Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
189. [Trauttmansdorff, Lamberg und Krane] an Ferdinand III Osnabrück 1646 Juni 14

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[Trauttmansdorff, Lamberg und Krane] an Ferdinand III.


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Osnabrück 1646 Juni 14

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Kopie: Giessen 207 nr. 145 S. 593–597.

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Noch keine schwedische Antwort zur Satisfaktion und keine Gegenerklärung der protestantischen
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Reichsstände zu den Religionsgravamina. Vermittlungsversuch im Marburger Erbschaftsstreit.
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England; Pfalz.

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Es haben die königlich Schwedische abgesanden ihr schrifftlichs memorial in
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puncto satisfactionis noch nicht, noch auch die protestierende stände ihre ge-
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generklährung in puncto gravaminum ausgeantwortet, diese aber die moram
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noch heute durch die Sachsen Altenburgischen dahin entschuldigen laßen,
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daß wegen des wercks wichtigkeit etwa noch ein tag oder drey würden zu-
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bringen müßen, wolten aber die gegenerklahrung soviel möglich befördern.
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Ingleichen haben wir heute den fürstlichen Heßen Caßelischen abgesanden
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nomine Schäffer für uns erfordert und demselben fürgehalten, wasgestalt Eur
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Majestät allergnädigste sorgfalt dahin gerichtet, damit neben der allgemeinen
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reichsberuhigung auch die particulardifferentien, so sich zwischen denen
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ständen des Reichs erhalten, in der güte mögen beygelegt und ausn weg ge-
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räumt werden, weil dann unter selbigen particulardifferentien diejenige, so
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sich im fürstlichen hauß Heßen zwischen der Caßlischen und Darmstadti-
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schen linie befinden

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Im Streit um das Testament und die Erbschaft des 1604 kinderlos verstorbenen Lgf.en Lud-
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wigs IV. von Hessen-Marburg hatte Hessen-Kassel im Hauptakkord vom 5. Oktober 1627
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(Druck: DuMont V.2, 524–532) auf ganz Oberhessen verzichten und der darmstädtischen
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Linie Gleichberechtigung einräumen müssen. 1636 wurde der hessen-darmstädtische Lgf. zum
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Adm. über Hessen-Kassel bestellt; jedoch kam es 1638 im Zuge von Ausgleichsbemühungen
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zwischen beiden Linien zu einem Vertrag, in dem Hessen-Darmstadt auf die Vormundschaft
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verzichtete, aber den territorialen Gewinn von 1627 halten konnte. Den Hauptakkord von
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1627 erklärte Lgf.in Amalie Elisabeth (vgl. [nr. 39 Anm. 1] ) 1644 für ungültig. Das war die
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juristische Vorbereitung des nun folgenden Feldzuges gegen Oberhessen, der mit der Kapitula-
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tion des Marburger Schlosses am 25. Januar 1646 seinen vorläufigen Höhepunkt erreichte
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( Press, Hessen, 305–314; Bettenhäuser ; Beck).
, fast die vornemste sey, worinn aber schon hiebevor die

[p. 328] [scan. 408]


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gütte gepflogen worden, alß wolten Eur Majestät allergnädigst gerne sehen,
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damit in selber sache vermittelst einiger von denen allhier anwesenden chur-
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fürsten und ständen unterhandlung die gütte möge versucht werden, warzu
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sie die churfürstliche durchlaucht zu Sachsen samt des herrn herzogen zu
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Sachsen Altenburg und Weymar, sodann Braunschweig Lüneburg Hannove-
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rischen theils, allerseits fürstliche gesandten, als commissarios ausgesehen.
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Begehrten derhalben wir von ihme, fürstlich Heßen Caßelischen gesanden,
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zu vernehmen, wie er disorths instruirt, ob seine gnädige fürstin und frau eine
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solche guttliche interposition, wie auch die vorgeschlagen herrn commissa-
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rios würden leyden wollen.

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Der hat geantwortet, daß seine gnädige fürstin und frau nach dergleichen
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güttlichen vergleichung schon längst verlangt, sich derentwegen zum offtern
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bey des herrn landgrafen zu Darmstad

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Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt (1605–1661); 1626 Lgf. ( NDB VI, 217 ).
fürstlicher gnaden selbst, und zwar
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noch unter währender possessionsergreiffung der stad Marpurg, durch
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schreiben glimpflich insinuirt hätten. Hielte es dafür, daß sich dieselbe
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eine solche vergleichung nicht werde entgegen seyn laßen, in erwegung, er
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instruiert, dieselbe zwar nicht zu suchen, doch wenn sie vorgeschlagen wer-
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den mögte, nicht auszuschlagen, jedoch unter der ausdrücklichen bedin-
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gung, daß dieselbe von der allgemeinen friedenshandlung nicht solle sepa-
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rirt werden. Der vorgeschlagenen hochansehnlichen Kayserlichen herren
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commissarien, in specie Chursachsen und Braunschweig Lüneburg halben,
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würde es der nahen schwägerschafft halben bey Heßen Caßel wohl was be-
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dencken geben, Sachsen Altenburg und Weymarn aber pro commissariis
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nicht recusirt werden. Vermeynten, daß anstatt deren zwene ersten etwa
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die churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg und ihre fürstliche gnaden
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zu Anhalt

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Christian II. von Anhalt-Bernburg (1599–1656), 1630 F. ( ADB IV, 150–157 ).
anzusezen, doch wolle es ad referendum annehmen und inner-
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halb wenig tagen seiner gnädigen fürstin und frauen erklährung zu handen
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bringen.

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Von welcher des Heßen Caßelischen gesanden erklährung auf mein, des gra-
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fen von Trautmansdorf, befehl durch mich, Crane, den Chursächßischen und
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fürstlich Darmstädischen gesanden alsobald angezeigt worden, die sich bee-
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derseits der notification halber gebührlich bedanckt, es zu der frau landgrä-
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fin zu Heßen Caßel fürstliche gnaden fernerer erklährung gestelt sein laßen
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und die sache ad referendum genommen, die Heßen Darmstattischen jedoch
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erinnert, daß es der erbverbrüderung des fürstlichen haußes Heßen zuwieder,
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daß andere bey selbiger erbverbrüderung nicht interessirte chur- oder fürsten
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zu dergleichen güttlichen unterhandlungen solten gezogen werden, liege
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auch der churfürstlichen durchlaucht zu Brandenbürg eben selbige ursache
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der nahen schwägerschafft in weg, so bey Chursachsen und Braunschweig
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vorhanden.

[p. 329] [scan. 409]


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Wir haben auch hierbey nicht unangezeigt laßen sollen, wasgestalt von be-
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melden Heßen Caßelischen gesanden in discursu vermeldet worden, ob solte
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die sache in Engelland zwischen dem könig und parlament allerdings vergli-
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chen und selbiger krieg aus dem grund niedergelegt seyn, bey welcher be-
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wandnis und da es sich also damit verhalten solte, wohl zu besorgen, daß die
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Pfälzische sache noch mehr anstoß leyden und etwa schwerlich die alter-
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nativa, zu geschweigen octavus electoratus, würde zu erhalten seyn.

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