Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
174. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1646 Juni 11
–/ 174 /–
Osnabrück 1646 Juni 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 50b fol. 13–18’, PS fol. 29–31’, 34, praes. 1646 Juni 22 = Druck-
vorlage – Kopie (Auszug): RK FrA Fasz. 92 IX nr. 1270 fol. 210–212 – Konzept: TA Ka.
111 Z 5 nr. 69–70 unfol.
Oxenstierna: Vorstellungen bezüglich Amnestie; Religionsgravamina; Satisfaktion; Friedenssiche-
rung ; Ratifikation. Unterrichtung der kaiserlichen Mitgesandten über Amnestie; Probleme der
Militärsatisfaktion. Kursächsische Gesandte: Protest des Administrators gegen das Befestigungs-
recht der Stadt Magdeburg; Einspruch wegen Maßnahmen gegen den Herzog von Württemberg;
schlesischer Majestätsbrief; Besetzung von RHR und RKG ; Beileidsbesuch protestantischer Depu-
tierter .
PS Gegenbesuch bei Oxenstierna: Amnestie; Satisfaktion; Friedensassekuration; Ratifikation;
Einschluß Spaniens in den Frieden.
Alß ich den 8. diß monats Junii alhie zu Oßnabrugg angelangt, hat mich
folgenden tags der Schwedische gesandter Ochsenstern besucht, mir erstlich
zu meiner wideranherokunfft gluckh gewunscht und darauff wegen weilandt
meiner allergnedigsten Kaiserin unnd frawen laidigen todtfals gebührend
condolirt und, nachdem er dieses verrichtet, also gleich angefangen von den
negotiis, und zwaren erstlich der amnistia zu reden.
Selbige, vermeint er, musse entweder lediglich auff anno 1618 zuruckhgezo-
gen oder aber kein jahrzahl benent und allein dieienige fälle und sachen, wel-
che man neben der publicirten amnistia hin- und beygelegt haben wolte, spe-
cificirt und, wessen man sich darüber vergleichen würde, daß solches ebener-
gestalt gültig und bündig sein solte alß alles, waß in vorgemelter publicirten
amnistia begriffen und bey diesem friden beschlossen werden möchte. Under
solche casus aber gehörte zuvorderst die Pfaltzische sach mit der churdignitet
und landen. Der chur muste per medium alternationis alßbaldt nach ableiben
des ietzigen churfurstens und hertzogens Maximiliani in Bayren abgeholffen,
von den landen aber die Undere Pfaltz denen Pfältzischen erben gleich alß-
baldt gantz und zumahlen ohne eintzige außnahm der Bergstraß oder anders
restituirt werden. Der Oberen Pfaltz halber meldete er, daß es einmahl ein
harte sach were, thete aber derentwegen nichts einwilligen noch abschlagen.
Nicht weniger wurden auch hierunder die Durlachische, Sarbruggische, Mar-
purgische und dergleichen viel andere sachen mehr mitgezehlt und verstan-
den werden mussen
Ausgeschlossen von der Amnestie des PF waren Hessen-Kassel (zum Sonderfall des hessischen
Konfliktes um die Marburger Erbschaft vgl. Dickmann , 380ff., Press , Hessen, 291ff.,
304–317; Rudersdorf , 251–269) und eine Reihe weiterer Territorien (vgl. nr. 142
Anm. 10). Auf dem Regensburger RT von 1640/1641 war zwar die Ausdehnung der Amnestie
auf diese Reichsstände vorgesehen worden, jedoch unter dem Vorbehalt der vorausgegangenen
Trennung von den Reichsfeinden. Mit der Aufhebung des effectus suspensivus im Oktober
1645 war das Amnestieedikt in Kraft getreten, aber die reichsrechtliche Stellung der gen.
Stände blieb Verhandlungsgegenstand ( Ruppert , 99–102; Bierther , Reichstag, 145–152;
Haan , 176–208).
Diesem nach kam er auf den anderten punct, nemblich die gravamina. In
denselben, vermeinte er, würde es so gar grosse difficultet nit haben. Es het-
ten ihnen, den Schwedischen, die Frantzosen selbst gesagt, daß die catholi-
sche denen protestirenden die stiffter auff ewig zu cediren einmahl nicht be-
mechtigt weren und, wan sy gleich solches einwilligten und hernach nicht
halten theten, daß sy von der Päbstlichen Heyligkeit darüber leicht absolvirt
werden könten
ren sich einlassen theten, weren sy solches zu halten schuldig; bey welcher
beschaffenheit er davorhalten wolte, es werde dieser punct noch wohl vorein-
ander gebracht werden können.
Die satisfaction betreffendt da widerholte er, Ochsenstern, nochmals ihre vo-
rige praetension auff gantz Pommeren, Wißmar, die beede ertz- unnd stiffter
Bremen und Verden und daß solche in weltliche furstenthumber verendert
und gesetzt und nit allein der königin, sonderen der cron Schweden auff ewig
zu lehen aufgetragen werden muesten, doch dergestalt, daß, so offt sich ein
fall mit dem Kaiser oder könig begeben wurde, die cron Schweden alßdan
diese landen iedesmahls widerumb vom Reich zu lehen zu empfangen schul-
dig sein solle.
Zu diesem puncto satisfactionis gehörete auch die contentirung der solda-
tesca , welches ein haikler und fast gefehrlicher punctus were unnd also vor-
sichtiglich tractirt werden muste, damit darauß nit das gröste unheyl ent-
stunde . Dan wan man die soldatesca gantz unndt gar beyseith setze und ihro
kein satisfaction geben wolte, dörfften sy von beeden seithen sich zusamen
unnd in einen hauffen schlagen und sowohl wider Ewer Kayserliche Maye-
stät alß die cronen alles dasienige ins werckh setzen und vollziehen, waß
ihnen beliebt, dahero man nothwendig auf eine satisfaktion gedacht sein und
die sach also angreiffen muste, damit alle besorgende gefahr vermitten werde.
Er, Ochsenstern, und andere der cron Schweden räthe erkenten unnd wusten
den neidt, welchen die cron bey ihrem bißherigen progress bey allen benach-
barten cronen
Mit Polen konnte 1635 durch den Vertrag von Stuhmsdorf ein Waffenstillstand bis 1661 er-
reicht werden (Druck: ST V.2, 333–358), wobei die Schweden Livland behielten. – Mit Mos-
kau kam es bereits 1617 zum Friedensvertrag von Stolbovo, durch den Schweden im Besitz
Finnlands und der Ostseeküste bis zur Narwa war ( HEG III, 989; TRE IX, 175). – Infolge
der Niederlage der dänischen Truppen im Feldzug 1644 war zwischen Schweden und Däne-
mark am 13./23. August 1645 der Friede von Brömsebro (Druck: ST V.2 S. 591–661) ge-
schlossen worden ( Lorenz , Friedensvermittlung).
demselben geschlossen) wie nit weniger heraussen in Teutschlandt, auff sich
geladen. Hetten aber hingegen auch erwogen unnd befunden, daß diese invi-
dia auch mit hindanlassung halb Pommeren nit gestillet oder die benachbarte
unnd andere den gefasten widerwillen gegen sy sinckhen lassen wurden, dan-
nenhero sy ahm besten zu sein erachtet, damit sy so vielen invidiis desto bes-
ser resistiren könten, gantz Pommeren zu praetendiren und zu behalten.
Ich hab ihme auff alles kurtzlich, und zwaren soviel die amnistiam betrifft,
geantwortet, daß ich dergleichen specification gewertig, und es auch besser
sein werde, etliche casus der auff anno 1630 und 1627 publicirten amnistia
anzuhenckhen, alß mit der auf das jahr 1618 praetendirter universalamnistia
in stetiger contradiction steckhenzubleiben.
Wegen der Pfaltzischen sach aber bin ich auff Ewer Kayserlicher Mayestät
allergnedigstem befelch, welcher mich auff kein alternativam, sonderen allein
endtlichen und auf den eusseristen fahl ad octavum electoratum verwiese,
bestanden.
Sonsten hielte ich darvor, daß die von ihme, Ochsenstern, angeregte invi-
diam , wo nit zu entfliehen, doch selbige nicht noch schwerer zu machen, die
cron Schweden nicht besser thuen könte, alß sich bey so gestalten umbstän-
den mit halb Pommeren neben den beeden stifftern praescriptis conditionibus
zu ihrer satisfaction zu begnuegen. Waß dan die militiam betreffe, werde ein
ieder theil die seinige contentiren mussen. Er hat aber darauf replicirt, der
Dorstensohn hab ihme geschrieben und hoch betheurt, daß sy im veldt und
in den guarnisounen, [ die sie ] auf des Reichs boden hetten, in die 66 000 man
starckh weren , so eine gefehrliche sach were, wan man ihnen nichts geben
wolt, dan sy leichtlich under sich ein capo erwehlen, mit Ewer Kayserlicher
Mayestät völckheren sich coniungiren und hingehen, wo es ihnen ahm nutz-
lichsten zu sein bedunckhen möchte. Das beste mittel werde sein, wan die
armaden auf die ständt außgetheilt und selbigen dergestalt ein satisfaction
gegeben werden könte.
Endtlichen seint wir auch auff den punctum assecurationis pacis kommen,
und hat er, Ochsenstern, vermeint, daß man derentwegen und mit der ange-
hefften clausula „teneantur et universi status Imperii iunctis cum parte laesa
consiliis iuribusque arma sumere, sine mora aut tergiversatione ad repellen-
dam iniuriam statim atque post mensem ex quo fuerint ab inuriam passo
moniti“ leicht ubereinkommen werde.
Waß die ratification betreffe, könte und solte dieselbe auff das ehist alß im-
mer muglich eingeholt und zuwegen gebracht werden. Alß wir nun auf-
gestanden und er (wiewohl er anderthalb stundt bey mir sich aufgehalten)
seinen abscheidt genommen, hat er nochmahls in gestalt einer sonderbaren
confidentz gemeldt, wir solten nur mit ihnen unß ihrer satisfaction halber
vergleichen, alles ubriges wurde noch wohl eine limitation erleiden.
Wiewohl ich mir nun leicht die gedanckhen machen kan, daß soviel oban-
gefuhrten punctum amnestiae und den dabey gethanen vorschlag betrifft,
derselb von denienigen protestirenden herrüren thuet, welche zu ihrem vor-
theil seither anno 1618 einige sententz erhalten und sich besorgen, daß sy das
adiudicatum wider abtretten und restituiren muesten, so werdt ich doch er-
warten , waß endtlich fur ein specificatio dißfals heraußkommen wirdt. Un-
derdessen hab ich hiervon auch meinen mitabgesandten zu Munster parte ge-
geben und ihnen umb ihr guetachten und waß etwa hierbey sy zu erinneren
haben möchten, zuegeschrieben.
Und dieweilen der punctus satisfactionis militiae gleichwohl von nit gerin-
gem nachdenckhen, ich auch auf dergleichen erinnerte fälle nit gnugsamb in-
struirt bin, also siehe ich zwarn meinesorths hiebey nicht wohl ein anders
expediens, alß daß man einen strich gleichsamb durchs Reich mache und den
Ober- und Nidersächsischen craisen die Schwedische, denn Bayrische und
Schwabische die Churbayrische und den ubrigen Franckhischen, Rheini-
schen , vier churfursten und Westphälischen craisen Ewer Kayserlicher Maye-
stät haubtarmada sambt demienigen, waß der graff Holtzapffel von Kayserli-
chen reichsvölckheren auf den bainen hat, zuetheile. Eß will aber ein not-
turfft sein, daß Ewer Kayserlicher Mayestät hoffkriegsrath dieses werckh
recht erwege, berathschlage und außarbeite, waß endtlich mit der militia zu
thuen, und wie das werckh ihrer contentirung halber am besten anzugreiffen
und fureinanderzubringen sein werde.
Selbigen nachmittag umb zwey uhr meldeten sich die Chursächsischen ge-
sandten bey mir ahn und brachten nach abgelegter condolentz mit der höch-
sten bescheidenheit vor, erstlich daß sich dero inhaber des ertzstiffts Magde-
burg
erigendi fortalitium et praesidium tenendi, so ihro der von Fridtlandt
Albrecht Wenzel Eusebius von Wallenstein (1583–1634). Gegen das hier erwähnte Befesti-
gungsprivileg Wallensteins vom 1. September 1626 hatte man seitens des Erzstiftes schon frü-
her Protest eingelegt ( Meiern II, 839 f.).
ben , verstattet und zuegelassen werde, mit bitt, weilen solche concession dem
ertzstifft zu höchstem nachtheil gereiche, das werckh in vorigen standt zu
setzen unnd das privilegium aufzuheben.
Zum anderen accommodirten sy des hertzogen von Württenbergs
Hg. Eberhard III. von Württemberg (1614–1674), 1628 Hg., bis 1633 unter Vormundschaft,
Mitglied des Heilbronner Bundes, floh nach der Schlacht bei Nördlingen nach Straßburg,
konnte erst 1638 die Regierung wieder übernehmen, obgleich Teile des Landes von den ksl.
Truppen besetzt blieben ( NDB IV, 236f. ).
weilen sy vernembem, daß demselben einige Österreichische lehen und
pfandtschafften, Blawbeuren und dergleichen, entzogen, auch die vestung
Hohenwiel demolirt werden wolte, derselb aber bey diesem krieg so viel ge-
litten unnd des seinigen so lang entrathen mussen, daß derselb dabey ruhig-
lich gelassen und die vestung Hohenwiel nicht demolirt und dan drittens die
statt Lindaw in vorigen standt gesetzt werden möchte.
Viertens widerholten sy dasienige, waß sy bereits vor diesem wegen des maie-
stetbriefs angeregt, in specie aber, daß die stat Preßlaw des gravaminis der
Jesuiter enthebt werden möchte .
Ich hab mich der beschehenen condolentz halber gebührendt bedanckht und
geantwortet, soviel den ersten punct wegen der statt Magdenburg betreffe,
daß diß ein sach seye, welche zumahl bey ietzigen zeiten nicht zu ruhren
seye, dan wan die statt vermerckhen solte, daß man mit dergleichen gedan-
ckhen umbgienge, dörffte dieselbe sich ehender praecipitiren und etwa gar an
Schweden henckhen, alß sich einer anderen intention bequemen, dahero bes-
ser seye, diese sach biß zu gelegener und besserer zeit also ruhen zu lassen,
alß newe gefahr zu erweckhen.
Württenberg anlangendt habe selbiger hertzog sich obangeregtermassen zu
beschweren einmahl kein befuegte ursach, dan wan das hochlöbliche ertz-
hauß Österreich so viel ansehenlicher landt unnd leuthe gantz unverschuld-
ter dingen allein umb fridens willen zuruckhlassen musse, so werde auch
Württenberg dasienige, waß ohnedaß pfandtschafften und lehen vom hauß
Österreich ist und warauff dasselb rechtmessige spruch und forderung hat,
abzutretten umb soviel weniger bedenckhens tragen. Mit Hohenwiel aber
habe es diese beschaffenheit unnd seye menniglich bekant, neben deme, daß
Ewer Kayserlicher Mayestät hochlöbliches ertzhauß auch darauff einige bil-
ligmessige praetension habe, daß selbige vestung mehr ad aemulationem der
benachbarten und dieselbige darauß zu beunruhigen, alß zu einigem ersprieß-
lichen nutzen des landes gebawet seye, dahero zu erhaltung fridt und einig-
keit mit den benachbarten es ahm besten, daß solche geschlaifft und demolirt
werde. Ausser dessen seye wohl gewiß, daß man ahn seith Ewer Kayserlicher
Mayestät sich der örther Hohenaurach, Asperg, Schorndorff und dergleichen
nicht begeben werde
rung vorzunehmen, alß weilen das hochlöbliche ertzhauß eine so ansehentli-
che haubtvestung, wie Breisach ist, dem gantzen Heyligen Reich zu dienst
unnd besten, dem ertzhauß aber zu unwiderbringlichem nachtheil zuruckh-
läst , daß auf den fahl, wan ie der fridt ohne zuruckhlassung der vestung nicht
erhebt werden könte, demselben hinwiderumb zu seiner versicherung die
statt Lindaw auß aigenen mitteln zu besetzen, eingeraumbt werden möchte.
Da aber die statt Lindaw oder auch die ständt des Reichs insgemein dem
hochlöblichen ertzhauß Österreich zu der vestung Breysach wider verhelffen
könten, sey man erbietig, die statt Lindaw alßbaldt wider abzutretten und
selbige in ihren vorigen standt und wesen zu setzen unnd zu lassen.
Wegen des maiestetbrieffs hab ichs hinwiderumb bey der vorigen antwort
gelassen und der statt Preßlaw angeführte beschwernuß der Jesuiter halber mit
deme abgelainet, daß solches ein ordentlich accordirte sach seye. Sonst haben
obgedachte Chursachsische gesandten wegen der vier hohen gerichten praesi-
denten im Reich fur sich selbst gemeldt, daß solcher ein unbesonnener vor-
schlag und kein anders und bessers mittel, die iustitiam recht und wohl ein-
zuführen und zu administriren seye, daß man beede, Ewer Kayserlicher Ma-
jestät reichshoffrath und das cammergericht zu Speyr mit tauglichen subiectis
(zu verstehen von beederley religionen) bestelle und besetze und bezahle.
Nachdem die Chursachsische gesandten hinweg gewesen, seint alßbald die
protestirende durch einen außschuß darauff gefolgt, welche wegen weilandt
meiner in Gott ruhenden allergnädigsten Kaiserin und frawen mir mit einer
zierlichen oration condolirt und under anderem vermeldt, Ewer Kayserliche
Majestät hetten eine liebste gemahlin verlohren, sy wolten doch sehen, daß sy
die andere sponsam, nemblich das Heylige Römische Reich erhalten und auff
alle mittel und weeg gedacht seien, wie sy sich und dasselbe mit dem lieben
friden trösten und erfrewen möchten.
Ich hab mich gegen die deputirten der condolentz halber hinwiderumb be-
danckht und benebenß geantwortet, Ewer Kayserliche Mayestät hetten das
durch allzu fruhezeitigen todtsfahl ihrer geliebtesten gemahlin, christmilde-
sten andenckhens, ihro zuegestandenes hertzenlaidt großmutig uberwunden,
sy wurden auch soviel die erhaltung des Römischen Reichs vermittelst eines
verhoffenden fridenschlusses an ihro, wie bißhero, also noch forthin nichts
erwinden lassen. Versehen sich aber hinwiderumb, es wurden chur-, fursten
und ständt des Reichs ihro hingegen auch mit rath und thatt beystehen und
dero fridtliebende intention dergestalt secundiren, wie eß die notturfft und
eines iedwederen schuldigkeit erfordere.
PS Nachdem diese relation verfertiget gewesen, hab ich dem Ochsenstirn die
visitam heut vormittag restituirt, dabey die mir vorgestern proponirte puncta
in beywesen des Salvii widerhohlt und, soviel den punctum amnistiae betrifft,
selbigen mit dem puncto gravaminum zusamengebunden und vermeldt, wan
sy und die ständt derienigen resolution, so man an seith der catholischen den
protestirenden in ietztgemeltem puncto gravaminum geben würde , genies-
sen wolten, daß sy hingegen es auch ihrestheilß bey der publicirten amnistia
allerdings verpleiben lassen muesten, warüber sich weder die cronen (weilen
solches dieselbe nicht angehe und sy dieser erklerung, soviel ihre aigene kö-
nigreich und lander betrifft, nicht zu entgelten hetten) noch auch die ständte
derentwegen nicht zu beschweren haben könten, weilen die ständt, wan man
gleich ihrem vermeinen nach die amnistiam auff anno 1618 zuruckhziehen
und alles in den standt setzen solte, wie es damahls im Reich gewesen, keine
securitatem iuris aut facti ratione repetitionis bonorum ecclesiasticorum ge-
habt , auch bey solcher beschaffenheit inskunfftig nit haben könten, da sy hin-
gegen anietzo und auf diese weiß auf 100 jahr bestendig contra viam iuris, in
perpetuum aber contra viam facti versichert würden, welches sy, die Schwe-
dische gesandten nicht verworffen und gebetten, man solte sehen, wie man
beede theil voneinander scheiden könte.
Diesem haben sy angehenckht, daß auch Ewer Kayserlicher Mayestät erbkö-
nigreich Böhmen und andere Österreichische landen in die amnistiam mit
gezogen und sowohl die religion eingeführt alß die rebellen restituirt werden
möchten. Ich hab ihnen darauf strackhs geantwortet, daß diese zuemutung
kein mittel zum frieden, sonderen nur zu grosserem krieg und eine sach sey,
die Ewer Kayserliche Mayestät nimmermehr würden eingehen, dieß aber
wohl verstatten, daß die termini ad emigrandum weit hinaußgestelt und das
außlauffen durch die finger, ohne genawe bestraffung gesehen wurde. Der
Salvius fiele mir alhie in die red und sagte, es gedauchte ihme, alß wan er
einsmahl von mir vernommen hette, daß man ihnen, den uncatholischen, die
privata exercitia in ihren hausern und in geheimb zu halten nicht verbiethen
wurde. Wie ich mich aber wohl erinnere, daß ich dergleichen niemahls ge-
meldt , also hab ich auch ihme solches widersprochen.
Wir seint von diesem zu dem puncto satisfactionis geschritten, und damit sy
sich nit zu beschweren, alß wan ich ihre praetension nicht recht eingenom-
men hette, so hab ich ihme solche lauth der abschrifft A schrifftlichen zuege-
stelt und sy befragt, ob sy darbey weiter etwaß zu erinneren hetten, dero sy
dan noch drey dorffer, umb Wißmar gelegen, zuegesetzt (so sy benennen und
mir mit negstem zuekommen lassen wollen) unnd mich gefragt, ob ich dieses
den ständen also communiciren wolte. Warauff ich ihnen geantwortet, weilen
sy selbsten vermeinen, daß der ständt einwilligung hierzue vonnöthen, so
seye ich entschlossen, ihnen solches zu dem endt zuekommen zu lassen.
Sie hiengen diesem an, daß Churbrandenburg ahnstatt Pommeren zwey oder
drey furstenthumber in Schlesien zuegelegt und dem inhaber des ertzstiffts
Bremen zu seiner satisfaction das stifft Munster nach todtlichem hintritt iet-
ziger churfurstlicher durchlauchtt zu Cöllen, hertzogs Ferdinand in Bayren,
eingeraumbt werden solte. Erinnerten dabey fragweiß, warumb den Frantzo-
sen das Elsas erblich angebotten. Auf das erstere wegen Brandenburg repli-
cirte ich, daß solches nur mehrers zu fomentirung des kriegs alß stifftung
eines rechtschaffenen fridens angesehen und, gleich wie Ewer Kayserliche
Majestät von Schlesien und anderen dero erblanden nit ein fueßbreit erden
zuruckhzulassen gemeint weren, also und ebensowenig würden ihr churfurst-
liche durchlauchtt alß bischoff zu Munster oder das capitel daselbst sich dar-
zue verstehen und gestatten, daß dem hertzogen von Hollstein dieses stifft
zutheilwerden solte. Die Frantzosen betreffendt habe man sich gegen ihnen
wegen erblicher cession des Elsas dergestalt erklert, dieweilen sy kein votum
unnd session bey den reichsversamblungen praetendiren oder haben würden,
da hingegen die cron Schweden das hertzogthumb Pommeren und andere
stuckh vom Reich zu lehen und darbey auch sessionem et votum begerten.
Ich hab hiebey nit underlassen können, die von dem Ochsenstern in negstge-
haltener conferentz angeregte invidiam zu recapituliren und ihme ab exemplo
der von den Spanischen belägerten vestung Casall
cron Franckhreich unnd anderer beschehenen opposition mit allerhandt mo-
tiven von gantz Pommeren abzubringen und die gelosiam, welche die umbli-
gende königreich und respublicae schöpffen würden, wan sy sehen solten,
daß fast alle meerporten der Ostsee eintzig und allein in der cron Schweden
handen sein solten, zu remonstriren und daß ihrem staat bey so vielen aemu-
lis viel furträglicher sein würde, wan sy dem churfursten von Brandenburg
den halben theil von Pommeren und darunden auch etliche meerporten ab-
tretten theten. Habens nicht verworffen.
Wegen der assecuration des fridens unnd daß selbige reciproca et aequalis
sey, laut hiebeygefugter abschrifft littera B, haben sy bedacht genommen.
Wegen der ratification aber sagten sy, daß die stendt alhie mitunderschreiben
wolten. Ich hab ihme aber hinwiderumb remonstrirt, daß diese instrumenta
von Kaiser und königen und derselben plenipotentiariis allein underschrieben
und gefertigt, hernacher aber auff einem allgemeinen reichstag und durch ein-
helligen reichsabschiedt ratificirt, sancirt und bekrefftiget werden solten, dan
einmahl ein newerung sein würde, solche von allen ständen underschreiben
zu lassen, welches ihnen nicht außgangen, erwehnten allein, daß es die pro-
testirende alhie so haben wolten.
Fragten dabey, ob, wan wir alhie schliessen würden, Franckhreich auch also
gleich darzuethuen unnd schliessen möchte unnd dan, ob Spanien auch mit in
diese tractatus mit eingeschlossen werden solte. Auf das erste sagte ich, daß
ich nit anderst darvorhielte, das andere aber sey mehr alß billig, alß das Spa-
nien nit allein alß ein confoederirter, sonderen auch alß ein herr und ertzher-
zog vom hauß Österreich, und deme das Elsas nach absterben der ietzigen
heraussigen linea erbaigenthumblich fallen wurde, wie auch die inhabende
Underpfaltz derzeit vigore constitutionum Imperii gehorig, in alle weeg in
diesen friden mit eingeschlossen werden mueste, darwider sy nichts angeregt
haben.
Endtlichen hab ich sy erinnert, daß wan sy friden tractiren wolten und selbi-
gen mit ernst begeren theten, daß sy sich nicht mehr alß adversarios, son-
deren alß cives und pacis amatores bezaigen muesten. Sy, die Schwedischen,
antworteten mir, daß den augenblickh, wan der fridt geschlossen were, sy
sich änderen unnd also bezaigen wolten, daß man gewiß von ihnen ein guetes
genuegen haben würde.