Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
55. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 Juni 30
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Münster 1646 Juni 30
Köln ( Stadt ) A I p. 795–849 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 362’–388’,
Bamberg B fol. 221–223’, Fulda I fol. 401–402’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner
Kurbayern A III fol. 151–175; Kurmainz A Fasz. 14; Österreich B I p. 995–1018,
Ba I und Bb II; Wartenberg / Augsburg II fol. 909–918’ ( damit identisch Wartenberg /
Register I fol. 266–288 und I a ).
Zurückweisung der protestantischen Erklärung in puncto gravaminum vom 19. Juni 1646 sowie
der kursächsischen Vermittlungsvorschläge. Frage der Rückgewinnung der protestantischen Stifter
beim Scheitern der Verhandlungen.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon (Stadt), Brixen, Burgund,
Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, [Halberstadt, Hersfeld,]
Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz,
Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück,
Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen,
Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Weißenburg, Worms, Würzburg.
Kurmainz. Alß man iüngst uber beede in die umbfrag gestelte puncta
deliberirt, ist negst erörterung des ersten der zweyter verschoben worden ,
wirdt derentwegen in Gottes nahmen in deliberation fortgestellet und ietz-
und die frag sein, ob uber die verglichene conclusa an seithen der catho-
lischen den protestirenden in ihren weit außehenden petitis und in welchen
zu deferiren. An seiten des directorii zweiffelt man nicht, es werden die
herren abgesandte alle vorige handtlung ersehen und sich dern noch wol
erinneren, ob auch ihnen seither fernerer befelch einkommen, falß man aber
nicht gedächte, daruber weiters zu gehen, so were wol unnötig, sich mit
den meritis causae auffzuhalten; wirdt doch zu belieben gestelt, ob sich
legati auff der protestirenden außgehendigte 55 puncten, dan die Kayser-
liche media und die darauff gestelte Chursachßischen vorschläg wollen ver-
nehmen laßen .
Am vergangenen mitwochen wurde die eventualfrag angehenckt, wan die
protestirende bey ihrer gefasten resolution bestehen und catholici ihnen
gar nit deferirn wollen, daß die gütliche handtlung dardurch zur ruptur
und einer feindtsäligkeit gereichen und die cron Schweden von Bremen
und Verden nicht abstehen würde, waß solchen unverhofften falß vor mittel
zu ergreiffen, die wider recht und billigkeit abgezwackte ertz-, bischthumb
und praelaturn zu recuperiren und die annoch besitzende zu erhalten, der-
gestaldt iedoch, das hierauff zu votiren niemandt necessitirt, sonderen zum
bloßen nachdencken gestelt werde.
Kurtrier. Ist instruiert, auf den ersten kath. media zu beharren; für die weiteren
Verhandlungen können jedoch einige Vorschläge gemacht werden:
Und anfangs zwar were die von den protestirenden eingebene fernere
erclärung zu erhaltung deß glimpfs nicht allerdings vorbeyzugehen, doch
auch nicht articulsweiß, sondern per classes in der erster ordtnung zu
beandtworten, in betrachtung, die protestirende außgeben mögten, sie
hetten ihre notturfft uberreichet, darauff catholici sie einer andtwort nit
gewurdiget; vors andere wern die herren Kayserlichen zu ersuchen, sie
wollen die ietzt verglichene erclärung gleich den vorigen an die protesti-
rende bringen, mit hinzusetzender erinnerung, das catholici nit gemeint,
auß ihren ubergebenen mediis zu schreiten, darauff sich dan die herrn
Kayserlichen zu referiren oder dieselbe nachmalß zu ubergeben.
Dan were alles clar und punctualiter in den resolutionen zu exprimiren,
damit auß der generalitet (wie beim religionfrieden) kein streit entstehe,
haben zu dieser commonefation ursach, weilen die Kayserliche den Chur
sachßischen gesandten zugestelte vorschläg hinc inde obscur und darauß
leicht contradictiones erfolgen mögten, nemblich in passu 2 do , daß den
protestirenden in ihren territoriis so viel rechtens competiren solle, alß die
catholische in den ihrigen haben, darauß geschloßen mögte werden, es
könten die Lutherische die under ihnen gelegene catholischen stifft und
clöster reformiren. Deme vorzukommen were dieser passus secundum con-
clusa zu erleuteren.
Ad 4. wirdt gesetzt, ius gladii et feudalitas sollen ius reformandi nicht
haben, welches zu generale, weilen sie es hergebracht, wan sie mit der
territorialiurisdiction coincidiren, es habens domini directi vel vasalli.
Fürters wirdt gesetzt, wan casus dubii vorfallen, sollen sie via amicabilis
compositionis hingelegt werden, solang der ietzt beschließende terminus
lauffet, quo elapso findet sich keine verordtnung, davon gleichwol in den
mediis geredt worden, das via iuris zu ergreiffen mit zuziehung beyderley
religionis assessoren.
7. weren die stiffter Halberstadt, Oßnabruck und Minden speciatim excipirt,
welche specifica exceptio den Wirtenbergischen und anderen clösteren prae-
iudicirn mögte.
9. Ist den conclusis ungemeeß, und wan es gesetztermaßen verbleiben solte,
müste neben den haubteren der praelaten auch anderer glieder gedacht
werden.
Letzlichen weren die herren Kayserlichen zu erinnern, wan sie uber die
conclusa noch fernere temperamenta vornehmen mogten, das sie darauß
mit den catholischen legatis communiciren und ihrer ungehört nichts prae-
iudicirliches resolviren wollen, wie vorhin mehrmal erinnert worden.
Zur letzten Frage, was für Maßnahmen die katholischen Stände ergreifen sollen,
wenn die Protestanten nicht nachgeben:
sich einzulaßen nicht gemeint und haben gemeßenen befelch ertheilet, wie
sich manutenirn wollen, deme doch wie ihm wolle, seint legati erbietig,
diesen vortrag Seiner Churfürstlichen Gnaden undertänigst zu referiren
und darauf dero befelch zu erwarten.
Kurköln. Befinden nicht dienlich, speciatim ad puncta zu andtworten, were
darumb daß beste, wan durch die herrn Kayserlichen die erclärung be-
schehe , nicht zwar von puncten zu puncten, sonderen daß etliche andere
vorschläg den protestirenden bloß außgeben würden, mit der bedeutung,
daß catholici darauff unabweichlich zu bestehen entschloßen.
Wie solche vorschläg aber einzurichten, haben sie schon vordem Ihrer
Churfürstlichen Durchlaucht gedancken eröffnet, das sie uber die catho-
lischen mittel weiter nit gehen könten; wan aber die herren Kayserlichen pro
inevitabili necessitate noch ferner zu condescendiren vermeineten, müsten
sie es dahingestelt sein laßen. Weilen nun daruber noch zur zeit kein anderer
befelch einkommen, so müßen sie es billig allerdings dabey bewenden
laßen […].
Darzu nun zu kommen, befinden sie die protestirende 55 puncta auff 3
haubtsachlichen assertionibus bestehen, ex quibus reliqui fluunt, 1. daß
nemblich der terminus amnistiae ad annum 1618 gesetzt werde, 2. das auff
den med- und immediatstifft wie auch den underthanen insgemein libertas
credendi verstattet und 3. in omnibus et per omnia zwischen den ständten
eine durchgehende gleichheit gehalten werde.
Quoad terminum 1618, damit werden Kayserliche Mayestät wie auch catho-
lische chur-, fürsten und ständt mit den protestirenden nit einig sein können,
weilen in solcher zeit electiones et postulationes wie auch reformationes
unnd andere actiones vorgangen, deren retractationes den catholischen uber
die maßen schwehrfallen wurden. Chursachßische gesandten setzen in ihren
gegenvorschlägen pro medio das iahr 1624, dabey die fürstlichen stifft
Oßnabruck, Minden und Halberstatt excipirende; waß nun darhinder ver-
borgen und in den mitten iahren vorgangen sein mag, ist ihnen unbewust,
wollen andere daruber vernehmen, und were mit den herren Kayserlichen,
insonderheit dem herrn graffen von Trautmansdorff, so bey auffrichtung
deß Prager friedens gewesen
ecclesiasticis ad annum 1627 gesetzt worden.
In der Frage des exercitium religionis der Untertanen besteht Kurköln auf den
Bestimmungen des Religionsfriedens
beim soll der Vertrag von 1642 gelten . Die Ritterschaft des Erzstifts besitzt kein
publicum exercitium. Also hoffen Ihre Durchlaucht, man werde ihro hier-
innen kein new gravamen machen noch einen newen religionfrieden auff-
richten , sonderen nur, quae ex depravato intellectu erzwungen worden,
dasmal redressiren. Die particulariura betreffendt, ist unnötig, den inter-
essirten ständten vorzugreiffen, sie werden selbsten ihre notturfft zu beob-
achten wißen.
Bey den Kayserlichen vorschlägen befinden, daß sie meistens den catho-
lischen conclusis nit ungemeeß, etliche seint doch, wie von Churtrier er-
innert , welche einer guter erleuterung bedürffen, etliche contrariiren sich
auch selbst, wie dan der punctus secundus sehr general, halten darfur, die
herren Kayserlichen verstehens iuxta sensum deß religionfriedens, das die
under uncatholischen gelegene stifft und clöster under dem iure reformandi
nit mitbegriffen .
Zu den Punkten, die Augsburg betreffen, wird der augsburgische Gesandte sich
sogleich äußern.
Daß catholici auff den in Lutherischen händen sich befindenden ertz- und
stifftern nicht zuzulaßen belangendt, darzu konnen sie gantz unndt gar nit
verstehen, sonderen, wie mehrmahls erwehnet, weren die herren Kayßer
lichen zu pitten, sie wollen hierinnen caute gehen, damit catholicis der
zugang offen gelaßen werde. Ihrestheils hetten darfurgehalten, dieses wehre
außzulassen, damit die protestirende nicht dardurch ursach gewinnen, auch
auf die catholischen ertz- unndt stiffter zu praetendirn, denen man die
aequalitet nicht gestandig ist, weiln catholici der electiones unndt postula-
tiones vehig, den Augsburgischen confessionsverwandten aber ist es nie
gestanden worden, quae ratio differentiae est, unndt ist den protestirenden
gnug, wan sie eligirt oder postulirt werden, das sie von den catholischen
unangefochten verbleiben. Im übrigen soll für diesen Punkt der Prager Frieden
gelten .
Nun die quaestion, so von Churmaintz annectirt, wan die gutliche tractatus
zur ruptur außschlagen wurden, wie man sich alßdan zu manutenirn hette,
belangent, hoffe nicht, daß es noch an deme seye, wan es aber dahin gelangen
solte, werden catholici den muht nicht sincken lassen, sonderen gehorige
mittel zu ergreiffen wissen. Ihrestheils haben hieruber keinen befelch, ist
auch wegen des außkommens bedencklich, hievon viell zu reden, damit die
protestirende keine neue buntnuß mogen machen.
Kurbayern. Praemissa gratiarum actione legatis Neoburgicis ait, daß er
sich ad primum neulich ercläret , so repetirt, unndt were zu wunschen, der
status imperii wehre also bewandt, daß man in den gravaminibus besser
konte fortkommen, weiln es doch anders beschaffen, so wirdt man sich auf
einiges temperament cathegorisch mussen resolvirn, damit protestirende
sehen, waran sie es endtlich haben.
Die 55 puncta befindet also qualificirt, das sie keine andtwordt meritirn,
seint keine media, sed mere extrema; also ad subvertendam catholicam
religionem gerichtet, daß, wan man ihnen solte platz geben, deren in 50
iahren kein exercitium mehr wurde ubrig sein.
Für die ksl. Erklärung wird auf das in der letzten Sitzung abgelegte Votum
Kurbayerns verwiesen . Die kursächsischen Vorschläge können zwar nicht ganz,
aber in einigen Punkten akzeptiert werden. Die ksl. Gesandten sollen daher den
Protestanten erklären, nachdemmahln sie nicht alle in extremitatibus bestund-
ten , wolten sie verhoffen, es wurde der meiste theil nicht gestatten, daß der
weinige daß reich perturbirn undt die gutliche composition verhinderen
sollen.
Die frag anreichent, wan die handlung zur ruptur kommen solte, waß alß
dan zu thuen, hielte mit den vorstimmenden, daß es res praematura unndt
noch zu hoffen, man werde glucklich zum endt gelangen, würde auch ein
seltzames ansehen bey den cronen unndt protestirenden gewinnen. Wehre
derowegen besser, ein endliche resolution zu fassen unndt dabey beständig
zu bleiben.
Salzburg. Ad 1. quaestionem super punctis videtur, daß in den Kayßer
lichen erb- wie auch der catholischen chur-, fürsten unndt ständt landten
keine freystellung noch auch offentliches exercitium zu gestatten, were doch
bey der emigration eine discretion zu brauchen.
Ad aliam wie andere, insonderheit Bayern, daß die Kayßerliche vorschlag
nach dem religionfrieden mehrers zu erleuteren, stifft, clöster unndt andere
geistliche gutter außtrucklich zu praeservirn.
Wegen der uncatholischen administration hat es bey den conclusis sein
bewenden; daß auch auß der malefitzobrigkeit kein titulus reformationis
zu erzwingen, haben catholische gutte ursach einzurücken, weiln sie damit
mehr alß die protestirende beschwehrdt, maßen auff allen reichstägen fast
geclagt worden. In den zweiffelhaftigen fallen laßet sich nicht zuwieder
sein, daß die güte versucht werde, in deren entstehung aber via iuris.
Wegen der Reichsritterschaft wie in den kath. media; Osnabrück, Halberstadt und
Minden sowie die Stadt Augsburg sollen den Katholiken verbleiben.
Ad 9. wie Kurköln und Kurbayern.
Waß den Oßnabruckischen unndt Mindischen adell angehet, were ahn Ihr
Furstliche Gnaden alß landtsfürsten zu remittirn undt dero heimbzu stellen.
Ratione maiorum in puncto contributionum laßet es bey den reichssatzun-
gen . Weiln aber der ertzstifft Saltzburg mit anderen in den anschlag gedop-
pelt unndt ubermassig belegt
Die Besitzungen, die das Erzstift Salzburg in Niederösterreich, Kärnten und in der Steiermark
hatte, wurden sowohl in der Reichsmatrikel berücksichtigt als auch von Österreich besteuert.
Gegen seinen Anschlag hatte Salzburg bereits 1521 Einspruch erhoben, war aber erfolglos
geblieben (vgl. J. J. Moser , Reichstagsgeschäfte S. 1143, 1196; H. Widmann III S. 43).
schluß nicht verstehen, massen in den reichsabscheiden versehen.
In allem ubrigen conformirt sich mit den churfürstlichen unndt folgenden
gleichstimmenden. Die andere hauptfrag betreffendt haltet auß den ange
führten motiven besser sein, daß noch zur zeitt damit eingehalten unndt
eine cathegorische resolution zu fassen, wan es aber zu einer ruptur gelangen
solte, konte suo tempore hiervon geredt werden.
Bayern-Hg. wie Churbayern
Österreich. Bezihet sich geliebter kurtze willen auff die Kayßerliche er-
clarung , dabey zwey zu considerirn vorfallen: erstlich die erblandten, darin
Kayßerlicher Mayestät ihres beliebens zu disponiren freystehet, 2. die
des reichs, denen sie damit nicht praeiudicirn, sonderen ihren eiffer zum
frieden unndt vergleichung der ständte unter sich erzeichen wollen, ge-
dencken sie sich aber zu manutenirn unndt geben Ihre Mayestät gute consilia
an die handt, wollen sie nit unterlassen, wie biß dahero, also fuhrtershin zu
continuiren, ihr eußerist darzustrecken, darvon suo tempore ein mehreß.
De caetero actis prius Neuburg gratiis concludit cum maioribus.
tung des Religionsfriedens instruiert, weiln man in der that erfahren, obschon
protestirende versprochen, sie wollen sich mit denienigen, so ihnen einge-
raumbt worden, genügen laßen, daß sie dannoch weiters zugegrifen; unndt
falß man ihnen, was sie seit dem religionfrieden eingezogen, laßen solte,
würde ihre sach besser unndt der catholischen ärger. Getraueten auch ihres-
theils gegen Gott unndt die posteritet nicht zu verandtworten, dergestalt
die stifft unndt clöster fahren zu laßen, wardurch verursacht, daß
keine dergleichen fundationes mehr bescheen würden. Die vorgebene
puncta der Augspurgischen confession anverwandter wehren auch dem
religionfrieden zuwieder, alß welcher hierdurch in ein ander model gegossen
wurde.
Im 22. unndt 26. articulis beschee anregung, daß die Newburgische under-
thanen under die gemeine regul gehorig unndt daß dahero, waß derent-
wegen vorgangen, ufzuheben seye. Ihre Furstliche Durchlaucht hetten ver-
mog erbcompactaten wie auch mit dero fürstlichen gebruderen ufgerichteter
verträg in den erbembteren, so denselben zu underhalt zugeeignet, die iura
superiora kundtlich hergebracht unndt exerciret
Der Vertrag des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm mit seinen Brüdern August und Johann
Friedrich zur Aufrechterhaltung des väterlichen Testaments, durch das für die jüngeren Söhne
Paragialherrschaften eingerichtet wurden, wurde 1611 geschlossen und 1613 und 1615 bestätigt
(vgl. die ausführliche sulzbachische Deduktion vom 28. April 1646 bei Meiern III S. 488ff. ,
ein Auszug aus dem Testament des 1614 verstorbenen Philipp Ludwig ebd. S. 493). Zur
Rekatholisierung von Neuburg und Sulzbach vgl. ferner G. Marseille S. 62.
laucht in anno 1614 durch sonderbahre gnadt unndt erleuchtung Gottes
zu der wahren catholischen religion getretten, hetten sich ihres iuris ge-
brauchet unndt reformiret, dargegen zwar bey Kayserlicher Mayestät clagen
einkommen, welche aber praevia sufficientissima causae cogitatione vor
ohnerheblich erkandt worden […].
Ad 2 um seyen nicht instruiret, erachten die frag auch vor zu fruhezeitig,
wollens eins unndt anders ihren gnädigsten herrn
25 uberschreiben] In Kurmainz B wird noch erwähnt: Sie seyen bericht worden, daß von
Pfalz Sulzbach wieder Ihre Fürstliche Durchlaucht eine gewisse schrifft eingeben,
um deren ursachen willen sich gleich hierdurch auf Oßnabrugg begeben, in meynung,
selbiger haabhaft zu werden, so aber beym anwesenden directorio inter protestantes
were verweigert worden. Dies sinngemäß auch in Wartenberg / Augsburg II und
Wartenberg / Register I. Die erwähnte Deduktion s. unten Anm. 1.
Burgund. Triplici generis proposita esse:
1º quoad reservatum ecclesiasticum: edictum Ferdinandicum et ius emi-
grandi pendent a pace religionis, ex qua petenda decisio.
2º Restitutio bonorum et admissio catholicorum, in quibus se antecedentibus
conformat, modo in religionis catholicae praeiudicium non vergat.
3 tio generis sunt politica, quae ad proxima comitia remittenda.
Specialiter commonefaciendum nihil habet, inhaeret resolutis et, si forte
respondendum sit ad puncta, repetit, quae ante fuerunt proposita. In der
protestantischen Liste
In dem Verzeichnis der katholischen und evangelischen Immediatstifter des Reiches (vgl. Meiern
III S. 168 ).
erwähnt: Dies sind keine Reichsstände .
Secundam quaestionem altioris censet esse indaginis et plenam periculis
ideoque eius resolutionem suspendendam aut differendam.
Baden-Baden. Repetit nuperum votum conformando se de caetero Bava-
rico voto.
Osnabrück. Ihre Fürstliche Gnaden repetiren dero anteriora vota cum
reservationibus, declarationibus, protestationibus et requisitionibus, in specie
waß sie neulich circa materialia erinnert, vergleichen sich ietzo umb so mehr
mit Tryer, Collen, Bayern unndt
15 Saltzburg] In Kurmainz B folgt danach: weillen sie die sach woll erwogen undt alle
einschlagen, sonderlich ad 2., 8. und 9. punctum Kayßerlicher declaration, undt kahn
einmahll der gegenvorbehalt nicht verstattet werden, weillen es contra conscientiam,
daß ein electus aut postulatus catholicus solle eliminirt werden. So sinngemäß auch in
Kurbayern A III.
Erinneren hiebey nochmals, daß Caesareani communicato consilio et non
vulnerata causa verfahren wollen.
In eadem materia puncto 6º beschweren sich Ihre Furstliche Gnaden nomine
episcopi Augustani, daß uber den Lembergischen vertrag den uncatholi-
schen ein kirch wolte eingeraumbt werden , repetendo nuperam protesta-
tionem , die statt werde uf ein anderes expediens bedacht sein, die unruhige
protestanten zu contentiren.
Die Oßnabruckische unndt Mindische ritterschafft betreffent, […] wan die
herrn Kayserlichen dieselbe [sach] weiters moviren, werden sie sich daruber
vernehmen laßen, gentzlicher hoffnung gelebent, gleich wie Osterreich und
andere sich in ihren landen, zumahlen auch die reichsstätt, nicht vorschreiben
laßen, also werde ihro die handt auch nit gesperret werden.
In puncto satisfactionis Suecicae contradicitur ut nuper.
Ob aber auff die ubergebene 55 puncta zu andtworten oder nicht, stehet zu
bedencken, wan man zuruckgedencket, wie alles hergangen, wirdt sich
sessione secunda
möglich gehen, damit man auß der sachen kömme, wie dan damal gewiße
gradus gesetzt unnd den herren Kayserlichen darauff die handtlung anzu-
stellen ubergeben worden, in der außtrucklichen meinung, daß man salva
conscientia et ex defectu mandati ia nicht weiters gehen könte, dabey es
Ihre Fürstliche Gnaden nachmalß bewenden laßen.
Hierauß entspringet nun die andere frag, wan die protestirende es nit näher
geben, quid faciendum, ob die handtlung abzubrechen und ad arma zu
greiffen. Zwar ist nicht ohne, wie S. Ignatius schreibet, quod haeretici, si
bene facias, fiant peiores, so wol in acht zu nehmen, es vergleichen sich
dannoch Ihre Fürstliche Gnaden mit den vorstimmenden, das es praematura
quaestio, weilen es schon so weith kommen, das ein friedt zu hoffen. Darauß
aber zu kommen mit den waffen ist ein rechtschaffene unitas et constantia
vonnöthen, und muß man alle politische considerationes wie auch das
privatum auff die seithen setzen, wan man etwaß gutes außzurechnen ge-
dencket ; bey diesen tractaten hat man gesehen, insonderheit den Magde-
burgischen admissionsstreit, das die protestirende muthiger worden, weilen
man ihnen in principio gewichen. Rogat Deum pro unitate et constantia,
damit seine kirch, welche durch die uneinigkeit geschwechet worden, wider
ergäntzet, die religion gestercket und seine ehr mehr und mehr befürdert
und erhöhert werde.
Leuchtenberg wie Ihr Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck
Besançon abest.
Deutschmeister. Wegen zuruckgebung der außgeliefferter 55 puncten
haltet mit denen, so darauff gestimmet.
Materialia quod attinet, seint dieselbe in 2 theil zu setzen, daß nemblich
catholici sich endtlich erclären, waß sie nicht nachgeben können und pro
amore pacis wollen: 1. Nicht nachgeben kann man beim Jahr 1627 als terminus
a quo und bei den 100 Jahren als terminus ad quem, in der Frage des Geistlichen
Vorbehalts, der Freistellung und der Erhaltung der päpstlichen Rechte in den prote-
stantischen Stiftern. 2. Man kann gestatten, daß die protestantischen Stiftsinhaber
die Session auf Reichstagen in loco tertio nehmen; die Geltung der Mehrheits
beschlüsse kann in einigen zu bestimmenden Fällen ausgesetzt werden.
gnädigster herr lange zeit von landt und leuthen vertrieben
ihme die mittel abgehen, so zu haltung guter kriegsdisciplin erfordert
werden, wird dardurch unvermeidentlich genothiget, dieselbe nicht ohne
große malediction vom freundt selbsten zu erpreßen. Die andere quaestion
wil cum aliis außsetzen, und ruhmet gleichergestalt Ihrer Fürstlichen Gnaden
zu Oßnabruck unitatem et constantiam. Die furstlichen stiffter Halberstadt,
Minden und Oßnabruck weren außzuziehen, so am besten recommendirt.
Halberstatt ist im vorschlag, daß es vor Pomern der chur Brandeburg solle
eingeraumbt werden, obs solchergestalt aber begeben werden könne, mögen
die theologi disputiren, welche er zwar nit consultirt, sie wurden aber sagen,
nemo dat, quod non habet. Hielte darfur, es weren in dieser sachen die
mousquetier beßer alß die theologi.
waß vom loblichen reichsdirectorio proponirt, wie auch ersehen, waß die
protestirende vor ein weitlauffige fernere erclärung in puncto gravaminum
intitulirte schrifft ubergeben, welche mehrentheilß, soviel man nachricht
erlanget, complirt gewesen, ehe und bevor dießeitige media extradirt, aller
maßen von den Oßnabruckischen protestirenden die mit denen alhier sub-
sistirenden protestandten underlaßene communication, weilen bedeuter
schrifft contenta hiebevor under ihnen sämbtlichen bereits deliberirt, seye
entschültiget
Das Entschuldigungsschreiben der evangelischen Gesandten zu Osnabrück an die zu Münster
vom 8./18. Juni 1646: Meiern III S. 175f.
Zu ietztbedeuter schrifft proemio wirdt gesetzt, hetten gern gesehn, das in
der catholischen haubtsachlichen erclarung etlichermaßen zu fernerer handt-
lung anlaß gegeben, hingegen § 5 to vermelden sie, daß besagte erclärung
also beschaffen, daß sie vom scopo des vergleichs fast weiter abgehe dan
vorige dißseitige media, warinnen (wie auch in vielen anderen §§ vel arti-
culis ) der gegentheil ihme selbsten contrariirt, alß in §§ 9, 16 und 39.
Hier wird einmal die Zahl der katholischen Kanoniker an protestantischen Stiftern
nach dem Stand des Jahres 1618 festgesetzt, andererseits sollen dort alle katholischen
Rechte aufgehoben werden.
Weiln dan in mehreren passibus diese media vel articuli inter se contrarientes,
auch alzu weitschweiffig und exorbitant, halte dern specialbeandtwortung
undienlich, sonderen weilen die handtlung auffs möglichst in die enge zu
bringen, daß sich uber 5 oder 6 streitige haubtpuncten einer nachmahliger
erclahrung zu vergleichen, solche denen alhier subsistirenden protestirenden
durch die herren Kayserlichen plenipotentiarios zu ubergeben, mit ihnen
hierauß zu conferiren und dahin aigentlich zu trachten, wamit zu deren
beliebung sie forderst capaces gemacht, und nachgehents zu einem eben
maßigen ihre zu Oßnabruck sich befindente glaubensgenoßen disponiren.
Und sintemahlen die uncatholische, soviel man nachricht het, der gantzen
handtlung fundament auff den terminum a quo zu sehen, auch die mehrere
under ihnen auff den 1618 ten iahr bestehn, von den Chursachßischen aber
daß 1624 te iahr wil vorgeschlagen werden, mögte von dem alhier sich
befindenden Sachßischen abgesandten herrn Leuber
herrn Kayserlichen plenipotentiarios zu Oßnabruck von einigen anderen
protestirenden zu vernehmen und zu penetriren sein, im fall die catholische
zu deß furgeschlagenen termini anni 1624 beliebung sich verstundten, ob
sie ein gleichmäßiges zu thun gemeint, sonsten dörfften die uncatholische
ihren gebrauch nach dißeitige abweichung von dem Regensburgischen
schluß dahin acceptiren
und endtlich ad annum 1618 bringen mögen. Zwar ist man an seithen Bam-
berg ratione termini a quo indifferent und hierin ad maiora instruirt.
Der zweiter haubtpunct bestehet auff den immediatstiffteren und den geist-
lichen zu deren erhaltung gewittmeten vorbehalt. In quantum amore pacis
et intuitu praesentis catholicorum necessitatis hierin den gegentheil wegen
der inhabender stiffter zu deferiren, ist bey vorigen consultationen bereits
erwehnet und geschloßen, laßet es nachmahlen darbey und denen hieruber
fallenden maioribus bleiben; ein vor allemahl hat man sich wegen deren a
catholicis adhuc possessorum bonorum ecclesiasticorum und intuitu der-
selben nothwendiger conservation deß geistlichen vorbehalts zu versichern,
wiewol zu besorgen, die uncatholische versicherung uber die vergleichende
iahrszeit nit werden extendiren wollen.
Da die Protestanten damit einverstanden sind, daß die katholischen Kanonikate an
ihren Stiftern nach dem Stand des Jahres 1618 erhalten bleiben, andererseits aber dort
die Abschaffung aller päpstlichen Rechte verlangen, so könnten diese (wie Papst-
monate und andere Kollationen) vorläufig vom Kaiser wahrgenommen werden.
Ob aber ein- oder anderer inhaber, so von seiner religion abfallet, ex bene-
ficio ad dies vitae zu alimentirn seye, solche quaestion were gantz zu prae-
teriren , sintemahlen in negativam positive zu schließen, wurde man veruhr-
sachen , daß die uncatholische desto schwehrlicher zu der wahrn religion
tretten, es wurde auch hierdurch der geistliche vorbehalt vulnerirt; schließet
man aber in affirmativam, so gibt man vielleicht selbsten ursach und anlei-
tung den catholischen zum widrigen, dahero auß solchen und mehr anderen,
in Churcöllnischen und fürstlich Oßnabruckischen votis eingeführten ur-
sachen dieser quaestion vorbeygehung räthlicher. Ea indecisa manente, da
ein uncatholischer inhaber zu der catholischen religion trettet, kan man sich
seiner pro qualitate temporum, circumstantiaram et virium annehmen.
Die mediatstiffter betreffendt, vergleichet sich mit den vorstimmenden da-
hin , daß dieienige, so in territoriis acatholicorum liegen und dieselbe vor
dem 1624. iahr vel alio termino conveniendo eingezogen, ihnen uff solche
iahrszeit bleiben sollen, die clöster und stiffter aber, so in territoriis prote-
stantium gelegen und noch catholisch sein mogten, etwan maioris cautelae
ergo zu specificirn sein.
Die Freistellung der Untertanen kann keineswegs gestattet werden. Die Ferdinan-
deische Deklaration bezieht sich – nach der von Kursachsen auf dem RT 1576
gegebenen Definition – nur auf diejenigen Untertanen geistlicher Stände, die sich
bereits 1555 zur Augsburgischen Konfession bekannten . Das Reformationsrecht
der Landesherren ist von den Protestanten sowohl vor als auch nach dem Religions-
frieden praktiziert worden: Nach Sleidanus haben 1539 die Herzöge von Sachsen
trotz der entgegenstehenden Bestimmungen des Testaments des Herzogs Georg das
Land reformiert ; in Kurpfalz ist mehrfach ein Glaubenswechsel zwischen Luthe-
ranismus und Calvinismus vorgenommen worden; auch in Hessen-Marburg ist 1609
der Calvinismus eingeführt worden .
Waß die Kayserlichen erblanden betrifft, ist dieser punct billig in der catho-
lischen ständt mediis außzusetzen und an Ihre Kayserliche Mayestät zu
remittiren, auch die Kayserlichen herrn plenipotentiarii zu ersuchen, dero
erclärung dißeitigen mediis nicht einzurucken, sintemalen die uncatholische
hierunder allein suchen, Ihre Kayserliche Mayestät pro parte zu constituiren,
damit sie dieselbe a cognitione et decisione deren in religionssachen künfftig
vorfallenden streittigkeiten umb so mehrers außschließen mogen.
Wegen der geistlichen Jurisdiktion und der Reichsritterschaft wird auf die kath.
media verwiesen. Der punctus iustitiae soll auf einem künftigen Reichstag oder,
wenn dies nicht zu erreichen ist, hier in den ordentlichen Reichskollegien erörtert
werden. Wie Salzburg kann Bamberg keine Mehrheitsentscheidungen in Reichssteuer-
sachen anerkennen und fordert ebenfalls Ermäßigung seines Matrikularanschlags
Bamberg mußte (wie Salzburg) für seine Besitzungen in Kärnten Beiträge nach der Reichsmatrikel
leisten und zugleich die von der österreichischen Landesherrschaft erhobenen Steuern zahlen. Im
Gegensatz zu Salzburg erreichte Bamberg – endgültig 1674 – eine Ermäßigung seines Matrikular-
beitrages (vgl. J. J. Moser , Staatsrecht XXX S. 453f.; H. Dietz S. 310f., 328ff.).
Im übrigen wie Kurtrier und Kurköln, daß die den kursächsischen Gesandten über
gebene kaiserliche Erklärung noch näherer Erläuterung bedarf.
Würzburg. Wunschte solchen standt deß reichs, daß catholische nicht allein
dasienige, so sie noch haben, conservirn, sondern auch daß verlohrne recu-
perirn könten; hingegen saghen die, welche die waffen fuhren, daß darzu
die erforderte media nicht vorhanden, und ist auch bekandt, daß auf frembde
catholische potentaten, so selbsten mit krieg beladen, geringe hoffnungh
zu machen, auf die crone Franckreich auch ebensowenich zu bauhen, so
muß es nothwendigh dahingestellet sein laeßen. Jetzundt ist die nöth größer
alß vor 100 iahren und die quaestion nicht de toleranda haeresi, sed renun-
ciatione actionum, welche ohnedaß, nachdem die stiffter, so die protestirende
beseßen, uberlaßen und noch 100 iahre verwilliget, umbsonst sein werden,
wan Gott der allmechtigh kein sonderliche hilf schicket.
Quoad praeliminaria wie Trier, daß auf die 55 puncta in specie nicht zu
andtwortten, sonderen dieselbe nach voriger ordnung zu constringiren, so
in 5 oder 6 puncta geschehen kan, alß 1. ist der geistliche vorbehalt, 2. ter-
minus a quo bey den mediatstifftern, 3. ad quem, 4. exercitium in reichs-
stadtten , 5. iurisdictio ecclesiastica und 6. iudex competens.
Ad 1. Ist von Cöllen erinnert, daß man sich gnugsamb zu verwahren und
alles recht Teutsch zu machen, dahin sich geliebter kurtze halben bezihent.
Ad 2. Terminus a quo wird von catholicis ad annum 1627, von protesti-
renden aber auffs iahr 1618 gesetzt, welche in anno 1631 zu Franckfort daß
1620 te vorgeschlagen
die Schwedischen auch darzu concurriren
und die heren Keyßerlichen sich nude, ehe man deßen wol versichert,
dahin ercläreten, es mochten die protestirende sich understehen, eine divi-
sion zu machen und den terminum auf 1621 oder gar 1618 zu setzen. Wurtz-
burgh , wie in Bambergischen voto auch erwehnet, ist so hoch hierbey nicht
interessirt, will doch niemandt praeiudicirn, laßet sich auch den Bamber-
gischen vorschlag gefallen, daß der Sachßische alhier anwesender deputatus
vernommen werde, damit sich Caesarei darnach resolviren mögen, will sich
nicht zuwieder sein laßen.
Terminum ad quem betreffendt, am 15 ten Maii im Maintzischen quartier
hat es die meinung gehabt, daß tempus longum et indefinitum eins seye ,
haltet darfur, daß dem schein nach tempus definitum beßer, dan die leufften
ietzonder saltzamb und catholici bey den ihrigen nicht sicher; es doch eine
gewißenssach ist und die theologos betrifft, will sich nicht separiren.
Die Entscheidung über die Religionsfreiheit in den Erblanden steht beim Kaiser;
in den anderen Territorien kann ein temperament, wie sich Oßnabruck erbotten,
indulgirt werden. Solten sie behaupten wollen, daß die unterthanen in den
standt zu stellen wie sie anno 1555 geweßen, werden sie den catholischen
ein gleichmeßiges thuen muißen. Verwundert sich, daß wegen der reichs-
stadtt die protestirende contraria einbringen, indeme sie bey einen das iahr
1618, bey anderen aber 1555 pro norma halten wollen. Wan die statt Achen
hiebey nicht interessirt were, hielte daß beste zu sein, wan die in den standt
gesetzt wurden wie die tempore pacis religiosae geweßen. In alleweg repe-
tirt , daß, wo derzeitt das catholische exercitium sich annoch befindet, stabi-
lirt und nicht in enge schrancken coarctirt werden.
Waß wegen der geistlichen iurisdiction von den protestirenden movirt, daß
nehmen sie ex Compositione Pacis , warinnen demonstrirt, wie ubel sie da-
ran sein wurden, wan sie den religionfrieden muißen halten. Im übrigen besteht
Würzburg in diesem Punkt auf den kath. media.
In Religionssachen kann die Parität am RKG und nach der ksl. Erklärung auch
beim Reichshofrat gestattet werden.
In allem ubrigen vergleichet sich mit Coln.
Osnabrück. Addit ad votum Constantiense vel potius Herbipolense, daß
sich Ihre Fürstliche Gnaden ad temperamentum gegen ihre ritterschaft zu
brauchen nicht ercläret, sondern erbietig weren, wan die sach an sie gebracht
wird, mit anderen interessierten darauß zu communicirn, umb ein gewißes
zu schließen.
Worms. Laßet es bey dem in pleno abgefasten concluso, solten aber die
maiora dießmahl ein anders mitbringen, wolle sich nit separiren.
Eichstätt. Weiß bey dieser sachen anderß nicht, alß vorhin beschehen,
zu thuen. Hat seither keinen befelch empfangen, alß waß in einen schreiben
einkohmmen, so er ableßet, darin Ihre Fürstliche Gnaden guten verglich
wuntschen, wollen deß außschlags erwartten und sich passive halten, zu
Gott hoffent, der geistliche vorbehalt solle unzertrummert verplieben, circa
actiones keine perpetuation, sonderen ein gewießer terminus gesetzt werden,
ein leidtliches mittell ad evitandam confusionem ergriffen werden können.
Wegen der Reichspfandschaft Weißenburg will sich Eichstätt alle Rechte vorbehalten .
Waß die malefitzobrigkeit angehet, vergleichet sich mit Saltzburg. In allem
übrigen wie Kurköln.
Speyer wie Churtrier
Straßburg. Addit Teutschmeisterischem voto, daß an denen ortten, wo
transactiones et decisiones vorhandten, in nichts zu weichen, und wird keinen
standt praeiudicirn, was Kayßerliche Mayestät wegen dero erblandten ver-
fugen werden.
Konstanz. Habe in Wurtzburgischen voto die meinungh nicht gehabt,
wan sich Ihre Furstliche Gnaden zu Oßnabruck zu einen temperament
offerirt, sondern ercläret, mit anderen interessirten darauß zu reden.
Auf die Fehler in der von den Protestanten zusammengestellten Liste der Kirchen
güter soll mit Nachdruck hingewiesen werden.
Augsburg. Wie im Eichstettischen voto, bleibet selbiger meinung und kan
sich weiter nit einlaßen, und solte dem stifft mit gewalt oder list einige
beschwehr zugezogen werden, will die verantworttung den cooperanten
heimbgeben haben, excusirt seinen herrn principaln und sich bey Gott und
dem Römischen stuhl, damit gewißen und pflicht vertheidiget, den herrn
metropolitanum und successorn auß den hochloblichen ertzhauß Osterreich
wie auch chur-, fursten und ständt gebuhrendt implorirent, daß sie sich
deß stiffts wollen annehmen, allermaßen die protestirende causam Augu-
stanae civitatis sibi communem machen. Wan die geringste enderung ge-
stattet wird, geschichts gegen die alte
stätten des stifts auch platz hat. Die herren Keyserlichen offeriren in ihren
vorschlägen eine kirch in der statt Augspurg , muiß es an sein ortt gestellet
sein laßen, und will die Keyserliche macht nicht disputiren, laßet sie es
auch verantwortten, protestirt aber dargegen und will hiemitt den dissensum
an tag geben haben. Ihre Furstliche Gnaden wollen lieber alles verlieren
alß die kirchen Gottes prophanirn laßen; sich schließlich erklärent, daß sie
nit bedacht, sich mit iemandt in feindtschafft einzulaßen, sonderen mit einen
ieden in ruhe zu bleiben, biß der allmechtige Gott uber sie ein anders
schicken und verordnen wird.
Ad 2 dum quaestionem ut alii omnes.
Hildesheim und Paderborn wie Churcöln
Freising. Wie Saltzburg addendo, daß Magdeburg keine direction zu
gestatten. Wegen der Pfandschaft Weißenburg wie Eichstätt.
Regensburg wie Coln
Passau wie Teutschmeister
Trient. In puncto bonorum ecclesiasticorum et reservati ist der meinung,
was protestirende nach dem religionfrieden eingezogen, daß es nach besag
des Regensburgischen abscheidts zu restituiren, ist bereit, handthaben zu
helffen; was die religion angehet, Osnabruck und Augsburg repetirendt, in
verwaigerungh aber vorstehende erclärung.
Basel wie Wurtzburg und Constantz
Brixen wie Trient
Münster und Lüttich wie Coln
Verden wie Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck
Chur. Conformirt sich per omnia mit den maioribus.
Forderung nach Glaubensfreiheit für die fuldischen Untertanen kann nicht nach-
gegeben werden. Zwar ist es unter Fürstabt Balthasar zum Abfall gekommen, die
Veränderungen sind jedoch durch die Exekution der ksl. Urteile rückgängig gemacht
worden, und sie (die unterthanen) zur catholischen religion gebracht und
darin seit 20 iahren erhalten […] .
Kempten wie Wurtzburgh und Constantz
Murbach, Lüders und Johanniterorden wie Teutschmeister
Ellwangen wie Augspurg
Weißenburg und Prüm wie Churtrier
Berchtesgaden und Stablo wie Coln
Corvey. Kan nicht weiter nachgeben, erholt sein voriges im Maintzischen
quartier gefuhrtes votum , allwo er nicht positive consentirn könnte, son-
dern hat sich passive gehalten. Wan der protestirenden puncta solten ange-
nohmmen werden, muiste er wegen der statt Höxter, soviel sie dieselbe
concernirn, widersprechen
Höxter war in der evangelischen Erklärung vom 19. Juni 1646 ( Meiern III S. 164) unter den
Städten, die schon vor 1555 die freie evangelische Religionsausübung besessen hatten, aufgeführt.
Vgl. auch oben S. 137 Anm. 1.
Wegen freystellung der unterthanen vergleich sich mit Oßnabruck, Halber-
statt , Fulda, behaltet sich mit denselben auch alle notturfft bevor. Befindet
an seinem ortt auch zu erhaltung des glimpfs dienlich zu sein, daß gemelte
puncta ut materia non tractabilis per Caesareos den protestirenden zuruck-
geben werde mit vermelden, daß es ein ploße repetitio priorum seye, und
mögen sie es änderen. Solte man aber darzu nicht verstehen, sonderen die
puncta acceptiren wollen, solchenfalls muste man sich catholischentheilß auch
gefast machen und sich ad priora remittirn, damitt sie nit vermeinen, es seye
tentandi causa beschehen, und ein endt auß der sachen gemacht werde.
Die kursächsischen Vorschläge müssen abgelehnt werden. Die päpstlichen Rechte in
den protestantischen Stiftern sollen erhalten bleiben. Wegen der Stadt Augsburg und
der württembergischen Klöster wie Osnabrück und Kurtrier. Ad 9. ist kein neuer
vorbehalt zuzulaßen, ratione vitalitii ist ein underscheidt zu setzen, in be-
trachtung , wan ein uncatholischer ad gremium ecclesiae widerkehret, derselb
nicht gleich fehig einiger beneficii gleichwie die abfallende catholische.
Bey dieser handtlung were von den protestirenden zu vernehmen, wan nun
alles verglichen sein wird, waß sie alßdan pro bono imperii gegen die
frembde cronen praestirn wollen, sonsten haben catholici vom vergleich
keinen nutzen zu gewartten.
Ad 2 dam quaestionem ist nicht instruirt, vergleicht sich darbey mit Oßnabruck
wegen rechtschaffener zusamensetzungh und verharrlicher bestendigkeitt.
Prälaten. Repetunt daß vorstehent Corveische votum.
Schwäbische Grafen. Laßet sich den Cölnischen vorschlag wol belieben,
daß von den herrn Kayßerlichen plenipotentiariis vernommen werde, war-
umb in den Prager frieden der terminus in ecclesiasticis aufs iahr 1627 gesetzt
worden; geben zwar vor, daß hochlobliches churfürstliches collegium habe
darauf geschloßen, er kan sich aber nicht einbilden, daß es andern ständten
habe praeiudicirn wollen.
Circa constantiam et unitatem wie Oßnabruck, und weiln die annectirte
quaestion daßmahl außgestellet wird, so behaltet sich alle notturft bevor.
Daß auch die stifter Halberstatt, Minden und Oßnabruck per expressum
außzuzihen, conformirt sich mit den gleichstimmenden, deßgleichen mit
Ihrer Fürstlichen Gnaden zu Oßnabruck, soviel die Augsburgische sach
betrifft. Wegen der Reichsstädte wie Würzburg. Die grobe fehler, so sich in der
protestirenden lista uber ertz-, stifft und praelaturen befinden, sollen remon-
strirt werden, wie Costantz; haltet mit Corvey und praelaten, das von
protestirenden zu vernehmen, weßen catholici sich gegen sie zu versehen,
wan ein weiteres eingangen werden solte. Falß von ihnen gegen die auß
wertige kein assistentz zu hoffen, hette man ihnen auch nichts zu weichen.
Aldieweilen die Sachßischen vorschläg praeteriret werden, so laßet es dabey.
Dan sollen auch die under den uncatholischen gelegene stifft und closter
praeservirt werden, wie nicht weniger die catholischen underthanen in den
reichsstätten.
Bey den ubrigen puncten wird von den Sachßischen die amnisti außgelaßen,
und weiln sie darauf den protestirenden kein antwortt geben, so mugen sie
es auch von den catholischen wol leiden.
Waß den 7 ten puncten betrifft, ist es bey dem Paßawischen vertrag und dem
religionfrieden zu laßen, deßen contenta alle und iede essentialstuck sein,
lasts darbey
welche auctore praetore wider in catholische händ kommen, nicht sollen re-
stituirt werden.
Folgende puncten percurrit breviter usque ad 40 wegen der ritterschaft,
ubi addit, daß der Schwäbischen meinung gar nicht seye, auß den religion-
frieden zu tretten.
In der Reichsstadt Lindau soll den Katholiken, wie zuvor versprochen, der Bau einer
Kirche gestattet werden.
Die konkurrierende Gerichtsbarkeit ist dem Kaiser zu lassen; wegen des Hofgerichts
zu Rottweil bitten die Grafen zu Sulz, daß es in statu 1641 salva visitatione
verbleiben solle […] .
Köln ( Stadt ). Erholet, was in vorgangenen votis angezeigt worden, und
will sich a maioribus nicht separiren.
Quoad protestantium puncta ist befelcht, dem 27., 28., 29. und 30. zu
widersprechen, weiln die uncatholische in Coln niemaln das exercitium
gehabt, sondern seint allezeit abgewießen worden. Es ist auch der funda-
mental stadttordnung e diametro zuwieder, wie neulich bedeutet worden.
Widerspricht dannenhero all diese puncten und behaltet sich darwider
nahmens seiner herren principaln alle notturft bevor.
Aachen. Befindet sich bey den articulis wie Coln interessirt, denen er wie
auch allen anderen, so mediis contrario seint, contradicirt, und mogen die
annotata uf die Keyßerlichen vorschlag gebraucht werden.
Waß sonsten von Wurtzburg, auch graffen und herrn wegen der statt Achen
erinnert worden, ist ihme nicht eben bewußt, wie es zeit aufgerichten reli-
gionfriedens darinn mit der religion beschaffen geweßen; diß ist doch kundt-
bahr , daß die uncatholische niemaln ein offentliches exercitium gehabt,
wie es dann der magistrat per edictum verbotten. Könte in terminis genera-
libus , wie gesetzt, zu verhütung weiteren scrupulierens gelaßen werden,
und ist der underschiedt zwischen catholischen und Lutherischen vor diesen
zu gnügen angedeutet worden. In ubrigen allen conformirt sich.
Augsburg ( Stadt ). Repetit anhero, was er in der graffen und herren voto
angefuhret. Hat sonsten sehr ungern vernommen, daß die herren Keyßer
lichen den uncatholischen eine kirch anerbotten , hoffet, es solle bey den
mediis gelaeßen und also keine kirch eingeraumbt werden. Der Rat ist not-
falls bereit, den Protestanten Baugelände zur Vergrößerung ihres Predigthauses
billig zu überlassen.
Die ubrige stätt alß Dinckelspiel, Bibrach und Kauf bayeren belangent, mag
wol leiden, daß sie in dem standtt, wie sie anno 1555 geweßen, gestelt
werden, weiln dazumahl kein publicum exercitium sich darinnen befundten.
Wegen Ravensperg hat man sich zu bemuhen, weiln selbige stadtt kein
streitt hat .
Besançon ( Stadt ) wie Burgundtt
Kurmainz. Haben underschiedtliche erinnerungen uber der protestirenden
55 puncten sowoll als die Keyßerlichen media und Chursachßischen respon-
siones vernommen, welche zu recapitulirn unnötigh. Befinden ab den votis
soviel, welchergestalt sie alle auf den vorigen conclusis hauptsachlich be-
stehen , daß, was hiebevoren wolbedachtlich concludirt, von dem directorio
aufgesetzt und den herrn Keyßerlichen plenipotentiariis ubergeben worden,
endlich und bestandigh zu halten,
schen ratione termini a quo dergestalt iedoch erinnert ist worden, daß sich
a maioribus nicht will separiren, in allen ubrigen sich aber conformirent,
damit sie sich dan gar woll vergleichen können, maßen sie dan noch neu-
liger zeitt den befelch empfangen, so lang auf vorigen schlußen zu stehen,
biß sich andere weiters heraußlaßen.
Erinneren darauf mit den vorstimmenden, daß die tractaten auf den belieb-
ten modum fortzustellen und die herrn Keyßerlichen zu ersuchen, sie wollen
communicato verfahren und sine statibus nichts praeiudicirliches schließen.
Dan sollen Ihre Excellenz von Trautmansdorf, maßen von Wurtzburg und
andern erwehnt, belanget werden, nachtemahln die protestirenden einer
meinung nicht sein, einen versuch zu thun, ob sie mogen zu separiren sein,
deme sie umb so mehr beyfal geben können, weiln unter den protestirenden
nicht alles durchgehent communicirt wird, so darauß erscheinet, daß sich
Wirtemberg bey den directorio sehr hoch beschwerdtt, es sey ihnen wegen
der in der lista gesetzter closter Maulbron, Konigsbron etc. nichts commu-
nicirt worden
Die Protestschrift der württembergischen Gesandten: Meiern III S. 171f.
vernommen worden, und ist facilis coniectura, es mögten der puncten
noch mehr sein. Befinden derohalben dienlich, dießen verzugh zu thuen,
und weiln Cöln vor rathsamb haltet, die Keyßerlichen zu erfragen, warumb
in den Prager frieden der terminus amnistiae in ecclesiasticis aufs iahr 1627
gesetzt worden, und dan etliche auf 1624 gehen, so were von herrn graffen von
Trautmansdorpf zu vernehmen, was etwan darinn vor ein underscheid sein
möge, welches sich Maintzische gar woll gefallen laßen. Ob aber das konig-
reich Boheimb und andere erblandten zu separirn, stehen an, darfurhaltent,
es könte den herren Keyßerlichen glimpflich angezeigt werden.
Sie halten auch vor gantz nöttig, daß die an seiten der protestirenden uber-
gebene lista der a- und catholischen ertz-, stift und praelaturn votirtermaßen
erleutert werden. Ihnen wil aber fast bedencklich fallen, daß man sich bey
den protestirenden erkundigen solle, weßen man sich catholischentheilß
gegen sie auf den fall, wan ihnen weiters gewichen und nachgeben werden
solte, zu versehen, weiln sie sich nicht expectorirn wurden.
In puncto der mediatstatt und ständt befindet sich Maintz wegen des Eichs-
feldt interessirt, davon sie schon vorhin geredt, und laßens nochmals dahin-
gestellt sein.
Nachdemaln auch in der umbfrag der pfandtschaften gedacht worden, so
wird man sich auch zu erinneren wißen, was es mit der Bergstraßen vor eine
beschaffenheit habe , reserviren Reverendissimo ihre iura und notturft.
Die zweyte eventualfrag ist nicht simpliciter ad resolvendum, sondern nur
zum belieben gestellet worden. Ihrestheilß wißen sie den zustandt chur-,
fursten und ständt also beschaffen, das sie nicht wol weiter einlaßen können,
darumb ists aber geschehen, damit man sich eines endtlichen schlußes ver-
gleicht und, wie [von] Oßnabruck hoch vernunftig angeregt worden, recht-
schaffen zusamenhalte, auch also constantissime verbleibe, welches sie von
Gott wunschen und zulängig gedeyliche mittel, alles ubrige zu conservirn.