Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
47. Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina Münster 1646 Mai 14
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Münster 1646 Mai 14
Köln ( Stadt ) A I p. 544–599 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 248–273,
Bamberg B fol. 175’–180, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
40–67, 89–99’; Kurmainz A Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXIV fol. 57–66;
Österreich B I p. 765–781, Ba I und Bb II; Wartenberg / Augsburg II fol. 557–558’;
Wartenberg / Register I fol. 187’–201 und Ia.
Beratung der kaiserlichen Vermittlungsvorschläge zur Beilegung der Gravamina.
Im Quartier der kurmainzischen Gesandten. Vertreten: Augsburg (Stadt), Bamberg, Konstanz,
Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Österreich, Osnabrück, Prälaten, Salzburg.
Kurmainz. Die Differenzpunkte bei den Verhandlungen über die Gravamina sind
von den Deputierten gesammelt und durch die Diktatur verbreitet. Die ksl. Gesandten
haben dazu Anmerkungen verfaßt, die den Anwesenden vorgetragen werden
In der auf S. 227 Anm. 4 erwähnten Besprechung der katholischen Deputation mit den ksl.
Gesandten hatten die katholischen Stände eine Erklärung über die Gravamina verlangt. Trautt-
mansdorff hatte ihnen darauf seine Anmerkungen zu den unten folgenden Punkten zugestellt.
Text der Anmerkungen: C. W. Gärtner IX Nr. 155 S. 874 (dort nicht ganz korrekt als
Gutachten der ksl. Hoftheologen bezeichnet – vgl. dazu F. Dickmann S. 566).
Die Punkte, über die beraten werden muß, sind folgende:
actiones zu suspendirn?
2. Ob nicht unter wehrender solcher zeitt die catholischen sowoll alß Augs-
purgische confessionverwahnte der election auff den occupirten stiffteren
vehig sein sollen?
3. Quid de mensibus Papalibus?
4. Quid de precibus primariis Imperatorum?
5. Ob unndt wie den catholischen canonicis auff solchen stiffteren daß exer-
citium zu behalten?
6. Waß dero ahn gegenseiten begehrender belehnung halber zu thuen?
7. Quid de sessionibus et votis?
8. Quid de rebus iudicatis?
9. Wie es mit den reichsstatten sowoll die religion alß rahtswahl betreffendt
zu halten?
10. Unndt wan in genere der reichsstätt halben etwaß nachgesehen, ob
unndt wie die particularvertrag in acht zu nehmen, warbey sonderlich die
stadt Augßburg zu considerirn?
11. Wie es mit der unmittelbahren reichsritterschafft zu halten?
12. Waß dero von den Augspurgischen confessionsverwandten anbegeren-
der freystellung der underthanen halben insgemein fur eine erclarung zu
thun?
13. Ob unndt waß wegen derienigen mittelbahren statt unndt ritterschafft,
so daß exercitium Augustanae confessionis herbracht haben, zu thun?
14. Waß der vorschlag in materia iustitiae undt sonderlich der 4 dicasterio-
rum halben vorzunehmen?
15. Quid de paritate assessorum utriusque religionis in camera?
16. Quid de iudicio aulico Imperatoris?
17. Quid de non attendenda pluritate votorum in comitiis?
18. Ob eine gleiche anzahl beyder religionständten uff ordinari reichs-
deputationtagen zu bewilligen?
19. Ob unndt wie die abwesende contradicirende unndt protestirende an den
bevorstehenden schluß zu binden?
Kurtrier. Die Instruktion des Kurfürsten lautet dahin, daß dero legati, soviell
vors erste die ertz-, stift unndt andere geistliche gutter anlangt, nur auf
50 iahr unndt nicht weiter gehen sollen.
2 do wollen sie sich vorbehalten haben, daß sie unter wehrenden dießen
50 iahren die in ihren ertz- unndt stifftern gelegene mediatstift unndt clöster
durch guttliche handlung oder anderer assistentz von den occupatoribus
recuperirn mogen, welches legati ad prothocollum unndt, da moglich, in
den beschliessenden frieden bringen sollen; wollen doch durch dieses parti-
cularreservatum nicht hinderen, waß insgemein undt per maiora mogte
geschlossen werden.
Auff ubrige puncta seint nicht instruiret alß nur nachstimmende anzuhoren
unndt alles zu referin.
Kurköln. Dankt dem Direktorium für die Information. Bittet, auch die Protokolle
der Deputationen zu den Mediatoren und den Franzosen mitzuteilen .
Waß aber bey den herren Kayßerlichen verrichtet worden, hat ietzundt
vernohmmen, undt daß darbey nicht allein totus status principum ecclesiasti-
corum , sonderen auch conscientiae subditorum unndt status imperii inter-
essiret , kan derowegen in hoc congressu in dieser wichtigen materi nichts
votirn, insonderheitt wegen Churcoln, von dero, maßen von Trier gar woll
außgefuhrt, auch nicht instruiret, sonderen vielfaltige befelch vorhanden,
massen noch iungst eins uberschickt worden, daß catholicorum mediis in-
haerirn solle, kan also darauß nicht weichen, begert sonsten communicationem
Caesarearum resolutionum, damit sie sich darinnen ersehen mogen.
Kan darbey unangeregt nicht lassen, daß man wirdt nohtwendig ad funda-
mentum sehen mußen, wie durities acatholicorum zu uberwinden sein mogte.
Dieselbe entstehet auß zweyen ursachen, ex nimia scilicet facilitate unndt
daß man sich allein vermeint bastant zu machen oder dieß zum weinigsten
beliebig, dahingegen protestirende begeren, die cron Schweden pro sua pro-
tectione an sich zu zihen, unndt stehet daß gantze werck, insonderheit mit
Franckreich, daran, daß, wie er expresse instruirt, man dahin sehen solle,
wie mit Schweden unndt Franckreich in puncto satisfactionis ein gantzes
gemacht werde, insonderheit mit Franckreich alß einer catholischen cron.
Durities unndt anhang kommet dahero, wie die plenipotentiarii Galliae
dem graffen von Trauttmansdorpff ins gesicht gesagt, daß, wan ihnen die
suchende satisfaction nicht gegeben wirdt, sie cooperirn wollen, daß von
den uncatholischen hohere praetensiones geschehen sollen .
Bey vorgesteriger visita, so wegen Paderborn unndt anderer ortter bey
Franckreich abgelegt, haben die plenipotentiarii dergleichen vermeldet
unndt darbey expresse angezeigt, wan man weiters mit der cron Schweden
allein tractirn unndt ihnen keine satisfaction geben wolte, müsten sie die
tractaten vor abrumpirt halten unndt ihr gluck weiters versuchen. Wehre
derowegen vermog habender specialinstruction vor allen dingen dahin zu
sehen, daß Kayßerliche fundamentum unndt eckstein, ohne welchen nicht
fortzukommen, sonderen mehr land, leuth unndt seelen in gefahr gesetz
werden, angelegenen fleißes erheben, auff daß man mit Schweden in geist-
lichen gutteren nicht so liberaliter tractire, sondern von einer catholischen
cron post satisfactionem man mehrere assistentz erwartten unndt gesichert
sein konne.
Kurbayern . Wie Kurköln, daß die Protokolle der Deputationen mitgeteilt werden.
Die jetzt vorgetragenen Fragen sind schon durch die katholischen media beantwortet;
da die Kaiserlichen jedoch eine neue Resolution verlangen, soll dies geschehen.
Ad 1. Da hat man sich zwar vor diesem auff 60 iahr resolvirt, weiln seithero
doch Caesarei ein gantzes saeculum eingewilliget
non sit amplius integra, wie es konne retractirt werden, ist renunciationi
perpetuae gleich. Vor 100 iahren ist die religio interimistica gewesen, da
nur 2 puncten (de coelibatu et communicatione sub utraque) controvertirt
worden, deren man sich nicht hatt vergleichen konnen, waß hatt man sich
dan vors kunfftig vor hofnung eines guten unndt christlichen vergleichs
zu machen, indeme die Augspurgische confession ie lenger ie schwerer
gemacht wirdt?
Falß man sich auch erclaren wolte, den protestirenden die einhabende geistli-
che gutter biß zu erfolgenden endtlichen vergleich in handen zu laßen undt
selbiger etwan nicht erhaben werden mogte, so wurden sie doch ad perpe-
tuum gehen; alß beduncket, daß temporale saeculum besser zu sein.
2. Man solle bey der affirmativa bestendig verbleiben, ne memoria expiret,
umb so mehr weiln auff underschiedtlichen stiffteren sich annoch catholische,
so erwehlet werden konnen, befinden, darauff man gantz unndt gar nicht
renunciirn solle, damit man allezeitt offene handt habe.
3. Repetirt daß vor diesem hiruber abgelegtes votum, darbey gleichwoll zu
besorgen, protestantes werden die menses Papales nicht admittirn, stundte
zu considerirn, ob dieses nicht in medio zu laßen. In alle weg, da man die
menses salvirn kan, solle man nicht weichen, widrigen doch darauff nicht
renunciirn, weiln catholici Pabstlicher Heiligkeit nichts begeben konnen.
Waß ratione pallii et aliorum iurium angereget worden, ist nicht zu zweiff-
len , Papa werde es contradicirn, wan sie solten am Kayßerlichen hoff ent-
richtet werden, solte es doch raisonnable befunden werden, konten dieselbe
zu unterhaltung des iusticiwesens applicirt werden, zumahln unbillich
wehre, daß catholici in entrichtung der iurium deterioris conditionis sein
solten alß die protestirende.
4. Solle man nicht weichen, sonderen Kayßerliche Mayestät immerfort
catholicos praesentirn, wurden sich aber die protestirende zu starck wider-
setzen , so hette man weinigst darauff nicht zu renunciirn.
5. Ist gantz billich, daß exercitium catholicum in den hauptstiffteren reservirt
werde, wie zu Speir geschieht, da in der kirchen post unum aliud exercitium
gehalten wirdt .
6. Man solle billich dem antiquo stylo inhaerirn unndt nicht gestatten, daß
Lutherische administratores investirt werden, darbey doch zu bedencken
wehre, ob man pro bono pacis hierinn nachgeben solle, ob es auch die nöth
unndt utilitet erfordere, darnach man zu negotiirn hette. Sonsten wirdt per
investituram Caesaris daß ius conservirt dem Pabstlichen stuhl, wie man
demselben ohnedaß nichts vergeben kan. Hiebey noch ferners zu conside-
rirn , daß die temporalitates instar feudorum imperii sein sollen […]. Ihre
Churfürstliche Durchlaucht wollen keinen chur-, fursten unndt standt hier-
innen vorschreiben, wan doch der friedt anders nicht zu erheben, so gibet
zu betrachten, ob nicht etwan indulta zu ertheilen, damit gleichwoll sehr
behutsamb zu procedirn.
Ratione tituli, wan es anderst nicht sein kan, mußen geschehen laßen, daß
„erwehlter unndt postulirter zum ertz- oder bischoffen“ gegeben werde.
7. Hat die bey diesem puncto imminirende gefahr in vorigen votis außge-
fuhret , unndt wan es immer moglich, solle man in negativa persistirn, wan
es doch endlich nit zu erheben, were es beßer zu gestatten, alß alles noch
ubriges in gefahr zu setzen, iedoch mit großer circumspection; und solle
man dahin sehen, damit dem ertzstifft Magdeburg die direction im fürsten-
rhat nit eingeraumbt noch wegen der den cammern applicirten stiffteren
vota zugelaßen werden.
8. Kan gar nit nachgeben werden, weilen es sonsten kein constans voluntas
were, et in incerto essent dominia, so pestis rei publicae, solle derowegen
billig bey der amnistia sein endtliches verbleiben haben.
9. Aldeweilen in den vornehmbsten reichsstätten besörglich nicht zu erhalten
sein mögte, daß sie catholische in den magistrat auffnehmen, so were zu
begeren, daß in statu quo allenthalben gelaßen werde; wan die protestirende
dargegen begeren solten, man solte in den catholischen oder mitt der zeit
widerkommenen stätten den halben theil Augsburgischen confessionsver-
wandten admittiren, so wirdt catholicis nit verbotten werden, ut eodem
iure utantur, umb so mehr, weilen anno 1555 in keiner stat der magistrat
gantz Lutherisch gewesen.
Bey den auffgerichten verträgen sollen beede stätt Augsburg und Regens-
burg gelaßen werden
Zu den Verträgen, das Religionswesen in Augsburg betreffend, vgl. S. 135 und 136. In Regensburg
waren die Beziehungen zwischen Bischof und Stadt, besonders im Hinblick auf die Religions-
ausübung und die geistlichen Güter, in den Rezessen vom 5. Mai 1549 (Text: Lünig V I
S. 488), vom 12. Februar 1551 ( ebd. S. 490) und vom 15. Juni 1571 ( Lünig XIV I S. 273)
geregelt.
Straßburg und Kempten, soll nach dem Stand von 1627 restituiert werden.
11. Laßet es bey der catholicorum proponirten mediis […].
12. Wie zu 11., es soll jedoch den Andersgläubigen ausreichende Zeit für die Emigra-
tion gestattet werden.
13. Catholischen chur-, fürsten und ständten kan und sol daß reformiren
ebensowenig verbotten werden alß den Lutherischen, da sie aber in etlichen
municipalstätten zu starck eingerißen, wirdt bey deren dominis bestehen,
ob sie einig temperamentum gegen die uncatholischen brauchen wollen,
können ihrestheils nichts darzu sagen.
Nobiles mediati mögen wol privata exercitia haben, wans nit zu änderen.
14. Repetirt vor diesem geführtes votum, daß auff den negsten reichstag
zu reden, wie die summae appellabiles zu erhöhen und suspensio revisionum
auffzuheben; wan dieses geschicht, erit facilior via. Bey diesem zu stifftung
des gemeinen friedens außgeschriebenen convent laßet sich daß schwere
werck der iustici nicht praecipitiren, neque est de tempore, und müßen
camerales uber die mängel und wie denen zu helffen gehort werden.
Zu 15. grundsätzlich wie zu 14.
Die paritet ist irraisonnable und hiebey zu gedencken, wan die religions-
gravamina beygelegt sein, daß die ialousie von selbsten werde cessiren.
Man muß hievon nicht viel moviren, sonderen allein de pace ineunda reden,
und ist noch zu fruh, daß man 2 catholische und 2 Lutherische praesidenten
anordtenen solle, sonderen es beim alten laßen, ist auch desto weniger nötig,
weil es in religionssachen sein gewißen weeg hat, wie vor diesem alzeit
geschehen, und obwol plures Lutherani gewesen, so haben sie dannoch
propter praestita iuramenta, welche sie auff die reichsconstitutiones binden,
pro catholicis gesprochen .
16. Caesar hat sich anno 1635 ercläret, er wolle etliche taugliche subiecta
in den reichshoffrath annehmen, derowegen dieser punct an Seine Mayestät
zu remittiren.
17. Ist contra usum et consuetudinem totius mundi, wil man doch einige
temperamenta gebrauchen, will es geschehen laßen.
18. Ob paritet auff den reichsconventen zu gestatten, repetirt vorstehendes,
daß man nicht weichen solle.
19. Ist affirmative zu resolviren, umb so mehr, weilen fast alle status prae-
sentes und selbst schließen helffen, also ist es auch bey dem Passawschen
vertrag und dem religionfrieden observirt worden.
Ad extremum addit clausulam salutarem, daß, wie vorgemelt, Churbayeren
nit gemeint, einigem ertz-, bischoff oder praelaten vorzuschreiben, sondern
eußerister möglichkeit nach alles und iedes zu salviren, wan aber nit mög-
lich , obstehendes alles zu erhalten, und zu befahren sein mögte, das tractatus
pacis abrumpirt würden, solchen und keines anderen falß weren die herren
Kayserlichen zu ersuchen, daß sie sich ferner wollen einlaßen, wol und gnaw
mesnagirn, und (nisi summa urgeat necessitas) nichts begeben, damit man
es bey Gott und in conscientia verandtwortten könne.
Die vor diesem allegirte rationes, deren sich D. Augustinus contra Valen-
tinianum Imperatorem gebrauchet , seindt zwar sehr wichtig, es were aber
dazumal tradenda basilica haereticis quaestio, ietzo versirt man in alio casu,
ob man nemblich die einhabende ihnen laßen solle, welches, da es nit ein-
gangen wirdt, stehet nicht wenig zu besorgen, es mögten die noch ruhiglich
besitzende auch darauffgehen, haltet dafur, maßen außtrücklich instruirt,
daß unicum medium in puncto satisfactionis coronarum bestehe, dardurch
viel puncten könten salvirt werden.
Nachdeme nun die cron Schweden die ihrige erlangt
Das ksl. Friedensprojekt vom 8. Mai 1646 sah die Abtretung Pommerns, Bremens, Verdens
und der Stadt Wismar an Schweden vor. (Text: Meiern III S. 74 ; C. W. Gärtner IX
Nr. 104 S. 642).
werden ad mitiora consilia gehen; wan nun auch gleichergestalt die cron
Franckreich contentirt wirdt und Kayserliche Mayestät sich superiren, wie
ohnedem die praetendirende stuck nit mehr in dero gewalt, so were von
dieser cron gute assistentz zu hoffen, weilen sich vernehmen laßen, ihre
foedera gehen nicht contra religionem, sonderen haben sich dißfals offene
handt behalten, wan ihro nur satisfaction gegeben wirdt.
Legati Caesarei haben sich biß dahero ex defectu mandati entschültiget, es
hat aber der duc de Longoville ihnen angezeigt, sie contentiren protestantes,
Franckreich wollen sie aber in einer sachen, darauff es allein bestehet, nit
deferiren, ehendter sie aber davon weichen, wollen lieber noch ein gantzes
saeculum krieg führn
mehr und mehr, seint von einem guten ort versichert, man solle ante satis-
factionem datam in materia religionis zu den herrn Frantzößischen nit
schicken, sonsten werden die deputirte schlechte audientz und nur lauter
verdruß haben.
Churbayeren befindet statum imperii also posturirt, daß nicht bastandt,
dem feyendt zu widerstehen. Schweden und Franzosen bringen neue Völker ins
Reich; zu ihnen werden vielleicht auch die Söldnerscharen aus England stoßen, da
dort der Krieg jetzt beendet ist
besorgen, wan alle diese exercitus sich auff dem reichsboden befinden, es
werden die cronen nicht mehr de pace tractiren, sonderen alß rerum domini
alles pro voluntate et arbitrio disponirn wollen.
Der ganze Frieden hängt von der Satisfaktion Frankreichs ab; es ist vergeblich,
auf militärische Erfolge zu hoffen. Wenn Frankreich zufriedengestellt wird, wird
es die katholischen Stände in puncto gravaminum unterstützen.
Vergleichet sich mit Cöllen, daß dieses alles per deputatos catholicos dem
herrn graffen von Trautmansdorff remonstrirt und benebenst ersucht werde,
wan er die endtliche resolution empfangen, daß er sich in solatium Europae
et religionis catholicae derentwegen wolle heraußerlaßen, sey nützlicher,
die satisfaction alsogleich dan hernegst, wan man in religionssachen großen
verlust gelitten, zu geben, und also Got und seiner kirchen etwas zu
salviren.
Kurmainz. Ersüchet deputatos, sie wollen referirn, waß sie bey den herrn
Kayserlichen und Frantzößischen verrichtet.
234, 31 –235, 10 Buschmann – zusprechen] In Österreich B I wird Buschmanns Bericht
erst nach dem österreichischen Votum erwähnt, dort mit der Bemerkung: Es weren aber nur
generalia und keines auffmerckens nöttig, so ich auch, alß noch mit den gedancken
meines abgelegten voti occupirt, nit merckhen khönnen.
lungen mit den Schweden gebeten haben . Hetten hierauff ihre verfaste puncta
abgelesen, Kayserliche sich aber ercläret, sie wolten der ständt gutachten
gewertig sein, doch zu abkurtzung der sachen mit wenigen ad marginem
setzen, waß Ihr Kayserliche Mayestät von theologis eingerathen
alß resolutiones, sonderen tanquam consilium theologicum.
Bei den Franzosen haben die Deputierten von den Verhandlungen mit den Prote-
stanten berichtet und beklagt, daß diese die Unterstützung Frankreichs hätten.
Illi: Caesarei weren zu weith gangen und schiebeten von sich alles odium
auff dieselbe, seindt diesem nach auff dem punctum satisfactionis gefallen
und haben Galli bedeutet, man wurde so lang keinen frieden erlangen, biß
ihnen Breysach verwilliget, so gar auch sich biß dahin in keinen tractat
mehr einlaßen. Deputati wurden ein gutes werck thun, wan sie Caesareis
daruber wolten zusprechen.
Salzburg. Ist über die Gravamina nicht instruiert und hat nur den Befehl, sich
hierin der Mehrheit anzuschließen, verschiebt daher sein Votum. Bittet um Mit-
teilung der erwähnten kaiserlichen Resolutionen.
Österreich. Eß seye den herren Kayserlichen plenipotentiariis, vorderist
aber der Kayserlichen Mayestät, von dero die unvergreiffliche vorschläg
entsproßen und erstlich mit theologis deliberirt und hernacher dießer-
gestalt uffgesetzet worden, pro communicatione gebeuhrender danck zu
sagen, dardurch werde gutes vertrawen erhalten, so das hauß Osterreich
allezeit bezeugt, und ist demselben ein großer kummer, daß in solche der
catholischen religion nachtheilige sachen verstehen muß, so pro religione
gultene berg und ipsam monarchiam auffgesetzet, und wurde sie wol zu
erhalten und zu vernehmen sein gewesen, wan es die cron Franckreich, ia
die cron Franckreich nicht gehindert. Es ist bekandt, das Osterreich von
auffgang biß zu nidergang alleß zu füßen des Pabstes geben, und solle
ietzt in so kleinen glauben gerathen und so schlechtes ansehen bey catho-
lischen chur-, fürsten und ständten haben, welches nur darumb angezeigt,
daß Kayserliche Mayestät schwehr fallet und sehr wehe thut, daß in solche
postulata verwilligen mußen, deroselben viel lieber sein würde, wan nur
einiges effugium könte erdacht werden, so auß habenden befelch also
notwendig erinneren müßen.
Das abermahlen wegen der Frantzößischen satisfaction gar gefährliche er-
wehnung geschicht, hette wol ursach, nomine des hauß Inßbrueg, in quam
omne damnum et malum redundat, zu
vorzubringen, seye aber nicht praeparirt, und wans ihme erlaubt wirdt, wil
es bey negsterer session verrichten, widrigen aber wie biß dahero praevia
protestatione stilschweigent dahingehen laßen. Sein gnädigster herr werde
nimmer consentiren, daß Breisach ubergeben werde, undt bittet nachmalß
zu erlauben, das mit negsten seine notturfft anbringen möge.
Falsum esse fundamentum, das die uberlaßung Breysach den frieden machen
werde, wil davon stillschweigen, weilen es ohnedas ahn die Kayserlichen
muß gebracht werden, so das ihrige darzu zu sagen wißen werden. Zeit ists,
das man sich circa gravamina mit den protestirenden vergleiche, welche wie
zum krieg, also zu dem frieden ursach geben werden.
Man wolle sich doch umb Gottes willen die Frantzösischen plaudermenten
nicht so starck vorspiegelen, seye nichts darhinder. Sie geben speciose auß,
wan Preisach uberlaßen wirdt, so ist der friedt geschloßen, daß seint lauter
wort und zumal keine werck, und könte alhie wol sagen, quid egemus
testibus. Seinestheils seye er ein schlechter gesell, wolle aber bedenckens
tragen, sich in ihrer geselschafft zu finden. Hoch seye zu erbarmen, daß der
Teutschen fürsten gesandten nicht mehr die warheit dorffen sagen, und
laßen sich von frembden under die banck trücken. Ist dahin gespilt, das
Osterreich Breisach hinweggebe und dardurch nach und nach undertrückt
werde, darbey aber wol zu considerirn, das dis haus das reich in eandem
ruinam et oppressionem nothwendig mitziehen werde, so doch die prote-
stirende nicht gestatten werden.
Alß Franckreich Metz, Tül und Verdun occupirt, hat man es geschen laßen,
deßgleichen kan man ietzo auch dissimulando thun, sein gnedigster herr
werde deßwegen nit kriegen, hat Franckreich recht, so wirt es sich finden.
In gantz Europa ist kein provintz, so schön-, früchtbar- und gesundter alß
Elsaß, darzu gibt die cron Spanien auch noch viel, das an der satisfaction
kein mangel. Franckreich hat kein inclination noch meinung zum frieden,
sonderen wirdt auß Breisach newer krieg entstehen, were derowegen diese
praetension der cron Franckreich außzureden, und wan status zusammen-
stehen , wirdt sie wol selbst weichen und nicht noch ein saeculum zum krieg
anwenden, das würde der Türck nicht thun. Wan man aber laviren und
Franckreich selbsten helffen will, so kommet das reich endtlich umb alles.
Posito, es gebe wegen Breisach Osterreich den consens, so wirdt doch
Franckreich, der gethanen promissionen ungeacht, in den religionsdifficul-
teten keine assistentz leisten, es seyen nur eitele wordt.
Daß weiset ietzundt die Heßen Caßelische satisfaction, daß man die geschutz
brausen höret
finden ihnen zu resistirn, Franckreich aber wirdt in flagranti crimine gefun-
den prosequendo ecclesiasticam, und solle man sich imaginiren, solche cron
werde eintzige hilff leisten. Bittet, die herren abgesandte wollen dieses zu
gemuth führen und reifflich erwegen, behaltet sich noch fernere notturfft
bevor, und seye ein irthumb, auff Franckreich zu trawen, daß diese cron
könne oder wolle den Teutschen guts gönnen.
Osnabrück. Verweist auf das kurkölnische Votum und bittet, die noch aus-
stehenden Deputationen zu den Mediatoren auszuführen.
Die puncta belangendt, vergleichet sich mit dem Churcölnischen voto,
bittendt communicationem der Kayserlichen resolutionen, außerhalb daß
bey dem art. 13 et 19 hoch interessirt zu sein vermeint. Haltet sich dero-
wegen seiner statt Minden und Oßnabruck halber alle notturfft bevor; die
wollen sich alß reichsstätt halten, es wirdt aber kein catholischer standt nec
ipse Caesar Seine Fürstliche Gnaden zwingen können, daß sie ihre schäff-
lein pro officio nit weiden solten. Diese beschaffenheit hat es nicht allein
mit diesem beeden, sonderen auch hiesigen und anderen Cölnischen stiffteren,
außerhalb Hildesheimb, mit deme ein anders verglichen
In dem am 16. Januar 1642 zwischen dem Kaiser und den braunschweigischen Herzögen geschlos-
senen Goslarer Vertrag (Text: Londorp V S. 762–768) wurden nach Art. 21 den luthe-
rischen Bürgern von Hildesheim sechs Kirchen überlassen. Im übrigen regelte die religiösen Ver-
hältnisse im Stift der Religionsrezeß Kf. Ferdinands (als Fürstbischof von Hildesheim) mit den
Herzögen (1643 April 27, Text: Lünig V 1 S. 537).
ßene ritterschafft ist episcopis underworffen, können ihnen dahero daß
exercitium privatum nicht gestatten, sonderen seindt die contraveniente-
allezeit gestrafft worden, wurde sonsten receptaculum et seminarium haeres
sum derzeit geben.
Ad 19. Keinen ist zu verweigeren, wan land und leuth weggeben werden, daß
nicht protestiren solle, wie von Osterreich wol angeregt, und ob es schon
die menschen nit hören wollen, so wirdt es dannoch Gott hören. Habe
gestern schreiben von Oßnabruck bekommen, darin vermeldet, der graff
Oxenstern habe einem catholischen (in meinung, das ers nicht were) gesagt,
die Kayserlichen weren weith gangen, müßen noch weiter und neben Verden
noch Minden und Oßnabruck geben, darab zu verspeuren, daß es nicht
falsa fundamenta, wan ungehört der interessenten die stiffter offerirt werden.
Also ist es auch mit den stiffteren Metz, Tull und Verdun geschehen ohne
vorgangenen schluß
Trauttmansdorff hatte den Franzosen die drei Bistümer schon in seinen ersten Besprechungen
mit ihnen (Ende November 1645) angeboten; dabei waren die französischen Gesandten bereits
darüber informiert, daß ihnen Wien hier entgegenkommen würde (vgl. Diarium Volmar S. 241;
Meiern II S. 213; F. Dickmann S. 284).
gleichwol nichts zum frieden helffen […].
Der herr graff Trautmansdorff tractirt mit den uncatholischen und laßet die
catholische cron, daher entstehet die diffidentz. Sehet ungern, das Oster-
reich bey dem puncto satisfactionis leidet, es geben aber auch die protho-
colla , das man keinem sein landt und leuth abvotiren, noch wenigers aber
ubergeben solle.
Frantzösische legati haben ihnen angezeigt, wie auch Bayeren vermeldet,
wan comes de Trautmansdorff sine satisfactione completa abreisen wirdt,
daß sie pro continuando et maturando bello einen expreßen schicken wollen,
vorgebende, Caesar und Osterreich burlirn Franckreich, sey doch nit soviel
alß die Spanische ministri.
Es thuet wehe, landt und leuth hinweggeben, empfinde eß selbsten mit dem
stifft Verden; damit man aber eins auß der sachen komme, so solle man in
der handtlung forthfahren ratione satisfactionis, wil sonsten auch fernere
information von Österreich gern anhören. Es weren potentaten zugleich
wegen der satisfaction capaces zu machen, wan sie aber nichts weichen
wolten, wirdt es Osterreich sein wie dem stifft Verden, und wan der friedt
hierdurch nit erfolget, muß es dahingestelt sein laßen.
Haltet darfur, das bey gegenwertiger schwehrwichtigster materi in puncto
gravaminum pro fundamento zu setzen, den geistlichen vorbehalt in seinem
vigor unverruckt, insonderheit aber wegen der von den catholischen annoch
inhabenden stiffter zu erhalten.
2. Daß alleß daßienige, so in hoc puncto gravaminum tractirt und geschloßen
wirdt, so lang uncräfftig und unverbindtlich sein solle, biß dahin ein allge-
meiner durchgehender friedt sowol mit einer alß der anderer cron getroffen
und volzogen. Und sintemal in denen ietzo angeregten hochlöblichen Chur-
cöllnischen , Bayerischen und Oßnabruckischen votis allegirt worden, daß
der punctus satisfactionis coronarum, bevorab Galliae, in solchen terminis,
daß eine ruptur der gantzen tractaten zu besorgen – nun hat man zwar
dißeits, warauff dergleichen zwischen den herrn Kayserlichen und könig-
lichen herrn plenipotentiariis particulatim vorgehende handtlung aigentlich
bestehe, gantz keine beständige nachricht, nachdem aber menniglichen be-
kandt , daß der ietzige laidige reichszustandt notorie also beschaffen, daß
nicht per arma, sonderen per tractatus deßen beruhigung zu erlangen, alß
erachtet bey solcher gestaltsamb hochnotwendig zu sein, auff ein diensames
expediens zu gedencken, damit von den Kayserlichen herrn plenipotentiariis
bedeuter punctus satisfactionis (praesertim Gallicae) auß denen in vorbe-
sagten votis eingeführten ursachen auffs allermöglichste stringirt und zum
schluß furderlich gebracht werde.
Soviel die in umbfrag gestehe puncten und zwar den ersten betrifft, ist dahin
instruirt, suspensiva media und keineswegs perpetua ia einzurathen, der
iahracht halben sich auch den maioribus dergestalt zu conformiren, das
hierdurch dem catholischen weesen wenigsten praeiudiciret, gleichwol das
hochnotwendige friedenswerck nicht gehindert, sonderen nach aller mög-
lichkeit befürdert werde.
Ad secundum. Ist billig und der von den protestirenden selbsten praeten-
direnden aequalitet inter ipsos et catholicos gantz ähnlich, das von den
electionibus die catholischen nicht außzuschließen, sonderen gleich den
anderen darzu vehig und capaces zu halten. Ob aber diese frag bey gegen-
wertiger handtlung auß denen von den herrn Kayserlichen plenipotentiariis
eingeführten ursachen zu praeteriren, ist man dißeits indifferent.
Ad 3. In denen uncatholischen stifftern, wo die menses Papales biß dato
(allermaßen von Ihro Hochfürstliche Gnaden erwehnung beschehen) her-
gebracht , seint billig dieselbe zu erhalten, solten aber die uncatholischen sich
ratione futuri temporis deren acceptirung halben difficultiren, mögten die
collationes von dem Päbstlichen stuhl der Kayserlichen Mayestät uberlaßen
und hierdurch der scrupulus deßwegen und ratione potestatis Pontificae
benohmmen werden, welches dan sedes Pontificia bey solchen umbständen
wol nachgeben und geschehen kan, weilen die Römischen Kayser prioribus
saeculis die Römischen Päbst selbsten, ertz- und bischoff, auch praelaten in
Teutschlandt nominirt, solches auch die könig in Franckreich, Spanien und
andere annoch heutigentags thun. Die uncatholischen iurisconsulti melden,
quod Imperator hoc ius in praeiudicium successorum et imperii in Ponti-
ficem titulo valido transferre non potuerit .
Ad 4. Bey der precum primariarum collation stehet billig in Ihrer Kayser-
lichen Mayestät wilkühr, ob sie dieselbe catholischen conferiren wolle; es
wurde widrigenfals der Kayserlichen authoritet, dern maiestat undt der biß
daheriger observantz zuwiderlauffen.
Ad 5 tum . Den catholicis canonicis auff den uncatholischen stiffteren were in
der thumbkirchen oder capellen daß exercitium zu verstatten.
Ad 6. et 7. Wegen ertheilung der belehung, sessionum et votorum, weilen
Ihre Fürstliche Gnaden zu Bamberg nit verhoffet, daß die uncatholischen
darauff beharren, wenigers daß friedenswerck sich hierdurch streken solte,
hat wegen deren in hoc passu underlauffender hochwichtiger bedencken
ihnen in negativam instruiret; demnach Ihre Kayserliche Mayestät und
etliche andere aber die beysorg tragen, das der gegentheil in hoc passu nicht
acquiesciren und denselben zu deferiren sein dörffe, Ihre Fürstliche Gnaden
auch sowol nicht alß Ihre Kayserliche Mayestät und Ihre Churfürstliche
Durchlaucht in Bayern die gegenmittel und praesens belli status, warnach
die necessitas zu mensurirn, ist bekandt, alß will solches ad referendum
nehmen und verhoffen, Ihre Fürstliche Gnaden werden sich von den maio-
ribus hierin nach gestalten umbständen nicht absonderen.
Es soll jedoch dafür gesorgt werden, daß den Stiftern, die Kursachsen, Kurbranden-
burg , Holstein und Pommern an sich gezogen haben, auf Reichstagen keine Session
gestattet wird. Eß mögte auch räthlich sein, damit ietzterzehlte stiffter successu
temporis nicht gar in weltlichkeit verwandtlet werden, allermaßen anno
1563 mit dem ertzstifft Riga beschehen
sehung , auch vielleicht diese zu thun, das eines ieden stiffts principalster
beambter oder stathalter auß deßen capitulo cum scitu et consensu eiusdem
genohmmen werden solte.
Ad 8., 9. et 10. Conformirt sich mit den vorstimmenden votis und dem
Kayserlichen gutachten; die reichsstätt betreffendt, were in specie nit infor-
mirt […].
Ad 11. Ratione immediatae nobilitatis bleibe es bey dem Prager frieden
im stifft Bamberg hette man dem adel seit anno 1627 etliche pfarren refor-
miret und eingezogen, auff deren restitution sie nach dem publicirten frieden
gar starck getrungen.
Ad 12. Die freystellung der underthanen betreffendt, könte solche keines-
wegs nachgegeben werden, insonderheit in der geistlichen fürsten landen,
welche mit Lutherischen benachbarten umbgehen, und auch der uncatho-
lische adel darinn geseßen, weilen in kürtzer zeit diese libertet alle under-
thanen amplectiren wurden; und obwol die vorgeschlagene restrictio, daß
dergleichen underthanen in territoriis catholicorum kein exercitium, sondern
allein daß singen und bitten in hausern zuzulaßen, etwaß specioß anscheinet,
so ist doch ex historiis et anteactis bekendt, welchergestalt in verschiedenen
landen, insonderheit in Osterreich, dergleichen underthanen zu erzwingung
eines liberi exercitii kayser Maximiliano 2 do die Turckenhuelff uff den
landtagen geweigert
Auf den Landtagen 1564–1568 hatten die niederösterreichischen Stände regelmäßig die Freigabe der
Augsburgischen Konfession gefordert. Sie war in der Religionskonzession 1568 von Maximilian II.
gewährt worden. Zur Türkenhilfe hatten die Stände allerdings alle Jahre hindurch regelmäßig
beigesteuert (vgl. M. Ritter I S. 394f.).
Sonsten ist höchlich zu verwunderen, daß die Augsburgischen confessions-
verwandten den catholischen underthanen libertatem religionis astruiren
wollen, weilen solches ipsorummet acatholicorum iuri et moribus vel obser-
vantiae contrariirt, sintemalen under ihnen vornehme rechtsgelehrten, alß
Rheincking, De regimine ecclesiastico, asseriren wollen, quod ius refor-
mandi ne quidem ex principis solo nutu et arbitrio dependeat, sed ecclesiae
Lutheranae consensu fieri debeat
Samuelis 2. do , Esaiae 8., Reg. 2.) und anderen iuridicis et historicis funda-
mentis probiren. Berürter autor distinguirt auch inter reformationem et
curam ac directionem externam reformationis, illam toti ecclesiae, hanc
principi tanquam nobili eius membro et nutritio tribuendam esse .
Hingegen hat Landgraf Moritz von Hessen 1605 den ihm zugefallenen Teil der
Marburgischen Erbschaft reformiert und die lutherischen Prediger und Kirchen-
gebräuche durch calvinistische ersetzt .
Ein gleicher Glaubenswechsel ist vor etwa 50 Jahren in der Kurpfalz durchgesetzt
worden
Bischofs Julius von Würzburg zugunsten ihrer Glaubensgenossen im Stift inter-
venieren .
Eß scheine fast, daß die uncatholischen auff ihren anno 1566 sich in hoc
passu eingebildeten principiis fundiren, indeme sie den 25. Aprilis in ihren
schrifftlich der Kayserlichen Mayestät ubergebenen gravaminibus gesetzet,
daß auß ernsten unwandelbaren gebott und befelch Gottes sie bewegt
wurden, den haydnischen greuel und abgotterey, so im Pabsthumb gewesen
und noch seye, ernstlich zu fliehen. Aus dieser Voraussetzung erklärt es sich,
daß sie die Freistellung in den katholischen Territorien gleichsam als Gewissenspflicht
betreiben.
Ad. 13. Weilen der adel in Francken nicht mediat, sonderen unmittelbahr,
man auch dißeits wegen des unmittelbaren adelß, wo und welcherge-
staldt derselbe daß exercitium religionis hergebracht, kein information
hatt, wil denen hierunder interessirten ständen keineswegs praeiudiciren,
sonderen von denselbigen thünliche und verandtwörtliche vorschlag ver-
nehmen .
Ad 14. Der ganze punctus iustitiae gehört vor die ordentlichen Reichskollegien.
Und sintemal der gerichter vorgeschlagene multiplication dießeitiger haben-
der gewißheit nach nur etlicher weniger eingebiltete concepten sein, uber-
dieses weder Chursachßische noch -brandeburgische hieruber vernohmmen
worden, wie auch die vornehmbste uncatholischen ständt in Francken und
Schwaben einer widriger und dieser meinung sein, daß, wan daß itzige
cammergericht recht bestellet, hinwider visitiret und reformiret, ihre gne-
digen fürsten und herren damit begnügig sein und die multiplication gantz
uberflüßig halten würden, dannenhero räthlich erachtete, dißorths in den
absonderlichen rhäten, ob dergleichen vorgeschlagene multiplicatio iudici-
orum bey gegenwertigen reichszustandt thünlich und practicirlich, in furder-
liche deliberation zu stellen, und also diese materiam iudiciorum von dem
puncto gravaminum zu abstrahiren. Da es nun alßdan zum votiren kommet,
werden ungezweiffelt solche wichtige considerationes hinc inde in votis
sowol von den catholischen alß uncatholischen alhier uff die bahn kommen,
welche, da sie nachgehents in daß conclusum außführlich gebracht und
denen zu Oßnabruck subsistirenden communicirt, vermuthlich eine ände-
rung veruhrsachen werden, wie dan ohnedaß der Fränckische und Schwa-
bische craiß kein newes gericht und deßen underhaltung (indeme das gantze
reich neun oder 10 assessores, so anitzo zu Speyr noch im leben, nit entre-
tenirn kan
clagen einkommen) durch etliche wenige ständt ohne ihr wißen und belieben
ihnen auffdringen und damit graviren laßen kan.
15. gehört wie 14. ad communia consilia, bei Religionssachen wird ohnehin schon
die Parität der Assessoren eingehalten.
Ad 16. wie in der früheren katholischen Erklärungen.
Ad 17. bleibts billig bey der Kayserlichen herren plenipotentiariorum reso-
lution .
18. ebenergestalt.
wenigers denselben zu praeiudiciren.
Konstanz. Vernehmet ungern, nachdem man
weldt auff den frieden vertröstet, daß nun in ein- und anderen voto anfanget,
von einer ruptur zu reden.
Ex parte Constantz, Wurtzburg aliorumque principalium habe vielmals
bedeutet,
ditione gesetzet, alle handtlung solle biß zu schließung eines generalfriedens
unverbindtlich sein, derentwegen ex parte Constantz gern dahin verstehen
will, das der punctus satisfactionis stringirt werde, darzu man catholischen-
theils umb so mehr ursach hat, weilen die protestirende alles mit den Schwe-
dischen conferiren und pro maiore metu
Oßnabrugg ins gesicht gesagt, sie hielten dieselbe vor mitständt, wegen
derowegen catholici nit zu verdencken, wan sie gleichergestalt auch einen
ruggen sucheten.
Exempla geben, was die particularfrieden alß Dennemarck-, Mantuan- und
Pragerische genutzet – ein ebenmäßiges kan alhier beforchtet werden.
Der stifft Constantz fürchte
reich , umb so mehr bedencklicher fallet es, wan nit mit Schweden allein
ohne Franckreich solte tractirt werden; kan sich auch bey solcher beschaffen-
heit in hoc gravaminum puncto in einige fernere handtlung ohne außtrück-
lichen befelch mit einlaßen. Und weilen von etlichen vorstimmenden propter
rei gravitatem dilation begert worden und er auch von den Kayserlichen
resolutionen keine communication gehabt, alß behaltet sich uber die puncta
alle notturfft bevor und wil nur zur nachricht angezeigt haben, daß ein
protestirender de temporalitate mit ihm geredt, und ob es nit dahin zu
richten, damit die mediata ad certum tempus, die immediata aber ad inde-
finitum et perpetuum uberlaßen werden. Darauff er sich nichts erclärt, alß
aber der uncatholische darauff urgirt, hette gesagt, wans ie sein müste,
so würden wenigst die annoch würcklich besitzende in der catholischen
händen verbleiben (welches er auff die Wirtembergischen clöster verstanden)
und damit den discurs abrumpirt, welches pro excusatione sua, weilen ver-
lauten will, ob hette er sich zu weit heraußgelaßen, anzudeuten nicht umb-
gehen können.
Bei den von Kurmainz vorgetragenen Punkten wird die geistliche Jurisdiktion nicht
erwähnt; die Protestanten werden ihre Aufhebung in ihren Territorien verlangen.
Costantz ist wegen der in reichsstätten habender clöster interessirt, der
punct müste auch außgesetzt werden, und weilen im Churbayerischen voto
von den stätten weitlauffig, und das zu Ulm kein catholischer mehr im magi-
strat , so zeiget an, daß noch einer pro forma darin, werde aber schlegt gnug
gehalten. Sonsten
tien behaubten wollen, das tempore des auffgerichten religionfriedens Nurm-
berg sambt noch etlich andern stätten gantz Lutherisch geweßen.
Protestirende machen eine Separation bey den stätten, daß etliche gantz
Lutherisch, etliche gemengt, wie Augsburg, Dinckelspiel, Ravensberg und
Kauffbeuren, andere aber, warbey catholische interessirt, laßen sie auß.
Diese sind Ulm, Leutkirch, Lindau, Reutlingen, Eßlingen. Hier soll das katholische
Exercitium erhalten werden .
Prälaten. Verschiebt sein Votum über die in Proposition gestellten Punkte, weist
nur darauf hin, daß der punctus satisfactionis möge befürdert werden, weilen
es doch einmall geschehen muß. Dan were auch noch ein punct wegen der
geistlichen iurisdiction einzurucken, wie von Constantz wol erwehnet; so
seint in den mediis noch mehr puncten, welche auch streitig, alß da seindt
die geistlichen güeter, welche catholische noch inhaben, wil numehr fast
daß ansehen gewinnen, alß wolten sie pro derelictis gehalten werden, so
doch niemalen in votis gewesen, inmaßen die herren deputirte auff deren
erhaltung instruirt worden, were dahin zu sehen, damit sie in einen abson-
derlichen punct gebracht oder doch beßer beobachtet werden.
Augsburg ( Stadt ). Die püncten seindt großer schwehrwichtigkeit, treffen
Gott, seine liebe kirch, Päbstliche Heyligkeit und gantze christenheit an,
befindet sich anders nit instruirt, alß nichts einzugehen, waß all disen zu-
gegen sein kan. Die Kayserlichen resolutiones habe nicht gesehen, bittet
umb communication und behaltet sich seine erclärung bevor.
Laßet sich sonsten belieben, das der punctus
insonderheit Franckreich, befurdert werde. Erinnert sich, das bey der depu-
tation Galli gesagt, hetten sich wol getrawet, den terminum auff 70 iahr zu
bringen, es wern aber die Kayserlichen zu weit gangen, und gleichsamb
geschimbfet, sie solten auff 70 iahr handlen, da Caesarei schon 100 ver-
williget ; dieses fiehle ihnen schwehr, und wan sie sich pro religione inter-
poniren wolten, so kämen ihnen die Kayserlichen vor. Ist auch vorgerückt
worden, man hette mit catholischen gut und blut gekrieget und gedächte
die cron Spanien, catholicos noch weiter anzufuhren.
Quoad protestationem vergleichet sich mit Oßnabruck, daß diß miserabile
officium niemanden könne verbotten werden, cum liceat etiam contra ipsas
prohibitiones protestari. Daß wil hiermit gethan haben, wan der statt Augs-
burg etwas widriges solte zugemuthet werden. Wan maior pars collegii in
communi causa concludirt, obligirts billig das gantze collegium, si autem
in re speciali, so kan es nit platz haben. Auch die Protestanten verweigern dem
Geistlichen Vorbehalt ihre Anerkennung.
Wegen der reichsstätt wie Costantz, deßgleichen wegen der clöster wie
praelaten. Man soll jedoch Verhandlungen darüber vermeiden, bedunckete dero-
wegen beßer zu sein, wan sie per reservata könten erhalten werden.
Vernehmet mit befrembden, das Augsburg ad amnistiam verwiesen werden
will, weilen darin keinesweegs gehörig, maßen mit negsten außzufuhren
vorbehaltet.
Ad 1., 8., 9. et 10. sollen catholischen die einhabende gueter verbleiben; im
Pragerischen frieden seint die verträg vorbehalten , und kan per 10 mum
nicht praeiudicirt werden.
Diese handtlung ist dahin angesehen, daß sich chur-, fürsten und ständt
gütlich undereinander vergleichen, den stätten aber nichts benehmen, die-
selbe zu verträgen zwingen oder ihnen daß ihrige abvotiren, wie mehrmalß
angeregt worden, weniger einem das seinig, bevorab so kirchen angehet,
votando entziehen, also thun auch die protestirende selbsten und wollen
die maiora nicht gelten laßen, uti status considerantur ut singuli, und weilen
der religionfriedt naturam contractus imitirt, so kan er denienigen, qui non
praebuit consensum, nicht obligiren. Zudem haben Kayserliche Mayestät
in dero außschreiben vermeldet, daß sie keinem etwaß wollen entziehen
laßen.
Pro 2. et 3. verfechten die Augsburgischen confessionsverwandte die accor-
dirte sachen, muß derowegen hoffen, catholici werden die statt Augsburg
tanquam oculum et pupillam imperii mit Dinckelspiel und andern dergestalt
recommendirt haben, damit sie in statu quo mögen erhalten werden.
So weiß man 4. von einigen clagen nicht, so vorkommen, dannenhero
unnötig, sich damit viel zu bemuhen, ne cum umbris certare videamur;
es hat sich auch biß dahero noch kein gesandter angeben.
Die protestirende behalten pro 5. to ihre ertz-, stifft- und praelaturen ad 60 und
mehr iahr, also billig, das iuxta edictum uti possidetis die ihrige auch
unbetrubet besitzen.
Wan 6. to der Prager friedt solte auffgehoben werden, wurden viel ständt
leiden, implorat pro se legatos offertque invicem operam suam.
7. Heßen Caßel wil die alte vergleich under anderen exact observirt haben,
vielweniger aber nachgeben, daß sie umbgestoßen solten werden. Causae
decidendae müßen erwogen werden und daß die Augsburgische sach cum
plenissima causae cognitione hingelegt worden, welche stat mit dem sonder-
baren vertrag versehen, daß in entstehenden mißhelligkeiten underhändtler
stellen oder behöriger orthen clagen mögen.
Die schwierigeren Fragen sollen auf den nächsten Reichstag verschoben werden.
9. Gehört es ad amnistiam nicht, weilen protestirende Bibrach und Ravens-
berg ultra terminum 1618 setzen wollen, da sie sonsten in omnibus auff diß
iahr ziehlen.
10. Wie Kurköln, daß hierfür die Bestimmungen des Prager Friedens gelten sollen.
Behaltet sich in ubrigen alle notturfft bevor, insonderheit wegen der raths-
245, 37 –246, 2 Behaltet – geschworen] In dem in Kurbayern A III als Beilage zum Proto-
koll enthaltenen Originalvotum Leuchselrings wird auch für einige andere Punkte noch das Votum
abgegeben: Zu 12. Die Wiederherstellung der protestantischen Gebräuche könne man in den
Gebieten, die wieder rechtmäßig an katholische Herren gelangt sind, nicht zulassen; 13. in den
Reichsstädten Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach, Ravensburg und Kaufbeuren soll alles bei
iezigem thuen unnd wesen lediglich verbleiben, doch ist der Rat von Augsburg auch bereit,
über die rechtliche Gültigkeit der in der Stadt bestehenden Ordnung durch unparteiische Ver-
mittler entscheiden zu lassen. Für die übrigen Punkte wird, da hierfür keine Instruktion vor-
liegt , das Votum unter allen notwendigen Vorbehalten suspendiert. Die württembergischen
Klöster werden sich durch die der zu Regenspurg geschloßnen unnd hernach cum
cassatione suspensionis publicirten amnisti einverleibten reservata und clausulas […]
wol salviren lassen, wenngleich sie jetzt bei den Religionsgravamina behandelt werden.
wahl , welche qualificatos prae aliis admittirt, darauff die protestirende selbst
geschworen.
Kurmainz. Befindet die maiora dahin zielen, das etliche nicht instruirt und
communicatio Caesarearum resolutionum begeret wirdt, darzu man Chur-
maintzischentheilß gar wol verstehen kan; weilen dahin morae periculum,
so zweiffelt nicht, ein ieder werde geneigt sein, daß werck möglichst zu
beschleunigen, damit dem catholischen wesen kein praeiuditz zugezogen
morgen nachmittag nach angelangter post gestellet wirdt.