Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 II 6
1648 II 6
Donnerstag
Donnerstags, den 6. huius, beantwortten wir dise
schreiben mit recapitulation der vorgehenden relationum und warumb wir
unß mit Churbrandenburg und Braunschweig in etwas conferentz hetten ein-
lassen müessen, zumaln auch, waß entzwischen vorstehendermassen verlof-
fen [ 1955 ].
Eodem ad Caesarem in herrn grafens von Nassaw und meim namen umb
resolution super puncto executionis in dem Franzosischen instrumento, sub
dato 7. huius auß Münster [ 1956 ].
Eodem donnerstags a meridie kommen der protestierenden deputati, vor-
bringend , sie hetten nechstverwichnen montags von denn catholischen eine
schrifft, declarationes ultimae intitulirt, empfangen und bei einhändigung
derselben verstanden, daß sie, catholische, unß auch neben diser schrifft et-
welche specialpraetensiones eingehendigt und selbige in progressu tractatum
in progressu tractatuum
ze beobachten ersuecht. Nun hetten sie, protestierende, zwar die schrifft der
catholischen in berathschlagung ziehen wollen, aber alsogleich befunden,
daß solches mit keinem bestandt wurde geschehen könden, wo sie nit vor-
drist auch von solchen specialpraetensionibus nachricht erlangt hetten.
Petten unß also, wir wolten inen darvon communication thuen. Sodann, ob
sie zwar noch in materialibus kein deliberation vorgenommen, so hetten sie
doch gleich in erster ersehung der catholischen schrifft vermerkht, daß
diselb mit vilen newen, anvor in denn übergebnen temperamentis schon
nachgebnen restrictionibus, auch sehr nachgedenkhlichen clausulis vermengt
sei, wölches alles kein anzeigen geb, das die catholischen lust und liebe zum
friden hetten, auch Ihr Kayserlicher Maiestät unß gegebner instruction,
wölche denn herrn churfürsten Saxen und Brandenburg communicirt
worden,
sonderlich aber herrn graf Kurtzen der Churfürstlichen Durch-
laucht zu Saxen zugethanden schreibens, in wölchem nochmaln contestirt
werde, daß es Ihr Kayserliche Maiestät allerdings bei deme, waß herr graf
von Trautmansdorff abgehandlet, verbleiben lasse, schnurstrackhs entgegen-
lauffen thue. Und nur zwei stukh zu berüeren, setzten die catholischen gleich
anfangs die wort ’a maioribus catholicorum votis adprobatae‘, diß köndten
sie nit anderst verstehen, als daß diejenige, wölche biß daher das gantze
fridenswerkh gesteckht und durch ansichziehung viler auffgetragner vo-
torum nachmaln die maiora ze machen unterfangen, also alle hoffnung zum
friden abschneiden thüend. Am ende setzten sie: ’quorum nulla specialis men-
tio facta pro omittendis haberi oportere‘; da köndten die evangelischen
stände nit wissen, waß hierunder verborgen ligen thue. Zuedeme, wann
man daßjenig, so die catholischen zu Munster super toto instrumento pacis
gehandlet, considerirn thue, so befinde sich, das sie nit nur dasjenig, waß daß
gmein catholische interesse, sondern auch, waß den gmeinen statum imperii
berüren thue, resolvirt, wölches sich doch nit gebüre, sondern solche com-
munia billich in denn gesambten reichsräthen berathschlagt werden solten,
dann es hetten die evangelischen chur-, fürsten und stände dißortts ebensovil
als die catholischen darzu ze sprechen etc. Dem allem nach pitten sie, wir
wolten denn catholischen zusprechen und sie von solchen weitlaüffigkhei-
ten abweisen etc.
Nos habita breui deliberatione respondimus: Es wer nit ohne, das die catho-
lischen unß am nechstvergangnen sontag anzeig gethan, waß sie vor eine
schrifft denn protestierenden außhendigen wolten, auch dabei ettlich special-
praetensiones per extractum protocolli unß zugestellt. Weil sich aber in der
schrifft etwas missverstandt eraiget, wer daher erfolgt, daß unß die völlige
communication erst am montag hernach zimblich spat und als wir allerseits
mit denn postexpeditionibus beschäfftigt gewesen, zukommen, also daß wir
nit mehr zeit gehabt hetten, sie, protestierende, vor unß zu erfordern und
inen darvon andeüttung ze thuen. Sovil aber die bemeldte specialpraetensio-
nes anlangte, finden wir selbige, als die nun von eim und anderm particular-
interessirten herflüessen theten, der importantz und wichtigkheit nit, das
derentwegen einige reflexion ze machen, gestalten auch wir gantz und gar
nit gemeint, unß darmit im geringsten auffhalten ze lassen. Halten also unnö-
thig , selbige weiters ze communicirn oder daß die protestierenden darüber
einige consultation vornemmen solten. Damit sie aber auch solches also be-
schaffen sein desto mehrers vermerkhen köndten, so haben wir inen dise
specialpuncten abgelesen und bei iedwederm bericht gethan und begehrt, sie
wolten deren ungehindert allein der catholischen sub qualitate votorum maio-
rum übergebne schrift in consultation nemmen und unß ihre meinung unver-
zogenlich eröffnen, alsdann würden wir schon nach innhalt unserer instruc-
tion zu verfahren wissen und unß weiters nichts auffhalten lassen. Waß aber
ihre hiebei movirte dubia anlangte, da müeßten sie vordrist wissen, daß
dismals die maiora nit diejenige, so hievor mehrer einwendungen behaupten
wollen, sondern unter disen maioribus die herrn catholischen chur- und
fürsten, auch übrige stände begriffen, wölche mit Ihr Kayserlicher Maiestät
den friden aequis conditionibus ze schliessen und dem krieg ein ende ze
machen begehrten. Die clausulam finalem betreffend, da verspürten wir, daß
es dem gmeinen sprichwortt nachgienge, wie man in waldt ruefft, so ruefft man
wider herauß. Sie, protestierende, hetten in ihrer schrifft die verwahrung
gethan, waß darinn ex instrumento nit berüert, daß hielten sie für verglichen,
und müeßte darbei bleiben. Also machten die catholischen clausulam con-
trariam , waß sie nit berüertt, daß soll pro omisso et nullo gehalten werden.
Es hett aber mit ein und anderer clausul wenig zu bedeütten, denn die hand-
lung werde schon denn außschlag geben, waß pro nullo aut valido ze halten.
Daß sie dann clagten, ob nemen die catholischen in rebus communibus
imperii abseittige consultationes vor, da vermeinten wir, die catholischen
werden dise clag umbkehren und sich ob denn protestierenden beschweren,
daß sie dergleichen consultationes allhie bei abhandlung deß instrumenti
mehrfältig vorgenommen, ihre conclusa denn Schweden an handt geben und
darauff in die instrumenta einrukhen lassen, daß also die catholischen nit zu
verdenkhen, so sie ihres ortts auch solche communes materias ex post facto in
deliberation gezogen. Waß dann entlich die materialia der catholischen
schrifft antreffen thet, da hetten wir biß daher ein und andern theil zu der
billicheit beweglichst zu ermahnen nit unterlassen, auch bei denn catholi-
schen gleichwol erhalten, daß sie in vielem gewichen. Waß deß herrn grafen
Kurtz schreiben an Chursaxen anlangte, da haben wir darvon kein nachricht,
wüßten aber wol, daß unser instruction Seiner Churfürstlichen Durchlaucht
wer communicirt worden, und sovil wir auß denn relationibus abzenemmen,
werden Ihr Durchlaucht fast allerdings mit Ihr Kayserlicher Maiestät eins
sein, wie sie sonder zweifel von dem Chursaxischen abgesandten verstehen
haben könden. Wann sie also gleichergestalt darmit einstimmen, so werde
der sachen baldt geholffen sein.
Die protestierenden nach genommnem abtritt bedankhen sich der gegebnen
information, pitten der verlesnen specification abschrifft, nit zwar, daß sie
einige reflexion drüber machen oder consultirn wolten, sondern allein zur
nachricht, seyen sonst mit unserer erclärung, daß die in keiner obacht ge-
halten werden solten, wol zefriden. Liessens auch ratione votorum maiorum
bei unserer erleütterung bewenden. Die clausulam finalem betreffend, wer
gleichwol zwischen diser und der ihrigen ein grosser unterschied, dann die
ihrige reflectirte sich ad rem certam et transactam, der catholischen aber ad
incerta et indefinita. Doch liessens sie auch auff die künfftig handlung gestellt
sein. Daß Chursaxen mit Ihr Maiestät super instructione eins, wer inen
unwissend. Dero votum hette zwar billich bei denn evangelischen ein
grossen respect,
soweit es aber das gmein interesse euangelicorum anlangte,
köndte dardurch gleichwol denn mehrern stimmen nichts praeiudicirt
werden, und sagte interloquendo Langenbekh, wer votirn will, der komme
zu unß in rath. Thumbshirn prosequendo sermonem suum, es hetten solche
particularhandlungen nie vil genutzt. Das exempl hett man am Prager friden.
Die Kayserliche erclärung müeßte also beschaffen sein, daß auch die Schwe-
den darmit zefriden, dann sonst köndte man nit zum schluss gelangen. Nos,
der communication halber stüenden wir an, weil die catholischen noch unter
sich nit eins, ob und waßgestalt solche commmunicatio specialium praeten-
sionum geschehen solt, derentwegen wir unß vordrist bei dennselben erkun-
digen müeßten. Waß aber daß Chursaxische votum anlangte, daß würden
Sein Churfürstliche Durchlaucht schon ze qualificirn wissen. Daß aber die
Kayserliche erclärung auch den Schweden müeßte annemblich sein, da be-
sorgten wir, wann es allein bei ihrem arbitrio zu stehen, man würde wol
nimmer zum friden kommen. Verhofften nit, daß die stände sich so weit
daran binden lassen werden, daß man darumb eben alles, waß selbige be-
gehrten , thuen oder derentwegen in ewigem krieg stehen solt. Illi wöllens
declarirn, hab allein den verstandt, daß die als künfftige reichstände und
wegen ihrer im reich erlangender ansehenlicher provintzen nit umbgangen
werden könden.
schreiben mit recapitulation der vorgehenden relationum und warumb wir
unß mit Churbrandenburg und Braunschweig in etwas conferentz hetten ein-
lassen müessen, zumaln auch, waß entzwischen vorstehendermassen verlof-
fen [ 1955 ].
Eodem ad Caesarem in herrn grafens von Nassaw und meim namen umb
resolution super puncto executionis in dem Franzosischen instrumento, sub
dato 7. huius auß Münster [ 1956 ].
Eodem donnerstags a meridie kommen der protestierenden deputati, vor-
bringend , sie hetten nechstverwichnen montags von denn catholischen eine
schrifft, declarationes ultimae intitulirt, empfangen und bei einhändigung
derselben verstanden, daß sie, catholische, unß auch neben diser schrifft et-
welche specialpraetensiones eingehendigt und selbige
ze beobachten ersuecht. Nun hetten sie, protestierende, zwar die schrifft der
catholischen in berathschlagung ziehen wollen, aber alsogleich befunden,
daß solches mit keinem bestandt wurde geschehen könden, wo sie nit vor-
drist auch von solchen specialpraetensionibus nachricht erlangt hetten.
Petten unß also, wir wolten inen darvon communication thuen. Sodann, ob
sie zwar noch in materialibus kein deliberation vorgenommen, so hetten sie
doch gleich in erster ersehung der catholischen schrifft vermerkht, daß
diselb mit vilen newen, anvor in denn übergebnen temperamentis schon
nachgebnen restrictionibus, auch sehr nachgedenkhlichen clausulis vermengt
sei, wölches alles kein anzeigen geb, das die catholischen lust und liebe zum
friden hetten, auch Ihr Kayserlicher Maiestät unß gegebner instruction,
wölche denn herrn churfürsten Saxen und Brandenburg communicirt
worden,
laucht zu Saxen zugethanden schreibens, in wölchem nochmaln contestirt
werde, daß es Ihr Kayserliche Maiestät allerdings bei deme, waß herr graf
von Trautmansdorff abgehandlet, verbleiben lasse, schnurstrackhs entgegen-
lauffen thue. Und nur zwei stukh zu berüeren, setzten die catholischen gleich
anfangs die wort ’a maioribus catholicorum votis adprobatae‘, diß köndten
sie nit anderst verstehen, als daß diejenige, wölche biß daher das gantze
fridenswerkh gesteckht und durch ansichziehung viler auffgetragner vo-
torum nachmaln die maiora ze machen unterfangen, also alle hoffnung zum
friden abschneiden thüend. Am ende setzten sie: ’quorum nulla specialis men-
tio facta pro omittendis haberi oportere‘; da köndten die evangelischen
stände nit wissen, waß hierunder verborgen ligen thue. Zuedeme, wann
man daßjenig, so die catholischen zu Munster super toto instrumento pacis
gehandlet, considerirn thue, so befinde sich, das sie nit nur dasjenig, waß daß
gmein catholische interesse, sondern auch, waß den gmeinen statum imperii
berüren thue, resolvirt, wölches sich doch nit gebüre, sondern solche com-
munia billich in denn gesambten reichsräthen berathschlagt werden solten,
dann es hetten die evangelischen chur-, fürsten und stände dißortts ebensovil
als die catholischen darzu ze sprechen etc. Dem allem nach pitten sie, wir
wolten denn catholischen zusprechen und sie von solchen weitlaüffigkhei-
ten abweisen etc.
Nos habita breui deliberatione respondimus: Es wer nit ohne, das die catho-
lischen unß am nechstvergangnen sontag anzeig gethan, waß sie vor eine
schrifft denn protestierenden außhendigen wolten, auch dabei ettlich special-
praetensiones per extractum protocolli unß zugestellt. Weil sich aber in der
schrifft etwas missverstandt eraiget, wer daher erfolgt, daß unß die völlige
communication erst am montag hernach zimblich spat und als wir allerseits
mit denn postexpeditionibus beschäfftigt gewesen, zukommen, also daß wir
nit mehr zeit gehabt hetten, sie, protestierende, vor unß zu erfordern und
inen darvon andeüttung ze thuen. Sovil aber die bemeldte specialpraetensio-
nes anlangte, finden wir selbige, als die nun von eim und anderm particular-
interessirten herflüessen theten, der importantz und wichtigkheit nit, das
derentwegen einige reflexion ze machen, gestalten auch wir gantz und gar
nit gemeint, unß darmit im geringsten auffhalten ze lassen. Halten also unnö-
thig , selbige weiters ze communicirn oder daß die protestierenden darüber
einige consultation vornemmen solten. Damit sie aber auch solches also be-
schaffen sein desto mehrers vermerkhen köndten, so haben wir inen dise
specialpuncten abgelesen und bei iedwederm bericht gethan und begehrt, sie
wolten deren ungehindert allein der catholischen sub qualitate votorum maio-
rum übergebne schrift in consultation nemmen und unß ihre meinung unver-
zogenlich eröffnen, alsdann würden wir schon nach innhalt unserer instruc-
tion zu verfahren wissen und unß weiters nichts auffhalten lassen. Waß aber
ihre hiebei movirte dubia anlangte, da müeßten sie vordrist wissen, daß
dismals die maiora nit diejenige, so hievor mehrer einwendungen behaupten
wollen, sondern unter disen maioribus die herrn catholischen chur- und
fürsten, auch übrige stände begriffen, wölche mit Ihr Kayserlicher Maiestät
den friden aequis conditionibus ze schliessen und dem krieg ein ende ze
machen begehrten. Die clausulam finalem betreffend, da verspürten wir, daß
es dem gmeinen sprichwortt nachgienge, wie man in waldt ruefft, so ruefft man
wider herauß. Sie, protestierende, hetten in ihrer schrifft die verwahrung
gethan, waß darinn ex instrumento nit berüert, daß hielten sie für verglichen,
und müeßte darbei bleiben. Also machten die catholischen clausulam con-
trariam , waß sie nit berüertt, daß soll pro omisso et nullo gehalten werden.
Es hett aber mit ein und anderer clausul wenig zu bedeütten, denn die hand-
lung werde schon denn außschlag geben, waß pro nullo aut valido ze halten.
Daß sie dann clagten, ob nemen die catholischen in rebus communibus
imperii abseittige consultationes vor, da vermeinten wir, die catholischen
werden dise clag umbkehren und sich ob denn protestierenden beschweren,
daß sie dergleichen consultationes allhie bei abhandlung deß instrumenti
mehrfältig vorgenommen, ihre conclusa denn Schweden an handt geben und
darauff in die instrumenta einrukhen lassen, daß also die catholischen nit zu
verdenkhen, so sie ihres ortts auch solche communes materias ex post facto in
deliberation gezogen. Waß dann entlich die materialia der catholischen
schrifft antreffen thet, da hetten wir biß daher ein und andern theil zu der
billicheit beweglichst zu ermahnen nit unterlassen, auch bei denn catholi-
schen gleichwol erhalten, daß sie in vielem gewichen. Waß deß herrn grafen
Kurtz schreiben an Chursaxen anlangte, da haben wir darvon kein nachricht,
wüßten aber wol, daß unser instruction Seiner Churfürstlichen Durchlaucht
wer communicirt worden, und sovil wir auß denn relationibus abzenemmen,
werden Ihr Durchlaucht fast allerdings mit Ihr Kayserlicher Maiestät eins
sein, wie sie sonder zweifel von dem Chursaxischen abgesandten verstehen
haben könden. Wann sie also gleichergestalt darmit einstimmen, so werde
der sachen baldt geholffen sein.
Die protestierenden nach genommnem abtritt bedankhen sich der gegebnen
information, pitten der verlesnen specification abschrifft, nit zwar, daß sie
einige reflexion drüber machen oder consultirn wolten, sondern allein zur
nachricht, seyen sonst mit unserer erclärung, daß die in keiner obacht ge-
halten werden solten, wol zefriden. Liessens auch ratione votorum maiorum
bei unserer erleütterung bewenden. Die clausulam finalem betreffend, wer
gleichwol zwischen diser und der ihrigen ein grosser unterschied, dann die
ihrige reflectirte sich ad rem certam et transactam, der catholischen aber ad
incerta et indefinita. Doch liessens sie auch auff die künfftig handlung gestellt
sein. Daß Chursaxen mit Ihr Maiestät super instructione eins, wer inen
unwissend. Dero votum hette zwar billich bei denn evangelischen ein
grossen respect,
köndte dardurch gleichwol denn mehrern stimmen nichts praeiudicirt
werden, und sagte interloquendo Langenbekh, wer votirn will, der komme
zu unß in rath. Thumbshirn prosequendo sermonem suum, es hetten solche
particularhandlungen nie vil genutzt. Das exempl hett man am Prager friden.
Die Kayserliche erclärung müeßte also beschaffen sein, daß auch die Schwe-
den darmit zefriden, dann sonst köndte man nit zum schluss gelangen. Nos,
der communication halber stüenden wir an, weil die catholischen noch unter
sich nit eins, ob und waßgestalt solche commmunicatio specialium praeten-
sionum geschehen solt, derentwegen wir unß vordrist bei dennselben erkun-
digen müeßten. Waß aber daß Chursaxische votum anlangte, daß würden
Sein Churfürstliche Durchlaucht schon ze qualificirn wissen. Daß aber die
Kayserliche erclärung auch den Schweden müeßte annemblich sein, da be-
sorgten wir, wann es allein bei ihrem arbitrio zu stehen, man würde wol
nimmer zum friden kommen. Verhofften nit, daß die stände sich so weit
daran binden lassen werden, daß man darumb eben alles, waß selbige be-
gehrten , thuen oder derentwegen in ewigem krieg stehen solt. Illi wöllens
declarirn, hab allein den verstandt, daß die als künfftige reichstände und
wegen ihrer im reich erlangender ansehenlicher provintzen nit umbgangen
werden könden.