Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
80. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Lamberg und Krane Linz 1646 Mai 8
Linz 1646 Mai 8
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51b fol. 1–1’, 10 = Druckvorlage – Kopie: Giessen 207 nr. 112
S. 433–435 – Konzept: RK FrA Fasz. 51b fol. 6–9 – Druck: Gärtner IX nr. 105, 662ff. Gutachten der deputierten Räte (Kurz, Gebhardt, Söldner, Walderode) und Conclusum des
Geheimen Rates (Slawata, Martinitz, Kurz, Kollowrat, Kuefstein, Prücklmair, Gebhardt),
[ Linz ] 1646 Mai 8. Konzept: RK FrA Fasz. 51b fol. 2–5
Das Gutachten ist bezüglich der Duplik deutlich ausführlicher und daher als Textanmerkung
abgedruckt. Die Passagen zum hessen-kasselischen Memorial und der Unterredung Lambergs
mit Oxenstierna entsprechen inhaltlich, nicht aber wörtlich der Weisung. Im Schlußteil
(fol. 4’–5) bezieht sich das Gutachten auf nicht näher bestimmbare Protokolle zur Frage der
Abtretung geistlicher Güter sowie auf nr. 27 und den dort geäußerten Wunsch nach Übersen-
dung des Briefwechsels Gustav Adolfs mit Béthlen Gabor (vgl. [ nr. 27 Anm. 5 ] ).
Duplik für Schweden. Zweifel an ehrlicher Friedensneigung der Kronen. Verfahren gegenüber
hessen-kasselischen Forderungen. Schwedische Satisfaktion.
Rezepisse auf
11 nr. 39 ] Im Gutachten (fol. 2): Die gehorsambiste räth haben befunden, daß alles, so iezt
abgelesen, auf dreyen passibus beruehen thuet: 1. auf der approbation des proiects zur
duplica, 2. auf dem zwischen dem grafen von Lamberg und Oxenstern vorgangenen
discurs und drittens auf dem von dem Oxenstern bey diser conferenz übergebenen Hes-
sen Casselischen memorials.
145,11–146,4 Sovil – gebrauchen] Im Gutachten (fol. 2–3) ist hierzu ausgeführt: Sovil daß
erste betrifft, demnach bevorab erscheinen will, daß der friedt vor ieziger campagna
weder von der cron Schweden oder Franckhreich nit zu erheben, auch ihre intentiones
noch auf ein zeit ad continuationem belli gestelt möchten sein und sich nun die gehor-
sambiste räth erinnern, daß in der von der cron Schweeden mündtlich abgelegten und
mehr aber von ihren in offenen truckh gebrachten replic
nae Suecicae merckhlich propugniert, an seiten aber Euer Kayserlicher Majestät abge-
sandten zweifelsohne in contrarium darüber nit vil geanthwortt worden, damit man su-
per iustitia belli beederseits nit in weitläuffigkeit gerathen möchte, nun aber ungewiß, ob
die cron Schweeden dise ihre replic sich nit vielmehr zu iustification der cron actionen
umb sovil mehr gebrauchen möcht wöllen, wan in der duplic die iustitia belli ex parte
Vestrae Maiestatis auch undefendierter verbliebe, also wollen zwar die gehorsambste re-
the der underthenigsten meinung sein, daß die derentwegen Euer Kayserlicher Majestät
von disem vorgebrachte defension der gerechtigkeit ihro und ihres herren vattern actio-
nen in etwas dieser duplic möchte eingerucket werden. Dieweilen aber dise a voto der
stendt depe〈n〉diert, welches aber den geh〈orsamsten〉 rethen zue ersehen nit zu-
komm 〈t〉, alß wissen sie kein anders geh〈or〉sambst einzurathen, alß daß, wan 〈es〉
die zeit erleiden thete, nicht unr〈at〉samb sein möchte, daß Euer Kayserliche Majestät
daß votum der stendte zuvor noch ersehen und alßdan uber die duplic eines entlichen
sich resolvieren könnten.
lassen wir unß solches gnädigst belieben. Da aber gleichwol eüch die occa-
sion an die handt kombt, so wöllet die iustitiam belli unserseits zu defendie-
ren nicht underlassen, zumahlen ie lenger, ie mehr zweiflig, ob die cronen
dißer tractaten nit viel mehr sich zum krieg alß zu andern intentionen gesint
sein zu gebrauchen.
5 Was – ander] Bevor im Gutachten auf Hessen-Kassel eingegangen wird, werden (fol. 3–3’)
zwei andere Punkte angesprochen: Betreffendt ferrner dise duplic, fünden die gehorsambi-
ste reth dieselbe gar wohl und mit guettem bedacht aufgesezt, stellen allein zu Euer
Kayserlicher Majestät weiterm nachdenckhen, 1. wo gemelt würdt in puncto amnistiae,
daß bey mehrerer concedierung Euer Kayserlicher Majestät herren vatter allerhöchstsee-
ligister gedechtnus actiones schimpf und disreputation leiden möchte, ob es nit besser
were, ein solchen passum zu übergehen, zumahlen, was noch umb friedens willen nach-
gesehen werden möchte, keinem potentaten zu schimpf, viel weniger zu abbruch seiner
ehren gereichen thete, und da auch die tractatus in ein und anderm passu mitlerweil
etwas anders zu thuen an die handt geben, so wurde es fast daß ansehen haben ex pro-
pria confessione, daß Euer Kayserliche Majestät dero herrn vatters ehr nit in genueg-
sambe obacht genommen hetten
Vgl. Meiern III, 57f.
2. daß wortt „legitimi administrationis“; ist vor erinnert worden, daß solche wortt auß-
zulassen , darbey lest man es noch bewenden
Vgl. Meiern III, 61 .
seindt wir der meinung, ihr werdet ewer absehen auf daß erstes übergebene
memorial und nicht auf dises letstes gerichtet haben, daher dan bey dem
punct in duplicis auf das vorige memorial und nicht auf dises letste die sach
specifice zu stellen ist
lung anzustellen, sonder vilmehr daßselbe auf dergleichen zumahlen nit an-
zutretten ist. Finden auch nit für rathsamb, daß etwan daß werckh auf die
interessierte remittiert und selbe in dergleichen perplexitet gesezt werden, alß
wan wir ihnen ein solches, als die landtgreffin begehrt, zumuethen wolten.
Betreffendt die mit dir, dem graven von Lamberg, von dem Oxenstern vorge-
habte discurs, würdt zu erwarthen sein, waß sowohl vom Torstensohn als
auch aus Schweeden weiter erfolgen wirdt. Wir haben gleichwohl darbey mit
nit geringer befrembdung vernommen, daß sich besagter Oxenstern zu clagen
understehet, als wan denselbigen in puncto satisfactionis keine erclerung ge-
schehen , da doch die vorige relationes vil ein anders außweisen. Und weiln
bemelter Oxenstern in seinen gefüehrten discursibus alles auf den degen se-
zen will, so habt ihr gleichergestalt eüch vernemmen zu lassen, daß man diß-
orths auch nicht ungefast sein werde.