Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
299. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Linz 1645 November 21
Linz 1645 November 21
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48b fol. 32–33’ = Druckvorlage – Extractus protocolli der
Reichshofratsitzung vom 16. November 1645: ebenda Fasz. 48b fol. 66–69’ – Konzept:
ebenda Fasz. 48b fol. 25–25’, 28–29 – Kopie: Giessen 206 nr. 177 S. 1098–1102 –
Druck: Gärtner VI nr. 170 S. 779–782.
Schwedische Forderung nach Geleitbriefen für die Mediatstände. Form der Verhandlungen zwischen
den kaiserlichen und den schwedischen Bevollmächtigten. Restitution der böhmischen Mediatstände.
Auf nr. 277. Nun wollen wir verhoffen, es werden ieztbemelte königliche
Schwedische gesandten eine specification deriehnigen mediatständt, so sie
verglaittet haben wollen, eüch übergeben haben, unnd wann dieiehnige
chur-, fürsten und stände, so darbey interessiert, khein bedenckhen, so las-
sen wir es auch darbey bewenden unnd hett die sach ihr richtigkheit. Solten
aber besagte königliche Schwedische gesanten nach innhalt ihrer replicae
eine allgemeine regul daraus machen wollen, daß sie iezt unnd unter den
khünfftigen tractaten für alle und iede mediatstänndte, auch hoch unnd
nidere persohnen, so nit ständt, sonderen privatpersohnen sein, salvos con-
ductus außwürckhen wollen, so khönnet ihr ermessen, zu was gefährlichem
intent solches angesehen, indeme nit allein allen getrewen chur-, fürsten
und stende underthanen unnd landtsassen leichtlich wider ihr obrigkheit
aufgewigelt unnd die ertheillung solcher glaidts- unnd paßbrief nit zu
befürderung des fridens, sonderen zu erweckhung mehrers aufstandts im
reich sowohl auch in unnseren erbkönigreich unnd landen mißgebraucht
werden khönten; unnd wenngleich theils chur-, fürsten unnd ständte sich
hierzue verstehen wolten, so finden wir unnß doch hierzue kheineswegs
verbunden zu sein, sonderen haben den claren buechstaben des praeliminar-
recess für unnß. Unnd da besagte königliche Schwedische gesanten bey
ihrer mainung verharren unnd sich davon nit bewegen lassen wollen, so
khönnet ihr iedoch auf vorgehende communication mit unnserm obristen
hoffmeister, dem graven von Trautmanßdorf (welches ihr hinfür iederzeit
in acht zu nemmen habt, bevorab wann ihr etwas schrifftlich hinausgeben
wollet), unnsere hiebeygelegte antwort besagten königlichen Schwedischen
gesanten zuestellen unnd hierüber, sovil als immer müglich, alles waittere
disputat in schrifften vermeiden unnd abschneiden; deßgleichen habt ihr
vor der hinausgebung mit den churfürstlichen Meinzischen unnd Bayri-
schen zu communicieren.
Waß aber den modum tractandi mit den königlich Schwedischen gesanten
anlangt, ob solcher mediate oder immediate vorgestelt werden solle, zum
andern, an was für einen orth unnd zum dritten qua forma, da halten wir
fürs erste gnedigst darvor, daß die immediat tractaten fortzustellen, welche
der Venedische gesante iederzeit in den standt, wie sich dieselbe befinden
werden, fortsezen khan. Sovil nun daß orth zu den immediattractaten an-
langt , würdt es das beste sein, das hierzue ein dritter orth zu gebührenden
ansehen, es seye das rathhauß, schlosß oder sonst ein vornehmes collegium
erkhiest werde. Man khan gleichwohl hernach bey den visiten oder anderen
gelegenheiten nit weniger der sachen notturfft befördern.
Waß ihr dann in ewerem prothocoll angedeütt, daß die königliche Schwe-
dische gesandte die restitution der Böhaimbischen ständt unnd ertheilung
des maiestetbriefs haben wollen, wann dergleichen sachen bey euch vorge-
bracht werden, köndt ihr den unformb solcher praetension vorschüzen
unnd, das wir unnß darzue kheinesweegs verstehen khönnen noch wollen,
dergleichen andeüten, und gleich in limine dise und dergleichen praeten-
siones abschneiden.
1 Responsio ad replicam legatorum coronae Sueciae in puncto salvorum conductuum
pro statibus mediatis. Kopie: RK , FrA Fasz. 48b fol. 35–36’ – Druck: Gärtner VI
nr. 171 S. 782–784. [ Kopie: Giessen 206 nr. 178 S. 1102–1106 – Votum der deputierten
Reichshofräte auf die schwedische Replik vom 16. und 18. November mit Beschluß des Geheimen
Rates vom 19. November 1645: RK , FrA Fasz. 48b fol. 39–39’, 42–64’
November Trauttmansdorff zugesandt: Trauttmansdorff-Archiv , Bb 1 fol. 183–209. ]