Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1647 VI 24
1647 VI 24
Montag Bericht Buschmanns: Hat Trauttmansdorff dar-
gelegt , daß Kurköln sich beim Friedensinstrument beschwert findet: 1.
wegen Abtretung Hachenburgs an den Grafen von Wittgenstein, was neue
Schwierigkeiten mit der Gräfin-Witwe verursachen wird; 2. seye bey hin-
laßung des ambts Wildtshaußen nichtt, wie man von ihme begert gehabtt,
excipiiret, drittens seye beym stifft Hildeßheimb wegen des Braunschwei-
gischen accordts
Die ausdrückliche Aufhebung des Hildesheimer Religionsrezesses von 1643 war in der
ksl. Fassung des Autonomieartikels Mitte Mai 1647 (Druck: J. G. Meiern IV S. 536 –
547) bewilligt worden.
gar weit gangen, da doch des gegentheilß intention allein
auf die temporalitatem pacti, selbige clausulen abzuthuen, gerichtet gewest,
viertens daß die Heßische satisfaction den contribuenten dieses craißes
allein und Churcolln das pfandt herzugeben auffgeburdet werden wolle,
und seye einmahl gewiß, daß die Heßen dardurch dieses landt an sich zu
bringen gedachttenn. Ad 1. hatt der herr graff geandtwortet, wan man
dem graven von Wittgenstein erst den mundt gestopfet, möchtte er unnd
die wittib sehen, wie sie sich miteinander vergleichen könten. Ad 2. habe es
nicht allein den verstandt mit Wildtshaußen, daß es in dem religionsstandt,
warinnen es itzo verpleiben solle, sondern auch in allen andern orthen,
welche dem gegentheil bey diesen tractaten bewilligt. Ad 3. werde sich
noch woll redressiren laßen können, begerts pro memoria schrifftlich zu
haben. Ad 4. wegen der Heßischen satisfaction soltte uber daßienige, waß
in instrumento pacis begriffen, nicht geschritten werden, unnd könte des
unterpfandts halber schon gnugsame clausulirte versehung geschehen, daß
es der abloß halber keine difficultet haben wurde. Da man aber lieber ein
oder andere vestung pro assecuratione der landtgravinnen laßen woltte,
hette manß zu bedencken und ihme schrifftlich zu ubergebenn. Busch-
mann : Letzteres wird Kurköln eher erträglich sein, doch müssen dann Kur-
köln Sicherheitsplätze von den Mitkontribuenten gegeben werden.
Trauttmansdorff: Militärische Überlegenheit der Spanier in Italien, von den
Staaten keine Feindseligkeiten zu erwaren. Auff befragen, ob I. H. G. die
anzeig wegen des gestrigen votirens beschehenn, und waß sie darauff geandt-
wortet , hab er cantzlar vermeldet, daß wie er gestern zu verstehen geben, sie
gar hoch schmertzen thue, daß so gar von ihren landen außgesetzet werden
woltten. Darauff der herr graff, man muste sehen, wie ihr anderstwo
zu helffen, seyen auch sonsten des stiffts Regenßpurgs versichert.
Vertreter von Kapitel und Regierung Münster bei W. Da Trauttmansdorff
gestern Buschmann alß viel müglig eine Milderung der Köln betreffenden
Punkte zugesagt hat, mögen sie die Beschwerden des Stiftes Münster vor-
bringen . Diese sollen schriftlich eingereicht werden; waß die autono-
miam angienge, wirdt es keine sonderbahre difficultet beym stifft Munster
haben, zumaln anno 1624 kein uncatholisches exercitium, außer daß an ein
oder zwey ortten clandestinum gewesen, gestattet wordenn.
Schmising /Mercken bei W. Daß es der closter halb, 2. des simultanei exer-
citii und dan drittens der außbehaltenen zeitt. der respective 40 und 70 jahr,
die den unterthanen und ritterschafft in dem Braunschweigischen vertrag
bewilliget, die meiste difficultet haben werde. Die Hildesßheimische
ubernahmen die nohtturfft zu papier zu bringen, dabey fur guet angesehenn,
de eximendis, weiln die Braunschweigische selbige nicht fast mehr moviren,
nichts zu meldenn, und gaben den bericht, daß die protestirende sich gar
starck auff einen reverß berueffen, welcher ihnen bey der huldigung gege-
ben und die religion vorbehaltten sein soltte . Unnd woltten sie dafur
halten, daß das thumbcapitul lieber zum simultaneo exercitio durchge-
hendts verstehen wurde, alß die gäntzliche umbstoßung des accordts zuzu-
gebenn , zumaln anno 1624 fast alle closter, auch der mehrertheil der unter-
thanen uncatholisch gewest, ist also gehaltten, daß wegen der vorgemelten
jahren, dieser passus im instrumento zu setzenn, nemblich ‘in quantum
termino 40 et 70 annorum circumscriptum est’. Dabey referirte der von
Schmising, daß der ritterschaftliche syndicus Künneke sich ratione eximen-
dorum vernehmmen ließ, daß selbiger punct nicht nachgeben, sonder noch
weiters alhier zu urgirenn sich vorbehaltten, dan so gebrauche er sich aller-
handt gefahrlicher reden, unter anderen, daß die ritterschafft in electione
episcopi votum haben wolt unnd must.
Galen/Schorlemer (Minden) bei W. Besprechung über den Protest wegen
Minden. Auf die Frage, was sonst zu tun sei, Galen: Daß man den versuch
auff diese weiß zu thunen und starck darauff zu bestehenn, da es aber nicht
hafften wurde, alstan uff media zu condescendiren. Hiernach beding-
ten sich I. H. G. und protestirten gar hoch, daß waß sie in hoc puncto an
handt geben unnd vorschlagen wolten, daß darinn im geringsten ihre con-
scientiam nicht wolten laedirt habenn, unnd woltens zu dem endt alleinn
melden, daß es den catholischen thumbcapitularn, denen zu trawen sey, sub
secreto zu proponiren. Ob er das Stift noch auf Lebenszeit behält oder nicht,
auf jeden Fall sei von Brandenburg als Nachfolger zu fordern, daß 1. die
religio catholica in dem standt, warinnen sie anno 1624 gewesen, verpleiben
solle, unnd weiln nun das catholisch haubt, nemblich der bischoff, wurde ab-
gehen , muste catholica religio vom metropolitano respiciirt werdenn. 2. Die
capitulares in cathedrali et collegiatis so anitzo gefunden, musten erhaltten
werden. 3. Daß bey der regirung zwey catholische ex capitulo zu rähten et
quidem sub praesentatione capituli wie herkommens angeordnet, und auß
diesen beiden einer in absentia principis zum statthalter adhibirt, auch auff
vorgehenden reichs- und anderen conventibus gebraucht werden. 4. Daß
dem metropolitano erlaubt sein soll, einen vicarium, welcher die religions
sachen verwalttet, anzusetzenn. 5. Daß das capitulum iuxta observantiam
primum statum constituiren, und 6. forma electionis, ob sie gleich an ein
hauß gebunden, verpleiben solle. Das ubrige were auß der vorigen capitu-
lation zu ziehen. Auf Bitten der Deputierten des Kapitels erklärt W sich
bereit, diese Bedingungen für den Nachfolger zu Lebzeiten abzumachen
helfen. [...]
Leerodt/Melschede/Nehem bei W. Besprechung des Instrumentes hin-
sichtlich Osnabrück. [...] W: Waß nun zu thuen, scheine das erst zu sein,
de capitulatione zu reden. Will für sich keine neue Kapitulation eingehen,
über die Änderung von Einzelheiten der bisherigen kann man sich verglei-
chen . Für den Fall der Alternation ist jedoch für die Religion Vorsorge zu
treffen. Vom Normaljahr 1624 ist Wiedenbrück betroffen; man kann es
mit einer Bittschrift der Einwohner versuchen, daß sie sämtlich bei der
katholischen Religion bleiben wollen. Anbelangendt einen coadiutorn oder
den successoren wurde jener ihro nichtt zugemuhtet werden können. Wegen
dieses hetten sie nicht zu sagen, sonderenn wurden solches und waß darauß
erfolgt, diejenige zu verandtworten haben, welche es bewilliget. Vor allen
dingen sey dahin zu sehen, wie bey dem capitulo vor erst die religio, dan
sonst per metropolitanum zu erhaltten. [...] – Kurkölnische Räte bei W.
Bericht über die Antworten wegen der Kontributionsmoderation. – West-
fälisch Räte bei W in der gleichen Sache. – [...]
gelegt , daß Kurköln sich beim Friedensinstrument beschwert findet: 1.
wegen Abtretung Hachenburgs an den Grafen von Wittgenstein, was neue
Schwierigkeiten mit der Gräfin-Witwe verursachen wird; 2. seye bey hin-
laßung des ambts Wildtshaußen nichtt, wie man von ihme begert gehabtt,
excipiiret, drittens seye beym stifft Hildeßheimb wegen des Braunschwei-
gischen accordts
Die ausdrückliche Aufhebung des Hildesheimer Religionsrezesses von 1643 war in der
ksl. Fassung des Autonomieartikels Mitte Mai 1647 (Druck: J. G. Meiern IV S. 536 –
547) bewilligt worden.
auf die temporalitatem pacti, selbige clausulen abzuthuen, gerichtet gewest,
viertens daß die Heßische satisfaction den contribuenten dieses craißes
allein und Churcolln das pfandt herzugeben auffgeburdet werden wolle,
und seye einmahl gewiß, daß die Heßen dardurch dieses landt an sich zu
bringen gedachttenn. Ad 1. hatt der herr graff geandtwortet, wan man
dem graven von Wittgenstein erst den mundt gestopfet, möchtte er unnd
die wittib sehen, wie sie sich miteinander vergleichen könten. Ad 2. habe es
nicht allein den verstandt mit Wildtshaußen, daß es in dem religionsstandt,
warinnen es itzo verpleiben solle, sondern auch in allen andern orthen,
welche dem gegentheil bey diesen tractaten bewilligt. Ad 3. werde sich
noch woll redressiren laßen können, begerts pro memoria schrifftlich zu
haben. Ad 4. wegen der Heßischen satisfaction soltte uber daßienige, waß
in instrumento pacis begriffen, nicht geschritten werden, unnd könte des
unterpfandts halber schon gnugsame clausulirte versehung geschehen, daß
es der abloß halber keine difficultet haben wurde. Da man aber lieber ein
oder andere vestung pro assecuratione der landtgravinnen laßen woltte,
hette manß zu bedencken und ihme schrifftlich zu ubergebenn. Busch-
mann : Letzteres wird Kurköln eher erträglich sein, doch müssen dann Kur-
köln Sicherheitsplätze von den Mitkontribuenten gegeben werden.
Trauttmansdorff: Militärische Überlegenheit der Spanier in Italien, von den
Staaten keine Feindseligkeiten zu erwaren. Auff befragen, ob I. H. G. die
anzeig wegen des gestrigen votirens beschehenn, und waß sie darauff geandt-
wortet , hab er cantzlar vermeldet, daß wie er gestern zu verstehen geben, sie
gar hoch schmertzen thue, daß so gar von ihren landen außgesetzet werden
woltten. Darauff der herr graff, man muste sehen, wie ihr anderstwo
zu helffen, seyen auch sonsten des stiffts Regenßpurgs versichert.
Vertreter von Kapitel und Regierung Münster bei W. Da Trauttmansdorff
gestern Buschmann alß viel müglig eine Milderung der Köln betreffenden
Punkte zugesagt hat, mögen sie die Beschwerden des Stiftes Münster vor-
bringen . Diese sollen schriftlich eingereicht werden; waß die autono-
miam angienge, wirdt es keine sonderbahre difficultet beym stifft Munster
haben, zumaln anno 1624 kein uncatholisches exercitium, außer daß an ein
oder zwey ortten clandestinum gewesen, gestattet wordenn.
Schmising /Mercken bei W. Daß es der closter halb, 2. des simultanei exer-
citii und dan drittens der außbehaltenen zeitt. der respective 40 und 70 jahr,
die den unterthanen und ritterschafft in dem Braunschweigischen vertrag
bewilliget, die meiste difficultet haben werde. Die Hildesßheimische
ubernahmen die nohtturfft zu papier zu bringen, dabey fur guet angesehenn,
de eximendis, weiln die Braunschweigische selbige nicht fast mehr moviren,
nichts zu meldenn, und gaben den bericht, daß die protestirende sich gar
starck auff einen reverß berueffen, welcher ihnen bey der huldigung gege-
ben und die religion vorbehaltten sein soltte . Unnd woltten sie dafur
halten, daß das thumbcapitul lieber zum simultaneo exercitio durchge-
hendts verstehen wurde, alß die gäntzliche umbstoßung des accordts zuzu-
gebenn , zumaln anno 1624 fast alle closter, auch der mehrertheil der unter-
thanen uncatholisch gewest, ist also gehaltten, daß wegen der vorgemelten
jahren, dieser passus im instrumento zu setzenn, nemblich ‘in quantum
termino 40 et 70 annorum circumscriptum est’. Dabey referirte der von
Schmising, daß der ritterschaftliche syndicus Künneke sich ratione eximen-
dorum vernehmmen ließ, daß selbiger punct nicht nachgeben, sonder noch
weiters alhier zu urgirenn sich vorbehaltten, dan so gebrauche er sich aller-
handt gefahrlicher reden, unter anderen, daß die ritterschafft in electione
episcopi votum haben wolt unnd must.
Galen/Schorlemer (Minden) bei W. Besprechung über den Protest wegen
Minden. Auf die Frage, was sonst zu tun sei, Galen: Daß man den versuch
auff diese weiß zu thunen und starck darauff zu bestehenn, da es aber nicht
hafften wurde, alstan uff media zu condescendiren. Hiernach beding-
ten sich I. H. G. und protestirten gar hoch, daß waß sie in hoc puncto an
handt geben unnd vorschlagen wolten, daß darinn im geringsten ihre con-
scientiam nicht wolten laedirt habenn, unnd woltens zu dem endt alleinn
melden, daß es den catholischen thumbcapitularn, denen zu trawen sey, sub
secreto zu proponiren. Ob er das Stift noch auf Lebenszeit behält oder nicht,
auf jeden Fall sei von Brandenburg als Nachfolger zu fordern, daß 1. die
religio catholica in dem standt, warinnen sie anno 1624 gewesen, verpleiben
solle, unnd weiln nun das catholisch haubt, nemblich der bischoff, wurde ab-
gehen , muste catholica religio vom metropolitano respiciirt werdenn. 2. Die
capitulares in cathedrali et collegiatis so anitzo gefunden, musten erhaltten
werden. 3. Daß bey der regirung zwey catholische ex capitulo zu rähten et
quidem sub praesentatione capituli wie herkommens angeordnet, und auß
diesen beiden einer in absentia principis zum statthalter adhibirt, auch auff
vorgehenden reichs- und anderen conventibus gebraucht werden. 4. Daß
dem metropolitano erlaubt sein soll, einen vicarium, welcher die religions
sachen verwalttet, anzusetzenn. 5. Daß das capitulum iuxta observantiam
primum statum constituiren, und 6. forma electionis, ob sie gleich an ein
hauß gebunden, verpleiben solle. Das ubrige were auß der vorigen capitu-
lation zu ziehen. Auf Bitten der Deputierten des Kapitels erklärt W sich
bereit, diese Bedingungen für den Nachfolger zu Lebzeiten abzumachen
helfen. [...]
Leerodt/Melschede/Nehem bei W. Besprechung des Instrumentes hin-
sichtlich Osnabrück. [...] W: Waß nun zu thuen, scheine das erst zu sein,
de capitulatione zu reden. Will für sich keine neue Kapitulation eingehen,
über die Änderung von Einzelheiten der bisherigen kann man sich verglei-
chen . Für den Fall der Alternation ist jedoch für die Religion Vorsorge zu
treffen. Vom Normaljahr 1624 ist Wiedenbrück betroffen; man kann es
mit einer Bittschrift der Einwohner versuchen, daß sie sämtlich bei der
katholischen Religion bleiben wollen. Anbelangendt einen coadiutorn oder
den successoren wurde jener ihro nichtt zugemuhtet werden können. Wegen
dieses hetten sie nicht zu sagen, sonderenn wurden solches und waß darauß
erfolgt, diejenige zu verandtworten haben, welche es bewilliget. Vor allen
dingen sey dahin zu sehen, wie bey dem capitulo vor erst die religio, dan
sonst per metropolitanum zu erhaltten. [...] – Kurkölnische Räte bei W.
Bericht über die Antworten wegen der Kontributionsmoderation. – West-
fälisch Räte bei W in der gleichen Sache. – [...]