Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
229. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Preßburg 1647 Januar 26
Preßburg 1647 Januar 26
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53c fol. 19–20, 25–26 = Druckvorlage – Kopie: Giessen 208 nr.
158 p. 825–829.
Gutachten deputierter Räte (Kurz. Söldner, Walderode) und Conclusum im Geheimen Rat
(Lobkowiz, Slawata, Schlick, Martiniz, Kollowrat, Kurz, Puchheim, Prücklmaier. Söldner) ,
[Preßburg] 1647 Januar 25. Kopie: RK FrA Fasz. 53c fol. 21–24.
Keine Erwähnung einer speziellen Garantieverpflichtung für die schwedische Satisfaktion im
Friedensvertrag. Kritik allgemeiner Äußerungen der Gesandten. Billigung der von den protestie-
renden Ständen den Schweden übertragenen Verhandlungsvollmacht wegen der Zustimmung der
katholischen Stände.
Verweis auf seine Vorantworten vom 18. , 22. und 25.
Verhandlungen beruhen auf drei Punkten. Der erste bestehet in deme, waß der
Brandenburgische abgesandte von Löben den dritten mehrgemeltes monaths
Januarii bey dir, dem graven von Lamberg, wegen underhaltung zwainzig-
taussendt man von dem Römischen Reich zu versicherung der cron Schwee-
den wegen deß herzogthumb Pommern angedeüt und waß du damahls darauf
geantworttet . Der andere punct, so vorigem zwar in etwaß anhengig, betrifft
die guarantigiam und handthabung, so besagte cron Schweeden von unß und
dem Heyligen Reich wegen bemeltes herzogthumb Pommern begehren
möchte und euere darbey angeführte motiven, darvon in bemelten eueren
prothocollis vom sechsten und achten Januarii anregung geschehen . Der
dritte haubtpunct berührt daßiehnige, waß die protestierende stendt, wegen
immediatabhandlung der reichsgravaminum durch eüch und die Schweedi-
sche gesandten, und bey eüch die Schweedische angebracht, so auch die
Franzößische gesandten darzue genommen, vermög euerer beeden prothocol-
len vom achten erstbemelten monaths Januarii .
Sovil nun den ersten punct wegen underhaltung der zwainzigtaussendt man
von dem Römischen Reich für die cron Schweeden zu versicherung deß
herzogthumbs Pommern anlangt, halten wir deß von Löben geführte andeü-
tung für ein discurs. Dann da deßwegen etwaß im werckh sein solte, wurde
clar abzunemmen sein, daß man den frieden ganz unmüglich zu machen im
werckh begriffen wehre. Du, der graf von Lamberg, aber hast gar wol gethan,
daß du dich solches in der eng zu halten anerbotten hast.
Sovil aber die von den Schweeden noch weiter suechende guarantigiam
anlangt, vermeinen wir, daß sie khönnen kheine mehrere suechen, alß waß
dem instrumento pacis albereit einverleibt ist, nemblichen der concursus
omnium in pace conclusorum contra contravenientes conclusioni pacis.
Dahero habt ihr auch eüch in einigen weitern tractät nit einzulassen, bey
welchem punct wir eüch gleichwohl gnedigist erinnern wöllen, daß nachdem
ihr eüch in discursu auf deß Oxenstern frag wegen entlasßung der
aidtspflicht der Pommerischen stendten dahin vernemmen lassen, daß impo-
tentia recuperandi seye pro tacita relaxatione iuramenti seu homagii zu
halten, sonst wurdt khein landt, so mit krieg erobert, den überwinder mit
aydtspflichten khönnen verbunden werden , daß wir lieber gesehen hetten,
daß dise weitaußsehende generalwörtter, dardurch unsere und unsers hauß
erbkönigreich und länder in höchste gefahr gesezt werden, bey denen
leüthen, so alles ad notam nehmen und zu seiner zeit sich derselben
maisterlich zu gebrauchen wissen, werden vermitten blieben. Wir khönnen
leicht erachten, daß ihr es auß einem sonderbahren eyfer gegen unß und
unßerm hauß gethan, wie wir dann selbst bekhennen, daß unß von deß hauß
Brandenburg negotiationen, sovil alß ihr in euerem vom sechsten Januarii
eingeschickhten prothocoll und sibenden Januarii gethanen postscriptum
erinnert, nichts wissendt gewesen .
Den dritten punct, daß die protestierende die erledigung der gravaminum
eüch und den Schweedischen, die Schweedisch[ en ] aber die Franzößischen
vermög obgehörter prothocollen darzueziehen, ob wir zwar darwider hiebe-
vor bedenckhen
gemacht, so lassen wir es auch geschehen. Und werdet ihr unsern habenden
instructionen dißorths nachkhommen.