Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
2. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1645 Oktober 25
Plenarkonferenz der katholischen Stände
Münster 1645 Oktober 25
Köln ( Stadt ) A I p. 26–42 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 10–18’,
Bamberg B p. 31–38, Fulda I fol. 65–66’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kur-
bayern A I fol. 269–287’, A a I; Österreich B I p. 139–148, B I a, B a II, B b I;
Wartenberg / Augsburg IV ( damit identisch: Wartenberg / Hildesheim fol. 149–152,
Wartenberg /[ Kurköln ] I fol. 101–108, Wartenberg / Register III fol. 195’–211 ).
Admissio exclusorum. Behandlung der Gravamina auf dem Friedenskongreß.
Im Kapuzinerkloster. Vertreten: Augsburg, Baden-Baden, Bamberg, Bayern-Hg., Berchtesgaden,
Burgund, Eichstätt, Fulda, Hildesheim, Kempten, Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz,
Kurtrier, Leuchtenberg, Lüttich, Minden, Münster, Österreich, Osnabrück, Paderborn, Prälaten,
Regensburg, Stablo, Verden, Würzburg.
7, 14 –8, 14 Kurmainz – gelaßen] In Kurmainz B etwas knapper, sachlich mit Köln
( Stadt ) übereinstimmend. In Kurmainz B wird noch erwähnt: Franckreich undt Osna-
brügische deputati geben vor, maiora importiren admissionem, besagte Osnabrügi-
sche petunt declarationem undt im fahl catholici bey der gefasten exclusion beharren
werden, werden sie sich von ihnen absonderen undt auff die propositiones seorsim
crklehren.
herren plenipotentiarii gegen des chur- und furstenrhats deputirte und zwar
dahin ercläret, daß hochwolermelte herren plenipotentiarii vermeinten Ihrer
Kayserlichen Mayestät authoritet in etwaß praeiudicirlich zu sein, da die
ständt pro exclusione Heßen Caßel, Baden Durlach und anderer dißeits
fuhrende rationes immediate den cronen remonstriren
durch die herren mediatores, bey denen eß sonsten einen disgusto abgeben
würde, beschehen könte; zumahlen auch die Kayserlichen herren pleni-
potentiarii dem Churmaintzischen directorio zu verstehen geben, sintemalen
zu besorgen, das die cronen auff der admission beharren und bestehen
wurden, dahero die resolution zu faßen seye, ob fürsten und ständt solchen-
falß gleichwol auff der exclusion beharren und der tractaten ufstoß erwarten
wolten, gestalten dan sie (die Kayserlichen) darvorgehalten, daß derentwegen
eine gewiße resolution zu faßen seye. Benebens
nommen , daß im fürstenrath geschloßen, falß die cronen uff ihrer meinung
beharreten, alßdan von andern expedientibus zu reden, welches unge-
zweiffelt geoffenbahret und hierdurch verursacht wurde, das sie auff ihrer
opinion desto steiffer bestündten.
Nachdem aber anheut herr Volmar dem Maintzischen reichsdirectorio zu
erkennen geben, aldieweil die protestirende uff der gravaminum erörterung
so starck tringen theten, und zu besorgen, obwol man sich bey den tractaten
in andern sachen verainigen, dannoch, da dieser punct nicht zur richtigkeit
gebracht und sie nicht satisfactionirt, sonderen etwan das gantze werck uff-
stößig werden dörffte, dannenhero der Kayserliche commissarius herr Vol-
mar rathlich erachtete, zur umbfrag dißmalß zu stellen, ob nicht der punctus
vor allen dingen vorzunehmmen, bey deßen erörterung sich befinden wurde,
ob Magdeburg ad sessionem zuzulaßen oder nicht.
Es wurde auch inzwischen dieser streit in suspenso gelaßen.
gestellet vernohmmen, auch sich nit versehen, daß dieser schwehrwichtiger
punct wegen vornehmung der reichsgravaminum in deliberation kommen
solte, sintemalen sie gestert berichtet worden, das von der exclusion bewüster
ständt, ob solche ein- vor allemal, es stoßen die tractaten auff oder nicht,
zu reden seye. Discursive aber von dießem werck zu reden, hetten Ihre
Churfürstliche Gnaden darvorgehalten, daß der cronen in den propositio-
nibus enthaltene postulata in zweyerley qualitet weren: etliche concernirten
die cronen immediate selbsten, etliche den Römischen Kayser allein, etliche
berürten principaliter chur-, fürsten und ständt und zugleich auch die
Römische Kayserliche Mayestät alß deßen oberhaubt.
dieienige sachen, so daß reich, deßen oberhaubt und ständt allein concer-
niren , billig von der cronen praetensionibus zu separiren, diese gebuhrlich
nach vorgangener consultation und schluß beandtworten, iene aber zwi-
schen Kayserlichen, chur-, fürsten und ständten erörtern zu laßen begeren
solten.
Die religionsgravamina betreffendt, were angelegener sorgfaldt dahin zu
laborirn, das die tractaten uber solche vom religionfrieden entspringende
controversiae ad terminum deß beschließenden generalfriedens außgestellet
und alßdan nach inhaldt des Prager friedens die tractaten uber angeregte
religionsstrittigkeit solten und mögten vorgenohmmen werden
Die Frage des Besitzes der geistlichen Güter war im PF §§ 3–9 so entschieden worden, daß der
status quo vom 12. November 1627 für 40 Jahre unverändert bleiben sollte, ebensolange sollte die
Entscheidung über die Zulassung der protestantischen Stiftsinhaber vertagt werden. § 10 schrieb
vor, daß innerhalb dieser Frist eine gütliche Einigung herbeigeführt werden sollte.
len , da eß anitzo beschehen solte, indeme derzeit die cron Schweden, so vor
die protestirende dem angeben nach militiret und im reich die oberhandt
hat, diese religionstrittigkeiten anzugreiffen den catholischen ständten sehr
hoch bedencklich sein wurde. Man hette auch leichtlich zu erachten, das von
den protestirenden ständten alzu schwehre conditiones an die catholische
in denen miteinander habenden streitigkeiten begehret wurden, dannenhero
schließen, daß solch schwerwichtigen puncti gravaminum religionis vor-
nehmung dißeits keinesweges von selbsten catholischer seiten zu begeren
oder an die handt zu geben.
machten conclusis.
Die Mediatoren seien um Interposition in der Admissionssache zu ersuchen; inzwi-
schen soll die Angelegenheit suspendiert bleiben.
Uff die quaestion, ob der punctus gravaminum alsobalden vorzunehmen,
nicht resolutive, sondern allen discursive zu reden, seye zu bedencken, ob
nicht bey vornehmung dieses puncti, bevorab da solcher nicht sobaldten
zu erörterung zu bringen, inzwischen die cronen den praetextum continuati
belli von sich und auff die ständt schieben dorften, sambt andern dabey
eingeführten ursachen,
solte, würden die cronen die uncatholischen ständt mehr an sich ziehen mit
dem vorwandt, ihnen inskünftig zu ihrem intent zu verhelpffen. 3. Wan man
in andern punctis, praecipue satisfactionis, mit den cronen verglichen,
wurden sich dieselbe, praecipue Galli, nicht mehr so hart annehmmen, zu-
mahlen praetentiones statuum bey ihnen nur ein praetens, principalis intentio
ihr aigenes interresse iederzeit gewesen, und dahero die handtlung in materia
gravaminum für die catholische etwas leichter fallen mögte.
Dannenhero in negativam schließet und darvorhaltet, wohin sich die cronen
uff die Kayserlichen replicas vernehmen laßen werden, zu erwarten, zumalen
auch der protestirenden intentiones, wohin sie in puncto gravaminum colli-
mirn , nach und nach zu penetrirn sein mögten.
andere katholische Stände mögen sich nach Osnabrück begeben, um die Trennung der
Reichsstände zu verhüten. Der bayerische Gesandte Dr. Ernst ist bereits dorthin
abgeordnet .
Sonsten seye bey letzter conferentz vorkommen, das die exclusi nit zu ad-
mittirn , nun were zu erclärn, wan ex hoc capite die cronen auffstoßen
würden, ob catholische dabey verbleiben solten. Schwehr falle diese resolu-
tion , daweniger doch nit könne der punctus admissionis Magdeburg nit
eingangen werden. Fundamenta seint bekandt, auch waß fur praeiudicia
darauß entstehen. Die reversales fallen wie sie wollen, so wirdt doch etwaß
bleiben. 16 uncatholische stifftsinhabere werden Magdeburg folgen, dardurch
die protestirende maiora machen, in religione et politicis den vorzug haben,
die occupirte stiffternit allein behalten, sonderen auch andere angreiffen, und
endtlich daß catholische wesen, da Got vor sey, gantz eliminirn […].
Sehen also nicht, wie durch die suchende so hoch praeiudicirliche admission
der friedt könne facilitirt werden. Können derowegen vermög expreß
habender instruction darzu nicht gehehlen.
Frantzösische sollen durch die Kayserlichen alhier und die Schwedischen
zu Oßnabruck per mediatores his rationibus similibusque promovirt wer-
den , von der so eifferig süchender admission abzustehen, doch ohne an-
deutung der
media proposita accommodirn, querendo scilicet apud Caesarem admis-
sionem ponendoque arma, widrigen aber ihre notturfft per deputatos vor-
bringen .
Quoad gravamina haben sich dieser proposition nit versehen, discursive
aber davon zu reden, seyen befelcht, dieselbe nacher Frankhfort zu remitti-
rn
Nach einem Beschluß der katholischen Majorität des in Frankfurt versammelten Deputations-
tages sollte am 1. Mai 1646 dort eine neue Deputation zur Behandlung der Religionsfragen
zusammentreten ( vgl. F. Dickmann S. 177; ferner Meiern I S. 781 ; S. Pufendorf , Reb.
Suec. XV§ 72; F. D. Häberlin -K. R. Senckenberg XXVIII S. 222f. ).
gelegt werden, proinde nach anlaß habenden mandati gemeinet, si aliter
fieri non possit, andern sich zu conformiren, an autem expediat, stehet zu
considerirn. Replicae ad responsiones urgendae, würde alßdan fur nützlich
erachtet werden, die gravamina vorzunehmen, wollen sich nicht separiren,
reservando tarnen, ut replicae praemittantur aut saltem eodem tempore
exhibeantur.
können erlediget werden, die cronen geben aber ursach darzu. Weilen vor-
votirende darauff nichts gefast, so laße ers auch dabey bewenden, adden-
do wan mit den cronen ratione satisfactionis abgehandtlet, werden cat-
holische in resolutione gravaminum woll beßer fortfahrn.
Bayern-Hg. Bleibt bey der exclusion, darauf er instruirt, weil aber durch
hinlegung der religionsgravaminum viele difficulteten können beygelegt und
tractatus absque ruptura continuirt werden, hielte darfur, materiae wern
zu separirn. Gravaminum punctus: daruber nit instruirt.
Hierzu im übrigen wie Kurbayern.
Burgund. Bleibt beym Osterreichischen voto.
11, 15 –13, 5 Bamberg – exacerbirt …] Nach Bamberg A I ergänzt, wo die Voten
von Bamberg, Leuchtenberg und Würzburg auf zwei nachträglich eingelegten Blättern angefügt
sind. In Köln ( Stadt ) an dieser Stelle nur: Bamberg. Desideratur votum. In Kurmainz
B ist das Votum Bambergs ganz knapp wiedergegeben ( nur die Hauptpunkte sind notiert,
die ausführliche Argumentation fehlt ), die Voten von Leuchtenberg und Würzburg wörtlich
wie in Bamberg A I. Bamberg B hat nur das Votum Bambergs , die Voten von Leuchten -
berg bis Prälaten (13, 13 ) fehlen.
Admission der exclusi zu ersuchen, mit dem gleichwoln angehefften zusatz,
im fall die cronen auf ihrer meinung beharreten, daß sodan weiters von der
sachen unndt zwarn derentwegen geredet werden solte, weiln dießeits dar-
fürgehalten wird, daß das gantze haubtwerck zur ruptur unndt aufstoß nit
kommen zu laßen. Zwar verhofet mann nit, daß eben wegen dießer exclu-
sionstrittigkeit von den cronen die tractaten abrumpirt werden solten,
sondern daß die uncatholische von den catholischen sich separiren, zu Oßna-
bruckh allein subsistiren unndt, allermaßen eß dato die leidige erfahrung
geben, mit den hiesigen gantz contrariirendte conclusa machen, in denselben
man sich beyderseitß opiniastriren unndt hierdurch den weeg zur gänzlicher
separation bahnen unndt öfnen dörften. Dannenhero darfürhielte, daß mit
vorwissen unndt genehmhaltung der Kayserlichen herren plenipotentiario-
rum endtweder per deputatos collegiorum denn cronen obberürte remon-
stration , zugleich auch per deputatos sowoln von uncatholischen alß catho-
lischen die herren mediatores, ein ebenmäßiges bey denen cronen zu thun,
anzulangen weren. Zu dem herrn nuntio würden die uncatholische nit, wohl
aber zu dem herrn Veneto kommen.
Ob aber die gravamina religionis alsobalten unndt in primo limine tracta-
tuum vorzunemmen, da conformirte mann sich mit dem Churtrierischen
unndt -cölnischen, in negativam schließenten motivis et rationibus. Auch
bestehen nicht alle Protestanten auf der Erörterung der Gravamina, viele unter ihnen
urteilen folgendermaßen: Nachdem die löblichen vorfahren nunmehr in die
80 iahr, von einem reichstag zum anderen, auf dieser gravaminum erörtte-
rung getrungen, dannoch zu keinem vergleich gelangen mögen, alß seye
anderst nichts zu besorgen, dan da mann dieße stachelte, sehr schwere
materi gleich anfangs unndt indeme beyderseits religion verwandter gemü-
ther noch sehr exacerbirt unndt sich in einem odter anderen punct nit ver-
gleichen könnte, daß sich daß gantze werckh hierdurch aufstoßen dörffte.
Dannenhero man dießeitß auch darfürhaltet, soviel möglich dießeß puncti
fürnehmung zu verschieben, deß verhofens, da man vorhero sich in anderen
materiis vergleichen, die gemüther desto besser coalesciren unndt in religions-
gravaminibus mit denselben desto schiedlicher fortzukommen sein werde.
Leuchtenberg wie Bayern
Würzburg. Habe propositionem et vota gehört,
20–26 erinnere – gedencke] In Konstanz durch Streichungen und Zusätze von Köberlins
Hand verändert: Halte, gleichwie im Bambergischen voto beschehen, eine notturfft,
uber die im fürstenrath außgefallene vota, die allem ansehen nach ungleich einge-
nohmen werden, ettwaß erleuterung zue thun, daß nemblich ettliche deren dahin
gangen, in specie Magdeburg betreffendt, das vermittels einer deputation mit den
Gallis geredt, ihnen deß reichs herkhomen und andere fundamenta remonstriert,
daruf sie ersuecht werden sollen, sich in dergleichen reichssachen nit einzumischen;
und das in dem absehen, damit, wan sie ia nit cediern wolten, man alßdan ex parte
catholicorum herrn nuncio die sach gleichfahls anbringe und contestiere, das, was
man der religion zue nachtheill begeben muesse, von Frankhreich darzue gezwungen
werde. Daruf hernach ferner, waß zu thuen oder zue laßen, zu deliberieren wehre,
und das wehre generaliter geredt, gar nit aber von einigem temperament gedacht
worden.
Wegen Hessen Cassel aber den Kayserlichen den statum zu remonstrieren und zu
vernehmen, ob sie leiden möchten, das von einem expediente de admittendo möchte
geredt werden.
fürstenrath, in specie wegen Magdeburg, geschlossen, daß auf ein tempera-
mentum zu gehen, antequam coronae auditae, sondern dieselbe vorhero
zu vernemmen.
Wegen Hessen hete mit Keyserlichen sollen geredet, ob sie geschehen lassen
mögen, im fall coronae auf ihrer meinung beharreten, daß man auf ein
anderß expediens gedencke. Conformirt sich denienigen votis, daß iedoch
allein catholici cum scitu Caesareanorum den mediatoribus rationes exclu-
sionis fürtragen, mit angehefftem ersuchen, ein ebenmäßiges bey den Fran-
zößischen zu thun.
Ad quaestionem, ob zu componirung dieß streitts gravamina religionis vor-
zunehmen , wird in negativam determinirt, weiln die gemüther sehr exacer-
birt […].
Eichstätt wie Cöln
Konstanz wie Wurtzburg
8–9 Augsburg – wie Cöln] In Kurmainz B ist für diese Stände, die wie Kurköln stimmen,
jedesmal ein kurzes Votum notiert, wobei jedoch stets nur auf das kurkölnische Votum ver-
wiesen wird, ohne daß sachliche Ergänzungen gebracht werden. Nur unter Lüttich wird der
Protest dieses Standes gegen das Vorstimmrecht Münsters erwähnt.
Osnabrück, Minden, Verden wie Cöln
Fulda wie Bamberg
Kempten wie Constantz
Berchtesgaden, Stablo wie Cöln
Prälaten wie Wurtzburg
gischen , Heßen Caßelischen, Baden Durlachischen exclusion zu beharren.
Soviel die gravamina imperii betrift, hetten darvorgehalten, alldweiln man
nachrichtt von den Kayßerlichen erhalten, ob mogten solche uf media
suspensiva zu richten oder der uncatholischen praetension allein uf gewieße
stifter zu restringirn sein, daß dahero solche gleich anfangs vorzunehmen,
nachdem aber die maiora in negativam gefallen, ließen es auch darbey
bewenden. Weiln auch daß Bambergische, Wurtzburgische, Constantzische,
concordirn, daß sie darvorhalten, da die cronen die admission beharreten,
daß alßdan de alio expediente zu gedencken, die maiora aber pure uf der
exclusion bestundten, alß wolten vernehmen, ob sie sich denselben con-
formirn wolten.
Weiln der schluß dahin gangen, daß per deputatos ex collegiis die cronen
anzulangen, solches aber die Kayßerlicher Mayestät plenipotentiarii Ihrer
Mayestät authoritet praeiudicirlich erachteten, alß wolte man vernehmen,
ob deßen ungeachtet solche deputation vorzunehmen.
Kurtrier .
1–3 Hetten – Sonsten] und 7–8 Erinnert – zu thun] Dieser Teil des Votums ist in
Kurmainz B ( und in allen anderen Protokollen außer Bamberg , Konstanz und Fulda )
als Einwurf des kurtrierischen Gesandten nach der ersten Umfrage vor dem Conclusum notiert.
Der Rest des Votums ( 3–6 ) in Kurmainz B wörtlich wie in Köln ( Stadt ).
angenohmmen, welche diese admissionstrittigkeiten von selbsten berüret,
und beharreten einmal vor all uf der excludirten admission . Sonsten, weiln
ungern Caesarei sehen, daß deputatio per status imperii geschehe, an die
Kayßerlichen zu gesinnen, apud mediatores nomine collegiorum daß an-
bringen zu thun; stundten aber sehr an, ob es ichtwas operirn werde.
Erinnert uber dießes, ob nicht räthlich zu deliberirn, da die cronen bey der
admission beharreten, was alßdan zu thun.
zwar den herrn Venetum mit zuzihung eines uncatholischen, umb vermitt-
lung bey den cronen zu ersuechen.
Kurbayern . Die ksl. Gesandten sollen selbst mit den Mediatoren verhandeln.
Es soll deutlich gemacht werden, daß die katholischen Stände die Admission der
exclusi nicht zulassen werden.
15 Österreich wie Cöln] Nach Kurmainz B: Österreich. Die rationes sollen per
Kayßerliche, auch chur- undt fürstliche deputati den mediatoribus vorbracht werden.
Dagegen nach Österreich B I: Österreich. Vergleicht sich, das die deputation ad
mediatores beschehen könte, modo fiat cum scitu Caesareorum.
Bayern-Hg. wie Churbayern
Burgund wie Österreich
Baden-Baden wie Bayern
Bamberg . Man habe dießeits darvorgehalten, weiln die zu Osnabruck
subsistirende gesandte beargwohnet werden, ob solten sie die cron Schwe-
den , daß sie der excludirten ständt admission beharrten, vermöget haben,
dahero sie hingegen per deputatos statuum sich zur exclusion zu verstehen
umb so mehrers disponirt werden mögten, weiln sie vorgeben sollen, daß
die maiora pro admissione gefallen, so wurden die ständt ihre vota am
besten wißen explicirn und von demselben bericht geben können. In ubrigen
conformirt sich mit dem dahin gehenden Cölnischen voto, daß die herren
mediatores per deputatos zu ersuchen, umb so mehrers weiln man den
catholicis nicht wird verwehren können, in religionssachen, gleichwie der
Magdeburgischen sessionstreitt ist, mit den herrn nuncio zu conferirn
und, da die cronen auff ihrer meinung beharren solten, was derselbe zu
thun einrathen mögte, zu vernehmen gestatten, darnach sich auch in con-
siliis umb so beßer zu richten.
allein durch catholische zu besuchen.
Für die nachstimmenden Stände werden die Vota wie in der 1. Umfrage abgegeben.
Kurmainz . Concludirt cum maioribus, die rationes seyen immediate per
deputatos ex utroque collegio vorzubringen, dießer schluß aber den herren
Kayßerlichen commissariis zu intimirn und sie darbey zu ersuchen, das
anbringen ihres ortts zu secundirn .