Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 VI 9
1645 VI 9
Freitag St. Romain nach Osnabrück zur Mitteilung der
Proposition, die Sonntag übergeben werden soll.
Mitteilungen von Saavedra und Bergaigne: Gestrige Ankunft Bergaignes
all’incognito.
W und die Bayern auf einem Haus außerhalb Münsters. Schreiben der
Mainzer: 1. Wie soll man sich gegen die den Exzellenztitel verweigernden
Stände verhalten? 2. Wie sind die Primar- und Sekundargesandten der
Fürsten zu behandeln? 3. Sind die Visiten der fürstlichen Gesandten in der
Reihenfolge der Anmeldung oder nach dem Rang anzunehmen? Bayern:
Bei ihrer Ankunft hatten sie Befehl erhalten, das Venedig von den Kronen
gegebene tractament in allem zu praetendiren, und wusten also in diesem
nit zue weichen. Sie hätten kein temperamentum anderst vorzueschlagen,
alß beym alten sich zu manuteniren. Da aber der Titel den Kurfürstlichen
vom Kaiser zugestanden ist, und de facto von ihnen auch andern außwert-
tiger cronen gesandten beschieht, und vielleicht durch ietzgemelte der
fürstlichen verwaigerung ein oder ander sonderlich die außwerttige wieder
zurückhollen mochten (wie dan der Venetianer noch auf diese stundt nit
gethan hette, das er dem von Haslang hette Excellenz geben), dadurch
den herrn churfursten consequenter dem ganzen Romischen reich nit
geringes praeiudiz und verkleinerung zugezogen wurde, daß den fürstlichen
abgesandten eines und anders mit umbstenden nachmalen zu remonstriren,
mit bedeutten, (desen sie dan außtrücklich befelcht weren) daß die welche
das praedicatum zu geben difficultirten, zur visita nicht zu admittiren. Was
den 3. puncten anlangend, quo ordine die visitae zu gestatten, da hielten sie
das best, die ordnung zue observiren, wie sie sich umb die visita angeben.
Wegen tractament der fürstlichen gesandten, darin kondte man ahm
wenigsten anstoßen, wens bey dem anno 1641 gebrauchten stylo masen in
dem Churmainzischen schreiben auch theylß vermeldet, gelasen würde. 4.
Betreffend das angefragte tractament des inhabern des erzstifts Magde-
burg , und ob er vor andern zur visiten zu admittiren, vermeinten quoad
1. daß der titulus Durchlaucht alß eines so vornehmen churfürstens sohn zu
geben, die visita aber vor andern nit zu gestatten, weilen es das ansehen
gewinne, alß geschehe ihm diese ehr wegen des erzbisthumb Magdeburg,
welches nit zu placidiren. Wofern aber die fürstlichen auf ihrer meinung
verpleiben, würde unvonnöthen sein, wegen admission der visiten zu
vergleichen, sondern dieselbe wie oben gemeldt, außzuschlagen. I. H. G.
neben anderen Curcolnischen conformirten sich mit diesem der Churbayeri-
schen voto in allen puncten, und erachteten auch unbillich, daß dasienige
was der Romische Kayser undt andere so vornehme potentaten geben, die
fürstlichen alß geringere disputiren oder verwaigern solten, und daß man
ihnen dahero beser zuzusprechen, und sonderlich durch die so den chur-
furstlichen hausern anverwandt, zu einem anderen zu disponiren. Zu dem
endt sie vermeinten nit undienlich zu sein, den hiesigen Churbrandenburgi-
schen von diesen dreyen punctis parte zu geben, und dieselb uber einen und
anderen zu informiren, alßdan die Churmainzische hinwieder auf
ietztgemelte weiß zue beandtworten, dabey auch zu demonstriren, was für
bedencken bey dem vorschlag ratione des begehrenden reverses, und ange-
henckten conditionibus vorkomen, und zue begehren, dergleichen künftig
vorhero mit den hie anwesenden churfurstlichen zu überlegen. Wegen der
anderer beyden puncten lasens auch bey dem was von ihnen Churbayeri-
schen votirt, dergestalt bewenden, daß der administrator nicht zuerst zur
visita zu admittiren, weilen ers für eine mehrere ehrerweisung et ratione
wegen des erzbisthumbs halten wurde, sondern andere vorgehen zu lasen,
und es mit dem zu entschuldigen, daß sich selbige vorhero (wie ohnedas
auch ist) angemeldet. Sonsten des tractaments halber wie nemblich die
furstliche visite zu acceptiren, gebe der anno 1641 zwischen den churfurst-
lichen abgesandten einhellig gemachter schluß gewisse maß und ordnung,
darahn man sich nohtwendig halten muste. Mit der titulatur gegen den
administratorn zu Magdeburg würde behuttsamb zu gehen, und insonder-
heit ainig geistliches praedicatum nit zu attribuiren, gestalt dan die Chur-
mainzische , wie ihr gnädigster herr alß erzcanzler demselben, auch Ihre
Kayserliche Mayestät selbsten zuzuschreiben pflege, auch weßgestalt ihnen
bey reichs- und anderen conventibus, auser was sie sich bey ihren craißver-
samblungen selbst anmaßen, kein session oder votum gestanden, selbsten
vorher wissen würden. Ob er aber Durchlaucht zu tractiren, wurde das
sicherste sein, alldorten bey anderen, auch per tertios bey seinen abgesand-
ten leiten und anderen selbst zu scrutiren, wie er ahm Sachsischen hoff,
auch sonsten im erzstifft titulirt werde, und demselben nach sich zu regu-
liren , dan verlauten wolle, alß wan er von den underthanen und sonsten
nur Ihre Hochfürstliche Gnaden sollte tractirt werden.
Mitteilung an die Brandenburger, die ihre Erklärung morgen geben wollen.
Auf die Frage, ob der Exzellenztitel nicht auch den Sekundargesandten zu
geben sei, erläutert der kurkölnische Geheime Sekretär, mit was mühe
solches praedicat anfangs bey den außwertigen richtig gemacht, die es aber
nie anderst genommen, alß allein auff die principalgesandtenn, auch in der
ksl. Resolution
Kaiser an ksl. Gesandte Münster 1645 III 29 (Druck: APW [ II A 2 S. 236f ] .).
ist es nur den churfurstlichen haubtgesandten, wen sie
standespersonen, zugebilligt.
Mitteilung Chigis: Beschwerde über die Bonner Kanzlei in Sachen des
Xantener Scholastereistreites.
Saavedra an W: Merfeldt
möge befohlen werden, sein Haus als Quartier
für Peñaranda zur Verfügung zu stellen. W wendet ein, daß bei
Verwendung des Bischofshofes für die Beratungen der Reichsstände bei
Merfeldt die münsterischen Räte und Stände zusammenkämen. Bei Rück-
sprache mit Merfeldt ergibt sich, daß Saavedra meinte, die Münsterischen
könnten Merfeldts Haus in Wolbeck benutzen oder ein anderes in der Stadt
mieten.
Proposition, die Sonntag übergeben werden soll.
Mitteilungen von Saavedra und Bergaigne: Gestrige Ankunft Bergaignes
all’incognito.
W und die Bayern auf einem Haus außerhalb Münsters. Schreiben der
Mainzer: 1. Wie soll man sich gegen die den Exzellenztitel verweigernden
Stände verhalten? 2. Wie sind die Primar- und Sekundargesandten der
Fürsten zu behandeln? 3. Sind die Visiten der fürstlichen Gesandten in der
Reihenfolge der Anmeldung oder nach dem Rang anzunehmen? Bayern:
Bei ihrer Ankunft hatten sie Befehl erhalten, das Venedig von den Kronen
gegebene tractament in allem zu praetendiren, und wusten also in diesem
nit zue weichen. Sie hätten kein temperamentum anderst vorzueschlagen,
alß beym alten sich zu manuteniren. Da aber der Titel den Kurfürstlichen
vom Kaiser zugestanden ist, und de facto von ihnen auch andern außwert-
tiger cronen gesandten beschieht, und vielleicht durch ietzgemelte der
fürstlichen verwaigerung ein oder ander sonderlich die außwerttige wieder
zurückhollen mochten (wie dan der Venetianer noch auf diese stundt nit
gethan hette, das er dem von Haslang hette Excellenz geben), dadurch
den herrn churfursten consequenter dem ganzen Romischen reich nit
geringes praeiudiz und verkleinerung zugezogen wurde, daß den fürstlichen
abgesandten eines und anders mit umbstenden nachmalen zu remonstriren,
mit bedeutten, (desen sie dan außtrücklich befelcht weren) daß die welche
das praedicatum zu geben difficultirten, zur visita nicht zu admittiren. Was
den 3. puncten anlangend, quo ordine die visitae zu gestatten, da hielten sie
das best, die ordnung zue observiren, wie sie sich umb die visita angeben.
Wegen tractament der fürstlichen gesandten, darin kondte man ahm
wenigsten anstoßen, wens bey dem anno 1641 gebrauchten stylo masen in
dem Churmainzischen schreiben auch theylß vermeldet, gelasen würde. 4.
Betreffend das angefragte tractament des inhabern des erzstifts Magde-
burg , und ob er vor andern zur visiten zu admittiren, vermeinten quoad
1. daß der titulus Durchlaucht alß eines so vornehmen churfürstens sohn zu
geben, die visita aber vor andern nit zu gestatten, weilen es das ansehen
gewinne, alß geschehe ihm diese ehr wegen des erzbisthumb Magdeburg,
welches nit zu placidiren. Wofern aber die fürstlichen auf ihrer meinung
verpleiben, würde unvonnöthen sein, wegen admission der visiten zu
vergleichen, sondern dieselbe wie oben gemeldt, außzuschlagen. I. H. G.
neben anderen Curcolnischen conformirten sich mit diesem der Churbayeri-
schen voto in allen puncten, und erachteten auch unbillich, daß dasienige
was der Romische Kayser undt andere so vornehme potentaten geben, die
fürstlichen alß geringere disputiren oder verwaigern solten, und daß man
ihnen dahero beser zuzusprechen, und sonderlich durch die so den chur-
furstlichen hausern anverwandt, zu einem anderen zu disponiren. Zu dem
endt sie vermeinten nit undienlich zu sein, den hiesigen Churbrandenburgi-
schen von diesen dreyen punctis parte zu geben, und dieselb uber einen und
anderen zu informiren, alßdan die Churmainzische hinwieder auf
ietztgemelte weiß zue beandtworten, dabey auch zu demonstriren, was für
bedencken bey dem vorschlag ratione des begehrenden reverses, und ange-
henckten conditionibus vorkomen, und zue begehren, dergleichen künftig
vorhero mit den hie anwesenden churfurstlichen zu überlegen. Wegen der
anderer beyden puncten lasens auch bey dem was von ihnen Churbayeri-
schen votirt, dergestalt bewenden, daß der administrator nicht zuerst zur
visita zu admittiren, weilen ers für eine mehrere ehrerweisung et ratione
wegen des erzbisthumbs halten wurde, sondern andere vorgehen zu lasen,
und es mit dem zu entschuldigen, daß sich selbige vorhero (wie ohnedas
auch ist) angemeldet. Sonsten des tractaments halber wie nemblich die
furstliche visite zu acceptiren, gebe der anno 1641 zwischen den churfurst-
lichen abgesandten einhellig gemachter schluß gewisse maß und ordnung,
darahn man sich nohtwendig halten muste. Mit der titulatur gegen den
administratorn zu Magdeburg würde behuttsamb zu gehen, und insonder-
heit ainig geistliches praedicatum nit zu attribuiren, gestalt dan die Chur-
mainzische , wie ihr gnädigster herr alß erzcanzler demselben, auch Ihre
Kayserliche Mayestät selbsten zuzuschreiben pflege, auch weßgestalt ihnen
bey reichs- und anderen conventibus, auser was sie sich bey ihren craißver-
samblungen selbst anmaßen, kein session oder votum gestanden, selbsten
vorher wissen würden. Ob er aber Durchlaucht zu tractiren, wurde das
sicherste sein, alldorten bey anderen, auch per tertios bey seinen abgesand-
ten leiten und anderen selbst zu scrutiren, wie er ahm Sachsischen hoff,
auch sonsten im erzstifft titulirt werde, und demselben nach sich zu regu-
liren , dan verlauten wolle, alß wan er von den underthanen und sonsten
nur Ihre Hochfürstliche Gnaden sollte tractirt werden.
Mitteilung an die Brandenburger, die ihre Erklärung morgen geben wollen.
Auf die Frage, ob der Exzellenztitel nicht auch den Sekundargesandten zu
geben sei, erläutert der kurkölnische Geheime Sekretär, mit was mühe
solches praedicat anfangs bey den außwertigen richtig gemacht, die es aber
nie anderst genommen, alß allein auff die principalgesandtenn, auch in der
ksl. Resolution
Kaiser an ksl. Gesandte Münster 1645 III 29 (Druck: APW [ II A 2 S. 236f ] .).
standespersonen, zugebilligt.
Mitteilung Chigis: Beschwerde über die Bonner Kanzlei in Sachen des
Xantener Scholastereistreites.
Saavedra an W: Merfeldt
für Peñaranda zur Verfügung zu stellen. W wendet ein, daß bei
Verwendung des Bischofshofes für die Beratungen der Reichsstände bei
Merfeldt die münsterischen Räte und Stände zusammenkämen. Bei Rück-
sprache mit Merfeldt ergibt sich, daß Saavedra meinte, die Münsterischen
könnten Merfeldts Haus in Wolbeck benutzen oder ein anderes in der Stadt
mieten.