Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1647 VII 5
1647 VII 5
Freitag Freytags, 5. huius, ad Caesarem recommendation, daß
denn hertzogen zu Holstein mit remission der Pinnebergischen process
Die Herrschaft Holstein-Pinneberg war der Rest des schaumburgischen Besitzes in Holstein und
war nach Aussterben des Hauses Schaumburg 1640 von den beiden schleswig-holsteinischen Landes-
herren , Kg. Christian IV. von Dänemark und Hg. Friedrich III. von Holstein-Gottorp, als
holsteinisches Lehen eingezogen worden. Dagegen hatten die Grafen von der Lippe als schaum-
burgische Allodialerben beim Reichshofrat Klage erhoben. Vgl. K. Ruppert S. 47f.
ad
außtregas willfahrt werden mocht [ 1733 ].
Eodem hatt der Schwedische legationssecretarius Ihrer Excellentz ange-
zeigt , die Schwedischen plenipotentiarii hetten unser proiect denn Hessen
Casselischen vorgehalten, die bliben aber absolute uff ihrem unß per Suecos
übergebnem proiect. Wa wir nun solches approbirn wurden, allermaassen es
die cronen vor billich hielten und Cassel auch mit ihren waaffen mantenirn
würden, so wolten sie daß instrumentum pacis heraußgeben, alias non.
Hierauff haben Ihr Excellentz alsbaldt die Darmbstattischen erfordert. Die
antwortten, daß sie ihrestheils ein solches keinesweegs eingehen köndten,
sondern die sach Gott bevehlen müeßten.
Deßgleichen hatt disen abend herr Maintzisch cantzler referirt, daß die
reichsdeputirte mit ermeldten Casselischen gehandlet, die weren aber aller-
dings auff ihren postulatis bestanden, dargegen inen auch im namen deren
beim postulato satisfactionis interessirter ständen rotunde angezeigt wor-
den , daß die in ewigkheit darein nit consentirn werden.
denn hertzogen zu Holstein mit remission der Pinnebergischen process
Die Herrschaft Holstein-Pinneberg war der Rest des schaumburgischen Besitzes in Holstein und
war nach Aussterben des Hauses Schaumburg 1640 von den beiden schleswig-holsteinischen Landes-
herren , Kg. Christian IV. von Dänemark und Hg. Friedrich III. von Holstein-Gottorp, als
holsteinisches Lehen eingezogen worden. Dagegen hatten die Grafen von der Lippe als schaum-
burgische Allodialerben beim Reichshofrat Klage erhoben. Vgl. K. Ruppert S. 47f.
außtregas willfahrt werden mocht [ 1733 ].
Eodem hatt der Schwedische legationssecretarius Ihrer Excellentz ange-
zeigt , die Schwedischen plenipotentiarii hetten unser proiect denn Hessen
Casselischen vorgehalten, die bliben aber absolute uff ihrem unß per Suecos
übergebnem proiect. Wa wir nun solches approbirn wurden, allermaassen es
die cronen vor billich hielten und Cassel auch mit ihren waaffen mantenirn
würden, so wolten sie daß instrumentum pacis heraußgeben, alias non.
Hierauff haben Ihr Excellentz alsbaldt die Darmbstattischen erfordert. Die
antwortten, daß sie ihrestheils ein solches keinesweegs eingehen köndten,
sondern die sach Gott bevehlen müeßten.
Deßgleichen hatt disen abend herr Maintzisch cantzler referirt, daß die
reichsdeputirte mit ermeldten Casselischen gehandlet, die weren aber aller-
dings auff ihren postulatis bestanden, dargegen inen auch im namen deren
beim postulato satisfactionis interessirter ständen rotunde angezeigt wor-
den , daß die in ewigkheit darein nit consentirn werden.