das Protokoll darüber

29
6 erhalten] Nach Österreich A II ist Kurbayern mündlich von den ksl. Gesandten informiert
30
worden, danach hat Kurmainz das Protokoll aufgesetzt. Vgl. dagegen Anm. 2!
erhalten

40
Das von dem ksl. Legationssekretär Schröder angefertigte Protokoll wurde den genannten
41
Gesandten am 28. November 1646 ausgehändigt (vgl. Diarium Volmar S. 375).
. Es wird
7
betont, daß deß herrn graffen v. Trautmansdorff excellenz zum 2 ten mal von
8
den deputatis begeret, damit der catholischen resolution befurdert werde;
9
und bestündten der Augspurgischen confessionsverwandten postulata in
10
nachfolgenden:

11
1. Begerten biß zu vergleichung des religionszwiespalt ihnen die inhabende
12
stiffter zu laßen, hingegen wolten daß reservatum ecclesiasticum in perpe-
13
tuum confirmirn.

14
2. Ließen es zwar bey dem termino anni 1624 bewenden, iedoch begerten
15
gewiße commissarios zu bewilligen, bey welchen die gravamina angebracht,
16
gehört und

31
16 restituirt] Kurmainz B: remediirt.
restituirt werden solten, benambsten inter antegravatos Dinckel-
17
spiell , Donawerth, Aach, Biberach

42
Das Projekt zur Beilegung der Gravamina, das Salvius als Verhandlungsgrundlage entworfen
43
hatte, nennt außerdem Augsburg, Kaufbeuren, Essen et alii ( vgl. Meiern III S. 434 ).
, welche alle zu restituiren weren.

18

32
18 3.] Fehlt in der Vorlage, nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B ergänzt. In
33
Kurbayern A III ist erst der nächste, in Österreich A II der übernächste Absatz mit
34
3. bezeichnet.
3. Salvius hat vorgeschlagen, daß im Stift Osnabrück Gustaf Gustafson als Koadjutor
19
angenommen wird

44
Gustaf Gustafson, ein natürlicher Sohn des Königs Gustaf Adolf von Schweden, war 1634 mit
45
dem Fürstentum Osnabrück belehnt worden ( vgl. C. T. Odhner S. 294; F. Dickmann S. 404 ).
.

20
Uber dieses begerten die Augspurgische confessionsverwandte, civitates
21
catholicae solten specificiren, warin sie sich gravirt befundeten.

22
Schweden verlangt Minden mit Schaumburg, weil Kurbrandenburg Hinterpommern
23
erhalten soll. Wenn Schweden auf Osnabrück verzichten muß, soll die Stadt zur
24
Reichsstadt erhoben werden.

25
4. Bestundten uf der investitur an statt des offerirten indulti, Moguntinus
26
dicebat, die Kayßerlichen hetten hierin bereits nachgeben.

[p. 461] [scan. 529]


1
5. Wolten die sessiones in loco tertio nicht annehmen.

2
6. Beharreten ordinem votandi, wie es die stifter vor alters hergebracht.

3
7. Für Magdeburg wird die Alternation mit Salzburg verlangt.

4
8. Das victualitium seye auch denienigen, so zu einer andern religion tretten,
5
zu bewilligen.

6
9. Die menses papales verwerffen sie.

7
10. Erbieten sich zu abrichtung des lehentax, aber nicht der iurium pallii
8
et annatarum.

9
11. Bei den Ersten Bitten dürfen nur Angehörige der Konfession des Vorgängers
10
präsentiert werden.

11
12. Beschwehren sich uber die in mediis Caesareanorum gesetzte clausulam
12
und exception eorum, qui notorie extra territorium occupantium begriffen.

13
13. Wo pacta wegen des exercitii Augspurgischer confession vorhanden,
14
solle denen nachgegangen werden, den anderen aber libertas credendi nach-
15
zusehen sein.

37
15 Hierbey] In der Vorlage durch grobes Versehen Churbey.
Hierbey hette herr Salvius ein temperament vorgeschlagen,
16
ut, qui habent in praesenti exercitium Augustanae confessionis, pro se et suc-
17
soribus retineant, welche aber deßen nicht hergebracht, sondern allererstces
18
die religion ändern wurden, denen

38
18–19 were – emigrationis] Nach Kurmainz B: were terminus 15 annorum pro emi-
39
gratione . In der Vorlage folgt auf pro ebenfalls terminus 15 annorum, wodurch die Kon-
40
struktion
zerstört wird.
were 15 iahr pro termino annorum
19
emigrationis zu praefigiren.

20
14. Wegen der reichsstatt solte es bleiben wie in ihren resolutionibus ent-
21
halten , iedoch daß die statt

41
21 Augspurg] Kurbayern A III nennt ferner Aachen.
Augspurg in allen wie anno 1624 vollständig
22
zu restituirn. Nehmen sich dießer sachen gar eiferig und ernstlich

42
22 an] In Österreich A II folgt weil ihre religion von sollicher statt den ursprung
43
unnd nahmen trage. So sinngemäß auch in Kurmainz B.
an, die
23
herren Schwedischen ließen sich verlauten, wolten ehister etliche iahr den
24
krieg continuirn alß hierinn keine willfahrung erlangen.

25
15. Wegen der geistlichen iurisdiction bleibe es bey dem religionfrieden.

26
16. Zu denen pfandtschaften, da das exercitium Augspurgischer confession
27
hergebracht, solte es dabey gelaßen, die pfandtsherrn gehöret und deren
28
documenta recognosciret werden.

29
Der 17., 18., 19., 20. punct hetten ihre richtigkeit.

30
21. In contributionsachen konten die maiora in quaestione an, aber nicht
31
ratione quanti

44
31 statthaben] In Kurmainz B folgt: in religionssachen gar nicht.
statthaben.

32
22. Ob der numerus deputandorum bey den reichsdeputationtägen uf eine
33
gleichheit zu richten, solte die quaestio an noch alhier erlediget, die quaestio
34
qui vel quales uf konftigen reichstag remittiret werden.

35
Solchem nach stündte bey den herren abgesandten, ob sie sich uf diese
36
puncten alle oder zum wenigsten ratione termini ad quem und wegen der

[p. 462] [scan. 530]


1
statt Augspurg (weiln die Kayßerlichen herren plenipotentiarii dieße beyde
2
puncten am meisten urgirt) vernehmen laßen wolten.

3

36
462, 3 –470, 37 Kurtrier – soll ] Fehlt in Bamberg B.
Kurtrier. Was zwischen den herren

37
3 Kaißerlichen] Fehlt in der Vorlage und Bamberg A I, hier nach Konstanz und Kur-
38
mainz
B ergänzt.
Kaißerlichen und herrn Salvio sambt
4
den protestirenden verhandlet worden, haben sie auß der abgelegten relation
5
und benebens dießes vernommen, daß das colloquium nicht abgebrochen,
6
sondern noch weiter continuirt solle werden

41
Die ksl. Gesandten hatten eine neue schriftliche Erklärung über die Gravamina in Aussicht
42
gestellt (vgl. Meiern III S. 426 ).
, zu welchem endt alle fernere
7
notturft einzubringen were. Sie an ihrem ortt, was sie zu erinneren haben,
8
wollen in der kurtze vorbringen, und anfangs zwar ratione termini ad quem
9
inde indefinitum. Gleich wie Ihre Churfürstliche Gnaden ihnen deßhalben
10
contrari befelch ertheilet, alß gebuhret ihnen, inmaßen zu mehrmahln be-
11
deutet worden, demselben gemeßentlich einzufolgen und sich in ein mehrers
12
nicht einzulaßen.

13
Waß wegen der antegravatorum begert wird, seint solche und so weit
14
außehende sachen, das der terminus a quo ohne effect verbleibt, und fals
15
die protestirende darauf bestehen, kan ihnen nicht ernst sein, einen ver-
16
gleich zu acceptirn.

17
Die Vorschläge Salvius’, soweit sie Osnabrück und Minden sowie die Freistellung
18
der Untertanen betreffen, können nicht angenommen werden. Was wegen der Städte
19
Aachen und Augsburg gefordert wird, ist ebenfalls abzulehnen.

20
Schließlichen weren die herren Kayßerlichen zu ersuchen, sie wollen nach
21
ietzigen schluß auf ihre vorschläg die tractaten fortsetzen; wan sie solches
22
aber nicht wollen uber sich nehmen, muß man auf andere mittell bedacht
23
sein. Einmal ist dieses dem concluso gemeeß und kan man weiter nicht
24
gehen alß gedachte vorschläg außweißen.

25
Kurköln.

39
25 Gleichwie] In der Vorlage nur Gleich, hier nach Bamberg A I, Konstanz und Kur-
40
mainz
B ergänzt.
Gleichwie sie sich erinnern, das den herren Kayßerlichen uber-
26
geben worden, die handtlung mit den protestirenden zu reassumirn und
27
fortzusetzen, alß hat es dabey sein ungeändertes bewendten. Uber dießes
28
wollen sie mit wenigen andeuten und 1. zwar soviel den terminum ad quem
29
betrift, daß sie darauf nicht instruirt, maßen sie sich in keiner consultation
30
darzu verstandten noch ietztmals verstehen können. Wan doch Ihre Kayser-
31
liche Mayestät mit dero theologis solchen terminum vermeinen verandt-
32
wordtlich zu sein, wirdt Churcöln, was in dero vermögen zu enderen nicht
33
ist, dahingestellet sein laßen und sich passive halten.

34
Terminum a quo belangent haben schon vor diesem ercläret, und ist schät
35
lich , daß die protestirende die antegravatos excipirt haben wollen, weilen

[p. 463] [scan. 531]


1
der terminus dardurch elusori gemacht wird. Den herren Kayßerlichen
2
were derohalben anzuzeigen, daß man ex parte catholicorum dieses gar nicht
3
eingehen könne, oder wollen ihre recht gleichergestalt reservirn.

4
Die Ansprüche der Protestanten auf Osnabrück und Minden sind vollkommen unbe
5
gründet ; alle katholischen Stände müssen daran interessiert sein, daß diese Stifter
6
ihrem rechtmäßigen Herrn verbleiben. Das gleiche gilt für die Forderung, Osnabrück
7
zu einer Reichsstadt zu machen.

8
Die ubrige puncten biß zum zwolfften werden die herren Kayßerlichen
9
moderirn, wie es pro pace et bono imperii räthlich ermeßen wird. Allein
10
Saltzburg kan man nicht eingreifen laßen; die protestirende gedencken
11
hierdurch das directorium an sich zu bringen, damit sie alßdan die vor-
12
fallendt sachen desto beßer verwirren

31
12 können] Kurmainz B statt dessen unndt stecken mögen.
können.

13
Der 12 te punct wegen der mediatguter, so extra territorium gelegen, ist
14
der billigkeit gemees, und damit ein- und ander theil derenthalben gesichert
15
sein möge, wird nottig sein, daß die herren Kayßerlichen oder die ständt
16
selbsten ad speciem gehen und die sach recht clar machen.

17
Was unter 13. gefordert wird, kann Kurköln nicht gestatten.

18
Die Verhältnisse in der Stadt Augsburg sollen nach den Bestimmungen des Leon-
19
berger Vertrags geordnet

32
19 werden ] Nach Wartenberg / Augsburg III , Wartenberg / Register II, Österreich
33
A II und Kurbayern A III wird ferner darauf hingewiesen, daß für Aachen Sonder-
34
regelungen
bestehen.
werden

44
Vgl. oben S. 136.
.

20
Die protestantischen Vorschläge wegen der Religionsverhältnisse in den Pfandschaften
21
sind nach Möglichkeit etwas zu

35
21 modifizieren] Nach Kurbayern A III wird an dieser Stelle ferner daran erinnert, daß die
36
Verträge, die das Religionswesen im Stift Hildesheim und in den Fürstentümern Jülich-Kleve-
37
Berg betreffen, erhalten bleiben sollen.
modifizieren.

22
Quoad maiora in contributionibus laßen es dahingestelt sein.

23
Der geistlichen iurisdiction halben bleibt es bey dem

38
23 religionfrieden] Die auf Kurbayern folgende Ergänzung zum kurkölnischen Votum ( s. unten
39
S. 465 ) ist in Wartenberg / Augsburg III und Wartenberg / Register II unmittelbar
40
hieran angefügt.
religionfrieden.

24
Kurbayern. Ex parte Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht haltet man darfur,
25
der herren Keyßerlichen meinung seye, von ihrer handlung communication
26
zu thun, dießelbe aber nicht abzubrechen, welche dannenhero zu bitten, sie
27
wolten nach ihren vorschlag mit herrn Salvio und den protestirenden aufs
28

41
28 genawist zu progrediiren] Fehlt in der Vorlage, hier nach Bamberg A I ( wo diese drei
42
Wörter genau eine Zeile ausmachen ), Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
genawist progrediiren.

29
Terminum ad quem belangent, wan es immer möglich, were dabey zu
30

43
30 bleiben] Österreich A II genauer: beim Termin von 100 Jahren.
bleiben, zumal aber auf kein perpetuum zu gehen. Solten aber Ihre Kayßer

[p. 464] [scan. 532]


1
liche Mayestät die necessitet so hoch befindten und sich kein mittel erregen,
2
wie im religionfrieden, laßen sie es dahingestellet sein und wollen sich von
3
den affirmanten und maioribus nicht separirn. Anno 1555 hat man in per-
4
petuum auf die mediata cedirt, da die noth bey weitem so groß nicht ge
5
weßen , und möchten dannenhero die herren Kayßerlichen darfurhalten,
6
daß bey gegenwertiger extremen necessitet die immediata auch biß zu christ-
7
licher vergleichung zu uberlaßen, so kein perpetuum, auch keine alienation
8
ist, weiln die catholische nur den usum fructuum deren ertz-, stift und
9
praelaturen sambt geistlichen guttern den protestirenden in handen laßen,
10
welche sie vorhin haben und von ihnen nicht zu recuperirn

38
10 sein] Danach in Österreich A II Nota bene hie hat er abgebrochen unndt khein
39
conclusion auf gemacht.
sein.

11

40
11–13 Der – interessirt] Fehlt in Kurmainz B.
Der terminus a quo were simpliciter einzugehen und die antegravati auß
12
zuschließen , sonsten were der terminus gar nicht nöttig. Underschiedtliche
13
catholische, insonderheit Baden, seint hiebey interessirt

41
Vgl. oben S. 339.
. Wegen der statt
14
Donawehrdt repetirn sie ihr voriges derenthalben in specie geführtes votum
15
mit dem anhang, wan Ihro Churfürstliche Durchlaucht wegen der execution
16
cösten und was denselben anklebig gehörige satisfaction geschehen sein
17
wird, daß sie sich aller gebühr nach werden vernehmen laßen; begeren, man
18
wolle doch von den protestirenden vernehmen, wer doch von den uncatho-
19
lischen solche speßen wolle hergeben. Zudem finden sich Ihre Churfürst
20
liche Durchlaucht uf die 30 iahr in quieta possessione, wusten dannenhero
21
nicht, wan schon ein solutor da, ob sie zu weichen schuldig.

22
Circa punctum autonomiae, daß, wo pacta vorhanden, die uncatholischen
23
sollen gelaßen werden, wo aber keine, infra 15 annos außziehen, vermeinen
24
sie, es werde kein landtsherr sich hierinnen vorschreiben laßen; wan doch
25
die protestirende nicht weichen wolten, könten dieienige landtsobrigkeiten,
26
so hiebey interessirt, etwan temperamenta geben zu salvirung ihrer iuris-
27
diction .

28
Was die Protestanten wegen Osnabrück, Minden, Aachen und wegen des Fürstenrats
29
direktoriums fordern, kann nicht zugelassen werden.

30
Sonsten haben die herren Kayßerlichen plenipotentiarii bedeutet, daß sie
31
mit genauer muhe getrauen, die 22 puncten richtig zu machen, allein müste
32
ein andere resolution wegen der statt Augspurg gefast werden, weiln herr
33
Salvius sich außtrucklich vernehmen laßen, sie werden ohne erlangte satis-
34
faction wegen dieser statt weder frieden noch einiges armistitium eingehen.

35
Die protestirende setzten hinzu, daß sie es auch nicht nachgeben können,
36
weiln ihre confession daselbst aufgericht. Chursachßen hat sich deßwegen
37
in anno 1629 und 1630 starck interponirt

42
In den bei Lehenmann Suppl. S. 460–760 gesammelten Augsburger Religionsakten (1622–1631)
43
sind insgesamt vier kursächsische Interzessionsschreiben aus den Jahren 1629 und 1630 enthalten.
; sie an ihrem ortt seint verschie-

[p. 465] [scan. 533]


1
dentlich instruirt worden, sollen es dießer statt wegen bey den Lehnbur-
2
gischen verträg laßen. Dieweiln nun auch der magistrat und die burgerschaft
3
sich bey der letztern Schwedischen belägerung so tapfer und redtlich ge-
4
halten

35
Vgl. oben S. 397 Anm. 1.
, weren sie umb so mehr in statu praesenti zu manutenirn. Will doch
5
der herr Augspurgische legatus mit den herren Kayßerlichen darauß reden
6
und etwa vergleichsmedia an handt geben, damit der fried in nichts remorirt
7
werde, stehet zu deßelben willkuhr.

8

33
8–9 Kurköln – ist] Folgt in Wartenberg / Augsburg III und Wartenberg / Register
34
II unmittelbar auf das kurkölnische Votum ( s. oben S. 463 ).
Kurköln. Ergänzt, daß der Goslarer Vertrag in Kraft bleiben soll und daß
9
Kurköln ratione iuris metropolitani wegen Jülich und Cleve interessiert ist

36
Vgl. oben S. 237 Anm. 1, 440 Anm. 3.
.

10
Österreich. Wie die Vorstimmenden, daß die ksl. Gesandten die Verhandlungen
11
mit den Protestanten fortsetzen sollen. Die interessierten Stände mögen ihre Wünsche
12
bei den Kaiserlichen vorbringen.

13
Bayern-Hg. wie Churbayeren

14
Burgund. Intellexit, quae inter Caesareos et protestantes gesta sunt, quae
15
quia extrema esse videntur, eorum petit communicationem, certe longiorem
16
requirunt deliberationem. Ad singula tamen ut respondeat, ad 1. dicit
17
domum Burgundicam in terminum ad quem numquam consensisse nec
18
adhuc tum consentire posse, velle se tarnen habere passive.

19
Quod attinet terminum a quo repetit votum suum nuperum uti et Herbi-
20
polense et praelatorum legati rogando, ut duarum ecclesiarum in Neuhausen
21
et Sintzheim

37
Neuhausen (bei Worms) wurde vom Bischof von Worms beansprucht, Sinsheim vom Bischof von
38
Speyer. Beide Stifter waren 1565 von Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz eingezogen worden
39
(vgl. B. G. Struve S. 161f.).
habeatur ratio, quae a Friderico palatino occupatae anno 1627
22
per arma Hispanica catholicae religioni fuerunt restitutae.

23
Die Ansprüche der Protestanten auf Osnabrück, auf die Alternation zwischen
24
Salzburg und Magdeburg und auf Freistellung der Untertanen sind zurückzuweisen.

25
Civitatis Augustanae particularis habenda est ratio sicut etiam Aquisgra-
26
nensis , interest enim regis catholici, quia mandatum Caesareum in subigen-
27
dis acatholicis executus est

40
1614 wurde der Calvinismus in Aachen durch das Eingreifen spanischer Truppen unterdrückt
41
(vgl. oben S. 355).
.

28
Reliqua brevitatis gratia praetermittit subscribendo maioribus.

29
Pfalz-Neuburg. Praemissis generalibus ratione continuationis tractatus per
30
Caesareos uti praecedentes. Ist im übrigen hierzu noch ohne Spezialinstruktion.

31
Nun auf die puncta zu kommen, scheinet erstlich das begeren der protesti-
32
renden das ansehen eines perpetui zu haben, weilen niemandt zu einer ver-

[p. 466] [scan. 534]


1
gleichung kan genöttiget werden, sie gleichwohl den terminum biß zu
2
christlicher vergleichung wollen außgestellet haben. Will mans doch den
3
herren Kayßerlichen heimbgeben, wan sie es nöttig befinden, lasts dahin-
4
gestelt sein.

5
Terminum a quo belangent, haben sie iungst bedeutet, daß Ihre Furstliche
6
Durchlaucht nicht sonderlich dabey interessirt, wan es den verstandt hat,
7
daß, was catholici iuxta pacem religiosam reformirt, davon außgeschloßen
8
sein solle; wan die protestirende aber dießes auch in den terminum a quo
9
zihen wollen, konnen sie wie Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck durch
10
auß nicht darzu verstehen, maßen sie mehrmahls bedeutet und deßwegen
11
die notturft zum directorio eingelieffert. In Kleve, Jülich und Berg darf keine
12
Änderung der Religionsverhältnisse gestattet werden.

13
Wegen Osnabrück, Minden und Schaumburg, wegen der Alternation zwischen Magde-
14
burg und Salzburg, wegen der Städte Aachen und Augsburg wie die Vorstimmenden,
15
insbesondre Kurbayern.

16
Salzburg. Daß die herren Kayßerlichen die handlung continuirn und nichts
17
ohne die catholische einwilligen, laßen sich gefallen; achten sonsten unnöttig
18
sein, die puncta zu durchsehen, weiln die notturft meistens erinnert. Darinn
19

41
19 sie] So nach Kurmainz B, in der Vorlage, Bamberg A I und Konstanz dagegen die.
sie specialiter interessirt, nemblich circa perpetuum, sein sie instruirt, solches
20
keinesweges einzuwilligen; wan doch die herren Kayßerlichen vermeinten,
21
bey dießen schwehren zustandt verantworttlich zu sein, daß man tempus
22
indefinitum biß zur christlichen vergleichung einginge, laßen sie es dahin-
23
gestellet sein, wollen sich aber dabey wie Coln und Burgundt passive
24
halten.

25
Oßnabruck, Mindten, Schaumburg belangent, seint der meinung, man solle
26
sich umb deren erhaltung eiferig bemuhen, die Kayßerlichen auch darumb
27
ersuchen, daß sie nicht begeben werden. Deßgleichen sehen sie nit, warumb
28
Oßnabruck solle immediat gemacht werden, weiln es eine weit außehende
29
nachfolg uf sich trägt; die Hanseestatt mögten deßgleichen zu thun sich
30
unterfangen.

31
Bey dem 7. punct, das Saltzburgische directorium betreffendt, bedancken
32
sich, daß vorstimmende deßen zum besten gedacht, der catholischen religion
33
zu vortheill. Weiln nun hierauß abzunehmen, daß die protestirende darumb
34
dem directorio inhiiren, damit sie alle sachen zu ihrem nutz mögen durch-
35
tringen , alß ersuchen sie die herren abgesandte, es dahin nicht kommen
36
zu laßen.

37
Die statt Augspurg belangendt, haben sie von selbsten befelch und von dem
38
herrn ertzhertzogen zu Osterreich

42
Dem Administrator des Stiftes Augsburg.
recommendation, in alle weg dahin zu
39
trachten, daß sie bey dem Lehenburger vertrag gehandthabt werden, darzu
40
kommet noch der newlich ansehentlich dienst, vergleichen sich derowegen,

[p. 467] [scan. 535]


1
daß die herren Kayserlichen zu ersuchen, das sie es dabey laßen und nichts
2
ohne der statt deputirten verordtnen wollen.

3
In den eingelösten Pfandschaften soll der Landesherr das volle Reformationsrecht
4
haben.

5
Die Freistellung der Untertanen ist grundsätzlich nicht zu gestatten, doch kann in
6
einzelnen Fällen nachgegeben werden. Das Interesse, das Pfalz-Neuburg wegen der
7
Jülichschen Lande und wegen Sulzbach hat, soll berücksichtigt werden.

8
Quoad maiora laßet es dahingestelt sein, mit dem vorbehalt gleichwol,
9
wie vor diesem mehr angeregt, daß sich in einigen schluß nicht einlaßen
10
können, biß die disproportion in den Saltzburgischen anschlagen, wie es
11
auff verschiedenen reichsconventen versprochen, von Ihrer Mayestät auch
12
selbsten vertröstung geben worden, moderirt und abgeschaffet.

13
De caetero remittiren sich ad praecedentia, in specie bittendt, man wolle die
14
herrn Kayserlichen ersuchen, die statt

41
14 Aach] Nach Österreich A II Aachen unnd Biberach.
Aach bey ihren rechten handt-
15
zuhaben .

16
Baden-Baden per omnia wie Bayeren

17
Osnabrück. Ab der relation haben Ihre Fürstliche Gnaden vernohmmen,
18
waß die protestirende begeren, können aber darauß nit mercken, warinnen
19
sie sich etwan mögen eingelaßen haben.

20
Ad rem zu kommen, ist ratione termini ad quem reflexion zu machen auf
21
dasienige, waß daß directorium wegen der perpetuitet vorgetragen. Colo-
22
nienses theologi haben dergleichen resolvirt, und seindt sie demezufolg
23
alzeit ad temporaneum gangen, wie sie dan anfangs nur 60, darnach aber
24
80 iahr verwilliget, auf die aber von den herrn Kayserlichen eingangene
25
100 iahr haben sie sich nur passive erclärt und, daß sie noch weiter hinauß
26
wollen, müßeten sie es dahingestellet sein laßen, da doch die protestirende
27
selbst nicht auf ein perpetuum gedacht gewesen, maßen duc de Longeville
28
und conte d’Avaux sie informirt, daß man im gewißen kein perpetuum
29
einwilligen könne, wie sie dan auff der herren Kayserlichen requisition uff
30
die 100 iahr von den herren Frantzösischen disponirt worden. Ietzundt
31
fallen sie wiederumb davon ab auf daß perpetuum wegen des ertzstiffts
32
Bremen (von ihrem stift Verden wollen sie nichts melden, weilen sie zu
33
deßen alienation und begebung nimmer verstehen werden), so der cron
34
Schweden alß feudum perpetuum verbleiben solle. Gleiche meinung hat es
35
in puncto compensationis wegen

42
35 Pommeren] Österreich A II nennt ferner Halberstadt.
Pommeren, darauß die protestirende also
36
argumentiren, können die catholische diese stuck in perpetuum uberlaßen,
37
so ist es auch ihnen in anderen nit verwehrt.

38
Den terminum a quo betreffendt laßen Ihre Fürstliche Gnaden bey dem
39
Cölnischen voto mit der repetition, daß die res iudicatae auß- und vor-
40
behalten werden, dan gar zuviel und enormes laesiones darauß entstehen

[p. 468] [scan. 536]


1
wurden. Sonderlich weren beede

26
1 von] In der Vorlage irrtümlich in, nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B
27
korrigiert. Zu ergänzen wäre nach Burgundt: erwähnte.
von Burgundt im stifft Wormbs gelegene
2
kirchen zu reserviren und zu salviren. Ihre stiffter belangendt, hoffen nicht,
3
das es heischen werde, unus moriatur pro populo. Verden ist mit gewaldt
4
forth, und wan nun Oßnabruck und Minden noch darzukommen solten,
5
wurde nichts mehr ubrig sein. Für die Rechtsverhältnisse der Bistümer Osnabrück
6
und Minden wird auf eine 1636 im bischöflichen Auftrag gedruckte Information
7
verwiesen.

8
Die Forderung, Osnabrück zu einer Reichsstadt zu erheben, ist unbegründet; die
9
Stadt hat bereits 1626 die Huldigung leisten müssen. Wenn man hier nachgibt, so
10
wird gewiß für andere Städte, wie z. B. Lüttich, das gleiche verlangt

32
In Lüttich gab es eine starke Partei (die „Grignoux“), die mit französischer Unterstützung die
33
Befreiung der Stadt von der Herrschaft des Fürstbischofs anstrebte. 1646 hatte sie die Macht
34
an sich gerissen (vgl. H. Pirenne IV S. 327f.; allgemein über die Lütticher Wirren unter der
35
Regierung Ferdinands von Wittelsbach: ebd. S. 317ff.).
.

11
Ratione sessionis in loco tertio ist dennen protestirenden replicirt worden,
12
könne ihren ertz- und bischoven nicht nachtheilig sein, weilen Churtrier,
13
so nit geringer dignitet alß andere churfürsten, die session auch in loco
14
tertio einnimet

36
So nach der Goldenen Bulle nur in Gegenwart des Kaisers (vgl. J. J. Moser , Staatsrecht XXXIII
37
S. 280; C. F. Häberlin , Handbuch I S. 281, 296ff.). Auch diese Bestimmung war zur
38
Vermeidung von Sessionsstreitigkeiten getroffen worden: Trier beanspruchte als ältestes Erz-
39
bistum auf deutschem Boden den ersten Platz im Kurfürstenrat.
; so ist auch sub Maximiliano I. 1500 decidirt worden, das
15
Magdeburg, unangesehen es derzeit noch catholisch wahr, hinder Trier in
16
loco tertio sitzen solle

40
Die Entscheidung über die Beilegung der Sessionsstreitigkeiten war im RA 1500 Art. 53 § 1
41
Kaiser Maximilian überlassen worden.
, welches ietzo umb so viel mehr geschehen kan.
17
Des

28
17 ertzstiffts] In Kurmainz B genauer: Des ertzstiffts Saltzburg.
ertzstiffts iura seindt in alle weeg und desto mehr zu conserviren, weilen
18
Brandeburg exspectantz darauf suchet

42
Die Exspektanz Kurbrandenburgs auf Magdeburg als Entschädigung für Vorpommern hatten
43
die französischen Gesandten im November 1646 vorgeschlagen (vgl. F. Dickmann S. 511).
, undt mögte alß ein Calvinist das
19
directorium auch haben wollen, welches dem catholischen und Lutherischen
20
nachtheilig und schädtlich were.

21
Die menses Papales seint iuris Pontificii, und kan man de iure tertii nichts
22
disponiren noch praeiudiciren.

23
Bey den monasteriis extra territorium sitis seindt Ihre Fürstliche Gnaden
24
mercklich interessirt wegen deß closters Lachau

44
Kloster Loccum (heute Landkreis Nienburg/Weser) war zwischen dem Stift Minden und den
45
Herzögen von Braunschweig-Lüneburg streitig.
, pittendt deßen in acht zu
25
nehmen, maßen sie beym directorio

29
25 einkommen] In Wartenberg / Augsburg III und Wartenberg / Register II ist schon
30
an dieser Stelle die Ergänzung betr. die württembergischen Klöster, die erst nach dem Votum
31
des Deutschmeisters vorgebracht wird, eingefügt ( s. unten S. 470,36–37 ).
einkommen.

[p. 469] [scan. 537]


1
Wegen der pacten circa religionem wie Cöllen, also auch wegen Cleve,
2
Gülich und Hildeßheimb. Daß sonsten, wo dergleichen pacta nicht vor-
3
handen , die autonomia platz haben solle, können Ihr Fürstliche Gnaden
4
ebensowenig eingehen alß deß Salvii furgeschlagene medium wegen der
5
15 iahr.

6
Augsburg anlangendt, solle diese statt bey dem Lenburger accordo gelaßen
7
werden, und haben sich die uncatholischen burger nit zu beclagen, weilen
8
ihnen daß exercitium nit allein zugelaßen, sonderen auch erlaubet wirdt,
9
zwo kirchen zu bawen, darzu ihnen auch die restirende ungelder wollen
10
nachgelaßen werden. Gleiche meinung hatt es auch mit der stat Aach.

11
Eß ist wunder, das die protestirende Ihre Kayserliche Mayestät in rebus
12
religionis nit wollen pro iudice erkennen, hingegen, da kayser Rudolph
13
gestorben und Pfaltz des reichs vicariat angetretten, hat der pfaltzgraff sich
14
der Aachischen sachen underwunden

40
Vgl. oben S. 142 Anm. 1.
, so wirdt ia ein Kayser nit weniger
15
iuris haben alß sein vicarius.

16
Wegen der geistlichen iurisdiction und der oppignorationen uti maiora.

17
Die maiora in religions- und contributionssachen betreffendt, ist kein son-
18
derliche difficultet, wie Saltzburg movirt, wan man sich gehöriger orthen
19
umb billige moderation angibt.

20
Die Kayserlichen vorschläg vom 12. Iulii weren nit zu uberschreiten, Galli
21
haben sich erbietig gemacht, dieselbe durchtringen zu helffen, deßen sie
22
derowegen per Caesareos zu erinneren weren.

23
Besançon. Difficile videtur ad res tanti momenti ita ex tempore se resolvere,
24
verbo tarnen dicit ad primum se in perpetuum salva conscientia non posse
25
consentire.

26
Quoad illustrissimum principem Osnabrugensem iniusta sunt petita ex
27
rationibus ante allegatis.

28
De caetero non videtur admittenda autonomia, quae in certissimum religi-
29
onis erumpet exitium.

30

39
30 Deutschmeister ] Nach Österreich A II zugleich für Halberstadt.
Deutschmeister. Kan ab der relation nit verstehen, ob die protestirende
31
irrgentswo gewichen und nachgeben, sondern scheinet, daß sie eß ärger
32
machen mit Oßnabruck.

33
Auf die puncta zu antwortten, hette wohl drey tag verzug haben mögen
34
weiln die herrn Kayßerlichen so instäntig darauf tringen, sonderlich wegen
35
des termini ad quem und der statt Augspurg, und dan die vorstimmende
36
bereitß angefangen, ihre meinung zu eröfnen, so will mit wenigen die seine
37
auch an tag thun, furbehaltent doch fernere notturfft, so er zum directorio
38
einlieferen wil.

[p. 470] [scan. 538]


1
Terminus ad quem sehet nit, wie salva conscientia in perpetuum könne
2

40
2 eingewilliget] In der Vorlage irrtümlich eingeliefert, hier nach Kurmainz B korrigiert.
eingewilliget werden, und kan darbey nit helfen, daß etliche sich wollen
3
passive halten, dan die herrn Keyßerlichen und protestirende werden es
4
von allen wollen ratificirt haben. Deme doch wie ihnen wolle, kan er seines
5
theilß darzu gar nit verstehen und daß noch umb so mehr, weiln keine
6
meltung geschicht, wie daß uberige solle erhalten werden.

7
Der terminus a quo anni 1624 ist schimpflich ratione antegravatorum,
8
solchergestalt könnten catholici 1618, 1612, 1610 oder gar 1600 verwilligen,
9
und wan eß diesen weeg gewinnen solte, muißen catholici auch ihrerseitß
10
alle nötige reservation thun, dardurch wurde aber der terminus soviell alß
11
nichts sein.

12
Wegen Donawerth wie Bayeren.

13
Die Osnabrück betreffenden Forderungen können nicht eingewilligt werden. Hierbey
14
findet, daß in den Kayßerlichen vorschlägen die 4 stifter excipirt werden,
15
ietzo wird aber Halberstatt nit gedacht, welcher stift zwar im tractat be-
16
fangen , aber ohne einige richtigkeit, derowegen muiß alle notturfft vor-
17
behalten .

18
Soviel die indulta, annaten und die session angehet, subscribit maioribus,
19
andern aber ohne nachtheil. Die von Magdeburg suchente alternation mit
20
dem ertzstift Saltzburg, weiln es neuerlich, ist zu verwerfen, immaßen auch
21
daß vitalitium vor die abtrettente.

22
Bey der autonomia ist die meinungh, daß man ehenter die handlung solte
23
zerschlagen laßen, alß darein gehehlen, weiln sie daß exterminium religionis
24
catholicae nach sich zihet; so kan auch den pfandtherren ihr recht keines-
25
weegs benommen werden.

26
Augspurg belangent, da kan man weder dem herrn ordinario noch der statt
27
praeiudicirn; die Schweeden sagen auch was sie wollen, Gott wird sie nicht
28
verlaßen, also auch wegen Achen.

29
Pacta, transactiones et res iudicatas betreffendt, gleichwie die protestirende
30
solche ihrerseits wollen cassirt und aufgehoben haben, also repetirt er seine
31
vorige vota, daß er zu deren begebung gantz und zumal nicht verstehen
32
könne. Es wird auch keiner Ihrer

41
32 Mayestät – des] Fehlt in Kurmainz B.
Mayestät in dero erbländen wegen des
33
mayestätsbriefs eingreiffen dörfen, deßgleichen hoffet bey dem stift Stras-
34
burg ; mit dem schließlichen zusatz und anhang, daß die herren Kayßer
35
lichen ohne die catholischen ständt nichts weiters einraumen sollen.

36

42
36–37 Osnabrück – soll ] In Wartenberg / Augsburg III und Wartenberg / Register II
43
bereits im Votum Osnabrücks oben ( s. S. 468,25 ).
Osnabrück. Ergänzt, daß die Erhaltung der württembergischen Klöster den ksl.
37
Gesandten besonders empfohlen werden soll.

38
Bamberg. Den Kayßerlichen herren plenipotentiariis gebühret zuvorderst
39
schuldiger danck umb die beschehene communication. Soviel aber die mate-

[p. 471] [scan. 539]


1
rialia ipsa betrift, erinnert sich, wohin er ratione termini ad quem (daß
2
nemblich derselbe ad certum tempus und nicht indefinite zu stellen) hiebevor
3
votiret, warauf er noch zur zeit instruiret. Es seye zwar nicht ohne, daß sehr
4
triftige rationes politicae vorhandten, warumb daß indefinitum tempus, in-
5
sonderheit wegen hierdurch erlangender perpetuirlicher confirmation des
6
geistlichen vorbehalts, rathlicher sein mögte, ob aber theologice solches
7
verantworttlich, laße billich an sein ortt gestellet sein. Es schreibt gleichwohl
8
Leyman

41
Vgl. oben S. 85 Anm. 3.
, De compositione pacis cap. 4 qu. 26, foedus absolutum et sine
9
temporis definitione cum sectariis non ita ex obiecto suo intrinsece malum
10
esse, ut nullus casus circumstantiarum fingi possit, per quas cohonestetur.
11
Priori saeculo ist wegen der damaln obhanden geweßene necessitet biß uf
12
den religionsvergleich die renunciatio uf die mediatstifter beschehen

42
RA 1555 §§ 15 und 25.
. Dabei
13
ist noch zu berücksichtigen, daß es Karl V. damals nur mit wenigen protestantischen
14
deutschen Fürsten zu tun gehabt hat, während die europäischen Mächte selbst mit
15
inneren Schwierigkeiten kämpfen mußten oder sogar noch katholisch waren.

16
2. Wan die Augspurgische confessionsverwandte die quocunque modo ante
17
terminum anni 1624 gravatos restituirt haben wollen, were es pro elusione
18
zu halten, solte es aber gemeint sein uf etliche wenige, immediate ex ultimo
19
bello herrurende sachen, als v. g. causam Palatinam, were es von ihnen zu
20
vernehmen.

21
3. Wurde nicht gehoffet, daß die uncatholische bey keiner dißfals habender
22
befugnuß die freye wahl den dombcapitularen zu Oßnabruck zu benehmen
23
sich unterstehen werden.

24
Ad 10. Weiln priori saeculo uf dem reichstag zu Nurnberg vor veränderung
25
der religion wider den Pabstlichen stuhl sich natio Germanica beschwehret,
26
daß, obwoln die iura pallii et annatae zur beyhilf wider den Turcken be-
27
williget und abgerichtet, gleichwohl aber a Sede Apostolica nicht dahin,
28
sondern ad alios usus verwendt worden

43
Auf dem Reichstag zu Nürnberg 1523 (vgl. RTA III Nr. 110 S. 660).
, alß könten die Kayßerlichen sich
29
erbieten, ad dictum finem dieße geldter zu verwenden, bevorab weiln
30
widerigenfalls die uncatholische melioris conditionis alß die catholische
31
weren.

32
Ad 12. wie Kurköln; ad 13. wie alle Vorstimmenden.

33
Die statt Augspurg betreffendt seyen die herren Kayßerlichen plenipoten-
34
tiarii zu ersuchen, mit vorwißen der interessirter die handtlung also anzu-
35
stellen , damit solche ohne praeiuditz, gleichwoll auch ohne hinderung der
36
tractaten eingerichtet und abgehandlet

40
36 werde] In Kurbayern A III folgt: Aachen zu manuteniren.
werde.

37
21. Ratione contributionum repetirt ex identitate et paritate gravaminis das
38
Saltzburgische votum. Bamberg schlägt die Einberufung eines Moderationstages,
39
wie er z. B. 1576 in Worms abgehalten worden ist, vor.

[p. 472] [scan. 540]


1
Ad. 22. Der punctus praetensae paritatis uf reichsdeputationtägen were
2
allerdings uf einen reichstag zu verschieben.

3
Im ubrigen conformirt sich mit dem

32
3 vorstimmenden] Kurmainz B: maioribus.
vorstimmenden.

4

31
472, 4 –477, 16 Worms – concernentia] Fehlt in Bamberg B.
Worms. Conformirt sich mit den vorstimmenden.

5
Würzburg. Subscribit per omnia voto Coloniense.

6
Eichstätt. Hat bey neulicher session seine meinung eröfnet, und weiln
7
ihme seithero keine andere instruction zukommen, kan sich weiter nicht
8
einlaßen. Wan doch die herren Kayßerlichen auf das perpetuum, welches er
9
an seinen orth nicht consentirn kan, gehen wolten, weren sie zu erinneren,
10
daß sie von den protestirenden begehren wollen, ein gutes dargegen nach-
11
zugeben , etwan bey den stiftern Minden und Oßnabruck.

12
Sonsten laßet es bey den pactis et transactionibus, dabey ist das gotteshauß
13
Osterberg in der graffschaft Tecklenburg interessirt

37
Kloster Osterberg, heute Gemeinde Lotte, Landkreis Tecklenburg.
.

14
Speyer. Wie Churtrier, mit begeren, daß der interessirten möge in acht
15
genommen werden, sonderlich Oßnabruck, Saltzburg, Neuburg, Augspurg,
16
Achen und der Wirtembergischen clöster.

17
Straßburg. Wie Teutschmeister, mit vorbehalt fernerer notturft.

18
Konstanz. Grundsätzlich wie die

33
18 Vorstimmenden ] In Österreich A II wird noch erwähnt: Glaubt, daß der gegentheill
34
in vielen nachgeben unnd weichen wirdt.
Vorstimmenden.

19
Antegravatos betreffendt, weiln die protestirende nur die statt Achen speci-
20
ficirn , hat es wenig auf sich, dan in selbiger statt nur Calvinisten interessirt,
21
die protestirende aber sich ihrer religionsverwanthen bemühen und werden
22
dannenhero dis begeren wol fallen laßen.

23
Donawehrdt gehört nicht hieher; wegen Bibrach haben sie kein gravamen,
24
weiln die Lutherischen patricii außgestorben, und die darzu qualificirt,
25
können sich bey Kayßerlicher Mayestät anmelden. Wegen Dinckelspiel ist
26
nicht instruirt, wan aber hingegen anzihen wolte, wie hoch die catholische
27
in den Lutherischen stätten gravirt, will verhöffen, die herren Kayßerlichen
28
werdens in acht nehmen. Die gegen die statt Ulm ergangene urtheill

38
Gemeint ist ein Urteil des Reichshofrates vom 4. Juli 1629, das die Visitationsrechte des Bischofs
39
von Konstanz in Ulm bestätigte und die Restitution des geistlichen Besitzes in der Stadt befahl.
40
Die konstanzischen Wünsche wurden in der ksl. Erklärung vom 1. Dezember 1646 berücksichtigt
41
(vgl. Meiern III S. 440 ).
wil
29
den herren Kayßerlichen ubergeben, daß sie dahin sehen, damit die sich in
30
selbiger statt erregende gravamina mögen abgeschafft

35
30 werden] Nach Österreich A II wird ferner die Abstellung der Gravamina in Leutkirch
36
verlangt.
werden.

[p. 473] [scan. 541]


1
Im Teutschmeisterischen voto ist wol erinnert, daß die verbleibende ertz-
2
und Stifter zu assecurirn und zu sehen, damit man hernach nicht umb den
3
richter zancken muße.

4
Das vitalitium ist ein substantialstuck des reservati ecclesiastici, und gleich-
5
wie die protestirende davon nicht wollen abweichen, also kan man es auch
6
catholischentheils nicht einwilligen. Wan die Wirtembergischen clöster per
7
tractatum können erhalten werden, will gern darzu helfen.

8
Die 15 iahr seint

37
8 der protestirenden intention nach] Fehlt in Kurmainz B.
der protestirenden intention nach gemeint pro termino
9
emigrationis, dieienige aber, so de praesenti einer andern religion zugethan,
10
sollen cum descendentibus gelitten werden, die aber forthin abfallen mögten,
11
obigen 15iahrigen termini pro emigratione zu genießen haben, so zur
12
nachricht bedeuten wollen.

13
Augsburg. Im Eichstettischen voto ist ihme entfallen, weiln der pfandt-
14
schaften gedacht wird, vorzubringen, wasmaßen selbiger stift wegen der
15
reichspfandtschaft Weißenburg interessirt

40
Vgl. hierzu oben S. 293 Anm. 1.
[…].

16
Wegen Augspurg ist unnötig, sich lang auffzuhalten, weiln noch in guten
17
andencken sein wird, was er vor dießem angebracht. Dabey muß ers be-
18
wenden laßen, weiln seine instruction ihnen anweißet, keinesweegs davon
19
abzustehen, zu Gott und den herren gesandten hoffent, deßgleichen auch
20
den herren Kayßerlichen plenipotentiariis und den cronen, sie werden sich
21
der Augspurgischen sach eifrig annehmen, maßen die herren Kayßerlichen
22
alschon gethan und die herren Frantzösischen auch gute vertröstung geben.

23
Hildesheim, Paderborn wie Cöln

24
Freising. Wie Saltzburg, in specie mit den vorstimmenden, daß die catho-
25
lischen antegravati wol zu beobachten, weiln die protestirende so starck
26
darauf gehen. Aus den alten Verträgen kann leicht bewiesen werden, daß Salzburg
27
keinem Stand außer Österreich jemals die Alternation gestattet hat

41
Vgl. oben S. 228 Anm. 1 und S. 334 Anm. 1.
.

28
Regensburg wie Oßnabruck

29
Passau. Wie Teutschmeister, und hette dießes stift auch wol wegen
30
schwehren anschlags in contributionibus zur clagen, es ist aber anhero
31
nicht gehörig.

32
Trient. Habe sich am 23. dis ercläret, daß ex defectu instructionis die vor
33
schläg außstellen muste, und weiln die habende dem termino a quo et ad
34
quem wie auch wegen Oßnabruck und des vitalitii wiederig, kan er nicht
35
weiter gehen, mit der erinnerung, daß Oßnabruck und Mindten erhalten
36

38
36 werden] In Kurbayern A III folgt: Wegen Augspurg unnd Aachen thue er sich den
39
maioribus conformiren.
werden.

[p. 474] [scan. 542]


1
Basel wie Wurtzburg und Constantz

2
Brixen wie Trient

3
Münster, Lüttich wie Cöln

4

35
4 Minden – Osnabruck] Nach Österreich A II ergänzt.
Minden, Verden
wie Osnabruck

5
Verdun. Terminum a quo non admittit, mirandum quod Salvius audeat
6
petere coadiutorem illustrissimo principi Osnabrugensi, de civitate non
7
tantopere mirandum est, cum Virodunensis exteris omnino tradendo sit.

8
De reliquo subscribit voto Burgundico.

9
Chur wie Oßnabruck

10
Fulda. Wie Cöln und Bamberg, wegen der praetendirender autonomi im
11
stift Fulda bezihet sich auf seine vorige dieser sachen halben abgelegte vota
12
und ad dictaturam abgegebene schriften.

13
Hersfeld. Wie Teutschmeister, subiungens, daß der Wirtemberger clöster
14
nicht zu vergeßen.

15
Kempten wie Constantz

16
Murbach, Lüders,

36
16 Johanniterorden ] Dazu in Österreich A II ein kurzes Votum: Erinnert absonderlich
37
dißes ordens gravamen wider die statt Straßburg, der abgebrochenen kirchen und
38
entzogener sachen eingedenckh zu sein.
Johanniterorden
wie Teutschmeister

17
Ellwangen wie Augspurg

18
Weißenburg, Prüm wie Trier

19
Berchtesgaden, Stablo wie Cöln

20
Corvey. Wie vorgehende, die autonomi muß er aber contradiciren, wan aber
21
einiger vergleich solte vorbracht werden, wird man sich darauf vernehmen
22
laßen.

23
Prälaten. Den herren Kayßerlichen ist die handtlung ubertragen worden,
24
nicht des endts, daß sie gleich nachgeben sollen (das hetten die deputirte
25
auch wol thun können), sondern das sie durch ihre authoritet die protesti-
26
rende näher zur billigkeit bringen mögten; die geleßene puncten geben
27
aber, daß sie ebensowenig erhalten, es sey dan, daß außerhalb Augspurg
28
alles verglichen.

29
Uber die sach sich hauptsachlich zu erclären, fallet schwehr, und seint die
30
puncten wichtig, hette derowegen wuntschen mögen, sie hetten können
31
verschoben werden; weiln sich aber die vorstimmende vernehmen laßen,
32
so wil deßgleichen thun, gleichwol mit vorbehalt fernerer notturft und
33
erholung seiner vorigen votorum, quibus inhaeret omnino. Und in specie
34
ad 1 mum kan gewißens halben in kein perpetuum gewilliget werden; ihm

[p. 475] [scan. 543]


1
seint zwar einige rationes politicae vorkommen, warumb das perpetuum
2
dem temporaneo vorzuzihen, weiln sie aber nicht erwogen, ob sie den stich
3
halten, alß seint sie wenig zu achten. Beym religionfrieden ist man auf kein
4
perpetuum gangen, sondern ist die uberlaßung indefinite biß zur geistlichen
5
vergleichung gestellet worden, welches man pro temporaneo derzeit gehal-
6
ten , weiln man in hofnung gestanden, es wurden sich die wenige strittige
7
puncta alß coelibatus clericorum et communio sub utraque in kurtzen ver-
8
gleichen laßen. Ietzund aber, da der puncten gar so viell, wird diese clausula
9
wo nicht impossibilis, iedoch inutilis sein, dan wan wider eine religion und
10
zwar die catholische im reich sein wird, hat es wegen der geistlichen gütter
11
keinen streit, wan aber die Lutherische uberhand solte nehmen, wird die
12
clausula unnöttig, impossibilis aber sein, wan auß beiden religionen eine
13
solte gemacht werden, uti ex principiis fidei satis apparet.

14
Wegen antegravatorum und in uberigen puncten ratione Oßnabruck,
15
Mindten refert se ad maiora, deßgleichen wegen Saltzburg, Augspurg und
16
Achen.

17
Daß die maiora in contributionibus

39
17 solten] In der Vorlage sinnentstellend nicht solten; richtig in Kurmainz B.
solten gelten, kan keinen prae-
18
iudicirn , weiln einen ieden sein ius vorbehalten bleibt. Hette deßgleichen
19
gegen seine herren

40
19 principalen] Kurmainz B: prelathen – offenbar falsche Auflösung der Kürzung prln.
principalen von vorstimmenden verhoft gehabt, weiln
20
sie soviell praestirn alß wol 2 churfursten, außerhalb 2 oder 3, quibus agit
21
gratias. Obs darumb geschehen, daß die stift und clöster pro desolutis
22
gehalten, stellet dahin und erholet seine vorige protestation, einen ieden
23
ermahnent, sich der graußamer flüch nit theilhaftig zu machen, so man
24
auch wol per ipsam taciturnitatem auf sich zihen kan.

25
Vom 4 ten biß zum 11 ten wil den maioribus nicht zuwider sein noch den
26
lieben frieden stecken.

27
Bey dem 12 ten ist die angehefte clausula zu behaupten und der rerum
28
iudicatarum in acht zu nehmen.

29
Beym 13 ten ist die autonomi gar nicht einzuwilligen, weiln die wolfahrt der
30
catholischen religion daran haftet.

31
Im ubrigen conformirt sich mit

41
31 Trier] Nach Kurbayern A III: Osnabrück.
Trier und behaltet sich alle fernere nötturft
32
in einem und anderm bevor.

33
Schwäbische Grafen. Es ist beschwehrlich, uber so viele puncten einmal
34
zu votiren, und scheinet auß vorgehenden, alß wan sie darauff gefast gewe
35
ßen . Wie dem, so will sich breviter vernehmen laßen, und zwar ad 1 um
36
beziehet sich auff Trier, Burgundt, Newburg, Saltzburg und denen gleich-
37
stimmende , sonsten seint die consilia theologica, so er gesehen, contrari,
38
und schließen

42
38 necessitatem] Fehlt in der Vorlage, nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B
43
ergänzt.
necessitatem auß. Antegravatorum halben wie Trier, Cöllen,

[p. 476] [scan. 544]


1
Bayeren und andere folgende, eß weren die catholici antegravati auch
2
zu hören.

3
Für die folgenden Punkte wird ebenfalls ganz kurz auf die Voten der Vorstimmenden
4
verwiesen.

5
Wirtenbergische mans- und frawen- immediat- und mediatclöster weren
6
besten vermögens zu behaubten. Der stifft Augsburg hat sich billig
7
der carthauß Christgarten anzunehmen, andere dergleichen gravamina
8
läßete ad longum ex scripto ab mit einer weitlauffigen deduction, darauff
9
er sich wegen der statt Augsburg wil bezogen haben.

10
Köln ( Stadt ). Erholet seine vorige erclärung, der zuversicht, man werde in
11
puncto autonomiae bey dem gefasten concluso verbleiben, widrigen muste
12
alle notturfft vorbehalten.

13
Aachen. Wollen die proponirte materi, weilen es spath, nit weitlauffig repe-
14
tiren , sonderen beziehen sich ad 1 m auff die churfürstlichen vota.

15
Bey dem termino a quo ratione antegravatorum wirdt der statt Aach auch
16
gedacht. Nun ist bekandt, das dieselbe anno 1624 in politicis et ecclesiasticis
17
gantz catholisch verblieben, so ist auch beym Paßawischen vertrag und
18
religionfrieden kein uncatholischer burger darin gewesen; alß sich aber
19
einige bürger beym religionfrieden angeben, haben sie documenta bey-
20
bringen müßen, daß sie keiner anderer alß der catholischen religion zuge-
21
than weren. Nachdem aber die uncatholische in den Niederlanden ver-
22
trieben worden, seindt sie zu Aachen eingeschlichen, underem schein, das
23
baadt zu brauchen.

24
Bereits 1572 hat der Magistrat ihre Zulassung zu bürgerlichen Ämtern verboten.
25
Seither hat es verschiedene Tumulte gegeben. Ein 1582 an den Kaiser gerichtetes
26
Gesuch, den unkatholischen Bürgern die Glaubensfreiheit zu gestatten, ist abgelehnt
27
worden, das ksl. Urteil von 1593, das die Wiederherstellung der alten Religions
28
verhältnisse
in der Stadt vorschrieb, ist 1598 exequiert worden. Ein neuer Aufstand
29
der Calvinisten wurde 1614 niedergeworfen

42
Vgl. hierzu oben S. 355 Anm. 2 und 3.
. Ietzo restirn nicht uber 50 oder
30
60 Calvinisten mehr, so nicht meritiren, die gantze catholische burgerschafft
31
zu beschweren.

32
Die autonomiam aber an sich selbsten belangendt, können und wollen sie
33
daßselbige nit einwilligen, noch einigs temperament gestatten.

34
Wegen Oßnabruck ut alii. Imgleichen weren die interessati ratione pactorum
35
et oppignorationum zu vernehmen.

36
Augsburg ( Stadt ). Referirt sich auff vorstehendes votum der graven und
37
herren, sich gebürlich bedanckendt, daß vorstimmende dieser statt in allem
38
guten gedacht, mit bitt, sie wollen dabey verbleiben, und können die maiora
39
in solcher schwehrer sach nicht platz haben. Sonsten erbieten sich die herren
40
Frantzösischen, sie wollen hierzu coöperirn. Einmal ist nicht ohne, das sich
41
die statt bey iüngsterer belägerung trewlich gehalten, und wan der magistra-

[p. 477] [scan. 545]


1
tus nit were catholicus gewesen, betten vielleicht die reichsarmeen darfur
2
crepiren mußen. Der Frantzösische generalcommissarius Trassi

42
Alexandre de Trouville Tracy, im November 1646 französischer Bevollmächtigter für die Ver-
43
handlungen mit Bayern (vgl. H. Egloffstein S. 147f.).
hat ihnen
3
einen vergleich anerbotten, der magistratus hat denselben aber auß sonder-
4
bahrer trew zum

31
4 reich] In Kurmainz B folgt unndt catholischen weßen.
reich nicht acceptiren wollen.

5
Augsburg wiederholt sein Angebot, den protestantischen Bürgern der Stadt billiges
6
Gelände zum Bau einer Kirche zu überlassen.

7
Sonsten ist das argument uncräfftig, das die Augspurgische confession in
8
dieser statt auffgerichtet, weilen sie sich nicht mehr davon, sonderen evan-
9
gelisch nennen, welches weill daß erste mahl zu Jerusalem gepredigt, so
10
könten sie sich umb diese statt bewerben.

11
Wegen Bibrach und Dünckelspiell wie Constantz, er mögte deren gravamina
12
gern vernehmen und behaltet ihme darwider alle notturfft

32
12 bevor] Fehlt in der Vorlage, nach Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
bevor.

13
Pacta et res decisas anreichendt, beziehet sich auff Oßnabruck unnd Teutsch-
14
meisteren , hiebey die statt Augsburg abermalß bestens recommendirendt.

15
Besançon ( Stadt ). Accommodat se maioribus, inprimis quoad haec puncta
16
illustrissimum principem Osnabrugensem

33
16 concernentia] In Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B statt dessen concernunt.
concernentia.

17

34
477, 17 –478, 12 Kurmainz – ubergeben] Das Conclusum in Kurmainz B etwas ausführ
35
licher
. Einige Ergänzungen sind im folgenden angegeben.
Kurmainz. Befindte auß den abgelegten votis, daß alles, waß in den vorigen
18
conclusis begriffen, nachmalen widerholet und darauf beharret worden,

36
18–19 daß – auffzuhalten] In Kurmainz B dagegen: aber der terminus a quo wirdet auff
37
gewisse weiß beliebt, unndt weilen von den protestirenden der antegravatorum
38
gedacht wirdt, so hatt man sich catholischentheilß auch hiebey wohll vorzusehen.
daß
19
nemblich wegen der antegravatorum sich nicht auffzuhalten,

20
2. wegen der stiffter Oßnabruck und

39
20 Minden] Kurmainz B und Kurbayern A III nennen ferner Schaumburg und Halberstadt.
Minden alle coöperation zu thun;

21
3. daß angemastes suchen der statt Oßnabruck ratione immedietatis keines-
22
weegs nachzugeben;

23
4. die res iudicatas und Wurtembergischen clöster zu salviren, den ertzstifft
24
Saltzburg auch bey dem directorio zu

40
24 manuteniren] Nach Kurmainz B und Kurbayern A III wird in der Frage der Frei-
41
stellung
der Untertanen auf die früheren Beschlüsse verwiesen.
manuteniren.

25
5. Soviel daß tempus indefinitum und die statt Augsburg betrifft, befindeten
26
in etlichen votis, wan die Kayserlichen herren plenipotentiarii gegenwerti-
27
gen reichszustandt dergestalt beschaffen befindeten, daß daß tempus inde-
28
finitum den Augspurgischen confessionsverwandten nachzugeben und hin-
29
gegen des reservati ecclesiastici perpetuirte confirmation zu erhalten, wollen
30
es ihrerseiths, iedoch passive geschehen laßen, hingegen andere und zwar

[p. 478] [scan. 546]


1
die maiora schließeten in negativa. Sie (die Maintzische) blieben auch dabey
2
biß auff einlangung anderwertiger instruction.

3
Die statt Augsburg betreffendt, weren die herrn Kayserlichen plenipoten-
4
tiarii zu ersuchen, soviell immer mensch- und möglich daran zu sein, damit
5
diese statt in gegenwertigen standt erhalten bleibe.

6
Der interessirten memorialia weren von ihnen (den Maintzischen) den Kayser-
7
lichen herren abgesandten

34
7 ubergeben] Fehlt in der Vorlage, desgleichen in Bamberg A I und Konstanz ; in Bamberg
35
B nachträglich eingefügt.
ubergeben und umb deren beobachtung gebeten
8
worden.

9
Waß sonsten in etlichen votis erinnert worden, insonderheit aber, damit
10
man sich alhier ratione iudicis, da die catholischen inßkünfftig wider diese
11
transaction beschwehret werden, vergleiche, seyen die Maintzische erbietig,
12
solches alles zu extrahiren und den Kayserlichen schrifftlich zu ubergeben

38
Den ksl. Gesandten wurde das Ergebnis der Beratung mit Einrichtung eines kleinen Memo-
39
rialis am selben Tage zugestellt ( vgl. Diarium Volmar S. 375. Das Memorial ist ungedruckt ).
.

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