Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
134. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1646 November 26
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Osnabrück 1646 November 26
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51a fol. 34–35’, 44 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/42 unfol.; Giessen 208 nr. 14 p. 54–59.
Verhandlung mit Oxenstierna über die schwedische Satisfaktion; keine Fortsetzung der schwe-
disch -kurbrandenburgischen Sonderverhandlung. Schwedische Abweisung der kurbran-
denburgischen Gesandten wegen ihrer unzureichenden Vollmacht. Beschwerden und Befürchtun-
gen Sayn-Wittgensteins.
Auf die ksl. Weisung vom 2. November 1646
Protokoll. Es ist auch der Churbrandeburgischer gesandter graff von Witgen-
stein bey unß gewest, sich sehr wieder den Oxenstern beschwehrt, daß
derselb die anerbottene particulartractaten wegen Pommern unterm für-
wandt , ob sölte der Churbrandeburgischer gewaldt nit gnugsamb sein,
außschlage und doch nur zwo schlechte ursachen fürzuschützen wüste: 1.
daß die expeditio in Teütscher sprach gefertigt, 2. die clausula hineingerückt,
daß ire churfürstliche durchlauchtt pro bono pacis und auß affection gegen
die cron Schweeden zu solchen particulartractaten wehren bewogen worden.
Und obzwar sich die Churbrandeburgischen erclehrt, die umbfertigung in
Lateinischer sprach mit außlaßung angedeüteter clausula zu handen zu
bringen, so wölte sich doch der Oxenstern zu nichts bewegen laßen.
Derwegen er, graff von Witgenstein, gemeint seie, eine reiß zum churfürsten
zu thuen, umb denselben von allem zu berichten. Seinem gnädigsten churfür-
sten und hern würde zu nahe getretten; man wölle demselben halb Pommern
nhemmen und doch khein aequivalens verschaffen. Halberstatt allein seie
dhagegen zu weinig. Der duca de Longaville habe benebens vom ertzstifft
Magdeburg und einer million thaler gesagt; ließe sich noch hören. Weiln aber
sölcher vorschlag von denen Kaiserischen nit herkomme, seie khein funda-
ment darauf zu machen.
Nos: Könten es ihme, graven, wol sagen, daß die consilia beym gegentheil auf
diese alternatiff hinauslieffen, der cron Schweeden entweder halb Pommern
cum consensu electoris oder auf verweigerten consens alles, waß sie innenha-
ben , zu behalten zuzulaßen. Dhagegen würde irer churfürstlichen durch-
lauchtt auf erfolgenden consens Halberstatt, nach inhalt des instrumenti
pacis
Vgl. das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Meiern , APW III S. 66–73 ).
graff von Witgenstein allerhandt erinnerung gethaen, daß man den Schweedi-
schen nit zuviel deferirn wölte, es würde sein gnädigster herr der churfürst
auch noch beystandt finden; der seie itzo in den Hagen in Hollandt
benachbarten könige und potentaten würden es nit zugeben, daß der cron
Schweeden ein so mächtiges landt auß reichsboden sölte uberlaßen werden.
Der könig in Polen habe durch seinen residenten bey ihnen, Churbrandebur-
gischen , protestirn und ein memorial, dhavon er unß beykommende
abschrifft mitgetheilt, ubergeben laßen. Das werck laße sich ie lenger, ie
schwehrer ansehen, die ruptur dieser tractaten seie fürhanden. Er, graff, wölle
sehen, wie sich von dieser commission möege ledig machen und den degen
wieder anhencken. Besorge auch, sein gnädigster herr und Pfaltz Neüburg
dörfften aneinander wachßen
Pgf. Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg (1578–1653); 1613 zum kath. Glauben konver-
tiert ; 1614 Pgf. ( ADB XLIV S. 87–116 ). – Im Streit um die Erbschaft der Hgt.er Jülich,
Kleve und Berg leitete Pgf. Wolfgang Wilhelm seinen Anspruch aus der 1574 geschlossenen Ehe
seines Vaters, Pgf. Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg (1547–1614; 1569 Hg.), mit seiner
Mutter Anna (1552–1632), der Schwester des letzten Hg.s von Jülich-Kleve-Berg, Johann
Wilhelm (1562–1609; 1592 Hg.), ab ( Hassel S. 113–137). (Zu den kurbg. Ansprüchen vgl.
[ nr. 18 Anm. 5 ] .) Die Auseinandersetzung wurde 1613 durch den Glaubenswechsel von Pgf.
Wolfgang Wilhelm und Kf. Johann Sigismund von Brandenburg (1572–1619; 1608 Kf.)
verschärft. Weder der Dortmunder Vergleich vom 31. Mai/10. Juni 1609 (Regest: Moerner
nr. 13 S. 43–45) noch der Xantener Vergleich vom 2./12. November 1614 (Regest: Ebenda
nr. 30 S. 67–71; Druck: DuMont V.2 S. 259–261), noch der Düsseldorfer Provisional-
Teilungsvergleich vom 14./24. Mai 1624 (Regest: Moerner nr. 44 S. 86–92) oder der
Vergleich vom 9./19. März 1629 (Regest: Ebenda nr. 49 S. 97–99) hatten eine Einigung
herbeiführen können ( Schmidt ).
reüterey im landt von Berge logirn laßen, würde Pfaltz Neüburg nit gefallen.
Die compositionshandtlung zu Münster wölle auch nit vonstatten gehen, und
sehe er ein großes fewer, alß wol zuvor niemaln im Römischen Reich gewest,
aufgehen. Ersucht unß, irer churfürstlichen durchlauchtt sachen in bester
obacht zu halten.
Es haben aber gestern sämbtliche Churbrandeburgischen gesandten, indeme
wir zum Oxenstern fahren wollen, durch ihren secretarium mir, dem graven
von Lamberg, andeüten laßen, sie vernhemen, daß wir zum Oxenstern fahren
und etwoh den punctum satisfactionis abhandtlen wolten; laßen unß ersu-
chen und bitten, bey selbiger sach also zu verfahren, dhamit mans hernegst
gegen chur-, fürsten und stendte des Reichs möege zu verantworten haben.
Ich, der graff von Lamberg, habe geantwortet, daß sich die Churbrandeburgi-
sche darauf zu verlaßen, daß wir nichts, warauf wir nit instruirt sein, seithero
gethan oder vorgenomben, auch forthan nit thuen oder vornhemen werden.
[1] Protokoll, [Osnabrück] 1646 November 23, 25. Kopie: RK FrA Fasz. 51a fol. 36–40’ =
Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/42 unfol.; Giessen 208 nr. 13 p. 44–54; RK FrA Fasz.
91 II fol. 251–255’.
[1646 November 23]
Hat mich, den graven von Lamberg, der Oxenstern heimbgesucht, und bin ich, Cran,
auch gegenwertig gewest.
Der Oxenstern entschüldigte anfenglich seine geheliche abreiß von Münster mit deme,
daß er in sorgen gestanden, man würde die haubthandtlung von diesem convent dhahin
ziehen wöllen, warzu er aber nit verstehen khönte, weiln er anders instruirt, solches
auch wieder den praeliminarschluß seie. Hette iedoch nichtsdestoweiniger den Salvium
auf etliche tage aldha hinderlaßen, und würde mit demselben können negotiirt werden.
Der habe ihme der Kayserlichen gesandten erclehrung auf ire, der Schweedischen,
proposition in puncto satisfactionis communicirt. Befinde darin, daß Vorpommern nach
der alten, von denen abgestorbenen hertzogen selbst gemachten abtheilung
Das Hgt. Pommern war zuletzt nach dem Tod Hg. Georgs I. von Pommern-Wolgast
(Vorpommern) (1493–1531; 1523 Hg.) in den Jahren 1532 und 1541 in zwei in vielem
voneinander unabhängige Herrschaftsbereiche – den wolgastischen Ort und den stettinischen
Ort – geteilt worden, ohne daß die Gesamthand der hg.lichen Familie aufgegeben worden
wäre. Die Grenze verlief durch die Swine, auf den Höhen westlich der Oder und an der
Randow entlang; Stettin gehörte zum Hgt. Pommern-Stettin (Hinterpommern). Im Hausver-
trag von Jasenitz (1569 Juli 25; Druck: Dähnert I S. 267–320) war diese Regelung bestätigt
und festgeschrieben worden ( Barthold , Pommern S. 239–242, 309–310, 379–380; Wehr-
mann II S. 33–35, 65–66; Back S. 4–5).
definiirt werden. Würde solchergestalt nit fortzukommen sein, dan die cron Schweeden
laße Stettin und Wollin nit wieder zuruck, der churfürste hole sie dan mit den
handtschuhen, wie das formale gewest. Solte ie eine theilung uber die Pommerische
lande gemacht und der cron Schweeden Vorpommern gelaßen werden, so würden
dieienige stücke, deren in iren, der Schweeden, zu Münster übergebenen memorial
gedacht worden, mit müßen zu Vorpommern gerechnet werden, sönsten seie der cron
Schweeden mit der abtheilung nit geholffen. Er habe es denen Churbrandeburgischen
gesandten, so noch gestern bey ihme gewest, Teütsch gnug zu verstehen geben. Die
hetten ihme offtmals viel von particularhandlung, so darüber mit der cron Schweeden
gepflogen werden sölten, angebracht, die cron Schweeden sich auch darzu nit ungeneigt
bezeigt. Wie man aber zum werck tretten wöllen, wehre von denen Churbrandeburgi-
schen ein solcher unvolnkommener gewaldt fürgebracht worden, daß er sich darüber in
einige handlung einzulaßen billig bedenckhen trüge. Der graff von Witgenstein gebe
zwar für, daß er selbst zum churfürsten reisen wolle, umb die umbfertigung zuweege zu
bringen, seie aber der cron gelegenheit nit, so lang zuzuwarten oder sich aufhalten zu
laßen. Wölte also forthan die generalhandtlung fortsetzen und selbe particular allerdings
fahren laßen, und seie dies die vornhembste ursach, warumb er unß heimbsuchen
wöllen, nhemblich umb unß anzuzeigen, daß auf selbige particularhandlung mit
Churbrandeburg ferners khein absehen zu machen, sondern daß die cron Schweeden
bey dem puncto satisfactionis den einmahl eingetrettenen weeg der generaltractaten
nachgehen und sich mit Kaißerlicher mayestät und dem Reich vergleichen wolle. Wölte
Churbrandeburg Vorpommern mit denen in gemeltem memoriale specificirten stücken
nit nachgeben, so wölten sie gantz Pommern behalten. Sähen wol, daß sie Churbrande-
burg offendirn müesten, so offendirten sie denselben so mehr wegen des gantzen alß
halben landts. Die Pommerische stendte selbst verlangten kheine abtheilung, sondern
geben für, daß selbiges landt unzertheilter entweder under der cron Schweeden oder
Churbrandeburg verpleiben müeste .
Nos dissimulando, waß wegen des gehelichen aufbruchs von Münster erinnert worden,
bedanckten unß der heimbsuchung und wünschten, weiln zu Münster mit dem werck
nit seie vortzukommen gewest, daß es alhie forderlichst möege zur richtigkeit und
endtschafft gebracht werden, maßen es dan mit der Münsterischen negotiation kheine
andere meinung gehabt, alß umb die handlung, bevorab den punctum satisfactionis, in
gegenwart irer excellentz herrn graffen von Trautmansdorff (weiln dieselbe wegen
offenkhündiger leibsindisposition sich ex medicorum consilio anhero nit erheben
dörfften) zu befordern und richtig zu machen. Es seien aber darbey gar kheine
gedancken gewest, die tractaten von hie ab nacher Münster zu ziehen, derentwegen,
umb solches ungleiches nachdencken zu benhemmen, deutlich die bedingnus beschehen
wehre, daß alles, waß zu Münster zwischen unß verhandtlet würde, alhie mit underset-
zung des dati zu Oßnabruck solte gefertigt und unterschrieben werden. Es wehren auch
die Frantzosen selbst sambt dem Venedischen ambassador mit denen Kaiserischen hirin
einer meinung gewest, daß ein solcher weeg zu abhelffung der sachen ersprießlich und
kheinem theil nachtheilig seie, weiln der praeliminarschluß beyde conventus pro uno
hielte. Wie dem allen, weiln er, Oxenstern, seine bedencken darwieder gehabt, wehren
wir alßpaldt wieder hiehero nachgefolgt, und würde dieserseits anderst nichts alß der
sachen beforderung gesucht, gestalt solches der Kayserlichen herrn abgesandten außge-
bene erclehrung und antwort auf der Schweedischen gesandten postulata und darbey
gespürte maturation gnugsamb zu erkennen gebe. Wölten unß dhabey versehen,
dieselbe also abgefaster zu sein, daß die cron Schweeden gar wol dhamit würde
zufrieden sein können.
Ille: Es würde sich bey wiederkhombst seines collegae, das Salvii, von diesem werck
reden laßen. Er habe vor diesmahl nur obgemeltes unß andeuten wöllen, dhamit wir die
particulartractaten mit Brandeburg nit anders alß für aufgehoben und zerschlagener
halten möegten, atque ita discessit.
[ 1646 November 25 ]
Wir haben aber dem Oxenstern gestern, den 25. dieses, die revisita erstattet und ferners
vernhommen, daß sie mit der Kayserlichen erclehrung in puncto satisfactionis gar nit
zufrieden, sondern es dhavor halten wollen, daß irem aufgesetzten memorial, soviel die
praetension mit Pommern anlangt, in allem müeße nachgangen werden, weiln darin
ultimus gradus instructionis Suecicae circa hunc passum eröfnet sein solle, darbey es sein
verpleiben haben müeste (außerhalb waß etwoh von dem stifft Camin noch möegte
nachgegeben werden). Die cron Schweeden seie des marscandieren
er auch auß der herrn Kayserlichen gesandten antwort vermerckt, daß des Heßen
Caßlischen memorials nit gedacht, weeniger darauf geantwortet worden. Wüste nit, wie
sie solches verstehen solten!
Nos: Man müeße ersten richtigkeit mit den cronen haben, und würde sich darnacher
von andern nebensachen reden laßen. Also hetten die Frantzosische abgesandte zu
Münster zuvorderist ire satisfaction richtig gemacht und die Heßen Caßlische praeten-
sion biß dhahin außgestelt. Ebenergestalt müeße man itzo auch den punctum satisfactio-
nis pro corona Sueciae für allen dingen richtig machen.
Ille: Wir wehren in errore, daß wir den punctum satisfactionis pro corona Galliae für
richtig praesupponirten. Die Frantzösische abgesandten würden selben punct itzo
reassumirn und andere praetensiones machen. Die begehrten noch die vier waldtstätte
Zudeme so bestehe der cronen satisfaction vornhemblich in satisfactione der stendte.
Der cronen satisfaction seie das geringste, und würde dieselbe den punctum satisfactio-
nis niemaln für richtig halten, solang nitt denen stendten in iren praetensionibus
satisfactio widerfahren, ia biß alles bey diesen tractaten zum völligen schluß bragt, müße
alles pari passu gehen und geschloßen werden.
Nos: Das seie wieder zurückgegangen, und würde man solchergestalt niemals zum
friedenschluß gelangen und wol kheiner von allen, so gegenwertig bey dieser handlung
sein, dieser tractaten endt und schluß erleben.
Ille subridendo: Es würde noch wol darauszukommen sein. Der Salvius habe zu
Münster auf der Kayserlichen herren abgesandten außgebene antwort in puncto
satisfactionis replicirt; der würde morgen oder ubermorgen wieder hir sein und alßdan
von dieser materia ferners zwischen unß handtlung können gepflogen werden. Immitls
würde ein ander vorschlag in puncto satisfactionis auf die baan gebracht. Der komme
von den alhie anweesenden landtschafft Pommerischen abgeordtneten her, und seie
dieser, daß sich die cron Schweeden, weiln die Pommerische lande nit wol zu zertheilen
sein, mit der anwartschafft auf die gantze Pommerische lande sölte begnügen und neben
Churbrandeburg simultanee investiiren laßen und etwoh ire fernere satisfaction anders-
woh suchen
Vgl. das Memorial der Ges. der pommerschen Stände betr. die schwed. Satisfaktion [praes.
Oxenstierna 1646 November 15/25] (vgl. nr. 148 Beilage A; Breucker S. 68–69; APW II C
3 S. XXXI). Dazu bevollmächtigt waren 1644 März-Juli sowie 1645 Oktober-1647 Mai die
Ges. Eickstedt und Runge ( Bär S. 154–164). – Marcus (Marx) von Eickstedt (1595–1661);
Hofrat in Pommern-Wolgast; seit 1627 diplomatisch tätig ( ADB V S. 746 ; Bär S. 47 Anm.
210). Friedrich Runge (1599–1655); 1624 in die pommersche Verwaltung eingetreten, 1625
Hofrat, 1641 Kanzler in Stettin, 1654 bg. Kanzler in Hinterpommern; 1652–1654 bg. Ges.
bei den Stettiner Verhandlungen über den schwed.-bg. Grenzrezeß von 1654 Mai 4/14
(Druck: Dähnert I S. 95–156; Regest: Moerner I nr. 89; vgl. UA IV S. 923–933) ( ADB
XXIX S. 683–684 ).
len , die wehren so in nullius bonis und gehörten occupanti. Es wölte ihme aber selbiger
vorschlag nit recht eingehen. Seie waß nachdencklich, daß sie anstatt inhabenden landen
sich mit lehrer hofnung auf eine ungewiße zeit solten abspeisen laßen; seie auch solches
der cron Schweeden nit zu rathen und er nit darauf instruirt. Darumb hette er selben
vorschlag nur ploß ad referendum angenhommen.
Nos: Ließen dieses an seinen orth gestelt sein. Wan man aber itzo allererst newe sachen
wölte ad referendum annhemmen, würde noch eine geraumbe zeit darzu gehen, ehe dan
man werde in diesem punct zum schluß gelangen können. Wöllen unß eins beßern
versehen, nhemblich daß auf einglangte königliche Schweedische instruction mit
rechtem eiffer und ernst zur sache sölte gethaen und ein endt gemacht werden. Ac dum
hisce versamur discursibus, hat sich in des Oxensterns hauß eine fewersbrunst im
rauchfang erhebt und man also abbrechen müßen. Es ist aber das fewer paldt wieder
geloschen worden und wir hinweggefahren.