Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
394. Nassau und Volmar an Auersperg und Krane Münster 1644 September 11
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Münster 1644 September 11
Konzept: RK , FrA Fasz. 92 III nr. 385 fol. 304–305.
Gutachten über den Modus des Austausches der Vollmachten in Osnabrück.
Auf Schreiben vom 10. September
Vgl. [S. 626 Anm. 2] .
sonder sich zu erfrischen auff ein bar stundt auffs landt abgereißt. Da gleich-
wol ich, Volmar, hiervon mit seinem collega, dem herrn Bruin, ze conferirn
vorhabens gewesen, weilen aber auch derselb nit ze hauß anzetreffen gewe-
sen, so haben wir dise materiam an sie sambtlich in schrifften gelangen
lassen , inmittelst aber nichtsdestoweniger an Ewer Liebden und Excellenz,
dem herrn und meinem hochgeehrten herrn unsere meinung hiermit kurtz-
lich überschreiben wollen. Wie unß dann auß den antecedentibus, daß vor-
nemblich dreyerlei modi hievor im vorschlag gewesen, 1) erstlich daß es
möcht durch den königlich Dennemarkhischen anwesenden abgesandten
geschehen, 2) daß man sich sonst einer mittelsperson in loco möchte ver-
gleichen, 3) daß es durch beedeiseits secretarios gegeneinander solte auß-
gerichtet werden.
Den ersten modum betreffend, haben wir diß bedenkhen, daß man hierdurch
de facto dem könig ein actum interpositionis eingeraumbt und consequenter,
wann man folgendts zu einiger immediathandlung sich resolvieren wolt,
desto mehr offension zu befahren haben wurde. Neben deme auch unbewußt,
ob der anwesende königlich Dennemarkische secretarius sich dises actus
wurde unterziehen wöllen, und solte ers nit thuen, so wurde es gleichsamb
widerumb bedenkhen geben, ob man anderwerts fortfahren derfft und solte.
Bei dem andern modo haben wir diß bedenkhen, daß, iemanden in Oßna-
brugg sovil einzeraumen, darumben nit thuenlich sein will, weil selbige ein-
gesessene alle geistlichen und weltlichen standts wegen deß ungewissen
außgangs deß congressus vermuetlich alles, waß auff die Kayserliche seitten
gehördt, forchtsamb und im übrigen zu der Schweden mehrem favor ver-
handlen werden, man sich auch in eventum auff sie in nichts mit sicherheit
wurdet berueffen mögen, neben dem es auch der könig in Dennemark
gleichsamb vor einen schimpff auffnemmen wurde, wann man seinen abge-
sandten dißortts ubergehen und einen andern tertium privati ordinis et
status hierzu erkiesen wolte.
Derentwegen hielten wir darfür, es solte wol daß beste sein, daß man disen
actum extraditionis allein per secretarios vorgehen und verrichten liess,
ausser zweifel setzend, die Schweden gern den anfang machen und irer
Kayserlichen mayestät abgesandten umb soviel nachgehen lassen werden.
Es köndte wol auch zum 4. dahien gedacht werden, daz die herrn gesandten
selbst in loco quodam publico zusamenkommen und solche auffweisung
gegen nimanden in persona verrichten theten, unß will aber diser modus
noch derzeit etwas bedenklich vorkommen, sonderlich, damit alle actiones,
dardurch etwan verenderung der gemuetter entstehen möchten, desto besser
verhüettet werden. Hierauf und wan dises also beschehen, so werden wir
allhier ursach haben, gegen denn Frantzösischen gesandten die emendation
ihrer plenipotentz ferners ze urgirn.
Wir wolten aber gleichwol nit weniger an unserm ortt darfür halten, daß
man sich diser anietzt vornemmender extradition also annemmen und unter-
ziehen solte, als wann die ex pura et liberrima voluntate Caesaris sine
cuiusvis partis praeiudicio, allein zu mehrer befurderung deß haubtwerkhs
also eingewilligt werde.