Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1648 X 9
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Freitag Anfrage bei Krane, nachdem die Mainzer den Stän-
den zur Unterzeichnung angesagt haben. Krane: Auf Drängen der
Stände haben die Ksl. sich zur Unterzeichnung der noch nicht mundierten
Konzepte bereit erklärt, falls die Kronen einverstanden sind. Auf Rück-
frage von Salvius haben sie berichtigt, daß nicht sie auf die Unterzeichnung
drängen. Später hat Salvius erklären lassen, daß mit ihm auch Servien die
vorherige Mundierung für nötig halte, was heute morgen den Mainzern
mitgeteilt worden ist. – Absage der Mainzer wegen Nichterscheinen der
Kronen und nochmalige Ansage, weil schon die meisten Stände versammelt
sind.
Mitteilung Nassaus auf Anfrage Ws: Bericht über den Verlauf wegen
Unterzeichnung der Verträge
Vgl. APW [ III C 2,2 S. 1146f ] .
. Die Ksl. hatten, damit ihnen nicht der Ver-
zug angelastet werden könne, trotz Salvius’ Bedenken sich zur Unterzeich-
nung bereit erklärt. Die heutige Zusammenkunft ist trotz Absage der Kro-
nen auf Drängen von Krebs zustandegekommen; Bayern und Mainz haben
die Kronen doch noch zum Erscheinen bewegen wollen, aber keinen Erfolg
gehabt.
Deputierte des Osnabrücker Kapitels bei W. Volmar hat sie seit acht Tagen
nicht empfangen, so daß die Kapitulationsverhandlungen stockten und sie
eine Entschuldigung bei Langenbeck für nötig gehalten haben, die dieser gün-
stig aufgenommen hat. Nachrichten über Demolierung der Petersburg. Die
Stadt Osnabrück scheint nicht den früheren Zustand wiederherstellen, sondern
Wälle und Gräben zu ihrem Vorteil nutzen zu wollen, wodurch die Rechte
der geistlichen Grundeigentümer verletzt werden. W: Ad 1., daß dabey
nichts anderst zu thuen wüsten, sondern man des Vollmari glegenheit ab-
wartten müste, und hetten sie deputirte nur opportune et imopportune an-
zutreiben , damitt ihnen keine imputation zuwachßen und die sach schwerer
gemacht werden möchte. Ad 2. müsten I. H. G. diß thädtliches verfahren,
neben vielen anderen, so ihro von ihren rebellischen Oßnabruckischen bür-
geren und underthanen bey ihrer regierung und sonderlich dießen zeitten
zugefüegt werden, an sein ortt gestellet sein laßen.
den zur Unterzeichnung angesagt haben. Krane: Auf Drängen der
Stände haben die Ksl. sich zur Unterzeichnung der noch nicht mundierten
Konzepte bereit erklärt, falls die Kronen einverstanden sind. Auf Rück-
frage von Salvius haben sie berichtigt, daß nicht sie auf die Unterzeichnung
drängen. Später hat Salvius erklären lassen, daß mit ihm auch Servien die
vorherige Mundierung für nötig halte, was heute morgen den Mainzern
mitgeteilt worden ist. – Absage der Mainzer wegen Nichterscheinen der
Kronen und nochmalige Ansage, weil schon die meisten Stände versammelt
sind.
Mitteilung Nassaus auf Anfrage Ws: Bericht über den Verlauf wegen
Unterzeichnung der Verträge
Vgl. APW [ III C 2,2 S. 1146f ] .
zug angelastet werden könne, trotz Salvius’ Bedenken sich zur Unterzeich-
nung bereit erklärt. Die heutige Zusammenkunft ist trotz Absage der Kro-
nen auf Drängen von Krebs zustandegekommen; Bayern und Mainz haben
die Kronen doch noch zum Erscheinen bewegen wollen, aber keinen Erfolg
gehabt.
Deputierte des Osnabrücker Kapitels bei W. Volmar hat sie seit acht Tagen
nicht empfangen, so daß die Kapitulationsverhandlungen stockten und sie
eine Entschuldigung bei Langenbeck für nötig gehalten haben, die dieser gün-
stig aufgenommen hat. Nachrichten über Demolierung der Petersburg. Die
Stadt Osnabrück scheint nicht den früheren Zustand wiederherstellen, sondern
Wälle und Gräben zu ihrem Vorteil nutzen zu wollen, wodurch die Rechte
der geistlichen Grundeigentümer verletzt werden. W: Ad 1., daß dabey
nichts anderst zu thuen wüsten, sondern man des Vollmari glegenheit ab-
wartten müste, und hetten sie deputirte nur opportune et imopportune an-
zutreiben , damitt ihnen keine imputation zuwachßen und die sach schwerer
gemacht werden möchte. Ad 2. müsten I. H. G. diß thädtliches verfahren,
neben vielen anderen, so ihro von ihren rebellischen Oßnabruckischen bür-
geren und underthanen bey ihrer regierung und sonderlich dießen zeitten
zugefüegt werden, an sein ortt gestellet sein laßen.