Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1647 I 8
1647 I 8
Dienstag
Dinstags, 8. huius, haben herr graf von Lamberg, herr
Crane und ich die Schweden revisitirt, inen vordrist umb ihre besuechung
dankh gesagt, dann erinnert, waßmaassen sie sich benommen, der guaranti-
giae mehrers nachzedenkhen und unß ihre meinung schrifft- oder mundtlich
zu eröffnen. Wafern inen dann beliebte, unß ihre gedankhen zu communi-
cirn , so weren wir berait, selbiges anzehören und zu sehen, waß darauff
möchte ze thuen sein. Illi, wüßten sich dessen wol zu erinnern, hetten aber
auß allerhandt verhindernus noch nit darmit auffkommen könden, sondern
fast vor daß besser gehalten, damit biß zu Ihr Excellentz, herrn obristhof-
meisters , ankunfft innzehalten. Fiengen darauff an zu erzehlen, daß die Chur-
brandenburgischen gestern auch bei inen gewesen und referirt, waß sie von
unß vernommen hetten, dabei aber sich sonderlich beschwehrt, waß sie,
Schweden, sich gegen unß wegen deß herrn churfürsten halber hetten ver-
nemmen lassen, nenneten es invectivas und hetten gebetten, mit der sachen
noch biß uff Seiner Churfürstlichen Durchlaucht einfolgende erclärung inn-
zehalten . Sie, Schweden, hetten geantworttet, daß sie es zwar dahiengestellt
sein liessen, waß der herr churfürst sich weiter erclären und ob die noch in
zeitten einlangen würde, sie köndten aber derentwegen daß werkh nit weiter
anstehen lassen, sondern würden inmittelst mit denn tractaten fortfahren.
Von disem discurs seind sie auf die guarantie kommen, zwar determinate
nichts heraußgelassen, sondern ein und andere quaestion movirt, sie hetten
hiervon etwan mit eim und anderm unter den ständen geredt und von denn-
selben vernommen, daß es wol bedenkhens abgeben derffte. Die stände auß
Pommern wendten vor, sie weren mit aidtspflichten dem churfürsten von
Brandenburg verbunden und wüßten nit, wann er sie deren nit guettwillig
erlassen thet, wie sie mit anderwerttiger entschlagung in conscientia wurden
gesichert sein mögen. Es wurde vonnöthen sein, daß die cron Schweden
ihre guarnigionen in Pommern und übrigen plätzen, so inen uberlassen
werden, continuirten, damit sie nit hiernechst ungewarneter dingen darauß-
getriben würden. Nach solchem kamen sie auch auff der statt Bremen
exemption, vermeinten, es solt mit diser statt in vorigen terminis gelassen
werden. Sie weren auff landtagen erschienen, hetten sich dabei sogar deß
condirectorii angemaaßt. Daß thumbcapitul setzte sich starkh wider dise
exemption etc. Entlich wolten sie auch von unß vernemmen, waß unser
meinung der guarantie halber wer.
Wir haben geanttworttet, daß wir unß hierauff so aigentlich nit resolvirn
köndten, sondern werden mit deß herrn grafen von Trautmansdorff als
Kayserlichen principalgesandtens Excellentz hiervon vordrist ze deliberirn
haben. Wir vermeinten aber, es werde inen obgelegen sein anzezeigen, auff
waß vor conditiones sie bei innhabung der Pommerischen landen versichert
ze sein vermeinen möchten. Und waß erstens die difficultet mit denn reich-
ständen anlangte, da werd ein nothurfft sein, daß vordrist die partes princi-
pales sich undereinander vergleichen, alsdann mög mans den ständen vor-
legen . Wer im friden woll begriffen sein, der werde auch mit einwilligen
müessen. Allzeit hab man im churfürstlichen collegio beraits ein vorerclä-
rung erhalten. Die stände müeßten ja in uniuersali mutuae pacificationis
manutentione et assecuratione concurrirn, warumb nit auch in disem parti-
cular ! Der Pommerischen landtständen vorgewendte conscientia sei ein ver-
geblicher praetext, dann deß churfürsten impotentia recuperandi sei pro
tacita relaxatione iuramenti seu homagü ze halten, sonsten würdt kein landt,
so mit krieg erobert, dem überwinder mit aidtspflichten könden verbunden
werden. Ihr Kayserliche Maiestät werden dißortts als obrister richter die
Pomerischen landtstände deß vorigen homagii ex plenitudine potestatis ent-
schlagen und an die cron Schweden durch Kayserliche commissarios und
gehorsambbrief post factam inuestituram weisen, wie man sich dann deß
modi allhier miteinander wurde zu vergleichen haben. Im übrigen hofften
wir, die conditiones assecurationis werden nit wider den statum imperii
lauffen. Und weil sie erwöhnt, daß die Churbrandenburgischen referirt, daß
wir dise guarantie auff die executionsordnung verstüenden, haben wir geantt-
worttet , wir wüßten wol, daß es mit disen executionsordnungen ein andern
verstandt und intention hette, doch dienten die auch zu ein und andern
standts im reich sicherheit. In allweeg aber werde die obligatio assecurationis
auch in disem particular reciproca sein müessen. Dann gleich wie Ihr Kayser-
liche Maiestät und daß reich schuldig würden sein, die cron Schweden bei
innhabung Pommern ze schutzen und ze schirmen und deren re et factis ze
assistirn, also, wann Ihr Kayserliche Maiestät derentwegen an ihren landen
und leütten von iemanden angefochten, wurde die cron Schweden auch
vice versa Ihrer Maiestät assistirn müessen. Wegen der statt Bremen exemp-
tion haben wir unß uff die beschehene reservation bezogen und angezeigt,
daß Ihr Kayserliche Maiestät solches nit endern köndten. Es ist aber wol ze
merkhen gwesen, daß die Schweden ungern darin gehen werden. Letstens
haben sie auch angezeigt, das die protestierenden bei inen gewesen und sie
ersuecht, den punctum grauaminum mit unß und den Franzosen immediate,
doch dergestalt abzehandlen, daß auß inen, protestierenden, einer oder 4
darzugezogen werden solten, da die übrige deputati in der nähend sich
beysamenhalten möchten, damit im fahl, einiger punct von weiterm nach-
denkhen vorfallen solt, mit dennselben alsogleich darvon communicirt
werden köndt. Sie, protestierende, hetten sich auch vernemmen lassen, daß
sie auff der Kayserlichen letster proiect ein schrifft verfaßt und darin ihr
weiter nothuerfft außgefüert. Nos, es weren die protestierenden ebenmässig
gestrigen tags auch bei unß geweßt, und liessend wir unß nit entgegen sein,
wann man mit dem puncto satisfactionis gegen inen, Schweden, etwas
nähers zum schluss kommen, alsdann auch den punctum grauaminum vor
handt ze nemmen. Jedoch wann die protestierenden waß in schrifften verfaßt
hetten, so würde nöthig sein, unß vordrist auch darvon communication
ze thuen, damit wir unß darinn ersehen köndten. Und hiemit haben wir unß
von inen licenzirt.
NB. Relationem super his ad Caesarem expedit Cran, ubi et prima Sue-
corum visitatio ad dominum comitem Trautmansdorff narratur, de 11. huius.
Crane und ich die Schweden revisitirt, inen vordrist umb ihre besuechung
dankh gesagt, dann erinnert, waßmaassen sie sich benommen, der guaranti-
giae mehrers nachzedenkhen und unß ihre meinung schrifft- oder mundtlich
zu eröffnen. Wafern inen dann beliebte, unß ihre gedankhen zu communi-
cirn , so weren wir berait, selbiges anzehören und zu sehen, waß darauff
möchte ze thuen sein. Illi, wüßten sich dessen wol zu erinnern, hetten aber
auß allerhandt verhindernus noch nit darmit auffkommen könden, sondern
fast vor daß besser gehalten, damit biß zu Ihr Excellentz, herrn obristhof-
meisters , ankunfft innzehalten. Fiengen darauff an zu erzehlen, daß die Chur-
brandenburgischen gestern auch bei inen gewesen und referirt, waß sie von
unß vernommen hetten, dabei aber sich sonderlich beschwehrt, waß sie,
Schweden, sich gegen unß wegen deß herrn churfürsten halber hetten ver-
nemmen lassen, nenneten es invectivas und hetten gebetten, mit der sachen
noch biß uff Seiner Churfürstlichen Durchlaucht einfolgende erclärung inn-
zehalten . Sie, Schweden, hetten geantworttet, daß sie es zwar dahiengestellt
sein liessen, waß der herr churfürst sich weiter erclären und ob die noch in
zeitten einlangen würde, sie köndten aber derentwegen daß werkh nit weiter
anstehen lassen, sondern würden inmittelst mit denn tractaten fortfahren.
Von disem discurs seind sie auf die guarantie kommen, zwar determinate
nichts heraußgelassen, sondern ein und andere quaestion movirt, sie hetten
hiervon etwan mit eim und anderm unter den ständen geredt und von denn-
selben vernommen, daß es wol bedenkhens abgeben derffte. Die stände auß
Pommern wendten vor, sie weren mit aidtspflichten dem churfürsten von
Brandenburg verbunden und wüßten nit, wann er sie deren nit guettwillig
erlassen thet, wie sie mit anderwerttiger entschlagung in conscientia wurden
gesichert sein mögen. Es wurde vonnöthen sein, daß die cron Schweden
ihre guarnigionen in Pommern und übrigen plätzen, so inen uberlassen
werden, continuirten, damit sie nit hiernechst ungewarneter dingen darauß-
getriben würden. Nach solchem kamen sie auch auff der statt Bremen
exemption, vermeinten, es solt mit diser statt in vorigen terminis gelassen
werden. Sie weren auff landtagen erschienen, hetten sich dabei sogar deß
condirectorii angemaaßt. Daß thumbcapitul setzte sich starkh wider dise
exemption etc. Entlich wolten sie auch von unß vernemmen, waß unser
meinung der guarantie halber wer.
Wir haben geanttworttet, daß wir unß hierauff so aigentlich nit resolvirn
köndten, sondern werden mit deß herrn grafen von Trautmansdorff als
Kayserlichen principalgesandtens Excellentz hiervon vordrist ze deliberirn
haben. Wir vermeinten aber, es werde inen obgelegen sein anzezeigen, auff
waß vor conditiones sie bei innhabung der Pommerischen landen versichert
ze sein vermeinen möchten. Und waß erstens die difficultet mit denn reich-
ständen anlangte, da werd ein nothurfft sein, daß vordrist die partes princi-
pales sich undereinander vergleichen, alsdann mög mans den ständen vor-
legen . Wer im friden woll begriffen sein, der werde auch mit einwilligen
müessen. Allzeit hab man im churfürstlichen collegio beraits ein vorerclä-
rung erhalten. Die stände müeßten ja in uniuersali mutuae pacificationis
manutentione et assecuratione concurrirn, warumb nit auch in disem parti-
cular ! Der Pommerischen landtständen vorgewendte conscientia sei ein ver-
geblicher praetext, dann deß churfürsten impotentia recuperandi sei pro
tacita relaxatione iuramenti seu homagü ze halten, sonsten würdt kein landt,
so mit krieg erobert, dem überwinder mit aidtspflichten könden verbunden
werden. Ihr Kayserliche Maiestät werden dißortts als obrister richter die
Pomerischen landtstände deß vorigen homagii ex plenitudine potestatis ent-
schlagen und an die cron Schweden durch Kayserliche commissarios und
gehorsambbrief post factam inuestituram weisen, wie man sich dann deß
modi allhier miteinander wurde zu vergleichen haben. Im übrigen hofften
wir, die conditiones assecurationis werden nit wider den statum imperii
lauffen. Und weil sie erwöhnt, daß die Churbrandenburgischen referirt, daß
wir dise guarantie auff die executionsordnung verstüenden, haben wir geantt-
worttet , wir wüßten wol, daß es mit disen executionsordnungen ein andern
verstandt und intention hette, doch dienten die auch zu ein und andern
standts im reich sicherheit. In allweeg aber werde die obligatio assecurationis
auch in disem particular reciproca sein müessen. Dann gleich wie Ihr Kayser-
liche Maiestät und daß reich schuldig würden sein, die cron Schweden bei
innhabung Pommern ze schutzen und ze schirmen und deren re et factis ze
assistirn, also, wann Ihr Kayserliche Maiestät derentwegen an ihren landen
und leütten von iemanden angefochten, wurde die cron Schweden auch
vice versa Ihrer Maiestät assistirn müessen. Wegen der statt Bremen exemp-
tion haben wir unß uff die beschehene reservation bezogen und angezeigt,
daß Ihr Kayserliche Maiestät solches nit endern köndten. Es ist aber wol ze
merkhen gwesen, daß die Schweden ungern darin gehen werden. Letstens
haben sie auch angezeigt, das die protestierenden bei inen gewesen und sie
ersuecht, den punctum grauaminum mit unß und den Franzosen immediate,
doch dergestalt abzehandlen, daß auß inen, protestierenden, einer oder 4
darzugezogen werden solten, da die übrige deputati in der nähend sich
beysamenhalten möchten, damit im fahl, einiger punct von weiterm nach-
denkhen vorfallen solt, mit dennselben alsogleich darvon communicirt
werden köndt. Sie, protestierende, hetten sich auch vernemmen lassen, daß
sie auff der Kayserlichen letster proiect ein schrifft verfaßt und darin ihr
weiter nothuerfft außgefüert. Nos, es weren die protestierenden ebenmässig
gestrigen tags auch bei unß geweßt, und liessend wir unß nit entgegen sein,
wann man mit dem puncto satisfactionis gegen inen, Schweden, etwas
nähers zum schluss kommen, alsdann auch den punctum grauaminum vor
handt ze nemmen. Jedoch wann die protestierenden waß in schrifften verfaßt
hetten, so würde nöthig sein, unß vordrist auch darvon communication
ze thuen, damit wir unß darinn ersehen köndten. Und hiemit haben wir unß
von inen licenzirt.
NB. Relationem super his ad Caesarem expedit Cran, ubi et prima Sue-
corum visitatio ad dominum comitem Trautmansdorff narratur, de 11. huius.