Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1647 VII 2
1647 VII 2
Dienstag Dinstags, 2. huius, referirn wir ad Caesarem, waß die
catholische sich in punct grauaminum weiter dilatorie vernemmen lassen,
waß auch wegen Donawerth, Pfaltz, Durlach vorkommen [ 1730 a ].
Eodem ad Caesarem congratulatio de coronatione Hungarica [ 1730 b ].
Dinstags, 2. huius, haben Ihr Excellentz die Churbrandenburgischen me
praesente vor sich erfordert und inen disen vorschlag mit Minden vorge-
halten , auch beweglich ermahnt, denselben nit außzeschlagen, dann solcher-
gestalt hette herr churfürst fast noch so vil mehr einkommens als von Mün-
den . Köndte dise 4 ämbter besser nach ihrem belieben gubernirn, seitemaln
leicht zu erachten, daß weil gleichwol die religion und der status ecclesia-
sticus bei der stifft Minden in dem standt, wie der anno 1624 gewesen,
gelassen werden müeßt, daß es etwan künfftig allerhandt missverständt
gebären möcht, deren Ihr Churfürstliche Durchlaucht aber bei sothaner auß-
wexlung enthebt sein köndten. Illi autem habita deliberatione respondent,
sie befinden sich hierauf etwas ze handlen nit bemächtigt, sondern müeßtens
ihrem herrn referirn. Es were aber aber leicht zu erachten, daß Sein Chur-
fürstliche Durchlaucht solche verenderung ungleich auffnemmen und sich
darzu nit verstehen würden, derentwegen sie gebetten haben wolten, inen
dergleichen nit zuzemuetten. Zudeme wüßte man wol, daß diese stifft iuxta
terminum anni 1624 denn euangelischen zu verbleiben, die sich auch darvon
nimmer wurden abtreiben lassen. Nos, wir hetten es vor einen thuenlichen
vorschlag gehalten, begehrten hierdurch kein weittläuffigkheit ze causirn.
Gleichwol aber sei unser meinung niemaln gewesen, der fraw landtgräfin zu
Cassel daß plenum dominium bemelter 4 ambter ze überlassen und noch dar-
zu 600 000 thaler zu bezahlen zu verschaffen, vil weniger dem grafen von der
Lipp ein solche gnad in handen ze lassen, als wölche er umb Ihr Kayserliche
Maiestät nit verdient hette, sondern wir wurden darmit anderwerts zu
disponirn wissen. Frombholdt sagte, den Casselischen deputatis selbst zu
verstehen geben zu haben, daß mit überlassung deß directi dominii inen
zugleich auch daß utile dominium nit bleiben solt, sie hetten es aber nit admit-
tirn wollen. Demnach haben sie, Churbrandenburgische, sich erclagt, daß sie
mit denn Lutherischen zu keinem verglich kommen köndten, derentwegen
entlich Ihr Kayserliche Maiestät pitten müeßten, die reformirte absonderlich
in participationem deß religionfridens auffzenemmen und dabei ze schutzen.
So inen auch in euentum vertröstet worden.
catholische sich in punct grauaminum weiter dilatorie vernemmen lassen,
waß auch wegen Donawerth, Pfaltz, Durlach vorkommen [ 1730 a ].
Eodem ad Caesarem congratulatio de coronatione Hungarica [ 1730 b ].
Dinstags, 2. huius, haben Ihr Excellentz die Churbrandenburgischen me
praesente vor sich erfordert und inen disen vorschlag mit Minden vorge-
halten , auch beweglich ermahnt, denselben nit außzeschlagen, dann solcher-
gestalt hette herr churfürst fast noch so vil mehr einkommens als von Mün-
den . Köndte dise 4 ämbter besser nach ihrem belieben gubernirn, seitemaln
leicht zu erachten, daß weil gleichwol die religion und der status ecclesia-
sticus bei der stifft Minden in dem standt, wie der anno 1624 gewesen,
gelassen werden müeßt, daß es etwan künfftig allerhandt missverständt
gebären möcht, deren Ihr Churfürstliche Durchlaucht aber bei sothaner auß-
wexlung enthebt sein köndten. Illi autem habita deliberatione respondent,
sie befinden sich hierauf etwas ze handlen nit bemächtigt, sondern müeßtens
ihrem herrn referirn. Es were aber aber leicht zu erachten, daß Sein Chur-
fürstliche Durchlaucht solche verenderung ungleich auffnemmen und sich
darzu nit verstehen würden, derentwegen sie gebetten haben wolten, inen
dergleichen nit zuzemuetten. Zudeme wüßte man wol, daß diese stifft iuxta
terminum anni 1624 denn euangelischen zu verbleiben, die sich auch darvon
nimmer wurden abtreiben lassen. Nos, wir hetten es vor einen thuenlichen
vorschlag gehalten, begehrten hierdurch kein weittläuffigkheit ze causirn.
Gleichwol aber sei unser meinung niemaln gewesen, der fraw landtgräfin zu
Cassel daß plenum dominium bemelter 4 ambter ze überlassen und noch dar-
zu 600 000 thaler zu bezahlen zu verschaffen, vil weniger dem grafen von der
Lipp ein solche gnad in handen ze lassen, als wölche er umb Ihr Kayserliche
Maiestät nit verdient hette, sondern wir wurden darmit anderwerts zu
disponirn wissen. Frombholdt sagte, den Casselischen deputatis selbst zu
verstehen geben zu haben, daß mit überlassung deß directi dominii inen
zugleich auch daß utile dominium nit bleiben solt, sie hetten es aber nit admit-
tirn wollen. Demnach haben sie, Churbrandenburgische, sich erclagt, daß sie
mit denn Lutherischen zu keinem verglich kommen köndten, derentwegen
entlich Ihr Kayserliche Maiestät pitten müeßten, die reformirte absonderlich
in participationem deß religionfridens auffzenemmen und dabei ze schutzen.
So inen auch in euentum vertröstet worden.