Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1647 I 20
1647 I 20
Sonntag Mitteilung an Chigi: Nachrichten aus Osnabrück.
– Mitteilung der Mainzer: Da die Ksl. drängen, soll die Baseler Sache
morgen beraten werden. Vorher soll ohne die Bayern im Kurfürstenrat die
Neuburger Eingabe
Betr. die Neuburger Rechte an der Pfälzer Kur; vgl. APW [ III A 1,1 S. 701ff ] .
dahin beantwortet werden, daß die Hauptberatung bis
zur Rückkehr der Sächsischen verschoben wird. W: Sagt die Teilnahme
zu, obwohl beide Punkte fast beschwerlich.
Anfrage bei Haslang. Dieser meint, obwoln der Baseler praetension und
suchen res mali exempli, daß darin beßer zu willfahren, sonderlich da es
doch nur umb die exemption a camera zu thun seye, alß per negativam
newe moras dem reich zu veruhrsachen. Beym zweitten hette er lieber ge-
sehen , wan die vorhabende proposition ganz vermitten und außgestelt wer-
den mögen, allermaßen er mit dem Churmainzischen canzler [...] reden
wolte. – [...]
Diesen tag wird I. H. G. vom Oßnabruckischen dhombprobsten per tertiam
personam ahn hand gegeben und vorgeschlagen, nachdem die stiffter
Oßnabruck und Minden solcher gestalt von den uncatholischen würden
angefochten und begert, daß darauff coadiutores acatholici angenommen,
ob nicht zu salvirung des stiffts Oßnabruck I. H. G. den conte d’Avaux
zum coadiutorn ernennen möchten, worauff I. H. G. nichts geandworttet,
nur angedeuttet, daß man ihm mochte sagen, I. H. G. wolten von keinem
coadiutorn horen, dan endweder wurde der stifft Oßnabruck den uncatho-
lischen , quod Deus avertat, pleiben, solchen falß auf einen catholischen
coadiutorn zu gedencken vergeblich, solte man aber einen uncatholischen
annehmen, sey gegen das gewissen, darzue kein catholischer yemaln werde
rathen. Wans bey den catholischen verpliebe, hette Gott I. H. G. die genad
geben, daß sie noch in solchem stand und vigore, daß verhoffen, ihrem
stifft noch mehrere jahr gebührend vorzustehen, ehe sie einen coadiutorn
würden vonnötthen haben. Wobey dieses zu notiren, daß der conte
d’Avaux vor ungefehr 14 tagen, ehe er abgeraist, gegen einen seiner
vertrawten laßen vernehmen, man müste sehen, daß man ein und andern
mehrers obligirte, sich der catholischen und sonderlich der stiffter anzue-
nehmen , nit unklar auff den cardinal Mazzarin deuttend, zumaln, alß der
confident gefragt, wie mans angreiffen mocht, dieß oder jenen zu obligiren,
er Avaux geandworttet, mit ein oder dem andern stifft. Worauf der andere,
daß aber alle bißthumber mit ihren häubtern versehen, mit den andern
hetten die Franzosen zu lang gewartt und zuegesehen, daß sie den uncatho-
lischen weren in die hand kommen. Subiunxerat der d’Avaux: Hic ubi
sumus, den stifft Munster mainend, solte man dem cardinal Mazzarino an-
tragen etc., auß welcher bewandnus der vorschlag mit dem conte d’Avaux
nit zwarn frembd, aber doch pro imperio und die posteritet nit ohne
sondere gefahr vorkommen.
– Mitteilung der Mainzer: Da die Ksl. drängen, soll die Baseler Sache
morgen beraten werden. Vorher soll ohne die Bayern im Kurfürstenrat die
Neuburger Eingabe
Betr. die Neuburger Rechte an der Pfälzer Kur; vgl. APW [ III A 1,1 S. 701ff ] .
zur Rückkehr der Sächsischen verschoben wird. W: Sagt die Teilnahme
zu, obwohl beide Punkte fast beschwerlich.
Anfrage bei Haslang. Dieser meint, obwoln der Baseler praetension und
suchen res mali exempli, daß darin beßer zu willfahren, sonderlich da es
doch nur umb die exemption a camera zu thun seye, alß per negativam
newe moras dem reich zu veruhrsachen. Beym zweitten hette er lieber ge-
sehen , wan die vorhabende proposition ganz vermitten und außgestelt wer-
den mögen, allermaßen er mit dem Churmainzischen canzler [...] reden
wolte. – [...]
Diesen tag wird I. H. G. vom Oßnabruckischen dhombprobsten per tertiam
personam ahn hand gegeben und vorgeschlagen, nachdem die stiffter
Oßnabruck und Minden solcher gestalt von den uncatholischen würden
angefochten und begert, daß darauff coadiutores acatholici angenommen,
ob nicht zu salvirung des stiffts Oßnabruck I. H. G. den conte d’Avaux
zum coadiutorn ernennen möchten, worauff I. H. G. nichts geandworttet,
nur angedeuttet, daß man ihm mochte sagen, I. H. G. wolten von keinem
coadiutorn horen, dan endweder wurde der stifft Oßnabruck den uncatho-
lischen , quod Deus avertat, pleiben, solchen falß auf einen catholischen
coadiutorn zu gedencken vergeblich, solte man aber einen uncatholischen
annehmen, sey gegen das gewissen, darzue kein catholischer yemaln werde
rathen. Wans bey den catholischen verpliebe, hette Gott I. H. G. die genad
geben, daß sie noch in solchem stand und vigore, daß verhoffen, ihrem
stifft noch mehrere jahr gebührend vorzustehen, ehe sie einen coadiutorn
würden vonnötthen haben. Wobey dieses zu notiren, daß der conte
d’Avaux vor ungefehr 14 tagen, ehe er abgeraist, gegen einen seiner
vertrawten laßen vernehmen, man müste sehen, daß man ein und andern
mehrers obligirte, sich der catholischen und sonderlich der stiffter anzue-
nehmen , nit unklar auff den cardinal Mazzarin deuttend, zumaln, alß der
confident gefragt, wie mans angreiffen mocht, dieß oder jenen zu obligiren,
er Avaux geandworttet, mit ein oder dem andern stifft. Worauf der andere,
daß aber alle bißthumber mit ihren häubtern versehen, mit den andern
hetten die Franzosen zu lang gewartt und zuegesehen, daß sie den uncatho-
lischen weren in die hand kommen. Subiunxerat der d’Avaux: Hic ubi
sumus, den stifft Munster mainend, solte man dem cardinal Mazzarino an-
tragen etc., auß welcher bewandnus der vorschlag mit dem conte d’Avaux
nit zwarn frembd, aber doch pro imperio und die posteritet nit ohne
sondere gefahr vorkommen.