Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 III 7
1648 III 7
Samstag
Sambstags, 7. huius, ante meridiem hora octaua haben
sich die Schweden et status bei unß eingefunden, und begehrten die Schwe-
den vordrist von unß zu vernemmen, wessen sich die catholici in puncto
autonomiae erclärt und daß die minuta in puncto iustitiae unterschriben
werden möchte. Nos, haben in disem kein bedenkhen. In puncto autonomiae
hetten wir unß zwar mit denn catholischen underredt, weil wir aber in
nechstvorgehender conferentz die vertröstung von denn Schwedischen emp-
fangen , daß sie unterdessen auch mit denn protestierenden wegen der Kay-
serlichen erblanden reden wolten, also begehrten wir vordrist zu vernemmen,
waß ihre meinung darinn were, dann die autonomia sei daß genus, und wer-
den deren ex aduerso zweyerlei species gemacht, deren eine im reich, die
andere aber in Kayserlichen erblanden gesuecht. Also köndtens wir nit sön-
dern lassen, und weren die catholischen dessen mit unß einig. Illi wolten
anfangs, daß man die autonomie der Kayserlichen erblanden, biß andere
puncten verglichen, außstellen solte, wie vor disem praesente adhuc domino
comite Trautmansdorff mehrmaln beschehen. Als wir aber solches keines-
weegs zugeben wolten, sondern darauff beharret, daß es miteinander gehen
und der Kayser einmal wissen müeßte, ob man ine derentwegen bekriegen
wolte oder nit, wie auch dabei angehenkht, daß wir den punctum autono-
miae im reich, wann der schon verglichen, nit unterschreiben würden, haben
sie entlich sich erbiettig gemacht, sobaldt sie von unß der catholischen mei-
nung würden vernommen haben, alsogleich darauff ihre und der evangeli-
schen ständen erclärung in puncto der erblanden zu eröffnen, begehrten
auch nit, daß mans von der andern autonomia sondern solt, söndern es mög
also samenthafft abgehandlet werden. Hierauff haben wir cum reseruatione,
daß dise materi nit getheilt, sondern unzertheilt gehandlet und zu papyr
gesetzt, auch, wann man der sachen eins, sambtlich unterschriben werden
solle, der catholischen meinung, wie obvermeldt, in primo gradu eröffnet und
seind bei denen 3 jahren verbliben mit remonstration, daß die weitere zu-
muettung einmal dem claren buechstaben deß religionfridens zuwiderlauffe
wie auch dem articulo amnestiae entgegen sei, in wölchem geordnet, daß die
stände in sacris et profanis in pristinum statum, iura et priuilegia restituirt
werden sollen. Nun hetten die catholischen einmal ante bellum daß ius refor-
mandi subditisque non parentibus emigrationem iniungendi gehabt. Ergo
sei nit billich, daß mans inen anietzt per contrariam dispositionem benem-
men thue. Es sei praeiudicium catholicorum intolerabile und vulnerir dero
conscientias, cum videantur hoc modo dare illectamenta ad defectionem a
fide catholica. Die administrationem per procuratores et inspectionem bo-
norum non venditorum haben wir bewilligt. Bei denn Hildeßheimischen
und Erdfurdtischen pactis wie oben etc.
Sueci audita hac declaratione dicunt, die catholischen hetten gar ein gerings
nachgeben und fast weniger als Ihr Kayserliche Maiestät in ihren erblanden,
als wölche gleichwol die necessitatem emigrationis nachgelassen; sed nos
perstitimus in sententia. Wegen Hildeßheimischer clöster haben noch eins
nachgeben, daß also 6 catholisch und nur drei den Lutherischen ze bleiben.
Sed neque hoc concessum propter domini electoris Coloniensis oppositio-
nem et rei ipsius manifestam iniquitatem. Also sagt Oxenstirn, laßt man gar
nichts nach et ne gradus quidem. Wegen Erdfordt köndten sie einmal nit
einwilligen, der vertrag wer nie zu cräfften kommen, der statt iura würden
dardurch uber hauffen gestossen, der vorig churfürst selbst hette den nit
observirn, sondern anno 1626 und 1637 andere ordnung vornemmen wöllen.
Köndten also der statt nicht praeiudicirn noch disen pass prouisionaliter,
wie die Churmaintzischen begehrten, stehen lassen.
Die erblande betreffend, sagte Oxenstirn, sie hetten wol vermeint, es solte bei
denn maiestetbriefen verbleiben und dennselben gmäß alles wider restituirt
werden, weil aber Ihr Kayserliche Maiestät sich so starkh darwider setzten,
so müeßtens sie an sein ortt gestellt sein lassen, verhofften aber, sie wurden
sich noch zu miltern resolutionibus erclären; und begehrten die evangeli-
schen stände, auch sie, Schweden, neben inen, daß man in Österreich in
iedem viertel, in Böheim iedem craiß ein par kirchen, in Schlesien aber die
libertatem religionis nit nur uff die standtspersonen, sondern auch auff die
underthanen extendirn, zumaln die 3 kirchen zu Schweinitz, Jaur und Groß-
glogau im instrumento pacis exprimirn soll. Sodann solte man auch die
clausulam, daß dise concessio allein auff die von der Augspurgischen con-
fession zu verstehen, außlassen oder die reformati darmit begreiffen. Endtlich
solten Ihre Maiestät vor die evangelischen reichshofräth ein locum exerci-
tii religionis bei der Kayserlichen hofresidentz bewilligen. Sie haben auch
geandet die wortt „principi libero et absoluto“. Vermeinten, daß wortt
’absoluto‘ köndte umbgangen werden, weil daß hauß Österreich ein reich-
standt sei. Nos, waß die autonomia subditorum im reich anlangte, dar
köndten wir unß nichts weiters erclären. Die catholischen wurden einmal
dabei bleiben und sich weiter nit treiben lassen, die protestierenden betten
dessen auch kein ursach. Die erclärung auff die erblandt betreffend, komme
unß verwunderlich für, daß man Ihr Maiestät erst ietzt daß ius superioritatis
absolutae disputirn woll. Sie werden sich so leicht nit herundersetzten
herundersetzen
lassen.
Daß hauß Österreich hab seine exemptionsprivilegia vom reich und würde
daher sich andern freyen fürsten, königen und potentaten der christenheit
gleich schätzen. Im übrigen köndten wir durchauß nichts einwilligen, dann
Ihr Maiestät hetten unß diß gemessne instruction geben, dabei wir blei-
ben müeßten, und hetten kein potestatem dispensandi. Die protestieren-
den selbst hetten herrn grafen von Trautmansdorff den 14. und 15. Julii
nechstvorgehenden jars außtruklich gesagt, daß denen Schweden sagen wol-
ten , ihre meinung nit sei, daß man Ihr Kayserlicher Maiestät derentwegen
weiter zusetzen solten. Wir wüßten auch, daß es also insgemein geschlossen;
daß sie ietzt unß ein anders zumuetten wolten, köndten wir nit glauben, daß
ihrer herrn principaln bevelch dahin gehe, wie sich dann Chursaxen dessen
außtruklich erclärt. Churbrandenburg hette noch vom 15. Octobris jungst-
hien dero gsandten, dem Wesembeccio und Frombholdt, mit claren wortten
geschriben, daß Sein Churfürstliche Durchlaucht solches zumuetten nit billi-
chen köndten. Verhofften demnach nit, daß die cron Schweden Ihr Kayser-
licher Maiestät derentwegen weiter mit krieg zusetzen werde, vil weniger,
daß einiger standt deß reichs derentwegen seine landt weiter in unruhe stehen,
mit quartier, musterplätz, durchzugen und andern kriegspressurn trengen
und nöthigen lassen werde. Waß die underthanen in Schlesien anlangte, weil
Ihr Kayserliche Maiestät drei kirchen zu offentlichem exercitio Augspurger
confession bawen ze lassen bewilligt, also werden die underthanen ipso facto
haben, waß sie begehren. Daß wir aber disen pass in daß instrumentum ein-
setzen solten, dessen haben wir keinen bevelch. Ihr Maiestät hetten sich
dessen gegen Chursaxen und daß solches erst post conclusam pacem seinen
effect haben solte, erclärt, darbei es auch zu verbleiben. Die clausulam restric-
tiuam ad solos Lutheranos köndten wir so vil weniger endern, weil die allzeit
in vorigen proiectis einkommen. Illi, nemmen solches alles denn protestieren-
den ze referirn und mit inen weiter darauß ze handlen an, ob man bei nechst-
folgender conferentz disen punctum autonomiae völlig vergleichen möchte.
Haec omnia, ut acta erant, statim ad catholicos retulimus, qui omnino
prioribus inhaerendum putabant.
sich die Schweden et status bei unß eingefunden, und begehrten die Schwe-
den vordrist von unß zu vernemmen, wessen sich die catholici in puncto
autonomiae erclärt und daß die minuta in puncto iustitiae unterschriben
werden möchte. Nos, haben in disem kein bedenkhen. In puncto autonomiae
hetten wir unß zwar mit denn catholischen underredt, weil wir aber in
nechstvorgehender conferentz die vertröstung von denn Schwedischen emp-
fangen , daß sie unterdessen auch mit denn protestierenden wegen der Kay-
serlichen erblanden reden wolten, also begehrten wir vordrist zu vernemmen,
waß ihre meinung darinn were, dann die autonomia sei daß genus, und wer-
den deren ex aduerso zweyerlei species gemacht, deren eine im reich, die
andere aber in Kayserlichen erblanden gesuecht. Also köndtens wir nit sön-
dern lassen, und weren die catholischen dessen mit unß einig. Illi wolten
anfangs, daß man die autonomie der Kayserlichen erblanden, biß andere
puncten verglichen, außstellen solte, wie vor disem praesente adhuc domino
comite Trautmansdorff mehrmaln beschehen. Als wir aber solches keines-
weegs zugeben wolten, sondern darauff beharret, daß es miteinander gehen
und der Kayser einmal wissen müeßte, ob man ine derentwegen bekriegen
wolte oder nit, wie auch dabei angehenkht, daß wir den punctum autono-
miae im reich, wann der schon verglichen, nit unterschreiben würden, haben
sie entlich sich erbiettig gemacht, sobaldt sie von unß der catholischen mei-
nung würden vernommen haben, alsogleich darauff ihre und der evangeli-
schen ständen erclärung in puncto der erblanden zu eröffnen, begehrten
auch nit, daß mans von der andern autonomia sondern solt, söndern es mög
also samenthafft abgehandlet werden. Hierauff haben wir cum reseruatione,
daß dise materi nit getheilt, sondern unzertheilt gehandlet und zu papyr
gesetzt, auch, wann man der sachen eins, sambtlich unterschriben werden
solle, der catholischen meinung, wie obvermeldt, in primo gradu eröffnet und
seind bei denen 3 jahren verbliben mit remonstration, daß die weitere zu-
muettung einmal dem claren buechstaben deß religionfridens zuwiderlauffe
wie auch dem articulo amnestiae entgegen sei, in wölchem geordnet, daß die
stände in sacris et profanis in pristinum statum, iura et priuilegia restituirt
werden sollen. Nun hetten die catholischen einmal ante bellum daß ius refor-
mandi subditisque non parentibus emigrationem iniungendi gehabt. Ergo
sei nit billich, daß mans inen anietzt per contrariam dispositionem benem-
men thue. Es sei praeiudicium catholicorum intolerabile und vulnerir dero
conscientias, cum videantur hoc modo dare illectamenta ad defectionem a
fide catholica. Die administrationem per procuratores et inspectionem bo-
norum non venditorum haben wir bewilligt. Bei denn Hildeßheimischen
und Erdfurdtischen pactis wie oben etc.
Sueci audita hac declaratione dicunt, die catholischen hetten gar ein gerings
nachgeben und fast weniger als Ihr Kayserliche Maiestät in ihren erblanden,
als wölche gleichwol die necessitatem emigrationis nachgelassen; sed nos
perstitimus in sententia. Wegen Hildeßheimischer clöster haben noch eins
nachgeben, daß also 6 catholisch und nur drei den Lutherischen ze bleiben.
Sed neque hoc concessum propter domini electoris Coloniensis oppositio-
nem et rei ipsius manifestam iniquitatem. Also sagt Oxenstirn, laßt man gar
nichts nach et ne gradus quidem. Wegen Erdfordt köndten sie einmal nit
einwilligen, der vertrag wer nie zu cräfften kommen, der statt iura würden
dardurch uber hauffen gestossen, der vorig churfürst selbst hette den nit
observirn, sondern anno 1626 und 1637 andere ordnung vornemmen wöllen.
Köndten also der statt nicht praeiudicirn noch disen pass prouisionaliter,
wie die Churmaintzischen begehrten, stehen lassen.
denn maiestetbriefen verbleiben und dennselben gmäß alles wider restituirt
werden, weil aber Ihr Kayserliche Maiestät sich so starkh darwider setzten,
so müeßtens sie an sein ortt gestellt sein lassen, verhofften aber, sie wurden
sich noch zu miltern resolutionibus erclären; und begehrten die evangeli-
schen stände, auch sie, Schweden, neben inen, daß man in Österreich in
iedem viertel, in Böheim iedem craiß ein par kirchen, in Schlesien aber die
libertatem religionis nit nur uff die standtspersonen, sondern auch auff die
underthanen extendirn, zumaln die 3 kirchen zu Schweinitz, Jaur und Groß-
glogau im instrumento pacis exprimirn soll. Sodann solte man auch die
clausulam, daß dise concessio allein auff die von der Augspurgischen con-
fession zu verstehen, außlassen oder die reformati darmit begreiffen. Endtlich
solten Ihre Maiestät vor die evangelischen reichshofräth ein locum exerci-
tii religionis bei der Kayserlichen hofresidentz bewilligen. Sie haben auch
geandet die wortt „principi libero et absoluto“. Vermeinten, daß wortt
’absoluto‘ köndte umbgangen werden, weil daß hauß Österreich ein reich-
standt sei. Nos, waß die autonomia subditorum im reich anlangte, dar
köndten wir unß nichts weiters erclären. Die catholischen wurden einmal
dabei bleiben und sich weiter nit treiben lassen, die protestierenden betten
dessen auch kein ursach. Die erclärung auff die erblandt betreffend, komme
unß verwunderlich für, daß man Ihr Maiestät erst ietzt daß ius superioritatis
absolutae disputirn woll. Sie werden sich so leicht nit
Daß hauß Österreich hab seine exemptionsprivilegia vom reich und würde
daher sich andern freyen fürsten, königen und potentaten der christenheit
gleich schätzen. Im übrigen köndten wir durchauß nichts einwilligen, dann
Ihr Maiestät hetten unß diß gemessne instruction geben, dabei wir blei-
ben müeßten, und hetten kein potestatem dispensandi. Die protestieren-
den selbst hetten herrn grafen von Trautmansdorff den 14. und 15. Julii
nechstvorgehenden jars außtruklich gesagt, daß denen Schweden sagen wol-
ten , ihre meinung nit sei, daß man Ihr Kayserlicher Maiestät derentwegen
weiter zusetzen solten. Wir wüßten auch, daß es also insgemein geschlossen;
daß sie ietzt unß ein anders zumuetten wolten, köndten wir nit glauben, daß
ihrer herrn principaln bevelch dahin gehe, wie sich dann Chursaxen dessen
außtruklich erclärt. Churbrandenburg hette noch vom 15. Octobris jungst-
hien dero gsandten, dem Wesembeccio und Frombholdt, mit claren wortten
geschriben, daß Sein Churfürstliche Durchlaucht solches zumuetten nit billi-
chen köndten. Verhofften demnach nit, daß die cron Schweden Ihr Kayser-
licher Maiestät derentwegen weiter mit krieg zusetzen werde, vil weniger,
daß einiger standt deß reichs derentwegen seine landt weiter in unruhe stehen,
mit quartier, musterplätz, durchzugen und andern kriegspressurn trengen
und nöthigen lassen werde. Waß die underthanen in Schlesien anlangte, weil
Ihr Kayserliche Maiestät drei kirchen zu offentlichem exercitio Augspurger
confession bawen ze lassen bewilligt, also werden die underthanen ipso facto
haben, waß sie begehren. Daß wir aber disen pass in daß instrumentum ein-
setzen solten, dessen haben wir keinen bevelch. Ihr Maiestät hetten sich
dessen gegen Chursaxen und daß solches erst post conclusam pacem seinen
effect haben solte, erclärt, darbei es auch zu verbleiben. Die clausulam restric-
tiuam ad solos Lutheranos köndten wir so vil weniger endern, weil die allzeit
in vorigen proiectis einkommen. Illi, nemmen solches alles denn protestieren-
den ze referirn und mit inen weiter darauß ze handlen an, ob man bei nechst-
folgender conferentz disen punctum autonomiae völlig vergleichen möchte.
Haec omnia, ut acta erant, statim ad catholicos retulimus, qui omnino
prioribus inhaerendum putabant.