Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1646 XI 27

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1646 XI 27
Dienstag Mitteilung der Mainzer: Einige rationes wegen
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von den protestirenden suchenden perpetuitet

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Anlage: fehlt.
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32–S. 638,10 Bayern – erbotten] am Rande: omittatur ad electorem Bavariae.
Bayern bei W. Nachdem Kurbayern aus Ws Berichten die Äußerung
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Trauttmansdorffs ersehen hat, er habe den Kaiser zue mehrer armirung
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animirt

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Vgl. oben [ S. 603 ] .
, sollen sie bei W und Trauttmansdorff berichtigen, daß Maximi-
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lian
zue continuirung des kriegs wedder einen newen anzufangen nicht,
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sondern nur dießes geraten, daß die damals dismontirt und ruinirt geweste
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armada etwas zue restituiren. W: Daß die außdeutung von dem von
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Trautmansdorff solchergestaldt geschehen, und seye Churcöllns, auch I. H.
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G. intention allezeitt dieße geweßen, daß man sich in verfaßung setzen und

[p. 638] [scan. 688]


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den frieden desto mehr beförderen soltte. Äußerungen Oxenstiernas über
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neue französiche Forderungen, besonders auf die vier Waldstädte.

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Welches zwarn sie Churbayerische mitt verwunderung vernommen und
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vermeldet, daß es nicht woll glauben köndten, die zeitt aber werde, was
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daran, hernegstens geben. Hessische Satisfaktionsforderungen. W: Ver-
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handlungen
mit den Mainzern und mit Trauttmansdorff. Minden und
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Osnabrück. Bitte, daß die Bayern vermög habenden specialbefelchs sich
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ihrer bey den Kayserlichen, Französischen und uncatholischen reichssten-
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den , auch wo es sonst nötig, in besten annehmen woltten. Warzu sie
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sich erbotten. – [...]

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W bei Volmar. Minden und Osnabrück. Wie nun dieses eine solche sach, die
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zue bewilligen in ihren mächten nicht bestunde, sondern consensus capituli
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hierzu vornemblich erfordert werde, also wurden sie dazu in ewigkeit nicht
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verstehen, kondtens auch gewissens halber nicht thun, sowenig alß die ge-
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sambte catholische darein consentiren wurden, hofften ein beßers umb Ihre
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Maiestet verdiehnt zu haben, alß dergestalt cum tanto religionis praeiudicio
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verlaßen und gleichsamb verstoßen zu werden. Daß sie I. H. G. diese
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stiffter nicht ambiiret, ja die acceptation derselben difficultiret, sondern
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daß sie von der abgelebten Kayserlichen Maiestet Ferdinando II. gloriosi
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und gnädigsten andenckens darzu bewegt und erinnert, weiseten die noch
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vorhandene schreiben genugsamb auß, neben dem daß auch viele andere die
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acceptation, alß dem catholischen weesen dienlich, guttbefunden und einge-
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rhaten . Beschwerlich falle ihr genugsamb, daß das stifft Verden in die trac-
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tatus also, gleichwoln ohn einzig ihr zuthun und bewilligen, mit eingefloch-
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ten , und kondten nun damit, wans die mainung, wie doch bey ihro nimmer,
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behalten solt, dem Gustavo recompenz geschehen, Oßnabruck und Minden
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aber, alß ohne das under die regul des jahrs 1624 nicht gehorig und zum
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uberfluß davon in der catholischen concluso außgenommen, müste bey den
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catholischen einmal verpleiben. Umb ihrer person willen seye es ihr ia gar
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nicht zu thun, zumaln sie die geringe zeit ihres etwa noch ubrigen lebens
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den underhalt anderwerzher wol wurden haben konnen, auch mit der zeit
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lieber ein privat leben sich wunschten, sondern vornemblich und einzig
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darumb, daß solcher stiffter angehörige underthanen bey der catholischen
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religion, deren sie durchgehendts, ungeacht man noch newlich theyls un-
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catholische pastores auffgetrungen, außer der ritterschafft, zugethan, erhal-
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ten werden möchten. Beginn der katholischen Reformation in Osnabrück
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zur Zeit des Kardinals Zollern

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Eitel Friedrich von Hohenzollern-Sigmaringen (1582 1625), Kardinal 1621, Bf. von
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Osnabrück 1623.
. Bei Rückkehr zum Zustand von 1624 müs-
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sen
in der Stadt die beiden Pfarrkirchen, die nach gewaltsamer Entfrem-
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dung
durch Urteil Karls V. 1548 restituiert wurden, wieder abgetreten
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werden, und also keine pfarrkirch den catholischen verpleiben, so dannoch
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in einer solchen bischofflichen statt hoch beschwer- und bethaurlich.

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Nebenst dem wurden sowol die patres societatis alß Franciscani auß der
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statt verpleiben, auch die von I. H. G. restituirte und fundirte academia
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wieder abgethan, consequenter alles fundament catholicae religionis auff-
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gehebt und abgestelt werden müßen. In Wiederbrück ist während Ws Herr-
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schaft
die katholische Religion von einem Anhänger zur Alleinherrschaft
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gekommen. Außer Philipp Sigismund in Osnabrück und Christian in Min-
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den

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Christian von Braunschweig-Lüneburg (1566 1633), Administrator von Minden 1599,
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regierender Hg. in Celle 1611. Extrakt seiner Wahlkapitulation 1597 IX 6 und die bei
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Übernahme der Verwaltung erteilten Reversale 1599 III 6 (Druck: J. G. Meiern III
S. 638ff ).
ist in beiden Stiftern kein Nichtkatholik als Bischof angenommen
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worden; von beiden wurde verlangt, daß sie katholisch würden, und die
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Verwaltung bis dahin dem Kapitel übertragen. Christian hat zwar auch die
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Verwaltung erlangt, sie wegen Nichterfüllung der Bedingung aber wieder
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abtreten müssen. Von allem diesem sey von ihro der herr graff von Traut-
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manstorff mund- und schrifftlich berichtet, es scheine aber fast, daß er die
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sachen endweder nicht leß oder doch sonsten nicht groß achte. Weylen
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yedoch rei catholicae nicht wenig darahn gelegen, daß diese stiffter in iezi-
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gem statu erhalten, alß trugen zu ihme Volmar das gute vertrawen, thetten
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ihn auch darumb alles fleißes ersuchen, er das werck seiner wichtigkeit
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nach beym herrn graffen von Trautmanstorff und wo es sonsten dienlich,
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die befurderung thun wolte, damit beyde diese stiffter und das religion-
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weesen von termino 1624 excipyrt und außbescheiden; umb desto mehrer,
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daß sie hierinnen zusag von den Franzosischen auch erlangt und dahin deß-
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gleichen auch die herrn mediatores ziehleten, daß die erklehrung de 12.
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Julii zue behaubten und weitter nicht zue gehen. Volmar: Verspricht,
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sein operam pro intentione I. H. G. anzuwenden, endschuldigte benebens
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den grafen von Trautmanstorff, daß er mit negotiis gar zue viel beladen,
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daß er das werck also nicht, ob er woln sonsten capacissimus, comprehen-
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dirte , wolte ihm aber hierauß alle nottige information thun. Fur sein person
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capire er das werck also, daß wan diese stiffter vom termino a quo eximi-
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ret , alßdan I. H. G. die reformation ex regula generali territorialis iurisdic-
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tionis gebuhren thue, sin minus und falß solche die protestirenden under
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dem termino begriffen haben wolten, deme man sich doch starck zu wie-
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dersezen , müste sogleich auff die temperamenta, wie sonsten des herrn
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graffen von Trautmanstorffs mainung, nicht gefallen, sondern, weylen die
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uncatholische diese stiffter ihnen zustendig halten und in perpetuum be-
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haubten wollen, folgender gestalt, seines ermessens, verfahren werden: Daß
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man erstlich darauff firmiter zue bestehen, die 2 stiffter gebuhrten den
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catholischen, denen sie auch pleiben müsten. Wan aber solches bey der
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andern seitthen keinen verfang hab, alßdan pro 2. die Kayserliche sich zu
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entschuldigen, daß diese sach in ihren mächten nicht, sondern vor alle
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catholische gehorig, vorab aber I. H. G. alß legitimi possessoris bewilligung
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darzu nottig seye. Folgendts pro 3. hette man sich der Franzosen interposi-

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1
tion , die sie so mehrfaltig zugesagt, auch sie Kayserliche fast taglich, sich
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starck in diesem negotio zu halten, ermahnen thetten, wol zue gebrauchen.
3
Dan seye auch pro 4. kein geringes, daß auf diejenige stiffter, welche die
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protestirende possedirten, gleichsamb in perpetuum renuntiiret, dagegen
5
auch billich den catholischen was zu gutem und zwarn sonderlich mit
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beyden obgemelten stifftern kommen müße. Versicherung des guten Willens
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der Ksl.; Notwendigkeit, die Schweden durch Abschluß ihrer Satisfaktion
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mehr von den Protestanten abzuziehen. Oxenstierna hat den Ksl. in Osna-
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brück
erklärt, wenn die Brandenburger Zustimmung nicht bald eintreffe,
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wolle man unter der Bedingung schließen, daß Brandenburg zur Annahme
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Halberstadts gegen Vorpommern eine Frist gesetzt wird und danach
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Schweden beide Pommern behält. Alß hierbey I. H. G. mit ließen ein-
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lauffen , ob dan nit solchen falß die erz- und stiffter Breemen und Verden
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auch in iezigem stand und ihren vorigen herrn verplieben, hatt der herr
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Volmar solches fur eine vergebliche sach halten wollen. Sonsten ließen
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sich I. H. G., daß auff die von ihm vorhin bedeuttete weiß wegen Oßna-
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bruck und Minden die handlung gefuhrt werde, wol gefallen, hetten auch
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sonsten pro temperamonto schon etwas ann hand geben. Mit der ritter-
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schafft seyen sie biß dato also umbgangen, daß sie daruber zu klagen keine
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befugte ursach, hetten sie zu den catholischen kirchen nicht genottiget,
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gleichwoln aber auffm land kein exercitium gestattet, yedoch nicht geweh-
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ret , auff die benachtparte ortthen ihrem kirchengang nachzuziehen. In der
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statt Oßnabruck seyen zwarn die kirchen wieder eingezogen, die burger
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aber zum exercitio nicht gezwungen, nur daß zu verhuttung der conventi-
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culorum privatorum die predig anzuhoren befohlen, wodurch viele in der
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alten statt, in der newen aber alle biß auf 2 oder 3 burger zum catholischen
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glauben herumbgetretten. Solche kirchen nun den uncatholischen, die sie
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vorhin mit recht nie gehabt, wieder zu restituiren, konten sie nicht bewilli-
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gen , außer all’ ultimo (welches gleichwoln in vertrawen wolten gemeldet
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haben) daß die eine kirch, die vor kurzen jahren die statt aufferbawet
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haben soll, mochte zu uberlaßen sein. Volmar: Günstige Aussichten für
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die extra territorium occupantium gelegenen württembergischen Klöster,
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wobey I. H. G. des Mindischen closters Lochum

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Loccum, Zisterzienserabtei, seit 1593 protestantisch, strittig zwischen Minden und Braun-
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schweig -Lüneburg.
alß eiusdem naturae er-
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wehnung gehabt. Ablehnung der Session in loco tertio für nichtkatholische
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Stiftsinhaber durch die Protestanten; menses papales. Reichsstädte.

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