Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1645 VII 25

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1645 VII 25
Dienstag

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11 In] am Rande: Cum electoralibus apud Jesuitos über daß Lengerichische conclusum.
In festo St. Iacobi vicesimo quinto huius seind herr
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graf und ich auff begehren Ihr Fürstlicher Gnaden, herrn bischofs zu Oßna-
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brukh , vormittag ante missam solemnem im Jesuitercollegio erschienen ,
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alwo herr bischoff sich auch in persona bei unß eingefunden sambt dem
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propst von Landtsperg, da er dann dasjenig, waß er am abendt zuvor wegen
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deß Churbrandenburgischen gsandten, deß von Löwen, anbringens durch
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denn Churcölnischen geheimen secretarium

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Matthias Linz.
mir anzeigen lassen, kurtzlich
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widerholt: namblich das ermeldter von Löwen denen beeden von Cöln und
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Bayern zu ime geschikhten adiunctis vorgehalten, es hetten die Schweden von
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dem Lengerichischen concluso vermittelst eines auß Münster an sie abgang-
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nen Schreibens nachricht bekommen, darauff mit inen, Brandenburgischen, ze
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reden begehrt, auch solche rationes wider dises conclusum vorgebracht, die
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er, von Löwen, ze refutirn nit gewußt, und endtlich sich dahien vernemmen
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lassen, daß sie solche veranlaassung anderst nit dann zu der cron Schweden
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höchster verschimpffung auffnemmen müeßten, auch, da mans also ze effectu-
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iren gedächte, ein solche resolution ergreiffen würden, deren die stände deß
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reichs nit zu geniessen haben solten, ja sie wurden auch verursacht sein, sich
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gar von dannen hinwegzubegeben. Sie wolten dißortts weniger nit als die
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cron Frankreich geachtet sein. Wolte man ein consilium zu Münster haben,
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so müeßte dergleichen auch zu Oßnabrukh sein. Wie sie, Churbrandenbur-
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gische , dann darfürhielten, daß man auff ein solches mittel gedenkhen und
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dessentwegen ein newe conferentz zu Lengerich anstellen, darzu aber nit nur
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die Kayserlichen, sondern auch die Schwedischen erbitten solte. Bei so ge-
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stalten dingen würde onedaß vergeblich sein, mit der intimation vorigen
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Lengerichischen conclusi gegen die Schweden vorzegehen, dann sie würden
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es nur vor einen mehrern affronte halten.

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Waß nun auff solche bewandtnus ze thun oder gegen dem von Löwen und
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samptlichen Churbrandenburgischen gsandten vor ein resolution zu ergreif-
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fen , begehrte herr bischoff unser guettachten zu hören etc. Er hette zu diser

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conferentz die Churbayerischen zu ziehen darumben unterlassen, damit nit
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etwan die Brandenburgischen darvon desto ehender nachricht erlangen und
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darwider allerhandt ungleiche imaginationes ze fassen anlaaß nemmen möch-
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ten .

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His auditis respondimus, unß komme dises anbringen der Brandenbur-
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gischen eben frembd und seltzamb vor, müeßten es anderst nit auffnemmen,
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dann daß eben sie selbst dergleichen in die Schweden stekhen und gern einige
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trennung unter denn ständen anrichten wolten, inmaassen herr bischof inci-
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denter gemeldt, sie, Brandenburgische, hetten eben dise rationes anvor zu
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Lengerich in ihrem voto auch gefüert. Bedankhten unß sonst der vertrau-
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lichen communication, hetten der sachen an unserem ortt beraits nach-
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gedacht , köndten aber keinsweegs thuenlich finden, daß man das einmal
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gemacht churfürstliche conclusum umb der cron Schweden unerheblicher
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einwendungen willen verendern, vil weniger, daß man derselben plenipoten-
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tiarios zu denen zwischen der Kayserlichen Maiestät, auch chur- und fürsten
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gsandten vorgehenden conferentzen ziehen oder einladen solte. Dann erstlich
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wurde es dem churfürstlichen collegio sehr schimpfflich sein, solchergestalt
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sich von gefaßten conclusis abschrekhen ze lassen. Zum zweiten were durch
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unß und unsere collegas dises conclusum alberait Ihr Kayserlicher Maiestät
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referirt und dabei angedeuttet, das von dem gesambten collegio deßwegen
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ein votum consultivum an dieselben ablauffen werde. 3. Solte man die con-
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sequentias wol beobachten, dann so es denn Brandenburgischen und ihren
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anhängern uff solche weiß die conclusa umbzestossen gerathen solte, wur-
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den sie es künfftig in mehr andern und noch wichtigern sachen unterstehen.
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4. Auß den vorgeschlagnen dopplungen der reichsräthen wurden sonder
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zweifl grosse trennungen und zweyungen under den ständen, auch verlange-
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rungen aller handlungen entspringen. 5. Were wider alle vernunfft und im
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Römischen reich unerhört, daß man dergleichen doppelte reichsräthe halten
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solte, zumahln denn ständen wegen grossen uncostens unerträglich. 6. So
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were ebenmässig gantz ungereumbt und der Kayserlichen auctoritet gar zu
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nahend gegriffen, daß neben denn Kayserlichen gsandten auch die Schwedi-
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schen zu einiger conferentz unter denn ständen solten gezogen werden.
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Wir hetten derentwegen vor daß bessere mittel gehalten, daß man ungeacht
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aller dergleichen einwendungen auff dem gemachten concluso verharren und
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selbiges zwar nit denn Schweden, dann diß hiesse daß roß hinden in waagen
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spannen, sondern denn reichsständen verabschiedetermaassen one einigen
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fernern anstandt per Maintz und Brandenburg intimirn, auch daß die Maint-
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zischen gsandten ausserhalb herren Primbsers allher kommen solten; und so
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die Brandenburgischen dessen sich beschwerdten, köndte sich Bayern offe-
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rirn , jemandt von inen nach Oßnabrukh zu verordnen, wölcher tanquam
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deputatus ordinarius mit und neben Maintz die intimation erga status ver-
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richten thet. Sonder zweifl wurde Brandenburg desto ehender sich accom-
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modirn und nit gern sehen, daß solcher eingang gemacht werde. Wie aber
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folgendts, nachdem man mit den ständen sich werde verglichen haben, denn

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Schweden ihre ungleiche einbildung zu benemmen, da weren unsers erach-
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tens argumenta gnug vorhanden. Und erstens köndte inen vorgestellt wer-
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den , daß uffm deputationstag zu Frankfurt die stände nomine totius imperii
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sich mit Ihr Kayserlicher Maiestät und dise mit denn ständen per expressum
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verglichen, daß der conventus ad deliberandos pacis tractatus nit nach Oßna-
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brukh , sondern nach Münster ob loci commoditatem verlegt werden solte.
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Zum zweiten, weil Ihr Kayserliche Maiestät solches an ihrem ortt also ratifi-
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cirt , so seye ja billich, daß man vil mehr uff dieselben als auff der Schweden
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einwendungen sehen thue. 3. Es gebe die ratio selbst disen außschlag, daß an
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demjenigen ortt die hauptconsultationes angestellt werden, allwo sich der
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grösser hauffen der haupthandlungen eraigen thue, da dann bekandt, daß
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man zu Oßnabrukh principaliter allein mit Schweden, zu Münster aber
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neben denn Franzosen mit Spanien, Hollendern, Cataloniern, Portugesen,
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Italien ze tractirn haben und sich diser außlendischen sachen so gar nit werde
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entschlagen könden, daß nit von derentwegen deß Römischen reichs interesse
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sonderbare consultationes erfordern möchte. 4. Man sehe in anstellung dises
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reichsconsilii weder auff Schweden noch Frankreich, begehre auch ratione
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loci weder eim noch anderm theil etwas ze attribuirn noch ze derogirn, son-
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dern man considerire Münster allein propter loci capacitatem et commodi-
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tatem , seitemaln daß reichsconsilium per se mit denn Franzosen oder Schwe-
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den nichts ze handlen, sondern beeder ortten schon verordnungen angestellt,
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wie mit ein und anderm theil daßjenig, waß in denn reichsconclusiis con-
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cludirt und geschlossen, negocirt und gehandlet werden solle. Und köndte
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deßwegen ein schrifftliche declaration von handen gegeben werden. 5. Die
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Schweden berüembten sich, daß sie ihre waaffen allein zu handthabung der
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ständen freyheit füeren theten. Derentwegen hetten sie nit zu verwehren, an
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wölchem ortt die stände zusamenkommen wolten, ihre nothurfft uff deß ge-
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gentheils postulata zu deliberirn. Dann so sie selbige zwingen wolten, eben
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an dem ortt sich einzestellen, wo es inen, Schweden, beliebte, so wurde diß
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species seruitutis sein. 6. Man solt sich ab dergleichen comminationibus nit
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schrekhen lassen, sondern denn Schweden zu verstehen geben, wann sie umb
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solcher von denn ständen fassender resolution wegen die tractatus auffstos-
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sen theten, wurde man auch ursach haben, der gantzen weit ze remonstrirn,
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daß sie darzu keinen fueg hetten, etc. Bei disem unserm guettachten hatts
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herr bischoff bewenden lassen und vertröstung gethan, uns dessen, waß mit
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denn Brandenburgischen weiter gehandlet wurde, hernach zu verstendigen.
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Dinstags, den 25. huius, empfangen wir von Oßnabrukh schreiben allein
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umb communication der instruction ad electorem Saxoniae, so ein beilag
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Kayserlichen bevelchs , de 24. eiusdem [ 744 b ].

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Eodem nach Oßnabrukh würdt der extract überschikht und bericht, waß die
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Brandenburgischen allhie contra Lengerichisch conclusum vorgebracht, von
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unß dagegen zur manutention eingerathen worden [ 744c ].

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