Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
63. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 November 19

2

Plenarkonferenz der katholischen Stände


3
Münster 1646 November 19

4
Köln ( Stadt ) A I p. 1030–1076 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 472–495’,
5
Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Bamberg B fol. 366–368, Kurbayern A III fol.
6
259–277, Kurbayern B I fol. 315–321’ ( Rapular ); Kurmainz A Fasz. 14; Österreich
7
A II WFr XXXVI fol. 81–92’; Österreich B I p. 1291–1313, Ba I und Bb II; Pfalz -
8
Neuburg III fol. 202–207; Wartenberg / Augsburg III fol. 349’–359’ ( damit identisch
9
Wartenberg / Register II fol. 339’–355 und II a ).

10
Der modus tractandi für die Konferenz mit den Protestanten: Verzicht auf Protokollanten,
11
Zusammensetzung der Deputation, Verhandlungsgrundlage.

12
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
13
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
14
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Halberstadt,
15
Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln,
16
Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden Münster, Murbach, Österreich, Os
17
nabrück , Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische
18
Grafen, Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.

19

31
401, 19 –402, 10 Kurmainz – halten] In Kurmainz B im ganzen ausführlicher, einige Er
32
gänzungen
( s. unten ); in Bamberg B teilweise abweichende Formulierungen.
Kurmainz . Das Conclusum vom 17. November 1646 ist den Protestanten mit-
20
geteilt worden

41
Am selben Tage ( vgl. Meiern III S. 409f. ).
.

21
Warauff dieselbe geandtwortet, erfreweten sich der catholischen begirt
22
zum frieden, und were von ihnen alles ad referendum genohmmen. Was
23
ratione prothocollorum aber bedeutet worden, weilen die conferentz pro
24
colloquio zu achten und einen ieden deputirten freystündte, in privatis
25
pugillaribus zu annotiren, alß hielten die adiunctionem prothocollistarum
26

37
26 auffzuhalten] Nach Kurbayern A III, Kurmainz B, Pfalz-Neuburg III und Öster
38
reich
A II erwarten die Protestanten zunächst eine Stellungnahme der Katholiken zu der
39
letzten evangelischen Erklärung ( vom 24. August 1646 ) oder zu den ksl. Vorschlägen vom
40
12. Juli.

33
26 unnotig] Wartenberg / Augsburg III und Wartenberg / Register II geben als Motiv
34
an, daß nicht eben ein jeder in discursu so behutsahm zu gehen und zu sorgen hab,
35
daß, was also gered, ad acta publica möchte gebracht werden. Ähnlich in Kurbayern
36
A III, Kurmainz B und Österreich A II.
unnotig wie nicht wenigers der vorschläg eröffnung halben sich auffzu-
27
halten . Man solte gleich ad materialia gehen.

28
Damit Chursachßen ihrer (der protestirenden) deputation adiungirt und
29
also daß directorium anvertrawet werde, seye zwar auch gedacht, aber von
30
den protestirenden nichts geandtwortet worden.

[p. 402] [scan. 470]


1
Ratione deputandorum numeri stelleten sie denselben ad arbitrium catho-
2
licorum .

3
Warauf zu umbfrag gestellet worden, ob den protestirenden dahin zu defe-
4
riren , daß keine prothocollisten bey diesem colloquio zu gebrauchen, iedoch
5
einen ieden ex deputatis in pugillaribus oder sonsten

37
5 zu notiren] Fehlt in Konstanz .
zu notiren vorzu-
6
behalten .

7
2. Ob der numerus deputandorum ad

38
7 septem] Nämlich ( nach Kurbayern A III und Kurmainz B ) das kurmainzische Direk-
39
torium
, Dr. Buschmann, die Vertreter für Österreich, Salzburg, Konstanz, Prälaten, Augs-
40
burg
( Stadt ).
septem oder noch mehrers einzu-
8
ziehen .

9
3. Ob der protestirenden oder Kayserlichen iüngste resolution pro norma
10
zu halten.

11

41
402, 11 –405, 26 Kurtrier – sehen] Fehlt in Bamberg B.
Kurtrier . Zu gewinnung der zeit wollen sie sich in aller kurtz erclären,
12
und ad 1. zwar müßen sie bekennen auß denen angeführten ursachen, wan
13
die conferentz ein bloßes

42
13 colloquium] So in Kurmainz B, in Köln ( Stadt ), Bamberg A I und Konstanz
43
irrtümlich collegium.
colloquium sein und kein formal propositiones
14
und resolutiones geschehen sollen, das sich nit wol ein prothocol halten
15
laßet, iedoch wan man in einem puncten einig were, solcher dem vergleich
16
nach auffzusetzen, desgleichen auch wan man sich

44
16 nicht] Fehlt in der Vorlage, hier nach Kurmainz B ergänzt.
nicht vereinbahren kan, da-
17
mit es hernacher beständig moge resolvirt werden. Deme doch wie ihm wolle,
18
hette das directorium die reden soviel möglich aufzuzeichen, dabey die
19
deputati das ihrige auch gern thun werden, nicht aber zu dem endt, das diese
20
handtlung ad acta publica solle gebracht werden.

21
Pro 2 do , den numerum deputatorum betreffendt, laßen sie es bey dem
22
vorigen, weilen ex omnibus collegiis nöthige subiecta bey der conferentz
23
sein müsten; stündte doch dahin, ob Osterreich und Saltzburg alterniren
24
wolten, maßen die protestirende auch zu thun gemeint sein sollen. Waß nun
25
drittens vor eine norma zu halten, ob nemblich der protestirenden endtliche
26
erclärung, die Kayserliche compositionsvorschläg oder die catholische dar-
27
auff gefaste resolution vom 17. Septembris, da vermeinten sie, nachdemalen
28
angeregte Kayserliche vorschläg nicht verändert, falß man catholischentheilß
29
zum ersten handlen müste, könte man darauf sich erclären und den protesti-
30
renden zu erkennen geben, in welchen püncten man darmit einstimmet,
31
auch discrepant were, so alßdan zu weiterer handtlung stündte. Wolte man
32
aber dieses praeteriren, so könte ein extract der haubtpuncten, in welchen
33
man strittig, gemacht werden, allermaßen dieselbe zu endt der catholischen
34
resolution angezogen, welches der kurtzeste modus were.

35
Kurköln . Ihre meinung kurtzlich zu eröffenen, achten vorß erste eine unnoth
36
zu sein, sich wegen der prothocollen uffzuhalten, weilen eß blößlich eine

[p. 403] [scan. 471]


1
conferentz sein wirdt, und, waß substantiale davon vorlaufft, wirdt sowol
2
das directorium alß deputati ad notam zu nehmen wißen, welches zu künff
3
tiger und ietzigiger nachricht gnugsamb.

4
Ad 2. Für die Verhandlungen mit den Protestanten wird wieder die deputatio
5
ordinaria vorgeschlagen. Ihre Churfürstliche Durchlaucht haben bedenckens,
6
sich der sachen zu underfandgen, weilen die ihrige

41
6 niemahlen] Fehlt in der Vorlage, hier nach Kurmainz B und Konstanz ergänzt.
niemahlen bey der ordi-
7
nari deputation gebraucht worden. Sie wollen sich zwar nicht wegen der
8
arbeit entziehen, seindt aber sonsten mit lantsgeschefften also occupirt, das
9
sie nit allemahl der conferentz abwarten können.

10
Pro 3 tio und soviel normam tractandi antrifft, haben sich bereits ercläret,
11
das sie wol indifferent sein können bey einen und andern, doch will ihnen
12
das beste zu sein beduncken, daß man die letztere resolution vom 17. Sep-
13
tembris vor die handt nehme und sehe, warinnen sie mit den Kayserlichen
14
discrepant, so alßdan zur handtlung käme.

15
Kurbayern . Ad 1. wie Kurtrier und Kurköln.

16
2. Laßens bey

42
16 voriger] Konstanz : näherer.
voriger deputation, sonderlich deß Paderbornischen cantzlars
17
Buschman, weilen er beßer informirt alß sie.

43
17–18 Daß – sich] Fehlt in Kurbayern A III und B I.
Daß sonsten die directoria im
18
fürstenrath alterniren, conformiren sich.

19
Pro 3. repetiren ihr voriges votum, daß zu wunschen, eß könte alles der
20
catholischen religion zum besten salvirt werden; weilen aber die protesti-
21
rende nicht dahin zu bringen, werden die Kayserliche Mayestät und die-
22
ienige , so waffen fuhren, am besten wißen, waß zu erhalten oder nicht, dan
23
es nicht gnug, daß man sich opponire, sonderen müßen auch darzu mittel
24
subministrirt werden. Die herren Kayserlichen werden ohne noth ohnedas
25
nichts begeben, und muß man in vielen ex necessitate temporum et, cum
26
belli eventus anceps et dubius sit, weichen, so beßer, alß den rest zu ver-
27
liehren . Wern derowegen die Kayserlichen vorschläg pro norma zu halten,
28
nicht zwar das man alles eingeraumbt, sondern den protestirenden zu be-
29
deuten , die catholischen hetten große difficulteten darbey, wan sie sich doch
30
schiedtlich dabey bezeigen wurden, wolte man sich understehen, der wider-
31
sprechenden assensum zuwegen zu bringen. Daruber könte man aber nicht
32
gehen und, waß dergleichen vorfallen mögte, muß nothwendig zu fernerer
33
deliberation referirt werden.

34
Wan die handtlung aufgezogen werden solte, dörffte es die Schwedischen
35
und protestirenden verdrießen, und wan sonsten die cronen keinen lust
36
frieden zu machen haben, dienet dieser verzug ihnen zum praetext.

37
So were es auch, da möglich, noch heut den protestirenden zu bedeuten,
38
damit sie sehen mögen, das catholici eben so große friedensbegirdt haben
39
alß sie. Dan hette man sich weiters zu bemuhen, ob Sachßen zum directorio
40
zu bringen.

[p. 404] [scan. 472]


1
Salzburg. Ad 1. wie die Vorstimmenden; ad 2. wie Kurbayern, möchte selbst
2
jedoch nicht an den Konferenzen teilnehmen.

3
3. sollen die Kayserlichen vorschläg pro norma dieser tractaten dienen, wie
4
sie in ihrem letzteren voto auch bedeutet. Weilen doch darbey underschiedt-
5
liche bedencken von einem und dem andern eingewendet worden, so ist
6
nöttig, das man selbige bey der handtlung in acht nehme.

7
Vergleichen sich sonsten mit Bayeren, das Sachßen zu annehmung der direc-
8
tion disponirt werde.

9
Bayern-Hg. wie Kurbayern

10
Österreich. Beziehen sich beliebter kürtz halben pro 1. auff die vor-
11
stimmende .

12
2. Laßens bey der deputation.

13
3. Conformiren sich mit dem Bayerischen voto, darinnen alles wol auß
14
gefuhret , dan es sonsten bey den protestirenden zur weitlauffigkeit gerathen
15
mögte, und wan die Kayserlichen vorschläg pro norma gehalten werden,
16
wirdts den herrn plenipotentiariis reputirlicher sein.

17
Pfalz-Neuburg. Ad 1. haltens mit Churcollen, ad 2. mit Bayeren, ad 3.
18
mit Trier.

19
Burgund. Ad 1. Abstineri potest a scriptis, cum in idem recidat, si deputatis
20
particulares annotationes

37
20 permittantur] Nach Österreich A II sollen jedoch die Propositionen und die Conclusa
38
protokolliert werden.
permittantur.

21
2. Numerus deputatorum plus coarctari non debet, cum ipsi protestantes
22
Francofurti maiorem numerum, scilicet duodecim, ordinarint

39
Auf dem Kompositionstag zu Frankfurt 1631.
.

23
3. Tractandum de puncto ad punctum et inhaerendum resolutioni de 17.
24
Septembris, ita tarnen, ut protestantibus scriptum illorum contrarietatibus
25
plenum exponatur.

26
Baden-Baden wie Bayeren

27
Osnabrück. Ad 1. erholen Ihre Furstliche Gnaden das Churcölnische
28
votum, und were das Churmaintzische directorium zu ersuchen, daß es
29
pro bono religionis catholicae et sua directione die handtlung möglichst
30
wolle prothocollirn laßen, welches leichtlich zu geschehen auß denen von
31
Cöllen angedeuten mediis.

32
2. Laßen es bey dem letzten schluß wegen der ordinari deputirten, dan
33
obschon Ihre Durchlaucht zu der deputation nacher Oßnabruck verstandten,
34
so hetten sie es doch lieber anders gesehen, neben den von Collen angeregten
35
rationibus, das dardurch die privat- und legationsgeschefften verseumet
36
werden.

[p. 405] [scan. 473]


1
3. Ist nicht ohne, daß rationes pro et contra vorhandten wegen der Kayser-
2
lichen vorschläg vom 12. Iulii, deme doch unerachtet vermeinten sie, es
3
were der resolution vom 17. Septembris zu inhaeriren und endtweder davon
4
oder dem scripto protestantium die norma zu nehmen.

5
Daß aber schleunigst zur sachen gethan werde, haben sie und Churcollen
6
große ursach, weilen sie lange zeit in exilio

38
Wartenberg war im Frühjahr 1633 aus seinen Stiftern Minden und Osnabrück vertrieben worden
39
( vgl. G. Schwaiger S. 41ff.; A. Knoch S. 11f. ). In Verden hatte er sich 1630 nur kurze
40
Zeit aufgehalten (G. Schwaiger S. 38 ).
und ihre Stifter uber die maßen
7
leiden, und dabeneben gemeinen wesen assistiren und anderen gutes exempel
8
geben pro conservanda religione. Sehr beschwährlich fallet es, das man den
9
protestirenden also condescendirn muß, doch geschicht es meistens wegen
10
der cronen.

11

32
11–12 daß – nehmen] Fehlt in Kurmainz B.
daß directorium apud
12
confessionistas uber sich zu nehmen, conformiret sich mit dem Bayerischen
13
voto.

14
Leuchtenberg wie Oßnabruck

15
Besançon. Ad 1.: Sufficiunt annotata legatorum, ut demum redigantur in
16
prothocolla.

17
Ad 2.:

33
17 Utendum – volent] Kurbayern A III dagegen: bleibts bei der voriger deputation.
Utendum eodem numero quo protestantes uti volent.

18
Ad 3.: Pro norma inservire poterit declaratio Caesareanorum.

19

34
19 Deutschmeister ] Nach Österreich A II citra praeiudicium tertii auch für Halberstadt.
Deutschmeister. Ad 1. wie Collen mit den furstlich Oßnabruckischen
20
erinnerungen.

21

35
21–22 Pro 2. – abereinß] Nach Österreich A II dagegen wie Cöllen.
Pro 2. laßet es bey der sonstigen deputation und ersuchet damahlige de-
22
putatos abereinß.

23
3. wie Cöllen und Burgundt, das der catholischen letztere schrifft pro norma
24
solte gebraucht werden. Waß die Chursachßischen angehet, weilen sie
25
keinen befelch zu haben sich verlauten laßen

41
Vgl. dazu oben S. 399 Anm. 1).
, wirdt die ersuchung ver-
26
geblich sein; wan sie doch darzu zu bewegen, wolte es gern sehen.

27

36
405, 27 –406, 7 Bamberg – werde] In Bamberg B in teilweise abweichenden Formulierungen.
Bamberg. Ad 1. wie Bayeren; soviel aber

37
27 pro 2º] Fehlt in der Vorlage, nach Bamberg A I, Konstanz , Kurmainz B ergänzt.
pro 2ºden numerum deputatorum
28
betrifft, könte derselbe möglichst restringirt werden, sonderlich weilen
29
Saltzburg erlaßung begehret. Und ist zwar nicht ohne, das zu Franckfort
30
die deputirte in mehrer anzahl (nach dem Burgundischen voto) verordtnet
31
worden, da ware aber die sach vorzunehmen und zu schließen, alhier gehet

[p. 406] [scan. 474]


1
man aber allein dahin, daß die wenigste deputirte ihre verhandtlung blöß
2
lich referiren sollen.

3
Quoad normam könten zu respect Ihrer Mayestät die Kayserlichen vor-
4
schlag darzu dienen, weilen der protestirenden vorschläg vor diesem nicht
5
pro materia tractabili gehalten worden, iedoch daß darbey der catholischen
6
interessirten anligen und notturfft beobachtet und der Augspurgischen
7
confessionsverwandten erclärung daruber vernohmmen werde.

8

34
406, 8 –408, 2 Würzburg maiora] Fehlt in Bamberg B.
Würzburg. Ad 1. repetit maiora, ad 2. et 3. sein newliches, das er indiffe-
9
rent . Pittet seiner person zu verschonen und Saltzburg zu bemühen.

10
Worms. Ad 1. uti maiora. Pro 2. laßet es bey der deputation, wie sie vorhin
11
verordtnet. 3. Ist indifferent, ob man die Kayserlichen vorschläg oder catho-
12
lische

35
12 resolution] In Kurmainz B folgt: vom 17. September.
resolution pro norma halten wolle, meinte doch, sie könten beede
13
nicht undienlich darzu sein.

14
Eichstätt. Ad 1. wie Cöllen und Oßnabruck, ad 2. et 3. indifferent.

15
Speyer wie Trier

16
Straßburg. Wie Teutschmeister, ersuchendt ex legatione Coloniensi den
17
Paderbornischen cantzlaren, das er dem gemeinen catholischen wesen zum
18
besten die deputation auf sich nehmen wolle.

19
Konstanz . Wie Würtzburg addita requisitione wie Straßburg.

20
3. Wie Trier, Bayeren und Bamberg, daß in respectu Caesaris man die Kay-
21
serlichen vorschläg pro norma halten solle, iedoch wan newe difficultas
22
darüber solten ein- und vorfallen, das sie ad plenum referirt werden.

23
Augsburg. Vergleichet sich mit dem anhanck, das alles wol prothocollirt
24
werde.

25
Hildesheim, Paderborn wie Cöllen

26
Freising wie Saltzburg

27
Regensburg wie Eichstett

28
Passau wie Teutschmeister

29
Trient.

36
29–30 Ad 1. – belieben] In Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B dagegen nur
37
wie Trier.
Ad 1. et 2. quaestionem laßet man es beym vorigen schluß, und
30
ad 3. sich das Churtrierische votum belieben.

31
Basel wie Würtzburg und Costantz

32
Brixen wie Triendt

33
Münster, Lüttich wie Churcöllen

[p. 407] [scan. 475]


1

34
1 Verden, Minden wie Osnabrück] Nach Kurbayern A III ergänzt.
Verden, Minden
wie Osnabrück

2
Halberstadt wie Teutschmeister

3
Verdun wie Burgundt

4
Chur wie Oßnabruck

5
Fulda. Wie Bamberg, mit ersuchung herren Buschmans, und das es wegen
6
haltung der prothocollen vermittelt werden könte, das nomine Chuimaintz
7
2 personen der deputation beywohnen und von deren einer daß protho-
8
collum pro catholicis gehalten werden könne.

9
Hersfeld wie Teutschmeister

10
Kempten wie Wurtzburg

11
Murbach, Lüders, Johanniterorden wie Teutschmeister

12
Ellwangen wie Augsburg

13
Weißenburg, Prüm wie Trier

14
Berchtesgaden, Stablo wie Cöllen

15
Corvey. Laßet geschehen, das zwar nicht in ipsa conferentia, sondern her-
16
nacher die prothocolla gehalten werden.

17
2. Wie die vorgehende vota.

18
3. Deßgleichen,

35
18–19 sonderlich – halten] Kurbayern A III dagegen: widerholt vorgestriges votum
36
und khönne nochmal der herren Kayßerlichen vorschläg nit pro norma halten.
sonderlich das die Kayserlichen vorschläg pro fundamento
19
zu halten, will man aber davon abweichen den protestirenden zu gefallen,
20
alßdan könte ihre gegenerclärung von puncten zu puncten durchgangen
21
und nach der catholischen resolution vom 17. Septembris beandtwortet
22
und dardurch die ordtnung an sie verweltzt werden.

23
Prälaten. Repetirn das vorstehende Corveysch.

24
Schwäbische Grafen. Ist ad 1. et 2. indifferent, hat gleichwol nit ver-
25
nohmmen , wie die protestirende zu deputirn gemeint, und bittet seiner auff
26
dißmal zu

37
26 verschonen] In Kurmainz B folgt: ohne nachtheill des iuris ordinarii; ähnlich in
38
Kurbayern A III.
verschonen.

27
3. Hette wol wünschen mögen, es were ein extract auß aller handtlung
28
gemacht worden, warinnen catholici den protestirenden nachgeben, weilen
29
doch die maiora ein anders wollen, so laßet sich gleich Cöllen, Burgundt,
30
Teutschmeister und mit ihnen einstimmenden gefallen, das man der catho-
31
lischen letztere resolution pro norma solle halten.

32
Köln ( Stadt ) wie Corvey
33
Aachen wie Churtrier

[p. 408] [scan. 476]


1
Augsburg ( Stadt ) wie graffen und herren

2
Besançon ( Stadt ) uti maiora

3
Kurmainz Auf ihre gestelte 3 fragen befinden ad 1., ob in der vorhabender
4
mundtlichen conferentz ordentliche prothocolla zu halten, die vota fast
5
durchgehents dahin gerichtet, daß die herren deputirte una cum directorio
6
alleß fleißig ad notam nehmen und hernacher gebührlich referiren sollen,
7

33
7 Bayerischen voto] In Pfalz-Neuburg III dagegen richtig auf suggestion des Bamber-
34
gischen gesandten.
dabey sie es dergestalt bewenden laßen, weilen unmöglich, wie im Baye-
8
rischen voto erwehnet worden, daß alles per directorium und eine person
9
in der eil in acht genohmmen werde, das etwan noch eine zu adiungiren.
10
Pro 2 do , sintemalen schon gestern der sachen ein anfang gemacht und bey
11
der letzten session dieienige, so zu Oßnabruck gewesen und die beste nach-
12
richt haben, verordtnet worden, were es dabey zu laßen; solte aber Oster-
13
reich und Saltzburg sich undereinander vergleichen, daß Saltzburg abstehe,
14
laßens dahingestelt sein.

15
Bey dem dritten enthalten sich 3 meinungen, und 1. ist Trier indifferent,
16
ob der catholischen oder Kayserlichen schrift vorzunehmen und gegenein-
17
ander zu halten, vermuthen doch den negsten weg zu sein, wan die haubt-
18
difficulteten kürtzlich zu papier gefast und davon der anfang gemacht wird,
19
deme acht beygefallen.

20
Die 2. meinung, das

35
20 der – resolution] Pfalz-Neuburg III dagegen nur protestirender letztere erklerung.
der catholischen und protestirenden resolution und
21
gegenerclärung pro norma zu halten.

22
Die 3. gehet auff die Kayserlichen vorschläg vom 12. Iulii,

36
22–24 darab – gerichtet] Nach Österreich A II dagegen bringen die maiora, daß der
37
Kayßerlichen vorschlag pro norma genommen werden soll.
darab sie be-
23
finden , das die maiora auf der catholischen resolution vom 17. Septembris
24
gerichtet. Kurmainz ist in dieser Frage indifferent.

25
Nach abermahliger umbfrag auff diesen dritten punct

38
25–26 werden – halten] Kurbayern A III dagegen: sein die maiora dahin ausgefallen,
39
das man hierin indifferent. Ähnlich Österreich A II: wirdt diese frage endtlich dem
40
Churmayntzischen directorio gleichsam zur discretion überlassen. Nach Pfalz- Neu-
41
burg
III ist daß conclusum noch auf die dritte meinung gemacht worden.
werden die maiora
26
vorgezogen, das die catholische resolutio pro norma zu halten.

27
Newe umbfrag.

28
Es haben die deputirte dem letztern concluso gemeeß beede schrifften,
29
nemblich die Kayserlichen vorschläg und der catholischen darauff uber-
30
gebene schrifft, gegeneinandergehalten, examinirt und erwogen, in welchen
31
puncten dieselben different

42
Vgl. oben Nr. 62.
. Dabey auch allerhandt erinnerungen besche-
32
hen und von dem directorio, soviel es selbige assequiren können, zu papier

[p. 409] [scan. 477]


1
gebracht worden, welche mit belieben der herren gesandten können ver-
2
lesen werden.

3
Finden in allen difficulteten daß vornembste obstaculum bey dem termino
4
a quo, ob solcher auffs iahr 1621, 1624 oder 1627 zu richten, und dem
5
termino ad quem der 100 iahr, und wan dieser punct under den catholischen
6
verglichen werden könte, wurde die handtlung in ubrigen sich wol schicken.
7
Aldieweilen nun die unumbgängliche notturfft erfordert (will man etwan
8
einige frucht auß der conferentz erwarten), daß sich die catholischen vor
9
allen dingen so weit möglich hierin vergleichen, zumahlen in widrigem fall
10
den deputirten schwehrfallen wird, wan sie in nahmen der catholischen
11
herren chur-, fürsten und ständt waß verwilligen solten, so hernacher von
12
etlichen widersprochen wurde, so ist nötig, weilen noch nit bekannt, wieviel
13
auß den anwesenden auff daß iahr 1624 instruirt und welche nit, vorgehent
14
dieses, und wan man sieht, wer auf ein- oder andern terminum regulirt,
15
wirdt es dahinstehen, wie dieselbe mogen zu conciliiren sein.

16
Die herren gesandten, sonderlich aber die deputirte, wurden sich wol zu
17
erinneren wißen, waß eben dieses termini halben vor diesem vorkommen,
18
daß nemblich dieß ein expediens were, wan man a termino gäntzlich abstra-
19
hirt und von den protestirenden eine specification begeren thete, was vor
20
mediat und immediat ertz-, stifft, praelaturen und geistliche güter sie zu
21
haben und zu halten gedencken. Wan man solche erlangt, hette man sich
22
leichtlich daruber zu erclären, und gilt alßdan wenig, waß vor ein terminus
23
gesetzt werde. Solchenfalß und auff diese weiß könte auch cassatio sive
24
suspensio rerum iudicatarum, pactorum und waß dergleichen, a parte catho-
25
licorum verwilliget werden, weilen sie ohnedem in der specification ent-
26
halten ; wan man dieses durchtringen könte, daß solche ehest heraußgeben
27
würde, könte man leichtsamb abnehmen, wie weit man in puncto rerum
28
iudicatarum zu gehen.

29
Zwar were ihres ermeßens der negste weg, wan die herren Kayserlichen ohne
30
intervention der ständt in den angefangenen tractaten noch ferner fortfuhren,
31
weilen auff diese weiß catholische die handt offen gehabt hetten, mit den
32
herren Kayserlichen vertrawlich darauß zu communiciren und, wie weith
33
man salva conscientia gehen könne, zu berathschlagen, ohne daß davon
34
ichtwaß den protestirenden zu wißen gemacht würde, so itzo durch die
35
mündtliche conferentz benohmmen wirdt. Dieses Verfahren wäre auch besser
36
gewesen, weilen die protestirende sich in keine verbindtlichkeit dieser orthen
37
einlaßen, sonderen allein der catholischen vorschläg anhören und den schluß
38
zu Oßnabruck in praesentia der Schwedischen vornehmen wollen […].

39
So wißen sich auch die herren abgesandte zu bescheiden, welchergestaldt
40
bey anfang der tractaten ins mittel kommen, das man sich catholischentheilß
41
in nichts verbindtlich solle einlaßen, man sey dan der innerlichen vereini-
42
gung und einer rechtschaffener zusammensetzung versichert, dan ohne
43
dieses alle vergleichung vergeblich und böses ärger sein wurde. Derowegen
44
pro 3. zu bedencken, ob dieses nicht zu widerholen, und wan die religions-

[p. 410] [scan. 478]


1
strittigkeiten componirt, daß beeder religionen ständte vor einen man stehen
2
und halten

39
2 solten] In Kurbayern A III wird angefügt: 4. Ob man die 100 iahr approbiren wolle.
solten […].

3

40
410, 3 –414, 22 Kurtrier – gefallen] Fehlt in Bamberg B.
Kurtrier . Ist für den terminus a quo auf 1624 instruiert, doch sollen die Stifter
4
Wartenbergs, das Stift Straßburg und die Stadt Augsburg davon nicht berührt
5
werden, desgleichen sollen alle rechtmäßig ergangenen Urteile in Kraft bleiben.

6
Bey dem termino ad quem aber haben Seine Churfürstliche Gnaden eine
7
andere meinung, wie mehrmalß bedeutet worden, daß sie sich an solchen
8
weit außgesetzten terminum nit binden laßen können, sonderen noch infra
9
eundem die under ihro von uncatholischen eingezogene gueter recuperiren
10
wollen.

11
Die andere frag belangendt, ob man den protestirenden zumuthen solle,
12
dieienigen mediata et immediata, so sie zu behalte gemeint, zu specificiren,
13
damit der disputat wegen deß termini a quo fallen möge, mögte dieser
14
modus wol zuträglich und practicable sein, der ist aber weder im Passawi-
15
schen vertrag noch in dem religionfrieden noch sonsten iemalß ins mittel
16
kommen, unndt werden dannenhero die protestirenden ursach nehmen,
17
selbigen an ihre principalen gelangen zu laßen, darauf große zeit gehen
18
würde.

19
Daß pro 3. die herren Kayserlichen die angefangene tractaten noch ferner
20
fortsetzen sollen, damit man die händt offen behalte, mögte nicht undien-
21
sam gewesen sein, weilen aber, wan diese frag affirmative solte resolvirt
22
werden, die vor gut angesehen und beederseiths beliebte conferentz umb
23
gestoßen wurde, alß hielten darfur, es were bey dem concluso zu laßen.

24
Das nun 4 to bey antrettung der conferentz den protestirenden zu bedeuten,
25
es sollen beederseits ständt nach erfolgter vergleichung in den religions-
26
streitigkeiten vor einen man stehen und sich den frieden gleicherhandt
27
angelegen sein laßen, dergleichen ist zwar mehrmalß vorbehalten, ihnen ist
28
aber unbewust, weßen sich die protestirende darauf resolvirt. Ihrestheilß
29
besorgen sie sich, wan dieses dergestalt solte proponirt werden, mögten sie
30
vermeinen, man wolte sie von ihren confoederirten abziehen, were dero-
31
wegen pure et simpliciter auff vorige reservata zu gehen und alle erbietungen
32
dahin zu richten, damit der liebe friedt im reich wider stabilirt werde.

33
Kurköln . Wirdt annoch in guten andencken sein, das sie sich mehrfaltig
34
ercläret, Ihre Durchlaucht hetten

41
34–35 ratione – interesse] Kurbayern A III etwas anders: an den terminis, wie solche
42
zu Prag unnd Regenspurg eingereicht, khein bedenckhen.
ratione istius intermedii temporis zwischen
35
den iahren 1624 und 1627 kein sonderbares interesse, daß sie es also wol
36
könten dabey bewenden laßen; weiln ihnen aber anderer ständt interesse
37
unbewust, so wollen sie denselben nit vorgegriffen haben, sondern mögen
38
ihre notturfft vor- und anbringen.

[p. 411] [scan. 479]


1
Pro 2 do wil es das ansehen haben, das es res operosa,

36
1–2 und – protestirenden] Fehlt in der Vorlage, nach Bamberg A I, Konstanz und
37
Kurmainz B ergänzt.
und mogte von den
2
protestirenden vor eine gefehrde oder verfänglichkeit außgedeutet werden;
3
so mögten auch in etlichen landten wegen viele der iahr die nahmen under-
4
gangen sein. Ihres dafurhaltens mögte auff diese weiß füglicher zum zweck
5
zu gelangen sein, das von den protestirenden vernohmmen werde, waß sie
6
vor gravamina zwischen 1624 und 1627 erlitten. Wan es darzu zu bringen,
7
fallet der terminus von selbsten, und werden sich catholici gnugsam zu
8
verwahren wißen.

9
Daß 3 te wirdt nicht practicirlich sein, weilen man sich schon zur mündt
10
lichen conferentz bekennet.

11
Daß 4 te ist per se den contracten ainig; wan es ietzo solle begert werden,
12
mögte es zu frühzeitig sein, sintemalen die protestirende den Schwedischen
13
es publiciren und bey denselben einen argwon causirn mögten. Wan man
14
aber näher zum schluß kommen und die cronen das friedenswerck nicht
15
adiustiren werden, alßdan stundte ferners hierauß zu reden.

16
Wegen der 100 iahr haben sie sich schon vorhin ad maiora bezogen.

17
Kurbayern . Da sich der Kaiser, die Kronen und die Protestanten schon für 1624
18
erklärt haben

38
Zur Haltung der ksl. und der französischen Gesandten vgl. oben S. 373. Von den evangelischen
39
Ständen hatte Kursachsen selbst den Restitutionstermin 1624 vorgeschlagen, die übrigen hielten
40
jedoch noch – wenigstens offiziell – am 1. Januar 1621 fest (vgl. die bei Meiern III S. 419 wieder-
41
gegebene Aufstellung über die Differenzen zwischen den katholischen und evangelischen Ständen,
42
undat., November 1646).
, wird man diesen Termin akzeptieren müssen. Im übrigen hierzu wie
19
Kurtrier und Kurköln.

20
Pro 2. seindt indifferent; die designation wirdt ebenso difficil alß impossibel
21
sein und erfordert große zeit, ehe die uncatholischen gesandten sich daruber
22
bescheidts erholen. Daß von Collen vorgeschlagene mittel were nit böß,
23
das von den protestirenden ihre gravamina, so sie zwischen dem iahr 1624
24
und 1627 zu haben vermeinen, describirt werden.

25
Vorß 3., weilen es nicht in die umbfrag gestellet, bleibt es bey der beliebten
26
conferentz. Ob aber coniunctio animorum et armorum bey den protesti-
27
renden derzeit zu suchen, halten mit Collen darfür, das es noch zu fruhe,
28
weilen es bey den cronen argwohn erwecken mogte; schließen derowegen
29
mit Trier, das es generaliter vor- und außzubehalten, allermaßen es vordem
30
mehr beschehen. Vermeinten doch, das hierbey nicht unrathsamb, die pro-
31
testirende zu befragen, ob die handtlung obligatorie und mit verwilligung
32
der Schwedischen geschehen werde, und falß es nur an der formalitet, das
33
der schluß zu Oßnabruck gemacht werde, hafftet, ist es wenig zu achten.

34
Terminum ad quem belangendt, weilen die herren Kayserlichen befunden,
35
das es bey Gott zu verandtworten, so sehen sie ihrestheilß nicht, wie davon

[p. 412] [scan. 480]


1
abzuweichen, mit der nachmahliger erinnerung gleichwol, das nicht erst
2
elapso termino man sich de iudice et norma legis zu vergleichen, sonderen
3
darfur die iudicatur uff Ihr Mayestät und die beede höchste tribunalia im
4
reich zu dirigirn.

5
Salzburg. Ad 1. befinden sich auff den terminum 1624 nicht instruirt,
6
sonderen das sie den maioribus conformiren sollen, dahero, wan dieselbe
7
auf gedachten terminum 1624 und 100 iahr außschlagen, wollen sich davon
8
nicht absonderen, mit dem anhang, das sie dardurch den interessirten keiner-
9
ley weiß praeiudiciren.

10
Ad 2. wie Kurköln.

11
Die dritte frag hat seine erleuterung vom directorio selbsten.

12
4. Haltens mit den vorstimmenden, das es noch zu fruhe, dergleichen erclä
13
rung zu begeren, sondern solle man die veranlaste conferentz antretten und
14
hernacher davon reden.

15

35
15 Bayern-Hg. wie Curbayern] Nach Kurbayern A III ergänzt.
Bayern-Hg. wie Curbayern

16
Österreich. Laßen es vorß erste bey dem termino des 1624. iahrs wie auch
17
der 100 iahr verbleiben, und wern die interessirten zu vernehmen, ob sie
18
auch darauf

36
18 instructiones] In Konstanz und Kurmainz B folgt von ihren obern.
instructiones empfangen.

19
Belangendt nun die specification, wirdt ihres ermeßens schwehrfallen, alle
20
mediatstiffter zu specificirn,

37
20–21 in – specificirn] Fehlt in der Vorlage, hier nach Kurmainz B ergänzt.
in dem Colnischen voto aber ist sehr woll ange-
21
regt , daß dieienige zu specificiren, welche die protestirende infra 1624 und
22
1627 den catholischen abtretten mußen, mit anzeig, warinnen sie particu-
23
lariter beschwehret.

24
Tertium per se.

25
Ad 4. wie die Vorstimmenden.

26

38
26–27 Daß – gefallen] Kurbayern A III dagegen: Das auf die protestirende zue tringen,
39
mit den catholischen alhie zu schliessen, conformiren sie sich mit Curbeyrn.
Daß endtlich der schluß zu Oßnabruck volzogen werde, laßen sich das
27
Bayerische votum gefallen.

28
Pfalz-Neuburg. Befindten sich bey dem ersten interessirt, weilen in
29
solchem termino in den

40
29 Gulchischen landten] In Pfalz-Neuburg III dagegen richtig im fürstenthumb Newburg.
Gulchischen landten die reformation beschehen

41
Die Rekatholisierung Neuburgs, wie richtig zu lesen ist (vgl. Fußnote), wurde erst im Herbst
42
1627 abgeschlossen (vgl. G. Marseille S. 62f.). Für die jülichschen Lande hatte das Normal-
43
jahr 1627 nicht diese Bedeutung (vgl. oben Nr. 36).
;
30
wan man aber beym religionfrieden und dem reichsherkommen verbliebe,
31
weren sie indifferent, in deßen enstehung müsten sie es bey anno 1627 den
32
12. Novembris bewenden laßen. Falß aber die maiora uff 1624 fallen mögten,
33
wollen sie die Sültzbachische reformation per expressum vorbedingt haben.

34
De reliquo wie Cöllen und andere gleichstimmende.

[p. 413] [scan. 481]


1
Burgund. Quamvis domus

36
1 Burgundica] In der Vorlage irrtümlich Brandenburgica, nach Bamberg A I, Konstanz
37
und Kurmainz B korrigiert.
Burgundica non intersit, mallet tarnen Pragicae
2
observationem pacis quam terminum 1624, si tarnen votorum pluralitas eo
3
vergat, non contradicet ob evidentem imperii necessitatem. Terminum ad
4
quem autem quod attinet repetit priora vota, quod in eum formaliter con-
5
sentire nequeat, sed per modum passivae permissionis sese habere velit.

6
Ad 2. wie Kurköln.

7
3. Posset tractatum remorari et coronis ansam praebere, ut magis in impe-
8
rium deseviant, ideo adhuc intermittendum.

9
Baden-Baden wie Bayern

10
Osnabrück. Ratione termini a quo wißen sich Ihre Fürstliche Gnaden zu
11
erinneren, waß vordem im Prager frieden geschloßen und under welchen
12
conditionen

40
Vgl. oben S. 9 Anm. 1.
, dabey laßen sie es bewenden, inmaßen auch Churcöllen, so
13
anderergestalt nicht darzu verstehen wollen. Mögten auch sonsten wol
14
geschehn laßen, daß kein terminus gesetzt würde, gestaltsamb dieses mittel
15
in der resolution vom 17. Septembris auch begert. Jedoch kann hier nach dem
16
Vorschlag Kurkölns verfahren werden. Minden braucht nicht speziell vom terminus
17
a quo 1624 ausgenommen zu werden, weilen selbiger stifft allezeit catholisch
18
gewesen, und obschon der administrator der [

38
18 widrigen] In der Vorlage und den damit identischen Protokollen fehlt ein entsprechendes Wort.
widrigen] religion gewesen,
19
so hat er doch die administration nur nomine capituli gehabt

41
Vgl. hierzu W. Schröder S. 536, 549.
[…].

20
Terminum ad quem belangendt, erinneren sich Ihre Fürstliche Gnaden, was
21
deswegen in consultationem kommen und daß man erstlich 50, 60 und her-
22
nacher

39
22 80] Fehlt in der Vorlage, hier nach Kurmainz B ergänzt.
80, endtlich, aber nur permissive, 100 iahr eingewilliget. Waß sonsten
23
im Bayerischen voto ratione iudicis et normae legis erwehnet worden, deßen
24
soll man sich nicht begeben, sich darmit vergleichendt.

25
Die clausula wegen rechtschaffener zusammensetzung were wol gut, ist
26
auch alschon gesucht worden, weßen sich aber die protestirende darauf
27
ercläret, sonderlich aber die Churbrandeburgische in hoc ipso loco

42
Nämlich im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofes.
, daß
28
niemalen dahin zu bringen sein werde, ist wenigers nit bekandt.

29
Waß endtlich von Trier und anderen circa praeliminaria erinnert worden,
30
were wol in acht zu nehmen, und ermahnen Ihre Furstliche Gnaden alle
31
und iede, gleichwie die uncatholischen sich insgesambt einer kleinen reichs-
32
statt und privat cavaliers, so bey der religion interessirt gemacht wirdt,
33
annehmen, das die catholische dergleichen zelum pro conservanda reli-
34
gione , patrimonio Christi et statu ecclesiastico wollen scheinen laßen.

35
Leuchtenberg wie Churcöllen

[p. 414] [scan. 482]


1

38
414, 1 –415, 22 Besançon Oßnabruck] Fehlt in Kurmainz B.
Besançon.
Ad primam quaestionem acceptat utrumque terminum a quo et
2
ad quem, ea tarnen lege, ut privatorum statuum interesse attendatur.

3
2. Proposita specificatio erit absque effectu, proinde Coloniense medium
4
praeferendum.

5
3. Tractatus circa gravamina religionis nequit quemquam obligare si non
6
constituta pace, haec tarnen quaestio praematura videtur, donec tractatus
7
absolutus.

8
Deutschmeister. Actis directorio gratiis pro relationis labore erinnert sich
9
ad primum, welchergestaldt vor diesem zu mehrmalen resolviret, das man
10
keinem standt daß seine abvotiren solle, welches, weilen auß beliebung deß
11
termini a quo zu hochsten nachtheil seines gnädigsten herrn principalen
12
nothwendig erfolget, muß es nachmalß contradiciren und last es beym
13
iahr 1627.

14
Soviel aber den terminum ad quem betrifft, weilen die 100 iahr insgemein
15
vor gut angesehen worden, so wil ers auch geschehen laßen. Vergleichet
16
sich sonsten mit Bayern ratione normae et iudicis.

17
Soviel aber den underschiedt zwischen 1624 und 1627 betrifft, vermeinte,
18
es solten die protestirende nur designirn, warin sie beym iahr 1627 be-
19
schwern .

20
Die dritte quaestion noch zur zeit auff die bahn zu bringen scheinet zu fruh-
21
zeitig zu sein.

22
Daß aber die reservata in genere beschehen, laßet sich gefallen.

23

39
414, 23 –415, 13 Bamberg – seyn] In Bamberg B in abweichenden Formulierungen.
Bamberg. Gleichwie diese tractaten secundum praesentem belli necessita-
24
tem zu reguliren und die necessitas a belli directoribus zu ponderirn und
25
zu entschließen, und dan Ihre Kayßerliche Mayestät nach gestalt gegen-
26
werttiger leufften den terminum a quo ad annum 1624 und ad quem auf
27
100 iähr bereits bewilliget

41
In der Erklärung vom 12. Juli 1646 (vgl. oben S. 373 Anm. 2).
, also laßen es Ihre Furstliche Gnaden zue Bam-
28
berg citra tarnen cuiuscunque praeiudicium darbey bewenden. Den Kapiteln
29
der Immediatstifter ist jedoch die freie Bischofswahl vorzubehalten. Ferner wird er-
30
neut
das bambergische Interesse an der kitzingischen Sache betont

42
Vgl. oben S. 132 Anm. 2.
.

31
Die ubergebung der designation würde weitläufigkeit verursachen, solche
32
auch von den protestirenden nicht erfolgen oder, wan es dißeits beschicht,
33
leichtlich ichtwas praeteriret oder von etlichen ad referendum genommen
34
werden. Solte man begehren alle dieienige geistlichen gutter, so nach dem
35
Paßäwischen vertrag eingezogen worden, wurde es zu der catholischen
36
praeiuditz gereichen, indeme viele geistliche gutter ante quidem sed contra
37

40
37 Passavicam] In der Vorlage irrtümlich Batavicam, hier nach Konstanz korrigiert.
Passavicam transactionem eingezogen und derentwegen theils in litem, theils

[p. 415] [scan. 483]


1
zum urtheil und execution gebracht worden. Jedoch könnten die katholischen
2
Stände, die in diesem Punkte interessiert sind, dem Reichsdirektorium eine Liste der-
3
jenigen
geistlichen

36
3 Mediatgüter ] Die Vorlage schreibt immediatstiffter, in Konstanz jedoch mediatstifter.
Mediatgüter, auf die sie rechtmäßige Ansprüche haben, übergeben.

4
In ubrigen conformiret sich dem vorstimmenden Churcolnischen voto, in-
5
sonderheit aber daß wegen zusammensetzung der ständt nichts in specie
6
bey dießen tractatui gravaminum vorzubedingen, weiln solches die protesti-
7
rende ungleich und zwar dahin verstehen, auch den Schwedischen herren
8
plenipotentiariis alsobaldt referirn wurden, ob wolten catholische sich mit
9
den Augspurgischen confessionsverwandten ea intentione vergleichen, damit
10
sie insgesambt nachgehents sich wider die Schweeden coniungiren konnen.
11
Iedoch mögte in genere bedinget werden, daß alle in hoc puncto vor-
12
gehende handlungen ad assequendam pacem intuitu et in ordine ad illam
13
angesehen seyn.

14

37
415, 14 –418, 6 Würzburg – Burgundico] Fehlt in Bamberg B.
Würzburg. Weiln seine instruction hierin der Bambergischen gleich, als
15
conformirt sich auch mit selbigen voto addendo interesse bey Kitzingen.

16
Worms . Wie die Vorstimmenden, insbesondere ad 2. wie Kurköln.

17
Eichstätt.

38
17 Auf – interessirt] Kurbayern A III dagegen: Weiln er sich dieser quaestionen nit
39
versehen, khonne er sich nit sogleich darauf resolviren.
Auf die erste frag befindet den stift Eichstett nicht interessirt,
18
wan es nicht gar zu generaliter gesetzt wird; damit aber andern ständten
19
ihr ius salvum verbleibe, were das iahr 1627 zu wuntschen, wan es aber
20
nicht zu erheben, auf ein ander expediens zu gedencken, womit niemandt
21
praeiudicirt, oder von den protestirenden ein sichere designation aufgesetzt
22
werde.

40
22 Im – Oßnabruck] Fehlt in Konstanz .
Im ubrigen wie Cöln und Oßnabruck.

23
Speyer wie Trier

24
Straßburg wie Teutschmeister

25
Konstanz . Kan vermög habender instruction salvis salvandis wol zu den
26
termino 1624 verstehen, begert aber dardurch niemandt zu praeiudicirn
27
[…].

28
Sonsten res iudicatae excipiendae, ob aber per generale reservatum oder
29
per specificationem de anno 1627, wie von Teutschmeisterischen votiret
30
oder von Cöln erinnert, were nicht außer acht zu laßen und die specification
31
zu begehren, darauf es alsdan ferner handlung abgeben werde, underdeßen
32
auch eine von den catholischen zu

41
32 machen] In Kurmainz B folgt wie von Bayern erwehnet. Im bayerischen Votum fehlt
42
eine diesbezügliche Bemerkung, ein entsprechender Vorschlag wird von Bamberg gemacht.
machen, damit man in eventum gefast
33
sey.

34
Zum terminus ad quem wie Kurköln; im übrigen wie Kurtrier, Osnabrück und
35
andere.

[p. 416] [scan. 484]


1
Augsburg. Bedancket sich gegen die vorstimmende, daß sie keinen ständ
2
ten zu praeiudiciren gemeint, hofet, catholici werden ad exemplum prote-
3
stantium hierin causam communem machen. Der stift Augspurg befindet
4
sich bey dem termino anni 1624 interessirt, weiln verschiedene reformationes
5
in bisthumb vorm 12. Novembris anni 1627 beschehen, so mehrentheils in
6
Kayßerlichen decreten undt uralten verträgen fundiret,

34
6–8 wil – helfen] In Kurmainz B etwas ausführlicher formuliert.
wil specificationem
7
directorio einhendigen mit angehefter bitt, soviell immer minsch- und mög
8
lich daß ius episcopale Augustanum schutzen helfen.

9
Hildesheim, Paderborn wie Collen

10
Freising wie Saltzburg

11
Regensburg wie Oßnabruck

12
Passau wie Teutschmeister

13
Trient. Seine instruction bleibe wie zu Regenßburg, daß in ecclesiasticis
14
aufs iahr 1627 zu gehen mit außsetzung der rerum iudicatarum et trans-
15
actarum , davon er nicht abstehen kan, wie auch zu dem 100 iahren sich nicht
16
bequemben, sonderen muß seinen am 21. Maii abgelegten voto inhaerirn

37
Vgl. oben S. 282.
.

17
Wegen der Spezifikation der geistlichen Güter wie Kurköln; im übrigen wie Kur-
18
bayern .

19
Basel wie Wurtzburg und Constantz

20
Brixen wie Trient

21
Münster, Lüttich wie Collen

22

35
22 Minden, Verden wie Osnabrück ] Nach Kurbayern A III und Österreich A II
36
ergänzt.
Minden, Verden
wie Osnabrück

23
Verdun. Ad 1. inhaerendum termino pacis Pragensis et recessus Ratis-
24
bonnensis , si contrarium contingat, statim protestatur. Ad reliquas quae-
25
stiones repetit votum Burgundicum.

26
Chur wie Oßnabruck

27
Fulda wie Bamberg und Coln

28
Hersfeld wie Teutschmeister

29
Kempten wie Wurtzburg

30
Murbach, Lüders, Johanniterorden wie Teutschmeister

31
Ellwangen wie Augspurg

32
Weißenburg, Prüm wie Churtrier

33
Berchtesgaden, Stablo wie Coln

[p. 417] [scan. 485]


1
Corvey. Iungst ist per maiora fur gut angesehen wordten, daß die hinc inde
2
einwendtente erinderungen bey der conferentz in acht zu nehmen, zu endt
3
der letztern schrifft ist vermeltet, daß man in conscientia vom termino 1627
4
nit abstehen könne, darin wurdet auch die specification fur

39
4–6 gutt – fur] Fehlt in der Vorlage, hier nach Kurmainz B ergänzt.
gutt angesehen,
5
daß es eine unnotturft, dieses nachmahls zu proponiren, viel weniger kann
6
man die specification fur unmöglich halten, weilen dieselbe den herrn
7
Kayßerlichen nit zuwiedter

41
Vgl. hierzu F. Wolff S. 162 Anm. 67.
.

8
Nun zu den fragen zu kommen, befindet sich 1. weder aufs iahr 1624 noch
9
1627 sonderen auf dasienige, so

40
9 der] In der Vorlage danach noch herren.
der catholischen religion am furträg
10
lichsten ist, instruiret. Aldeweiln nun daß iahr 1627 außder allen zweifell
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verträglicher, so müst seinstheils denselben bestandig inhaerirn. Gleicher-
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gestalt ist er auf die specification nit instruirt; es were doch per generalem
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clausulam denen protestirenden vor augen zu stellen, daß der tractat biß
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zum erfolgten friedten unverbindtlich sein solle.

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Prälaten. In ecclesiasticis ad 1627 et in politicis ad annum 1630 ponendus
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terminus, im ubrigen widerholt daß vorstehende Corveische votum.

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Schwäbische Grafen. Die gröste differentz befindet sich in termino und
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ob man die res iudicatas transactas et decisas tacite vel expresse außnehmen
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solle. Seines erachtens könte man daß iahr 1623 wohl einwilligen, wan die
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mit recht erledtigte sachen außgenommen wurdten, sonderlich Halberstatt,
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Oßnabruck, Mindten und Verdten nominatim, wan die protestirende aber
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dieß erbieten neben einen gantzen saeculo nit wollen annehmen, mögen sie
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eine specification ubergeben, darauf sich catholische erclären wolten. Bey
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solcher exception seint die catholische in ihrer resolution von 17. Septembris
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bestandten, und weiln solche den heren Keyßerlichen, Schweedischen und
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protestirenten nit unbekandt sein kan, so were sie noch zu verfolgen.

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Die Städte sollen in ihren Rechten geschützt werden.

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Daß der schluß der religionstractaten zu Oßnabruck geschehen sole und
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muße, darvon hat er seinestheilß keine nachricht, aber gar kein bedelncken,
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daß auf die zusamensetzung getrungen werdte, und solte man die protesti-
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rende darumb zeitlich zu redt stellen, sintemalen keine ursach (bevor wan
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man einigen nutz darvon zu haben getrauet) warumb man darvon abstehen
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solle.

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Die 100 iahr hat er niemahlen consentirt, wan man aber dieselbe salva
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conscientia einzugehen vermeint, will er sich passive halten.

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Norma processus were beyzeiten zu vergleichen, sonsten wurdte darauß
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ein perpetuum entstehen und kein forma processus von den protestirenden
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elapso termino angenohmen werdten.

[p. 418] [scan. 486]


1
Köln ( Stadt ) . Erholet alle vorhin abgelegte vota und wirdtet sich neben
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denselben von den maioribus nit separirn.

3
Aachen. Ratione termini seint sie

34
3 nit] Fehlt in der Vorlage, hier nach Kurmainz B ergänzt.
nit interessirt und bezihen sich auf die
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Trierische und Colnische vota.

5
Augsburg ( Stadt )

35
5 wie grafen und herren] In Österreich A II wird auf einen besonderen Bericht verwiesen.
wie grafen und herren

6
Besançon ( Stadt ) . Conformat se cum voto Burgundico.

7

36
418, 7 –419, 22 Kurmainz – antretten] In Bamberg B in abweichenden Formulierungen.
Kurmainz . Haben gar woll eingenommen, wohin die vorstimmente mit
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ihren votis ziehlen, und befindet ad primum, daß außerhalb etlicher weniger
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8 oder 10 alle ubrige der meinung, man solle sich mit den Kayßerlichen
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vorschlagen vom 12. Iulii vergleichen, als Trier, Coln, Beyeren, Osterreich,
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Saltzburg und fast alle, so die maiora amplectirn, und sich den terminum
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1624 nit zuwiedter sein

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12 laßen] In Pfalz-Neuburg III folgt: Terminus vero ad quem ad 100 annos reducirt.
laßen.

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Ihrestheils haben sie vor 2 monaten vor Ihrer Churfurstlichen Gnaden
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befelch empfangen, daß sie auf alle weg, wan es ie möglich, auf den Prager
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friedten und den Regenspurger abscheidt ihr absehens haben, wiederigens
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aber, und wan die heren Keyßerlichen mit uberigen catholischen per maiora
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auf daß iahr 1624 schließen wurdten, sich mit denselben conformiren sollen,
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wie dan damit geschicht, unter dem vorbehalt gleichwohl, daß sie mit vor-
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stimmenten keinigen ständt praeiudiciren wollen; den interessirten dero-
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wegen heimbstellent, daß sie zu der anvorstehenten conferentz ihre ange-
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legene notturft bey- und zur handt bringen mögen.

38
21–27 Und – wollen] In Österreich A II klarer: Man wirdet ihnen [ den Protestanten ]
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nit sagen khönnen, daß solche contradicenten in daß 1624te iahr vorhanden sein,
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sonsten würden sich nit einlassen, sondern zuvor eine versicherung haben wollen.
Und weiln diese sach
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die conscientz betrifft, kan zwar kein formal conclusum gemachet werdten,
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es wird sich doch hernegst woll finden; dienet gleichwohl dahin, daß man
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sagen könne, daß sich die catholischen eineß sicheren vergliechen. Dießes
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müste den protestirenden, wie sonsten wenig verzwigen bleibt, nit kundt
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gethan werdten, weiln gewieß, daß sie ohne consens der Schweedischen nit
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schließen wollen. Deme doch wie ihm wolle bleibt dieß im prothocoll.

28
Die specification ist nit erst vom directorio in die proposition gebracht,
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sonderen vor dießem resolvirt wordten

41
In der Sitzung der deputatio ad gravamina am 15. September 1646 ( vgl. oben S. 360, 362 ).
, danenhero sie nit unbillig in die
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umbfrag kommen, ob sie nochmals von den protestirenden zu begeren.
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Weiln doch die maiora umb so weit abweichen und auff eine specification
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der vermeinten beschwerdten zwischen den iahren 1624 und 1627 gehen,
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so könte dießes begert werdten; wurdten unter dem auch die catholischen

[p. 419] [scan. 487]


1
nach den Bambergischen und Constantzischen votis eine specification ver-
2
fertigen und dem directorio uberliefferen, wird es der sachen auch zuträglich
3
sein.

4
Coniunctio animorum were hoch zu wuntschen, und haben sie dieße frag
5
dahin gestelt, wan die religionsstrittigkeiten mit den protestirenden ver-
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gleichen , ob man sich nit der zusamensetzung zu versicheren. Weiln aber
7
diese frag vor diesem und ietzo vor fruhezeitig gehalten wordten, so laßen
8
sie es auch propter respectum coronarum dahingestellet sein, erinderen
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allein die herren abgesandte, damit daß werck nit wie vor einem iahr ver
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zögert werdte, bieß der gegentheill gelt und arma fertig habe. Unterdeßen
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were gleichwohl die clausula generalis, maßen von Trier und folgenten
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erwehnet, nit zu vergeßen, daß ante conclusam pacem nichts verbindtlich
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sein solle.

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Wegen der hundert iahren und dießeshalben vergleichen sie sich, daß vor
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dießmahl der normae iudicandi gar nicht zu gedencken, besonderen dießes
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auf dem Pragerischen friedten zu remittiren, dan wan man sich weit ein
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laßet , kan man sich leichtlich schadten.

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18–19 Die – nehmen] Kurbayern A III: Daß auch die protestirende alhie zum schluß
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stringirt werden möchten, thun sie sich mit Curbeyern vergleichen.
Die Churbeyerischen erinderung wegen der unverbindtlichkeit ante stabi-
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litam pacem ist billich in acht zu nehmen, und vergleichen sie sich gern,
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daß die Sachßischen umb ubernehmung deß directorii erlanget werden. Sie
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wollen etwa diesen nachmittag zu ihnen fahren und morgen in Gottes
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nahmen die veranlaste conferentz antretten.

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