Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1647 IV 20
1647 IV 20
Samstag Sambstags, den 20. huius, haben Ihr Excellentz die
Saxen Aldenburgischen widerumb erfordert und inen vorgehalten, weil sie
vorgestern etwas andeüttung gethan, ob solten sich in dem unserseits dem
instrumento pacis einverleibten articulo de compositione grauaminum noch
gegen demjenigen, so hievor in diser materi bei denn gehaltnen conferentiis
vorkommen und gleichsamb verabschiedet worden, etwas differentzen be-
finden , da man zwar derselben schrifftlicher verzaichnus von inen erwarttet
und aber in verbleibung dessen anderwertsher communication erlangt, als
hette man nit unterlassen, der sachen nachzesehen, und sich demnach darauff
resolvirt, wie sie von mir, Volmarn, vernemmen würden. Allermaassen ichs
inen auch von einem posten uff den andern angezeigt und hernach, an wöl-
chen ortten die correcturn einzerukhen, in schrifften zugestellt, und finden
sich im instrumento pacis ad marginem annotirt. Unterdessen haben Ihr Ex-
cellentz inen weiter zugesprochen, daß sie dermaln weiter in unß und die
catholischen stände nit tringen wolten. Denn man wüßte und köndte inen
einmal weiter nichts nachzegeben. Sie würden entlich die catholischen gantz
in desperation und dahien bringen, daß sie mit hellem hauffen sich an Frank-
reich henkhen, also die letstere ding ärger als die erstere sein wurden. Ihr
Kayserliche Maiestät wurden zwar dennjenigen ständen, wölche sich mit
denn bißher eingewilligten stukhen begnüegen werden, trewlich zuhalten
und sie dessen alles geniessen lassen, dennjenigen aber, so darmit nit zufriden
sein, sondern so unbilliche zuemuettungen suchen wolten, im geringsten
nichts zu willen sein und entlich der kugel den lauff lassen. Sie solten bedenkh-
en , daß fast alle puncten, so bißher nachgeben worden, dem claren buech-
staben deß religionfridens schnurstraks zuwider und derentwegen entlich
die catholische ständt sagen werden, gleich wie die protestierende ermeldten
religionfriden nit gehalten, eben also weren auch sie daßjenig, so inen an-
ietzt durch die waaffen abgetrungen werde, ze halten nit schuldig. Diß were
eben daß rechte mittel, die beede cronen Frankreich und Schweden wider-
umb in harnisch ze bringen, und müeßte daher daß arme Teutschlandt
immerwerender unruhe underworffen bleiben und entlich gar zu grund
gehen. Also solten sie, protestierende, es bei einem billichen verbleiben
lassen, damit die catholischen daßjenig, so sie versprechen werden, auch
halten köndten.
Illi haben sich der resolution bedankht und mit ihren religionsgenossen
darauß ze conferirn benommen, jedoch bei ettlichen puncten ihre vorige
cantilenas widerholt, entlich aber die sach uff drei puncten gesetzt: Erstlich,
daß man den § ’Quantum deinde ad comites‘ etc. besser erweittern und, sovil
die tolerantz der uncatholischen underthanen betrifft, nit nur auff die gegen-
werttigen , sondern auch zukünfftige natos et nascituros, also in infinitum
richten oder wenigst derselben keinen vor 15 jahren außschaffen, interea
temporis alles daßjenig zulassen solt, waß sie hievor in ihrem auffsatz
nr. 15 bemerkht hetten. Zum andern begehrten sie gleichergestalt in
dem § ’Silesii etiam principes‘ etc., daß in denn Kayserlichen erblanden und
sonderlich in Schlesien denn protestierenden ettlich kirchen und gleiche suc-
cessio in infinitum zugelassen werde. Drittens köndten die evangelischen
einmahl daß bisthumb Oßnabrukh den catholischen nit abtretten; wer ein
einhelliger schluss und nit einziger der widrigen meinung. In summa, sie
liessen sich ansehen, als wan fast alles an verlassung dises bisthumbs hafften
thet. Auff den ersten ist inen geanttworttet worden, daß die catholischen sich
einmahl weiter nit wolten treiben lassen, sonderlich weil dise concessio dem
religionfriden und der offenbaren praxi im reich zuwiderlauffen thet. Bei
dem andern were so weit nachgeben worden, daß ein mehrers bei Ihr Kay-
serlicher Maiestät nit zu veranttwortten, gestalten sie außtruklich verbotten,
weiter zu gehen. Und als Ihr Excellentz darmit daß Kayserliche schreiben
auß dem sackh heraußer zog, umb sein negatiuam mehrers zu autorisirn, hatt
sich der Thumbshirn nit gescheücht ze sagen: Ewer Excellentz zeigen unß
den rechten brieff nit, sie haben wohl mehrern gwalt. Ihr Excellentz sagten,
er solte ihren mit solchen reden verschonen, waß sie einmahl geredt, dabei
bleib es. Mit der stifft Oßnabrukh wiss man wol, daß es nit aller ständen will
und meinung sei, seitemaln offenbar, das der terminus de anno 1624 selbi-
gen den catholischen zugeb. Man hab inen beraits in ettlichen puncten, als in
specie mit der statt Augsburg in politicis, wider disen terminum und das
kundtlich herbringen nachgeben und könde nit von inen erhalten, daß sie
den catholischen daßjenig lassen, so dennselben ratione termini gebür. Illi
persistebant in sua opinione et sic discesserunt.
Saxen Aldenburgischen widerumb erfordert und inen vorgehalten, weil sie
vorgestern etwas andeüttung gethan, ob solten sich in dem unserseits dem
instrumento pacis einverleibten articulo de compositione grauaminum noch
gegen demjenigen, so hievor in diser materi bei denn gehaltnen conferentiis
vorkommen und gleichsamb verabschiedet worden, etwas differentzen be-
finden , da man zwar derselben schrifftlicher verzaichnus von inen erwarttet
und aber in verbleibung dessen anderwertsher communication erlangt, als
hette man nit unterlassen, der sachen nachzesehen, und sich demnach darauff
resolvirt, wie sie von mir, Volmarn, vernemmen würden. Allermaassen ichs
inen auch von einem posten uff den andern angezeigt und hernach, an wöl-
chen ortten die correcturn einzerukhen, in schrifften zugestellt, und finden
sich im instrumento pacis ad marginem annotirt. Unterdessen haben Ihr Ex-
cellentz inen weiter zugesprochen, daß sie dermaln weiter in unß und die
catholischen stände nit tringen wolten. Denn man wüßte und köndte inen
einmal weiter nichts nachzegeben. Sie würden entlich die catholischen gantz
in desperation und dahien bringen, daß sie mit hellem hauffen sich an Frank-
reich henkhen, also die letstere ding ärger als die erstere sein wurden. Ihr
Kayserliche Maiestät wurden zwar dennjenigen ständen, wölche sich mit
denn bißher eingewilligten stukhen begnüegen werden, trewlich zuhalten
und sie dessen alles geniessen lassen, dennjenigen aber, so darmit nit zufriden
sein, sondern so unbilliche zuemuettungen suchen wolten, im geringsten
nichts zu willen sein und entlich der kugel den lauff lassen. Sie solten bedenkh-
en , daß fast alle puncten, so bißher nachgeben worden, dem claren buech-
staben deß religionfridens schnurstraks zuwider und derentwegen entlich
die catholische ständt sagen werden, gleich wie die protestierende ermeldten
religionfriden nit gehalten, eben also weren auch sie daßjenig, so inen an-
ietzt durch die waaffen abgetrungen werde, ze halten nit schuldig. Diß were
eben daß rechte mittel, die beede cronen Frankreich und Schweden wider-
umb in harnisch ze bringen, und müeßte daher daß arme Teutschlandt
immerwerender unruhe underworffen bleiben und entlich gar zu grund
gehen. Also solten sie, protestierende, es bei einem billichen verbleiben
lassen, damit die catholischen daßjenig, so sie versprechen werden, auch
halten köndten.
Illi haben sich der resolution bedankht und mit ihren religionsgenossen
darauß ze conferirn benommen, jedoch bei ettlichen puncten ihre vorige
cantilenas widerholt, entlich aber die sach uff drei puncten gesetzt: Erstlich,
daß man den § ’Quantum deinde ad comites‘ etc. besser erweittern und, sovil
die tolerantz der uncatholischen underthanen betrifft, nit nur auff die gegen-
werttigen , sondern auch zukünfftige natos et nascituros, also in infinitum
richten oder wenigst derselben keinen vor 15 jahren außschaffen, interea
temporis alles daßjenig zulassen solt, waß sie hievor in ihrem auffsatz
nr. 15 bemerkht hetten. Zum andern begehrten sie gleichergestalt in
dem § ’Silesii etiam principes‘ etc., daß in denn Kayserlichen erblanden und
sonderlich in Schlesien denn protestierenden ettlich kirchen und gleiche suc-
cessio in infinitum zugelassen werde. Drittens köndten die evangelischen
einmahl daß bisthumb Oßnabrukh den catholischen nit abtretten; wer ein
einhelliger schluss und nit einziger der widrigen meinung. In summa, sie
liessen sich ansehen, als wan fast alles an verlassung dises bisthumbs hafften
thet. Auff den ersten ist inen geanttworttet worden, daß die catholischen sich
einmahl weiter nit wolten treiben lassen, sonderlich weil dise concessio dem
religionfriden und der offenbaren praxi im reich zuwiderlauffen thet. Bei
dem andern were so weit nachgeben worden, daß ein mehrers bei Ihr Kay-
serlicher Maiestät nit zu veranttwortten, gestalten sie außtruklich verbotten,
weiter zu gehen. Und als Ihr Excellentz darmit daß Kayserliche schreiben
auß dem sackh heraußer zog, umb sein negatiuam mehrers zu autorisirn, hatt
sich der Thumbshirn nit gescheücht ze sagen: Ewer Excellentz zeigen unß
den rechten brieff nit, sie haben wohl mehrern gwalt. Ihr Excellentz sagten,
er solte ihren mit solchen reden verschonen, waß sie einmahl geredt, dabei
bleib es. Mit der stifft Oßnabrukh wiss man wol, daß es nit aller ständen will
und meinung sei, seitemaln offenbar, das der terminus de anno 1624 selbi-
gen den catholischen zugeb. Man hab inen beraits in ettlichen puncten, als in
specie mit der statt Augsburg in politicis, wider disen terminum und das
kundtlich herbringen nachgeben und könde nit von inen erhalten, daß sie
den catholischen daßjenig lassen, so dennselben ratione termini gebür. Illi
persistebant in sua opinione et sic discesserunt.