Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 I 10

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1645 I 10
Dienstag Cuylla

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Gerhard Severin Cuylla von Thalheim, brandenburgischer Hofjunker.
bei W. Zur Vorbereitung der branden-
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burgischen Gesandtschaft erbittet er das bei Ws Ankunft beobachtete
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Protokoll und teilt mit, daß als Hauptgesandter der Graf von Wittgenstein

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Johann VIII. (1601–1657) Gf. von Sayn-Wittgenstein und Hohenstein in Wittgenstein,
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kurbrandenburgischer Geheimer Rat.

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für beide Kongreßorte zuständig sein soll, im übrigen für Münster die
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klevischen Räte von Heiden und Portmann

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Friedrich Frhr. von Heiden, Drost zu Lippstadt; Dr. Johann Portmann.
, für Osnabrück von Löben und
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Fritze

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Johann Friedrich Frhr. von Löben (1595–1667), kurbrandenburgischer Geheimer Rat;
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Dr. Peter Fritze (1584–1648).
vorgesehen sind.

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Nassau / Volmar bei W . Schreiben der Ksl. aus Osnabrück, wonach die
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Schweden 1. auf Zulassung der von ihnen benannten und aller sich be-
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schwert
fühlenden Mediatstände bestehen und 2. Klage führen, daß trotz
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eines von Oxenstierna ausgestellten Passes die Leiche des portugiesischen
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Vertreters

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Rodrigo Botelho.
und bei ihr befindliche Sachen auf dem Weg nach Minden an-
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gehalten
und nach Fürstenau gebracht worden sind, weshalb Restitution,
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Freilassung der Gefangenen und Bestrafung der Täter verlangt wird.
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Nassau / Volmar betonen, daß Portugal im Präliminarvertrag nicht
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genannt ist, vom Kaiser und Spanien der Vertreter nicht als Gesandter an-
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erkannt
wurde, dieser selbst französischen und schwedischen Pässen nicht
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vertraut habe, und bringen Argumente, daß er auch nicht unter die im Prä-
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liminarvertrag
erwähnten Bundesgenossen Schwedens falle. W läßt den
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für den Vorfall verantwortlichen Rittmeister berichten: Zunächst hat dieser
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sich mit der Versicherung des den Zug begleitenden Bedienten Oxenstiernas
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zufriedengegeben, es handle sich um Eigentum seines Herrn

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Anlage 14: Paß Oxenstiernas für Daniel Jansen 1644 XII 28 (Druck: C. W. Gärtner
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IV S. 101f.).
. Erst auf die
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später erlangte Nachricht, daß es portugiesische Sachen seien, hat er den
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Zug verfolgt, nochmals angehalten, bei genauerer Untersuchung die Leiche
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gefunden und alles nach Fürstenau gebracht, dem schwedischen Bedienten
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aber die Rückkehr freigestellt. Ist ober beyde puncten discurrirt, und
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beym ersten, daß die Schwedische von admission der statt Stralsund und
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anderer, und deme fur dieselbe praetendirenden paß durch keinerley
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remonstrationes abzupringen seyen, dafur gehalten, daß man der sehr
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großen consequentz halber und auß denen schon hievorn vorkommenen
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trifftigen motiven bey der negativa und contradiction verbleiben müste,
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zumaln, wie in consideration mit kommen, darauß großes praeiudicium
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und verkleinerung ein und anderen chur-, und fursten, alß in specie, da auch
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die Tonawwerth- und statt Regenspurgische strittigkeiten contra Chur-
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bayern hieher gezohen werden mochten, endstehen kondte. Beym andern ist
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quoad rem ipsam kein dubium gefunden, sondern daß diese personen und
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sachen sammetlich de bone prinse gehalten, also daß ahn der anhaltung nit
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unrecht geschehen. Da vermutlich aber die Franzosen von den Ksl. eine
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Erklärung fordern werden, ob Portugiesen und Katalanen in den
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Präliminarvertrag eingeschlossen seien, die Spanier sich aber widersetzen
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werden, fürchtet man Schwierigkeiten. Denn solte a parte Caesaris affirma-

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tive geandworttet werden, würde es eine bose consequentz und den prae-
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liminarien zu nit geringem praeiuditz gereichig sein, hiengegen auch, durch
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die negativam die Franzosische außer zweiffel anlaß und ursach nehmen,
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die haubttractaten noch lenger zu verschieben, und so lang, biß die Portu-
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gesische und alle andere, die sie sich noch imaginiren möchten, im prae-
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liminarvergleich mit eingenommen, zu einiger proposition nicht zu schreit-
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ten . Und ist dahero der negst und bester weg gehalten, daß die Oßna-
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bruckische Kayserliche diese sach von sich zu schieben und alß militarem
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ahn die generalitet und den veldmarschalcken von Geleen zu verweisen.
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Benebenst ihne veldmarschalcken zu avisiren, daß er die andwort solcher-
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gestalt einstelle, er sehe anderst nit, alß daß mit anhaltung der sachen
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secundum regulas militares verfahren, zumalen der Portugesischer mit
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feindlicher convoyen und nicht wie andere neutral personen, so zu den
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tractaten durch die salvos conductus verglaitet, auf Oßnabruck kommen,
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jetzo auch eines solchen paßes sich gebraucht, warinnen die sachen, wehm
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sie gehorig, nit exprimirt [...]. Zu respect aber der Schwedischen gesandten
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wolle er befelch ertheylen, daß alle sachen sambt dem corpör, wan ein
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rechter paß vom Oxenstern kriegßgebrauch nach mit einem trompter zur
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abholung geschickt, sollen außgefolgt werden [...].

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