Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
63. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 November 19
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Münster 1646 November 19
Köln ( Stadt ) A I p. 1030–1076 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 472–495’,
Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Bamberg B fol. 366–368, Kurbayern A III fol.
259–277, Kurbayern B I fol. 315–321’ ( Rapular ); Kurmainz A Fasz. 14; Österreich
A II WFr XXXVI fol. 81–92’; Österreich B I p. 1291–1313, Ba I und Bb II; Pfalz -
Neuburg III fol. 202–207; Wartenberg / Augsburg III fol. 349’–359’ ( damit identisch
Wartenberg / Register II fol. 339’–355 und II a ).
Der modus tractandi für die Konferenz mit den Protestanten: Verzicht auf Protokollanten,
Zusammensetzung der Deputation, Verhandlungsgrundlage.
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Halberstadt,
Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln,
Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden Münster, Murbach, Österreich, Os
nabrück , Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische
Grafen, Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.
geteilt worden
Am selben Tage ( vgl. Meiern III S. 409f. ).
Warauff dieselbe geandtwortet, erfreweten sich der catholischen begirt
zum frieden, und were von ihnen alles ad referendum genohmmen. Was
ratione prothocollorum aber bedeutet worden, weilen die conferentz pro
colloquio zu achten und einen ieden deputirten freystündte, in privatis
pugillaribus zu annotiren, alß hielten die adiunctionem prothocollistarum
halten . Man solte gleich ad materialia gehen.
Damit Chursachßen ihrer (der protestirenden) deputation adiungirt und
also daß directorium anvertrawet werde, seye zwar auch gedacht, aber von
den protestirenden nichts geandtwortet worden.
Ratione deputandorum numeri stelleten sie denselben ad arbitrium catho-
licorum .
Warauf zu umbfrag gestellet worden, ob den protestirenden dahin zu defe-
riren , daß keine prothocollisten bey diesem colloquio zu gebrauchen, iedoch
einen ieden ex deputatis in pugillaribus oder sonsten zu notiren vorzu-
behalten .
2. Ob der numerus deputandorum ad
ziehen .
3. Ob der protestirenden oder Kayserlichen iüngste resolution pro norma
zu halten.
Kurtrier . Zu gewinnung der zeit wollen sie sich in aller kurtz erclären,
und ad 1. zwar müßen sie bekennen auß denen angeführten ursachen, wan
die conferentz ein bloßes
und resolutiones geschehen sollen, das sich nit wol ein prothocol halten
laßet, iedoch wan man in einem puncten einig were, solcher dem vergleich
nach auffzusetzen, desgleichen auch wan man sich nicht vereinbahren kan, da-
mit es hernacher beständig moge resolvirt werden. Deme doch wie ihm wolle,
hette das directorium die reden soviel möglich aufzuzeichen, dabey die
deputati das ihrige auch gern thun werden, nicht aber zu dem endt, das diese
handtlung ad acta publica solle gebracht werden.
Pro 2 do , den numerum deputatorum betreffendt, laßen sie es bey dem
vorigen, weilen ex omnibus collegiis nöthige subiecta bey der conferentz
sein müsten; stündte doch dahin, ob Osterreich und Saltzburg alterniren
wolten, maßen die protestirende auch zu thun gemeint sein sollen. Waß nun
drittens vor eine norma zu halten, ob nemblich der protestirenden endtliche
erclärung, die Kayserliche compositionsvorschläg oder die catholische dar-
auff gefaste resolution vom 17. Septembris, da vermeinten sie, nachdemalen
angeregte Kayserliche vorschläg nicht verändert, falß man catholischentheilß
zum ersten handlen müste, könte man darauf sich erclären und den protesti-
renden zu erkennen geben, in welchen püncten man darmit einstimmet,
auch discrepant were, so alßdan zu weiterer handtlung stündte. Wolte man
aber dieses praeteriren, so könte ein extract der haubtpuncten, in welchen
man strittig, gemacht werden, allermaßen dieselbe zu endt der catholischen
resolution angezogen, welches der kurtzeste modus were.
Kurköln . Ihre meinung kurtzlich zu eröffenen, achten vorß erste eine unnoth
zu sein, sich wegen der prothocollen uffzuhalten, weilen eß blößlich eine
conferentz sein wirdt, und, waß substantiale davon vorlaufft, wirdt sowol
das directorium alß deputati ad notam zu nehmen wißen, welches zu künff
tiger und ietzigiger nachricht gnugsamb.
Ad 2. Für die Verhandlungen mit den Protestanten wird wieder die deputatio
ordinaria vorgeschlagen. Ihre Churfürstliche Durchlaucht haben bedenckens,
sich der sachen zu underfandgen, weilen die ihrige niemahlen bey der ordi-
nari deputation gebraucht worden. Sie wollen sich zwar nicht wegen der
arbeit entziehen, seindt aber sonsten mit lantsgeschefften also occupirt, das
sie nit allemahl der conferentz abwarten können.
Pro 3 tio und soviel normam tractandi antrifft, haben sich bereits ercläret,
das sie wol indifferent sein können bey einen und andern, doch will ihnen
das beste zu sein beduncken, daß man die letztere resolution vom 17. Sep-
tembris vor die handt nehme und sehe, warinnen sie mit den Kayserlichen
discrepant, so alßdan zur handtlung käme.
Kurbayern . Ad 1. wie Kurtrier und Kurköln.
2. Laßens bey voriger deputation, sonderlich deß Paderbornischen cantzlars
Buschman, weilen er beßer informirt alß sie. Daß sonsten die directoria im
fürstenrath alterniren, conformiren sich.
Pro 3. repetiren ihr voriges votum, daß zu wunschen, eß könte alles der
catholischen religion zum besten salvirt werden; weilen aber die protesti-
rende nicht dahin zu bringen, werden die Kayserliche Mayestät und die-
ienige , so waffen fuhren, am besten wißen, waß zu erhalten oder nicht, dan
es nicht gnug, daß man sich opponire, sonderen müßen auch darzu mittel
subministrirt werden. Die herren Kayserlichen werden ohne noth ohnedas
nichts begeben, und muß man in vielen ex necessitate temporum et, cum
belli eventus anceps et dubius sit, weichen, so beßer, alß den rest zu ver-
liehren . Wern derowegen die Kayserlichen vorschläg pro norma zu halten,
nicht zwar das man alles eingeraumbt, sondern den protestirenden zu be-
deuten , die catholischen hetten große difficulteten darbey, wan sie sich doch
schiedtlich dabey bezeigen wurden, wolte man sich understehen, der wider-
sprechenden assensum zuwegen zu bringen. Daruber könte man aber nicht
gehen und, waß dergleichen vorfallen mögte, muß nothwendig zu fernerer
deliberation referirt werden.
Wan die handtlung aufgezogen werden solte, dörffte es die Schwedischen
und protestirenden verdrießen, und wan sonsten die cronen keinen lust
frieden zu machen haben, dienet dieser verzug ihnen zum praetext.
So were es auch, da möglich, noch heut den protestirenden zu bedeuten,
damit sie sehen mögen, das catholici eben so große friedensbegirdt haben
alß sie. Dan hette man sich weiters zu bemuhen, ob Sachßen zum directorio
zu bringen.
Salzburg. Ad 1. wie die Vorstimmenden; ad 2. wie Kurbayern, möchte selbst
jedoch nicht an den Konferenzen teilnehmen.
3. sollen die Kayserlichen vorschläg pro norma dieser tractaten dienen, wie
sie in ihrem letzteren voto auch bedeutet. Weilen doch darbey underschiedt-
liche bedencken von einem und dem andern eingewendet worden, so ist
nöttig, das man selbige bey der handtlung in acht nehme.
Vergleichen sich sonsten mit Bayeren, das Sachßen zu annehmung der direc-
tion disponirt werde.
Bayern-Hg. wie Kurbayern
Österreich. Beziehen sich beliebter kürtz halben pro 1. auff die vor-
stimmende .
2. Laßens bey der deputation.
3. Conformiren sich mit dem Bayerischen voto, darinnen alles wol auß
gefuhret , dan es sonsten bey den protestirenden zur weitlauffigkeit gerathen
mögte, und wan die Kayserlichen vorschläg pro norma gehalten werden,
wirdts den herrn plenipotentiariis reputirlicher sein.
Pfalz-Neuburg. Ad 1. haltens mit Churcollen, ad 2. mit Bayeren, ad 3.
mit Trier.
Burgund. Ad 1. Abstineri potest a scriptis, cum in idem recidat, si deputatis
particulares annotationes permittantur.
2. Numerus deputatorum plus coarctari non debet, cum ipsi protestantes
Francofurti maiorem numerum, scilicet duodecim, ordinarint .
3. Tractandum de puncto ad punctum et inhaerendum resolutioni de 17.
Septembris, ita tarnen, ut protestantibus scriptum illorum contrarietatibus
plenum exponatur.
Baden-Baden wie Bayeren
Osnabrück. Ad 1. erholen Ihre Furstliche Gnaden das Churcölnische
votum, und were das Churmaintzische directorium zu ersuchen, daß es
pro bono religionis catholicae et sua directione die handtlung möglichst
wolle prothocollirn laßen, welches leichtlich zu geschehen auß denen von
Cöllen angedeuten mediis.
2. Laßen es bey dem letzten schluß wegen der ordinari deputirten, dan
obschon Ihre Durchlaucht zu der deputation nacher Oßnabruck verstandten,
so hetten sie es doch lieber anders gesehen, neben den von Collen angeregten
rationibus, das dardurch die privat- und legationsgeschefften verseumet
werden.
3. Ist nicht ohne, daß rationes pro et contra vorhandten wegen der Kayser-
lichen vorschläg vom 12. Iulii, deme doch unerachtet vermeinten sie, es
were der resolution vom 17. Septembris zu inhaeriren und endtweder davon
oder dem scripto protestantium die norma zu nehmen.
Daß aber schleunigst zur sachen gethan werde, haben sie und Churcollen
große ursach, weilen sie lange zeit in exilio
leiden, und dabeneben gemeinen wesen assistiren und anderen gutes exempel
geben pro conservanda religione. Sehr beschwährlich fallet es, das man den
protestirenden also condescendirn muß, doch geschicht es meistens wegen
der cronen.
daß directorium apud
confessionistas uber sich zu nehmen, conformiret sich mit dem Bayerischen
voto.
Leuchtenberg wie Oßnabruck
Besançon. Ad 1.: Sufficiunt annotata legatorum, ut demum redigantur in
prothocolla.
Ad 2.: Utendum eodem numero quo protestantes uti volent.
Ad 3.: Pro norma inservire poterit declaratio Caesareanorum.
Deutschmeister. Ad 1. wie Collen mit den furstlich Oßnabruckischen
erinnerungen.
Pro 2. laßet es bey der sonstigen deputation und ersuchet damahlige de-
putatos abereinß.
3. wie Cöllen und Burgundt, das der catholischen letztere schrifft pro norma
solte gebraucht werden. Waß die Chursachßischen angehet, weilen sie
keinen befelch zu haben sich verlauten laßen , wirdt die ersuchung ver-
geblich sein; wan sie doch darzu zu bewegen, wolte es gern sehen.
Bamberg. Ad 1. wie Bayeren; soviel aber pro 2ºden numerum deputatorum
betrifft, könte derselbe möglichst restringirt werden, sonderlich weilen
Saltzburg erlaßung begehret. Und ist zwar nicht ohne, das zu Franckfort
die deputirte in mehrer anzahl (nach dem Burgundischen voto) verordtnet
worden, da ware aber die sach vorzunehmen und zu schließen, alhier gehet
man aber allein dahin, daß die wenigste deputirte ihre verhandtlung blöß
lich referiren sollen.
Quoad normam könten zu respect Ihrer Mayestät die Kayserlichen vor-
schlag darzu dienen, weilen der protestirenden vorschläg vor diesem nicht
pro materia tractabili gehalten worden, iedoch daß darbey der catholischen
interessirten anligen und notturfft beobachtet und der Augspurgischen
confessionsverwandten erclärung daruber vernohmmen werde.
Würzburg. Ad 1. repetit maiora, ad 2. et 3. sein newliches, das er indiffe-
rent . Pittet seiner person zu verschonen und Saltzburg zu bemühen.
Worms. Ad 1. uti maiora. Pro 2. laßet es bey der deputation, wie sie vorhin
verordtnet. 3. Ist indifferent, ob man die Kayserlichen vorschläg oder catho-
lische resolution pro norma halten wolle, meinte doch, sie könten beede
nicht undienlich darzu sein.
Eichstätt. Ad 1. wie Cöllen und Oßnabruck, ad 2. et 3. indifferent.
Speyer wie Trier
Straßburg. Wie Teutschmeister, ersuchendt ex legatione Coloniensi den
Paderbornischen cantzlaren, das er dem gemeinen catholischen wesen zum
besten die deputation auf sich nehmen wolle.
Konstanz . Wie Würtzburg addita requisitione wie Straßburg.
3. Wie Trier, Bayeren und Bamberg, daß in respectu Caesaris man die Kay-
serlichen vorschläg pro norma halten solle, iedoch wan newe difficultas
darüber solten ein- und vorfallen, das sie ad plenum referirt werden.
Augsburg. Vergleichet sich mit dem anhanck, das alles wol prothocollirt
werde.
Hildesheim, Paderborn wie Cöllen
Freising wie Saltzburg
Regensburg wie Eichstett
Passau wie Teutschmeister
Trient. Ad 1. et 2. quaestionem laßet man es beym vorigen schluß, und
ad 3. sich das Churtrierische votum belieben.
Basel wie Würtzburg und Costantz
Brixen wie Triendt
Münster, Lüttich wie Churcöllen
Verden, Minden wie Osnabrück
Halberstadt wie Teutschmeister
Verdun wie Burgundt
Chur wie Oßnabruck
Fulda. Wie Bamberg, mit ersuchung herren Buschmans, und das es wegen
haltung der prothocollen vermittelt werden könte, das nomine Chuimaintz
2 personen der deputation beywohnen und von deren einer daß protho-
collum pro catholicis gehalten werden könne.
Hersfeld wie Teutschmeister
Kempten wie Wurtzburg
Murbach, Lüders, Johanniterorden wie Teutschmeister
Ellwangen wie Augsburg
Weißenburg, Prüm wie Trier
Berchtesgaden, Stablo wie Cöllen
Corvey. Laßet geschehen, das zwar nicht in ipsa conferentia, sondern her-
nacher die prothocolla gehalten werden.
2. Wie die vorgehende vota.
3. Deßgleichen,
zu halten, will man aber davon abweichen den protestirenden zu gefallen,
alßdan könte ihre gegenerclärung von puncten zu puncten durchgangen
und nach der catholischen resolution vom 17. Septembris beandtwortet
und dardurch die ordtnung an sie verweltzt werden.
Prälaten. Repetirn das vorstehende Corveysch.
Schwäbische Grafen. Ist ad 1. et 2. indifferent, hat gleichwol nit ver-
nohmmen , wie die protestirende zu deputirn gemeint, und bittet seiner auff
dißmal zu verschonen.
3. Hette wol wünschen mögen, es were ein extract auß aller handtlung
gemacht worden, warinnen catholici den protestirenden nachgeben, weilen
doch die maiora ein anders wollen, so laßet sich gleich Cöllen, Burgundt,
Teutschmeister und mit ihnen einstimmenden gefallen, das man der catho-
lischen letztere resolution pro norma solle halten.
Köln ( Stadt ) wie Corvey
Aachen wie Churtrier
Augsburg ( Stadt ) wie graffen und herren
Besançon ( Stadt ) uti maiora
Kurmainz Auf ihre gestelte 3 fragen befinden ad 1., ob in der vorhabender
mundtlichen conferentz ordentliche prothocolla zu halten, die vota fast
durchgehents dahin gerichtet, daß die herren deputirte una cum directorio
alleß fleißig ad notam nehmen und hernacher gebührlich referiren sollen,
rischen voto erwehnet worden, daß alles per directorium und eine person
in der eil in acht genohmmen werde, das etwan noch eine zu adiungiren.
Pro 2 do , sintemalen schon gestern der sachen ein anfang gemacht und bey
der letzten session dieienige, so zu Oßnabruck gewesen und die beste nach-
richt haben, verordtnet worden, were es dabey zu laßen; solte aber Oster-
reich und Saltzburg sich undereinander vergleichen, daß Saltzburg abstehe,
laßens dahingestelt sein.
Bey dem dritten enthalten sich 3 meinungen, und 1. ist Trier indifferent,
ob der catholischen oder Kayserlichen schrift vorzunehmen und gegenein-
ander zu halten, vermuthen doch den negsten weg zu sein, wan die haubt-
difficulteten kürtzlich zu papier gefast und davon der anfang gemacht wird,
deme acht beygefallen.
Die 2. meinung, das der catholischen und protestirenden resolution und
gegenerclärung pro norma zu halten.
Die 3. gehet auff die Kayserlichen vorschläg vom 12. Iulii,
finden , das die maiora auf der catholischen resolution vom 17. Septembris
gerichtet. Kurmainz ist in dieser Frage indifferent.
Nach abermahliger umbfrag auff diesen dritten punct
25–26 werden – halten] Kurbayern A III dagegen: sein die maiora dahin ausgefallen,
das man hierin indifferent. Ähnlich Österreich A II: wirdt diese frage endtlich dem
Churmayntzischen directorio gleichsam zur discretion überlassen. Nach Pfalz- Neu-
burg III ist daß conclusum noch auf die dritte meinung gemacht worden.
vorgezogen, das die catholische resolutio pro norma zu halten.
Newe umbfrag.
Es haben die deputirte dem letztern concluso gemeeß beede schrifften,
nemblich die Kayserlichen vorschläg und der catholischen darauff uber-
gebene schrifft, gegeneinandergehalten, examinirt und erwogen, in welchen
puncten dieselben different . Dabey auch allerhandt erinnerungen besche-
hen und von dem directorio, soviel es selbige assequiren können, zu papier
gebracht worden, welche mit belieben der herren gesandten können ver-
lesen werden.
Finden in allen difficulteten daß vornembste obstaculum bey dem termino
a quo, ob solcher auffs iahr 1621, 1624 oder 1627 zu richten, und dem
termino ad quem der 100 iahr, und wan dieser punct under den catholischen
verglichen werden könte, wurde die handtlung in ubrigen sich wol schicken.
Aldieweilen nun die unumbgängliche notturfft erfordert (will man etwan
einige frucht auß der conferentz erwarten), daß sich die catholischen vor
allen dingen so weit möglich hierin vergleichen, zumahlen in widrigem fall
den deputirten schwehrfallen wird, wan sie in nahmen der catholischen
herren chur-, fürsten und ständt waß verwilligen solten, so hernacher von
etlichen widersprochen wurde, so ist nötig, weilen noch nit bekannt, wieviel
auß den anwesenden auff daß iahr 1624 instruirt und welche nit, vorgehent
dieses, und wan man sieht, wer auf ein- oder andern terminum regulirt,
wirdt es dahinstehen, wie dieselbe mogen zu conciliiren sein.
Die herren gesandten, sonderlich aber die deputirte, wurden sich wol zu
erinneren wißen, waß eben dieses termini halben vor diesem vorkommen,
daß nemblich dieß ein expediens were, wan man a termino gäntzlich abstra-
hirt und von den protestirenden eine specification begeren thete, was vor
mediat und immediat ertz-, stifft, praelaturen und geistliche güter sie zu
haben und zu halten gedencken. Wan man solche erlangt, hette man sich
leichtlich daruber zu erclären, und gilt alßdan wenig, waß vor ein terminus
gesetzt werde. Solchenfalß und auff diese weiß könte auch cassatio sive
suspensio rerum iudicatarum, pactorum und waß dergleichen, a parte catho-
licorum verwilliget werden, weilen sie ohnedem in der specification ent-
halten ; wan man dieses durchtringen könte, daß solche ehest heraußgeben
würde, könte man leichtsamb abnehmen, wie weit man in puncto rerum
iudicatarum zu gehen.
Zwar were ihres ermeßens der negste weg, wan die herren Kayserlichen ohne
intervention der ständt in den angefangenen tractaten noch ferner fortfuhren,
weilen auff diese weiß catholische die handt offen gehabt hetten, mit den
herren Kayserlichen vertrawlich darauß zu communiciren und, wie weith
man salva conscientia gehen könne, zu berathschlagen, ohne daß davon
ichtwaß den protestirenden zu wißen gemacht würde, so itzo durch die
mündtliche conferentz benohmmen wirdt. Dieses Verfahren wäre auch besser
gewesen, weilen die protestirende sich in keine verbindtlichkeit dieser orthen
einlaßen, sonderen allein der catholischen vorschläg anhören und den schluß
zu Oßnabruck in praesentia der Schwedischen vornehmen wollen […].
So wißen sich auch die herren abgesandte zu bescheiden, welchergestaldt
bey anfang der tractaten ins mittel kommen, das man sich catholischentheilß
in nichts verbindtlich solle einlaßen, man sey dan der innerlichen vereini-
gung und einer rechtschaffener zusammensetzung versichert, dan ohne
dieses alle vergleichung vergeblich und böses ärger sein wurde. Derowegen
pro 3. zu bedencken, ob dieses nicht zu widerholen, und wan die religions-
strittigkeiten componirt, daß beeder religionen ständte vor einen man stehen
und halten solten […].
Kurtrier . Ist für den terminus a quo auf 1624 instruiert, doch sollen die Stifter
Wartenbergs, das Stift Straßburg und die Stadt Augsburg davon nicht berührt
werden, desgleichen sollen alle rechtmäßig ergangenen Urteile in Kraft bleiben.
Bey dem termino ad quem aber haben Seine Churfürstliche Gnaden eine
andere meinung, wie mehrmalß bedeutet worden, daß sie sich an solchen
weit außgesetzten terminum nit binden laßen können, sonderen noch infra
eundem die under ihro von uncatholischen eingezogene gueter recuperiren
wollen.
Die andere frag belangendt, ob man den protestirenden zumuthen solle,
dieienigen mediata et immediata, so sie zu behalte gemeint, zu specificiren,
damit der disputat wegen deß termini a quo fallen möge, mögte dieser
modus wol zuträglich und practicable sein, der ist aber weder im Passawi-
schen vertrag noch in dem religionfrieden noch sonsten iemalß ins mittel
kommen, unndt werden dannenhero die protestirenden ursach nehmen,
selbigen an ihre principalen gelangen zu laßen, darauf große zeit gehen
würde.
Daß pro 3. die herren Kayserlichen die angefangene tractaten noch ferner
fortsetzen sollen, damit man die händt offen behalte, mögte nicht undien-
sam gewesen sein, weilen aber, wan diese frag affirmative solte resolvirt
werden, die vor gut angesehen und beederseiths beliebte conferentz umb
gestoßen wurde, alß hielten darfur, es were bey dem concluso zu laßen.
Das nun 4 to bey antrettung der conferentz den protestirenden zu bedeuten,
es sollen beederseits ständt nach erfolgter vergleichung in den religions-
streitigkeiten vor einen man stehen und sich den frieden gleicherhandt
angelegen sein laßen, dergleichen ist zwar mehrmalß vorbehalten, ihnen ist
aber unbewust, weßen sich die protestirende darauf resolvirt. Ihrestheilß
besorgen sie sich, wan dieses dergestalt solte proponirt werden, mögten sie
vermeinen, man wolte sie von ihren confoederirten abziehen, were dero-
wegen pure et simpliciter auff vorige reservata zu gehen und alle erbietungen
dahin zu richten, damit der liebe friedt im reich wider stabilirt werde.
Kurköln . Wirdt annoch in guten andencken sein, das sie sich mehrfaltig
ercläret, Ihre Durchlaucht hetten
den iahren 1624 und 1627 kein sonderbares interesse, daß sie es also wol
könten dabey bewenden laßen; weiln ihnen aber anderer ständt interesse
unbewust, so wollen sie denselben nit vorgegriffen haben, sondern mögen
ihre notturfft vor- und anbringen.
Pro 2 do wil es das ansehen haben, das es res operosa,
protestirenden vor eine gefehrde oder verfänglichkeit außgedeutet werden;
so mögten auch in etlichen landten wegen viele der iahr die nahmen under-
gangen sein. Ihres dafurhaltens mögte auff diese weiß füglicher zum zweck
zu gelangen sein, das von den protestirenden vernohmmen werde, waß sie
vor gravamina zwischen 1624 und 1627 erlitten. Wan es darzu zu bringen,
fallet der terminus von selbsten, und werden sich catholici gnugsam zu
verwahren wißen.
Daß 3 te wirdt nicht practicirlich sein, weilen man sich schon zur mündt
lichen conferentz bekennet.
Daß 4 te ist per se den contracten ainig; wan es ietzo solle begert werden,
mögte es zu frühzeitig sein, sintemalen die protestirende den Schwedischen
es publiciren und bey denselben einen argwon causirn mögten. Wan man
aber näher zum schluß kommen und die cronen das friedenswerck nicht
adiustiren werden, alßdan stundte ferners hierauß zu reden.
Wegen der 100 iahr haben sie sich schon vorhin ad maiora bezogen.
Kurbayern . Da sich der Kaiser, die Kronen und die Protestanten schon für 1624
erklärt haben
Zur Haltung der ksl. und der französischen Gesandten vgl. oben S. 373. Von den evangelischen
Ständen hatte Kursachsen selbst den Restitutionstermin 1624 vorgeschlagen, die übrigen hielten
jedoch noch – wenigstens offiziell – am 1. Januar 1621 fest (vgl. die bei Meiern III S. 419 wieder-
gegebene Aufstellung über die Differenzen zwischen den katholischen und evangelischen Ständen,
undat., November 1646).
Kurtrier und Kurköln.
Pro 2. seindt indifferent; die designation wirdt ebenso difficil alß impossibel
sein und erfordert große zeit, ehe die uncatholischen gesandten sich daruber
bescheidts erholen. Daß von Collen vorgeschlagene mittel were nit böß,
das von den protestirenden ihre gravamina, so sie zwischen dem iahr 1624
und 1627 zu haben vermeinen, describirt werden.
Vorß 3., weilen es nicht in die umbfrag gestellet, bleibt es bey der beliebten
conferentz. Ob aber coniunctio animorum et armorum bey den protesti-
renden derzeit zu suchen, halten mit Collen darfür, das es noch zu fruhe,
weilen es bey den cronen argwohn erwecken mogte; schließen derowegen
mit Trier, das es generaliter vor- und außzubehalten, allermaßen es vordem
mehr beschehen. Vermeinten doch, das hierbey nicht unrathsamb, die pro-
testirende zu befragen, ob die handtlung obligatorie und mit verwilligung
der Schwedischen geschehen werde, und falß es nur an der formalitet, das
der schluß zu Oßnabruck gemacht werde, hafftet, ist es wenig zu achten.
Terminum ad quem belangendt, weilen die herren Kayserlichen befunden,
das es bey Gott zu verandtworten, so sehen sie ihrestheilß nicht, wie davon
abzuweichen, mit der nachmahliger erinnerung gleichwol, das nicht erst
elapso termino man sich de iudice et norma legis zu vergleichen, sonderen
darfur die iudicatur uff Ihr Mayestät und die beede höchste tribunalia im
reich zu dirigirn.
Salzburg. Ad 1. befinden sich auff den terminum 1624 nicht instruirt,
sonderen das sie den maioribus conformiren sollen, dahero, wan dieselbe
auf gedachten terminum 1624 und 100 iahr außschlagen, wollen sich davon
nicht absonderen, mit dem anhang, das sie dardurch den interessirten keiner-
ley weiß praeiudiciren.
Ad 2. wie Kurköln.
Die dritte frag hat seine erleuterung vom directorio selbsten.
4. Haltens mit den vorstimmenden, das es noch zu fruhe, dergleichen erclä
rung zu begeren, sondern solle man die veranlaste conferentz antretten und
hernacher davon reden.
Bayern-Hg. wie Curbayern
Österreich. Laßen es vorß erste bey dem termino des 1624. iahrs wie auch
der 100 iahr verbleiben, und wern die interessirten zu vernehmen, ob sie
auch darauf instructiones empfangen.
Belangendt nun die specification, wirdt ihres ermeßens schwehrfallen, alle
mediatstiffter zu specificirn, in dem Colnischen voto aber ist sehr woll ange-
regt , daß dieienige zu specificiren, welche die protestirende infra 1624 und
1627 den catholischen abtretten mußen, mit anzeig, warinnen sie particu-
lariter beschwehret.
Tertium per se.
Ad 4. wie die Vorstimmenden.
Bayerische votum gefallen.
Pfalz-Neuburg. Befindten sich bey dem ersten interessirt, weilen in
solchem termino in den Gulchischen landten die reformation beschehen
wan man aber beym religionfrieden und dem reichsherkommen verbliebe,
weren sie indifferent, in deßen enstehung müsten sie es bey anno 1627 den
12. Novembris bewenden laßen. Falß aber die maiora uff 1624 fallen mögten,
wollen sie die Sültzbachische reformation per expressum vorbedingt haben.
De reliquo wie Cöllen und andere gleichstimmende.
Burgund. Quamvis domus
observationem pacis quam terminum 1624, si tarnen votorum pluralitas eo
vergat, non contradicet ob evidentem imperii necessitatem. Terminum ad
quem autem quod attinet repetit priora vota, quod in eum formaliter con-
sentire nequeat, sed per modum passivae permissionis sese habere velit.
Ad 2. wie Kurköln.
3. Posset tractatum remorari et coronis ansam praebere, ut magis in impe-
rium deseviant, ideo adhuc intermittendum.
Baden-Baden wie Bayern
Osnabrück. Ratione termini a quo wißen sich Ihre Fürstliche Gnaden zu
erinneren, waß vordem im Prager frieden geschloßen und under welchen
conditionen , dabey laßen sie es bewenden, inmaßen auch Churcöllen, so
anderergestalt nicht darzu verstehen wollen. Mögten auch sonsten wol
geschehn laßen, daß kein terminus gesetzt würde, gestaltsamb dieses mittel
in der resolution vom 17. Septembris auch begert. Jedoch kann hier nach dem
Vorschlag Kurkölns verfahren werden. Minden braucht nicht speziell vom terminus
a quo 1624 ausgenommen zu werden, weilen selbiger stifft allezeit catholisch
gewesen, und obschon der administrator der [ widrigen] religion gewesen,
so hat er doch die administration nur nomine capituli gehabt […].
Terminum ad quem belangendt, erinneren sich Ihre Fürstliche Gnaden, was
deswegen in consultationem kommen und daß man erstlich 50, 60 und her-
nacher 80, endtlich, aber nur permissive, 100 iahr eingewilliget. Waß sonsten
im Bayerischen voto ratione iudicis et normae legis erwehnet worden, deßen
soll man sich nicht begeben, sich darmit vergleichendt.
Die clausula wegen rechtschaffener zusammensetzung were wol gut, ist
auch alschon gesucht worden, weßen sich aber die protestirende darauf
ercläret, sonderlich aber die Churbrandeburgische in hoc ipso loco , daß
niemalen dahin zu bringen sein werde, ist wenigers nit bekandt.
Waß endtlich von Trier und anderen circa praeliminaria erinnert worden,
were wol in acht zu nehmen, und ermahnen Ihre Furstliche Gnaden alle
und iede, gleichwie die uncatholischen sich insgesambt einer kleinen reichs-
statt und privat cavaliers, so bey der religion interessirt gemacht wirdt,
annehmen, das die catholische dergleichen zelum pro conservanda reli-
gione , patrimonio Christi et statu ecclesiastico wollen scheinen laßen.
Leuchtenberg wie Churcöllen
Besançon. Ad primam quaestionem acceptat utrumque terminum a quo et
ad quem, ea tarnen lege, ut privatorum statuum interesse attendatur.
2. Proposita specificatio erit absque effectu, proinde Coloniense medium
praeferendum.
3. Tractatus circa gravamina religionis nequit quemquam obligare si non
constituta pace, haec tarnen quaestio praematura videtur, donec tractatus
absolutus.
Deutschmeister. Actis directorio gratiis pro relationis labore erinnert sich
ad primum, welchergestaldt vor diesem zu mehrmalen resolviret, das man
keinem standt daß seine abvotiren solle, welches, weilen auß beliebung deß
termini a quo zu hochsten nachtheil seines gnädigsten herrn principalen
nothwendig erfolget, muß es nachmalß contradiciren und last es beym
iahr 1627.
Soviel aber den terminum ad quem betrifft, weilen die 100 iahr insgemein
vor gut angesehen worden, so wil ers auch geschehen laßen. Vergleichet
sich sonsten mit Bayern ratione normae et iudicis.
Soviel aber den underschiedt zwischen 1624 und 1627 betrifft, vermeinte,
es solten die protestirende nur designirn, warin sie beym iahr 1627 be-
schwern .
Die dritte quaestion noch zur zeit auff die bahn zu bringen scheinet zu fruh-
zeitig zu sein.
Daß aber die reservata in genere beschehen, laßet sich gefallen.
Bamberg. Gleichwie diese tractaten secundum praesentem belli necessita-
tem zu reguliren und die necessitas a belli directoribus zu ponderirn und
zu entschließen, und dan Ihre Kayßerliche Mayestät nach gestalt gegen-
werttiger leufften den terminum a quo ad annum 1624 und ad quem auf
100 iähr bereits bewilliget , also laßen es Ihre Furstliche Gnaden zue Bam-
berg citra tarnen cuiuscunque praeiudicium darbey bewenden. Den Kapiteln
der Immediatstifter ist jedoch die freie Bischofswahl vorzubehalten. Ferner wird er-
neut das bambergische Interesse an der kitzingischen Sache betont .
Die ubergebung der designation würde weitläufigkeit verursachen, solche
auch von den protestirenden nicht erfolgen oder, wan es dißeits beschicht,
leichtlich ichtwas praeteriret oder von etlichen ad referendum genommen
werden. Solte man begehren alle dieienige geistlichen gutter, so nach dem
Paßäwischen vertrag eingezogen worden, wurde es zu der catholischen
praeiuditz gereichen, indeme viele geistliche gutter ante quidem sed contra
Passavicam transactionem eingezogen und derentwegen theils in litem, theils
zum urtheil und execution gebracht worden. Jedoch könnten die katholischen
Stände, die in diesem Punkte interessiert sind, dem Reichsdirektorium eine Liste der-
jenigen geistlichen Mediatgüter, auf die sie rechtmäßige Ansprüche haben, übergeben.
In ubrigen conformiret sich dem vorstimmenden Churcolnischen voto, in-
sonderheit aber daß wegen zusammensetzung der ständt nichts in specie
bey dießen tractatui gravaminum vorzubedingen, weiln solches die protesti-
rende ungleich und zwar dahin verstehen, auch den Schwedischen herren
plenipotentiariis alsobaldt referirn wurden, ob wolten catholische sich mit
den Augspurgischen confessionsverwandten ea intentione vergleichen, damit
sie insgesambt nachgehents sich wider die Schweeden coniungiren konnen.
Iedoch mögte in genere bedinget werden, daß alle in hoc puncto vor-
gehende handlungen ad assequendam pacem intuitu et in ordine ad illam
angesehen seyn.
Würzburg. Weiln seine instruction hierin der Bambergischen gleich, als
conformirt sich auch mit selbigen voto addendo interesse bey Kitzingen.
Worms . Wie die Vorstimmenden, insbesondere ad 2. wie Kurköln.
Eichstätt.
wan es nicht gar zu generaliter gesetzt wird; damit aber andern ständten
ihr ius salvum verbleibe, were das iahr 1627 zu wuntschen, wan es aber
nicht zu erheben, auf ein ander expediens zu gedencken, womit niemandt
praeiudicirt, oder von den protestirenden ein sichere designation aufgesetzt
werde. Im ubrigen wie Cöln und Oßnabruck.
Speyer wie Trier
Straßburg wie Teutschmeister
Konstanz . Kan vermög habender instruction salvis salvandis wol zu den
termino 1624 verstehen, begert aber dardurch niemandt zu praeiudicirn
[…].
Sonsten res iudicatae excipiendae, ob aber per generale reservatum oder
per specificationem de anno 1627, wie von Teutschmeisterischen votiret
oder von Cöln erinnert, were nicht außer acht zu laßen und die specification
zu begehren, darauf es alsdan ferner handlung abgeben werde, underdeßen
auch eine von den catholischen zu
sey.
Zum terminus ad quem wie Kurköln; im übrigen wie Kurtrier, Osnabrück und
andere.
Augsburg. Bedancket sich gegen die vorstimmende, daß sie keinen ständ
ten zu praeiudiciren gemeint, hofet, catholici werden ad exemplum prote-
stantium hierin causam communem machen. Der stift Augspurg befindet
sich bey dem termino anni 1624 interessirt, weiln verschiedene reformationes
in bisthumb vorm 12. Novembris anni 1627 beschehen, so mehrentheils in
Kayßerlichen decreten undt uralten verträgen fundiret, wil specificationem
directorio einhendigen mit angehefter bitt, soviell immer minsch- und mög
lich daß ius episcopale Augustanum schutzen helfen.
Hildesheim, Paderborn wie Collen
Freising wie Saltzburg
Regensburg wie Oßnabruck
Passau wie Teutschmeister
Trient. Seine instruction bleibe wie zu Regenßburg, daß in ecclesiasticis
aufs iahr 1627 zu gehen mit außsetzung der rerum iudicatarum et trans-
actarum , davon er nicht abstehen kan, wie auch zu dem 100 iahren sich nicht
bequemben, sonderen muß seinen am 21. Maii abgelegten voto inhaerirn .
Wegen der Spezifikation der geistlichen Güter wie Kurköln; im übrigen wie Kur-
bayern .
Basel wie Wurtzburg und Constantz
Brixen wie Trient
Münster, Lüttich wie Collen
Minden, Verden wie Osnabrück
Verdun. Ad 1. inhaerendum termino pacis Pragensis et recessus Ratis-
bonnensis , si contrarium contingat, statim protestatur. Ad reliquas quae-
stiones repetit votum Burgundicum.
Chur wie Oßnabruck
Fulda wie Bamberg und Coln
Hersfeld wie Teutschmeister
Kempten wie Wurtzburg
Murbach, Lüders, Johanniterorden wie Teutschmeister
Ellwangen wie Augspurg
Weißenburg, Prüm wie Churtrier
Berchtesgaden, Stablo wie Coln
Corvey. Iungst ist per maiora fur gut angesehen wordten, daß die hinc inde
einwendtente erinderungen bey der conferentz in acht zu nehmen, zu endt
der letztern schrifft ist vermeltet, daß man in conscientia vom termino 1627
nit abstehen könne, darin wurdet auch die specification fur gutt angesehen,
daß es eine unnotturft, dieses nachmahls zu proponiren, viel weniger kann
man die specification fur unmöglich halten, weilen dieselbe den herrn
Kayßerlichen nit zuwiedter .
Nun zu den fragen zu kommen, befindet sich 1. weder aufs iahr 1624 noch
1627 sonderen auf dasienige, so der catholischen religion am furträg
lichsten ist, instruiret. Aldeweiln nun daß iahr 1627 außder allen zweifell
verträglicher, so müst seinstheils denselben bestandig inhaerirn. Gleicher-
gestalt ist er auf die specification nit instruirt; es were doch per generalem
clausulam denen protestirenden vor augen zu stellen, daß der tractat biß
zum erfolgten friedten unverbindtlich sein solle.
Prälaten. In ecclesiasticis ad 1627 et in politicis ad annum 1630 ponendus
terminus, im ubrigen widerholt daß vorstehende Corveische votum.
Schwäbische Grafen. Die gröste differentz befindet sich in termino und
ob man die res iudicatas transactas et decisas tacite vel expresse außnehmen
solle. Seines erachtens könte man daß iahr 1623 wohl einwilligen, wan die
mit recht erledtigte sachen außgenommen wurdten, sonderlich Halberstatt,
Oßnabruck, Mindten und Verdten nominatim, wan die protestirende aber
dieß erbieten neben einen gantzen saeculo nit wollen annehmen, mögen sie
eine specification ubergeben, darauf sich catholische erclären wolten. Bey
solcher exception seint die catholische in ihrer resolution von 17. Septembris
bestandten, und weiln solche den heren Keyßerlichen, Schweedischen und
protestirenten nit unbekandt sein kan, so were sie noch zu verfolgen.
Die Städte sollen in ihren Rechten geschützt werden.
Daß der schluß der religionstractaten zu Oßnabruck geschehen sole und
muße, darvon hat er seinestheilß keine nachricht, aber gar kein bedelncken,
daß auf die zusamensetzung getrungen werdte, und solte man die protesti-
rende darumb zeitlich zu redt stellen, sintemalen keine ursach (bevor wan
man einigen nutz darvon zu haben getrauet) warumb man darvon abstehen
solle.
Die 100 iahr hat er niemahlen consentirt, wan man aber dieselbe salva
conscientia einzugehen vermeint, will er sich passive halten.
Norma processus were beyzeiten zu vergleichen, sonsten wurdte darauß
ein perpetuum entstehen und kein forma processus von den protestirenden
elapso termino angenohmen werdten.
Köln ( Stadt ) . Erholet alle vorhin abgelegte vota und wirdtet sich neben
denselben von den maioribus nit separirn.
Aachen. Ratione termini seint sie nit interessirt und bezihen sich auf die
Trierische und Colnische vota.
Augsburg ( Stadt ) wie grafen und herren
Besançon ( Stadt ) . Conformat se cum voto Burgundico.
Kurmainz . Haben gar woll eingenommen, wohin die vorstimmente mit
ihren votis ziehlen, und befindet ad primum, daß außerhalb etlicher weniger
8 oder 10 alle ubrige der meinung, man solle sich mit den Kayßerlichen
vorschlagen vom 12. Iulii vergleichen, als Trier, Coln, Beyeren, Osterreich,
Saltzburg und fast alle, so die maiora amplectirn, und sich den terminum
1624 nit zuwiedter sein laßen.
Ihrestheils haben sie vor 2 monaten vor Ihrer Churfurstlichen Gnaden
befelch empfangen, daß sie auf alle weg, wan es ie möglich, auf den Prager
friedten und den Regenspurger abscheidt ihr absehens haben, wiederigens
aber, und wan die heren Keyßerlichen mit uberigen catholischen per maiora
auf daß iahr 1624 schließen wurdten, sich mit denselben conformiren sollen,
wie dan damit geschicht, unter dem vorbehalt gleichwohl, daß sie mit vor-
stimmenten keinigen ständt praeiudiciren wollen; den interessirten dero-
wegen heimbstellent, daß sie zu der anvorstehenten conferentz ihre ange-
legene notturft bey- und zur handt bringen mögen.
die conscientz betrifft, kan zwar kein formal conclusum gemachet werdten,
es wird sich doch hernegst woll finden; dienet gleichwohl dahin, daß man
sagen könne, daß sich die catholischen eineß sicheren vergliechen. Dießes
müste den protestirenden, wie sonsten wenig verzwigen bleibt, nit kundt
gethan werdten, weiln gewieß, daß sie ohne consens der Schweedischen nit
schließen wollen. Deme doch wie ihm wolle bleibt dieß im prothocoll.
Die specification ist nit erst vom directorio in die proposition gebracht,
sonderen vor dießem resolvirt wordten , danenhero sie nit unbillig in die
umbfrag kommen, ob sie nochmals von den protestirenden zu begeren.
Weiln doch die maiora umb so weit abweichen und auff eine specification
der vermeinten beschwerdten zwischen den iahren 1624 und 1627 gehen,
so könte dießes begert werdten; wurdten unter dem auch die catholischen
nach den Bambergischen und Constantzischen votis eine specification ver-
fertigen und dem directorio uberliefferen, wird es der sachen auch zuträglich
sein.
Coniunctio animorum were hoch zu wuntschen, und haben sie dieße frag
dahin gestelt, wan die religionsstrittigkeiten mit den protestirenden ver-
gleichen , ob man sich nit der zusamensetzung zu versicheren. Weiln aber
diese frag vor diesem und ietzo vor fruhezeitig gehalten wordten, so laßen
sie es auch propter respectum coronarum dahingestellet sein, erinderen
allein die herren abgesandte, damit daß werck nit wie vor einem iahr ver
zögert werdte, bieß der gegentheill gelt und arma fertig habe. Unterdeßen
were gleichwohl die clausula generalis, maßen von Trier und folgenten
erwehnet, nit zu vergeßen, daß ante conclusam pacem nichts verbindtlich
sein solle.
Wegen der hundert iahren und dießeshalben vergleichen sie sich, daß vor
dießmahl der normae iudicandi gar nicht zu gedencken, besonderen dießes
auf dem Pragerischen friedten zu remittiren, dan wan man sich weit ein
laßet , kan man sich leichtlich schadten.
litam pacem ist billich in acht zu nehmen, und vergleichen sie sich gern,
daß die Sachßischen umb ubernehmung deß directorii erlanget werden. Sie
wollen etwa diesen nachmittag zu ihnen fahren und morgen in Gottes
nahmen die veranlaste conferentz antretten.