Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 VIII 1
1648 VIII 1
Samstag
Sambstags, den 1. huius, nachmittag haben unß, herrn
Crane und mir, Volmarn, absente tum domino comite a Lamberg der stän-
den deputati, als wegen Maintz Dr. Meel, wegen Brandenburg Wesembeckh,
wegen Würtzburg der von Vorburg, wegen der reichstätt Dr. Ott, Straßbur-
gischer , und Dr. Gloxenus, Lubekhischer abgesandte, vor- und angebracht:
Es hetten die stände daßjenig, waß wir wegen bezahlung deß Kayserlichen
kriegsvolkhs inen zu verschiednen mahlen so mundt-, so schrifftlich vorge-
halten , in reiffe berathschlagung gezogen und, wie gern sie sonst Ihr Kayser-
licher Maiestät hierunder mit willfahrigkheit an handt gehen wolten, doch bei
ietzigem zustandt deß reichs und wegen übernommner so schwerer bezahlung
der Schwedischen soldatesca für ein pur lauttere unmüglicheit befunden, sich
in ein gewisses quantum einzelassen. Damit aber gleichwol Ihr Kayserliche
Maiestät aller der ständen guetten willen allergnedigst verspüeren möchten,
so hetten sie sub spe rati, weil sie mehrerntheil von ihren gnedigsten und
gnedigen herrn principaln hierauff nit instruirt, die quaestionem an so
weit resolvirt, daß bei nechstkünfftigem reichstag Ihr Maiestät mit einer er-
giebigen beyhilff under die arm gegriffen werden solte, mit fleissigem pitten,
wir wolten unß mit solchem anerbietten vor dißmal begnüegen lassen und
weiter in die stände nit tringen, als sie auch verhofften, Ihr Maiestät als pater
patriae den ersaigerten zustandt deß reichs behertzigen und ein mehrers vor
dißmal nit suechen werde. Am andern, sovil die Churfürstliche Durchlaucht
zu Cöln und andere, so zu der Hessen Casselischen satisfaction gezogen seind,
betreffend, da erkenten die stände wol, daß dennselben hierunder doppelte
beschwerung zuwachßen thue. Und hetten sich demnach die beede hohere
collegia per maiora entschlossen, bemeldte gravirte ständt umb 4 und ein
halben monat einfachen Römerzugs dergestalt zu entheben, daß die übrige
chur-, fürsten und ständt der siben zu bezahlung der Schwedischen militiae
angewisenen craißen zu ihrer angebür noch weiter fünffthalb Römermonat
uff sich nemmen und umb so vil die andere entheben wolten, dabei dann
noch weiters deß heiligen Römischen reichs freyer ritterschafft quota, soweit
die reichen wurde, zu ermeldter Churfürstlicher Durchlaucht und mitin-
teressirter ständen mehrern erleüchterung attribuirt werden solte. Die erbare
frey- und reichsstätt aber hetten sich noch mit disem concluso nit verglichen,
sondern an ihre principales ze referirn benommen. Drittens die vota der stän-
den zu Münster betreffend, da wer an dieselbe nochmaln ze schreiben und sie
nach Oßnabrukh zu kommen zu ersuechen, auch uff solchen fahl ihre vota
gebührend zu beobachten geschlossen worden. Demnach wer der ständen
fleissig pitt, wir wolten hierauff die conferentz mit denn Schweden ad colla-
zionandum instrumentum fortsetzen, auch inen darvon parte ze geben wie
nit weniger die auffgesetzt formulam ratificationis communicirn. Sonsten
daß Mechelburgische aequivalent betreffend, hetten die stände nochmaln
darfürgehalten, daß dennselben hertzogen mit gebettner expectantz uff das
furstenthumb Lawenburg ze willfahren und wenigst solches per modum in-
tercessionis im instrumento einzerukhen, sodann, daß auch die beede com-
menthureyen Mirow und Nemeraw inen ze überlassen, weil Churbranden-
burg dessen nit zu entgelten und dem sein ius protectionis dabei saluum
bleibe.
Respondimus: Ad 1. Wir hetten unß dessen, waß wir den ständen mundt-
und schrifftlich vorgetragen, wol zu erinnern, auch umb so vil gern ver-
nommen , daß die stände wenigst die billicheit erkenten, die quaestio an zu
ja und affirmatiue resolvirt, daß quantum aber uff nechstfolgenden reichstag
ze determinirn anerbotten, so wir auch in euentum acceptirt haben wolten,
behielten unß iedoch per expressum bevor, wann unß hienechst einlauffende
post uff unsere deßwegen an Ihr Kayserliche Maiestät eingeschikhte relatio-
nes andere resolution einkommen solt, unß deroselben gmäß ferner zu er-
clären . Inmittelst begehrten wir die tractaten wegen diß particulars nit auff-
zehalten , und müeßte gleichwol in euentum dise der ständen ertheilte reso-
lution dem instrumento suo loco et ordine mit einer clausul inserirt werden.
Bei dem andern wolten wir verhoffen, Ihr Churfürstliche Durchlaucht zu
Cöln und mitinteressirte wurden mit dem beschehen anerbietten zefriden
sein und deren abgesandten sub spe rati solches auch annemmen, wie unß
dann darvon anderwerts andeüttung beschehen. Daß conclusum aber nem-
men wir pro puro an und woltens also ins instrumentum einbringen, dann
daß die stätt erst auff ihrer principaln resolution erwartten wolten, daß würde
dem fridenswerkh nit geringe verzögerung causirn. Sie hetten die 5 million
mehrerntheil ohne bevelch und allein sub spe rati eingewilligt, also kond-
ten sie auch in disem particulari gleichergestalt thuen, dann ohne daß es mit
diser beschwerung sein richtigkheit hette, köndten und wurden wir einmal
nichts approbirn, guetthaißen oder unterschreiben. Der stätt abgesandte
haben hiebei ihre entschuldigung eingewendt, aber wir habens bei unser
erclärung bleiben lassen. Waß der ständen zu Münster vota anlangte, ver-
hofften wir, die sachen nunmehr in solchem standt ze sein, daß man derselben
allhie sonders nit mehr vonnöthen haben, auch, wans uff die nunmehr zu
papyr gesetzte weiß zum ende kommen solt, sie sich endtlich auch darmit
bequemen würden. Wegen Mechelburg bleiben wir der Lawenburgischen
expectantz halber nochmaln bei unser ieweils gegebner erclärung, daß wir
weder das ein noch ander willigen köndten und gleichwol zu der ständen
glegenheit gestellt sein liessend, an Ihr Kayserliche Maiestät derentwegen
intercedendo einzekommen. Der commenthureyen halber, wan Churbran-
denburg dessentwegen kein sonderbare opposition machte, köndte iuxta dis-
positionem grauaminum darmit willfahrt werden. Die collazionierung deß
instrumenti seyen wir unaußgesetzt zu volnfüeren, auch die copias formula-
rum ratificationis zu ertheilen erbiettig. Allein werde bei der Schwedischen
ratification zu bedenkhen sein, ob nit nöthig, das auch die senatores regni
mitratificirn und underschreiben theten, weil gleichwol die konigin im caeli-
batu und, da sie also verstürbe, daß königreich in statu libero, auch wol sagen
möchte, daß es mit diser pacification nichts ze thuen.
Crane und mir, Volmarn, absente tum domino comite a Lamberg der stän-
den deputati, als wegen Maintz Dr. Meel, wegen Brandenburg Wesembeckh,
wegen Würtzburg der von Vorburg, wegen der reichstätt Dr. Ott, Straßbur-
gischer , und Dr. Gloxenus, Lubekhischer abgesandte, vor- und angebracht:
Es hetten die stände daßjenig, waß wir wegen bezahlung deß Kayserlichen
kriegsvolkhs inen zu verschiednen mahlen so mundt-, so schrifftlich vorge-
halten , in reiffe berathschlagung gezogen und, wie gern sie sonst Ihr Kayser-
licher Maiestät hierunder mit willfahrigkheit an handt gehen wolten, doch bei
ietzigem zustandt deß reichs und wegen übernommner so schwerer bezahlung
der Schwedischen soldatesca für ein pur lauttere unmüglicheit befunden, sich
in ein gewisses quantum einzelassen. Damit aber gleichwol Ihr Kayserliche
Maiestät aller der ständen guetten willen allergnedigst verspüeren möchten,
so hetten sie sub spe rati, weil sie mehrerntheil von ihren gnedigsten und
gnedigen herrn principaln hierauff nit instruirt, die quaestionem an so
weit resolvirt, daß bei nechstkünfftigem reichstag Ihr Maiestät mit einer er-
giebigen beyhilff under die arm gegriffen werden solte, mit fleissigem pitten,
wir wolten unß mit solchem anerbietten vor dißmal begnüegen lassen und
weiter in die stände nit tringen, als sie auch verhofften, Ihr Maiestät als pater
patriae den ersaigerten zustandt deß reichs behertzigen und ein mehrers vor
dißmal nit suechen werde. Am andern, sovil die Churfürstliche Durchlaucht
zu Cöln und andere, so zu der Hessen Casselischen satisfaction gezogen seind,
betreffend, da erkenten die stände wol, daß dennselben hierunder doppelte
beschwerung zuwachßen thue. Und hetten sich demnach die beede hohere
collegia per maiora entschlossen, bemeldte gravirte ständt umb 4 und ein
halben monat einfachen Römerzugs dergestalt zu entheben, daß die übrige
chur-, fürsten und ständt der siben zu bezahlung der Schwedischen militiae
angewisenen craißen zu ihrer angebür noch weiter fünffthalb Römermonat
uff sich nemmen und umb so vil die andere entheben wolten, dabei dann
noch weiters deß heiligen Römischen reichs freyer ritterschafft quota, soweit
die reichen wurde, zu ermeldter Churfürstlicher Durchlaucht und mitin-
teressirter ständen mehrern erleüchterung attribuirt werden solte. Die erbare
frey- und reichsstätt aber hetten sich noch mit disem concluso nit verglichen,
sondern an ihre principales ze referirn benommen. Drittens die vota der stän-
den zu Münster betreffend, da wer an dieselbe nochmaln ze schreiben und sie
nach Oßnabrukh zu kommen zu ersuechen, auch uff solchen fahl ihre vota
gebührend zu beobachten geschlossen worden. Demnach wer der ständen
fleissig pitt, wir wolten hierauff die conferentz mit denn Schweden ad colla-
zionandum instrumentum fortsetzen, auch inen darvon parte ze geben wie
nit weniger die auffgesetzt formulam ratificationis communicirn. Sonsten
daß Mechelburgische aequivalent betreffend, hetten die stände nochmaln
darfürgehalten, daß dennselben hertzogen mit gebettner expectantz uff das
furstenthumb Lawenburg ze willfahren und wenigst solches per modum in-
tercessionis im instrumento einzerukhen, sodann, daß auch die beede com-
menthureyen Mirow und Nemeraw inen ze überlassen, weil Churbranden-
burg dessen nit zu entgelten und dem sein ius protectionis dabei saluum
bleibe.
Respondimus: Ad 1. Wir hetten unß dessen, waß wir den ständen mundt-
und schrifftlich vorgetragen, wol zu erinnern, auch umb so vil gern ver-
nommen , daß die stände wenigst die billicheit erkenten, die quaestio an zu
ja und affirmatiue resolvirt, daß quantum aber uff nechstfolgenden reichstag
ze determinirn anerbotten, so wir auch in euentum acceptirt haben wolten,
behielten unß iedoch per expressum bevor, wann unß hienechst einlauffende
post uff unsere deßwegen an Ihr Kayserliche Maiestät eingeschikhte relatio-
nes andere resolution einkommen solt, unß deroselben gmäß ferner zu er-
clären . Inmittelst begehrten wir die tractaten wegen diß particulars nit auff-
zehalten , und müeßte gleichwol in euentum dise der ständen ertheilte reso-
lution dem instrumento suo loco et ordine mit einer clausul inserirt werden.
Bei dem andern wolten wir verhoffen, Ihr Churfürstliche Durchlaucht zu
Cöln und mitinteressirte wurden mit dem beschehen anerbietten zefriden
sein und deren abgesandten sub spe rati solches auch annemmen, wie unß
dann darvon anderwerts andeüttung beschehen. Daß conclusum aber nem-
men wir pro puro an und woltens also ins instrumentum einbringen, dann
daß die stätt erst auff ihrer principaln resolution erwartten wolten, daß würde
dem fridenswerkh nit geringe verzögerung causirn. Sie hetten die 5 million
mehrerntheil ohne bevelch und allein sub spe rati eingewilligt, also kond-
ten sie auch in disem particulari gleichergestalt thuen, dann ohne daß es mit
diser beschwerung sein richtigkheit hette, köndten und wurden wir einmal
nichts approbirn, guetthaißen oder unterschreiben. Der stätt abgesandte
haben hiebei ihre entschuldigung eingewendt, aber wir habens bei unser
erclärung bleiben lassen. Waß der ständen zu Münster vota anlangte, ver-
hofften wir, die sachen nunmehr in solchem standt ze sein, daß man derselben
allhie sonders nit mehr vonnöthen haben, auch, wans uff die nunmehr zu
papyr gesetzte weiß zum ende kommen solt, sie sich endtlich auch darmit
bequemen würden. Wegen Mechelburg bleiben wir der Lawenburgischen
expectantz halber nochmaln bei unser ieweils gegebner erclärung, daß wir
weder das ein noch ander willigen köndten und gleichwol zu der ständen
glegenheit gestellt sein liessend, an Ihr Kayserliche Maiestät derentwegen
intercedendo einzekommen. Der commenthureyen halber, wan Churbran-
denburg dessentwegen kein sonderbare opposition machte, köndte iuxta dis-
positionem grauaminum darmit willfahrt werden. Die collazionierung deß
instrumenti seyen wir unaußgesetzt zu volnfüeren, auch die copias formula-
rum ratificationis zu ertheilen erbiettig. Allein werde bei der Schwedischen
ratification zu bedenkhen sein, ob nit nöthig, das auch die senatores regni
mitratificirn und underschreiben theten, weil gleichwol die konigin im caeli-
batu und, da sie also verstürbe, daß königreich in statu libero, auch wol sagen
möchte, daß es mit diser pacification nichts ze thuen.