Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
47. Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina Münster 1646 Mai 14

2

Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina


3
Münster 1646 Mai 14

4
Köln ( Stadt ) A I p. 544–599 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 248–273,
5
Bamberg B fol. 175’–180, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
6
40–67, 89–99’;
Kurmainz A Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXIV fol. 57–66;
7
Österreich B I p. 765–781, Ba I und Bb II; Wartenberg / Augsburg II fol. 557–558’;
8
Wartenberg / Register I fol. 187’–201 und Ia.

9
Beratung der kaiserlichen Vermittlungsvorschläge zur Beilegung der Gravamina.

10
Im Quartier der kurmainzischen Gesandten. Vertreten: Augsburg (Stadt), Bamberg, Konstanz,
11
Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Österreich, Osnabrück, Prälaten, Salzburg.

12
Kurmainz. Die Differenzpunkte bei den Verhandlungen über die Gravamina sind
13
von den Deputierten gesammelt und durch die Diktatur verbreitet. Die ksl. Gesandten
14
haben dazu Anmerkungen verfaßt, die den Anwesenden vorgetragen werden

35
In der auf S. 227 Anm. 4 erwähnten Besprechung der katholischen Deputation mit den ksl.
36
Gesandten hatten die katholischen Stände eine Erklärung über die Gravamina verlangt. Trautt-
37
mansdorff hatte ihnen darauf seine Anmerkungen zu den unten folgenden Punkten zugestellt.
38
Text der Anmerkungen: C. W. Gärtner IX Nr. 155 S. 874 (dort nicht ganz korrekt als
39
Gutachten der ksl. Hoftheologen bezeichnet – vgl. dazu F. Dickmann S. 566).
.

15
Die Punkte, über die beraten werden muß, sind folgende:

16

33
228, 16 –229, 15 1. Wie – binden] Fehlt in Kurmainz B, das nur den hier als Regest wieder-
34
gegebenen Abschnitt hat.
1. Wie lang die der geistlichen gutter halben den catholischen competirende
17
actiones zu suspendirn?

18
2. Ob nicht unter wehrender solcher zeitt die catholischen sowoll alß Augs-
19
purgische confessionverwahnte der election auff den occupirten stiffteren
20
vehig sein sollen?

21
3. Quid de mensibus Papalibus?

22
4. Quid de precibus primariis Imperatorum?

23
5. Ob unndt wie den catholischen canonicis auff solchen stiffteren daß exer-
24
citium zu behalten?

25
6. Waß dero ahn gegenseiten begehrender belehnung halber zu thuen?

26
7. Quid de sessionibus et votis?

27
8. Quid de rebus iudicatis?

28
9. Wie es mit den reichsstatten sowoll die religion alß rahtswahl betreffendt
29
zu halten?

30
10. Unndt wan in genere der reichsstätt halben etwaß nachgesehen, ob
31
unndt wie die particularvertrag in acht zu nehmen, warbey sonderlich die
32
stadt Augßburg zu considerirn?

[p. 229] [scan. 297]


1
11. Wie es mit der unmittelbahren reichsritterschafft zu halten?

2
12. Waß dero von den Augspurgischen confessionsverwandten anbegeren-
3
der freystellung der underthanen halben insgemein fur eine erclarung zu
4
thun?

5
13. Ob unndt waß wegen derienigen mittelbahren statt unndt ritterschafft,
6
so daß exercitium Augustanae confessionis herbracht haben, zu thun?

7
14. Waß der vorschlag in materia iustitiae undt sonderlich der 4 dicasterio-
8
rum halben vorzunehmen?

9
15. Quid de paritate assessorum utriusque religionis in camera?

10
16. Quid de iudicio aulico Imperatoris?

11
17. Quid de non attendenda pluritate votorum in comitiis?

12
18. Ob eine gleiche anzahl beyder religionständten uff ordinari reichs-
13
deputationtagen zu bewilligen?

14
19. Ob unndt wie die abwesende contradicirende unndt protestirende an den
15
bevorstehenden schluß zu binden?

16

39
229, 16 –238, 12 Kurtrier – laßen] Fehlt in Bamberg B.
Kurtrier. Die Instruktion des Kurfürsten lautet dahin, daß dero legati, soviell
17
vors erste die ertz-, stift unndt andere geistliche gutter anlangt, nur auf
18
50 iahr unndt nicht weiter gehen sollen.

19
2 do wollen sie sich vorbehalten haben, daß sie unter wehrenden dießen
20
50 iahren die in ihren ertz- unndt stifftern gelegene mediatstift unndt clöster
21
durch guttliche handlung oder anderer assistentz von den occupatoribus
22
recuperirn mogen, welches legati ad prothocollum unndt, da moglich, in
23
den beschliessenden frieden bringen sollen; wollen doch durch dieses parti-
24
cularreservatum nicht hinderen, waß insgemein undt per maiora mogte
25
geschlossen werden.

26
Auff ubrige puncta seint nicht instruiret alß nur nachstimmende anzuhoren
27
unndt alles zu referin.

28
Kurköln. Dankt dem Direktorium für die Information. Bittet, auch die Protokolle
29
der Deputationen zu den Mediatoren und den Franzosen mitzuteilen

40
Die Deputationen zu den Mediatoren waren noch nicht ausgeführt worden. Zur Deputation zu
41
den Franzosen vgl. den Bericht Buschmanns unten S. 235.
.

30
Waß aber bey den herren Kayßerlichen verrichtet worden, hat ietzundt
31
vernohmmen, undt daß darbey nicht allein totus status principum ecclesiasti-
32
corum , sonderen auch conscientiae subditorum unndt status imperii inter-
33
essiret , kan derowegen in hoc congressu in dieser wichtigen materi nichts
34
votirn, insonderheitt wegen Churcoln, von dero, maßen von Trier gar woll
35
außgefuhrt, auch nicht instruiret, sonderen vielfaltige befelch vorhanden,
36
massen noch iungst eins uberschickt worden, daß catholicorum mediis in-
37
haerirn solle, kan also darauß nicht weichen, begert sonsten communicationem
38
Caesarearum resolutionum, damit sie sich darinnen ersehen mogen.

[p. 230] [scan. 298]


1
Kan darbey unangeregt nicht lassen, daß man wirdt nohtwendig ad funda-
2
mentum sehen mußen, wie durities acatholicorum zu uberwinden sein mogte.

3
Dieselbe entstehet auß zweyen ursachen, ex nimia scilicet facilitate unndt
4
daß man sich allein vermeint bastant zu machen oder dieß zum weinigsten
5
beliebig, dahingegen protestirende begeren, die cron Schweden pro sua pro-
6
tectione an sich zu zihen, unndt stehet daß gantze werck, insonderheit mit
7
Franckreich, daran, daß, wie er expresse instruirt, man dahin sehen solle,
8
wie mit Schweden unndt Franckreich in puncto satisfactionis ein gantzes
9
gemacht werde, insonderheit mit Franckreich alß einer catholischen cron.

10
Durities unndt anhang kommet dahero, wie die plenipotentiarii Galliae
11
dem graffen von Trauttmansdorpff ins gesicht gesagt, daß, wan ihnen die
12
suchende satisfaction nicht gegeben wirdt, sie cooperirn wollen, daß von
13
den uncatholischen hohere praetensiones geschehen sollen

40
Dies ähnlich in der Relation der französischen Gesandten vom 14. Mai 1646 ( vgl. Nég. secr.
41
III S. 179; C. W. Gärtner IX Nr. 129 S. 736 ).
.

14
Bey vorgesteriger visita, so wegen Paderborn unndt anderer ortter bey
15
Franckreich abgelegt, haben die plenipotentiarii dergleichen vermeldet
16
unndt darbey expresse angezeigt, wan man weiters mit der cron Schweden
17
allein tractirn unndt ihnen keine satisfaction geben wolte, müsten sie die
18
tractaten vor abrumpirt halten unndt ihr gluck weiters versuchen. Wehre
19
derowegen vermog habender specialinstruction vor allen dingen dahin zu
20
sehen, daß Kayßerliche fundamentum unndt eckstein, ohne welchen nicht
21
fortzukommen, sonderen mehr land, leuth unndt seelen in gefahr gesetz
22
werden, angelegenen fleißes erheben, auff daß man mit Schweden in geist-
23
lichen gutteren nicht so liberaliter tractire, sondern von einer catholischen
24
cron post satisfactionem man mehrere assistentz erwartten unndt gesichert
25
sein konne.

26
Kurbayern . Wie Kurköln, daß die Protokolle der Deputationen mitgeteilt werden.

27
Die jetzt vorgetragenen Fragen sind schon durch die katholischen media beantwortet;
28
da die Kaiserlichen jedoch eine neue Resolution verlangen, soll dies geschehen.

29
Ad 1. Da hat man sich zwar vor diesem auff 60 iahr resolvirt, weiln seithero
30
doch Caesarei ein gantzes saeculum eingewilliget

42
Vgl. Punkt 1 der oben erwähnten Anmerkungen Trauttmansdorffs (C. W. Gärtner IX
43
Nr. 155 S. 874
).
, so sehet nicht, cum res
31
non sit amplius integra, wie es konne retractirt werden, ist renunciationi
32
perpetuae gleich. Vor 100 iahren ist die religio interimistica gewesen, da
33
nur 2 puncten (de coelibatu et communicatione sub utraque) controvertirt
34
worden, deren man sich nicht hatt vergleichen konnen, waß hatt man sich
35
dan vors kunfftig vor hofnung eines guten unndt christlichen vergleichs
36
zu machen, indeme die Augspurgische confession ie lenger ie schwerer
37
gemacht wirdt?

38
Falß man sich auch erclaren wolte, den protestirenden die einhabende geistli-
39
che gutter biß zu erfolgenden endtlichen vergleich in handen zu laßen undt

[p. 231] [scan. 299]


1
selbiger etwan nicht erhaben werden mogte, so wurden sie doch ad perpe-
2
tuum gehen; alß beduncket, daß temporale saeculum besser zu sein.

3
2. Man solle bey der affirmativa bestendig verbleiben, ne memoria expiret,
4
umb so mehr weiln auff underschiedtlichen stiffteren sich annoch catholische,
5
so erwehlet werden konnen, befinden, darauff man gantz unndt gar

39
5 nicht] Fehlt in Köln ( Stadt ), hier nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B
40
ergänzt.
nicht
6
renunciirn solle, damit man allezeitt offene handt habe.

7
3. Repetirt daß vor diesem hiruber abgelegtes votum, darbey gleichwoll zu
8
besorgen, protestantes werden die menses Papales nicht admittirn, stundte
9
zu considerirn, ob dieses nicht in medio zu laßen. In alle weg, da man die
10
menses salvirn kan, solle man nicht weichen, widrigen doch darauff nicht
11
renunciirn, weiln catholici Pabstlicher Heiligkeit nichts begeben konnen.

12
Waß ratione pallii et aliorum iurium angereget worden, ist nicht zu zweiff-
13
len , Papa werde es contradicirn, wan sie solten am Kayßerlichen hoff ent-
14
richtet werden, solte es doch raisonnable befunden werden, konten dieselbe
15
zu unterhaltung des iusticiwesens applicirt werden, zumahln unbillich
16
wehre, daß catholici in entrichtung der iurium deterioris conditionis sein
17
solten alß die protestirende.

18
4. Solle man nicht weichen, sonderen Kayßerliche Mayestät immerfort
19
catholicos praesentirn, wurden sich aber die protestirende zu starck wider-
20
setzen , so hette man weinigst darauff nicht zu renunciirn.

21
5. Ist gantz billich, daß exercitium catholicum in den hauptstiffteren reservirt
22
werde, wie zu Speir geschieht, da in der kirchen post unum aliud exercitium
23
gehalten wirdt

41
Nach einer Entscheidung Kaiser Maximilians II. war 1570 in der Predigerkirche zu Speyer
42
das Simultaneum eingerichtet worden (vgl. C. W. Gärtner IX Nr. 69 S. 458f., Spezial-
43
gravamina der Stadt Speyer, den ksl. Gesandten am 27. April 1646 übergeben).
.

24
6. Man solle billich dem antiquo stylo inhaerirn unndt nicht gestatten, daß
25
Lutherische administratores investirt werden, darbey doch zu bedencken
26
wehre, ob man pro bono pacis hierinn nachgeben solle, ob es auch die nöth
27
unndt utilitet erfordere, darnach man zu negotiirn hette. Sonsten wirdt per
28
investituram Caesaris daß ius conservirt dem Pabstlichen stuhl, wie man
29
demselben ohnedaß nichts vergeben kan. Hiebey noch ferners zu conside-
30
rirn , daß die temporalitates instar feudorum imperii sein sollen […]. Ihre
31
Churfürstliche Durchlaucht wollen keinen chur-, fursten unndt standt hier-
32
innen vorschreiben, wan doch der friedt anders nicht zu erheben, so gibet
33
zu betrachten, ob nicht etwan indulta zu ertheilen, damit gleichwoll sehr
34
behutsamb zu procedirn.

35
Ratione tituli, wan es anderst nicht sein kan, mußen geschehen laßen, daß
36
„erwehlter unndt postulirter zum ertz- oder bischoffen“ gegeben werde.

37
7. Hat die bey diesem puncto imminirende gefahr in vorigen votis außge-
38
fuhret , unndt wan es immer moglich, solle man in negativa persistirn, wan

[p. 232] [scan. 300]


1
es doch endlich nit zu erheben, were es beßer zu gestatten, alß alles noch
2
ubriges in gefahr zu setzen, iedoch mit großer circumspection; und solle
3
man dahin sehen, damit dem ertzstifft Magdeburg die direction im fürsten-
4
rhat nit eingeraumbt noch wegen der den cammern applicirten stiffteren
5
vota zugelaßen werden.

6
8. Kan gar nit nachgeben werden, weilen es sonsten kein constans voluntas
7
were, et in incerto essent dominia, so pestis rei publicae, solle derowegen
8
billig bey der amnistia sein endtliches verbleiben haben.

9
9. Aldeweilen in den vornehmbsten reichsstätten besörglich nicht zu erhalten
10
sein mögte, daß sie catholische in den magistrat auffnehmen, so were zu
11
begeren, daß in statu quo allenthalben gelaßen werde; wan die protestirende
12
dargegen begeren solten, man solte in den catholischen oder mitt der zeit
13
widerkommenen stätten den halben theil Augsburgischen confessionsver-
14
wandten admittiren, so wirdt catholicis nit verbotten werden, ut eodem
15
iure utantur, umb so mehr, weilen anno 1555 in keiner stat der magistrat
16
gantz Lutherisch gewesen.

17
Bey den auffgerichten verträgen sollen beede stätt Augsburg und Regens-
18
burg gelaßen werden

40
Zu den Verträgen, das Religionswesen in Augsburg betreffend, vgl. S. 135 und 136. In Regensburg
41
waren die Beziehungen zwischen Bischof und Stadt, besonders im Hinblick auf die Religions-
42
ausübung und die geistlichen Güter, in den Rezessen vom 5. Mai 1549 (Text: Lünig V I
43
S. 488), vom 12. Februar 1551 ( ebd. S. 490) und vom 15. Juni 1571 ( Lünig XIV I S. 273)
44
geregelt.
. Der geistliche Besitz in den Reichsstädten, besonders in
19
Straßburg und Kempten, soll nach dem Stand von 1627 restituiert werden.

20
11. Laßet es bey der catholicorum proponirten mediis […].

21
12. Wie zu 11., es soll jedoch den Andersgläubigen ausreichende Zeit für die Emigra-
22
tion gestattet werden.

23
13. Catholischen chur-, fürsten und ständten kan und sol daß reformiren
24
ebensowenig verbotten werden alß den Lutherischen, da sie aber in etlichen
25
municipalstätten zu starck eingerißen, wirdt bey deren dominis bestehen,
26
ob sie einig temperamentum gegen die uncatholischen brauchen wollen,
27
können ihrestheils nichts darzu sagen.

28
Nobiles mediati mögen wol privata exercitia haben, wans nit zu änderen.

29
14. Repetirt vor diesem geführtes votum, daß auff den negsten reichstag
30
zu reden, wie die summae appellabiles zu erhöhen und suspensio revisionum
31
auffzuheben; wan dieses geschicht, erit facilior via. Bey diesem zu stifftung
32
des gemeinen friedens außgeschriebenen convent laßet sich daß schwere
33
werck der iustici nicht praecipitiren, neque est de tempore, und müßen
34
camerales uber die mängel und wie denen zu helffen gehort werden.

35
Zu 15. grundsätzlich wie zu 14.

36
Die paritet ist irraisonnable und hiebey zu gedencken, wan die religions-
37
gravamina beygelegt sein, daß die ialousie von selbsten werde cessiren.

38
Man muß hievon nicht viel moviren, sonderen allein de pace ineunda reden,
39
und ist noch zu fruh, daß man 2 catholische und 2 Lutherische praesidenten

[p. 233] [scan. 301]


1
anordtenen solle, sonderen es beim alten laßen, ist auch desto weniger nötig,
2
weil es in religionssachen sein gewißen weeg hat, wie vor diesem alzeit
3
geschehen, und obwol plures Lutherani gewesen, so haben sie dannoch
4
propter praestita iuramenta, welche sie auff die reichsconstitutiones binden,
5
pro catholicis gesprochen

38
So im Vierklösterstreit 1598 und 1599 ( vgl. hierzu M. Ritter II S. 161ff.; R. Smend S. 191f. ).
.

6
16. Caesar hat sich anno 1635 ercläret, er wolle etliche taugliche subiecta
7
in den reichshoffrath annehmen, derowegen dieser punct an Seine Mayestät
8
zu remittiren.

9
17. Ist contra usum et consuetudinem totius mundi, wil man doch einige
10
temperamenta gebrauchen, will es geschehen laßen.

11
18. Ob paritet auff den reichsconventen zu gestatten, repetirt vorstehendes,
12
daß man nicht weichen solle.

13
19. Ist affirmative zu resolviren, umb so mehr, weilen fast alle status prae-
14
sentes und selbst schließen helffen, also ist es auch bey dem Passawschen
15
vertrag und dem religionfrieden observirt

37
15 worden] Nach Wartenberg / Register I wird ferner der Prager Friede erwähnt.
worden.

16
Ad extremum addit clausulam salutarem, daß, wie vorgemelt, Churbayeren
17
nit gemeint, einigem ertz-, bischoff oder praelaten vorzuschreiben, sondern
18
eußerister möglichkeit nach alles und iedes zu salviren, wan aber nit mög-
19
lich , obstehendes alles zu erhalten, und zu befahren sein mögte, das tractatus
20
pacis abrumpirt würden, solchen und keines anderen falß weren die herren
21
Kayserlichen zu ersuchen, daß sie sich ferner wollen einlaßen, wol und gnaw
22
mesnagirn, und (nisi summa urgeat necessitas) nichts begeben, damit man
23
es bey Gott und in conscientia verandtwortten könne.

24
Die vor diesem allegirte rationes, deren sich D. Augustinus contra Valen-
25
tinianum Imperatorem gebrauchet

39
Vgl. oben S. 198. Hier wird Augustinus irrtümlich für Ambrosius genannt.
, seindt zwar sehr wichtig, es were aber
26
dazumal tradenda basilica haereticis quaestio, ietzo versirt man in alio casu,
27
ob man nemblich die einhabende ihnen laßen solle, welches, da es nit ein-
28
gangen wirdt, stehet nicht wenig zu besorgen, es mögten die noch ruhiglich
29
besitzende auch darauffgehen, haltet dafur, maßen außtrücklich instruirt,
30
daß unicum medium in puncto satisfactionis coronarum bestehe, dardurch
31
viel puncten könten salvirt werden.

32
Nachdeme nun die cron Schweden die ihrige erlangt

40
Das ksl. Friedensprojekt vom 8. Mai 1646 sah die Abtretung Pommerns, Bremens, Verdens
41
und der Stadt Wismar an Schweden vor. (Text: Meiern III S. 74 ; C. W. Gärtner IX
42
Nr. 104 S. 642).
, so ist zu hoffen, sie
33
werden ad mitiora consilia gehen; wan nun auch gleichergestalt die cron
34
Franckreich contentirt wirdt und Kayserliche Mayestät sich superiren, wie
35
ohnedem die praetendirende stuck nit mehr in dero gewalt, so were von
36
dieser cron gute assistentz zu hoffen, weilen sich vernehmen laßen, ihre

[p. 234] [scan. 302]


1
foedera gehen nicht contra religionem, sonderen haben sich dißfals offene
2
handt behalten, wan ihro nur satisfaction gegeben wirdt.

3
Legati Caesarei haben sich biß dahero ex defectu mandati entschültiget, es
4
hat aber der duc de Longoville ihnen angezeigt, sie contentiren protestantes,
5
Franckreich wollen sie aber in einer sachen, darauff es allein bestehet, nit
6
deferiren, ehendter sie aber davon weichen, wollen lieber noch ein gantzes
7
saeculum krieg führn

39
Diese Äußerung wurde den ksl. Gesandten am 12. Mai 1646 von den Mediatoren mitgeteilt
40
( vgl. Diarium Volmar S. 309 ).
. Daß seye ihr gluck, und sie acquiriren hierdurch
8
mehr und mehr, seint von einem guten ort versichert, man solle ante satis-
9
factionem datam in materia religionis zu den herrn Frantzößischen nit
10
schicken, sonsten werden die deputirte schlechte audientz und nur lauter
11
verdruß haben.

12
Churbayeren befindet statum imperii also posturirt, daß nicht bastandt,
13
dem feyendt zu widerstehen. Schweden und Franzosen bringen neue Völker ins
14
Reich; zu ihnen werden vielleicht auch die Söldnerscharen aus England stoßen, da
15
dort der Krieg jetzt beendet ist

41
Mit der Niederlage der letzten royalistischen Armee bei Torrington und der Übergabe von Oxford
42
im Frühjahr 1646 wurde der „Erste Bürgerkrieg“ in England beendet.
. Bey diesem gefährlichen zustandt ist zu
16
besorgen, wan alle diese exercitus sich auff dem reichsboden befinden, es
17
werden die cronen nicht mehr de pace tractiren, sonderen alß rerum domini
18
alles pro voluntate et arbitrio disponirn wollen.

19
Der ganze Frieden hängt von der Satisfaktion Frankreichs ab; es ist vergeblich,
20
auf militärische Erfolge zu hoffen. Wenn Frankreich zufriedengestellt wird, wird
21
es die katholischen Stände in puncto gravaminum unterstützen.

22
Vergleichet sich mit Cöllen, daß dieses alles per deputatos catholicos dem
23
herrn graffen von Trautmansdorff remonstrirt und benebenst ersucht werde,
24
wan er die endtliche resolution empfangen, daß er sich in solatium Europae
25
et religionis catholicae derentwegen wolle heraußerlaßen, sey nützlicher,
26
die satisfaction alsogleich dan hernegst, wan man in religionssachen großen
27
verlust gelitten, zu geben, und also Got und seiner kirchen etwas zu
28
salviren.

29
Kurmainz. Ersüchet deputatos, sie wollen referirn, waß sie bey den herrn
30
Kayserlichen und Frantzößischen verrichtet.

31

35
234, 31 –235, 10 Buschmann – zusprechen] In Österreich B I wird Buschmanns Bericht
36
erst nach dem österreichischen Votum erwähnt, dort mit der Bemerkung: Es weren aber nur
37
generalia und keines auffmerckens nöttig, so ich auch, alß noch mit den gedancken
38
meines abgelegten voti occupirt, nit merckhen khönnen.
Buschmann berichtet, daß sie die Kaiserlichen um Information über ihre Verhand-
32
lungen
mit den Schweden gebeten haben

43
Zur Konferenz der katholischen Deputation mit den ksl. Gesandten vgl. auch oben S. 227 Anm. 4.
. Hetten hierauff ihre verfaste puncta
33
abgelesen, Kayserliche sich aber ercläret, sie wolten der ständt gutachten
34
gewertig sein, doch zu abkurtzung der sachen mit wenigen ad marginem

[p. 235] [scan. 303]


1
setzen, waß Ihr Kayserliche Mayestät von theologis eingerathen

40
Ein Auszug aus dem sehr nachgiebig abgefaßten Gutachten der ksl. Hoftheologen im Diarium
41
Volmar S. 307. Vgl. hierzu L. Steinberger S. 58, 61; vgl. auch oben S. 228 Anm. 1.
, nicht
2
alß resolutiones, sonderen tanquam consilium theologicum.

3
Bei den Franzosen haben die Deputierten von den Verhandlungen mit den Prote-
4
stanten berichtet

42
Zur Konferenz der katholischen Deputation mit den französischen Gesandten vgl. auch die Dar-
43
stellung in
Nég. secr. III S. 178; C. W. Gärtner IX Nr. 129 S. 736.
und beklagt, daß diese die Unterstützung Frankreichs hätten.

5
Illi: Caesarei weren zu weith gangen und schiebeten von sich alles odium
6
auff dieselbe, seindt diesem nach auff dem punctum satisfactionis gefallen
7
und haben Galli bedeutet, man wurde so lang keinen frieden erlangen, biß
8
ihnen Breysach verwilliget, so gar auch sich biß dahin in keinen tractat
9
mehr einlaßen. Deputati wurden ein gutes werck thun, wan sie Caesareis
10
daruber wolten zusprechen.

11
Salzburg. Ist über die Gravamina nicht instruiert und hat nur den Befehl, sich
12
hierin der Mehrheit anzuschließen, verschiebt daher sein Votum. Bittet um Mit-
13
teilung der erwähnten kaiserlichen Resolutionen.

14
Österreich. Eß seye den herren Kayserlichen plenipotentiariis, vorderist
15
aber der Kayserlichen Mayestät, von dero die unvergreiffliche vorschläg
16
entsproßen und erstlich mit theologis deliberirt und hernacher dießer-
17
gestalt uffgesetzet worden, pro communicatione gebeuhrender danck zu
18
sagen, dardurch werde gutes vertrawen erhalten, so das hauß Osterreich
19
allezeit bezeugt, und ist demselben ein großer kummer, daß in solche der
20
catholischen religion nachtheilige sachen verstehen muß, so pro religione
21
gultene berg und ipsam monarchiam auffgesetzet, und wurde sie wol zu
22
erhalten und zu vernehmen sein gewesen, wan es die cron Franckreich, ia
23
die cron Franckreich nicht gehindert. Es ist bekandt, das Osterreich von
24
auffgang biß zu nidergang alleß zu füßen des Pabstes geben, und solle
25
ietzt in so kleinen glauben gerathen und so schlechtes ansehen bey catho-
26
lischen chur-, fürsten und ständten haben, welches nur darumb angezeigt,
27
daß Kayserliche Mayestät schwehr fallet und sehr wehe thut, daß in solche
28
postulata verwilligen mußen, deroselben viel lieber sein würde, wan nur
29
einiges effugium könte erdacht werden, so auß habenden befelch also
30
notwendig erinneren

34
30 müßen] In Kurbayern A III folgt: Seines orths were derentwegen befelchet, bei
35
der außgelifferten Kayserlichen resolution zu beharren. In Österreich B I noch
36
dringlicher: es sei khein zeitt zu verlieren mit weiterer dilation, deputation und
37
dergleichen.
müßen.

31
Das abermahlen wegen der Frantzößischen satisfaction gar gefährliche er-
32
wehnung geschicht, hette wol ursach, nomine des hauß Inßbrueg, in quam
33
omne damnum et malum redundat, zu

38
33 protestiren] Nach Österreich B I protestiert Goll ausdrücklich dagegen, daß extra
39
propositionem die französische Satisfaktion im katholischen Rat behandelt wird.
protestiren und die gegennotturfft

[p. 236] [scan. 304]


1
vorzubringen, seye aber nicht praeparirt, und wans ihme erlaubt wirdt, wil
2
es bey negsterer session verrichten, widrigen aber wie biß dahero praevia
3
protestatione stilschweigent dahingehen laßen. Sein gnädigster herr werde
4
nimmer consentiren, daß Breisach ubergeben werde, undt bittet nachmalß
5
zu erlauben, das mit negsten seine notturfft anbringen möge.

6
Falsum esse fundamentum, das die uberlaßung Breysach den frieden machen
7
werde, wil davon stillschweigen, weilen es ohnedas ahn die Kayserlichen
8
muß gebracht werden, so das ihrige darzu zu sagen wißen werden. Zeit ists,
9
das man sich circa gravamina mit den protestirenden vergleiche, welche wie
10
zum krieg, also zu dem frieden ursach geben werden.

11
Man wolle sich doch umb Gottes willen die Frantzösischen plaudermenten
12
nicht so starck vorspiegelen, seye nichts darhinder. Sie geben speciose auß,
13
wan Preisach uberlaßen wirdt, so ist der friedt geschloßen, daß seint lauter
14
wort und zumal keine werck, und könte alhie wol sagen, quid egemus
15
testibus. Seinestheils seye er ein schlechter gesell, wolle aber bedenckens
16
tragen, sich in ihrer geselschafft zu finden. Hoch seye zu erbarmen, daß der
17
Teutschen fürsten gesandten nicht mehr die warheit dorffen sagen, und
18
laßen sich von frembden under die banck trücken. Ist dahin gespilt, das
19
Osterreich Breisach hinweggebe und dardurch nach und nach undertrückt
20
werde, darbey aber wol zu considerirn, das dis haus das reich in eandem
21
ruinam et oppressionem nothwendig mitziehen werde, so doch die prote-
22
stirende nicht gestatten werden.

23
Alß Franckreich Metz, Tül und Verdun occupirt, hat man es geschen laßen,
24
deßgleichen kan man ietzo auch dissimulando thun, sein gnedigster herr
25
werde deßwegen nit kriegen, hat Franckreich recht, so wirt es sich finden.

26
In gantz Europa ist kein provintz, so schön-, früchtbar- und gesundter alß
27
Elsaß, darzu gibt die cron Spanien auch noch viel, das an der satisfaction
28
kein mangel. Franckreich hat kein inclination noch meinung zum frieden,
29
sonderen wirdt auß Breisach newer krieg entstehen, were derowegen diese
30
praetension der cron Franckreich außzureden, und wan status zusammen-
31
stehen , wirdt sie wol selbst weichen und nicht noch ein saeculum zum krieg
32
anwenden, das würde der Türck nicht thun. Wan man aber laviren und
33
Franckreich selbsten helffen will, so kommet das reich endtlich umb alles.

34
Posito, es gebe wegen Breisach Osterreich den consens, so wirdt doch
35
Franckreich, der gethanen promissionen ungeacht, in den religionsdifficul-
36
teten keine assistentz leisten, es seyen nur eitele wordt.

37
Daß weiset ietzundt die Heßen Caßelische satisfaction, daß man die geschutz
38
brausen höret

42
Am 15. Mai 1646 wurde Paderborn nach zweitägiger Beschießung von den Schweden und Hessen
43
erobert ( vgl. F. W. Barthold II S. 549; APW III D I Nr. 142 S. 153 ).
; wan die Schweden ferners einfallen, wirdt man noch mittel
39
finden ihnen zu resistirn, Franckreich aber wirdt in flagranti crimine gefun-
40
den prosequendo ecclesiasticam, und solle man sich imaginiren, solche cron
41
werde eintzige hilff leisten. Bittet, die herren abgesandte wollen dieses zu

[p. 237] [scan. 305]


1
gemuth führen und reifflich erwegen, behaltet sich noch fernere notturfft
2
bevor, und seye ein irthumb, auff Franckreich zu trawen, daß diese cron
3
könne oder wolle den Teutschen guts gönnen.

4
Osnabrück. Verweist auf das kurkölnische Votum und bittet, die noch aus-
5
stehenden Deputationen zu den Mediatoren auszuführen.

6
Die puncta belangendt, vergleichet sich mit dem Churcölnischen voto,
7
bittendt communicationem der Kayserlichen resolutionen, außerhalb daß
8
bey dem art. 13 et 19 hoch interessirt zu sein vermeint. Haltet sich dero-
9
wegen seiner statt Minden und Oßnabruck halber alle notturfft bevor; die
10
wollen sich alß reichsstätt halten, es wirdt aber kein catholischer standt nec
11
ipse Caesar Seine Fürstliche Gnaden zwingen können, daß sie ihre schäff-
12
lein pro officio nit weiden solten. Diese beschaffenheit hat es nicht allein
13
mit diesem beeden, sonderen auch hiesigen und anderen Cölnischen stiffteren,
14
außerhalb Hildesheimb, mit deme ein anders verglichen

36
In dem am 16. Januar 1642 zwischen dem Kaiser und den braunschweigischen Herzögen geschlos-
37
senen Goslarer Vertrag (Text: Londorp V S. 762–768) wurden nach Art. 21 den luthe-
38
rischen Bürgern von Hildesheim sechs Kirchen überlassen. Im übrigen regelte die religiösen Ver-
39
hältnisse im Stift der Religionsrezeß Kf. Ferdinands (als Fürstbischof von Hildesheim) mit den
40
Herzögen (1643 April 27, Text: Lünig V 1 S. 537).
. Die darin gese-
15
ßene ritterschafft ist episcopis underworffen, können ihnen dahero daß
16
exercitium privatum nicht gestatten, sonderen seindt die contraveniente-
17
allezeit gestrafft worden, wurde sonsten receptaculum et seminarium haeres
18
sum derzeit geben.

19

35
19 Ad 19.] Nach Kurmainz A Fasz. 14 ergänzt.
Ad 19. Keinen ist zu verweigeren, wan land und leuth weggeben werden, daß
20
nicht protestiren solle, wie von Osterreich wol angeregt, und ob es schon
21
die menschen nit hören wollen, so wirdt es dannoch Gott hören. Habe
22
gestern schreiben von Oßnabruck bekommen, darin vermeldet, der graff
23
Oxenstern habe einem catholischen (in meinung, das ers nicht were) gesagt,
24
die Kayserlichen weren weith gangen, müßen noch weiter und neben Verden
25
noch Minden und Oßnabruck geben, darab zu verspeuren, daß es nicht
26
falsa fundamenta, wan ungehört der interessenten die stiffter offerirt werden.

27
Also ist es auch mit den stiffteren Metz, Tull und Verdun geschehen ohne
28
vorgangenen schluß

41
Trauttmansdorff hatte den Franzosen die drei Bistümer schon in seinen ersten Besprechungen
42
mit ihnen (Ende November 1645) angeboten; dabei waren die französischen Gesandten bereits
43
darüber informiert, daß ihnen Wien hier entgegenkommen würde (vgl. Diarium Volmar S. 241;
44
Meiern II S. 213; F. Dickmann S. 284).
, geschehen nun oblationes, so acceptirt werden, und
29
gleichwol nichts zum frieden helffen […].

30
Der herr graff Trautmansdorff tractirt mit den uncatholischen und laßet die
31
catholische cron, daher entstehet die diffidentz. Sehet ungern, das Oster-
32
reich bey dem puncto satisfactionis leidet, es geben aber auch die protho-
33
colla , das man keinem sein landt und leuth abvotiren, noch wenigers aber
34
ubergeben solle.

[p. 238] [scan. 306]


1
Frantzösische legati haben ihnen angezeigt, wie auch Bayeren vermeldet,
2
wan comes de Trautmansdorff sine satisfactione completa abreisen wirdt,
3
daß sie pro continuando et maturando bello einen expreßen schicken wollen,
4
vorgebende, Caesar und Osterreich burlirn Franckreich, sey doch nit soviel
5
alß die Spanische ministri.

6
Es thuet wehe, landt und leuth hinweggeben, empfinde eß selbsten mit dem
7
stifft Verden; damit man aber eins auß der sachen komme, so solle man in
8
der handtlung forthfahren ratione satisfactionis, wil sonsten auch fernere
9
information von Österreich gern anhören. Es weren potentaten zugleich
10
wegen der satisfaction capaces zu machen, wan sie aber nichts weichen
11
wolten, wirdt es Osterreich sein wie dem stifft Verden, und wan der friedt
12
hierdurch nit erfolget, muß es dahingestelt sein

39
12 laßen] Nach Österreich B I wollte Goll hier einfallen und dem herrn bischofen über
40
die wortt „burlirn“ bessern bericht geben, ist aber durch das Direktorium daran gehindert
41
worden, das schnell mit der Umfrage fortfuhr.
laßen.

13

42
238, 13 –242, 15 Bamberg – praeiudiciren] In Kurmainz B knapper, aber sachlich hiermit
43
übereinstimmend. In Kurbayern A III wörtlich wie hier.
Bamberg. Dankt dem Direktorium und den Deputierten für ihre Bemühungen.

14
Haltet darfur, das bey gegenwertiger schwehrwichtigster materi in puncto
15
gravaminum pro fundamento zu setzen, den geistlichen vorbehalt in seinem
16
vigor unverruckt, insonderheit aber wegen der von den catholischen annoch
17
inhabenden stiffter zu erhalten.

18
2. Daß alleß daßienige, so in hoc puncto gravaminum tractirt und geschloßen
19
wirdt, so lang uncräfftig und unverbindtlich sein solle, biß dahin ein allge-
20
meiner durchgehender friedt sowol mit einer alß der anderer cron getroffen
21
und volzogen. Und sintemal in denen ietzo angeregten hochlöblichen Chur-
22
cöllnischen , Bayerischen und Oßnabruckischen votis allegirt worden, daß
23
der punctus satisfactionis coronarum, bevorab Galliae, in solchen terminis,
24
daß eine ruptur der gantzen tractaten zu besorgen – nun hat man zwar
25
dißeits, warauff dergleichen zwischen den herrn Kayserlichen und könig-
26
lichen herrn plenipotentiariis particulatim vorgehende handtlung aigentlich
27
bestehe, gantz keine beständige nachricht, nachdem aber menniglichen be-
28
kandt , daß der ietzige laidige reichszustandt notorie also beschaffen, daß
29
nicht per arma, sonderen per tractatus deßen beruhigung zu erlangen, alß
30
erachtet bey solcher gestaltsamb hochnotwendig zu sein, auff ein diensames
31
expediens zu gedencken, damit von den Kayserlichen herrn plenipotentiariis
32
bedeuter punctus satisfactionis (praesertim Gallicae) auß denen in vorbe-
33
sagten votis eingeführten ursachen auffs allermöglichste stringirt und zum
34
schluß furderlich gebracht werde.

35
Soviel die in umbfrag gestehe puncten und zwar den ersten betrifft, ist dahin
36
instruirt, suspensiva media und keineswegs perpetua ia einzurathen, der
37
iahracht halben sich auch den maioribus dergestalt zu conformiren, das
38
hierdurch dem catholischen weesen wenigsten praeiudiciret, gleichwol das

[p. 239] [scan. 307]


1
hochnotwendige friedenswerck nicht gehindert, sonderen nach aller mög-
2
lichkeit befürdert werde.

3
Ad secundum. Ist billig und der von den protestirenden selbsten praeten-
4
direnden aequalitet inter ipsos et catholicos gantz ähnlich, das von den
5
electionibus die catholischen nicht außzuschließen, sonderen gleich den
6
anderen darzu vehig und capaces zu halten. Ob aber diese frag bey gegen-
7
wertiger handtlung auß denen von den herrn Kayserlichen plenipotentiariis
8
eingeführten ursachen zu praeteriren, ist man dißeits indifferent.

9
Ad 3. In denen uncatholischen stifftern, wo die menses Papales biß dato
10
(allermaßen von Ihro Hochfürstliche Gnaden erwehnung beschehen) her-
11
gebracht , seint billig dieselbe zu erhalten, solten aber die uncatholischen sich
12
ratione futuri temporis deren acceptirung halben difficultiren, mögten die
13
collationes von dem Päbstlichen stuhl der Kayserlichen Mayestät uberlaßen
14
und hierdurch der scrupulus deßwegen und ratione potestatis Pontificae
15
benohmmen werden, welches dan sedes Pontificia bey solchen umbständen
16
wol nachgeben und geschehen kan, weilen die Römischen Kayser prioribus
17
saeculis die Römischen Päbst selbsten, ertz- und bischoff, auch praelaten in
18
Teutschlandt nominirt, solches auch die könig in Franckreich, Spanien und
19
andere annoch heutigentags thun. Die uncatholischen iurisconsulti melden,
20
quod Imperator hoc ius in praeiudicium successorum et imperii in Ponti-
21
ficem titulo valido transferre non potuerit

42
Zahlreiche Belege für diese Auffassung der uncatholischen iurisconsulti bei M. Heckel ,
43
Staat und Kirche, ZRG KA XLII S. 144ff. und 171f. ( z. B. aus B. Carpzov , Engel-
44
brecht
, Limnaeus , Reinkingk , Rittershusius , M. Stephani ).
.

22
Ad 4. Bey der precum primariarum collation stehet billig in Ihrer Kayser-
23
lichen Mayestät wilkühr, ob sie dieselbe catholischen conferiren wolle; es
24
wurde widrigenfals der Kayserlichen authoritet, dern maiestat undt der biß
25
daheriger observantz zuwiderlauffen.

26
Ad 5 tum . Den catholicis canonicis auff den uncatholischen stiffteren were in
27
der thumbkirchen oder capellen daß exercitium zu verstatten.

28
Ad 6. et 7. Wegen ertheilung der belehung, sessionum et votorum, weilen
29
Ihre Fürstliche Gnaden zu Bamberg nit verhoffet, daß die uncatholischen
30
darauff beharren, wenigers daß friedenswerck sich hierdurch streken solte,
31
hat wegen deren in hoc passu underlauffender hochwichtiger bedencken
32
ihnen in negativam instruiret; demnach Ihre Kayserliche Mayestät und
33
etliche andere aber die beysorg tragen, das der gegentheil in hoc passu nicht
34
acquiesciren und denselben zu deferiren sein dörffe, Ihre Fürstliche Gnaden
35
auch sowol nicht alß Ihre Kayserliche Mayestät und Ihre Churfürstliche
36
Durchlaucht in Bayern die gegenmittel und praesens belli status, warnach
37
die necessitas zu mensurirn, ist bekandt, alß will solches ad referendum
38
nehmen und verhoffen, Ihre Fürstliche Gnaden werden sich von den maio-
39
ribus hierin nach gestalten umbständen nicht absonderen.

40
Es soll jedoch dafür gesorgt werden, daß den Stiftern, die Kursachsen, Kurbranden-
41
burg
, Holstein und Pommern an sich gezogen haben, auf Reichstagen keine Session

[p. 240] [scan. 308]


1
gestattet wird. Eß mögte auch räthlich sein, damit ietzterzehlte stiffter successu
2
temporis nicht gar in weltlichkeit verwandtlet werden, allermaßen anno
3
1563 mit dem ertzstifft Riga beschehen

34
Das Erzbistum Riga, über das Polen 1561 die weltliche Herrschaft erhalten hatte, erlosch mit
35
dem Tode des letzten Erzbischofs Markgraf Wilhelm von Brandenburg (1563) und wurde mit
36
einem polnischen Administrator besetzt (vgl. R. Wittram S. 50; C. Eubel III S. 303).
[…], sonderbare beding-und vor-
4
sehung , auch vielleicht diese zu thun, das eines ieden stiffts principalster
5
beambter oder stathalter auß deßen capitulo cum scitu et consensu eiusdem
6
genohmmen werden solte.

7
Ad 8., 9. et 10. Conformirt sich mit den vorstimmenden votis und dem
8
Kayserlichen gutachten; die reichsstätt betreffendt, were in specie nit infor-
9
mirt […].

10
Ad 11. Ratione immediatae nobilitatis bleibe es bey dem Prager frieden

37
PF § 22 gestattet der reichsunmittelbaren Ritterschaft mit Bezug auf den Religionsfrieden die
38
freie Religionsausübung.
;
11
im stifft Bamberg hette man dem adel seit anno 1627 etliche pfarren refor-
12
miret und eingezogen, auff deren restitution sie nach dem publicirten frieden
13
gar starck getrungen.

14
Ad 12. Die freystellung der underthanen betreffendt, könte solche keines-
15
wegs nachgegeben werden, insonderheit in der geistlichen fürsten landen,
16
welche mit Lutherischen benachbarten umbgehen, und auch der uncatho-
17
lische adel darinn geseßen, weilen in kürtzer zeit diese libertet alle under-
18
thanen amplectiren wurden; und obwol die vorgeschlagene restrictio, daß
19
dergleichen underthanen in territoriis catholicorum kein exercitium, sondern
20
allein daß singen und bitten in hausern zuzulaßen, etwaß specioß anscheinet,
21
so ist doch ex historiis et anteactis bekendt, welchergestalt in verschiedenen
22
landen, insonderheit in Osterreich, dergleichen underthanen zu erzwingung
23
eines liberi exercitii kayser Maximiliano 2 do die Turckenhuelff uff den
24
landtagen geweigert

39
Auf den Landtagen 1564–1568 hatten die niederösterreichischen Stände regelmäßig die Freigabe der
40
Augsburgischen Konfession gefordert. Sie war in der Religionskonzession 1568 von Maximilian II.
41
gewährt worden. Zur Türkenhilfe hatten die Stände allerdings alle Jahre hindurch regelmäßig
42
beigesteuert (vgl. M. Ritter I S. 394f.).
[…].

25
Sonsten ist höchlich zu verwunderen, daß die Augsburgischen confessions-
26
verwandten den catholischen underthanen libertatem religionis astruiren
27
wollen, weilen solches ipsorummet acatholicorum iuri et moribus vel obser-
28
vantiae contrariirt, sintemalen under ihnen vornehme rechtsgelehrten, alß
29
Rheincking, De regimine ecclesiastico, asseriren wollen, quod ius refor-
30
mandi ne quidem ex principis solo nutu et arbitrio dependeat, sed ecclesiae
31
Lutheranae consensu fieri debeat

43
Fast wörtlich nach Reinkingk , l. III, cl. 1, cp. 6, n. 6, zitiert („… ius reformandi reli-
44
gionem non ex nudo et mero arbitrio principis dependere, sed Ecclesiae consensu fieri
45
debere …“). Dort auch die im folgenden angegebenen biblischen Belegstellen.
, wie sie dan solches auß der bibel (alß
32
Samuelis 2. do , Esaiae 8., Reg. 2.) und anderen iuridicis et historicis funda-
33
mentis probiren. Berürter autor distinguirt auch inter reformationem et

[p. 241] [scan. 309]


1
curam ac directionem externam reformationis, illam toti ecclesiae, hanc
2
principi tanquam nobili eius membro et nutritio tribuendam esse

40
Ebenfalls annähernd wörtlich nach Reinkingk , l. III, cl. 1, cp. 6, n. 8/9.
.

3
Hingegen hat Landgraf Moritz von Hessen 1605 den ihm zugefallenen Teil der
4
Marburgischen Erbschaft reformiert und die lutherischen Prediger und Kirchen-
5
gebräuche durch calvinistische ersetzt

41
Hierzu ausführlich Ch. Rommel VI S. 558.
.

6
Ein gleicher Glaubenswechsel ist vor etwa 50 Jahren in der Kurpfalz durchgesetzt
7
worden

42
Über die Wiedereinführung des Calvinismus in der Pfalz unter der Vormundschaft des Pfalz-
43
grafen Johann Kasimir (1583–1592): L. Häusser II S. 142ff.; die Akten bei Struve cp. VII.
; zur gleichen Zeit wollten jedoch die Protestanten bei der Reformation des
8
Bischofs Julius von Würzburg zugunsten ihrer Glaubensgenossen im Stift inter-
9
venieren .

10
Eß scheine fast, daß die uncatholischen auff ihren anno 1566 sich in hoc
11
passu eingebildeten principiis fundiren, indeme sie den 25. Aprilis in ihren
12
schrifftlich der Kayserlichen Mayestät ubergebenen gravaminibus

44
Text: Lehenmann II S. 90.
gesetzet,
13
daß auß ernsten unwandelbaren gebott und befelch Gottes sie bewegt
14
wurden, den haydnischen greuel und abgotterey, so im Pabsthumb gewesen
15
und noch seye, ernstlich zu fliehen. Aus dieser Voraussetzung erklärt es sich,
16
daß sie die Freistellung in den katholischen Territorien gleichsam als Gewissenspflicht
17
betreiben.

18
Ad. 13. Weilen der adel in Francken nicht mediat, sonderen unmittelbahr,
19
man auch dißeits wegen des unmittelbaren adelß, wo und welcherge-
20
staldt derselbe daß exercitium religionis hergebracht, kein information
21
hatt, wil denen hierunder interessirten ständen keineswegs praeiudiciren,
22
sonderen von denselbigen thünliche und verandtwörtliche vorschlag ver-
23
nehmen .

24
Ad 14. Der ganze punctus iustitiae gehört vor die ordentlichen Reichskollegien.
25
Und sintemal der gerichter vorgeschlagene multiplication dießeitiger haben-
26
der gewißheit nach nur etlicher weniger eingebiltete concepten sein, uber-
27
dieses weder Chursachßische noch -brandeburgische hieruber vernohmmen
28
worden, wie auch die vornehmbste uncatholischen ständt in Francken und
29
Schwaben einer widriger und dieser meinung sein, daß, wan daß itzige
30
cammergericht recht bestellet, hinwider visitiret und reformiret, ihre gne-
31
digen fürsten und herren damit begnügig sein und die multiplication gantz
32
uberflüßig halten würden, dannenhero räthlich erachtete, dißorths in den
33
absonderlichen rhäten, ob dergleichen vorgeschlagene multiplicatio iudici-
34
orum bey gegenwertigen reichszustandt thünlich und practicirlich, in furder-
35
liche deliberation zu stellen, und also diese materiam iudiciorum von dem
36
puncto gravaminum zu abstrahiren. Da es nun alßdan zum votiren kommet,
37
werden ungezweiffelt solche wichtige considerationes hinc inde in votis
38
sowol von den catholischen alß uncatholischen alhier uff die bahn kommen,
39
welche, da sie nachgehents in daß conclusum außführlich gebracht und

[p. 242] [scan. 310]


1
denen zu Oßnabruck subsistirenden communicirt, vermuthlich eine ände-
2
rung veruhrsachen werden, wie dan ohnedaß der Fränckische und Schwa-
3
bische craiß kein newes gericht und deßen underhaltung (indeme das gantze
4
reich neun oder 10 assessores, so anitzo zu Speyr noch im leben, nit entre-
5
tenirn kan

41
Die Hilfegesuche des Reichskammergerichts an den Friedenskongreß aufgeführt bei J. L. Walther
42
S. 485f. Über die hier geschilderten Verhältnisse am RKG während des 30jährigen Krieges:
43
R. Smend S. 204ff.
, und derentwegen so viele iahr bey allen conventen continuirliche
6
clagen einkommen) durch etliche wenige ständt ohne ihr wißen und belieben
7
ihnen auffdringen und damit graviren laßen kan.

8
15. gehört wie 14. ad communia consilia, bei Religionssachen wird ohnehin schon
9
die Parität der Assessoren eingehalten.

10
Ad 16. wie in der früheren katholischen Erklärungen.

11

29
11 resolution] Nach Kurmainz A Fasz. 14 soll es beim Reichsherkommen bleiben.
Ad 17. bleibts billig bey der Kayserlichen herren plenipotentiariorum reso-
12
lution .

13

30
13 18. ebenergestalt] Nach Kurmainz B ergänzt.
18. ebenergestalt.

14

31
14 Ad 19.] Nach Kurmainz B verbessert, in Köln ( Stadt ), Bamberg A I, Bamberg B
32
Konstanz und Kurbayern A III statt dessen Ad 18.
Ad 19. Begehret man den interessatis hierunder kein ziel oder maaß zu geben,
15
wenigers denselben zu praeiudiciren.

16

33
242, 16 –246, 9 Konstanz – wirdt] Fehlt in Bamberg B.
Konstanz. Vernehmet ungern, nachdem man

34
16–17 eine – anfanget] In Bamberg A I und Konstanz als Marginal, in Kurmainz B
35
statt dessen: bey zwey sessionen und der deputation ein- und anderseits auff den
36
frieden von Franckreich vertröstet worden, daß man nuhn ahnfanget,
eine zeit hero die gantze
17
weldt auff den frieden vertröstet, daß nun in ein- und anderen voto anfanget,
18
von einer ruptur zu reden.

19
Ex parte Constantz, Wurtzburg aliorumque principalium habe vielmals
20
bedeutet,

37
20 daß – instruirt] In Bamberg A I und Konstanz als Marginal, in Kurmainz B
38
statt dessen: daß er ad generales tractatus geschickt worden
daß er ad pacem universalem instruirt und dannenhero pro con-
21
ditione gesetzet, alle handtlung solle biß zu schließung eines generalfriedens
22
unverbindtlich sein, derentwegen ex parte Constantz gern dahin verstehen
23
will, das der punctus satisfactionis stringirt werde, darzu man catholischen-
24
theils umb so mehr ursach hat, weilen die protestirende alles mit den Schwe-
25
dischen conferiren und pro maiore metu

39
25–26 den – Oßnabrugg] Fehlt in Kurmainz B, in Bamberg A I und Konstanz als
40
Marginal, in Köln ( Stadt ) versehentlich zwischen maiori und metu eingetragen.
den catholischen deputatis zu
26
Oßnabrugg ins gesicht gesagt, sie hielten dieselbe vor mitständt, wegen
27
derowegen catholici nit zu verdencken, wan sie gleichergestalt auch einen
28
ruggen sucheten.

[p. 243] [scan. 311]


1
Exempla geben, was die particularfrieden alß Dennemarck-, Mantuan- und
2
Pragerische genutzet

40
Gemeint sind der Friede zu Lübeck 1629 Mai 22 zwischen dem Kaiser und dem König von
41
Dänemark ( DuMont V 2 S. 584ff.), der Friede zu Cherasco 1631 April 6 ( DuMont VI 1
42
S. 9ff.) zwischen dem Kaiser, dem König von Frankreich und dem Herzog von Savoyen, und der
43
Prager Friede.
– ein ebenmäßiges kan alhier beforchtet werden.

3
Der stifft Constantz fürchte

32
3 sich – vor] In Bamberg A I und Konstanz als Marginal, in Kurmainz B statt
33
dessen: die Schweden nicht, sondern hatt’s mit Franckreich zu thun
sich nit so viel vor

34
3 Schweden] Fehlt in Köln ( Stadt ), hier nach Bamberg A I ( wo es durch das vorausgehende
35
Marginal überdeckt ist ) und Konstanz ergänzt.
Schweden alß vor Franck-
4
reich , umb so mehr bedencklicher fallet es, wan nit mit Schweden allein
5
ohne Franckreich solte tractirt werden; kan sich

36
5–6 auch – handtlung] Fehlt in Kurmainz B, in Bamberg A I und Konstanz als Mar-
37
ginal .
auch bey solcher beschaffen-
6
heit in hoc gravaminum puncto in einige fernere handtlung ohne außtrück-
7
lichen befelch mit einlaßen. Und weilen von etlichen vorstimmenden propter
8
rei gravitatem dilation begert worden und er auch von den Kayserlichen
9
resolutionen keine communication gehabt, alß behaltet sich uber die puncta
10
alle notturfft bevor und wil nur zur nachricht angezeigt haben, daß ein
11
protestirender de temporalitate mit ihm geredt, und ob es nit dahin zu
12
richten, damit die mediata ad certum tempus, die immediata aber ad inde-
13
finitum et perpetuum uberlaßen werden. Darauff er sich nichts erclärt, alß
14
aber der uncatholische darauff urgirt, hette gesagt, wans ie sein müste,
15
so würden wenigst die annoch würcklich besitzende in der catholischen
16
händen verbleiben (welches er auff die Wirtembergischen clöster verstanden)
17
und damit den discurs abrumpirt, welches pro excusatione sua, weilen ver-
18
lauten will, ob hette er sich zu weit heraußgelaßen, anzudeuten nicht umb-
19
gehen können.

20
Bei den von Kurmainz vorgetragenen Punkten wird die geistliche Jurisdiktion nicht
21
erwähnt; die Protestanten werden ihre Aufhebung in ihren Territorien verlangen.

22
Costantz ist wegen der in reichsstätten habender clöster interessirt, der
23
punct müste auch außgesetzt werden, und weilen im Churbayerischen voto
24
von den stätten weitlauffig, und das zu Ulm kein catholischer mehr im magi-
25
strat , so zeiget an, daß noch einer pro forma darin, werde aber schlegt gnug
26
gehalten. Sonsten

38
26–27 hetten – das] In Bamberg A I und Konstanz als Marginal, in Kurmainz B
39
statt dessen nur ist.
hetten die protestirende zu Oßnabruck bey den conferen-
27
tien behaubten wollen, das tempore des auffgerichten religionfriedens Nurm-
28
berg sambt noch etlich andern stätten gantz Lutherisch geweßen.

29
Protestirende machen eine Separation bey den stätten, daß etliche gantz
30
Lutherisch, etliche gemengt, wie Augsburg, Dinckelspiel, Ravensberg und
31
Kauffbeuren, andere aber, warbey catholische interessirt, laßen sie auß.

[p. 244] [scan. 312]


1
Diese sind Ulm, Leutkirch, Lindau, Reutlingen, Eßlingen. Hier soll das katholische
2
Exercitium erhalten werden

42
Über die Konfessionsverhältnisse in den südwestdeutschen Reichsstädten zusammenfassend F. Dick-
43
mann
S. 388ff.; G. Pfeiffer , Reichsstädte.
.

3
Prälaten. Verschiebt sein Votum über die in Proposition gestellten Punkte, weist
4
nur darauf hin, daß der punctus satisfactionis möge befürdert werden, weilen
5
es doch einmall geschehen muß. Dan were auch noch ein punct wegen der
6
geistlichen iurisdiction einzurucken, wie von Constantz wol erwehnet; so
7
seint in den mediis noch mehr puncten, welche auch streitig, alß da seindt
8
die geistlichen güeter, welche catholische noch inhaben, wil numehr fast
9
daß ansehen gewinnen, alß wolten sie pro derelictis gehalten werden, so
10
doch niemalen in votis gewesen, inmaßen die herren deputirte auff deren
11
erhaltung instruirt worden, were dahin zu sehen, damit sie in einen abson-
12
derlichen punct gebracht oder doch beßer beobachtet werden.

13
Augsburg ( Stadt ). Die püncten seindt großer schwehrwichtigkeit, treffen
14
Gott, seine liebe kirch, Päbstliche Heyligkeit und gantze christenheit an,
15
befindet sich anders nit instruirt, alß nichts einzugehen, waß all disen zu-
16
gegen sein kan. Die Kayserlichen resolutiones habe nicht gesehen, bittet
17
umb communication und behaltet sich seine erclärung bevor.

18
Laßet sich sonsten belieben, das der punctus

40
18 satisfactionis] In Bamberg A I, Köln ( Stadt ) und Kurmainz B irrtümlich amni-
41
stiae , hier nach Konstanz verbessert.
satisfactionis mit beeden cronen,
19
insonderheit Franckreich, befurdert werde. Erinnert sich, das bey der depu-
20
tation Galli gesagt, hetten sich wol getrawet, den terminum auff 70 iahr zu
21
bringen, es wern aber die Kayserlichen zu weit gangen, und gleichsamb
22
geschimbfet, sie solten auff 70 iahr handlen, da Caesarei schon 100 ver-
23
williget ; dieses fiehle ihnen schwehr, und wan sie sich pro religione inter-
24
poniren wolten, so kämen ihnen die Kayserlichen vor. Ist auch vorgerückt
25
worden, man hette mit catholischen gut und blut gekrieget und gedächte
26
die cron Spanien, catholicos noch weiter anzufuhren.

27
Quoad protestationem vergleichet sich mit Oßnabruck, daß diß miserabile
28
officium niemanden könne verbotten werden, cum liceat etiam contra ipsas
29
prohibitiones protestari. Daß wil hiermit gethan haben, wan der statt Augs-
30
burg etwas widriges solte zugemuthet werden. Wan maior pars collegii in
31
communi causa concludirt, obligirts billig das gantze collegium, si autem
32
in re speciali, so kan es nit platz haben. Auch die Protestanten verweigern dem
33
Geistlichen Vorbehalt ihre Anerkennung.

34
Wegen der reichsstätt wie Costantz, deßgleichen wegen der clöster wie
35
praelaten. Man soll jedoch Verhandlungen darüber vermeiden, bedunckete dero-
36
wegen beßer zu sein, wan sie per reservata könten erhalten werden.

37
Vernehmet mit befrembden, das Augsburg ad amnistiam verwiesen werden
38
will, weilen darin keinesweegs gehörig, maßen mit negsten außzufuhren
39
vorbehaltet.

[p. 245] [scan. 313]


1
Ad

38
1 1.] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
1., 8., 9. et 10. sollen catholischen die einhabende gueter verbleiben; im
2
Pragerischen frieden seint die verträg vorbehalten

43
Nach § 23 soll es bey den accorden bleiben.
, und kan per 10 mum
3
nicht praeiudicirt werden.

4
Diese handtlung ist dahin angesehen, daß sich chur-, fürsten und ständt
5
gütlich undereinander vergleichen, den stätten aber nichts benehmen, die-
6
selbe zu verträgen zwingen oder ihnen daß ihrige abvotiren, wie mehrmalß
7
angeregt worden, weniger einem das seinig, bevorab so kirchen angehet,
8
votando entziehen, also thun auch die protestirende selbsten und wollen
9
die maiora nicht gelten laßen, uti status considerantur ut singuli, und weilen
10
der religionfriedt naturam contractus imitirt, so kan er denienigen, qui non
11
praebuit consensum, nicht obligiren. Zudem haben Kayserliche Mayestät
12
in dero außschreiben vermeldet, daß sie keinem etwaß wollen entziehen
13
laßen.

14
Pro 2. et 3. verfechten die Augsburgischen confessionsverwandte die accor-
15
dirte sachen, muß derowegen hoffen, catholici werden die statt Augsburg
16
tanquam oculum et pupillam imperii mit Dinckelspiel und andern dergestalt
17
recommendirt haben, damit sie in statu quo mögen erhalten werden.

18
So weiß man

39
18 4.] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
4. von einigen clagen nicht, so vorkommen, dannenhero
19
unnötig, sich damit viel zu bemuhen, ne cum umbris certare videamur;
20
es hat sich auch biß dahero noch kein gesandter angeben.

21
Die protestirende behalten pro 5. to ihre ertz-, stifft- und praelaturen ad 60 und
22
mehr iahr, also billig, das iuxta edictum uti possidetis die ihrige auch
23
unbetrubet besitzen.

24
Wan 6. to der Prager friedt solte auffgehoben werden, wurden viel ständt
25
leiden, implorat pro se legatos offertque invicem operam suam.

26
7. Heßen Caßel wil die alte vergleich under anderen exact observirt haben,
27
vielweniger aber nachgeben, daß sie umbgestoßen solten werden. Causae
28
decidendae müßen erwogen werden und daß die Augsburgische sach cum
29
plenissima causae cognitione hingelegt worden, welche stat mit dem sonder-
30
baren vertrag versehen, daß in entstehenden mißhelligkeiten underhändtler
31
stellen oder behöriger orthen clagen mögen.

32
Die schwierigeren Fragen sollen auf den nächsten Reichstag verschoben werden.

33
9. Gehört es ad amnistiam nicht, weilen protestirende Bibrach und Ravens-
34
berg ultra terminum 1618 setzen wollen, da sie sonsten in omnibus auff diß
35
iahr ziehlen.

36
10. Wie Kurköln, daß hierfür die Bestimmungen des Prager Friedens gelten sollen.

37
Behaltet sich in ubrigen alle notturfft bevor, insonderheit wegen der raths-

40
245, 37 –246, 2 Behaltet – geschworen] In dem in Kurbayern A III als Beilage zum Proto-
41
koll enthaltenen Originalvotum Leuchselrings wird auch für einige andere Punkte noch das Votum

42
abgegeben: Zu 12. Die Wiederherstellung der protestantischen Gebräuche könne man in den
24
Gebieten, die wieder rechtmäßig an katholische Herren gelangt sind, nicht zulassen; 13. in den
25
Reichsstädten Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach, Ravensburg und Kaufbeuren soll alles bei
26
iezigem thuen unnd wesen lediglich verbleiben, doch ist der Rat von Augsburg auch bereit,
27
über die rechtliche Gültigkeit der in der Stadt bestehenden Ordnung durch unparteiische Ver-
28
mittler entscheiden zu lassen. Für die übrigen Punkte wird, da hierfür keine Instruktion vor-
29
liegt , das Votum unter allen notwendigen Vorbehalten suspendiert. Die württembergischen

30
Klöster werden sich durch die der zu Regenspurg geschloßnen unnd hernach cum
31
cassatione suspensionis publicirten amnisti einverleibten reservata und clausulas […]
32
wol salviren lassen, wenngleich sie jetzt bei den Religionsgravamina behandelt werden.

[p. 246] [scan. 314]


1
wahl , welche qualificatos prae aliis admittirt, darauff die protestirende selbst
2
geschworen.

3
Kurmainz. Befindet die maiora dahin zielen, das etliche nicht instruirt und
4
communicatio Caesarearum resolutionum begeret wirdt, darzu man Chur-
5
maintzischentheilß gar wol verstehen kan; weilen dahin morae periculum,
6
so zweiffelt nicht, ein ieder werde geneigt sein, daß werck möglichst zu
7
beschleunigen, damit dem catholischen wesen kein praeiuditz zugezogen
8

33
8 werde] Kurbayern A III erwähnt noch: satisfactio Franciae per deputatos ordinarios
34
bei den herren Kayßerlichen zu urgiren.
werde. Stellet es frey, wan man abereins zusammenkommen wolle, so auff
9
morgen nachmittag nach angelangter post gestellet

35
9 wirdt] In Österreich B I wird hierzu angemerkt, es hätten jedoch der herr bischof
36
von Oßnabruck und seine adhaerenten sich der unmöglichkheit entschuldiget.
wirdt.

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