Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
69. Die Deputation der katholischen Stände bei den kaiserlichen Gesandten Münster 1646 November 24

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Die Deputation der katholischen Stände bei den kaiserlichen Gesandten


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Ein knappes Protokoll auch im Diarium Volmar S. 372; vgl. ferner A. Adami S. 300.

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Münster 1646 November 24

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Köln ( Stadt ) A I p. 1131–1137 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 523–528,
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Bamberg B fol. 374–376’, Konstanz . Vgl. ferner Kurmainz A Fasz. 13; Österreich B I
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p. 1323–1324, Ba I und Bb II.

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Mitteilung des Conclusums vom Vortage. Die kaiserlichen Gesandten kündigen neue Konzessionen
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für die Religionsverhandlungen mit den Protestanten an.

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[In Trauttmansdorffs Quartier]. Vertreten: Bamberg, Köln (Stadt), Kurbayern, Kurmainz,
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Österreich, Prälaten, Salzburg, Schwäbische Grafen und die kaiserlichen Gesandten ( Trauttmans-
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dorff , Volmar, Lamberg).

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Kurmainz ( Raigersperger ). Der Verlauf der direkten Verhandlungen mit
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den Protestanten habe ergeben, daß solchergestaldt daß werck nit zu erheben,
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ia die fortsezung der conferenz mehr schädtlich dan beforderlich sein werde.
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Die katholischen Stände hätten daher beschlossen, daß diese mundtliche conferenz
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abzustellen und sie (herrn Kayserliche plenipotentiarii) ferners mit den prote-
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stirenden zu handtlen und daß werck in die enge zu bringen zu ersuchen
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seien. Weilen aber benebens die nothuerfft vor sich selbsten erforderet, daß
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uber der herrn Kayserlichen am 12. Iulii negsthin extradirte compositions
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vorschläg eine endtliche resolutio geschöpfft wurde, alß hetten die catho-
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lische ständt solchen hauptpuncten ebenmeßig wol erwogen und fast ein-
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helliglich die besagte vorschläg acceptirt und guetgeheischen, außer etwan
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8 oder 10, welche zum theil nit instruirt gewesen, theilß auß habender con-
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trari instruction selbige nit annehmen können

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Vgl. oben S. 454.
.

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Die acceptatio gleichwoll seie derogestaldt beschehen, daß solche der catho-
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lischen lezte und endtliche erklärung sein, annoch in geheim behalten und
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den protestirenden nit eroffnet, sonderen von ihnen begehret werden solle,

[p. 457] [scan. 525]


1
daß sie uber annehmung gedachter vorschläg sich cathegorice erklären
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wolten; 2 do , sofern in solchen vorschlägen ender- oder erlauterung, darin
3
daß hauptwesen underlauffe, zu thuen, daß Ihre Excellenz selbiges vorhin
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den catholischen communicirten und sonderlich die interessirte deßwegen
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zu vernehmen geruheten; 3 io , weil terminus ad quem ratione normae iudicii
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besorglich auff eine perpetuitet außlauffen mögte, daß die sach deßenthal
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ben auff die verordtnung deß Pragerischen schlueß gerichtet werden mögte;
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4. sind die res iudicatae, transactae, pacta, conventa und dergleichen, so
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von diesem krieg keine dependentiam haben (darahn auch der abgelebten
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Romischen Kaiserlichen Mayestät allerchristmiltesten andenckens ehr und
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glimpff nit wenig gelegen), billig nach möglichkeit zu erhalten. 5. Die
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Partikularerinnerungen einiger Stände sollen den kaiserlichen Gesandten schriftlich
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zugestellt werden; auch hierfür werden sie um Unterstützung gebeten.

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Endtlich wehre von etlichen vor rathsam angesehen, sowoll die herren
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Französische alß Schwedische gesandte pro interpositione et cooperatione
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zu ersuechen.

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Thäten demnach in nahmen sambtlicher catholischer chuer-, fursten und
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ständt die anwesende deputirte Ihre Excellenz gebhuerendt bitten, diese
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tractaten ferners zu ubernehmen und zu dem langgewunschten fridenßzwek
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zu bringen.

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Herr graff Trautmanßdorff. Sagte dank vor beschehene communication
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deß gestrigen conclusi, deßen sie vorhin etwaß nachricht gehabt und dar-
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uber sich schon miteinander underredet hetten. Befunden, daß eß sich also
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und wan derogestaldt die sachen aretirt werden wolten nit thuen laße;
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aileß zu conserviren seie eine unmöglichkeit, et postea promiscue tum Sua
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Excellentia tum dominus condelegatus Volmar dixerunt, die Kayserliche
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Mayestät hette daß negotium durch underschiedtliche vornehme theologos
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examiniren und uberlegen laßen, welche in hoc notoriae necessitatis casu
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die vorschläg guetgeheischen. Man köndte doch die amissa ( menschlicher
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weiß darvon zu reden) nit recuperiren, durch verlängeren wurde die erhal-
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tung deß ubrigen in noch mehrere gefahr außgestellet. Sie (Kayserliche)
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hetten zwey der Chuermaynzischer theologorum bedenken auch gelesen, so
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circa normam post lapsum termini ad quem instituendam discrepant wehren,
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solte nuhn dißfals anregung beschehen, wurden gewißlich die protestirende
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anderwertig und solche sachen in medium bringen, darauß endtlich gar nit
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werde zu kommen sein. Auff eine perpetual uberlaß zu gehen hielten sie
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(Kayserliche) rebus sic stantibus ahm aller vorträglichsten zu sein, dardurch
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machte man sich deß geistlichen vorbehalts und der restirender stiffter ver-
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sicheret ; eß wehren doch die vornehmlichste occupirte stiffter entweder zu
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cammergueteren gar verwendet oder von altershero zu derselben recupera-
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tion keine hoffnung mehr, also daß eß fast nuhr umb Magdenburg und
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Luebeck zu thuen, derenthalben den krieg zu continuiren und keinen friden
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zu schließen nit rhatsam sein werde, hierbey gleichmäßig in acht zu nehmen,

[p. 458] [scan. 526]


1
daß doch der cron Schweden daß erzstifft Bremen und daß stifft Verden in
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perpetuum uberlaßen wurden, dergleichen wurde mit Chuerbrandenburg
3
wegen deß stiffts Halberstadt beschehen mueßen, perpetuitate belli occasio-
4
nem impediri, catholicos assecurari, et protestantes in caeteris ad aequiores
5
conditiones adduci posse.

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Eß seie schwer, daß man nach dem Prager friden, nach dem Regenßburgi
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schen allgemeinen reichsschlueß die Wurtenbergische praelaturen, clöster
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und andere mediatgueter izo (der status temporum viel mehr veränderet)
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von ihnnen (Kayserlichen) wolte salvirt haben

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Ein Nebenrezeß des Prager Friedens schloß Württemberg von dem Restitutionstermin 1627 aus
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und forderte statt dessen die Beibehaltung des für die Katholiken günstigen Status quo. Im RA
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1641 wurde für alle Stände, grundsätzlich auch für Württemberg, die Amnestie nach dem Stand
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des Jahres 1627 festgesetzt. Zu den Verhandlungen des Reichstags 1640/41 vgl. H. Günter
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S. 307ff.; K. Repgen , Papst, Kaiser und Reich 1 S. 428ff., 469ff.
, die Kayserliche Mayestät
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und daß hochlobliche hauß Osterreich hetten auff iungsterem reichstag nichts
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davon hingeben, sonderen eß wehre von den catholischen ständten selbsten
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daß conclusum gemacht und der Kayserlichen Mayestät uberantwortet;
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illo tempore hette Chuercollen, so 9 stimmen gehabt, wie auch Chuer-
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bayeren darzue gerathen

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Die mit den Stimmen der katholischen Majorität zustande gekommenen Gutachten des Kurfürsten
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rates und des Fürstenrates traten für die Restitution der Klöster an den Herzog von Württemberg
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ein. Zur Haltung Bayerns und Kurkölns, die zu diesem Ergebnis geführt hatte, vgl. K. Repgen ,
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Papst, Kaiser und Reich 1 S. 472f. Bei den obengenannten neun kurkölnischen Stimmen sind
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offenbar die Stifter Wartenbergs mitgezählt worden (vgl. K. Repgen a. a. O. Anm. 296).
.

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Wegen der statt Augßburg wolten sie (herren Kayserlichen) ihr bestes thuen,
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hielten darvor, wurde ein grosses sein, dafern man den catholicum magistra-
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tum in suo esse erhalten köndte; den evangelischen aber mueßen 2 kirchen
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pro excercitio eingeraumet werden, sie hetten verstandten, daß selbige
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zwarn bey lezterer occasion die arma nit ergriffen, doch 600 man auff eignen
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costen zu halten sich erbotten, wie auch beschehen wehre

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Bei der Belagerung Augsburgs im September 1646 (vgl. S. 397 Anm. 1).
.

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Der freystellung halben vermeinten sie, wan den Lutherischen, so under
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catholischen obrigkeiten geseßen, der terminus emigrandi ad 15 iahr gese-
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zet , wurden die protestirende von diesem puncto abstehen.

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Straßburg betreffendt hette doch die erzfurstliche durchlaucht ihnnen selbsten
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geschrieben, daß sie in Gotteß nahmen schließen solten, warumb dan dero
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gesandter solche händel hier anfange; offerunt, daß theologische guetachten
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den chuerfürstlichen zu communiciren.

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Kurmainz. Repetit priora, ersuechet nachmahlen, mit den interessirten zu
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conferiren, und gienge catholicorum intentio nit ad impossibilia, sonderen
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daß soviel mensch- und möglich conservirt werde

Bei der Belagerung Augsburgs im September 1646 (vgl. S. 397 Anm. 1).
.

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Illi. Darzue seien sie selbst gnugsam geneigt, würden ahn ihnnen nichts
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ermangelen laßen, daß hochlobliche hauß Osterreich aber wolte und mueste
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friden haben, und welcher mit demselben nit zufriden, mögten seinestheilß
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den krieg gegen Schweden weiters fuhren.

[p. 459] [scan. 527]


1
Dominus legatus praelatorum. Dicebat, er wolte hoffen, daß ia dieienige
2
Wurtembergische clöster, welche daß hauß Osterreich ohnedem praetendirt,
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alß immediat leicht mögten excipiirt werden.

4
Illi. Gesezet, daß solches zu erhalten, so wurden die praelaten eo modo
5
in ihrer vermeinter exemption gesterket und gleich darauß daß argumentum
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machen wollen, daß sie unmittelbahr und der Osterreichischen herrschafft
7
nit underworffen seien.

8
Legatus praelatorum. Die quaestio medietatis aut immedietatis wurde
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hernechst ihre erörterung woll finden.

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Herr Volmar. Gehören die clöster under Osterreich, wurde sich deren
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erretung halben selbiges bestergestaldt bemuhen, wolten sie frey und dem
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hauß Osterreich nit subiect sein, hette Osterreich sich ihrer auch allein nit
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anzunehmen.

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Schließlich vermeldeten die herrn Kayserlichen, daß sie in nomine domini
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nachmahlen zu dem werk schreiten wolten, und ihnnen nit entgegen seie,
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daß Franckreich, Schweden und Venetus mit darzu gebrauchet

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16 werden] In Bamberg A I folgt: Actum Monasterii die et anno ut supra. In der Vorlage:
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Monasterii die et anno ut supra.
werden.

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