Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
183. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Linz 1646 Juni 14
Linz 1646 Juni 14
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51b fol. 46–47’ = Druckvorlage – Kopie: ebenda fol. 67–69;
ebenda Fasz. 92 IX nr. 1317 fol. 347–348’; Giessen 207 nr. 159 S. 626–630 – Konzept:
RK FrA Fasz. 51b fol. 44–44’, 49–49’. Gutachten und Conclusum der deputierten Räte (Kurz, Gebhardt, Söldner, Walderode, Lin-
denspühr ) und Zustimmung des Geheimen Rats (Slawata, Gallas, Martinitz, Kurz, Kollowrat,
Puchheim, Kufstein, Prücklmair, Gebhardt, Söldner), Linz 1646 Juni 13, 14. Kopie: RK FrA
Fasz. 51b fol. 51–66.
Abmahnung protestantischer Reichsstände wegen geheimer Beratungen mit schwedischen Ge-
sandten . Zurückweisung der kurbrandenburgischen Beschwerde wegen Abtretung Pommerns.
Pfalz. Ermahnung der schwedischen Gesandten zu sachlicher Auseinandersetzung.
Verweis auf nr. 164 und ein Schreiben vom 12. Juni
15–16 Seithero – lassen] Das Gutachten referiert zunächst ausführlich das brandenburgische
Memorial zur Abtretung Pommerns (fol. 52–58), greift dann das pfälzische Memorial auf
(fol. 58–60’) und paraphrasiert schließlich das Gespräch Lambergs mit Salvius (fol. 60’–61’).
Ab fol. 62 entspricht es inhaltlich mit Ausnahme der unten kenntlich gemachten Textstellen
der Weisung.
sige erwegung ziehen lassen, und befinden wir erstlich von eüch gar wohl
beschehen zu sein, daß ihr mit deriehnigen protestierenden fürsten, räth,
pottschafften und gesandten, so eüch der Schweeden machinationen mit der
überigen protestirenden stendten unter dem nahmen selbiger stendte depu-
tierten vertrawt, alle guete confidenz erzeigt, darinnen ihr dan dieselbige
noch ferrner zu erhalten habet. Darbey wir eüch dan gnädigst befehlen, daß
ihr mit vorbewust unsers geheimen raths, obristen hoffmeisters und princi-
palgesandten zu den friedenstractaten, auch den Churmainzischen, Cölni-
schen und Bayerischen abgesandten deriehnigen protestierenden fürsten,
räth, pottschafften und gesandten, so unter dem nahmen der deputierten sol-
che clandestina consilia mit den Schweedischen fürhaben, ernstlich davon ab-
mahnet , selbige ihrer pflicht erinnert und sonderlich bey unserer in puncto
gravaminum erfolgten milter erclerung, darmit die protestierende stendt
wohl zufriden sein können, und daß wir dieselbige zu diesen universalfrie-
denstractaten destwegen beschrieben und berueffen, unß und dem Heyligen
Reich mit getrewen consiliis unter die armb zu greiffen, keinesweegs aber
solche, den frieden zu subministrieren,
1–7 darvon – wollen] Im Gutachten lautet die entsprechende Stelle (fol. 62’–64): Und nach-
dem die gehorsambste reth aus der eingeschickten relation nochmahls befunden, daß
bey dergleichen conventiculis und collegiis Magdeburg daß directorium füehrt, alß
wolte man der underthenigsten meinung sein, daß ermeltem inhaber des erzstiffts selbst
wie nit weniger den gesambten herzogen zu Braunschweig
Die regierenden Hg.e von Braunschweig-Lüneburg waren Friedrich (1574–1648; 1636 Hg.;
Stammtafeln I T. 65), August d. J. (1579–1666; 1635 Hg. von Braunschweig-Lüneburg-
Wolfenbüttel; NDB I, 445f. ) und Christian Ludwig (1625–1665; 1641–1648 Hg. von Braun-
schweig -Calenberg-Grubenhagen, 1648–1665 Hg. von Braunschweig-Lüneburg; ADB IV,
163f.).
burg
Hg. Friedrich Wilhelm II., gen. Posthumus (1603–1669), zunächst im Militärdienst, 1635
Hg. von Sachsen-Altenburg. 1646 erhielt er durch Erbteilung den Landesteil Gotha ( ADB
VII, 792ff. ).
Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar (1598–1662), 1605 Hg., übernahm 1626 die Regie-
rung (ADB XLIII, 180–195 ).
consiliorum, auch die noch mehrere gefahr, so daraus dem vatterlandt zuwachßen
könte, vor augen gestelt wurde. Desgleichen hat auch der Kurfürst von Sachsen dem kaiser-
lichen Gesandten mehrfach mündlich und am 28. April schriftlich versichert, daß Euer Kai-
serliche Majestät nicht an ihm zweifeln müssen, sondern daß er, wie Euer Kaiserliche Maje-
stät am 30. April in einem Schreiben an Lobkowitz noch in Erinnerung gerufen haben, sich
dafür einsetze, daß die Friedensverhandlungen – vor allem in der Gravaminafrage – weiter
vorankämen. Daher solle nicht nur die Erklärung des Kurfürsten gnädig aufgenommen wer-
den , sondern der Kurfürst daran erinnert werden, daß sie daßiehnige, wessen sie sich gegen
Euer Kayserliche Majestät erbieten, bey diesen, deß inhabers des erzstiffts Magdeburg,
der herzogen zu Sachßen Weimmar, Altenburg und Braunschweig, gefehrlichen consiliis
im werckh erweisen und mit ihrer viel vermögenden authoritet daß werckh dahin brin-
gen helffen wollen, damit man bey so grosser, [ von ] Euer Kayserlichen Majestät in
puncto amnistiae et gravaminum gethaner erclerung mit Euer Kayserlicher Majestät re-
solution sich contentieren, widrigenfahls aber daß geliebte vatterlandt nit in noch meh-
rere gefahr und ruin stürzen wolle. Das alles solle man Trauttmansdorff und den Gesand-
ten mitteilen.
massen wir dan an die interessierte fürsten, ihre principaln, unßere außfüehr-
liche abmahungsschreiben und an unßers lieben oheimbs, deß churfürsten zu
Sachßen liebden, destwegen ihre vilvermögende erinnerung sowohl durch
schreiben bey besagten principaln alß durch dero churfurstlichen abgesand-
ten bey der protestierenden fürsten, räth, pottschaften und abgesandten ein-
zuwenden , abgehen lassen, wie wir eüch mit negsten zuschickhen wollen.
Betreffendt der churfürstlich Brandenburgischen gesandten den protestieren-
den ubergebenes memorial [ s. nr. 133 Beilage 1], könt ihr ieztgemelten Bran-
denburgischen gesandten remonstrieren, wie dan daß werckh selbst reden
thuet, daß der vorschlag in puncto satisfactionis wegen Pommern anfenglich
von unß und unsern gesandten nit, sondern von den Schweedischen her-
rüehre und würdt den Brandenburgischen selbst nit verborgen sein können,
daß die cron Schweeden, ehe sie einst auf deß Reichs boden kommen, daß
haubtabsehen auf diß herzogthumb gehabt, lassen es derowegen bey unserer
eüch ertheilten instruction und der albereit beschehenen realrecompens mit
dem stifft Halberstatt nochmahlen bewenden.
Anlangendt der Pfalzischen abgeordneten memorial erscheinet, daß der
pfalzgraf bey seinen protestationibus beharren thuet, gleichwol sich dahin er-
clert , daß er sowohl der churdignitet alß länder halber handlung leiden möge.
In diesem fahl bleibt es bey demiehnigen, was unßere gesandten zu Münster
albereit hinausgegeben und von den Franzosen schrifftlich nit außgeschlagen,
mündtlich aber lauth der mediatorum wortt acceptiert worden, und stehet
der weitere verlauf darüber zu erwarthen.
11–18 Waß – werden] Dem Text der Weisung liegt folgende Passage des Gutachtens zugrunde
(fol. 65–65’): Betreffend bey der andern relation des Salvii discurs, wissen die gehor-
sambste reth nit, wie sie solchen einnehmen müessen, dan hierin nit allein aller respect
wider den herren churfürsten in Bayern, sondern vorderist auch gegen Euer Kayserlicher
Majestät gesandten, bevorab aber uber die so offt abgeschlagene audienzien, verlohren.
Die gehorsambiste reth halten darfür, es hette wohl sein können, wan mit ein oder an-
derm , auch empfindtlichen wortt alßbaldt und in continenti von Euer Kayserlicher Ma-
jestät gesandten ein resentiment geschehen were. Jezt aber zur zeit helt man darfür, daß
ein mehrers darauf nicht zu thuen seye, alß daß den Kayserlichen gesandten ein rece-
pisse zu geben und ihnen zu befehlen, daß bey so gestelten discursibus denen Schweedi-
schen andeüten sollen, daß sie dieselbe mit dergleichen discursen verschonen wollen, im
uberigen aber iederzeit denselben erweisen sollen, daß Euer Kayserliche Majestät und
dero getrewen churfürsten einzig von ihnen, Schweedischen, ins mitel geworffenen miß-
verstandt nit statt, sondern, wie sie, daß oberhaubt, für die churfürsten, also auch die
churfürsten für sie stehen werden. Weil aber daß nur ein praeparatorius discurs sein
solle, stehet zu erwarthen, ob sie ein mehrere bescheidenheit gegen denn herrn obristen
hoffmeister brauchen werden.
discurs betrifft, könnet ihr den Schweedischen inskünfftig, wan sie mit der-
gleichen ungeraimbten sachen discurrendo einkommen solten, ihnen andeu-
ten , sie wollen ewer darmit verschonen, im überigen denselbigen iederzeit
erweisen, daß wir und die getrewen churfürsten einzigem von ihnen ins mit-
tel einwerffenden mißverstandt nit stattgeben, sondern wie wir als daß ober-
haubt für die churfürsten also auch für unß dieselbige gnädigst und gehor-
sambst stehen werden.