Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
55. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 Juni 30

8
55

9

Plenarkonferenz der katholischen Stände


10
Münster 1646 Juni 30

11
Köln ( Stadt ) A I p. 795–849 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 362’–388’,
12
Bamberg B fol. 221–223’, Fulda I fol. 401–402’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner
13
Kurbayern A III fol. 151–175; Kurmainz A Fasz. 14; Österreich B I p. 995–1018,
14
Ba I und Bb II; Wartenberg / Augsburg II fol. 909–918’ ( damit identisch Wartenberg /
15
Register I fol. 266–288 und I a ).

16
Zurückweisung der protestantischen Erklärung in puncto gravaminum vom 19. Juni 1646 sowie
17
der kursächsischen Vermittlungsvorschläge. Frage der Rückgewinnung der protestantischen Stifter
18
beim Scheitern der Verhandlungen.

19
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
20
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon (Stadt), Brixen, Burgund,
21
Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, [Halberstadt, Hersfeld,]
22
Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz,
23
Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück,
24
Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen,
25
Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Weißenburg, Worms, Würzburg.

26

36
314, 26 –323, 9 Kurmainz – theologi] Fehlt in Bamberg B und Fulda I .
Kurmainz. Alß man iüngst uber beede in die umbfrag gestelte puncta
27
deliberirt, ist negst erörterung des ersten der zweyter verschoben worden

37
Vgl. oben S. 313.
,
28
wirdt derentwegen in Gottes nahmen in deliberation fortgestellet und ietz-
29
und die frag sein, ob uber die verglichene conclusa an seithen der catho-
30
lischen den protestirenden in ihren weit außehenden petitis und in welchen
31
zu deferiren. An seiten des directorii zweiffelt man nicht, es werden die
32
herren abgesandte alle vorige handtlung ersehen und sich dern noch wol
33
erinneren, ob auch ihnen seither fernerer befelch einkommen, falß man aber
34
nicht gedächte, daruber weiters zu gehen, so were wol unnötig, sich mit
35
den meritis causae auffzuhalten; wirdt doch zu belieben gestelt, ob sich

[p. 315] [scan. 383]


1
legati auff der protestirenden außgehendigte 55 puncten, dan die Kayser-
2
liche media und die darauff gestelte Chursachßischen vorschläg wollen ver-
3
nehmen laßen

42
Nachweis der genannten Verhandlungsunterlagen S. 300 Anm. 2 und S. 303 Anm. 3 u. 4.
.

4
Am vergangenen mitwochen wurde die eventualfrag angehenckt, wan die
5
protestirende bey ihrer gefasten resolution bestehen und catholici ihnen
6
gar nit deferirn wollen, daß die gütliche handtlung dardurch zur ruptur
7
und einer feindtsäligkeit gereichen und die cron Schweden von Bremen
8
und Verden nicht abstehen würde, waß solchen unverhofften falß vor mittel
9
zu ergreiffen, die wider recht und billigkeit abgezwackte ertz-, bischthumb
10
und praelaturn zu recuperiren und die annoch besitzende zu erhalten, der-
11
gestaldt iedoch, das hierauff zu votiren niemandt necessitirt, sonderen zum
12
bloßen nachdencken gestelt werde.

13
Kurtrier. Ist instruiert, auf den ersten kath. media zu beharren; für die weiteren
14
Verhandlungen können jedoch einige Vorschläge gemacht werden:

15
Und anfangs zwar were die von den protestirenden eingebene fernere
16
erclärung zu erhaltung deß glimpfs nicht allerdings vorbeyzugehen, doch
17
auch nicht articulsweiß,

38
17 sondern] Fehlt in Köln ( Stadt ), hier nach Kurmainz B ergänzt.
sondern per classes in der erster ordtnung zu
18
beandtworten, in betrachtung, die protestirende außgeben mögten, sie
19
hetten ihre notturfft uberreichet, darauff catholici sie einer andtwort nit
20
gewurdiget; vors andere wern die herren Kayserlichen zu ersuchen, sie
21
wollen die ietzt verglichene erclärung gleich den vorigen an die protesti-
22
rende bringen, mit hinzusetzender erinnerung, das catholici nit gemeint,
23
auß ihren ubergebenen mediis zu schreiten, darauff sich dan die herrn
24
Kayserlichen zu referiren oder dieselbe nachmalß zu

39
24 ubergeben] In Kurbayern A III wird ferner bemerkt: Die Kayserliche und Saxische
40
handtlung were ein privatwerckh, darmit sie (catholici) nichts zu thun haben wolten.
41
So sinngemäß auch in Wartenberg / Augsburg II und Wartenberg / Register I .
ubergeben.

25
Dan were alles clar und punctualiter in den resolutionen zu exprimiren,
26
damit auß der generalitet (wie beim religionfrieden) kein streit entstehe,
27
haben zu dieser commonefation ursach, weilen die Kayserliche den Chur
28
sachßischen gesandten zugestelte vorschläg hinc inde obscur und darauß
29
leicht contradictiones erfolgen mögten, nemblich in passu 2 do

43
Nach dem bei Meiern wiedergegebenen Text ist Punkt 3 gemeint (vgl. oben S. 305 Anm. 4).
, daß den
30
protestirenden in ihren territoriis so viel rechtens competiren solle, alß die
31
catholische in den ihrigen haben, darauß geschloßen mögte werden, es
32
könten die Lutherische die under ihnen gelegene catholischen stifft und
33
clöster reformiren. Deme vorzukommen were dieser passus secundum con-
34
clusa zu erleuteren.

35
Ad 4. wirdt gesetzt, ius gladii et feudalitas sollen ius reformandi nicht
36
haben, welches zu generale, weilen sie es hergebracht, wan sie mit der
37
territorialiurisdiction coincidiren, es habens domini directi vel vasalli.

[p. 316] [scan. 384]


1
Fürters wirdt gesetzt, wan casus dubii vorfallen, sollen sie via amicabilis
2
compositionis hingelegt werden, solang der ietzt beschließende terminus
3
lauffet, quo elapso findet sich keine verordtnung, davon gleichwol in den
4
mediis geredt worden, das via iuris zu ergreiffen mit zuziehung

40
4 beyderley] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B
41
ergänzt.
beyderley
5
religionis assessoren.

6
7. weren die stiffter Halberstadt, Oßnabruck und Minden speciatim excipirt,
7
welche specifica exceptio den Wirtenbergischen und anderen clösteren prae-
8
iudicirn mögte.

9
9. Ist den conclusis ungemeeß, und wan es gesetztermaßen verbleiben solte,
10
müste neben den haubteren der praelaten auch anderer glieder gedacht
11
werden.

12
Letzlichen weren die herren Kayserlichen zu erinnern, wan sie uber die
13
conclusa noch fernere temperamenta vornehmen mogten, das sie darauß
14
mit den catholischen legatis communiciren und ihrer ungehört nichts prae-
15
iudicirliches resolviren wollen, wie vorhin mehrmal erinnert worden.

16
Zur letzten Frage, was für Maßnahmen die katholischen Stände ergreifen sollen,
17
wenn die Protestanten nicht nachgeben:

42
17–18 da – gemeint] In Kurbayern A III erläutert: weil diese frag auf die continuation
43
des krieges gehet.
da seindt Ihre Churfürstliche Gnaden
18
sich einzulaßen nicht gemeint und haben gemeßenen befelch ertheilet, wie
19
sich manutenirn wollen, deme doch wie ihm wolle, seint legati erbietig,
20
diesen vortrag Seiner Churfürstlichen Gnaden undertänigst zu referiren
21
und darauf dero befelch zu erwarten.

22
Kurköln. Befinden nicht dienlich, speciatim ad puncta zu andtworten, were
23
darumb daß beste, wan durch die herrn Kayserlichen die erclärung be-
24
schehe , nicht zwar von puncten zu puncten, sonderen daß etliche andere
25
vorschläg den protestirenden bloß außgeben würden, mit der bedeutung,
26
daß catholici darauff unabweichlich zu bestehen entschloßen.

27
Wie solche vorschläg aber einzurichten, haben sie schon vordem Ihrer
28
Churfürstlichen Durchlaucht gedancken eröffnet, das sie uber die catho-
29
lischen mittel weiter nit gehen könten; wan aber die herren Kayserlichen pro
30
inevitabili necessitate noch ferner zu condescendiren vermeineten, müsten
31
sie es dahingestelt sein laßen. Weilen nun daruber noch zur zeit kein anderer
32
befelch einkommen, so müßen sie es billig allerdings dabey bewenden
33
laßen […].

34
Darzu nun zu kommen, befinden sie die protestirende 55 puncta auff 3
35
haubtsachlichen assertionibus bestehen, ex quibus reliqui fluunt, 1. daß
36
nemblich der terminus amnistiae ad annum 1618 gesetzt werde, 2. das auff
37
den med- und immediatstifft wie auch den underthanen insgemein libertas
38
credendi verstattet und 3. in omnibus et per omnia zwischen den ständten
39
eine durchgehende gleichheit gehalten werde.

[p. 317] [scan. 385]


1
Quoad terminum 1618, damit werden Kayserliche Mayestät wie auch catho-
2
lische chur-, fürsten und ständt mit den protestirenden nit einig sein können,
3
weilen in solcher zeit electiones et postulationes wie auch reformationes
4
unnd andere actiones vorgangen, deren retractationes den catholischen uber
5
die maßen schwehrfallen wurden. Chursachßische gesandten setzen in ihren
6
gegenvorschlägen pro medio das iahr 1624, dabey die fürstlichen stifft
7
Oßnabruck, Minden und Halberstatt excipirende; waß nun darhinder ver-
8
borgen und in den mitten iahren vorgangen sein mag, ist ihnen unbewust,
9
wollen andere daruber vernehmen, und were mit den herren Kayserlichen,
10
insonderheit dem herrn graffen von Trautmansdorff, so bey auffrichtung
11
deß Prager friedens gewesen

37
Zur Teilnahme Trauttmansdorffs an den zum Prager Frieden führenden Verhandlungen vgl.
38
K. Repgen , Papst, Kaiser und Reich 1 S. 300ff.; über die Motive für die Entscheidung, den
39
Restitutionstermin auf den 12. November 1627 zu setzen, ebd. S. 324 Anm. 90.
, zu reden, warumb darin der terminus in
12
ecclesiasticis ad annum 1627 gesetzt worden.

13
In der Frage des exercitium religionis der Untertanen besteht Kurköln auf den
14
Bestimmungen des Religionsfriedens

40
Die Bestimmungen über die landesherrlichen Befugnisse gegenüber der Konfession der Untertanen
41
im RA 1555 §§ 15, 16 und 23.
. Für die Religionsverhältnisse im Stift Hildes-
15
beim
soll der Vertrag von 1642 gelten

42
Vgl. oben S. 237 Anm. 1.
. Die Ritterschaft des Erzstifts besitzt kein
16
publicum exercitium. Also hoffen Ihre Durchlaucht, man werde ihro hier-
17
innen kein new gravamen machen noch einen newen religionfrieden auff-
18
richten , sonderen nur, quae ex depravato intellectu erzwungen worden,
19
dasmal redressiren. Die particulariura betreffendt, ist unnötig, den inter-
20
essirten ständten vorzugreiffen, sie werden selbsten ihre notturfft zu beob-
21
achten wißen.

22
Bey den Kayserlichen vorschlägen befinden, daß sie meistens den catho-
23
lischen conclusis nit ungemeeß, etliche seint doch, wie von Churtrier er-
24
innert , welche einer guter erleuterung bedürffen, etliche contrariiren sich
25
auch selbst, wie dan der punctus secundus sehr general, halten darfur, die
26
herren Kayserlichen verstehens iuxta sensum deß religionfriedens, das die
27
under uncatholischen gelegene stifft und clöster under dem iure reformandi
28
nit mitbegriffen

43
Vgl. oben S. 305 Anm. 4.
.

29
Zu den Punkten, die Augsburg betreffen, wird der augsburgische Gesandte sich
30
sogleich äußern.

31
Daß catholici auff den in Lutherischen händen sich befindenden ertz- und
32
stifftern nicht zuzulaßen belangendt, darzu konnen sie gantz unndt

36
32 gar] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
gar nit
33
verstehen, sonderen, wie mehrmahls erwehnet, weren die herren Kayßer
34
lichen zu pitten, sie wollen hierinnen caute gehen, damit catholicis der
35
zugang offen gelaßen werde. Ihrestheils hetten darfurgehalten, dieses wehre

[p. 318] [scan. 386]


1
außzulassen, damit die protestirende nicht dardurch ursach gewinnen, auch
2
auf die catholischen ertz- unndt stiffter zu praetendirn, denen man die
3
aequalitet nicht gestandig ist, weiln catholici der electiones unndt postula-
4
tiones vehig, den Augsburgischen confessionsverwandten aber ist es nie
5
gestanden worden, quae ratio differentiae est, unndt ist den protestirenden
6
gnug, wan sie eligirt oder postulirt werden, das sie von den catholischen
7
unangefochten verbleiben. Im übrigen soll für diesen Punkt der Prager Frieden
8
gelten

41
PF § 8 hielt den Katholiken den Zugang zu den protestantischen Stiftern offen.
.

9
Nun die quaestion, so von Churmaintz annectirt, wan die gutliche tractatus
10
zur ruptur außschlagen wurden, wie man sich alßdan zu manutenirn hette,
11
belangent, hoffe nicht, daß es noch an deme seye, wan es aber dahin gelangen
12
solte, werden catholici den muht nicht sincken lassen, sonderen gehorige
13
mittel zu ergreiffen wissen. Ihrestheils haben hieruber keinen befelch, ist
14
auch wegen des außkommens bedencklich, hievon viell zu reden, damit die
15
protestirende keine neue buntnuß mogen machen.

16
Kurbayern. Praemissa gratiarum actione legatis Neoburgicis ait, daß er
17
sich ad primum neulich ercläret

42
Vgl. oben S. 305.
, so repetirt, unndt were zu wunschen, der
18
status imperii wehre also bewandt, daß man in den gravaminibus besser
19
konte fortkommen, weiln es doch anders beschaffen, so wirdt man sich auf
20
einiges temperament cathegorisch mussen resolvirn, damit protestirende
21
sehen, waran sie es endtlich haben.

22
Die 55 puncta befindet also qualificirt, das sie keine andtwordt meritirn,
23
seint keine media, sed mere extrema; also ad subvertendam catholicam
24
religionem gerichtet, daß, wan man ihnen solte platz geben, deren in 50
25
iahren kein exercitium mehr wurde ubrig sein.

26
Für die ksl. Erklärung wird auf das in der letzten Sitzung abgelegte Votum
27
Kurbayerns verwiesen

43
Vgl. oben S. 305.
. Die kursächsischen Vorschläge können zwar nicht ganz,
28
aber in einigen Punkten akzeptiert werden. Die ksl. Gesandten sollen daher den
29
Protestanten erklären, nachdemmahln sie nicht alle in extremitatibus bestund-
30
ten , wolten sie verhoffen, es wurde der meiste theil nicht gestatten, daß der
31
weinige daß reich perturbirn undt die gutliche composition verhinderen
32
sollen.

33
Die frag anreichent, wan die handlung zur ruptur kommen solte, waß alß
34
dan zu thuen, hielte mit den vorstimmenden, daß es res praematura unndt
35
noch zu hoffen, man werde glucklich zum endt gelangen, würde auch ein
36
seltzames ansehen bey den cronen unndt protestirenden gewinnen. Wehre
37
derowegen besser, ein endliche resolution zu fassen unndt dabey beständig
38
zu bleiben.

39
Salzburg. Ad 1. quaestionem super punctis videtur, daß in den Kayßer
40
lichen erb- wie auch der catholischen chur-, fürsten unndt ständt landten

[p. 319] [scan. 387]


1
keine freystellung noch auch offentliches exercitium zu gestatten, were doch
2
bey der emigration eine discretion zu brauchen.

3
Ad aliam wie andere, insonderheit Bayern, daß die Kayßerliche vorschlag
4
nach dem religionfrieden mehrers zu erleuteren, stifft, clöster unndt andere
5
geistliche gutter außtrucklich zu praeservirn.

6
Wegen der uncatholischen administration hat es bey den conclusis sein
7
bewenden; daß auch auß der malefitzobrigkeit kein titulus reformationis
8
zu erzwingen, haben catholische gutte ursach einzurücken, weiln sie damit
9
mehr alß die protestirende beschwehrdt, maßen auff allen reichstägen fast
10
geclagt worden. In den zweiffelhaftigen fallen laßet sich nicht zuwieder
11
sein, daß die güte versucht werde, in deren entstehung aber via iuris.

12
Wegen der Reichsritterschaft wie in den kath. media; Osnabrück, Halberstadt und
13
Minden sowie die Stadt Augsburg sollen den Katholiken verbleiben.

14
Ad 9. wie Kurköln und Kurbayern.

15
Waß den Oßnabruckischen unndt Mindischen adell angehet, were ahn Ihr
16
Furstliche Gnaden alß landtsfürsten zu remittirn undt dero heimbzu stellen.

17
Ratione maiorum in puncto contributionum laßet es bey den reichssatzun-
18
gen . Weiln aber der ertzstifft Saltzburg mit anderen in den anschlag gedop-
19
pelt unndt ubermassig belegt

39
Die Besitzungen, die das Erzstift Salzburg in Niederösterreich, Kärnten und in der Steiermark
40
hatte, wurden sowohl in der Reichsmatrikel berücksichtigt als auch von Österreich besteuert.
41
Gegen seinen Anschlag hatte Salzburg bereits 1521 Einspruch erhoben, war aber erfolglos
42
geblieben (vgl. J. J. Moser , Reichstagsgeschäfte S. 1143, 1196; H. Widmann III S. 43).
, so könne sie ohne moderation zu einigen
20
schluß nicht verstehen, massen in den reichsabscheiden versehen.

21
In allem ubrigen conformirt sich mit den churfürstlichen unndt folgenden
22
gleichstimmenden. Die andere hauptfrag betreffendt haltet auß den ange
23
führten motiven besser sein, daß noch zur zeitt damit eingehalten unndt
24
eine cathegorische resolution zu fassen, wan es aber zu einer ruptur gelangen
25
solte, konte suo tempore hiervon geredt werden.

26

36
26 Bayern-Hg. wie Churbayern] Nach Kurbayern A III ergänzt.
Bayern-Hg. wie Churbayern

27
Österreich. Bezihet sich geliebter kurtze willen auff die Kayßerliche er-
28
clarung , dabey zwey zu considerirn vorfallen: erstlich die erblandten, darin
29
Kayßerlicher Mayestät ihres beliebens zu disponiren freystehet, 2. die

37
29 ständte] In Köln ( Stadt ) irrtümlich stätt, nach Bamberg A I, Konstanz und Kur-
38
mainz
B verbessert.
ständte
30
des reichs, denen sie damit nicht praeiudicirn, sonderen ihren eiffer zum
31
frieden unndt vergleichung der ständte unter sich erzeichen wollen, ge-
32
dencken sie sich aber zu manutenirn unndt geben Ihre Mayestät gute consilia
33
an die handt, wollen sie nit unterlassen, wie biß dahero, also fuhrtershin zu
34
continuiren, ihr eußerist darzustrecken, darvon suo tempore ein mehreß.
35
De caetero actis prius Neuburg gratiis concludit cum maioribus.

[p. 320] [scan. 388]


1

29
320, 1 –321, 11 Pfalz-Neuburg – voto] In Kurmainz B in z. T. abweichenden Formu-
30
lierungen
wiedergegeben. Ergänzungen sind im Folgenden vermerkt.
Pfalz-Neuburg. Ist nicht auf einzelne Punkte, sondern nur allgemein auf Erhal-
2
tung
des Religionsfriedens instruiert, weiln man in der that erfahren, obschon
3
protestirende versprochen, sie wollen sich mit denienigen, so ihnen einge-
4
raumbt worden, genügen laßen, daß sie dannoch weiters zugegrifen; unndt
5
falß man ihnen, was sie seit dem religionfrieden eingezogen, laßen solte,
6
würde ihre sach besser unndt der catholischen ärger. Getraueten auch ihres-
7
theils gegen Gott unndt die posteritet nicht zu verandtworten, dergestalt
8
die stifft unndt clöster fahren zu laßen, wardurch verursacht, daß
9
keine dergleichen fundationes mehr bescheen würden. Die vorgebene
10
puncta der Augspurgischen confession anverwandter wehren auch dem
11
religionfrieden zuwieder, alß welcher hierdurch in ein ander model gegossen
12
wurde.

13
Im 22. unndt 26. articulis beschee anregung, daß die Newburgische under-
14
thanen under die gemeine regul gehorig unndt daß dahero, waß derent-
15
wegen vorgangen, ufzuheben seye. Ihre Furstliche Durchlaucht hetten ver-
16
mog erbcompactaten wie auch mit dero fürstlichen gebruderen ufgerichteter
17
verträg in den erbembteren, so denselben zu underhalt zugeeignet, die iura
18
superiora kundtlich hergebracht unndt exerciret

38
Der Vertrag des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm mit seinen Brüdern August und Johann
39
Friedrich zur Aufrechterhaltung des väterlichen Testaments, durch das für die jüngeren Söhne
40
Paragialherrschaften eingerichtet wurden, wurde 1611 geschlossen und 1613 und 1615 bestätigt
41
(vgl. die ausführliche sulzbachische Deduktion vom 28. April 1646 bei Meiern III S. 488ff. ,
42
ein Auszug aus dem Testament des 1614 verstorbenen Philipp Ludwig ebd. S. 493). Zur
43
Rekatholisierung von Neuburg und Sulzbach vgl. ferner G. Marseille S. 62.
. Nachdem Seine Durch-
19
laucht in anno 1614 durch sonderbahre gnadt unndt erleuchtung Gottes
20
zu der wahren catholischen religion getretten, hetten sich ihres iuris ge-
21
brauchet unndt reformiret, dargegen zwar bey Kayserlicher Mayestät clagen
22
einkommen, welche aber praevia sufficientissima causae cogitatione vor
23
ohnerheblich erkandt worden […].

44
Vgl. hierzu B. G. Struve S. 560.

24
Ad 2 um seyen nicht instruiret, erachten die frag auch vor zu fruhezeitig,
25
wollens eins unndt anders ihren gnädigsten herrn

31
25 uberschreiben] In Kurmainz B wird noch erwähnt: Sie seyen bericht worden, daß von
32
Pfalz Sulzbach wieder Ihre Fürstliche Durchlaucht eine gewisse schrifft eingeben,
33
um deren ursachen willen sich gleich hierdurch auf Oßnabrugg begeben, in meynung,
34
selbiger haabhaft zu werden, so aber beym anwesenden directorio inter protestantes
35
were verweigert worden. Dies sinngemäß auch in Wartenberg / Augsburg II und
36
Wartenberg / Register I. Die erwähnte Deduktion s. unten Anm. 1.
uberschreiben.

26
Burgund.

37
26 Triplici – esse] In Köln ( Stadt ) irrtümlich zum neuburgischen Votum gerückt.
Triplici generis proposita esse:

27
1º quoad reservatum ecclesiasticum: edictum Ferdinandicum et ius emi-
28
grandi pendent a pace religionis, ex qua petenda decisio.

[p. 321] [scan. 389]


1
2º Restitutio bonorum et admissio catholicorum, in quibus se antecedentibus
2
conformat, modo in religionis catholicae praeiudicium non vergat.

3
3 tio generis sunt politica, quae ad proxima comitia remittenda.

4
Specialiter commonefaciendum nihil habet, inhaeret resolutis et, si forte
5
respondendum sit ad puncta, repetit, quae ante fuerunt proposita. In der
6
protestantischen Liste

37
In dem Verzeichnis der katholischen und evangelischen Immediatstifter des Reiches (vgl. Meiern
III S. 168 ).
sind das Bistum Utrecht und die Abtei Echternach zu Unrecht
7
erwähnt: Dies sind keine Reichsstände

39
Utrecht wurde, wie die anderen niederländischen Provinzen, durch den burgundischen Vertrag (1548
40
Juni 26) vom Reiche eximiert. Schon Karl V. ließ die Titulierungdes Bischofs von Utrecht als Reichs
41
fürst nicht mehr zu (vgl. K. Brandi I S. 499, II S. 386). Für Echternach galt das gleiche.
.

8
Secundam quaestionem altioris censet esse indaginis et plenam periculis
9
ideoque eius resolutionem suspendendam aut differendam.

10
Baden-Baden. Repetit nuperum votum conformando se de caetero Bava-
11
rico voto.

12
Osnabrück. Ihre Fürstliche Gnaden repetiren dero anteriora vota cum
13
reservationibus, declarationibus, protestationibus et requisitionibus, in specie
14
waß sie neulich circa materialia erinnert, vergleichen sich ietzo umb so mehr
15
mit Tryer, Collen, Bayern unndt

32
15 Saltzburg] In Kurmainz B folgt danach: weillen sie die sach woll erwogen undt alle
33
einschlagen, sonderlich ad 2., 8. und 9. punctum Kayßerlicher declaration, undt kahn
34
einmahll der gegenvorbehalt nicht verstattet werden, weillen es contra conscientiam,
35
daß ein electus aut postulatus catholicus solle eliminirt werden. So sinngemäß auch in
36
Kurbayern A III.
Saltzburg.

16
Erinneren hiebey nochmals, daß Caesareani communicato consilio et non
17
vulnerata causa verfahren wollen.

18
In eadem materia puncto 6º beschweren sich Ihre Furstliche Gnaden nomine
19
episcopi Augustani, daß uber den Lembergischen vertrag den uncatholi-
20
schen ein kirch wolte eingeraumbt werden

42
Vgl. oben S. 312 Anm 3.
, repetendo nuperam protesta-
21
tionem , die statt werde uf ein anderes expediens bedacht sein, die unruhige
22
protestanten zu contentiren.

23
Die Oßnabruckische unndt Mindische ritterschafft betreffent, […] wan die
24
herrn Kayserlichen dieselbe [sach] weiters moviren, werden sie sich daruber
25
vernehmen laßen, gentzlicher hoffnung gelebent, gleich wie Osterreich und
26
andere sich in ihren landen, zumahlen auch die reichsstätt, nicht vorschreiben
27
laßen, also werde ihro die handt auch nit gesperret werden.

28
In puncto satisfactionis Suecicae contradicitur ut nuper.

29
Ob aber auff die ubergebene 55 puncta zu andtworten oder nicht, stehet zu
30
bedencken, wan man zuruckgedencket, wie alles hergangen, wirdt sich
31
sessione secunda

43
Gemeint ist offenbar die zweite Sitzung der Deputatio ad Gravamina am 15. Mai 1646 (s. oben
44
Nr. 48).
finden, das von allen votirt, man solle so weith immer

[p. 322] [scan. 390]


1
möglich gehen, damit man auß der sachen kömme, wie dan damal gewiße
2
gradus gesetzt unnd den herren Kayserlichen darauff die handtlung anzu-
3
stellen ubergeben worden, in der außtrucklichen meinung, daß man salva
4
conscientia et ex defectu mandati ia nicht weiters gehen könte, dabey es
5
Ihre Fürstliche Gnaden nachmalß bewenden laßen.

6
Hierauß entspringet nun die andere frag, wan die protestirende es nit näher
7
geben, quid faciendum, ob die handtlung abzubrechen und ad arma zu
8
greiffen. Zwar ist nicht ohne, wie S. Ignatius schreibet, quod haeretici, si
9
bene facias, fiant peiores, so wol in acht zu nehmen, es vergleichen sich
10
dannoch Ihre Fürstliche Gnaden mit den vorstimmenden, das es praematura
11
quaestio, weilen es schon so weith kommen, das ein friedt zu hoffen. Darauß
12
aber zu kommen mit den waffen ist ein rechtschaffene unitas et constantia
13
vonnöthen, und muß man alle politische considerationes wie auch das
14
privatum auff die seithen setzen, wan man etwaß gutes außzurechnen ge-
15
dencket ; bey diesen tractaten hat man gesehen, insonderheit den Magde-
16
burgischen admissionsstreit, das die protestirende muthiger worden, weilen
17
man ihnen in principio gewichen. Rogat Deum pro unitate et constantia,
18
damit seine kirch, welche durch die uneinigkeit geschwechet worden, wider
19
ergäntzet, die religion gestercket und seine ehr mehr und mehr befürdert
20
und erhöhert werde.

21
Leuchtenberg wie Ihr Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck

22
Besançon abest.

23
Deutschmeister. Wegen zuruckgebung der außgeliefferter 55 puncten
24
haltet mit denen, so darauff gestimmet.

25
Materialia quod attinet, seint dieselbe in 2 theil zu setzen, daß nemblich
26
catholici sich endtlich erclären, waß sie nicht nachgeben können und pro
27
amore pacis wollen: 1. Nicht nachgeben kann man beim Jahr 1627 als terminus
28
a quo und bei den 100 Jahren als terminus ad quem, in der Frage des Geistlichen
29
Vorbehalts, der Freistellung und der Erhaltung der päpstlichen Rechte in den prote-
30
stantischen
Stiftern.

37
30 2. ] Nach Wartenberg / Augsburg II und Wartenberg / Register I eingefügt.
2. Man kann gestatten, daß die protestantischen Stiftsinhaber

31
die Session auf Reichstagen in loco tertio nehmen; die Geltung der Mehrheits
32
beschlüsse
kann in einigen zu bestimmenden Fällen ausgesetzt werden.

33

38
33 Ad 2 dum ] Bezieht sich hier auf die zweite Frage der Proposition. In Wartenberg / Augsburg
39
Ii und Wartenberg / Register I klarer: Das annexum belangend
Ad 2 dum , wan einer zum frieden geneigt, so ist ers gewißlich, weilen sein
34
gnädigster herr lange zeit von landt und leuthen vertrieben

40
Erzherzog Leopold Wilhelms Stifter Straßburg, Halberstadt und Hersfeld sowie seine Herr-
41
schaftsgebiete im Elsaß und in Oberdeutschland befanden sich während des Krieges meist in feind-
42
licher Hand, so daß ihm nur Passau in ungestörtem Besitze verblieb.
, dardurch
35
ihme die mittel abgehen, so zu haltung guter kriegsdisciplin erfordert
36
werden, wird dardurch unvermeidentlich genothiget, dieselbe nicht ohne

[p. 323] [scan. 391]


1
große malediction vom freundt selbsten zu erpreßen. Die andere quaestion
2
wil cum aliis außsetzen, und ruhmet gleichergestalt Ihrer Fürstlichen Gnaden
3
zu Oßnabruck unitatem et constantiam. Die furstlichen stiffter Halberstadt,
4
Minden und Oßnabruck weren außzuziehen, so am besten recommendirt.
5
Halberstatt ist im vorschlag, daß es vor Pomern der chur Brandeburg solle
6
eingeraumbt werden, obs solchergestalt aber begeben werden könne, mögen
7
die theologi disputiren, welche er zwar nit consultirt, sie wurden aber sagen,
8
nemo dat, quod non habet. Hielte darfur, es weren in dieser sachen die
9
mousquetier beßer alß die theologi.

10

39
323, 10 –325, 28 Bamberg – bedarf. ] In Kurmainz B viel knapper, in den Hauptpunkten
40
jedoch richtig wiedergegeben. In Kurbayern A III wörtlich wie hier.
Bamberg. A parte deß stiffts Bamberg hatt man ebenmäßig vernohmmen,
11
waß vom loblichen reichsdirectorio proponirt, wie auch ersehen, waß die
12
protestirende vor ein weitlauffige fernere erclärung in puncto gravaminum
13
intitulirte schrifft ubergeben, welche mehrentheilß, soviel man nachricht
14
erlanget, complirt gewesen, ehe und bevor dießeitige media extradirt, aller
15
maßen von den Oßnabruckischen protestirenden die mit denen alhier sub-
16
sistirenden protestandten underlaßene communication, weilen bedeuter
17
schrifft contenta hiebevor under ihnen sämbtlichen bereits deliberirt, seye
18
entschültiget

41
Das Entschuldigungsschreiben der evangelischen Gesandten zu Osnabrück an die zu Münster
42
vom 8./18. Juni 1646: Meiern III S. 175f.
.

19
Zu ietztbedeuter schrifft proemio wirdt gesetzt, hetten gern gesehn, das in
20
der catholischen haubtsachlichen erclarung etlichermaßen zu fernerer handt-
21
lung anlaß gegeben, hingegen § 5 to vermelden sie, daß besagte erclärung
22
also beschaffen, daß sie vom scopo des vergleichs fast weiter abgehe dan
23
vorige dißseitige media, warinnen (wie auch in vielen anderen §§ vel arti-
24
culis ) der gegentheil ihme selbsten contrariirt, alß in §§ 9, 16 und 39.
25
Hier wird einmal die Zahl der katholischen Kanoniker an protestantischen Stiftern
26
nach dem Stand des Jahres 1618 festgesetzt, andererseits sollen dort alle katholischen
27
Rechte aufgehoben werden.

28
Weiln dan in mehreren passibus diese media vel articuli inter se contrarientes,
29
auch alzu weitschweiffig und exorbitant, halte dern specialbeandtwortung
30
undienlich, sonderen weilen die handtlung auffs möglichst in die enge zu
31
bringen, daß sich uber 5 oder 6 streitige haubtpuncten einer nachmahliger
32
erclahrung zu vergleichen, solche denen alhier subsistirenden protestirenden
33
durch die herren Kayserlichen plenipotentiarios zu ubergeben, mit ihnen
34
hierauß zu conferiren und dahin aigentlich zu trachten, wamit zu deren
35
beliebung sie forderst capaces gemacht, und nachgehents zu einem eben
36
maßigen ihre zu Oßnabruck sich befindente glaubensgenoßen disponiren.

37
Und sintemahlen die uncatholische, soviel man nachricht het, der gantzen
38
handtlung fundament auff den terminum a quo zu sehen, auch die mehrere

[p. 324] [scan. 392]


1
under ihnen auff den 1618 ten iahr bestehn, von den Chursachßischen aber
2
daß 1624 te iahr wil vorgeschlagen werden, mögte von dem alhier sich
3
befindenden Sachßischen abgesandten herrn Leuber

40
Nach dem genauen Itinerar der kursächsischen Gesandten bei H. Schreckenbach S. 97 war
41
Leuber gerade am 30. Juni 1646 nach Münster gekommen.
wie auch durch die
4
herrn Kayserlichen plenipotentiarios zu Oßnabruck von einigen anderen
5
protestirenden zu vernehmen und zu penetriren sein, im fall die catholische
6
zu deß furgeschlagenen termini anni 1624 beliebung sich verstundten, ob
7
sie ein gleichmäßiges zu thun gemeint, sonsten dörfften die uncatholische
8
ihren gebrauch nach dißeitige abweichung von dem Regensburgischen
9
schluß dahin acceptiren

42
Zu den Bestimmungen des Regensburger Reichsabschieds 1641 über den Restitutionstermin vgl.
43
oben S. 3 Anm. 2.
, damit sie die catholischen umb so ehister zuruck
10
und endtlich ad annum 1618 bringen mögen. Zwar ist man an seithen Bam-
11
berg ratione termini a quo indifferent und hierin ad maiora instruirt.

12
Der zweiter haubtpunct bestehet auff den

39
12 immediatstiffteren] In Köln ( Stadt ) irrtümlich mediatstifftern
immediatstiffteren und den geist-
13
lichen zu deren erhaltung gewittmeten vorbehalt. In quantum amore pacis
14
et intuitu praesentis catholicorum necessitatis hierin den gegentheil wegen
15
der inhabender stiffter zu deferiren, ist bey vorigen consultationen bereits
16
erwehnet und geschloßen, laßet es nachmahlen darbey und denen hieruber
17
fallenden maioribus bleiben; ein vor allemahl hat man sich wegen deren a
18
catholicis adhuc possessorum bonorum ecclesiasticorum und intuitu der-
19
selben nothwendiger conservation deß geistlichen vorbehalts zu versichern,
20
wiewol zu besorgen, die uncatholische versicherung uber die vergleichende
21
iahrszeit nit werden extendiren wollen.

22
Da die Protestanten damit einverstanden sind, daß die katholischen Kanonikate an
23
ihren Stiftern nach dem Stand des Jahres 1618 erhalten bleiben, andererseits aber dort
24
die Abschaffung aller päpstlichen Rechte verlangen, so könnten diese (wie Papst-
25
monate und andere Kollationen) vorläufig vom Kaiser wahrgenommen werden.

26
Ob aber ein- oder anderer inhaber, so von seiner religion abfallet, ex bene-
27
ficio ad dies vitae zu alimentirn seye, solche quaestion were gantz zu prae-
28
teriren , sintemahlen in negativam positive zu schließen, wurde man veruhr-
29
sachen , daß die uncatholische desto schwehrlicher zu der wahrn religion
30
tretten, es wurde auch hierdurch der geistliche vorbehalt vulnerirt; schließet
31
man aber in affirmativam, so gibt man vielleicht selbsten ursach und anlei-
32
tung den catholischen zum widrigen, dahero auß solchen und mehr anderen,
33
in Churcöllnischen und fürstlich Oßnabruckischen votis eingeführten ur-
34
sachen dieser quaestion vorbeygehung räthlicher. Ea indecisa manente, da
35
ein uncatholischer inhaber zu der catholischen religion trettet, kan man sich
36
seiner pro qualitate temporum, circumstantiaram et virium annehmen.

37
Die mediatstiffter betreffendt, vergleichet sich mit den vorstimmenden da-
38
hin , daß dieienige, so in territoriis acatholicorum liegen und dieselbe vor

[p. 325] [scan. 393]


1
dem 1624. iahr vel alio termino conveniendo eingezogen, ihnen uff solche
2
iahrszeit bleiben sollen, die clöster und stiffter aber, so in territoriis prote-
3
stantium gelegen und noch catholisch sein mogten, etwan maioris cautelae
4
ergo zu specificirn sein.

5
Die Freistellung der Untertanen kann keineswegs gestattet werden. Die Ferdinan-
6
deische Deklaration bezieht sich – nach der von Kursachsen auf dem RT 1576
7
gegebenen Definition – nur auf diejenigen Untertanen geistlicher Stände, die sich
8
bereits 1555 zur Augsburgischen Konfession bekannten

37
Hierzu vgl. H. Moritz , besonders S. 375ff.
. Das Reformationsrecht
9
der Landesherren ist von den Protestanten sowohl vor als auch nach dem Religions-
10
frieden praktiziert worden: Nach Sleidanus haben 1539 die Herzöge von Sachsen
11
trotz der entgegenstehenden Bestimmungen des Testaments des Herzogs Georg das
12
Land reformiert

38
Vgl. Sleidanus , De statu religionis l. XII.
; in Kurpfalz ist mehrfach ein Glaubenswechsel zwischen Luthe-
13
ranismus und Calvinismus vorgenommen worden; auch in Hessen-Marburg ist 1609
14
der Calvinismus eingeführt worden

39
Vgl. oben S. 241.
.

15
Waß die Kayserlichen erblanden betrifft, ist dieser punct billig in der catho-
16
lischen ständt mediis außzusetzen und an Ihre Kayserliche Mayestät zu
17
remittiren, auch die Kayserlichen herrn plenipotentiarii zu ersuchen, dero
18
erclärung dißeitigen mediis nicht einzurucken, sintemalen die uncatholische
19
hierunder allein suchen, Ihre Kayserliche Mayestät pro parte zu constituiren,
20
damit sie dieselbe a cognitione et decisione deren in religionssachen künfftig
21
vorfallenden streittigkeiten umb so mehrers außschließen mogen.

22
Wegen der geistlichen Jurisdiktion und der Reichsritterschaft wird auf die kath.
23
media verwiesen. Der punctus iustitiae soll auf einem künftigen Reichstag oder,
24
wenn dies nicht zu erreichen ist, hier in den ordentlichen Reichskollegien erörtert
25
werden. Wie Salzburg kann Bamberg keine Mehrheitsentscheidungen in Reichssteuer-
26
sachen anerkennen und fordert ebenfalls Ermäßigung seines Matrikularanschlags

40
Bamberg mußte (wie Salzburg) für seine Besitzungen in Kärnten Beiträge nach der Reichsmatrikel
41
leisten und zugleich die von der österreichischen Landesherrschaft erhobenen Steuern zahlen. Im
42
Gegensatz zu Salzburg erreichte Bamberg – endgültig 1674 – eine Ermäßigung seines Matrikular-
43
beitrages (vgl. J. J. Moser , Staatsrecht XXX S. 453f.; H. Dietz S. 310f., 328ff.).
.

27
Im übrigen wie Kurtrier und Kurköln, daß die den kursächsischen Gesandten über
28
gebene kaiserliche Erklärung noch näherer Erläuterung bedarf.

29

35
325, 29 –329, 10 Würzburg maioribus] Fehlt in Fulda I .

36
325, 29 –333, 24 Würzburg conservirn] Fehlt in Bamberg B.
Würzburg. Wunschte solchen standt deß reichs, daß catholische nicht allein
30
dasienige, so sie noch haben, conservirn, sondern auch daß verlohrne recu-
31
perirn könten; hingegen saghen die, welche die waffen fuhren, daß darzu
32
die erforderte media nicht vorhanden, und ist auch bekandt, daß auf frembde
33
catholische potentaten, so selbsten mit krieg beladen, geringe hoffnungh
34
zu machen, auf die crone Franckreich auch ebensowenich zu bauhen, so

[p. 326] [scan. 394]


1
muß es nothwendigh dahingestellet sein laeßen. Jetzundt ist die nöth größer
2
alß vor 100 iahren und die quaestion nicht de toleranda haeresi, sed renun-
3
ciatione actionum, welche ohnedaß, nachdem die stiffter, so die protestirende
4
beseßen, uberlaßen und noch 100 iahre verwilliget, umbsonst sein werden,
5
wan Gott der allmechtigh kein sonderliche hilf schicket.

6
Quoad praeliminaria wie Trier, daß auf die 55 puncta in specie nicht zu
7
andtwortten, sonderen dieselbe nach voriger ordnung zu constringiren, so
8
in 5 oder 6 puncta geschehen kan, alß 1. ist der geistliche vorbehalt, 2. ter-
9
minus a quo bey den mediatstifftern, 3. ad quem, 4. exercitium in reichs-
10
stadtten , 5. iurisdictio ecclesiastica und 6. iudex competens.

11
Ad 1.

36
11 Ist von Cöllen] In Konstanz von Köberlin ersetzt durch Hette vor disem
Ist von Cöllen erinnert, daß man sich gnugsamb zu verwahren und
12
alles recht Teutsch zu machen, dahin sich geliebter kurtze halben bezihent.

13
Ad 2. Terminus a quo wird von catholicis ad annum 1627, von protesti-
14
renden aber auffs iahr 1618 gesetzt, welche in anno 1631 zu Franckfort daß
15
1620 te vorgeschlagen

38
So in der Erklärung der evangelischen Stände vom 14./24. September 1631 auf dem Frankfurter
39
Kompositionstag (vgl. Londorp IV S. 227).
. Ietzo gehet Sachßen auff 1624 und höret man, daß
16
die Schwedischen auch darzu concurriren

40
Die kursächsichen Gesandten hatten in ihrer Erklärung vom 23. Juni 1646 (vgl. oben S. 303)
41
den Restitutionstermin 1624 vorgeschlagen. Dies wurde von Oxenstierna in der Konferenz mit
42
den ksl. Gesandten am 7. Juli 1646 akzeptiert (vgl. Diarium Volmar S. 328).
; besorget sich, wan catholici
17
und die heren Keyßerlichen sich nude, ehe man deßen wol versichert,
18
dahin ercläreten, es mochten die protestirende sich understehen, eine divi-
19
sion zu machen und den terminum auf 1621 oder gar 1618 zu setzen. Wurtz-
20
burgh , wie in Bambergischen voto auch erwehnet, ist so hoch hierbey nicht
21
interessirt, will doch niemandt praeiudicirn, laßet sich auch den Bamber-
22
gischen vorschlag gefallen, daß der Sachßische alhier anwesender deputatus
23
vernommen werde, damit sich Caesarei darnach resolviren mögen,

37
23–24 will – laßen] In Konstanz von Köberlin gestrichen.
will sich
24
nicht zuwieder sein laßen.

25
Terminum ad quem betreffendt, am 15 ten Maii im Maintzischen quartier
26
hat es die meinung gehabt, daß tempus longum et indefinitum eins seye

43
Vgl. oben S. 247, 255.
,
27
haltet darfur, daß dem schein nach tempus definitum beßer, dan die leufften
28
ietzonder saltzamb und catholici bey den ihrigen nicht sicher; es doch eine
29
gewißenssach ist und die theologos betrifft, will sich nicht separiren.

30
Die Entscheidung über die Religionsfreiheit in den Erblanden steht beim Kaiser;
31
in den anderen Territorien kann ein temperament, wie sich Oßnabruck erbotten,
32
indulgirt werden. Solten sie behaupten wollen, daß die unterthanen in den
33
standt zu stellen wie sie anno 1555 geweßen, werden sie den catholischen
34
ein gleichmeßiges thuen muißen. Verwundert sich, daß wegen der reichs-
35
stadtt die protestirende contraria einbringen, indeme sie bey einen das iahr

[p. 327] [scan. 395]


1
1618, bey anderen aber 1555 pro norma halten wollen. Wan die statt Achen
2
hiebey nicht interessirt were, hielte daß beste zu sein, wan die in den standt
3
gesetzt wurden wie die tempore pacis religiosae geweßen. In alleweg repe-
4
tirt , daß, wo derzeitt das catholische exercitium sich annoch

36
4 befindet] In Konstanz danach von Köberlin eigenhändig eingefügt: dasselbe recht
befindet, stabi-
5
lirt und nicht in enge schrancken coarctirt werden.

6
Waß wegen der geistlichen iurisdiction von den protestirenden movirt, daß
7
nehmen sie ex Compositione Pacis

39
In dem Kapitel über die geistliche Jurisdiktion, n. 39 qu. 42 (hier wörtlich zitiert).
, warinnen demonstrirt, wie ubel sie da-
8
ran sein wurden, wan sie den religionfrieden muißen halten. Im übrigen besteht
9
Würzburg in diesem Punkt auf den kath. media.

10
In Religionssachen kann die Parität am RKG und nach der ksl. Erklärung

40
Punkt 14 der Trauttmansdorffschen Vorschläge vom 20. Juni 1646 (vgl. oben S. 303 Anm. 3)
auch
11
beim Reichshofrat gestattet werden.

12
In allem ubrigen vergleichet sich mit Coln.

13
Osnabrück. Addit ad votum Constantiense vel potius Herbipolense, daß
14
sich Ihre Fürstliche Gnaden ad temperamentum gegen ihre ritterschaft zu
15
brauchen nicht ercläret, sondern erbietig weren, wan die sach an sie gebracht
16
wird, mit anderen interessierten darauß zu communicirn, umb ein gewißes
17
zu schließen.

18
Worms. Laßet es bey dem in pleno abgefasten concluso, solten aber die
19
maiora dießmahl ein anders mitbringen, wolle sich nit separiren.

20
Eichstätt. Weiß bey dieser sachen anderß nicht, alß vorhin beschehen,
21
zu thuen. Hat seither keinen befelch empfangen, alß waß in einen schreiben
22
einkohmmen, so er ableßet, darin Ihre Fürstliche Gnaden guten verglich
23
wuntschen, wollen deß außschlags erwartten und sich passive halten, zu
24
Gott hoffent, der geistliche vorbehalt solle unzertrummert verplieben, circa
25
actiones keine perpetuation, sonderen ein gewießer terminus gesetzt werden,
26

37
26–27 dha – werden] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I, Konstanz und Kur-
38
mainz
B ergänzt.
dha möchten die uncatholische einhaber die session fallen laßen, oder sonsten
27
ein leidtliches mittell ad evitandam confusionem ergriffen werden können.

28
Wegen der Reichspfandschaft Weißenburg will sich Eichstätt alle Rechte vorbehalten

41
Vgl. oben S. 293 Anm. 1.
.
29
Waß die malefitzobrigkeit angehet, vergleichet sich mit Saltzburg. In allem
30
übrigen wie Kurköln.

31
Speyer wie Churtrier

32
Straßburg. Addit Teutschmeisterischem voto, daß an denen ortten, wo
33
transactiones et decisiones vorhandten, in nichts zu weichen, und wird keinen
34
standt praeiudicirn, was Kayßerliche Mayestät wegen dero erblandten ver-
35
fugen werden.

[p. 328] [scan. 396]


1
Konstanz. Habe in Wurtzburgischen voto die meinungh nicht gehabt,

31
1–3 alß wan – reden] In Konstanz von Köberlin eigenhändig ersetzt durch: Ihrer Fürst
32
lichen Gnaden oder andern einige maaß furzuschreiben, sondern laßts zu Ihrer Fürst
33
lichen Gnaden erclarung gestalt sein.
alß
2
wan sich Ihre Furstliche Gnaden zu Oßnabruck zu einen temperament
3
offerirt, sondern ercläret, mit anderen interessirten darauß zu reden.

4
Auf die Fehler in der von den Protestanten zusammengestellten Liste der Kirchen
5
güter soll mit Nachdruck hingewiesen werden.

6
Augsburg. Wie im Eichstettischen voto, bleibet selbiger meinung und kan
7
sich weiter nit einlaßen, und solte dem stifft mit gewalt oder list einige
8
beschwehr zugezogen werden, will die verantworttung den cooperanten
9
heimbgeben haben, excusirt seinen herrn

34
9 principaln] In Kurmainz B ist die Kürzung irrtümlicherweise in praelaten aufgelöst.
principaln und sich bey Gott und
10
dem Römischen stuhl, damit gewißen und pflicht vertheidiget, den herrn
11
metropolitanum und successorn auß den hochloblichen ertzhauß Osterreich

40
Nachfolger Knöringens wurde der 1641 zum Koadjutor gewählte Erzherzog Sigismund Franz
41
(vgl. P. Gauchat S. 101).

12
wie auch chur-, fursten und ständt gebuhrendt implorirent, daß sie sich
13
deß stiffts wollen annehmen, allermaßen die protestirende causam Augu-
14
stanae civitatis sibi communem machen. Wan die geringste enderung ge-
15
stattet wird, geschichts gegen die alte

35
15 verträg] Wartenberg / Augsburg II und Wartenberg / Register I genauer: die Ver
36
träge
von 1548, 1582 und 1629.
verträg, welches bey den ubrigen
16
stätten des stifts auch platz hat. Die herren Keyserlichen offeriren in ihren
17
vorschlägen eine kirch in der statt Augspurg

42
Vgl. oben S. 312 Anm. 3.
, muiß es an sein ortt gestellet
18
sein laßen, und will die Keyserliche macht nicht disputiren, laßet sie es
19
auch verantwortten, protestirt aber dargegen und will hiemitt den dissensum
20
an tag geben haben. Ihre Furstliche Gnaden wollen lieber alles verlieren
21
alß die kirchen Gottes prophanirn laßen; sich schließlich erklärent, daß sie
22
nit bedacht, sich mit iemandt in feindtschafft einzulaßen, sonderen mit einen
23
ieden in ruhe zu bleiben, biß der allmechtige Gott uber sie ein anders
24
schicken und verordnen wird.

25
Ad 2 dum quaestionem ut alii omnes.

26
Hildesheim und Paderborn wie Churcöln

27
Freising. Wie Saltzburg addendo, daß Magdeburg keine direction zu
28
gestatten. Wegen der Pfandschaft Weißenburg wie Eichstätt.

29
Regensburg wie Coln

30
Passau wie

37
30 Teutschmeister] Wartenberg / Augsburg II und Wartenberg / Register I fügen an:
38
Ratione maiorum in contributionssachen wegen denen in Österreich habender gütter
39
wie Saltzburg und Bamberg.
Teutschmeister

[p. 329] [scan. 397]


1
Trient. In puncto bonorum ecclesiasticorum et reservati ist der meinung,
2
was protestirende nach dem religionfrieden eingezogen, daß es nach besag
3
des Regensburgischen abscheidts zu restituiren, ist bereit, handthaben zu
4
helffen; was die religion angehet, Osnabruck und Augsburg repetirendt, in
5
verwaigerungh aber vorstehende erclärung.

6
Basel wie Wurtzburg und Constantz

7
Brixen wie Trient

8
Münster und Lüttich wie Coln

9
Verden wie Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck

10
Chur. Conformirt sich per omnia mit den maioribus.

11

30
11–16 Fulda – erhalten […]] In Kurmainz B nur: Repetit Bambergense, insonderheit
31
wegen nicht verstattender autonomia der underthanen und ritterschaft. In Fulda
32
I ebenfalls knapper als in Köln ( Stadt ) und den damit identischen Protokollen.
Fulda. Wie Bamberg; der in art. 23 der protestantischen Erklärung erhobenen
12
Forderung nach Glaubensfreiheit für die fuldischen Untertanen kann nicht nach-
13
gegeben
werden. Zwar ist es unter Fürstabt Balthasar zum Abfall gekommen, die
14
Veränderungen sind jedoch durch die Exekution der ksl. Urteile rückgängig gemacht
15
worden, und sie (die unterthanen) zur catholischen religion gebracht und
16
darin seit 20 iahren erhalten […]

34
Ausführlich über die Stiftsrebellion in Fulda gegen Fürstabt Balthasar von Dernbach (1571–1606)
35
und die von ihm nach seiner Wiedereinsetzung 1602 erfolgreich durchgeführte Rekatholisierung:
36
G. J. Komp .
.

17

33
329, 17 –333, 24 Kempten – conservirn] Fehlt in Fulda I.
Kempten wie Wurtzburgh und Constantz

18
Murbach, Lüders und Johanniterorden wie Teutschmeister

19
Ellwangen wie Augspurg

20
Weißenburg und Prüm wie Churtrier

21
Berchtesgaden und Stablo wie Coln

22
Corvey. Kan nicht weiter nachgeben, erholt sein voriges im Maintzischen
23
quartier gefuhrtes votum

37
Vgl. das prälatische Votum 1646 Mai 15 (oben S. 256–260).
, allwo er nicht positive consentirn könnte, son-
24
dern hat sich passive gehalten. Wan der protestirenden puncta solten ange-
25
nohmmen werden, muiste er wegen der statt Höxter, soviel sie dieselbe
26
concernirn, widersprechen

38
Höxter war in der evangelischen Erklärung vom 19. Juni 1646 ( Meiern III S. 164) unter den
39
Städten, die schon vor 1555 die freie evangelische Religionsausübung besessen hatten, aufgeführt.
40
Vgl. auch oben S. 137 Anm. 1.
.

27
Wegen freystellung der unterthanen vergleich sich mit Oßnabruck, Halber-
28
statt , Fulda, behaltet sich mit denselben auch alle notturfft bevor. Befindet
29
an seinem ortt auch zu erhaltung des glimpfs dienlich zu sein, daß gemelte

[p. 330] [scan. 398]


1
puncta ut materia non tractabilis per Caesareos den protestirenden zuruck-
2
geben werde mit vermelden, daß es ein ploße repetitio priorum seye, und
3
mögen sie es änderen. Solte man aber darzu nicht verstehen, sonderen die
4
puncta acceptiren wollen, solchenfalls muste man sich catholischentheilß auch
5
gefast machen und sich ad priora remittirn, damitt sie nit vermeinen, es seye
6
tentandi causa beschehen, und ein endt auß der sachen gemacht werde.

7
Die kursächsischen Vorschläge müssen abgelehnt werden. Die päpstlichen Rechte in
8
den protestantischen Stiftern sollen erhalten bleiben. Wegen der Stadt Augsburg und
9
der württembergischen Klöster wie Osnabrück und Kurtrier. Ad 9. ist kein neuer
10
vorbehalt zuzulaßen, ratione vitalitii ist ein underscheidt zu setzen, in be-
11
trachtung , wan ein uncatholischer ad gremium ecclesiae widerkehret, derselb
12
nicht gleich fehig einiger beneficii gleichwie die abfallende catholische.

13
Bey dieser handtlung were von den protestirenden zu vernehmen, wan nun
14
alles verglichen sein wird, waß sie alßdan pro bono imperii gegen die
15
frembde cronen praestirn wollen, sonsten haben catholici vom vergleich
16
keinen nutzen zu gewartten.

17
Ad 2 dam quaestionem ist nicht instruirt, vergleicht sich darbey mit Oßnabruck
18
wegen rechtschaffener zusamensetzungh und verharrlicher bestendigkeitt.

19
Prälaten. Repetunt daß vorstehent Corveische votum.

20
Schwäbische Grafen. Laßet sich den Cölnischen vorschlag wol belieben,
21
daß von den herrn Kayßerlichen plenipotentiariis vernommen werde, war-
22
umb in den Prager frieden der terminus in ecclesiasticis aufs iahr 1627 gesetzt
23
worden; geben zwar vor, daß hochlobliches churfürstliches collegium habe
24
darauf geschloßen, er kan sich aber nicht einbilden, daß es andern ständten
25
habe praeiudicirn wollen.

26
Circa constantiam et unitatem wie Oßnabruck, und weiln die annectirte
27
quaestion daßmahl außgestellet wird, so behaltet sich alle notturft bevor.

28
Daß auch die stifter Halberstatt, Minden und Oßnabruck per expressum
29
außzuzihen, conformirt sich mit den gleichstimmenden, deßgleichen mit
30
Ihrer Fürstlichen Gnaden zu Oßnabruck, soviel die Augsburgische sach
31
betrifft. Wegen der Reichsstädte wie Würzburg. Die grobe fehler, so sich in der
32
protestirenden lista uber ertz-, stifft und praelaturen befinden, sollen remon-
33
strirt werden, wie Costantz; haltet mit Corvey und praelaten, das von
34
protestirenden zu vernehmen, weßen catholici sich gegen sie zu versehen,
35
wan ein weiteres eingangen werden solte. Falß von ihnen gegen die auß
36
wertige kein assistentz zu hoffen, hette man ihnen auch nichts zu weichen.
37
Aldieweilen die Sachßischen vorschläg praeteriret werden, so laßet es dabey.
38
Dan sollen auch die under den uncatholischen gelegene stifft und closter
39
praeservirt werden, wie nicht weniger die catholischen underthanen in den
40
reichsstätten.

41
Bey den ubrigen puncten wird von den Sachßischen die amnisti außgelaßen,
42
und weiln sie darauf den protestirenden kein antwortt geben, so mugen sie
43
es auch von den catholischen wol leiden.

[p. 331] [scan. 399]


1
Waß den 7 ten puncten betrifft, ist es bey dem Paßawischen vertrag und dem
2
religionfrieden zu laßen, deßen contenta alle und iede essentialstuck sein,
3
lasts darbey

37
Punkt 7 der auf S. 329 Anm. 3 genannten Erklärung fordert die Aufrechterhaltung des Passauer
38
Vertrags und des Religionsfriedens, bestreitet jedoch, daß der Geistliche Vorbehalt ein Essential
39
stück dieser Verträge sei.
. Ad 18. Wegen stifter und clöster addatur, daß dieienige,
4
welche auctore praetore wider in catholische händ kommen, nicht sollen re-
5
stituirt werden.

6
Folgende puncten percurrit breviter usque ad 40 wegen der ritterschaft,
7
ubi addit, daß der Schwäbischen meinung gar nicht seye, auß den religion-
8
frieden zu tretten.

9
In der Reichsstadt Lindau soll den Katholiken, wie zuvor versprochen, der Bau einer
10
Kirche gestattet werden.

11
Die konkurrierende Gerichtsbarkeit ist dem Kaiser zu lassen; wegen des Hofgerichts
12
zu Rottweil bitten die Grafen zu Sulz, daß es in statu 1641 salva visitatione
13
verbleiben solle […]

40
Die Grafen von Sulz waren Erbhofrichter am ksl. Hofgericht zu Rottweil (vgl. hierzu
41
M. Speidel S. 21).
.

14
Köln ( Stadt ). Erholet, was in vorgangenen votis angezeigt worden, und
15
will sich a maioribus nicht separiren.

16
Quoad protestantium puncta ist befelcht, dem 27., 28., 29. und 30. zu
17
widersprechen, weiln die uncatholische in Coln niemaln das exercitium
18
gehabt, sondern seint allezeit abgewießen worden. Es ist auch der funda-
19
mental stadttordnung e diametro zuwieder, wie neulich bedeutet worden.
20
Widerspricht dannenhero all diese puncten und behaltet sich darwider
21
nahmens seiner herren principaln alle notturft bevor.

22
Aachen. Befindet sich bey den articulis wie Coln interessirt, denen er wie
23
auch allen anderen, so mediis contrario seint, contradicirt, und mogen die
24
annotata uf die Keyßerlichen vorschlag gebraucht werden.

25
Waß sonsten von Wurtzburg, auch graffen und herrn wegen der statt Achen
26
erinnert worden, ist ihme nicht eben bewußt, wie es zeit aufgerichten reli-
27

36
27 geweßen] Nach Kurbayern A III wird betont, daß Aach 1555 ganz catholisch gewesen.
gionfriedens darinn mit der religion beschaffen geweßen; diß ist doch kundt-
28
bahr , daß die uncatholische niemaln ein offentliches exercitium gehabt,
29
wie es dann der magistrat per edictum verbotten. Könte in terminis genera-
30
libus , wie gesetzt, zu verhütung weiteren scrupulierens gelaßen werden,
31
und ist der underschiedt zwischen catholischen und Lutherischen vor diesen
32
zu gnügen angedeutet worden. In ubrigen allen conformirt sich.

33
Augsburg ( Stadt ). Repetit anhero, was er in der graffen und herren voto
34
angefuhret. Hat sonsten sehr ungern vernommen, daß die herren Keyßer
35
lichen den uncatholischen eine kirch anerbotten

42
Vgl. oben S. 312 Anm. 3.
, hoffet, es solle bey den

[p. 332] [scan. 400]


1
mediis gelaeßen und also keine kirch eingeraumbt werden. Der Rat ist not-
2
falls
bereit, den Protestanten Baugelände zur Vergrößerung ihres Predigthauses
3
billig zu überlassen.

4
Die ubrige stätt alß Dinckelspiel, Bibrach und Kauf bayeren belangent, mag
5
wol leiden, daß sie in dem standtt, wie sie anno 1555 geweßen, gestelt
6
werden, weiln dazumahl kein publicum exercitium sich darinnen befundten.
7
Wegen Ravensperg hat man sich zu bemuhen, weiln selbige stadtt kein
8
streitt hat

41
Vgl. hierzu A. Dreher .
.

9
Besançon ( Stadt ) wie Burgundtt

10
Kurmainz. Haben underschiedtliche erinnerungen uber der protestirenden
11
55 puncten sowoll als die Keyßerlichen media und Chursachßischen respon-
12
siones vernommen, welche zu recapitulirn unnötigh. Befinden ab den votis
13
soviel, welchergestalt sie alle auf den vorigen conclusis hauptsachlich be-
14
stehen , daß, was hiebevoren wolbedachtlich concludirt, von dem directorio
15
aufgesetzt und den herrn Keyßerlichen plenipotentiariis ubergeben worden,
16
endlich und bestandigh zu halten,

37
16–18 außerhalb – separiren] In Kurbayern A III klarer: auch waß in den Wurtzbur-
38
gischen , Bambergischen und Costnitzischen votis von dem termino a quo ad annum
39
1624 erinnert, und das sie, wan per maiora darauf geschloßen werden solte, sie sich
40
nicht separiren wolten.
außerhalb deßen, was von Wurtzburgi-
17
schen ratione termini a quo dergestalt iedoch erinnert ist worden, daß sich
18
a maioribus nicht will separiren, in allen ubrigen sich aber conformirent,
19
damit sie sich dan gar woll vergleichen können, maßen sie dan noch neu-
20
liger zeitt den befelch empfangen, so lang auf vorigen schlußen zu stehen,
21
biß sich andere weiters heraußlaßen.

22
Erinneren darauf mit den vorstimmenden, daß die tractaten auf den belieb-
23
ten modum fortzustellen und die herrn Keyßerlichen zu ersuchen, sie wollen
24
communicato verfahren und sine statibus nichts praeiudicirliches schließen.
25
Dan sollen Ihre Excellenz von Trautmansdorf, maßen von Wurtzburg und
26
andern erwehnt, belanget werden, nachtemahln die protestirenden einer
27
meinung nicht sein, einen versuch zu thun, ob sie mogen zu separiren sein,
28
deme sie umb so mehr beyfal geben können, weiln unter den protestirenden
29
nicht alles durchgehent communicirt wird, so darauß erscheinet, daß sich
30
Wirtemberg bey den directorio sehr hoch beschwerdtt, es sey ihnen wegen
31
der in der lista gesetzter closter Maulbron, Konigsbron etc. nichts commu-
32
nicirt worden

42
Die Protestschrift der württembergischen Gesandten: Meiern III S. 171f.
, so gnugsamb arguirt, daß sie nicht uber die specification
33
vernommen worden, und ist facilis coniectura, es mögten der puncten
34
noch mehr sein. Befinden derohalben dienlich, dießen verzugh zu thuen,
35
und weiln Cöln vor rathsamb haltet, die Keyßerlichen zu erfragen, warumb
36
in den Prager frieden der terminus amnistiae in ecclesiasticis aufs iahr 1627

[p. 333] [scan. 401]


1
gesetzt worden, und dan etliche auf 1624 gehen, so were von herrn graffen von
2
Trautmansdorpf zu vernehmen, was etwan darinn vor ein underscheid sein
3
möge, welches sich Maintzische gar woll gefallen laßen. Ob aber das konig-
4
reich Boheimb und andere erblandten zu separirn, stehen an, darfurhaltent,
5
es könte den herren Keyßerlichen glimpflich angezeigt werden.

6
Sie halten auch vor gantz nöttig, daß die an seiten der protestirenden uber-
7
gebene lista der a- und catholischen ertz-, stift und praelaturn votirtermaßen
8
erleutert werden. Ihnen wil aber fast bedencklich fallen, daß man sich bey
9
den protestirenden erkundigen solle, weßen man sich catholischentheilß
10
gegen sie auf den fall, wan ihnen weiters gewichen und nachgeben werden
11
solte, zu versehen, weiln sie sich nicht expectorirn wurden.

12
In puncto der mediatstatt und ständt befindet sich Maintz wegen des Eichs-
13
feldt interessirt, davon sie schon vorhin geredt, und laßens nochmals dahin-
14
gestellt sein.

15
Nachdemaln auch in der umbfrag der pfandtschaften gedacht worden, so
16
wird man sich auch zu erinneren wißen, was es mit der Bergstraßen vor eine
17
beschaffenheit habe

34
Die Bergstraße mußte 1463 in der Mainzer Stiftsfehde an Kurpfalz verpfändet werden; ihre
35
Einlösung wurde 1621 von Kurmainz gefordert und 1623 mit spanischer Hilfe verwirklicht
36
(vgl. K. Demandt S. 242, 244; für die Verhandlungen auf dem Kongreß vgl. die Zusammen-
37
stellung bei J. L. Walther S. 53f.).
, reserviren Reverendissimo ihre iura und notturft.

18
Die zweyte eventualfrag ist nicht simpliciter ad resolvendum, sondern nur
19
zum belieben gestellet worden. Ihrestheilß wißen sie den zustandt chur-,
20
fursten und ständt also beschaffen, das sie nicht wol weiter einlaßen können,
21
darumb ists aber geschehen, damit man sich eines endtlichen schlußes ver-
22
gleicht und, wie [von] Oßnabruck hoch vernunftig angeregt worden, recht-
23
schaffen zusamenhalte, auch also constantissime verbleibe, welches sie von
24
Gott wunschen und zulängig gedeyliche mittel, alles ubrige zu conservirn.

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