Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
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rende widerumb vor unß erfordert und inen obstehende resolution der
catholischen eröffnet, auch angedeüttet, daß wir selbige der billicheit gmäß
befinden theten und darumben sie ermahnt haben wolten, von solchem zu-
muetten abzestehen.
Sie haben aber uff genommnen abtritt ferner replicirt, daß dise resolution
inen etwas betrüebtlich und frembdt vorkommen thet, dann wann man daß-
jenig , waß die catholische iederzeit erbotten, gegen dem instrumento pacis,
den reichsconclusis und dem modo arctiori halten thet, so werde dise ietzige
resolution darmit gar nit eintreffen. Die vorgebrachte rationes seyen der
erheblicheit nit, daß man darumb die vorgeschlagne requisitorialschreiben
nit solte abgehen lassen, und concordirn nit mit der intention, wölche sie,
protestierende, hiebei füertten. Es hette sich baldt nach unterschribnem
fridenschluss außgewisen, daß die catholischen nit recht an den punctum exe-
cutionis fortgewollt, so wie es darauff kommen, daß man sich eines gwissen
modi exequendi verglichen und dardurch die ratificationes heraußgebracht.
Aber es seyen baldt darauff mehrer disputationes erweckht worden als
zuvor. Die cronen faßten daher ein apprehension, daß kein rechter ernst sei,
der execution stattzethuen, deßwegen die euacuatio et exauctoratio biß
daher auffgeschoben worden. Es wer mit denn catholischen concludirt wor-
den , wann sich einer oder anderer restituendus anmelden thet, daß für denn-
selben communi nomine geschriben und die restitutio befürdert werden
solte. Wann sie anietzt difficulteten machen wolten, so wer so gwiß als die
sonn am himmel, daß die cronen mit der evacuation und exauctoration nit für-
gehen würden. Man merkhe wol, daß mans catholischentheils dahien spilen
wolt, daß die sachen an Kayserlichen hof gezogen und ein hofprocess drauß
gemacht werden solle, daß köndten und wolten sie nit gestatten. Die cronen
hetten anderst nit ratificirt, dann daß die restitutiones ex capite am-
nestiae et grauaminum actu continuo fortgesetzt werden solten. Sie, pro-
testierende , begehrten hiebei die euacuation und exauctoration nit auffzehal-
ten noch auch, ob einige sachen hieher gehorig weren oder nit, ze tractirn,
sondern allein simpliciter ze schreiben, daß, wer das factum possessionis
docirn wurde, absque mora restituirt werden solle. So sei auch nichts un-
billichs , wann ein oder anderer craißdirector der execution nit stattthuen
wolte, daß alsdann der restituendus einen andern ex eodem circulo requirirn
möge, dann sie könden leichtlich ab enumeratione partium darthuen, daß
ettlich sich verwaigert, als Bamberg, Maintz, Cöln. Also erfordere die
nothurfft, daß andere vorgeschlagen werden. Pitten also nochmaln, wir wol-
ten denn catholischen ferner zusprechen, daß sie dergleichen schreiben mit
und neben inen abgehen ze lassen sich nit beschweren thüend. Solte es aber
nit beschehen, so wolten sie hiemit protestirt haben, an allem auß lengerer
verzögerung entstehendem unheil kein schuldt ze tragen, gleichwol auch
benebens vorbehalten, deß eim und anderm der protestierenden hierauß ent-
stehenden schadens an dennjenigen, so hieran schuldig, sich widerumb zu
erholen. Und dieweil seithero sich noch mehr restituendi angeben, als hetten
sie unß hiemit ein weitere designation zustellen wollen, apud acta [ 2562 ].
Wir haben hierauff replicirt, daß wir zwar nit unterlassen wolten, denn
catholischen solche fernere instantz sambt der newen designation vorzehal-
ten , weil unß nit bewußt wer, ob sie dergleichen conclusum mit inen ge-
macht , wie anietzt angezogen wer. Unserstheils aber sehen wir nit, waß diser
modus zu befürderung dienen solle, sondern wann es die meinung hette, daß
alle dergleichen sachen von disem convent solten dependirn, so wurde kein
ende daran sein, sondern ein designation über die ander einkommen. Es wer
ja im instrumento clar gnug versehen, wer und wie man die executiones
thuen sollt. Wann daran mangel erscheinte, so gebür Ihr Kayserlicher
Maiestät als dem oberhaupt die remedirung. Es hab daß ansehen, daß man
derselben uff disen newen modum alle auctoritet entziehen wolt, darzu wir
unß ja nit verstehen köndten, sonderlich weil sie ja bekennen müeßten, daß
Ihre Maiestät biß daher an ihrem officio nichts erwinden lassen. Aber sie
bliben uff ihrer meinung und wandten vor, daß diß kein eingriff, sonder
allein ein recommendation wer. Es köndte auch gar in wenig schreiben
gefaßt werden, daß man sich der weitläuffigkheit so hoch nit zu befahren. Es
were nit zu zweifflen, wann dise resolution der catholischen zu Nürenberg
solte kundtbar werden, daß es bei denn cronen grosse alteration geben
wurde. Ihrestheils wolten sie derentwegen noch nichts dorthien schreiben,
mit nochmaliger pitt, daß wir denn catholischen mehrers zusprechen wol-
ten .
Eodem mitwochs, den 12. huius, von herrn duca di Amalfi sub dato 7. Maii,
daß der pfaltzgraf Carl Gustaf in Nürenberg ankommen und der erste con-
gress vorgangen, dabei a Suecis drei conditiones sine quibus non gesetzt:
1. plena executio in puncto amnestiae et grauaminum, 2. satisfactiongelter
par zu erlegen, 3. Frankental et alia loca an der Saar ze restituirn [ 2563 ].
Eodem a Caesare recepisse sub dato 27. Aprilis uff die relationes de 13. eius-
dem und sonderlich, das es der Bayerischen specialguarantie halber noch bei
voriger resolution ze bleiben [ 2564 ].