Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
43. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Dezember 1

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1644 Dezember 1

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 89–89’, 96–96’,
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praes. 1644 Dezember 12 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 III ad nr. 468 fol.
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616–617’; Den Haag A IV 1628 nr. 16.

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Hinterlegung und Austausch der Vollmachten. Verlegung der Verhandlungen nach Münster.

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Hinweis auf nr. 41. Die schwedischen Gesandten haben zur Verzögerung des Aus-
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tauschs
der Originalvollmachten neue Vorstellungen erhoben, wie das beiliegende Pro-
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tokoll
[ = Beilage 1] ausweist. Nun wehre zwar wenig daran gelegen gewest,
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ob die vollmacht immediate zuhanden der Schwedischen oder ad manus
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tertias wehre gelegt worden, weiln wier aber so wohl wieder die Schwedi-
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sche fundirt gewest, unß auch uber daßjenige, so in protocollo außgeführt
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worden, von underschiedtlichen örtten allerhandt kundtschafft einglangt,

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ob solten die Schwedischen gesandten auß antrieb der Frantzösischen mitt
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denen gedancken umbgehen, umb den punctum plenipotentiae alhie von
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newen wieder streittig zu machen und unsere plenipotentz, sobald die den
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actum acceptatae mutationis würden verrichtet haben, ob defectum clau-
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sulae tractandi cum ipsorum foederatis et adhaerentibus zu impugnieren.

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Massen unß der Dennische secretarius Clein dafür gewarnet, daß derglei-
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chen consilia obhanden, und die Schwedische von denen Frantzösischen,
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umb solches zu werck zu richten, ersucht sein sollen, welches dan mit deme,
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waß in protocollo angezogen, daß die Schwedische von denen Frantzösi-
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schen umb die sach biß zu endt deß monaths Januarii zu verziehen anglangt,
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und von Ewer Mayestätt gesandten zu Münster penetrirt und uns uber-
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schrieben worden

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Nassau und Volmar hatten dieses am 26. November berichtet. Konzept: RK , FrA Fasz. 92 III
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nr. 461 fol. 590–Kopie: Den Haag A IV 1628 nr. 15; Giessen 204 nr. 59 S. 659–660–
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Druck: Gärtner III nr. 94 S. 687–688.
, ubereinstimbt; benebens auch der stadtsyndicus bey
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zurückgebrachter declaration vermeldet, daß der Oxenstern, wie er, syndi-
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cus , dieses wercks gegen die Schwedische gesandten gedacht, den Salvium
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gleichsamb uber die axel angeschawt unnd nitt undunckel mitt seinen minen
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zu verstehen geben, daß selbe kundtschafft richtig seie.

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Deme drittens zukommen, daß uns auch deß herrn administratoris zu Mag-
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deburg alhie anwesender secretarius

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Christian Werner.
erinnern lassen, gestalt denen Schwe-
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dischen abermahls ein expresser bott von Münster mit briefen von denen
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Frantzösischen gesandten zukommen, darin berichtet würde, daß man auf
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den 4. dieses die haubtproposition alda thuen würde, dabey wier die bey-
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sorg tragen müssen, daß es in selbigen schreiben an eyfferiger erinnerung,
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umb einige verhinderung, damit selbigs werck seinen vortgang nitt ereichen
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möge, in weg zu legen, nitt wierdt ermanglet haben. Alß haben wier soviel
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desto gefehrlicher zu sein erachtet, unß auf einige veranlassung zur depo-
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sition der vollmachten oder auch communication uber ein anders expe-
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dient (wadurch der gegentheil ebenergestalt sein intent erlangt haben wür-
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de ) herauszulassen, derohalben bestendig auf unsern fundamentis bestanden
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und deß gegentheils oppositiones mitt allem fleis abgelehnet. Ist also endt-
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lich die sach durch Göttlichen beystandt zu dem stand gediegen, wie in
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protocollo angezogen.

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Nun ist zwar damit den praeliminaribus allerdings abgeholffen, kombt aber
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wiederumb eine schwierigkeit in weg, so einer erörterung bedörfftich, nemb-
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lich , wie es zu halten, wan die gegentheile auff translation dieser tractaten
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nach Münster – warin die mediatores selbst schon mit ihnen einig sein sol-
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len

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So Nassau und Volmar an Lamberg und Krane, Münster 1644 November 29. Konzept:
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RK , FrA Fasz. 92 III nr. 462 fol. 591.
– tringen solten. Ob nitt nöttig, unß in eventum darüber zu instruiren,
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damit der gegentheil nitt etwoh dadurch die sach auffzuziehen lufft erlangen
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möge. – Bitten nochmals um Übersendung des Schönebecker Projekts.

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Beilage


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[1] Protokoll Lambergs und Kranes, Osnabrück 1644 November 28, 29, 30, Dezember 1. Kopie:
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RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 90–94’. [ Kopie: RK , FrA
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Fasz. 92 III ad nr. 468 fol. 618–622; Den Haag A IV 1628 nr. 16. ]

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28. November: Die schwedischen Gesandten lassen uns durch ihren Sekretär wissen, daß sie zum
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Austausch der Vollmachten bereit sind, weiln aber der praeliminarvergleich im buchstaben
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mitbringe, daß alles zu Münster und hir pari passu gehen solle, zu Münster aber die ver-
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gliechene instrumenta zuhanden der mediatorn in depositum gelegt worden, also wol-
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ten sich die Schweedische auch gegen unß versehen, daß wir unß nit würden entgegen
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sein laßen, unsere volmacht entweder auf daß rathauß alhie alß in loco publico oder aber
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zu handen einer dritten persohn, warüber man sich würde zu vergleichen haben,
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niederzulegen.

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Wir haben geantwortet, es sei uns frömbt zu vernehmen, daß, nachdem man gemelten
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actum commutationis beederseits pro facto et executo acceptirt und angenommen,
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solches auch zu underschiedtlichen mahln wiederholt und bestättigt hette, nuhnmehr
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Schwedischer seithen von einem unnötigen actu depositionis insinuirt, und dadurch
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selbiger pro facto et expedito schon angenommener actus in effectu umbkehrt und
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pro adhuc faciendo et exequendo erclärt werden wölte. Man sey dießeits urpietig, die
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volmachten zuhanden der Schweedischen gesandten selbst zu stellen, bedörffe also
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der deposition ad manus tertii gar nit. Zu Münster habe sich ein mangel in der
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Frantzösischen volmacht befunden, und weiln selbiger mangel vorhero habe müeßen
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verbeßert und eine particularvergleichung uber die formb, wie selbe volmacht einzu-
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richten , angestelt werden, also seie eß aldha nöthig gewesen, ein solches expediens
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vermitels depositierung des instrumenti assecurationis ad manus mediatorum,
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dhamit die haubthandlung nit etwoh remorirt oder zuruckgesetzt werden möegte,
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zu ersetzung oder anstatt des abgangs zu ergreiffen. Hir aber sey dergleichen abgang
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oder mangel nit, sondern die volmachten beederseits richtig gewest, also auch der
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deposition apud tertium unnötig; zudeme befinde sich eine große ungleicheit zwi-
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schen den originalvolmachten selbst und bemelten instrumentis assecurationis.
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Zu Münster sein nit die originalvolmachten, sonderen an deren statt nur bemelte
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instrumenta neben dem vergliechenen concept, wie die newe volmacht einzurichten,
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in depositum gegeben worden, und selbige instrumenta sein res et materia depositi
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gewest, so alhie nit seie. Wan alles pari passu gehen solte, so müeste es auch paritas
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in materia subiecta sein, und khönne der praeliminarvergleich den Schwedischen
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dießorts nit zu vortheil angezogen werden, eß were dan, daß man selbigen vergleich
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also verstehen wölte, daß wan an einem ortt ein mangel oder fehler sey, am andern
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nothwendig auch einer sein müeße, welchs aber der buchstab des praeliminarver-
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gleichs nit mitbringe. Und sein vorgemelte worte, daß alles pari passu gehen sölte,
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auf gegenwertiges factum auß angezogenen ursachen nit zu appliciren. Wolten unß
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derhalben versehen, daß sich die Schwedische abgesandten eins beßern bedenckhen
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und die würckliche commutation ferners nit difficultirn oder aufhalten werden,
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zumahl darbei khein praeiudicium zu befahren, weiln die volmacht nur die personas
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tractantes qualificiere, der haubtsachen aber nichts gebe noch nehme. Der Schwee-
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dische secretarius hat alles ad referendum angenommen, doch im zurucktritt nit
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undunckel zu verstehen geben, daß die Schweedische gesandten zu kheiner andern
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erclährung werden zu bewegen sein, maßen der secretarius auch nit wieder zuruck-
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khommen . Derhalben wir dinstags, den 29. ditto, den stadtsyndicum alhie, weiln
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derselb zuvor in vergleichung dieser sach gebraucht und am besten informirt gewest,
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zu denen Schwedischen abgefertigt und denselben oberzehlte deß tags zuvor dero
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secretario fürgestelte motiven nochmals zu gemüethe führen und unß zu dem actu
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commutationis originalium anerbietig machen laßen, mit beweglicher erinnerung,
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daß beederseits ehr und reputation darbei interessirt, weiln schon davon an die

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obere hinderbracht worden, da ließe sich nit wieder zurückgehen. Und weiln unß
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eben under wehrender solcher handlung zu gewünschter gelegenheit gewiße khundt-
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schafft zukhommen, gestalt die Frantzösische gesandten zu Münster denen Schwee-
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dischen alhie bey eignem botten zugeschrieben und dieselbe ersucht haben solten,
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daß werck noch solange und biß zu ende des negstkünfftigen monats Januarii
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aufzuhalten, biß immittels die Spanische volmacht einlangen möegte, haben wir bey
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selbiger gelegenheit mit glimpflicher manier auch bey denen Schweedischen die
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andeutung thuen laßen, daß wir wohl davon wüsten, aber meinten, sie würden die Förderung
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der Friedenshandlung über dergleichen Schreiben stellen .

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Am 30. November berichtete der Syndikus, daß die Schweden weiterhin auf ihrer Meinung
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bestehen – Am 1. Dezember ließen wir denen Schweedischen per syndicum eine
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authen.ticirte abschrifft desienigen instrumenti assecurationis, so zu Münster in
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depositum geben worden, vorzeigen, damit sie erkennen mögen, wie unbillig es seie,
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daß unß gegen ein solches instrument die originalvolmacht alhie in depositum zu
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geben zugemuetet werden wölle. Wir wären der Meinung, daß unsere volmacht beßer
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bei ihnen alß einigen anderen würde verwart sein und wären erbietig, ihnen zuerst unsere
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Vollmacht ins Haus zu schicken. Von Münster hätten wir Nachricht, daß dort am 4. Dezem-
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ber
die Propositionen geschehen sollten; der convent zu Münster wiße, wie weit man alhie
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khommen; würde soweit nit gangen, weeniger die Frantzosische gesandten gewiechen
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sein, wann dennselben nit bewust gewest, daß die sach alhie auch in solchem standt
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wehre, daß umb selbige zeitt zu der haubthandlung getretten werden khönte. Darumb
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würde der verweiß auff die cron Schweeden allein fallen, dafern sich dieselbe nit zur
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commutation der originalium bequemen würden. – Die Schweden haben die angebotene
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Courtoisie angenommen, und durch den Syndikus ist der Austausch der Originale erfolgt.

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