Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
96. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Prag 1645 Februar 10

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Ferdinand III. an Lamberg und Krane


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Prag 1645 Februar 10

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48b, fol. 26–28’, 41, praes. 1645 Februar 25 = Druckvorlage –
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Kopie: Den Haag A IV 1628 nr. 16; Giessen 205 nr. 101 S. 457–464 – Druck: Gärtner
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IV nr. 92 S. 364–369.

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Admission der Mediatstände. Geleitbriefe für Straßburg. Exzellenztitel für die kurfürstlichen
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Bevollmächtigten.

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Wir haben nr. 80, nr. 81 und nr. 86 erhalten. Wegen der Leiche Botelhos bleibt es
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bei der in nr. 85 und nr. 87 gegebenen Entscheidung; wegen der Geleitbriefe für die
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Mediatstände habt Ihr Euch nicht aufzuhalten, und es bleibt dabei, daß Ihr auf die
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Proposition vor Ankunft der Immediatstände dringen sollt . Das Konzept nr. 86,1
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halten wir derentwegen unnottwendig zu publiciren, weil dardurch nur
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weitere disputationes erweckht wurden, so zu befürderung der friedens-
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tractaten wenig vorträglich, und wir der comparition der mediatständt
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halben mit ihnen in disputat einzulassen nit gesonnen sein.

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Soviel aber die gleitsbrieff für die statt Straßburg belangt, haben wir die-
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selbige noch nie für eine confoederirte oder adhaerentstatt der cron Franckh-
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reich oder Schweden und sie sich auch selbst nit darfürgehalten, dahero dan
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unter diesem nahmen kein paßbrieff kan ertheilt werden. Dafern aber be-
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melte statt entweder bey unnß oder auch euch, alß unnsern Kayserlichen
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gesandten, umb ein paßbrieff zu compariren, bey den friedenstractaten
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suchen wirdt, ist unnß nit zuwider, daß entweder solcher von unnß oder
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euch außgefertiget werde; wie unß dan ohne daß nit zuwider, das sie den
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reichsabschiedt gemeß dißortts erscheinen, so ihr den Schwedischen ge-
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sandten auff ferrner anhalten anzuzeigen habt.

[p. 180] [scan. 208]


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Wegen deß begerten arrest deß quartiermaisters habt ihr gar recht gethan,
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daß ihr solchen nit bewilligt, sehen auch kein ursach, warumb solcher mit
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fueg begert werden könte. So habt ihr auch gar wohl wegen deß gefan-
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genen Vechtischen wachtmaister geantworttet, und dafern die Schwedischen
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einigen process gegen ihne alß einem gefangenen soldaten vornemmen
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werden , könt ihr es der generalitet anzeigen, damit selbe auch ihresorths
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sich darnach richten mögen.

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Wir seindt auch von unnsern Kayserlichen gesandten zu Münster berich-
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tet worden

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[ Nr. 88. ] Die Gesandten in Münster erhielten unter dem gleichen Datum eine völlig gleichlautende
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Weisung: Ferdinand III. an Nassau und Volmar, Prag 1645 Februar 10. Ausfertigung:
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Den Haag A IV 1628 nr. 16, [praes. 1645 Februar 22] – Konzept: RK , FrA Fasz. 47b
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fol. 14–14’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 IV nr. 569b fol. 384–385.
, was die churfürstliche gesandten wegen deß praedicats ex-
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cellenz und anderer ceremonien praetendiren. Nun finden wir, daß dießes
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kein Teutscher titul noch wortt, auch erst seith einer kurzen zeit in Teutsch-
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landt , und ohne das es von unsern Kayserlichen gesandten an Teutschen hö-
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fen ambirt und gesucht worden, aufkommen und promiscue gebraucht
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worden; massen dan, wan man wenig jahr zuruckhgedenckhet, dergleichen
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tractament vor unnsere Kayserliche weder in schrifft- noch mündlichen vor-
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trägen und beschaiden sich befindet, weniger ist dergleichen von chur-
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fürsten gesucht oder praetendirt worden. Ist also unser gnedigister will, daß
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man nach außlendischer titulatur mit Teutschen chur- und fürsten sich nit
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richte, sondern es hierin bey dem alten herkommen allerdings verbleiben
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lasse; da also die churfürstliche euch den titul excellenza geben, so habt ihr
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solchen anzunemmen, aber denselbigen weder zu suchen noch darumb zu
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capituliren, sondern dieienige Teutsche titulatur anzunemmen, so vor
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diesem zwischen Kayserlichen undt churfürstlichen ministris herkommen,
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euch auch derselben gegen der churfürstlichen und keiner andern zu ge-
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brauchen , bevorab, weiln es dieser Wälschen ufs new ankommenden praedi-
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cati kein endt wurde haben, und wir unnß und dem heyligen reich nit vor
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reputirlich halten, hierinnen sich nach frembder nationen zu richten. Wir
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wollen auch zumahlen nicht, daß ihr hirin mit dem nuncio, Spanischen oder
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Venetianischen pottschafftern causam communem machet, sinthemahlen
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selbe nit in Teutscher, sondern andern sprachen mit ermelten churfürst-
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lichen zu negotiiren. Und von dieser unserer resolution könnet ihr den
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churfürstlichen parte geben, wan sie auf die excellenza tringen wolten; da
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sie es aber unterliessen, auch biß dorthin mit publicirung dieser erclerung
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zuruckhhalten. Deme ihr euch gemeß zu verhalten haben und sonst allem, wie
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obstehet, getrewlich nachzukommen wissen werdet.

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