Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1646 XI 27
1646 XI 27
Dienstag Mitteilung der Mainzer: Einige rationes wegen
von den protestirenden suchenden perpetuitet .
Bayern bei W. Nachdem Kurbayern aus Ws Berichten die Äußerung
Trauttmansdorffs ersehen hat, er habe den Kaiser zue mehrer armirung
animirt
Vgl. oben [ S. 603 ] .
,
sollen sie bei W und Trauttmansdorff berichtigen, daß Maximi-
lian zue continuirung des kriegs wedder einen newen anzufangen nicht,
sondern nur dießes geraten, daß die damals dismontirt und ruinirt geweste
armada etwas zue restituiren. W: Daß die außdeutung von dem von
Trautmansdorff solchergestaldt geschehen, und seye Churcöllns, auch I. H.
G. intention allezeitt dieße geweßen, daß man sich in verfaßung setzen und
den frieden desto mehr beförderen soltte. Äußerungen Oxenstiernas über
neue französiche Forderungen, besonders auf die vier Waldstädte.
Welches zwarn sie Churbayerische mitt verwunderung vernommen und
vermeldet, daß es nicht woll glauben köndten, die zeitt aber werde, was
daran, hernegstens geben. Hessische Satisfaktionsforderungen. W: Ver-
handlungen mit den Mainzern und mit Trauttmansdorff. Minden und
Osnabrück. Bitte, daß die Bayern vermög habenden specialbefelchs sich
ihrer bey den Kayserlichen, Französischen und uncatholischen reichssten-
den , auch wo es sonst nötig, in besten annehmen woltten. Warzu sie
sich erbotten. – [...]
W bei Volmar. Minden und Osnabrück. Wie nun dieses eine solche sach, die
zue bewilligen in ihren mächten nicht bestunde, sondern consensus capituli
hierzu vornemblich erfordert werde, also wurden sie dazu in ewigkeit nicht
verstehen, kondtens auch gewissens halber nicht thun, sowenig alß die ge-
sambte catholische darein consentiren wurden, hofften ein beßers umb Ihre
Maiestet verdiehnt zu haben, alß dergestalt cum tanto religionis praeiudicio
verlaßen und gleichsamb verstoßen zu werden. Daß sie I. H. G. diese
stiffter nicht ambiiret, ja die acceptation derselben difficultiret, sondern
daß sie von der abgelebten Kayserlichen Maiestet Ferdinando II. gloriosi
und gnädigsten andenckens darzu bewegt und erinnert, weiseten die noch
vorhandene schreiben genugsamb auß, neben dem daß auch viele andere die
acceptation, alß dem catholischen weesen dienlich, guttbefunden und einge-
rhaten . Beschwerlich falle ihr genugsamb, daß das stifft Verden in die trac-
tatus also, gleichwoln ohn einzig ihr zuthun und bewilligen, mit eingefloch-
ten , und kondten nun damit, wans die mainung, wie doch bey ihro nimmer,
behalten solt, dem Gustavo recompenz geschehen, Oßnabruck und Minden
aber, alß ohne das under die regul des jahrs 1624 nicht gehorig und zum
uberfluß davon in der catholischen concluso außgenommen, müste bey den
catholischen einmal verpleiben. Umb ihrer person willen seye es ihr ia gar
nicht zu thun, zumaln sie die geringe zeit ihres etwa noch ubrigen lebens
den underhalt anderwerzher wol wurden haben konnen, auch mit der zeit
lieber ein privat leben sich wunschten, sondern vornemblich und einzig
darumb, daß solcher stiffter angehörige underthanen bey der catholischen
religion, deren sie durchgehendts, ungeacht man noch newlich theyls un-
catholische pastores auffgetrungen, außer der ritterschafft, zugethan, erhal-
ten werden möchten. Beginn der katholischen Reformation in Osnabrück
zur Zeit des Kardinals Zollern
. Bei Rückkehr zum Zustand von 1624 müs-
sen in der Stadt die beiden Pfarrkirchen, die nach gewaltsamer Entfrem-
dung durch Urteil Karls V. 1548 restituiert wurden, wieder abgetreten
werden, und also keine pfarrkirch den catholischen verpleiben, so dannoch
in einer solchen bischofflichen statt hoch beschwer- und bethaurlich.
Nebenst dem wurden sowol die patres societatis alß Franciscani auß der
statt verpleiben, auch die von I. H. G. restituirte und fundirte academia
wieder abgethan, consequenter alles fundament catholicae religionis auff-
gehebt und abgestelt werden müßen. In Wiederbrück ist während Ws Herr-
schaft die katholische Religion von einem Anhänger zur Alleinherrschaft
gekommen. Außer Philipp Sigismund in Osnabrück und Christian in Min-
den
Christian von Braunschweig-Lüneburg (1566 – 1633), Administrator von Minden 1599,
regierender Hg. in Celle 1611. Extrakt seiner Wahlkapitulation 1597 IX 6 und die bei
Übernahme der Verwaltung erteilten Reversale 1599 III 6 (Druck: J. G. Meiern III
S. 638ff ).
ist in beiden Stiftern kein Nichtkatholik als Bischof angenommen
worden; von beiden wurde verlangt, daß sie katholisch würden, und die
Verwaltung bis dahin dem Kapitel übertragen. Christian hat zwar auch die
Verwaltung erlangt, sie wegen Nichterfüllung der Bedingung aber wieder
abtreten müssen. Von allem diesem sey von ihro der herr graff von Traut-
manstorff mund- und schrifftlich berichtet, es scheine aber fast, daß er die
sachen endweder nicht leß oder doch sonsten nicht groß achte. Weylen
yedoch rei catholicae nicht wenig darahn gelegen, daß diese stiffter in iezi-
gem statu erhalten, alß trugen zu ihme Volmar das gute vertrawen, thetten
ihn auch darumb alles fleißes ersuchen, er das werck seiner wichtigkeit
nach beym herrn graffen von Trautmanstorff und wo es sonsten dienlich,
die befurderung thun wolte, damit beyde diese stiffter und das religion-
weesen von termino 1624 excipyrt und außbescheiden; umb desto mehrer,
daß sie hierinnen zusag von den Franzosischen auch erlangt und dahin deß-
gleichen auch die herrn mediatores ziehleten, daß die erklehrung de 12.
Julii zue behaubten und weitter nicht zue gehen. Volmar: Verspricht,
sein operam pro intentione I. H. G. anzuwenden, endschuldigte benebens
den grafen von Trautmanstorff, daß er mit negotiis gar zue viel beladen,
daß er das werck also nicht, ob er woln sonsten capacissimus, comprehen-
dirte , wolte ihm aber hierauß alle nottige information thun. Fur sein person
capire er das werck also, daß wan diese stiffter vom termino a quo eximi-
ret , alßdan I. H. G. die reformation ex regula generali territorialis iurisdic-
tionis gebuhren thue, sin minus und falß solche die protestirenden under
dem termino begriffen haben wolten, deme man sich doch starck zu wie-
dersezen , müste sogleich auff die temperamenta, wie sonsten des herrn
graffen von Trautmanstorffs mainung, nicht gefallen, sondern, weylen die
uncatholische diese stiffter ihnen zustendig halten und in perpetuum be-
haubten wollen, folgender gestalt, seines ermessens, verfahren werden: Daß
man erstlich darauff firmiter zue bestehen, die 2 stiffter gebuhrten den
catholischen, denen sie auch pleiben müsten. Wan aber solches bey der
andern seitthen keinen verfang hab, alßdan pro 2. die Kayserliche sich zu
entschuldigen, daß diese sach in ihren mächten nicht, sondern vor alle
catholische gehorig, vorab aber I. H. G. alß legitimi possessoris bewilligung
darzu nottig seye. Folgendts pro 3. hette man sich der Franzosen interposi-
tion , die sie so mehrfaltig zugesagt, auch sie Kayserliche fast taglich, sich
starck in diesem negotio zu halten, ermahnen thetten, wol zue gebrauchen.
Dan seye auch pro 4. kein geringes, daß auf diejenige stiffter, welche die
protestirende possedirten, gleichsamb in perpetuum renuntiiret, dagegen
auch billich den catholischen was zu gutem und zwarn sonderlich mit
beyden obgemelten stifftern kommen müße. Versicherung des guten Willens
der Ksl.; Notwendigkeit, die Schweden durch Abschluß ihrer Satisfaktion
mehr von den Protestanten abzuziehen. Oxenstierna hat den Ksl. in Osna-
brück erklärt, wenn die Brandenburger Zustimmung nicht bald eintreffe,
wolle man unter der Bedingung schließen, daß Brandenburg zur Annahme
Halberstadts gegen Vorpommern eine Frist gesetzt wird und danach
Schweden beide Pommern behält. Alß hierbey I. H. G. mit ließen ein-
lauffen , ob dan nit solchen falß die erz- und stiffter Breemen und Verden
auch in iezigem stand und ihren vorigen herrn verplieben, hatt der herr
Volmar solches fur eine vergebliche sach halten wollen. Sonsten ließen
sich I. H. G., daß auff die von ihm vorhin bedeuttete weiß wegen Oßna-
bruck und Minden die handlung gefuhrt werde, wol gefallen, hetten auch
sonsten pro temperamonto schon etwas ann hand geben. Mit der ritter-
schafft seyen sie biß dato also umbgangen, daß sie daruber zu klagen keine
befugte ursach, hetten sie zu den catholischen kirchen nicht genottiget,
gleichwoln aber auffm land kein exercitium gestattet, yedoch nicht geweh-
ret , auff die benachtparte ortthen ihrem kirchengang nachzuziehen. In der
statt Oßnabruck seyen zwarn die kirchen wieder eingezogen, die burger
aber zum exercitio nicht gezwungen, nur daß zu verhuttung der conventi-
culorum privatorum die predig anzuhoren befohlen, wodurch viele in der
alten statt, in der newen aber alle biß auf 2 oder 3 burger zum catholischen
glauben herumbgetretten. Solche kirchen nun den uncatholischen, die sie
vorhin mit recht nie gehabt, wieder zu restituiren, konten sie nicht bewilli-
gen , außer all’ ultimo (welches gleichwoln in vertrawen wolten gemeldet
haben) daß die eine kirch, die vor kurzen jahren die statt aufferbawet
haben soll, mochte zu uberlaßen sein. Volmar: Günstige Aussichten für
die extra territorium occupantium gelegenen württembergischen Klöster,
wobey I. H. G. des Mindischen closters Lochum
alß eiusdem naturae er-
wehnung gehabt. Ablehnung der Session in loco tertio für nichtkatholische
Stiftsinhaber durch die Protestanten; menses papales. Reichsstädte.
von den protestirenden suchenden perpetuitet .
Bayern bei W. Nachdem Kurbayern aus Ws Berichten die Äußerung
Trauttmansdorffs ersehen hat, er habe den Kaiser zue mehrer armirung
animirt
Vgl. oben [ S. 603 ] .
lian zue continuirung des kriegs wedder einen newen anzufangen nicht,
sondern nur dießes geraten, daß die damals dismontirt und ruinirt geweste
armada etwas zue restituiren. W: Daß die außdeutung von dem von
Trautmansdorff solchergestaldt geschehen, und seye Churcöllns, auch I. H.
G. intention allezeitt dieße geweßen, daß man sich in verfaßung setzen und
den frieden desto mehr beförderen soltte. Äußerungen Oxenstiernas über
neue französiche Forderungen, besonders auf die vier Waldstädte.
Welches zwarn sie Churbayerische mitt verwunderung vernommen und
vermeldet, daß es nicht woll glauben köndten, die zeitt aber werde, was
daran, hernegstens geben. Hessische Satisfaktionsforderungen. W: Ver-
handlungen mit den Mainzern und mit Trauttmansdorff. Minden und
Osnabrück. Bitte, daß die Bayern vermög habenden specialbefelchs sich
ihrer bey den Kayserlichen, Französischen und uncatholischen reichssten-
den , auch wo es sonst nötig, in besten annehmen woltten. Warzu sie
sich erbotten. – [...]
W bei Volmar. Minden und Osnabrück. Wie nun dieses eine solche sach, die
zue bewilligen in ihren mächten nicht bestunde, sondern consensus capituli
hierzu vornemblich erfordert werde, also wurden sie dazu in ewigkeit nicht
verstehen, kondtens auch gewissens halber nicht thun, sowenig alß die ge-
sambte catholische darein consentiren wurden, hofften ein beßers umb Ihre
Maiestet verdiehnt zu haben, alß dergestalt cum tanto religionis praeiudicio
verlaßen und gleichsamb verstoßen zu werden. Daß sie I. H. G. diese
stiffter nicht ambiiret, ja die acceptation derselben difficultiret, sondern
daß sie von der abgelebten Kayserlichen Maiestet Ferdinando II. gloriosi
und gnädigsten andenckens darzu bewegt und erinnert, weiseten die noch
vorhandene schreiben genugsamb auß, neben dem daß auch viele andere die
acceptation, alß dem catholischen weesen dienlich, guttbefunden und einge-
rhaten . Beschwerlich falle ihr genugsamb, daß das stifft Verden in die trac-
tatus also, gleichwoln ohn einzig ihr zuthun und bewilligen, mit eingefloch-
ten , und kondten nun damit, wans die mainung, wie doch bey ihro nimmer,
behalten solt, dem Gustavo recompenz geschehen, Oßnabruck und Minden
aber, alß ohne das under die regul des jahrs 1624 nicht gehorig und zum
uberfluß davon in der catholischen concluso außgenommen, müste bey den
catholischen einmal verpleiben. Umb ihrer person willen seye es ihr ia gar
nicht zu thun, zumaln sie die geringe zeit ihres etwa noch ubrigen lebens
den underhalt anderwerzher wol wurden haben konnen, auch mit der zeit
lieber ein privat leben sich wunschten, sondern vornemblich und einzig
darumb, daß solcher stiffter angehörige underthanen bey der catholischen
religion, deren sie durchgehendts, ungeacht man noch newlich theyls un-
catholische pastores auffgetrungen, außer der ritterschafft, zugethan, erhal-
ten werden möchten. Beginn der katholischen Reformation in Osnabrück
zur Zeit des Kardinals Zollern
sen in der Stadt die beiden Pfarrkirchen, die nach gewaltsamer Entfrem-
dung durch Urteil Karls V. 1548 restituiert wurden, wieder abgetreten
werden, und also keine pfarrkirch den catholischen verpleiben, so dannoch
in einer solchen bischofflichen statt hoch beschwer- und bethaurlich.
Nebenst dem wurden sowol die patres societatis alß Franciscani auß der
statt verpleiben, auch die von I. H. G. restituirte und fundirte academia
wieder abgethan, consequenter alles fundament catholicae religionis auff-
gehebt und abgestelt werden müßen. In Wiederbrück ist während Ws Herr-
schaft die katholische Religion von einem Anhänger zur Alleinherrschaft
gekommen. Außer Philipp Sigismund in Osnabrück und Christian in Min-
den
Christian von Braunschweig-Lüneburg (1566 – 1633), Administrator von Minden 1599,
regierender Hg. in Celle 1611. Extrakt seiner Wahlkapitulation 1597 IX 6 und die bei
Übernahme der Verwaltung erteilten Reversale 1599 III 6 (Druck: J. G. Meiern III
S. 638ff ).
worden; von beiden wurde verlangt, daß sie katholisch würden, und die
Verwaltung bis dahin dem Kapitel übertragen. Christian hat zwar auch die
Verwaltung erlangt, sie wegen Nichterfüllung der Bedingung aber wieder
abtreten müssen. Von allem diesem sey von ihro der herr graff von Traut-
manstorff mund- und schrifftlich berichtet, es scheine aber fast, daß er die
sachen endweder nicht leß oder doch sonsten nicht groß achte. Weylen
yedoch rei catholicae nicht wenig darahn gelegen, daß diese stiffter in iezi-
gem statu erhalten, alß trugen zu ihme Volmar das gute vertrawen, thetten
ihn auch darumb alles fleißes ersuchen, er das werck seiner wichtigkeit
nach beym herrn graffen von Trautmanstorff und wo es sonsten dienlich,
die befurderung thun wolte, damit beyde diese stiffter und das religion-
weesen von termino 1624 excipyrt und außbescheiden; umb desto mehrer,
daß sie hierinnen zusag von den Franzosischen auch erlangt und dahin deß-
gleichen auch die herrn mediatores ziehleten, daß die erklehrung de 12.
Julii zue behaubten und weitter nicht zue gehen. Volmar: Verspricht,
sein operam pro intentione I. H. G. anzuwenden, endschuldigte benebens
den grafen von Trautmanstorff, daß er mit negotiis gar zue viel beladen,
daß er das werck also nicht, ob er woln sonsten capacissimus, comprehen-
dirte , wolte ihm aber hierauß alle nottige information thun. Fur sein person
capire er das werck also, daß wan diese stiffter vom termino a quo eximi-
ret , alßdan I. H. G. die reformation ex regula generali territorialis iurisdic-
tionis gebuhren thue, sin minus und falß solche die protestirenden under
dem termino begriffen haben wolten, deme man sich doch starck zu wie-
dersezen , müste sogleich auff die temperamenta, wie sonsten des herrn
graffen von Trautmanstorffs mainung, nicht gefallen, sondern, weylen die
uncatholische diese stiffter ihnen zustendig halten und in perpetuum be-
haubten wollen, folgender gestalt, seines ermessens, verfahren werden: Daß
man erstlich darauff firmiter zue bestehen, die 2 stiffter gebuhrten den
catholischen, denen sie auch pleiben müsten. Wan aber solches bey der
andern seitthen keinen verfang hab, alßdan pro 2. die Kayserliche sich zu
entschuldigen, daß diese sach in ihren mächten nicht, sondern vor alle
catholische gehorig, vorab aber I. H. G. alß legitimi possessoris bewilligung
darzu nottig seye. Folgendts pro 3. hette man sich der Franzosen interposi-
tion , die sie so mehrfaltig zugesagt, auch sie Kayserliche fast taglich, sich
starck in diesem negotio zu halten, ermahnen thetten, wol zue gebrauchen.
Dan seye auch pro 4. kein geringes, daß auf diejenige stiffter, welche die
protestirende possedirten, gleichsamb in perpetuum renuntiiret, dagegen
auch billich den catholischen was zu gutem und zwarn sonderlich mit
beyden obgemelten stifftern kommen müße. Versicherung des guten Willens
der Ksl.; Notwendigkeit, die Schweden durch Abschluß ihrer Satisfaktion
mehr von den Protestanten abzuziehen. Oxenstierna hat den Ksl. in Osna-
brück erklärt, wenn die Brandenburger Zustimmung nicht bald eintreffe,
wolle man unter der Bedingung schließen, daß Brandenburg zur Annahme
Halberstadts gegen Vorpommern eine Frist gesetzt wird und danach
Schweden beide Pommern behält. Alß hierbey I. H. G. mit ließen ein-
lauffen , ob dan nit solchen falß die erz- und stiffter Breemen und Verden
auch in iezigem stand und ihren vorigen herrn verplieben, hatt der herr
Volmar solches fur eine vergebliche sach halten wollen. Sonsten ließen
sich I. H. G., daß auff die von ihm vorhin bedeuttete weiß wegen Oßna-
bruck und Minden die handlung gefuhrt werde, wol gefallen, hetten auch
sonsten pro temperamonto schon etwas ann hand geben. Mit der ritter-
schafft seyen sie biß dato also umbgangen, daß sie daruber zu klagen keine
befugte ursach, hetten sie zu den catholischen kirchen nicht genottiget,
gleichwoln aber auffm land kein exercitium gestattet, yedoch nicht geweh-
ret , auff die benachtparte ortthen ihrem kirchengang nachzuziehen. In der
statt Oßnabruck seyen zwarn die kirchen wieder eingezogen, die burger
aber zum exercitio nicht gezwungen, nur daß zu verhuttung der conventi-
culorum privatorum die predig anzuhoren befohlen, wodurch viele in der
alten statt, in der newen aber alle biß auf 2 oder 3 burger zum catholischen
glauben herumbgetretten. Solche kirchen nun den uncatholischen, die sie
vorhin mit recht nie gehabt, wieder zu restituiren, konten sie nicht bewilli-
gen , außer all’ ultimo (welches gleichwoln in vertrawen wolten gemeldet
haben) daß die eine kirch, die vor kurzen jahren die statt aufferbawet
haben soll, mochte zu uberlaßen sein. Volmar: Günstige Aussichten für
die extra territorium occupantium gelegenen württembergischen Klöster,
wobey I. H. G. des Mindischen closters Lochum
wehnung gehabt. Ablehnung der Session in loco tertio für nichtkatholische
Stiftsinhaber durch die Protestanten; menses papales. Reichsstädte.