Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
393. Protokoll Auerspergs und Kranes Osnabrück 1644 September 10/11
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Osnabrück 1644 September 10/11
Kopie: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 516–517 [ = nr. 396,2 ]= Druckvorlage; RK , FrA
Fasz. 92 III ad nr. 389 fol. 324–325.
Austausch der Vollmachten.
Sambstags, den 10 Septembris 1644. Vormittag.
Ist dem herrn dechand zu St. Johan
Raban Heistermann. Vgl. APW [ II C 1 nr. 213 ] .
überbringen auffgeben worden, eß würden sich die Schwedischen gesandten
noch guttermaßen zu erinneren wißen, waßgestalt sie zu unterschidtlichen
mahln bey unns wegen vorzeigung unnd außanthworttung der volmachten
hinc inde unnd noch für zweyen thagen der Schwedische secretarius Milonius
derentwegen bey mir, dem graffen von Awersperg, in discursu erinnerung
gethan
Siehe [ nr. 387 ] . Vgl. APW [ II C 1 nr. 210 ] .
endtlich entschloßen, selbigen actum extraditionis in nahmen Gottes vor-
gehen zu laßen. Dhaferne es dan den Schwedischen gesandten gefällig sein
mögte, sich zu erclehren, ob ihnen der von ihnen hiebevorn vorgeschlagene
modus vermittels beederseidtz secretarien noch beliebig sein mögte, würde
derselbe unns auch nitt zuwider sein, warüber wir deren erclehrung erwartten
wolten.
Eodem nachmittag refert der dechandt zu St. Johan von seiner verrichtung,
unnd daß denen Schwedischen die extraditio der volmachten unnd darzu
der hiebevorn vorgeschlagener modus vermittels beederseidts secretarien
lieb seie; ist also verglichen, daß folgenden sontags nach der vesper zwischen
3 unnd 4 uhren beederseidts secretarien (denen iedoch noch ein oder anderen
zu sich zu nehmen erlaubt sein sölle) in deß dechandt zu St. Johans behau-
ßung erscheinen, die volmachten in originali sambt authenticirten und von
eins jeden theils secretario underschriebenen abschrifften mittbringen, die
originalia gegeneinander außwechßelen unnd ad recognoscendum außanth-
wortten sölten. Facta inspectione ac recognitione retentaque copia sölten
die originalia circa horam sextam ahn deß dechanten behaußung wider
zurückgebragt unnd einem jeden theill daß seinige zugestelt werden. Unnd
ist dabey beederseidtz deutlich außgedingt worden, daß selbiger actus
inspectionis, recognitionis und acceptationis copiae keinem theill zum nach-
theill außgedeutet, sondern einem jeden nichtzdestoweniger seine exception
unnd einrede, dha es ethwo nöttig sein mögte, wieder die volmacht einzu-
wenden , per expressum vorbehalten sein sölle.
Sontags, den 11. eiusdem ist der actus extraditionis in gegenwart deß
dechandts zu St. Johan unnd in deßen behausung auff vorgeschriebenen
schlag vermittels beiderseidts secretarien (nemblich an Kayserlicher seidten
Johan Munchs unnd deßen brudern Johan Pauls, ahn Schwedischer seidten
N. Mylonii) verrichtet und volnzogen worden. Sie actum Oßnabruck am
tag unnd zeitt wie oben.