Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
52. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 Mai 27
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Münster 1646 Mai 27
Köln ( Stadt ) A I p. 717–762 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 324–346,
Bamberg B fol. 204–205, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
115–128; Kurmainz A Fasz. 13 und Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXIV fol.
15–24’; Österreich B I p. 861–879, B a II und Bb I; Wartenberg / Augsburg II fol.
567–571’, Wartenberg / Register I fol. 235’–247 und I a.
Die kaiserlichen Gesandten wünschen Erläuterungen zum Gutachten der katholischen Stände
( vom 23. Mai 1646 ) über die Gravamina. Anfertigung eines neuen Gutachtens. Ersuchen um
Unterstützung der katholischen Forderungen durch die französischen Gesandten.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen, Burgund, Chur,
Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Halberstadt, Hersfeld, Hildes-
heim , Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kur-
trier , Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Pader-
born , Passau, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer, Stablo,
Straßburg, Trient, Verden, Weißenburg, Würzburg.
Kurmainz. Proponit, es were bekandt, waß vor ein gutachten in materia
gravaminum religionis iungster tagen verfast und den herrn Kayßerlichen
ubergeben worden
Text: C. W. Gärtner IX Nr. 145 S. 805ff. Dort falsche Datierung (1646 Mai 19):
an diesem Tage war, wie im Conclusum der Plenarkonferenz deutlich gesagt wird, das Bedenken
noch nicht fertiggestellt (vgl. oben S. 274). Auch aus der Relation der ksl. Gesandten vom
22. Mai 1646 gebt hervor, daß das Gutachten erst nach diesem Tage ausgeliefert worden ist
(vgl. C. W. Gärtner IX Nr. 154 S. 869). Nach Fulda I S. 375 fand die Übergabe am
23. Mai 1646 statt.
etlichen gesandten per dictaturam gesteren abendt communicirt worden,
gestalten bey dieser session daruber zu reden. Weilen aber enge der zeit
halben nicht alle zu der dictatur haben bescheiden werden können, alß wil
die auffgesetzte puncta zu eines ieden nachricht kurtzlich verleßen .
Kurtrier. Ist nur auf die katholischen media compositionis instruiert, kann sich
also nicht weiter äußern.
Kurköln. Vor ein erstes müßen sich nachmahlen ad praecedentia beziehen,
zumaheln Ihre Churfürstliche Durchlaucht dero herren vorfahren exempel
in hac materia gravaminum einfolgen thuen. Wegen der Kayserlichen movirte
dubia seindt die differentiae nicht also groß, undt quoad primum punctum
empfinden die herrn Kayßerlichen in etwaß, daß gesetzt wirdt, man wolle
sich passive halten, es wirdt aber der sachen geholffen, wahn sich status
catholici Caesareanorum tractatibus, so dieselbe ex consilio theologorum
vornehmen, nicht opponirn.
2. Wan man pendente termino eine vergleichung wolte vorbehalten, mogten
protestantes zu ihrem vortheil nacta commoda occasione darauff tringen,
erachtet diß dubium unerheblich. Von Bamberg ist die erwehnung besche-
hen , daß propter interruptionem longissimi temporis in ipsa religione et
non circa bona ecclesiastica eine composition mogte vorbehalten werden.
3. Hatt seine richtigkeitt.
4. Bei den Ersten Bitten sollen immer Katholiken präsentiert werden.
5. Katholischen Kanonikern an protestantischen Stiftern ist mindestens die Residenz,
nach Möglichkeit auch das Exerzitium zu gestatten.
6. Bei der Umfrage sind die protestantischen Stiftsinhaber erst nach allen anderen
geistlichen Ständen aufzurufen; ist dies nicht durchzusetzen, so müssen die Rechte
Salzburgs besonders gesichert werden.
9. Magna est differentia, ansehen der religionsfried disponirt, daß, wo der-
zeit beyde religionen sich beisamengefunden, also gelaßen werden sollen ,
dargegen die catholischen in vielen reichsstätten vertrieben worden. Hoffet,
wan sich die herrn Kayßerlichen hierin starck halten, es werden die protesti-
rende auß den eingezogenen vielen kirchen einige wider einraumen.
11. Nach dem Religionsfrieden hat die Reichsritterschaft nur das Recht auf persön
lichen Glaubenswechsel, ohne daß dabei die Untertanen reformiert werden dürfen
Vgl. jedoch die unklare Fassung dieser Bestimmung (RA 1555 § 26: Und in solchen Frieden
sollen die freien Ritterschaften, welche ohne Mittel dem Reiche unterworfen, auch begriffen sein,
also und dergestalt, daß sie obbemeldter beider Religionen halben auch von niemandem vergewaltigt,
bedrängt noch beschwert sollen werden).
14. und 18. Hier kann eine Übereinkunft getroffen werden.
19. Kan kein starckere obligation geben werden alß schon offerirt, dan
soviell viam iuris betrifft, cessabant actiones ad tempus conventum, quoad
viam facti autem ist in dem landtfrieden gnuchsahme vorsehung, dabey es
billich sein bewenden hatt.
Schließlich die adiunction anreichendt, daß er (cantzlar Buschman) sich darzu
wolle gebrauchen laßen, ist schon bedeutet worden, wan man extra media
schreiten will, daß den tractaten nicht beywohnen konne, wan es doch an
dem allein stehen solte, wollen sie die Churcolnische dem publico nicht
entziehen, vermeinten gleichwoll, daß ubrige deputati sich auch darzu
bequemen.
Kurbayern. Ad 1. Wegen der 100 iahr laßet es bey dem vorschlag unndt
daß die clausula „passivae permissionis“ außgelassen werde, deßgleichen
in alio membro, waß wegen der vergleichung unter werenden termino
gesetzt worden propter metum armorum.
Zu 2.-6. ist nichts zu erwähnen.
7. Kan weiter nicht gehen, alß daß auff den letzten fall, wan anders nicht
zu erhalten, die stifft, so ihre wahl wurcklich conservirt, damit fortan unge-
hindert continuirn; andern aber, zu den furstlichen cameren gezogen, kan es
propter votandi difficultatem nicht gestattet werden. Im übrigen hierzu wie
Kurköln.
Zu 8.-14. und 16./17. ist nichts zu erwähnen.
15. Solle bey dem vorschlag gelassen werden, daß pares praesides von der
widrigen religion nicht zu admittirn, sonsten mogten die protestirende auch
ad paritatem assessorum gehen […].
18. Were bey dem herkommen zu bleiben, habe sonsten von Constantz
verstandten, daß in dem Ober- unndt Niedersachßischen crais etwa einer
addirt zu werden begeret wird, wan es endtlich konte dahin gerichtet
werden, wehre es besser alß in die paritet zu condescendirn.
19. et 20. uti nuper.
Schließlichen conformiret sich mit dem begeren, unndt werden die deputirte
sich gern bequemen, dieselbe darzu ersuchent.
Repetit denique, was neulich bedeutet, daß in tractatu per Caesareos genaw
zu halten unndt gradatim zu gehen, wo nur etwaß zu erhalten ist.
Hat sonsten gern vernohmmen, daß Caesarei der kron Franckreich solche
offerta gethan, daß zu hoffen, sie sich damit contentirn werde
hierdurch wegen der satisfaction benuget, werden dero plenipotentiarii
denen vielmahls erwiderten erbietungen nach sich dem catholischen wesen
zum besten der gravaminum religionis annehmen, damit solche ehist billigen
dingen nach hingelegt unndt dardurch daß friedenswerck umb so mehrers
befurdert werde.
Salzburg. Ad 1. Vergleicht sich mit Coln, daß Caesareis ein solche erleu-
terung zu geben. Anlangent den versuch einer vergleichung, voraußgangen
des temporalis, wehre nicht uneben, dannoch außzulaßen ob causas allegatas,
stehet destoweiniger nicht bey chur-, fursten unndt standten, ob sie dieselbe
hernegst vor dienlich halten mogen.
3. 4. wie vorgeschlagen.
5. wie Coln unndt Bayrn.
7. wegen session unndt stim, bedancket sich, daß in Coln- unndt Bayrischen
voto vor Saltzburg sorgfaltig geredt worden, pittet dieses zu inserirn.
Pro informatione dieser sachen setzet hinzu, daß Saltzburg neben Osterreich
nicht allein vor allen geistlichen die session gehabt, sondern auch dem ertz-
bischoff zu Magdeburg den titulum primatus nicht gestattet, wie dan die-
selbe uber ertzbistumben nicht zu disponirn gehabt, Saltzburg aber alß
nuncius natus Sanctae Sedis hat allezeit den vorzug gehabt, auch Osterreich
die alternation ohne praeiuditz verstattet
Seit den Reichstagen 1500, 1507 und 1512 hatte Salzburg den österreichischen Gesandten den
alternierenden Vorsitz auf der Geistlichen Bank, auf die Österreich wegen des seit dem 15. Jahr-
hundert mit Bayern schwebenden Streits um den ersten Platz auf der Weltlichen Bank über
gewechselt war, eingeräumt (vgl. C. F. Häberlin , Handbuch I S. 300f.). Zum Anspruch
Magdeburgs auf den Vorsitz vgl. S. 2 Anm. 2 und S. 343 Anm. 1.
reversalien, derowegen Osterreich ursach hatt, sich des wercks mit allen
fleiß anzunehmen, damit Magdeburg in loco tertio die session einnehme
unndt also Saltzburg unndt Osterreich ihr votum unndt directorium unbe
einträgtiget verbleibe.
Ist frembt vorkommen, daß von den herrn Kayßerlichen Magdeburg vor
Saltzburg gesetzt worden; will hoffen, sie werden auß obiger consideration
allen praeiudiciis vorsehen unndt von einiger competentz zwischen Saltz-
burg unndt Magdeburg keine meldung thuen, Saltzburg unndt Osterreich
aber ihre praerogativ vorbehalten. Solten deme ungeachtet die protestirende
auf die geistliche banck praetendirn, weren die herren Kayßerlichen zu
ersuchen,
nerer berathschlagungh.
Ratione voti köndte inskünfftig wie daßmahll mit Magdeburg gehalten undt
die ubrige uncatholische administratores in die weltliche banck eingetheilt
werden.
9. Ist ein groß underschiedt bei gantz catholisch- undt gantz Lutherischen
städten, hielten darfur, es wehre bey dem ersten guttachten zu laßen undt
die herren Kayßerliche zu ersuchen, daß sie etliche kirchen in den Lutheri-
schen stätten erhalten wollen, weiln es im religionfrieden versehen.
11., 15., 18., 19. wie Coln unndt Bayern, in allem ubrigen aber wie gesetz.
Zur Assistenz für die ksl. Gesandten werden Buschmann, Köberlin und Leuchselring
vorgeschlagen.
Österreich. Lasset es bey dem Kayßerlichen bedencken, waß sonsten Saltz-
burg unndt Magdeburg betrift, seint die herrn Kayßerlichen gantz gefließen,
die praerogativ zu erhalten. Osterreich aber ist in der observantz wegen der
alternation, daß es kein streidt, last es darbey unndt ersucht die deputatos
ut alii.
Baden-Baden wie Bayern
Salzburg. Addit, bezihe sich wegen der Osterreichischen alternation auf
obigen bericht unndt die in händen habende reversales, wie gemeldet.
Burgund. Ad ea, quae modo ulterius proposita sunt, non habet, quod addat;
repetit deinde anteriora sua vota, rex catholicus tum imperator Carolus V.
non acceptavit nec approbavit pacem religionis nisi permissive
giis domus Burgundica constanter insistit.
7. Die salzburgischen Prärogativen und das Alternationsrecht Burgunds sind zu
erhalten
Während der Zeit der Vereinigung Burgunds mit Österreich war das burgundische Votum vom
österreichischen Gesandten (auf der Geistlichen Bank) geführt worden, wobei Burgund und Salz-
burg auf dem zweiten und dritten Platz alternierten. Nach der staatsrechtlichen Trennung von
Österreich (1548) hatte Burgund die Session auf der Geistlichen Bank behalten (vgl. C. F.
Häberlin , Handbuch I S. 301).
De reliquo non dissentit a Caesareis admittitque ut domino comiti de Traut-
mansdorff petiti deputati adiungantur.
Saltzburg unndt Burgundt ufgerichtet, sonderen allein mit Osterreich.
Österreich. Wiße von vergleichen, contradicirt aber die angegebene rever-
sales .
Burgundt pariter
Leuchtenberg wie Coln
Osnabrück. Conformire sich mit denen Churcolnischen unndt Bayrischen
votis, daß worth „permissive“ wehre in der catholischen gutachten derent-
wegen gesetzt worden, weiln Caesarei plenipotentiarii den Schwedischen
speranza gemacht zum anstande der 100 iahren sine scitu catholicorum, man
habe es diesseits nicht hinderen wollen, weiln es eine geschehene sach gewe-
sen , die Trierische unndt Colnische sein ohnedaß so weith nicht instruiret.
Sie (Ihre Furstlichen Gnaden zu Oßnabruck) ginge auch alles uf 60 iahr,
Caesarei wusten praesentem necessitatem am besten tanquam directores
armorum.
Die compositio reservatum seye duplici modo zu verstehen, uff die religion
selbsten unndt 2º uf die geistliche guter, daß erste begehrten die uncatho-
lische in ihren gravaminibus selbsten mit vorschlagung eines concilii natio-
nalis , uff die vergleichung in der religion wehre der vorschlag im Bamber-
gischen voto ad interrumpendam perpetuitatem bescheen, dahin laßen es
Seine Furstliche Gnaden nochmahlen gestellet sein, daß aber die herren
Kayßerlichen wegen der vergleichung circa bona ecclesiastica currente
termino praefixo eine difficultet befunden, die konten Seine Furstliche
Gnaden nicht begreifen, sintemall, wan schon die vorhabende verglei-
chungen nicht erfolgen solten, so ist doch der wafen halben genuchsambe
vorsehung bescheen.
2º. Wan die Lutherische hinwieder zue den waffen greiffen wollen, werden
sie, gleich noch vor dem Paßawischen vertrag bescheen, es auch thuen,
unndt sintemaln dieser beisatzt nur pro interruptione perpetuitatis dienet,
konte er woll also gelassen werden.
Zu 4. und 5. wie Kurköln.
Ad 7 mum . Konte außpleiben, unndt wegen der alternation zwischen Saltzburg,
Osterreich unndt Burgundt last es bewenden […].
Zu 9. und 11. wie Kurköln.
Ad 15. et 18. wie Bayeren, gestaltsamb auch von Coln angefuhret.
Ad 19. Es hatt daß ansehen, ob wolten sich catholici den strick selbst an
den halß liegen, kan darzu keinesweges verstehen, widerspricht es auch wie
Burgundt unndt muß es permissive allein gescheen lassen, weiln es contra
conscientiam, iura et rationem, konte derowegen gesetztermaßen pleiben;
zumahln wie mehr obligatoriae clausulae hinzugesetz werden, tanto magis
protestatione necessarium et dignum est, unndt konten dannoch hierdurch
nicht uffgehebt werden, inmaßen Churcoln den Passawischen vertrag ande-
rergestalt auch nicht acceptirt hette. Letzlich wehren die herrn Kayßer
lichen zu bitten, in omnibus dem catholischen gutachten unndt vorschlagen
allerdings zu inhaerirn, gradatim zu gehen unndt vor erorterung der ersten
zu den anderen punctis nicht zu schreiten. Ratione perficiendi et concludendi
puncti satisfactionis die Kayßerlichen zu erinneren, wie Bayern vorge-
schlagen .
Besançon. Directorium penes catholicos salvum et integre maneat, de cae-
tero Burgundico se conformat voto.
Deutschmeister. Daß wohrt „permissive“ wehre derentwegen inseriret,
weiln die meiste gesandte nicht uf 100 iahren nachgebung instruiret ge-
wesen .
4. Die Entscheidung über die Ausübung des Rechts der Ersten Bitten soll allein
beim Kaiser liegen.
Ad 5. wie Osnabrück.
Ad 7 mum . Die uncatholischen administratores oder inhaber der stiffter weren
ad locum tertium zu setzen; wan Magdenburg zur geistlichen banck gelaßen,
wurde es den Teutschen orden praeiudiciren; zu ubrigem ratione directorii
wie Osterreich, Saltzburg unndt Burgundt.
9. Tentandum, quamvis difficulter obtinendum.
11. Observetur pacificatio religiosa , catholicis prohiberi exercitium in aedi-
bus wie zu Oppenheimb, welches da moglich abzuschaffen, da es hiegegen
catholicis wegen extendirung der widrigen religion nicht praeiudicirlich.
Zum ubrigen wie Cöllen unndt Bayern requirendo deputatos pro comple-
mento operis coepti die hinuberreiß vortzusetzen.
Osnabrück. Addit, hetten herrn graffen von Trautmansdorff diesseitige
intention expliciret, welcher sich zu aller wilfahrigkeitt erbotten.
Bamberg. Uff der Kayßerlichen herren plenipotentiariorum ubergebene
puncta dießeitige meinung kurtzlich zu eröfnen, vergleicht sich quoad pri-
mum mit den Colnischen, hochfürstlich Oßnabruckischen unndt gleich-
stimmenden votis, auch denen darin eingefuhrten motiven, in deren erwe-
gung die Kayßerlichen herrn gesandte bey den eingeruckten wortten „per
modum passivae permissionis“ hoffentlich kein bedencken tragen werden.
Ad 2. Die von Bamberg früher vorgeschlagene gütliche hauptvergleichung, die
pendente termino der 100 iahr versucht werden soll, bezieht sich nicht auf den
geistlichen Besitz, sondern auf die Religion selbst, wie von Kurköln und Osnabrück
richtig erläutert worden ist. Dies soll in den künftigen Verhandlungen auch den
Protestanten vorgetragen werden.
Daß sonsten die Kayserliche propter hanc clausulam besorgen, der gegen-
theil mögte ursach gewinnen, die waffen umb so ehister wider zu ergreiffen,
solches läst man dahingestelt sein; ex anteactis et hystoriis seye bekandt,
das die uncatholischen ungeachtet deß so theur und hochverpoenten reli-
gionfriedens erst nach und wider denselben alle ietzo inhabende ertz- und
stiffter de facto eingezogen.
Ad 2., 3., 4., 5. et 6. vergleichet sich mit den vorstimmenden.
Ad 7. erinnert man sich deß dahin gethanen vorschlags, in denienigen
stifftern, welche ad cameras principum eingezogen, ex gremio capituli die
vornehmbste beambte oder stathalter zu setzen . Weilen nun dieser nicht
per viam electionis capitularis zu administration des stiffts gelangen, son-
deren in nahmen der weltlichen fürsten solches carico tragen, dahero auch
kein indultum Caesareum administrandi noch votum et sessionem zu prae-
tendiren haben, so hielte man dafur, daß der herren Kayserlichen bedencken
hierunder cessire, iedoch stellet man es dißseits zu dero gutbefinden, sich
dieses vorschlags zu bedienen oder zu praeterirn.
Die protestantischen Stiftsinhaber sollen die Session in loco tertio nehmen, nicht,
wie Salzburg vorschlägt, auf der weltlichen Bank, da hierdurch die völlige Säkula
risierung eintreten würde.
Ad 9. repetirt wegen der statt Nürmberg und alda coarctirten religion-
exercitii religionis catholicae dißeitiges abgelegtes votum . Anno 1631, den
23. Augusti uff dem compositiontag zu Franckforth vermög vorstundenen
prothocolß hat der Würtzburgische abgesandter und cantzlar Dr. Brandt
votiret, wuste sich keiner reichsstatt zu erinneren, da tempore erectae
pacis religionis allein die Augsburgische confession in ubung gewesen, zu
Schweinfurth, Winsheimb und Rotenburg an der Tauber hette bey denck-
lichen iahren daß exercitium religionis catholicae sich noch in esse befunden.
Da deme nun also (davon der Wurtzburgische gesandter bericht und infor-
mation wirdt zu geben haben), könte ex hoc capite dißeitige praetension
fundiret werden.
Ad 11. Nach den ksl. Vorschlägen soll das Reformationsrecht der Reichsritterschaft
vom Besitz des ius gladii oder des ius territorii abhängen. Weil der adel kein
reichsstandt ist noch ius comitiorum, sonderen allein privilegium personale
exemptionis hat, wurde es am besten sein, abstrahendo tam a iure territorii
quam gladii seu mero imperio allein auff daß possessorium deß 1627. iahrs
zu sehen. Die protestirende wollen selbsten in ihren gravaminibus die illation
a iure gladii ad ius religionis invalidiren. So haben sich auch Ihre Fürstliche
Gnaden zu Aystett iüngst wider Onoltzbach in einem abgelesenem memo-
riali beschwehret, das dem religionfrieden zuwider vigore meri imperii
Onoltzbach reformiren wollen, dahero man dem adel mehr alß einen fürsten
des reichs einraumen thäte.
Die Mitglieder der vorigen Deputation werden gebeten, sich erneut nach Osnabrück
zu
24 begeben ] Danach in Kurmainz B noch einige Ergänzungen: 15. und 16. kann später in den
ordentlichen Reichskollegien beraten werden. Wie verlautet, sind auch die Protestanten außer den
sächsischen Gesandten damit einverstanden. Ferner soll dafür gesorgt werden, daß der geistliche
vorbehalt wegen der noch einhabender gütter stabilirt und via facti per omnia seclu-
dirt wird.
Würzburg. Wie Kurköln, insbesondere ad 1. und 5.
Ad 7. Wegen der ad cameras principum eingezogener stiffter were dahin
zu sehen, das sie keine session begern, und dannenhero der vorschlag auß
zulaßen , wegen derienigen stiffter aber, alwo die electiones noch im gang,
conformirt sich den vorstimmenden, würde meistens am anfang zu thun sein.
Magdeburg hette ietzt quintum votum, dardurch wurde Saltzburg praeclu-
diret , dahero auff ein anders expediens zu gedencken; die catholische ertz-
bisc hoff wurden ungern nebens den uncatholischen sitzen wollen.
Ad 9. Die gantze Lutherische reichsstätt betreffendt, were wol keine, in
welcher tempore Passavicae transactionis nicht catholische gewesen. Bey
newlicher deputation zu Oßnabruck were solches bestritten und von den
uncatholischen vorgegeben worden, daß 6 stätt eo tempore kein exercitium
catholicum mehr gehabt […].
11. Wie Coln, daß der Prager fried sich auff den religionfriedt referirt,
welcher disputable, daß nur auff die persohnen lautet. Were gutt, wan es
auf ein gewisses konte gerichtet werden, unndt wirdt fernere notturfft der
Wurtzburgische abgesandter herr von Vorbruch zu Oßnabruck vorzubringen
wißen.
18. Die Zusammensetzung der ordentlichen Reichsdeputation soll unverändert bleiben
Im ubrigen repetirt die Coln-, Bayerischen unndt Saltzburgischen vota, daß
in der handtlunge genau gegangen unndt silentium gehalten werde, weiln
schon die letztere session palisiret. Quoad deputationem bedancket sich
wegen des auff ihn setzenden guten vertrawens, offerirt seine mogliche
cooperation, vermittelst daß Saltzburg, Teutschmeister oder Bamberg adiun-
girt werde.
Eichstätt. Wirdt sich nicht anders alß passive halten, die herren Kayßer
lichen aber konnen sich ratione necessitatis entschuldigen.
Reliqua puncta hette inter legendum nicht eben assequiren kunnen, wil sich
doch mit den maioribus, insonderheit Churcollen vergleichen.
Ad. 9. Da Eichstätt die Reichspflege Weißenburg als Pfandschaft besitzt
Die Reichspflege Weißenburg, bestehend aus einem Waldgebiet, sechs Dörfern und zwei Weilern
in der Umgebung der Stadt Weißenburg im Nordgau, war 1534 der Stadt von Karl V. ver
pfändet worden. Sie wurde 1629 zwangsweise ausgelöst und an Eichstätt weitergegeben (vgl.
Meiern II S. 826 ).
den Katholiken dort auch das freie exercitium religionis gestattet werden.
Speyer. Wie Kurtrier, protestiert erneut gegen die Präzedenz Eichstätts.
Straßburg. Wie Teutschmeister, ad articulum 9. addit, daß in den reich
stätten , alwo sich daß catholische exercitium befindet, publice et privatim
die administrirung der heiligen sacramenten moge ungehindert passirt
werden.
Konstanz. Wie Wurtzburg addendo, daß die catholische ritterschafft auch
moge gegen die protestirende versichert werden.
Augsburg. Ihre Furstliche Gnaden haben sich vielmals dahin erclaret, daß
sie dem heiligen Romischen reich den wehrten frieden hochlich wünschten,
wolten zu dessen hinderung auch nichts thuen, daß sie aber ihren in der
statt Augspurg habenden rechten noch weiters solche begeben solten, dazu
konten gewissens halber sich nicht verstehen, siquidem maius est obedire
Deo quam homini, unndt soviell die verpöente obligation betrifft, hoffet,
es werden Ihre Furstliche Gnaden darab woll konnen entschuldiget sein,
weiln sie nicht hieher, sonderen ad securitatem pacis gehören. De reliquo
bittet, die Augspurgische sachen ad amnistiam generalem nicht kommen zu
lassen, wie mehrmahls auch gebetten.
Hildesheim, Paderborn. Repetunt votum Coloniense.
Freising. Wie Cöln unndt Saltzburg, iedoch derogestalt, daß der admini-
stratorum vota in der weltliche panck eingetheilet, die session aber in loco
3 tio verstattet werde, wan es aber dahin zu bringen, daß sie ahm letzten
votiren, so fillen alle difficulteten.
Ob Magdeburg weiterhin das 5. Votum führen darf, muß später entschieden werden.
Der Gesandte der Prälaten wird gebeten, sich an der Deputation zu beteiligen.
Regensburg. Repetit Coloniense et alia vota similia.
Passau wie Teutschmeister
Trient. Biß auff instruction wie Wurtzburg.
Basel wie Wurtzburg
Brixen wie Trient
Münster, Lüttich wie Cöln unndt Oßnabruck
Halberstadt wie Teutschmeister
Minden unndt Verden wie Oßnabruck
Verdun wie Burgundt
Chur wie Cöln
Fulda. Wie Bamberg addendo laße es dahin gestellet sein, waß ratione
lessionis in loco tertio assignandae unndt der umbfrag halben inter saecu-
aares principes vorgeschlagen worden, da aber acatholici locum 3 tium nicht
scceptirn unndt ihre inhaber der stiffter auff die weltliche banck nehmen
wolten, seye, waß mehrmahls erinnert, zu befahren, daß labente tempore
mutatio status totalis eiusmodi episcopatuum in saecularitatem zu besorgen.
Hersfeld wie Teutschmeister
Kempten wie Wurtzburg unndt Constantz
Murbach, Lüders, Johanniterorden wie Teutschmeister
Ellwangen wie Augsburg
Weißenburg, Prüm wie Trier
Berchtesgaden, Stablo wie Coln
Corvey. Die wordt „passivae permissionis“ konten außgelaßen werden, in
dieseitigen bedencken wehren die wordt „per maiora“ zu gedencken, dan
solle alles unverbindtlich sein, nisi sequatur et ratificetur pax.
Ad rationem eorum residentiae, so per preces imperiales zu den praebenden
gelangen, seye meldung zu thuen, si taceant protestantes, si minus confor-
mirt sich mit Cöln.
Ad 7 mum . Wegen erkiesung eines statthalters mit den vorstimmenden. Von
einem Recht Magdeburgs zur Alternation mit Salzburg ist nichts bekannt.
Ad 8. Befindet eine große differentz zwischen denen worten „non obstanti-
bus rebus iudicatis“ und „es bleibt dabey“, welches in acht zu nehmmen,
und solle die amnisti verstanden werden, wie sie in den rhäten clausulirt
worden
Wie im Gutachten des Fürstenrats ( vgl. oben S. 258 Anm. 2 ) wird der Amnestietermin in der
kurfürstlichen Korrelation vom 16. April 1646 in ecclesiasticis auf 1627 und in politicis
auf 1630 gesetzt ( vgl. Meiern II S. 915ff. ).
Ad 9. Hierbei soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren werden .
Ad 11. Interessati et, sub quibus immediata nobilitas domicilium habet,
audiendi.
Ad 15. Wirdt praesupponiret, alß wan man alleß einwilligen wolte, welche
meinung es nicht habe, dahero melius exprimatur. Der vorschlag wegen der
4 praesidenten ist alzu fruhezeitig und dannenhero zu verwerffen.
Ad 19. Miserabile protestationis remedium nemini denegandum, einmahl
könte man pro absentibus nicht sprechen.
Quoad adiunctionem wil sich nicht separiren, ratione das er praelatorum
nomine hinuberreisen solle entschültigt sich wie mehrmalen, cogeretur pro-
priae imponendae miseriae et calamitatis testis esse.
Prälaten. Ut Corvey, wil nomine suo herrn Dr. Leuchßelring, so ohnedaß
hinuberreiset, substituiren.
Sonsten vernimbt, daß etliche ubell vermercken, indeme er pro conservandis
monasteriis in ducatu Wirtembergensi sitis bey den herren Frantzößischen
plenipotentiariis ieweilen negotieret . Könte wol versicheren, wan nur
ichtwaß zu erhalten were durch seine werbung, iura Caesaris et imperii
salva semper mansura. Sambtliche catholische sucheten assistentiam Gallo-
rum in puncto gravaminum religionis, quin et Caesarei ipsi, corona Galliae
werde keine weitere obligation acquiriren, alß daß die clöster vor die cron
und dieienige, qui ad conservationem collaborarunt, tanquam pro benefacto-
ribus Gott bitten. Hette iüngst in consilio angeregt, ultimatum et necessi-
tatum hoc esse remedium, dum alia deficiunt; uber dieses ersuchet sämbt
liche herren catholicos, herrn graven von Trautmansdorff dahin zu ver
mögen , ut inhibeatur duci Würtembergensi, ne pendentibus hisce tractatibus
ac ante eorundem conclusionem quidpiam contra monasteria attentet, hette
es hiebevor, ehe er nacher Oßnabruck verreiset, begehret. Ob ichtwas
erfolget, wiße nicht, recommendirt es nachmahlen.
Schwäbische Grafen. Conformirt sich mit dem hochlöblichen Churtrieri-
schen voto und ist der meinung, daß
zulaßen , und, da möglich, zu der catholischen intention ratione termini
bittet zu setzen „citra praeiudicium“, dan er nicht gedencket seiner herren
principalen noch sein aigenes gewißen damit zu beschwehren.
Nach und mit diesem reservat andtwortet wegen der 100 iahr, das dieselbe
inauditis statibus, so darauf auch nicht instruirt gewesen, zu zeitlich offerirt
worden, und weren die herren Kayserlichen zu bitten, daß sie inskünfftig
nicht also geschwindt verfahren wollen. Waß bona conscientia geschehen
kan, ist leichtsamb einzugehen, ubriges und widriges laßet sich nicht wol
necessitate temporum entschultigen. Die theologi gehen in ihren consilio
auf dieienige stiffter, welche die uncatholische lange iahr in handen gehabt
und von ihnen nicht wol können recuperirt werden, nicht aber auff die, in
dern besitz sich die catholische noch zur zeit befinden.
2. Ist wegen der particularverträg etwaß angeregt worden, darauff aber
andtworten die herren Kayserlichen nichts.
Wan durch gütliche vergleichung etwaß zu erhalten, wil sich gern accommo-
diren , weilen aber die catholischen bey allen tractaten nachgeben und ver-
lohren , und also auch furbaß geschehen mögte, so hielte darfur, es were
bey dem Kayserlichen ufsatz zu laßen.
Ad 4. und 5. wie Kurköln und Osnabrück.
[7.] Evitanda quoad potest maioritas votorum, cum triste satis sit et luctuo-
sum , quod ipsi catholici in diversa studia scindantur.
Die praelaten haben ein votum versaumet, denen wern auch ein par zuzu-
geben , wie den graven auch geschehen
Die gräflichen Kuriatstimmen waren auf dem Reichstag zu Regensburg 1641 durch die Schaffung
des Fränkischen Reichsgrafenkollegs auf drei erhöht worden (Text der ksl. Bestätigung: Londorp
V S. 234). Nach diesem Vorbild und mit Berufung auf alte Rechte hatten die Reichsprälaten
– ebenfalls 1641 in Regensburg (vgl. Londorp V S. 703 und S. 708) – eine zweite Kuriat-
stimme gefordert: neben der Schwäbischen sollte eine Rheinische Prälatenbank eingerichtet werden.
Dies geschah jedoch erst auf dem Reichstag zu Regensburg 1654 (vgl. J. J. Moser , Neues
Staatsrecht IV S. 790–796).
Die praecedentz gegen Saltzburg ist dem ertzstifft Magdeburg ebensowenig
einzuraumen alß gegen Osterreich und Burgundt.
8. Zu erinneren, daß die Wirtembergischen closter und Augsburgische sach
nit ad amnistiam gehörig, wie er in seinem dem directorio zugestelten
memoriali außgefuhrt.
9. Wegen der reichsstätt addatur, wo tempore constitutae pacis religiosae
beede religionen im gang und übung gewesen, ist darbey großer underscheidt,
und können sich die protestirende contra catholicos nicht fundiren.
Inserantur res decisae, wie newlich abgeredt worden, und falß sich die pro-
testirende ab einraumung einiger kirchen sperrn mogten, sollen sie ver-
statten , daß catholici bawen, wie die Capuciner zu Lindaw, und ihr exerci-
tium libere gebrauchen mögen.
Ad 11.-18. wie die Vorstimmenden.
19. Gehöret ad clausulas securitatis pacis, könte derowegen außgesetzt
werden, biß man mit allen sachen fertig, si protestatio singulos concernit,
kan nicht abgesprochen werden, qui ad minimum audiri debent, igitur
etiam protestari poterunt […].
Im ubrigen wie die herrn churfürstlichen, das die herrn Kayserlichen bey
den gutachten und den catholischen mediis verbleiben und in der handtlung
gradatim gehen sollen, so were auch Franckreich per mediatores zu requi-
rirn , das sich die herrn plenipotentiarii bei Schweden und protestirenden
pro faciliore accommodatione interponirn wollen.
Quoad civitates mixtas et exercitium catholicum in liberis laßet sich das
Costantzische votum gefallen.
Köln ( Stadt ). Necessitas muß consilia geben, seinestheilß ist nit instruirt,
als in diesen und dergleichen materien sich mit chur-, fürsten, ertz- und
bischoven zu vergleichen, also conformirt sich ietzundt insonderheit mit
Cöllen, Bayeren, Saltzburg und Oßnabruck, damit der friedt befurdert
werde.
religionis nicht gestattet werden. Addatur pro cautela, in denen stätten, welche
vermög des religionfriedens darzu verbunden, sollen beede religionsbe
kändtnußen frey sein. Recommendirt dabey uti semper die Augspurgische
sach, damit die statt bey der catholischen religion verbleiben möge. Verste-
het endtlich zur deputation requiritque deputatos ut alii.
Aachen. Wie vorstimmende, addens ad 9. das periculosum, uncatholische
zu admittiren, dan erstlich nur privatum exercitium begern, darnach wollen
sie in die zunfften und dan in den magistrat, wie uberflußige exempla vor-
handen , sonsten mögten sie von den Holländern gezwungen werden; wollen
und können zu keinem exercitio neque privato neque publico verstehen,
hat nachricht, das sich einer zu Oßnabruck befindet, welcher gegen die
statt Aach sollicitirt
wahrn .
Augsburg ( Stadt ). Wan er bey der deputation solle, begeret, daß in seiner
abwesenheit nichts gegen seine herrn committenten möge gehandlet oder
geschloßen werden. Danckt den herrn gesandten, das den catholischen
stätten an handt gangen wirdt, recommendirt Cöllen und Aach, will ihr
anliggen auch seinestheilß möglichst secundiren helffen; wan Calvinisten
mit sollen admittirt werden in den religionfrieden, so hat man sich noch
mehr zu besorgen, und muß man rundt dardurch gehen, siquidem in rebus
conscientiae locum non habet necessitas, sed oportet resistare usque ad
sanguinem, et qui non potest esse martyr, saltem sit confessor.
Besançon ( Stadt ). Allegat maiores.
ribus vergleichen sollen, schließen derowegen, das der terminus in perpe-
tuum nit, sondern ad determinatum tempus solle gesetzt werden, zweiffelen
nit, wan den herrn Kayserlichen die erclärung uber beeden clausulen, passi-
vae permissionis und vergleichung pendente termino, geschicht, sie werden
dabey acquiesciren.
4. Weren zu animiren, und werden sich protestirende hoffendtlich weisen
laßen.
5. Also iuxta an allen orthen zu vermitteln und were per gradus zu gehen,
das, wan man daß exercitium cum residentia nit erhalten kan, wenigstens die
residentz den catholischen gestattet werde.
7. Wegen der statthalter hat es kein bedencken, weilen sie nit investirt werden,
were doch Caesareis heimbzugeben.
Waß wegen der praecedentz erinnert, solle in acht genohmmen werden,
damit Saltzburg bey seiner gerechtsame verbleiben möge.
9. Ratio diversitatis satis est perspicua, were derowegen den herren Kayser-
lichen an handt zu geben, daß sie es bey dem gutachten verbleiben laßen,
mit dem statt Cölnischen zusatz.
11. Haben expresse instruction, das zu einen weitern alß in religionfrieden
verordtnet nit verstehen sollen.
15. Wegen der praesidenten solle es bey dem herkommen sein bewenden.
18. Deßgleichen, iedoch mit denen von Bayern gesetzten gradibus.
19. Catholici seint nit gemeint, den frieden einigerleygestalt zu hindern,
deßgleichen sollen auch ihrestheilß die protestirende thun. Sonsten solle
in der handtlung behutsamb gangen und die herrn Kayserlichen belanget
werden, per se vel dominos mediatores die cron Franckreich pro inter-
positione zu ersuchen
Aufgrund der in dieser Sitzung abgegebenen Voten wurde ein neues Gutachten über die Gravamina
abgefaßt, das den ksl. Gesandten ( nach C. W. Gärtner IX Nr. 167 S. 942 ) am 29. Mai 1646
übergeben wurde. Text des Gutachtens: ebd. Ein Protokoll über die Auslieferung liegt nicht vor,
auch im Diarium Volmar fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf ( vgl. Diarium Volmar S. 319 ).
Schließlich die adiunction der deputation betreffendt, ersuchet dieienige,
so von den herren Kayserlichen begehret worden, bedancket sich gegen
Collen wegen der erclärung und hoffet, es werden sich die ubrige eben
meßig gutwillig einstellen.
Österreich.
Franckreich gnugsambe satisfaction von Caesareis geben sein, so ihme auch
gesteren und heut vorkommen, und daß die plenipotentiarii derentwegen
in puncto gravaminum pro assistentia zu interpellirn. Nun ist bekandt, wie
das Brandeburg wegen cedirung Pommerlandts ergetzlichkeit suchet, also
praetendirt auch die cron Schweden vor andere protestirende. Franckreich
hat da aber dem hauß Osterreich wegen deß uberlaßenden Elsaß daß
geringste nit eingehen wollen noch sich erbotten, in den gravaminibus oder
Pfaltzischen sachen etwaß zu praestiren, dannenhero die satisfaction noch
nit richtig sein kan, und weilen es dann noch still, so könte mit der publici-
rung wol eingehalten werden, dan man nur erst recht erfahret, daß Franck-
reich sich in keinen, so gar auch billigsten sachen einzulaßen gedencket,
und stehet dannenhero zu befahren, es dorffte sich die gantze friedens-
handtlung zerschlagen.